{"id":"bgbl2-1976-13-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":13,"date":"1976-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/13#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_13.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung über Bau, Unterhaltung und Erneuerung eines festen Straßenüberganges über die Bauwerke der Staustufe Iffezheim","law_date":"1976-02-24T00:00:00Z","page":361,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976        361\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung\nüber Bau, Unterhaltung und Erneuerung eines festen Straßenüberganges\nüber die Bauwerke der Staustufe lffezheim\nVom 24. Februar 1976\nDie von der deutsch-französischen Ständigen Kom-\nmission für den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/\nStraßburg und Neuburgweier/Lauterburg am 25. Ok-\ntober 1974 beschlossene Verwaltungsvereinbarung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland - Was-\nser- und Schiffahrtsverwaltung -, der Französi-\nschen Republik - Wasserstraßenverwaltung -, der\nBundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenver-\nwaltung -, dem Departement du Bas-Rhin und der\nRheinkraftwerk Iffezheim GmbH (RKI) über Bau,\nUnterhaltung und Erneuerung eines festen Straßen-\nüberganges über die Bauwerke der Staustufe Iffez-\nheim ist nach ihrem Artikel 12\nam 4. Juni 1975\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 24. Februar 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nNau","362                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nVerwaltungsvereinbarung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland - Wasser- und Schiffahrtsverwaltung -\n(Bauherr der Staustufe Iffezheim),\nvertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Freiburg i. Br.,\nder Französischen Republik - Wasserstraßenverwaltung-\nvertreten durch den Service de la Navigation de Strasbourg,\nder Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -,\nvertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe,\ndem Departement du Bas-Rhin,\nvertreten durch den Präfekten,\nund der Rheinkraftwerk Iffezheim GmbH (RKI)\nüber Bau, Unterhaltung und Erneuerung eines festen Straßenüberganges\nüber die Bauwerke der Staustufe Iffezheim\nVorbemerkung:                                                                                 Artikel 3\nEntsprechend Artikel 2 Absatz 2 des deutsch-franzö-                                        Technische Daten\nsischen Vertrages vom 4. Juli 1969 wird über die Bau-                             für den Bau des Straßenüberganges\nwerke der Staustufe Iff ezheim eine öffentliche Straße\n(1) Die Regelquerschnitte umfassen:\ngeführt.\nüber den Kunstbauten:\nZu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien fol-\neine 7,32 m breite Fahrbahn\ngendes:                                                                 und zwei Gehwege von je 1,40 m Breite\nArtikel 1\n-   über den Rampen:\nRäumlicher Geltungsbereich\nGesamtbreite der Dammkrone 14,00 m mit\n(1)  Diese Vereinbarung gilt für den Straßenübergang               einer Fahrbahn von 7,32 m und\nüber die Bauwerke der Staustufe Iffezheim zwischen                     zwei Seitenstreifen von je 3,34 m Breite.\ndem westlichen Fuß des künftigen Moderdammes (Sta-                       Böschungsneigungen ~ 1 : 1,5.\ntion O - 612,30 m) auf französischer Seite und dem öst-\nlichen Fuß des Hochwasserdammes (Station O + 960,21 m)                 (2) Die Gradiente der Straßenachse verläuft über den\nauf deutscher Seite. Dieser Bereich ist aus dem Lageplan           Hauptbauwerken zwischen der Wehranlage auf dem\n(Anlage 1) *) ersichtlich.                                         linken Ufer und der Baggerseebrücke auf dem rechten\nUfer horizontal auf der Höhe NN + 125, 70 m. Die an-\n(2) Westlich und östlich der obengenannten Begren-             schließenden Neigungen betragen auf dem linken Ufer\nzung wird der Straßenübergang vorübergehend durch                  höchstens 3,5 0/o und auf dem rechten Ufer höchstens\nRampen entsprechend den Bedingungen für den Bau und                1,6 0/o. Die Ausrundungshalbmesser betragen 6 000 m für\nBetrieb der Staustufe an das vorhandene Gelände ange-              die Kuppen und 3 000 m für die Wannen.\npaßt.\n(3) Die Zollabfertigungsanlage, die westlich des künf-            (3) Die Straße erhält ein einseitiges Quergefälle von\ntigen Moderdammes angeordnet wird, ist nicht Gegen-                2,5 0/o.\nstand dieser Vereinbarung.                                            (4) Die Linienführung der Straße ist über den Haupt-\nbauwerken geradlinig und geht auf dem deutschen Ufer\nArtikel 2                            mit einem Ubergangsbogen A = 500 in einen Kreisbogen\nmit R = 1 000 m über.\nPlan unterlagen\n(5) Vom linken Ufer zum rechten Ufer führt der Uber-\n(1) Für die Herstellung des Straßenüberganges sind\ngang nacheinander über folgende Bauwerke:\nfolgende Pläne maßgebend:\n- die Moderbrücke\nAnlage 1: Lageplan              M.   1 : 5 000 Plan Nr. If F 3/6   - das bewegliche Wehr\nAnlage 2: Längsschnitt          LM. 1 : 2 000                      - den Rheinabsperrdamm\nHM. 1 : 200 Plan Nr. If A 0/9a     - die Kraftwerksbrücke\nAnlage 3: Kunstbauten,                                             - die Unterführung der Zufahrt zur unterstromigen Vor-\nRegel-                                                    hafen trennmole\nquerschnitt       M.    1:    50 Plan Nr. If F 3/38  - die Schleusenunterhäupter\nAnlage 4: Rampen und                                               - die Baggerseebrücke\nDämme, Regel-                                        - den Baggerseedamm\nquerschnitt       M.    1:    50 Plan Nr. If F 3/39.\n- die Sandbachbrücke.\n(2) Diese Pläne*) sind Bestandteil dieser Vereinbarung.          (6) Alle Bauwerke im Zuge des Straßenüberganges\nwerden für die Lastenklasse 60 nach DIN 1072 bzw. für\n*) Von der Veröffentlidlung der Anlagen wurde abgesehen.          Lastenklasse 80 Stanag 2021, zwei Spuren, bemessen.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976                               363\n(7) Die Straßendecke wird wie folgt ausgeführt:              zösische Wirtschafts- und Finanzministerium - Direction\nauf den Kunstbauten wird von dem Bauherrn der              du Tresor - zum 1. April eines jeden Jahres an die\nStaustufe und der RKI der endgültige Belag mit 1 cm        Bundesrepublik Deutschland als Bauherrn der Staustufe\nIsolierschicht + 5 cm Binderschicht + 5 cm Ver-            zu leisten.\nschleißschicht sofort nach Fertigstellung der Bau-            (3) Ein Anteil der Abschlagszahlungen ist für die RKI\nwerke aufgebracht,                                         als Ausgleich für die ihr entstehenden Mehrkosten be-\nauf den Dämmen und Rampen wird von dem Bauherrn            stimmt. Die Bundesrepublik Deutschland wird sich über\nder Staustufe und der RKI auf die gesamte Fahrbahn-        die Höhe des Anteils mit der RKI auseinandersetzen.\nbreite von 7,32 m eine 10 cm dicke Tragschicht + eine      Dieser Anteil ist entsprechend dem Baufortschritt zur\n3 cm dicke Verschleißschicht aufgebracht, deren Ober-       Zahlung fällig.\nfläche 17 cm unter der endgültigen Fahrbahnhöhe                (4) Der endgültigen Abrechnung sind die tatsächlich\nliegt. Der endgültige Belag wird von den in Artikel 8      angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der im Arti-\nAbsatz 1 genannten Verwaltungen selbst ausgeführt.         kel 4 Absatz 4 genannten Pauschalsätze zugrunde zu\n(8) Der Straßenübergang wird nach den geltenden deut-        legen.\nschen Straßenbauvorschriften errichtet.                          Der Bauherr der Staustufe teilt das Abrechnungsergeb-\nnis den Vertragsparteien mit. Mehrforderungen oder\nArtikel 4                          Uberzahlungen sind binnen 6 Monaten auszugleichen.\nKostenverteilung\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Franzö-\nArtikel 6\nsische Republik als Ausbauunternehmer der Staustufe                              Abnahme und Gewährleistung\nlffezheim sowie die RKI übernehmen von den Baukosten                Die Bundesrepublik Deutschland - Wasser- und Schiff-\nfür den Straßenübergang nur den Teil der Kosten, der             fahrtsverwaltung - als Bauherr der Staustufe und die\nder Herstellung einer 4,50 m breiten Betriebsstraße mit          RKI als Bauherr des Kraftwerkes werden die in Artikel 8\nKrümmungsradien von 150 m entspricht.                            Absatz 1 genannten Verwaltungen zur Abnahme der\n(2) Von den französischen Verwaltungen, die den Bau          Bauwerke, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, hin-\ndes Straßenüberganges für den öffentlichen Verkehr               zuziehen. Für die Beseitigung gemeinsam festgestellter\nfinanzieren, wird nur die Hälfte der Mehrkosten über-            Mängel werden die Bauherren sorgen. Sind sich die Be-\nnommen, die sich aus der Differenz zwischen den Her-             teiligten wegen eines Mangels nicht einig, wird die Frage\nstellungskosten der Betriebsstraße und der öffentlichen          der Ständigen Kommission, die durch den Vertrag vom\nStraße in der Trasse der Betriebsstraße ergeben.                 4. Juli 1969 über den Ausbau des Rheins zwischen KehL\nStraßburg und Neuburgweier/Lauterburg eingesetzt wor-\n(3) Von der deutschen Straßenbauverwaltung werden            den ist, zur Entscheidung vorgelegt. Ausführungsbedingte\nfolgende Mehrkosten übernommen:                                  Mängel, die während der Gewährleistungsfrist der Unter-\n- die Hälfte der Mehrkosten, die sich aus der Differenz          nehmer auftreten, machen die Bauherren auch im Inter-\nzwischen den Herstellungskosten der Betriebsstraße          esse der Unterhaltungspflichtigen gegenüber den Unter-\nund der öffentlichen Straße in der Trasse der Betriebs-     nehmen geltend; bei Meinungsverschiedenheiten gilt\nstraße ergeben,                                             Satz 3 entsprechend.\nalle Mehrkosten, die durch die Verlegung der Trasse                                   Artikel 7\nauf dem deutschen Ufer entstehen.\nNeue Anlagen\n(4) Die sich ergebenden Mehrkosten einschließlich der\n(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, im Bereid1 des\ndeutschen Mehrwertsteuer und die Kostenverteilung sind\naus der Zusammenstellung (Anlage 5) *) ersichtlich. Hierin       Straßenüberganges diejenigen Anlagen zu errichten, die>\nsind die Mengenangaben für die Dammschüttung und                 sie für ihre Zwecke für erforderlich hält.\nden Massenbeton (Schleusen und Wehr) pauschal fest-                 (2) Jede Vertragspartei wird darauf achten, daß sich\ngelegt. Bei den Brücken wird nach Brückenfläche (zwi-            ihre neuen Anlagen in das ästhetische Gesamtbild der\nschen den Außenkanten) abgerechnet.                              Staustufe lffezheim einfügen.\n(5) Zur Mehrkostenberechnung zählen nicht Aufwen-\ndungen für:                                                                                Artikel 8\n- Beleuchtung                                                                    Unterhaltung und Erneuerung\n- Beschilderung                                                     (1) Das Departement du Bas-Rhin und die deutsche\n- Leitplanken oder andere Sicherheitseinrichtungen auf           Straßenbauverwaltung unterhalten und erneuern in dem\nden Dämmen                                                 jeweiligen Verwaltungsbereich\n- Straßeneinfassungen oder Befestigungen der Seiten-             1. auf den Rampen und Dämmen die Fahrbahndecke und\nstreifen auf den Dämmen.                                       den übrigen Straßenoberbau, die Bankette, die Ver-\nFür derartige Anlagen sind jeweils die in Artikel 8 Ab-              kehrszeichen und alle anderen dem Straßenverkehr\nsatz 1 genannten Verwaltungen zuständig, die auch die                dienenden Anlagen,\nentsprechenden Kosten tragen.                                    2. auf den Kunstbauwerken\n2.1 die gesamte Fahrbahn über der obersten Beton-\nArtikel 5\nschicht der Bauwerke,\nZahlungsmodalitäten\n2.2 die Gehwege einschließlich der Bordsteine und\n(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die in                 Entwässerungseinläufe und\nder Zusammenstellung (Anlage 5) *) enthaltenen Kosten                2.3 die Geländer.\nAnschlagswerte sind. Sie dienen zur Aufstellung des\nZahlungsplanes (Anlage 6) *).                                       (2) Die Bundesrepublik Deutschland - Wasser- und\nSchiff ahrtsverwaltung -, die Französische Republik -\n(2) Die nach dem als Anlage 6 beigefügten Zahlungs-\nWasserstraßenverwaltung -        und die RKI unterhalten\nplan fälligen jährlichen Abschlagszahlungen sind von der\nund erneuern im übrigen die Rampen und die Dämme\ndeutschen Straßenbauverwaltung bzw. durch das fran-\neinschließlich der Böschungen sowie die Kunstbauwerke\n*) Von der Veröffentlichung der Anlagen wurde abgesehen.        jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich. Jedoch unterhält","364                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nund erneuert die deutsche Straßenbauverwaltung die             Verkehr und stimmen sich miteinander ab, wenn Maß-\nBrücken über den Baggersee und den Sandbach einschließ-        nahmen einer Vertragspartei die Belange einer anderen\nlich des dazwischen liegenden Dammes, das Departement          beeinträchtigen können.\ndu Bas-Rhin erhält die Brücke über die Moder in ver-\nIm übrigen bleiben die auf dem jeweiligen Hoheits-\nkehrssicherem Zustand.\ngebiet geltenden Rechtsvorschriften unberührt.\n(3) Hinsichtlich ihrer jeweiligen Unterhaltungs- und\nErneuerungspflicht werden die Vertragsparteien Mehr-\nkosten gegenseitig nicht erstatten.                                                    Artikel 11\nStreitigkeiten\nArtikel 9\nFür die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten\nVerkehrssicherung und Schadensregulierung              oder Streitigkeiten gelten Artikel 16 und 17 des Ver-\n(l) Soweit die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ver-         trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\n,-valtungen den Straßenübergang zu unterhalten und zu          der Französischen Republik über den Ausbau des Rheins\nerneuern haben, obliegt ihnen auch die Verkehrssiche-          zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg\nrungspflicht.                                                  vom 4. Juli 1969 entsprechend.\n(2) Sie stehen nach Maßgabe der auf dem jeweiligen\nHoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften gegenüber                                   Artikel 12\nder Bundesrepublik Deutschland - Wasser- und Schiff-                                  Inkrafttreten\nfahrtsverwaltung -, der Französischen Republik - Was-\nserstraßenverwaltung - und der RKI für alle Schäden               Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch alle\nein, die infolge der Benutzung des Straßenüberganges           Vertragsparteien in Kraft.\ndurch den allgemeinen öffentlichen Verkehr an den Bau-\nwerken verursacht werden.                                                              Artikel 13\nFertigungen\nArtikel 10\nDiese Vereinbarung wird zehnfach gefertigt, je fünf-\nZusammenwirkung der Vertragsparteien\nfach in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nDie Vertragsparteien nehmen jeweils in ihrem Bereich        Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Jede Vertrags-\nRücksicht auf die Belange der anderen Vertragsparteien         partei erhält eine Fertigung in deutscher und franzö-\nhinsichtlich Bau, Unterhaltung, Erneuerung, Betrieb und        sischer Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\n- Wasser- und Schiffahrtsverwaltung -\nDr.-Ing. Graewe\nFreiburg i. Br., den 30. 1. 1975\nFür den Service de la Navigation de Strasbourg\nMarchal\nStrasbourg, den 4. 6. 1975\nFür die Bundesrepublik Deutschland\n- Bundesstraßenverwaltung -\nFinsinger\nKarlsruhe, den 13. 2. 1975\nFür das Departement du Bas-Rhin\nSicurani\nStrasbourg, den 4. 6. 1975\nFür die Rheinkraftwerk Iffezheim GmbH\nFriedmann         Erle\nKarlsruhe, den 25. 3. 1975"]}