{"id":"bgbl2-1976-13-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":13,"date":"1976-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/13#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_13.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung über den festen Straßenübergang über die Bauwerke der Staustufe Gambsheim","law_date":"1976-02-24T00:00:00Z","page":358,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["358          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch~französischen Verwaltungsvereinbarung\nüber den festen Straßenübergang\nüber die Bauwerke der Staustufe Gambsheim\nVom 24. Februar 1976\nDie von der deutsch-französischen Ständigen Kom-\nmission für den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/\nStraßburg und Neuburgweier/Lauterburg am 15. Mai\n1974 beschlossene Verwaltungsvereinbarung zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland - Wasser-\nund Schiffahrtsverwaltung -, der Französischen\nRepublik-Administration des Voies Navigables-,\ndem Land Baden-Württemberg - Straßenbauver-\nwaltung -, dem Departement du Bas-Rhin und der\nCentrale Electrique Rhenane de Gambsheim (CER GA)\nüber die Abwicklung der Vereinbarung über tech-\nnische und finanzielle Modalitäten für den festen\nStraßenübergang über die Bauwerke der Staustufe\nGambsheim nach Artikel 2 Abs. 2 des Vertrages\nvom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 726),\nwelche durch Notenwechsel zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und der Französischen Repu-\nblik vom 4. Mai und 15. Juni 1971 zustande gekom-\nmen ist, ist nach ihrem Artikel 10\nam 5. Mai 1975\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 24. Februar 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nNau","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976                                359\nVerwaltungsvereinbarung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland - Wasser- und Schiffahrtsverwaltung -,\nvertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Freiburg,\nder Französischen Republik - Administration des Voies Navigables -,\nvertreten durch den Service de la Navigation de Strasbourg,\ndem Land Baden-Württemberg- Straßenbauverwaltung-,\nvertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg,\ndem Departement du Bas-Rhin,\nvertreten durch den Präfekten,\nund der Centrale Electrique Rhenane de Gambsheim (CERGA),\nvertreten durch den Vorsitzenden des Direktoriums,\nüber die Abwicklung der Vereinbarung über technische und finanzielle Modalitäten\nfür den festen Straßenübergang über die Bauwerke der Staustufe Gambsheim\nnach Artikel 2 Abs. 2 des Vertrages vom 4. Juli 1969,\nwelche durch Notenwechsel zwischen den Regierungen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nvom 4. Mai und 15. Juni 1971 zustande gekommen ist\nVorbemerkung:                                                       (3) Die genannten Pläne*) bilden einen Bestandteil die-\nser Vereinbarung.\nIn der genannten Vereinbarung von 1971 sind die Grund-\nsätze des Baues und der Unterhaltung des Straßenüber-                                    Artikel 3\nganges über die Bauwerke der Staustufe Gambsheim\nfestgelegt. Die Einzelheiten bedürfen noch einer näheren                         Bau des Straßenüberganges\nRegelung. Dazu schließen die Vertragsparteien folgende             Nach der Vereinbarung von 1971 hat die Französische\nVereinbarung:                                                   Republik als Bauherr der Staustufe u. a. auf den Dämmen\nArtikel 1                          eine Straßendecke aufzubringen. Das Land Baden-Würt-\ntemberg und das Departement du Bas-Rhin stellen auf\nRäumlicher Geltungsbereich                     dem jeweiligen Hoheitsgebiet den Straßenoberbau auf\nDiese Vereinbarung gilt für den Straßenübergang über         den Dämmen auf eigene Kosten her. Zum Ausgleich für\ndie Bauwerke der Staustufe Gambsheim zwischen der               die entfallende und von der Pauschalvergütung erfaßtp\nKreuzung mit der Straße CD 94 auf französischer Seite           Herstellung einer Straßendecke auf den Dämmen leistet\nund dem östlichen Fuß des Hochwasserdammes in                   die Französische Republik zusätzlich zu den in der Ver-\nkm O + 307 auf deutscher Seite. Dieser Bereich ist aus          einbarung von 1971 vorgesehenen Dammschüttungen für\ndem Lageplan (Anlage 1) *) ersichtlich.                         die Zufahrtsrampen auf deutscher Seite eine Mehrschüt-\ntung von 12 357 cbm und auf französischer Seite eine\nArtikel 2                          Mehrschüttung von 9 700 cbm. Für die Schüttungen über\nWasser werden bei kiesigem Material eine Lagerungs-\nPlan unterlagen\ndichte von 2,2 to/cbm und bei feinkörnigem bis bindigem\n(1) Für die Herstellung des Straßenüberganges sind           Material eine Proctordichte von 95 o/o der einfachen Proc -\nfolgende Pläne maßgebend:                                       tordichte festgelegt.\nAnlage 1: Lageplan M 1 : 10 000 - Plan Nr. Ga -- C 7 -\nArtikel 4\n39-\nAnlage 2: Längsschnitt - Plan Nr. Ga - C 7 - 40 -                              Abnahme und Gewährleistung\nAnlage 3: Brücke über die III-Umleitung - Plan Nr. Ga              Die Französische Republik als Bauherr der Staustufe\n- C 7-319-                                         und die CERGA als Bauherr des Kraftwerks werden das\nAnlage 4: Schleusen - Plan Nr. Ga - E 7 - 29 -                  Land Baden-Württemberg und das Departement du Bas-\nRhin zur Abnahme der Bauwerke, die Gegenstand dieser\nAnlage 5: Schleusen - Plan Nr. Ga - E 6 - 233 -\nVereinbarung sind, hinzuziehen. Für die Beseitigung ge-\nAnlage 6: Kraftwerk - Plan Nr. Ga - U O - 53 -                  meinsam festgestellter Mängel werden die Bauherren\nAnlage 7: Kraftwerk - Plan Nr. Ga - U O - 138 -                 sorgen. Sind sich die Beteiligten wegen eines Mangels\nAnlage 8: Absperrdamm - Plan Nr. Ga - B 7 - 47 -                nicht einig, wird die Frage der Ständigen Kommission,\nAnlage 9: Wehr - Plan Nr. Ga - B 3 - 56-                        die durch den Vertrag vom 4. Juli 1969 über den Ausbau\ndes Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier\nAnlage 10: Wehr - Plan Nr. Ga - B 6 -- 74 -                     Lauterburg eingesetzt worden ist, zur Entscheidung vor-\nAnlage 11: Wehr - Plan Nr. Ga - B 6 - 73 -                      gelegt. Ausführungsbedingte Mängel, die während der\nAnlage 12: Rampen, Regelquerschnitt - Plan Nr. Ga -             Gewährleistungsfrist der Unternehmer auftreten, machen\nC 7-41-                                            die Bauherren auch im Interesse der Unterhaltungspflich-\ntigen gegenüber den Unternehmern geltend; bei Mei-\n(2) Für die Zollabfertigungsanlagen gelten darüber hin-\nnungsverschiedenheiten gilt Satz 3 entsprechend.\naus:\nAnlage 13: Lageplan der Zollanlagen M 1 : 500 vom\n28.3.1973                                                                   Artikel 5\nAnlage 14: Lageplan mit Zollanlagen M 1 : 1 500 vom                                    Neue Anlagen\n28.3.1973                                             (1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, im Bereich des\nAnlage 15: Längsschnitt M 1 : 1 000/100 vom 28.3.1973           Straßenübergangs diejenigen Anlagen zu errichten, die\n*) Von der Veröffentlichung der Anlagen wurde abgesehen.        sie für ihre Zwecke für erforderlich hält.","360                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\n(2) Jede Vertragspartei wird darauf achten, daß sich            (2) Sie stehen -   auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet -\nihre neuen Anlagen in das ästhetische Gesamtbild der             der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Re-\nStaustufe Gambsheim einfügen.                                    publik und der CERGA für alle Schäden ein, die infolge\nder Benutzung des Straßenübergangs durch den allge-\nArtikel 6                             meinen öffentlichen Verkehr an den Bauwerken verur-\nUnterhaltung und Erneuerung                     sacht werden.\n(1) Das Land Baden-Württemberg und das Departement                                     Artikel 8\ndu Bas-Rhin unterhalten und erneuern auf dem jeweiligen\nZusammenwirken der Vertragsparteien\nHoheitsgebiet\n1. auf den Rampen und Dämmen die Fahrbahndecke und                 Die Vertragsparteien nehmen jeweils in ihrem Bereich\nden übrigen Straßenoberbau, die Bankette, die Ver-           Rücksicht auf die Belange der anderen Vertragsparteien\nkehrszeichen und alle anderen dem Straßenverkehr             hinsichtlich Bau, Unterhaltung, Erneuerung, Betrieb und\ndienenden Anlagen,                                           Verkehr und stimmen sich miteinander ab, wenn Maß-\nnahmen einer Vertragspartei die Belange einer anderen\n2. auf den Kunstbauwerken\nbeeinträchtigen können. Im übrigen bleiben die auf dem\n2.1 die gesamte Fahrbahn über der obersten Beton-            jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften\nschicht der Bauwerke,                                   unberührt.\n2.2 die Gehwege einschließlich der Bordsteine und\nEntwässerungseinläufe, soweit die Anlagen über                                   Artikel 9\nder obersten Betonschicht liegen,\nund                                                                            Streitigkeiten\n2.3 das Geländer.                                             Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische          oder Streitigkeiten gelten Artikel 16 und 17 des Vertra-\nRepublik und die CERGA unterhalten und erneuern im               ges zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nübrigen die Rampen, die Dämme einschließlich der                 Französischen Republik über den Ausbau des Rheins\nBöschungen sowie die Kunstbauwerke jeweils in ihrem              zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg\nZuständigkeitsbereich. Jedoch unterhält und erneuert das         vom 4. Juli 1969 entsprechend.\nDepartement du Bas-Rhin die Brücke über die Ill und das\nLand Baden-Württemberg das Unterführungsbauwerk im                                        Artikel 10\nZuge des bestehenden Hochwasserdamms auf deutscher\nInkrafttreten\nSeite.\n(3) Hinsichtlich ihrer jeweiligen Unterhaltungs- und            Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch\nErneuerungspflicht werden die Vertragsparteien Mehr-             alle Vertragsparteien in Kraft.\nkosten gegenseitig nicht erstatten.\nArtikel 11\nArtikel 7                                                     Fertigungen\nVerkehrssicherung und Schadensregulierung                Diese Vereinbarung wird zehnfach gefertigt, je fünf-\n(1) Soweit das Land Baden-Württemberg und das De-            fach in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\npartement du Bas-Rhin den Straßenübergang zu unter-              Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Jede Vertrags-\nhalten und zu Qrneuern haben, obliegt ihnen auch die            partei erhält eine Fertigung in deutscher und franzö-\nVerkehrssicherungspflicht.                                       sischer Sprache.\nStraßburg, den\nFür die Französische Republik\n- Administration des Voies Navigables -\nDer Chefingenieur des Service de la\nNavigation de Strasbourg\nM. Marchal\n5. Mai 1975\nFür das Departement du Bas-Rhin\nDer Präfekt\nJean Sicurani\n5. Mai 1975\nFreiburg im Breisgau, den\nFür die Bundesrepublik Deutschland\n- Wasser- und Schiffahrtsverwaltung -\nDer Präsident der Wasser- und Schiffahrtsdirek tion\nFreiburg im Breisgau\nDr.-Ing. Graewe\n5. Mai 1975\nFür das Land Baden-Württemberg\n- Straßenbauverwaltung -\nDer Regierungspräsident des\nRegierungspräsidiums Freiburg\nDr. Hermann Person\n5. Mai 1975\nFür die Centrale Electrique Rhenane de Gambsheim\nDer Vorsitzende des Direktoriums\nJ. Dauzier\n5. Mai 1975"]}