{"id":"bgbl2-1976-13-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":13,"date":"1976-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über das Kulturwehr Kehl/Straßburg","law_date":"1976-02-24T00:00:00Z","page":353,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["353\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 5. März 1976                                                                                                                 Nr. 13\nTag                                                                        Inhalt                                                                                          Seitf'\n24. 2. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Französischen Republik über das Kulturwehr Kehl/Straßburg                                                                                353\n24. 2. 76 Bekanntmachung der deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung über den festen\nStraßenübergang über die Bauwerke der Staustufe Gambsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            358\n24. 2. 76 Bekanntmachung der deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung über Bau, Unter-\nhaltung und Erneuerung eines festen Straßenüberganges über die Bauwerke der Staustufe\nIffezheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      361\n24. 2. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik über den Betrieb des beweglichen\nWehrs Gambsheirn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 365\n24. 2. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik über den Betrieb des beweglichen\nWehrs Iffezheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              370\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber das Kulturwehr Kehl/Straßburg\nVom 24. Februar 1976\nDurch Notenwechsel vom 13. Mai 1975 und 27. Mai\n1975 haben die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und die Regierung der Französischen\nRepublik eine Einverständniserklärung zum Kultur-\nwehr Kehl/Straßburg nach Artikel 8 des Vertrages\nvom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Französischen Republik über\nden Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und\nStraßburg (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1863) gebilligt.\nDie durch den Notenwechsel getroffene Vereinba-\nrung über das Kulturwehr Kehl/Straßburg ist\nam 27. Mai 1975\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 24. Februar 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nNau","354        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBotschaft\nder\nBundesrepublik Deutschland\nWi 453.14\n- 2 Kopien -\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt\nsich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten\nmitzuteilen, daß ihre Regierung dem Entwurf eines Proto-\nkolls über das Kulturwehr Kehl/Straßburg vorn 5. Juni\n1973 zustimmt.\nFalls die Regierung der Französischen Republik dem\nEntwurf ebenfalls zustimmt, werden diese Verbalnote\nund die zustimmende Antwort des Ministeriums der Aus-\nwärtigen Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen\nden beiden Regierungen über das Kulturwehr Kehl/Straß-\nburg bilden, die mit dem Datum der Antwortnote der\nfranzösischen Regierung in Kraft tritt.\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Französischen Republik\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ver-\neinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\ndiesen Anlaß, das Ministerium der Auswärtigen Ange-\nlegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu\nversichern.\nParis, den 13. Mai 1975\nL.S.\nMinisterium\nder Auswärtigen Angelegenheiten\nParis","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976                                      355\nMinistere                                                             Ministerium\ndes                            Republique franc;:aise                  der                    Französische Republik\nAtfaires Etrangeres                                               Auswärtigen Angelegenheiten\nN° 66 DEiAG                                                            No. 66 DE/AG\nLe Ministere des Affaires Etrangeres presente ses com-             Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten be-\npliments a l'Ambassade de la Republique federale d'Alle-          ehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nmagne et a l'honneur d'accuser reception de Sa note               den Empfang ihrer Verbalnote No. Wi 453.14 vorn 13. Mai\nn° Wi 453.14 du 13 mai 1975 proposant un accord entre             1975 zu bestätigen, mit welcher eine Vereinbarung Z\\vi-\nle Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne             schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\net le Gouvernement de la Republique franc;aise portan t           und der Regierung der Französischen Republik über den\nsur le Protocole relatif au barrage agricole de Stras-            Entwurf eines Protokolls über das Kulturwehr Kehl 'Str<1ß-\nbourg /Kehl en date du 5 juin 1973.                               burg vom 5. Juni 1973 vorgeschlagen wird.\nCette note est redigee comme suit:                                Diese Verbalnote lautet wie folgt:\n«L'Ambassade de la Republique federale d'Allemagne                 Die Botschaft der Bundesrepublik Deutsdlland beeh1 t\npresen te ses compliments au Ministere des Affaires               sich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten\nEtrangeres et a I'honneur de Lui faire savoir que son             mitzuteilen, daß ihre Regierung dem Entwurf eines Proto-\nGouvernement approuve le projet de protocole relatit              kolls über das Kulturwehr Kehl/Straßburg vorn 5, Juni\nau barrage agricole de Strasbourg/Kehl en date du 5 juin          1973 zustimmt.\n1973.\nSi le Gouvernement de la Republique fran<;:aise donne             Falls die Regierung der Französischen Republik dem\negalement son approbation a ce projet, la presente notc           Entwurf ebenfalls zustimmt, werden diese Verbalnote\nverbale et la reponse concordante du Ministere des Af-            und die zustimmende Antwort des Ministeriums der Aus-\nfaires Etrangeres constitueront un accord entre les deux          wärtigen Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen\nGouvernements sur Ie barrage agricole de Strasbourg ·             den beiden Regierungen über das Kulturwehr Kehl/Straß-\nKehl, accord qui entre en vigueur a la date de la note            burg bilden, die mit dem Datum der Antwortnote der\nde reponse du Gouvernement fran<;:ais.                            französischen Regierung in Kraft tritt.\nCet Accord est aussi valable pour Je Land Berlin, ~1               Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nmoins que le Gouvernement de la Republique federale               fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nd'Allernagne ne fasse une declaration contraire au Gou-           gegenüber der Regierung der Französischen Republik\nvernement de la Republique fran<;aise dans les trois mois         innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ve1 -\napres I' en tree en vigueur de l' Accord),.                       einbatung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLe Ministere a l'honneur de faire connaitre a !'Ambas-             Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft der Bundes-\nsade de la Republique federale d'Allemagne que le Gou-            republik Deutschland mitzuteilen, daß sich die Regierung\nvernement de la Republique franc;aise approuve cette              der Französischen Republik mit dem Vorschlag der Re-\nproposition du Gouvernement de la Republique federale             gierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden\nd'Allemagne et accepte que la note Wi 453.14 du 13 mai            erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft\n1975 de !'Ambassade et la presente note en reponse,               No. Wi 453.14 vom 13. Mai 1975 und diese Antwortnote\nainsi que le Protocole ci-annexe relatif au barrage agri-         zusammen mit dem Protokoll über das Kulturwehr Kehl\ncole de Strasbourg/Kehl en date du 5 juin 1973 consti-            Straßburg vom 5. Juni 1973 eine Vereinbarung zwischen\ntuent un Accord entre le Gouvernement de la Republique            der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nfederale d'Allemagne et le Gouvernement de la Repu-               Regierung der Französischen Republik, die mit dem\nblique franc;aise, qui entrera en vigueur a la date de            Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.\ncette note en reponse.\nLe Ministere des Affaires Etrangeres saisit cette occa-            Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten be-\nsion pour renouveler a !'Ambassade de la Republique               nutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik\nfederale d' Allemagne les assurances de sa haute conside-         Deutschland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung\nration.                                                           zu versichern.\nParis, le 27 rnai. 1975                                      Paris, den 27. Mai 1975\nAmbassade                                                         Botschaft\nde la Republique federale d'Allemagne                             der Bundesrepublik Deutschland\na Paris                                                           Paris","356                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAusschuß A\neingesetzt durch Artikel 5\ndes deutsch-französischen Vertrages\nvom 27. Oktober 1956\nüber den Ausbau des Oberrheins\nVorsdllag des Ausschusses A                     die sich aus den auf dem französisdlen Ufer durchzufüh-\nfür eine Einverständniserklärung tlber das Kulturwehr         renden Verwaltungsverfahren ergeben könnten.\nKehl/Straßburg\nWerden auf französischer Seite Entschädigungen oder\nAuf Grund des Artikels 8 des Vertrages zwischen der           schadenverhütende Maßnahmen wegen solcher Schäden\nFranzösischen Republik und der Bundesrepublik Deutsdl-           verlangt, die auf die Stauerridltung zurückgehen und die\nland über den Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und           ganz oder teilweise auch durch den Bau der festen\nStraßburg mit Datum vom 27. Oktober 1956 hat die deut-           Schwellen eingetreten wären, wird der Ausschuß B den\nsche Delegation auf der 32. Sitzung am 19. und 20. Okto-         Betrag und die Anteile der Entschädigungsleistungen, die\nber 1971 in Aix-en-Provence eine Studie übergeben, nach          von der Französischen Republik oder vom Ausbauunter-\nder die beiden unterhalb des Wehres der Staustufe Straß-         nehmer zu tragen sind, festlegen.\nburg vorgesehenen festen Schwellen durch ein beweg-\nliches Wehr (Kulturwehr Kehl/Straßburg) ersetzt werden                                   Artikel 3\nsollen.\nDie Französisdle Republik wird von ihren Verpflichtun-\nNach Durchsicht dieser Studie, die unter Berücksichti-        gen aus dem Vertrag von 1956 bezüglich des Rheinab-\ngung bestimmter der von der französischen Delegation             schnittes unterhalb des Hauptwehres der Staustufe Straß-\nauf der 34. Sitzung am 3. und 4. Mai 1972 in München             burg durch folgende Zahlungen, die zugunsten der Bun-\nvorgebrachten Bemerkungen modifiziert worden ist, stel-          desrepublik Deutschland als Ausbauunternehmer des Kul-\nlen die beiden Delegationen im Ausschuß A fest, daß:             turwehres zu leisten sind, befreit:\nder Entwurf für die festen Schwellen vom 3. Septem-              ein Betrag in Höhe der Kostenschätzung im Entwurf\nber 1970, den die französische Delegation dem Aus-               für die festen Schwellen vom 3. September 1970;\nschuß A vorlegte, den Bestimmungen des Artikels 8,               die Beträge, die sich aus den Zwischenzinsen sowie\nAbsatz 1, des Vertrages von 1956 entspricht,                    den kapitalisierten Kosten für die Unterhaltung, den\ndie baulichen Einrichtungen nach dem Entwurf für das             Betrieb und die Erneuerung der festen Sdlwellen er-\nKulturwehr, der von der deutsdlen Delegation über-              geben.\ngeben worden ist, einschließlidl der Erhöhung der\nDiese versdliedenen Beträge hat der Ausschuß A auf\nvorhandenen Dämme oberhalb des Wehres den Ziel-\nseiner 37. Sitzung am 5. Juni 1973 in Straßburg zu einer\nsetzungen der festen Schwellen gemäß Artikel 8 des\nPauschalsumme in Höhe von 12 Millionen FF zusammen-\nVertrages von 1956 unter Berücksidltigung der nadl-\ngefaßt. Außerdem wird die Französisdle Republik\nfolgenden Bestimmungen ebenfalls entspredlen,\n772 Tonnen Spundbohlen, die für den Bau der festen\nder Bau und der normale Betrieb des Kulturwehres            Schwellen bereitgestellt waren, übergeben.\nund der gesamten Nebenanlagen einschließlich der\nErhöhung der vorhandenen Dämme oberhalb des\nArtikel 4\nWehres auf der Grundlage des Vertrages von 1956\nvereinbart werden sollen.                                      Der Ausbauunternehmer wird die Entwürfe für das Kul-\nturwehr sowie die Anweisungen für den normalen Be-\nDie beiden Delegationen sind daher übereingekommen,\ntrieb dem Ausschuß A vorlegen. Die Bestimmungen des\nihren Regierungen folgende Modalitäten vorzuschlagen:\nVertrages von 1956 werden, soweit sie nicht im Wider-\nspruch zu dieser Einverständniserklärung stehen, bei Be-\nArtikel 1                           darf mutatis mutandis auf das Kulturwehr angewendet\nDer Artikel 8, Absatz 1, des Vertrages von 1956 läßt zu,      werden.\ndaß der gegenwärtige Wasserspiegel des Rheins auf den                                    Artikel 5\nAbsdlnitten unterhalb der Hauptwehre geändert werden\nkann, wenn die Änderungen für beide Ufer vorteilhaft                Das Kulturwehr wird bei außergewöhnlichen Hochwas-\nund wenn beide Vertragsstaaten einverstanden sind. Für          sern nach Artikel 9, Absatz 2, des Vertrages zwischen\ndas französisdle Ufer ist diese Bedingung erfüllt, wenn          der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen\nder Entwurf hinsichtlich der technisdlen Gestaltung den          Republik über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/\nForderungen entspridlt, die nadlfolgend sowie in der            Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg vom 4. Juli 1969\nbeiliegenden Anlage*) aufgeführt sind.                          zu den in diesem Absatz festgesetzten Bedingungen durch\nden Ausbauunternehmer betrieben werden.\nArtikel 2\nArtikel 6\nUnter dem Vorbehalt, daß diese Bedingung sowie alle\nin der vorliegenden Erklärung vorgesehenen Bestimmun-              Auf französischem Hoheitsgebiet werden die Verwal-\ngen beamtet werden, ist die französisdle Regierung damit        tungsverfahren einerseits nach Artikel 8 des Vertrages\neinverstanden, daß die Bundesrepublik Deutsdlland auf           von 1956, soweit der Bau und der normale Betrieb des\nGrund von Artikel 8 des Vertrages von 1956 den Bau              Kulturwehres und der Nebenanlagen betroffen sind,\ndes Kulturwehres und der Nebenanlagen als Ausbau-               durdlgeführt, andererseits nach Artikel 9, Absatz 2, des\nunternehmer durdlführt sowie auf ihre Kosten und unter          Vertrages von 1969, soweit der bei außergewöhnlidlen\nihrer Verantwortung den normalen Betrieb, die Erneue-           Hochwassern durchzuführende Betrieb betroffen ist. Diese\nrung und die Unterhaltung übernimmt. Insbesondere trägt         Verfahren werden von der Circonscription Electrique Est\nder Ausbauunternehmer die Ausführungskosten der zu-             in Dijon und dem Service de la Navigation in Straßburg\nzätzlichen Maßnahmen und die Entschädigungsleistungen,          gleichzeitig und gemeinsam durchgeführt. Auf deutschem\nHoheitsgebiet wird das Verfahren vom Regierungspräsi-\n*) Von der Veröffentlidrnng der Anlage wurde abgesehen.         dium Freiburg durchgeführt.","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976                                     357\nBei den Verwaltungsverfahren für die auf französischem               Im übrigen wird die Französische Republik der Bundes-\nHoheitsgebiet gelegenen Anlagen wird die französische                 republik Deutschland rechtzeitig das Gelände zur Ver-\nRegierung, soweit erforderlich, für die Bundesrepublik                fügung stellen, das diese zeitweilig oder ständig auf fran-\nDeutschland handeln und deren Interessen auf ihrem Ge-                zösischem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Arbei-\nbiet wahren.                                                          ten sowie für den Betrieb und die Unterhaltung benötigt.\nDie Bundesrepublik Deutschland wird den Eigentümern\nDie Bescheide in den Verwaltungsverfahren auf fran-\nvon Grundstücken, die mit Dienstbarkeiten belastet oder\nzösischem und auf deutschem Hoheitsgebiet sollen auf-\ndurdl die Bauarbeiten auf andere Weise endgültig in\neinander abgestimmt werden.\nAnsprudl genommen werden, angemessene Entsdlädi-\nArtikel 7                                 gungen leisten.\nDer Rheinabschnitt zwischen dem Hauptwehr der Stau-                  Die Bodenentnahmestellen dürfen nur auf solchen Ge-\nstufe Straßburg bei Rhein-km 284,000 und der Rückleitung              bieten liegen, die bei Normalstau des Kulturwehres über-\nbei Rhein-km 291,400 ist Teil einer Naturlandschaft, für              flutet werden. Für die Kiesgewinnung innerhalb des\nwelche insbesondere im Hinblick auf das Ballungsgebiet                öffentliqien französischen Flußgebietes werden keine Ge-\nStraßburg/Kehl auf beiden Ufern besondere Akzente zu                  bühren erhoben.\nsetzen sind und deren Erhaltung mit dem Bau der ur-\nsprünglich vorgesehenen beiden festen Schwellen ent-\nsprechend dem Entwurf vom 3. September 1970 nicht ge-                                          Artikel 9\nfährdet war.\nUnbesdiadet der französischen Verwaltungshoheit wird\nDie Erhöhung des normalen Wasserspiegels auf eine                  der Ausbauunternehmer das gesamte Kulturwehr auf\nKote von etwa NN + 140,00 m würde ohne angemessene                    seine Kosten unterhalten und erneuern sowie das Rhein-\nAnpassungsmaßnahmen den Charakter dieses Rhein-                       bett und die Ufer auf eine Länge von 200 m oberhalb\nabschnittes zwischen Rhein-km 287,300 und 290,300 we-                 und 200 m unterhalb der Wehrachse auf seine Kosten\nsentlich verändern.                                                   unterhalten.\nDie von der Bundesrepublik Deutschland angestrebte                   Die Unterhaltung des erhöhten Hochwasserdammes vom\nLösung wird jedoch die Entwicklung dieses Erholungs-                  Widerlager auf dem linken Ufer des Kulturwehres bis zu\ngebietes nicht beeinträchtigen, zumal sie die Möglichkeit             seinem Anschluß an den Seitendamm des Kraftwerks-\ngibt, auch Wassersport zu treiben. Die Wasserfläche kann              kanals der Staustufe Straßburg einschließlidl des Mün-\ndiesem Wassersport gemäß den Dispositionen freigegeben                dungsbauwerkes des „Bauerngrundwassers\" wird über-\nwerden, die gemeinsam von den zuständigen Behörden                    nommen\nbeider Staaten unter Berücksichtigung der Wünsche der\nStädte Kehl und Straßburg getroffen werden.                           a) von der Bundesrepublik Deutschland zu ihren Lasten\nauf eine Länge von 200 m oberhalb des Kulturwehres;\nIn der beigefügten Anlage*) sind die Ausbau- und An-\npassungsmaßnahmen dargestellt, die als unerläßlich be-                b) von der Französischen Republik zu ihren Lasten auf\ntrachtet werden, um den vorgenannten Bedingungen zu                       seine restliche Länge. Die Bundesrepublik Deutschland\ngenügen. Diese Anlage muß den Ausführungsplänen als                       wird einen Beitrag in Höhe des kapitalisierten Betra-\nGrundlage dienen.                                                         ges der Unterhaltungs-, Betriebs- und Erneuerungs-\nkosten für das Mündungsbauwerk des „Bauerngrund-\nIm übrigen muß das „Bauerngrundwasser\" gespeist und                    wassers\" leisten.\nin den Unterkanal der Staustufe Straßburg eingeleitet\nwerden. Die hierzu erforderlichen Bauwerke sind für                       Diesen Beitrag wird der Aussdluß A unter Zugrunde-\neinen Abfluß von 2 m3 /s zu bemessen. Das Mündungs-                       legung der tatsächlidlen Baukosten festsetzen.\nbauwerk erhält eine Verschlußvorrichtung und wird so                    Die Französische Republik kann im Falle drohender\ngestaltet, daß ein Fischaufstieg möglich ist.                         Gefahr jede dringliche Maßnahme ergreifen, die zur Wah-\nrung der öffentlichen Sidlerheit erforderlich ist.\nArtikel 8\nDie Französische Republik erkennt der Bundesrepublik\nDeutschland das Recht zu, alle auf dem linken Ufer ge-                                        Artikel 10\nlegenen Grundstücke, die für die Untersuchungen, für\nden Bau, für die Unterhaltung und den Betrieb der An-                   Für die Modalitäten von Entschädigungszahlungen an\nlagen benötigt werden, zu betreten und zu benutzen.                   Dritte ist der Ausschuß B zuständig.\nStraßburg, den 5. Juni 1973\nDer Präsident\nder französisdlen Delegation\nDrouhin\nDer Präsident\nder deutschen Delegation\nGraewe\n*) Von !IPr Vewlfenll1chun9 de1 Anl<1ge wurde dhge,ehen."]}