{"id":"bgbl2-1976-12-9","kind":"bgbl2","year":1976,"number":12,"date":"1976-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/12#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-12-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_12.pdf#page=30","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie","law_date":"1976-02-09T00:00:00Z","page":334,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["334                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereidl des Protokolls\nzur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\ndurdl Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung\nVom 5. Februar 1976\nDas Protokoll vom 8. Februar 1965 zur Änderung\ndes Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch\nEinfügung eines Teils IV über Handel und Entwick-\nlung (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 2005) ist nach seinem\nAbsatz 4 für\nSenegal                       am 31. Dezember 1975\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Februar 1972 (Bundesge-\nsetzbl. II S. 139).\nBonn, den 5. Februar 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\ntlber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung\nder Kernenergie\nVom 9. Februar 1976\nIn Bonn ist am 27. Juni 1975 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Föderativen Republik\nBrasilien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nfriedlichen Nutzung der Kernenergie unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 11\nAbs.1\nam 18. November 1975\nin Kraft getreten; der in Artikel 11 Abs. 1 vorge-\nsehene Notenwechsel ist am selben Tage in Brasilia\nvollzogen worden. Das Abkommen wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976                              335\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung\nder Kernenergie\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           (3) Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzie-\nrung einschließlich der Gewährung von Krediten für die\nund\nvorerwähnte Zusammenarbeit hat, werden die Vertrags-\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien     parteien Anstrengungen unternehmen, damit Finanzie-\nrungen und Kredite im Rahmen der in beiden Staaten\nAUF DER GRUNDLAGE der zwischen ihren Staaten            bestehenden Regelungen zu möglidlst günstigen Bedin-\nbestehenden freundschaftlichen Beziehungen und ent-        gungen gewährt werden.\nschlossen, diese weiter zu vertiefen,\nArtikel 2\nEINGEDENK UND IN FORTSETZUNG des zwischen\nden Vertragsparteien am 9. Juni 1969 geschlossenen Ab-        Die Vertragsparteien erklären, daß sie sich zum Grund-\nkommens über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen      satz der Nichtverbreitung von Kernwaffen bekennen.\nForschung und technologischen Entwicklung,\nArtikel 3\nIN ANBETRACHT des Abkommens über Zusammen-\n(1) Jede Vertragspartei wird auf Ersudlen eines Ex-\narbeit zwischen der Europäischen Atom-Gemeinschaft und\nporteurs im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvor-\nder Regierung der Föderativen Republik Brasilien bei der\nschriften Ausfuhrgenehmigungen für die Lieferung von\nfriedlichen Verwendung der Atomenergie vom 9. Juni\nAusgangs- und besonderem spaltbarem Material, von\n1961,\nAusrüstungen und Materialien, die eigens für die Her-\nIN ANBETRACHT der Fortschritte in der wissenschaft-     stellung, die Verwendung oder Verarbeitung von beson-\nlichen Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten, insbeson-    derem spaltbarem Material vorgesehen oder hergeridltet\ndere auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kern-      sind, sowie für die Ubermittlung einschlägiger technolo-\ngischer Informationen in das Gebiet der anderen Ver-\nenergie,\ntragspartei erteilen.\nUBERZEUGT, daß die erfolgreiche, wissenschaftliche         (2) Diese Lieferung oder Ubermittlung setzt voraus,\nZusammenarbeit zwischen ihren Staaten auf dem Gebiet       daß in bezug auf die empfangende Vertragspartei ein\nder friedlichen Nutzung der Kernenergie gute Voraus-       Abkommen über Sicherungsmaßnahmen mit der Inter-\nsetzungen für eine industrielle Zusammenarbeit auf die-    nationalen Atomenergie-Organisation geschlossen worden\nsem Gebiet schafft,                                        ist, das sicherstellt, daß diese Kernmaterialien, -aus-\nrüstungen und -einrichtungen und das in ihnen her-\nIN DEM BEWUSSTSEIN, daß eine solche Zusammen-           gestellte, verarbeitete oder verwendete Ausgangs- und\narbeit von wirtschaftlichem und wissenschaftlichem Nut-    besondere spaltbare Material sowie die einschlägigen\nzen für beide Vertragsparteien sein wird,                  technologischen Informationen nicht für Kernwaffen oder\nsonstige Kernsprengkörper verwendet werden.\nIM HINBLICK auf die Leitlinien für industrielle Zu-\nsammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Föderativen Republik Brasilien auf dem Gebiet                              Artikel 4\nder friedlichen Nutzung der Kernenergie vom 3. Oktober        (1) Kernmaterialien, -ausrüstungen und -einrichtungen\n1974,                                                      sowie einschlägige technologische Informationen, die aus\ndem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der ande-\nSIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN:                         ren ausgeführt oder übermittelt wurden, dürfen aus dem\nGebiet der Vertragsparteien nach Drittstaaten, die nicht\nArtikel 1                          am 1. Januar Kernwaffenstaaten waren, nur dann aus-\n(1) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen dieses       geführt, wiederausgeführt oder übermittelt werden, wenn\nAbkommens die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen        in bezug auf den Empfängerstaat ein in Artikel 3 vor-\nder wissenschaftlichen und technologischen Forschung und   gesehenes Abkommen über Sicherungsmaßnahmen ge-\nUnternehmen in beiden Staaten, die folgendes umfaßt:       schlossen worden ist.\nProspektion, Gewinnung und Aufbereitung von Uran-             (2) Sensitive Kernmaterialien, -ausrüstungen und -ein-\nerzen sowie die Herstellung von Uranverbindungen,        . richtungen sowie einschlägige tedlnologische Informatio-\nnen, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das\nHerstellung von Kernreaktoren und anderen Kernenergie-     Gebiet der anderen ausgeführt oder übermittelt wurden,\nanlagen sowie ihren Teilen,                                dürfen nur mit Zustimmung der liefernden Vertragspartei\nUrananreicherung und Anreicherungsleistungen,              nach Drittsta~ten ausgeführt, wiederausgeführt oder über-\nmittelt werden.\nHersteJJung von Brennelementen und\n(3) Sensitive Kernmaterialien, -ausrüstungen und -ein-\nWiederaufarbeitung bestrahlter Brennstoffe.\nrichtungen sind\n(2) Die vorerwähnte Zusammenarbeit umfaßt den Aus-      a) zu mehr als 20 v. H. mit Uran 235 angereichertes Uran,\ntausch der notwendigen technologisdlen Informationen.          Uran 233 und Plutonium mit Ausnahme geringer Men-","336                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\ngen dieser Materialien; wie sie beispielsweise für                                  Artikel 8\nLaboratoriumszwecke benötigt werden,\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sid1, Meinungsver-\nb) Anlagen zur Herstellung von Brennelementen, wenn            schiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens\nsie zur Herstellung von Brennelementen verwendet           auf diplomatischem Wege beizulegen.\nwerden, die unter Buchstabe a genanntes Material\n(2) Können Meinungsverschiedenheiten auf diese Weise\nenthalten,\nnicht beigelegt werden, findet ein Schiedsverfahren statt,\nc) Anlagen zur Wiederaufbereitung bestrahlter Brenn-           wie es in Artikel 10 des zwischen den Vertragsparteien\nelemente,                                                  geschlossenen Vertrags über das Einlaufen von Reaktor-\nschiffen in brasilianische Gewässer und. ihren Aufenthalt\nd) Urananreicherungsanlagen.\nin brasilianischen Häfen vom 7. Juni 1972 vorgesehen ist.\nArtikel 5\nArtikel 9\n(1) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die er-\nDie Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland\nforderlich sind, um den physischen Schutz der Kern-\naus den Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirt-\nmaterialien, -ausrüstungen und -einrichtungen in ihrem\nschaftsgemeinschaft und zur Gründung der Europäischen\nGebiet sowie im Falle der Beförderung zwischen den\nAtomgemeinschaft werden durch dieses Abkommen nicht\nGebieten der Vertragsparteien und in Drittländer zu\nberührt.\ngewährleisten.\nArtikel 10\n(2) Diese Maßnahmen werden so gestaltet, daß sie so-\nweit wie möglich Beschädigung, Unfall, Diebstahl, Sabo-           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\ntage, Raubüberfall, Fehlleitung, Beeinträchtigung, Aus-        nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ntausch und andere Risiken vermeiden.                           gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Bra-\nsilien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten die-\n(3) Die Vertragsparteien verständigen sich zu diesem\nses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nZweck über geeignete Maßnahmen.\nArtikel 11\nArtikel 6\n(1) Dieses Abkommen wird sobald wie möglich durd1\nDie durch das Abkommen vom 9. Juni 1969 über Zu-\nNotenwechsel in Kraft gesetzt.\nsammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und\ntechnologischen Entwicklung eingesetzte Gemischte Kom-            (2) Die Geltungsdauer dieses Abkommens beträgt fünf-\nmission trägt den im Rahmen des vorliegenden Abkom-            zehn Jahre von dem im Notenwechsel gemäß Absatz 1\nmens vorgesehenen Tätigkeiten gebührend Rechnung und           bestimmten Tag an und wird, sofern das Abkommen\nmacht gegebenenfalls Vorschläge für seine weitere Durch-       nicht mindestens 12 Monate vor seinem Außerkrafttreten\nführung.                                                       von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, still-\nArtikel 7                               schweigend um jeweils fünf Jahre verlängert.\nAuf Verlangen einer Vertragspartei werden die Ver-             (3) Die auf Grund dieses Abkommens erforderlichen\ntragsparteien Konsultationen über die Durchführung die-        Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des physischen\nses Abkommens und gegebenenfalls Verhandlungen zu              Schutzes bleiben vom Außerkrafttreten des Abkommens\nseiner Uberprüfung aufnehmen.                                  unberührt.\nGESCHEHEN zu Bonn am 27. Juni 1975 in zwei Ur-\nschriften, eine in deutscher und eine in portugiesischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlid1\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung\nder Föderativen Republik Brasilien\nAntonio F. Azevedo da Sil veira"]}