{"id":"bgbl2-1976-12-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":12,"date":"1976-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/12#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_12.pdf#page=19","order":5,"title":"Bekanntmachung der Entschließung (75) 7 des Ministerkomitees des Europarates über den Schadensersatz im Falle von Körperverletzung oder Tötung","law_date":"1976-02-05T00:00:00Z","page":323,"pdf_page":19,"num_pages":10,"content":["Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976                       323\nBekanntmadmng\nder Entschließung (75) 7 des Ministerkomitees des Europarates\nüber den Schadensersatz\nim Falle von Körperverletzung oder Tötung\nVom 5. Februar 1976\nDas Ministerkomitee des Europarates hat am\n14. März 1975 die Entschließung (75) 7 über den Scha-\ndensersatz im Falle von Körperverletzung oder Tö-\ntung angenommen, die nachstehend in deutscher\nUbersetzung veröffentlicht wird.\nBonn, den 5. Februar 1976\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nDr. Sc h m i d t - R ä n t s c h\n(Ubersctzung}\nEntschließung (75) 7\nüber den Schadensersatz im Falle von Körperverletzung oder Tötung\n(vom Ministerkomitee am 14. März 1975 auf der 243. Tagung der Ministerdelegierten angenommen)\nDas Ministerkomitee,\nIm Hinblick auf die Entschließung (63J 29 über dds\njuristische Programm des Europarats;\nNach Prüfung des dem C.C.J. von seinem Unteraus-\nschuß für rechtliche Grundbegriffe vorgelegten Berichts\nüber Schadensersatz im Falle von Körperverletzung oder\nTötung auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung;\nIn der Erwägung, daß es wünschenswert ist, die auf\ndiesem Gebiet zwischen den Mitgliedstaaten bestehen-\nden Unterschiede der Gesetze und der Rechtsprechung\nzu verringern;\nIn der Erwägung, daß die in dem Bericht des Unter-\nausschusses enthaltenen Grundsätze und ihre Begrün-\ndung dazu beitragen können, eine Harmonisierung dieser\nGesetze und dieser Rechtsprechung zu fördern;\nempfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten:\n1. bei Ausarbeitung einer neuen gesetzlichen Regelung\ndieses Gebiets die im Anhang zu dieser Entschlie-\nßung enthaltenen Grundsätze über den Schadens-\nersatz im Falle von Körperverletzung oder Tötung\nin Erwägung zu ziehen;\n2. die Entschließung, ihren Anhang sowie die Begrün-\ndung den zuständigen Behörden und anderen inter-\nessierten Stellen in ihrem Land zur Verfügung zu\nstellen.","324                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAnhang\nGrundsätze über den Schadensersatz\nim Falle von Körperverletzung oder Tötung\nI. Allgemeine Bestimmungen                    9. Wird Ersatz des entgangenen Gewinns durch eine\nKapitalabfindung geleistet, so ist eine spätere Er-\n1. Unbeschadet der Regeln über die Haftung hat die\nhöhung nur zulässig, wenn ein neuer Schaden ein-\nPerson, die einen Schaden erlitten hat, einen An-\ntritt,· der von einer Verschlechterung des Gesund-\nspruch auf Ersatz des Schadens in dem Sinne, daß\nheitszustandes des Geschädigten herrührt und der\nsie in eine Lage versetzt werden muß, die derjenigen\nbei der anfänglichen Bewertung des Schadens nicht\nmöglichst nahekommt, die bestanden hätte, wenn\nberücksichtigt werden konnte. Eine Herabsetzung\ndas zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht einge-\nder bereits zuerkannten Kapitalabfindung ist nicht\ntreten wäre.\nzulässig.\n2. Der Schadensersatz ist nach dem Ausmaß des Scha-\ndens am Tage des Urteils vorbehaltlich der Grund-        10. Der Umstand, daß der Geschädigte größere Anstren-\nsätze Nr. 8, 9 und 17 zu bemessen.                           gungen machen muß, um bei seiner Arbeit das gleiche\nErgebnis zu erzielen, begründet einen Anspruch auf\n3. Soweit möglich muß das Urteil im einzelnen angeben,          Schadensersatz.\nwelcher Ersatz für die verschiedenen Arten des vom\nGeschädigten erlittenen Schadens zuerkannt wird.         11. Der Geschädigte muß für ästhetischen Schaden und\nfür körperliche und seelische Schmerzen entschädigt\nwerden. Die letztere Schadensart umfaßt in bezug\nII. Schadensersatz im Falle der Körperverletzung\nauf den Geschädigten verschiedene Störungen und\n4. Die Kosten, die dem Geschädigten infolge des zum             Beschwerden wie Unwohlsein, Schlaflosigkeit, Min-\nErsatz verpflichtenden Ereignisses entstanden sind,          derwertigkeitsgefühle sowie Beeinträchtigung der\nmüssen ersetzt werden. Das gleiche gilt für die              Lebensfreude, die sich namentlich daraus ergibt, daß\nKosten, die durch eine Vermehrung der Bedürfnisse            der Geschädigte nicht imstande ist, sich bestimmten\ndes Geschädigten entstehen.                                  angenehmen Tätigkeiten zu widmen.\n5. Der Geschädigte hat Anspruch auf Schadensersatz,         12. Für körperliche und seelische Schmerzen ist Scha-\nwenn er in seinem Haushalt nicht mehr die Arbeit             densersatz gemäß ihrer Intensität und Dauer zu\nverrichten kann, die er vor dem schädigenden Er-             leisten. Der Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf\neignis ausgeführt hat, auch wenn diese Arbeit an             die Vermögenslage des Geschädigten zu bemessen.\nseiner Stelle nicht von einer anderen Person aus-\n13. Der Vater, die Mutter und der Ehegatte des Ge-\ngeführt wird. Dieser Schadensersatz steht dem Ge-\nschädigten, die auf Grund einer Beeinträchtigung der\nschädigten persönlich zu.\nkörperlichen oder geistigen Gesundheit des Geschä-\n6. Ersatz des entgangenen Gewinns ist sowohl für die            digten seelische Schmerzen erleiden, können Scha-\nZeit vor dem Urteil als auch für die Zukunft zu ge-          densersatz nur erhalten, wenn die Schmerzen außer-\nwähren. Zu diesem Zweck muß allen bekannten oder             gewöhnlicher Art sind; andere Personen können\nvoraussehbaren Umständen Rechnung getragen wer-              einen derartigen Schadensersatz nicht verlangen.\nden. Dazu gehören der Grad der Behinderung, die\nArt der von dem Geschädigten ausgeübten Tätigkeit,\nseine Einkünfte nach dem Unfall, verglichen mit                      III. Schadensersatz im Falle der Tötung\ndenen, die er gehabt hätte, wenn das schädigende         14. Die durch den Tod des Geschädigten entstehenden\nEreignis nicht eingetreten wäre, sowie die wahr-             Kosten, insbesondere die Kosten der Beerdigung,\nscheinliche Dauer seiner beruflichen Tätigkeit und           sind zu ersetzen.\nseine Lebenserwartung.\n15. Die Tötung des Geschädigten begründet einen An-\n7. Ersatz des entgangenen Gewinns kann nach den\nspruch auf Ersatz von Vermögensschaden für\nvom innerstaatlichen Recht bestimmten Merkmalen\nin Form einer Geldrente oder einer Kapitalabfindung          a) Personen, denen gegenüber der Geschädigte eine\ngeleistet werden. Im Falle der Zuerkennung einer                  gesetzliche Unterhaltspflicht hatte oder gehabt\nGeldrente ist es wünschenswert, daß hierbei Maß-                  haben würde;\nnahmen getroffen werden, die sicherstellen, daß die          b) Personen, denen er ganz oder teilweise Unterhalt\nHöhe der Zahlungen ungeachtet von Geldentwertun-                  gewährte oder gewährt haben würde, ohne ge-\ngen jeweils dem Ausmaß des Schadens entspricht.                   setzlich dazu verpflichtet zu sein. Einer Person,\ndie mit dem Geschädigten in einem eheähnlichen\n8. Wird Ersatz des entgangenen Gewinns in Form einer\nVerhältnis lebte, steht dieser Anspruch zu, wenn\nGeldrente geleistet, so kann ihre Höhe später herauf-\nihre Beziehungen dauerhaft waren; der Anspruch\noder herabgesetzt werden, falls sich die Arbeitskraft\nkann jedoch verweigert werden, wenn die Be-\ndes Geschädigten infolge einer Verschlechterung\nziehungen ehebrecherischer Natur waren.\noder Verbesserung seines Gesundheitszustandes ver-\nmindert oder erhöht oder falls eine Veränderung des     16. Ersatz des Vermögensschadens, den die im Grund-\nGeldwertes oder ein ·wandel in der Einkommensent-            satz Nr. 15 genannten Personen infolge der Tötung\nwicklung eintritt. Diese Veränderungen werden je-           des Geschädigten erlitten haben, kann nach den vom\ndoch nicht in Betracht gezogen, wenn der Richter            innerstaatlichen Recht bestimmten Merkmalen ent-\nsie bereits bei der anfänglichen Bewertung des Scha-        weder in Form einer Geldrente oder einer Kapital-\ndens berücksichtigt hatte.                                  abfindung geleistet werden. Im Falle der Zuerken-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976                             325\nnung einer Rente ist es wünschenswert, daß hierbei       Kapitalabfindung geleistet, so ist eine spätere Ände-\nMaßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, daß       rung der Höhe dieser Abfindung nicht zulässig.\ndie Höhe der Zahlungen ungeachtet von Geldent-\n19. Die Rechtssysteme, die gegenwärtig einen Anspruch\nwertungen jeweils dem Ausmaß des Schadens ent-\nauf Ersatz für seelische Schmerzen, die ein Dritter\nspricht.\ninfolge der Tötung des Geschädigten erleidet, nicht\n17. Wird Ersatz des Vermögensschadens, den die im            anerkennen, sollten einen solchen Ersatz anderen\nGrundsatz Nr. 15 genannten Personen infolge der          Personen als dem Vater, der Mutter, dem Ehegatten,\nTötung des Geschädigten erlitten haben, in Form          dem Verlobten und den Kindern des Geschädigten\neiner Geldrente geleistet, so kann der Betrag dieser     nicht zubilligen; auch in diesen Fällen sollte der\nRente geändert werden, falls sich die Umstände           Schadensersatz davon abhängig gemacht werden, daß\nändern, die der Festsetzung des ursprünglichen Be-       diese Personen zur Zeit der Tötung des Geschädigten\ntrages zugrunde lagen. Die Voraussetzungen einer         enge Gefühlsbeziehungen zu ihm gehabt haben.\nsolchen Änderung werden durch das innerstaatliche\nIn den Rechtssystemen, die gegenwärtig bestimmten\nRecht bestimmt.\nPersonen einen solchen Schadensersatzanspruch zu-\n18. Wird Ersatz des Vermögensschadens, den die im            billigen, soll dieser Anspruch weder hinsichtlich des\nGrundsatz Nr. 15 genannten Personen infolge der          Kreises der Berechtigten noch hinsichtlich des Au~-\nTötung des Geschädigten erlitten haben, durch eine       maßes der Entschädigung erweitert werden.","326                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nErklärendes Memorandum\nAllgemeine Bemerkungen                            5. Sehr viele Fälle von Körperverletzungen ergeben\n1. Das Ziel des Europarats, nämlich größere Einheit\nsich aus Verkehrsunfällen. Im Europarat sind zu-\nunter seinen Mitgliedern zu erreichen, läßt sich unter      nächst das Europäische Obereinkommen über die\nanderem durch die Vereinheitlichung oder Harmoni-           obligatorische Versicherung von Kraftfahrzeugen vom\nsierung von Rechtsnormen verwirklichen. Dies kann            20. April 1959 und dann das Europäische Uberein-\nman dadurch tun, daß man Verträge abfaßt und in             kommen über die Haftung für die durch Kraftfahr-\nKraft setzt, die die Anwendung von gleichen oder            zeuge verursachten Schäden vom 14. Mai 1973 ab-\nzumindest sehr ähnlichen Bestimmungen auf be-               geschlossen worden. Durch das zweite Ubereinkom-\nstimmte Fälle vorschreiben. Solche Bestimmungen             men wird zwar geregelt, in welchen Fällen der Halter\ngibt es bereits in einer ganzen Reihe von Europarats-       von Kraftfahrzeugen haftet, nicht jedoch, in welchem\nUbereinkommen und -Empfehlungen.                            Umfang die Ersatzpflicht besteht.\n6. Angesichts der großen Unterschiede in den Antwor-\nEs wurde von der Zweiten Konferenz Europäischer\nten, die gegenwärtig im nationalen Recht auf Fragen\nJustizminister [Rom 1962, Entschließung 9 (c)], vom\ndes Schadensersatzes wegen Körperverletzung oder\nEuropäischen Ausschuß für Rechtliche Zusammen-\nTötung gegeben werden, ist zu befürchten, daß eine\narbeit und schließlich vom Ministerkomitee des\nHarmonisierung der Gesetzgebung in dieser Hinsicht\nEuroparats erkannt, daß es auch wichtig ist, die allen\ndurch eine formelle Vereinbarung, wie z. B. ein\nRechtsordnungen zugrunde liegenden Begriffe zu ver-\nUbereinkommen, auch heute noch Schwierigkeiten\neinheitlichen oder miteinander in Einklang zu brin-\nbei der Annahme haben würde, was die Aussichten\ngen. Demgemäß sprach sich die Entschließung (72)\nauf eine Harmonisierung gefährden könnte, obwohl\n1 für die Vereinheitlichung der Begriffe „Wohnsitz\"\ndiese nützlich, wenn nicht gar wesentlich wäre.\nund „Aufenthalt\" aus.\nEs scheint deshalb angemessener zu sein, schritt-\n2. Unter den grundlegenden Rechtsbegriffen, die zur            weise vorzugehen und es im Augenblick bei Emp-\nVereinheitlichung ausgewählt wurden, befindet sich          fehlungen zu belassen. Es wird sich dann heraus-\nzusammen mit gewissen anderen verwandten Begrif-            stellen, wieweit die Staaten sich von solchen Empfeh-\nfen insbesondere der der zivilrechtlichen Haftung.          lungen in ihrem eigenen Recht leiten lassen können,\nVom praktischen Standpunkt aus wäre es besonders            und das Ergebnis des Versuchs wird bekannt ge-\nwünschenswert gewesen, wenn man in diesem Zu-               macht werden. Vielleicht kann später größere Einheit\nsammenhang die Begriffe „Vermögensschaden\" und              durch eine formellere Vereinbarung erreicht werden.\n„Nichtvermögensschaden\", für welche zivilrechtliche\nHaftung entstehen kann, hätte vereinheitlichen oder      7. Aus diesen Gründen empfiehlt die Entschließung den\nharmonisieren können.                                       Regierungen des Europarats, bei Anwendung ihres\nverschiedenen Rechts die im Anhang enthaltenen\nObwohl auf dem Gebiet der Haftung wegen unerlaub-           Grundsätze zu berücksichtigen.\nter Handlung zwischen den verschiedenen Rechts-\nordnungen wenig Unterschiede bestehen, was Ersatz        8. Das Recht wird nicht nur durch die Gesetzgebung\nfür Sachschaden anlangt, unterscheiden sich die Arten       weiterentwickelt, sondern auch durch die Recht-\nvon Schadensersatz, die im Falle der Körperverlet-          sprechung und den Einfluß der öffentlichen Meinung.\nzung oder Tötung geleistet werden und die Arten             Es sei bemerkt, daß in vielen Ländern Einzelheiten\nder Voraussetzungen dafür von einem Lande zum               des Schadensersatzes besonders wegen Körperver-\nanderen beträchtlich. Außerdem werden gewisse Ar-           letzung mehr auf gerichtlichen Entscheidungen und\nten von Schäden einmal als Vermögensschäden und             der juristischen Wissenschaft beruhen als auf ge-\nein andermal als Nichtvermögensschäden behandelt.           setzlichen Regelungen. Die Entschließung verlangt\nkeine formelle Verpflichtung der Staaten, gesetz-\nEin Versuch der Harmonisierung, der sich darauf             geberische Maßnahmen einzuleiten, die die Gerichte\nbeschränkte, Schaden als Vermögensschaden oder              binden und die Rechtsprechung umstoßen würden.\nNichtvermögensschaden zu         klassifizieren,  wäre      Sie will noch nicht einmal den Gesetzgeber zum\näußerst schwierig gewesen und hätte keine praktische        Einschreiten zwingen.\nWirkung gehabt, weil die Mitgliedsstaaten weiterhin\nIn der Entschließung sind die Grundsätze angeführt,\nwie zuvor einen Ersatzanspruch für denselben Scha-\ndie zu einer Harmonisierung des gegenwärtigen\nden gewährt oder abgelehnt hätten, gleichviel, ob er\nSchadensersatzrechtes der Mitgliedstaaten für den\nnun als Vermögensschaden anstatt Nichtvermögens-\nFall der Körperverletzung oder der Tötung führen\nschäden bezeichnet worden wäre oder umgekehrt.\nkönnen. Um diese Harmonisierung zu bewirken, kann\n3. Demzufolge bestand die beste Möglichkeit, größere           angenommen werden, daß die Entschließung dazu bei-\nEinheit auf dem Gebiet der Haftung aus unerlaubter          tragen wird, den Fluß der Ideen und den gesetz-\nHandlung wegen Körperverletzung oder Tötung zu              geberischen Wandel der Staaten in dieser Hinsicht\nerzielen, darin, Grundsätze zur Entschädigung für           zu lenken. Sie will insbesondere Staaten davon ab-\ndie verschiedenen Arten von Schaden vorzuschlagen,          halten, bei gesetzgeberischen und gerichtlichen Re-\nohne ihren Charakter in Betracht zu ziehen, d. h.           formen ohne besonderen Grund von den Grund-\nohne zu entscheiden, ob es sich um Vermögens-               sätzen, die sie festlegt, abzuweichen.\nschaden oder Nichtvermögensschaden handelt.                 Was das geltende Recht anlangt, so könnte die Ent-\n4. Da gegenwärtig durch die mit dem modernen Leben             schließung, obwohl sie nicht bindend ist, als Richt-\nverbundenen Tätigkeiten eine immer größere Zahl             schnur dienen, um den Schaden innerhalb des Rah-\nvon Gefahren für Leben und Gesundheit entstehen             mens des geltenden Rechts zu bestimmen und zu\nbefindet sich das Recht der zivilrechtlichen Haftun~        bewerten. Somit werden diese Tendenzen das Recht\neinschließlich das der Haftung wegen unerlaubter            der Mitgliedstaaten immer näher zusammenbringen,\nHandlungen in ständiger Entwicklung. Gemeinsame             um es für eine größere Vereinheitlichung vorzuberei-\neuropäische Grundsätze könnten daher einen die              ten.\nVereinheitlichung fördernden Einfluß auf die Ent-           Auf alle betroffenen Stellen, wie auch auf alle, deren\nwicklung des nationalen Rechts haben.                       Meinung bei der Rechtsfortbildung zählt, sollte die","Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976                                 327\nEntschließung unmittelbar Einfluß und Autorität aus-    14. Der Grund für die Erwähnung der Grundsätze Nr. 8,\nüben. Die empfohlenen Grundsätze und das vorlie-             9 und 17 besteht darin, daß diese Grundsätze in bezug\ngende Erklärende Memorandum müssen daher die                 auf besondere Umstände weitergehen und vorselwn,\nweitestmögliche Verbreitung finden, wenn diese               daß eine neue Entscheidung Tatsachen berücksid1-\nGrundsätze ein wirksames Instrument werden sollen.           tigen kann, die sich nach dem Datum der erslPn\n9. Die dieser Empfehlung anhängenden Grundsätze be-              Entscheidung ergeben haben und die daher zu jener\nZeit vom Gericht nicht berücksichtigt werden konn-\nziehen sich nur auf Schadensersatz bei Haftung aus\nunerlaubter Handlung wegen Körperverletzung oder             ten. Es muß bemerkt werden, daß Grundsatz Nr. 8\nTötung. Demzufolge berühren sie nicht die Regeln             nicht erschöpfend ist und daß innerstaatliches Recht\nüber die Haftung selbst einschließlich der Regeln,           andere Tatsachen anführen kann, die eine Erhöhung\nnach denen Schadensersatz wegen mitwirkenden Ver-            oder Minderung der Geldrente rechtfertigen. Die in\nschuldens des Geschädigten und anderen ähnlichen            Grundsatz Nr. 2 genannte Ausnahme von Grundsatz\nGründen beschränkt werden kann.                              Nr. 8 berücksidltigt audl diese Möglidlkeit.\nFür die Bedingungen, unter denen Schadensersatz                                Grundsatz Nr. 3\nfür gewissen mittelbaren Schaden, der nicht aus-\ndrücklich in den Grundsätzen erwähnt wurde, zu         15. Um eine Harmonisierung zu erreichen, die der Zweck\nzahlen ist, konnte eine allen europäischen Rechts-          der Empfehlung ist, sollte es vor allem möglich sein\nordnungen annehmbare Lösung nicht gefunden wer-             festzustellen, welcher Betrag für jeden Schadens-\nden. Das am meisten genannte Beispiel ist das des           posten, für den Schadensersatz beansprucht wird,\nmittelbaren Schadens, der einem Arbeitgeber durch            zugesprochen worden ist. Es ist daher schon zu die-\nden Tod oder die Krankheit eines bei ihm Beschäf-           sem Zweck äußerst wünschenswert, daß das Urteil\ntigten entsteht, dessen Dienste sich nicht rechtzeitig      die Berechnung des Gerichts zu den verschiedenen\noder gleichwertig ersetzen lassen.                          Positionen wiedergibt. Der Grundsatz bedeutet gleidl-\nfalls, daß in dem Urteil für jede Person angegeben\nwerden sollte, was sie an Schadensersatz erhalten\nKommentar                                 hat. Insbesondere sollte dies der Fall sein bei Ersatz\nfür Schäden, die Eltern und ihre kleinen Kinder er-\nGrundsatz Nr. t\nlitten haben. Entsprechend scheint die Anwendung\n10. Dieser Grundsatz ist eine allgemeine Erklärung, die          der Grundsätze Nr. 8, 9 und 17 eine Aufgliederung\nauch als Richtlinie für die Auslegung der folgenden          (des Schadensersatzes) vorauszusetzen, so daß der\nRegeln dienen sollte.                                        Betrag, der einer bestimmten Position zuerkannt\nDer Grundsatz geht von dem Gedanken voller Ent-              worden ist, im Falle der Grundsätze Nr. 8 und 17\nschädigung aus, indem er vorsieht, daß der Geschä-           herauf- oder herabgesetzt werden kann.\ndigte, soweit wie möglich, in die Lage zu versetzen     16. Außerdem macht ein Gericht mit der Aufgliederung\nist, die bestanden hätte, wenn das schädigende Er-           der Beträge, die unter jedem Schadensposten zu-\neignis nicht eingetreten wäre. Der Grundsatz schließt        erkannt worden sind, seine Entscheidung deutlicher.\nnicht die in gewissen Rechtsordnungen gegebene Mög-          Daher wird es leidlter, durch Prüfung früherer Ur-\nlichkeit aus, in außergewöhnlichen Situationen die           teile vorauszusagen, wie hoch nach Ansicht des\nbesonderen Umstände eines Einzelfalles zu berück-            Gerichts in einem gegebenen Fall die angemessene\nsichtigen, besonders dadurch, daß Schadensersatz             Summe sein wird. Die gütliche Einigung über An-\ngemäß dem Grade des Verschuldens oder der Höhe               sprüche wird erleichtert werden, besonders für Ver-\ndes Risikos gewährt wird.                                    sicherungen. Unnötige Kosten und Verzögerungen\n11. Der Begriff    „zum Ersatz verpflichtendes Ereignis\"         werden damit vermieden.\numfaßt jedes Ereignis, das die erlittene Körperver-\nletzung verursacht hat. Die Grundsätze finden natür-                            Grundsatz Nr. 4\nlich auch dann Anwendung, wenn die Verpflichtung,       17. Die meisten Kosten, die einem Geschädigten ent-\nSchadensersatz zu leisten, sich aus einer Gefähr-            stehen, beziehen sich auf die Wiederherstellung sei-\ndungshaftung ergibt und kein Verschulden des Haf-            ner Gesundheit und können verschiedene Formen\ntenden vorliegt.                                             annehmen, wie Kosten für Arzte, Medikamente, Rei-\nsen, Krankenhausaufenthalt, Prothesen, gegebenen-\nGrundsatz Nr. 2                           falls Aufwendungen für die Hilfe eines Dritten, Aus-\n12. Die gerichtliche Entscheidung kann lange nach der            gaben zur Genesung und, in einigen Fällen, zur Re-\nVerursachung des Schadens ergehen. Es wäre un-               habilitation. Diese Aufzählung ist bei weitem nicht\nbillig und widerspräche dem Geist des Grundsatzes            erschöpfend, und es wird Aufgabe der Gerichte sein\nNr. 1, wenn das Urteil Ereignisse nicht mit berück-          festzustellen, welche weiteren Ausgaben bei der\nsichtigte, die nadl Verursadlung des Schadens ge-            Entscheidung über den zu leistenden Sdladensersatz\nsdlahen und dem Geridlt bei der Beredlnung des              zu berücksichtigen sind. Dies gilt zum Beispiel für\nSchadens bekannt waren.                                     Ausgaben der Familie des Geschädigten für Besuche\nbei ihm, wenn zweifelhaft ist, ob sie zu den Kosten\n13. Dieser Grundsatz widerspricht nicht einigen Rechts-\ngehören, die im Zusammenhang mit seiner Genesung\nordnungen, nach denen das entscheidende Datum\nstehen.\nnicht das des Urteils ist, sondern das der Beendigung\ndes Verfahrens im ersten Rechtszug. Später ist es       18. Der zweite Satz des Grundsatzes ist eine Anwendung\nnach dem Verfahrensrecht der betreffenden Staaten           des Gedankens der vollständigen Entschädigung wie\nnicht mehr möglich - zumindest nicht von Rechts             er in Grundsatz Nr. 1 aufgestellt wurde. Unter die\nwegen - ,,neue Tatsachen\" zu berücksichtigen, d. h.         Kosten, die durch die Vermehrung der Bedürfnisse\nTatsachen, die nicht vor dem Ende dieses Verfahrens         des Geschädigten entstehen, fallen insbesondere die\nvorgetragen wurden, gleichviel, ob diese Tatsachen          Kosten für die notwendige Hilfe eines Dritten,\nvor oder nach dem Datum entstanden sind. In ge-             Kosten, die durch Einschränkungen seiner Bewe-\nwissen Fällen können jedoch frühere Tatsachen als           gungsfähigkeit entstehen und durch besondere Vor-\nGrund für einen Antrag auf eine erneute Verhand-            kehrungen, die notwendig sind, um angesichts des\nlung dienen.                                                unsicheren Gesundheitszustandes mit dem täglichen","328                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nLeben fertig zu werden oder weil der Geschädigte           Gründe, eine Entschädigung in jedem Fall zu gewäh-\nbei dem in Grundsatz Nr. 5 erwähnten Ausfall im            ren, gleichviel, ob die Geschädigte ersetzt worden ist\nHaushalt ersetzt werden muß.                               oder nicht.\n19. Bei den in Grundsatz Nr. 4 erwähnten Kosten handelt         Gleichgültig, ob der Geschädigte ersetzt worden ist\nes sich nicht nur um bereits entstandene, sondern          oder nicht, erleidet er einen Schaden, der auf der\nauch um zukünftige, die mit einiger Wahrscheinlich-        Grundlage der Ausgaben zu bemessen ist, die er\nkeit entstehen.                                            hätte, wenn er den Haushalt genauso wie vor dem\nSchaden aufrechterhalten wollte.\n20. Ein anderes Problem, das sich ergibt, ist, ob die be-\nanspruchten Kosten sich auf den sozialen Status des    23. Europäische Rechtsordnungen stimmen auch darin\nGeschädigten beziehen sollten. Diese Frage könnte in      .nicht überein, wer in diesem Punkt der Anspruchs-\nStaaten entstehen, in denen es eine soziale Kranken-       berechtigte ist. In einigen Staaten ist es immer die\nFrau selbst. Dieses System beruht vielleicht auf der\nversicherung gibt, und in geringerem Maße auch in\nStaaten, in denen der Geschädigte die Kosten für           Fiktion, daß sie die unmittelbar Verletzte ist, da es\ndie Behandlung zuerst einmal selbst zahlen muß             in diesen Rechtsordnungen gewöhnlich keine Vorschrif-\nund später eine Erstattung erhält, oder in Staaten, in     ten für die mittelbar Geschädigten gibt. Auch läßt\ndenen die soziale Krankenkasse und auch der Ge-            sich der Standpunkt vertreten, daß eine Frau auf ein\nschädigte die Kosten vom Schädiger beanspruchen            Entgelt Anspruch hat, ob sie nun außerhalb des Haus-\nhalts arbeitet oder nicht.\nkönnen. Obwohl eine gewisse Tendenz zu bestehen\nscheint, die Höhe dieser Kosten nach dem sozialen          Nach anderen Rechtsordnungen ist der Antrag von\nStatus des Geschädigten zu berechnen, scheint dies         der Person zu stellen, die den Schaden tatsächlich\njedoch keinen Anlaß zu größeren Schwierigkeiten            selbst erlitten hat, gleichviel, ob sie die Haushalts-\ngegeben zu haben, und die Gerichte sind in der             hilfe bezahlt, selbst die Geschädigte ersetzt, indem\nRegel bei der Gewährung beanspruchter Kosten eini-         sie gewisse Arbeiten verrichtet oder eben nicht mehr\ngermaßen großzügig, vorausgesetzt, daß diese in ver-       dieselben Annehmlichkeiten genießt wie früher. Das\nnünftigen Grenzen bleiben.                                 ist gewöhnlich der Ehemann, aber es können auch\ndie Kinder sein oder andere Mitglieder des Haushalts\nEs ist demgemäß nicht für notwendig erachtet wor-\nund sogar die ganze Familie als solche.\nden, in der Empfehlung auf diesen etwas heiklen\nPunkt einzugehen.                                      24. Um der Einfachheit willen und besonders, um die Zahl\nvon möglichen Klägern aus demselben Ereignis zu\n21. Die Ansprüche, die von verschiedenen Sozialversiche-\nbegrenzen, ist die erste Lösung vorgezogen worden.\nrungsträgern gegen den Schädiger geltend gemacht\nwerden, werden manchmal als Rechte eines Dritten                              Grundsatz Nr. 6\nangesehen und manchmal als Rechte des Geschädig-\n25. Alle europäischen Rechtsordnungen sehen eine Ent-\nten selbst, die durch Eintritt (Subrogation) von der\nschädigung für entgangenen Gewinn nicht nur zu-\nSozialversicherung ausgeübt werden können. Einige\ngunsten von Angestellten und Lohnempfängern vor,\nStaaten haben ein System beschränkter finanzieller\nsondern auch zugunsten von Selbständigen, deren\nHaftung, und wenn dort die Summe der Ansprüche\nberufliches Einkommen unter Würdigung aller Um-\ndie Haftungsgrenze überschreitet, hat die Versiche-\nstände und unter Berücksichtigung der beigebrachten\nrung eine bevorrechtigte Forderung auf den zur\nBeweise geschätzt werden muß.\nVerfügung stehenden Betrag, so daß der Geschädigte\nmanchmal nichts erhält. Der Umfang und die Art der     26. Für die Zeit bis zum Urteil ist der Schaden immer auf\nEntschädigung und die Rangfolge der Ansprüche, falls       Grund des tatsächlich entgangenen Gewinns und für\nder Betrag begrenzt ist, ist von Staat zu Staat ver-       die Zeit nach dem Urteil auf der Grundlage des zu\nschieden und richtet sich in einigen Staaten nach          erwartenden Gewinns zu berechnen.\ndem geltenden Sozialversicherungssystem.                   In einigen Rechtsordnungen gibt es außer der Mög-\nAls das europäische Ubereinkommen über die Kraft-          lichkeit, den Schaden nach der oben erwähnten Me-\nfahrzeughaftpflichtversicherung vom 20. April 1959          thode zu berechnen, noch eine andere Methode, die\naufgesetzt wurde, faßte man ursprünglich ins Auge,         der Behinderung am Tage der „Stabilisation\" Rech-\ndaß die vertragschließenden Staaten ein für den Ge-         nung trägt.\nschädigten günstiges einheitliches System anerken-          „Stabilisation\" bezieht sich auf den Tag, von dem an\nnen sollten; dieser Gedanke mußte jedoch aufgegeben        der Zustand des Geschädigten sich wahrscheinlich\nwerden (siehe Artikel 5 des Ubereinkommens). und            nicht mehr bessert. Bis zu diesem Tag wird der ent-\nzwar aus finanziellen Gründen, weil die hierfür von        gangene Gewinn auf der Grundlage des tatsächlich\nden Fonds der Sozialversicherung abgezweigten Be-          entstandenen Verdienstausfalls berechnet. Für den\nträge von allen Versicherten oder vom Staat hätten         Zeitraum nach der „Stabilisation\" wird der Schaden\ngetragen werden müssen. Da es eine Vielzahl ver-            nach einem System berechnet, das dem Grad der\nschiedener Sozialversicherungssysteme gibt, wurde           Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten Rechnung trägt\nkein Versuch gemacht, sie zu berücksichtigen, und           unter Zuhilfenahme einer Methode, die in einigen\nes wurde jedem Staat überlassen, seine eigenen              Rechtsordnungen üblich und als „du point\" bekannt\nRegelungen zu treffen.                                      ist. Nach dieser Methode wird der Grad der Behinde-\nrung des Geschädigten mit einer variablen Größe\nGrundsatz Nr. 5                           multipliziert, die der Richter den besonderen Um-\n22. Grundsatz Nr. 5 gibt einer geschädigten Person das          ständen des Falles anpaßt.\nRecht, die Erstattung der Kosten zu verlangen, die    27. Der empfohlene Grundsatz ist mit beiden Methoden\naufgewendet wurden, um an ihrer Stelle (es handelt         vereinbar. Er bezieht sich auf den Zeitraum vor dem\nsich hier fast immer um Frauen) die Arbeit in ihrem        Urteil und auf den Zeitraum danach. Was den letz-\nHaushalt zu verrichten, die sie selbst nicht mehr tun      teren anlangt, so muß allen bekannten oder voraus-\nkann. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine Ent-        sehbaren Umständen Rechnung getragen werden. Da-\nschädigung nur dann gewährt werden sollte, wenn            zu gehören der Grad der Behinderung des Geschädig-\nbewiesen ist, daß diese Beträge hierfür tatsächlich        ten, die Einkünfte, die er gehabt hätte, wenn das\naufgewendet worden sind. Die Gesetzgebung hierzu           schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, sowie\nin Europa ist verschieden. Immerhin gibt es triftige       seine Einkünfte nach dem Unfall.","Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976                                329\nDie Aufzählung der Merkmale, die bei der Berech-        33. Die Bestimmung in dem Grundsatz über die Verände-\nnung des entgangenen Gewinns zu berücksichtigen             rung des Geldwerts und den Wandel in der Ein-\nsind, ist nicht erschöpfend. Es ließen sich andere          kommensentwicklung sind eingeführt worden, um\nBeispiele denken, wie z. B. die Minderung der Arbeits-      sicherzustellen, daß zum Schutze des Geschädigten\nfähigkeit des Geschädigten.                                 eine Anpassung der Geldrente vorgenommen wird,\nfalls der im zweiten Satz des Grundsatzes Nr. 7 aufge-\nGrundsatz Nr. 7                          führte Grundsatz als ungenügend erachtet wurde, um\n28. Entschädigung für entgangenen Gewinn in Form einer          den wahren Wert der Zahlungen aufrechtzuerhalten.\nGeldrente hat den Vorteil, eine Anpassung bei nach-\nGrundsatz Nr. 9\nträglicher Änderung der Lage zu erleichtern, z. B. bei\nWertminderung des Geldes (s. Grundsatz Nr. 8). An-      34. Im Gegensatz zu der Lage, die besteht, wenn Scha-\ndererseits versetzt die Zahlung einer Kapitalabfin-         densersatz in Form einer Geldrente gezahlt wird,\ndung den Geschädigten in vielen Fällen in die Lage,         sind Entscheidungen, mit denen auf eine Kapitalab-\neinen neuen Anfang in seinem Arbeitsleben zu ma-            findung erkannt wird, grundsätzlich nicht der Nach-\nchen. Es war unmöglich, in diesem Grundsatz die eine        prüfung unterworfen. In diesem Falle erhält der Ge-\nForm der anderen vorzuziehen oder zu bestimmen,             schädigte ja ein für allemal einen Geldbetrag, der am\ndaß eine der Parteien (besonders der Kläger) das            Tage des Urteils dem Schaden entspricht, den er er-\nRecht haben sollte, zwischen ihnen zu wählen.               litten hat.\n29. Demzufolge ist in dem Grundsatz weder vorgesehen,           Der Anspruch auf Entschädigung ist endgültig er-\ndie Systeme zu ändern, nach denen gegenwärtig Ent-          loschen, und es ist Sache des Geschädigten, den Geld-\nschädigung gewöhnlich in Form einer Geldrente ge-           betrag nach seinem Belieben zu verwenden.\nzahlt wird und nur in besonderen Fällen in Form         35. Trotzdem ist es für nützlich erachtet worden, eine\neiner Kapitalabfindung, noch solche Systeme, die das        Ausnahme für den Fall vorzusehen, daß durch eine\nGegenteil vorziehen. Jedenfalls wird es nach diesem         Verschlechterung der Lage des Geschädigten, die\nGrundsatz unmöglich sein, eine Form völlig auszu-           nicht vorauszusehen war, als die ursprüngliche Be-\nschließen. Außerdem verhindert der Grundsatz auch           messung vorgenommen wurde, ein neuer Schaden\nnicht eine Entschädigung durch eine Kombination             entsteht. Ein Beispiel wäre der Fall einer Person,\nbeider Formen.                                              deren Arbeitsfähigkeit durch einen Knochenbruch\n30. Wirtschaftliche Änderungen und insbesondere das             vermindert worden ist, und zwar als Ergebnis des-\nVorkommen von Geldentwertungen machen eine                  selben Unfalls. In einem solchen Fall sollte durch\nGeldrente zuweilen weniger anziehend, obwohl sie            einen zusätzlichen Betrag der neue Schaden ersetzt\nunter anderen Gesichtspunkten für die Parteien ge-          werden, als ob er sich aus einem neuen Unfall er-\nrechter sein mag. Der Grundsatz soll diesen Nachteil        geben hätte.\nmindern. Er soll sicherstellen, daß der Wert einer      36. Andererseits wäre es im Falle einer umgekehrten für\nGeldrente gleichbleibt, aber es ist nicht beabsichtigt,     den Geschädigten günstigen Entwicklung nicht tun-\nden Geschädigten besser zu stellen als er stünde,           lich - vor allem aus sozialen Gründen - zu verlan-\nwenn die Verletzung nicht erfolgt wäre. Z. B. soll ein      gen, daß er einen Teil des erhaltenen Geldes zurück-\nGeschädigter nicht besser gestellt werden, als wenn         zahlt.\ner sein Gehalt mit laufenden Anpassungen erhalten\nhätte, die jedoch mit den Lebenshaltungskosten nicht    37. Im Gegensatz zu Grundsatz Nr. 8 gestattet Grund-\nhätten Schritt halten können.                               satz Nr. 9 der innerstaatlichen Gesetzgebung nicht,\nandere Erhöhungen vorzusehen als diejenigen, die er\nEs ist jedoch klar, daß die Empfehlung sich insoweit\nselbst ausdrücklich erwähnt; auch gestattet er keine\nzunächst an Staaten richtet, die weitgehend von der         Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine Kapital-\nMöglichkeit Gebrauch machen, Schadensersatz in\nabfindung nicht nachträglich herabgesetzt werden\nForm einer Geldrente zu gewähren. Da diese Form\ndarf, ohne Rücksicht darauf, wie sich die Umstände\nnur in wirklichen Ausnahmefällen gebraucht wird,\ngeändert haben mögen.\nkann nicht erwartet werden, daß auch nur die be-\nscheidenen Wirkungen, die in Absatz 8, oben, vorge-                          Grundsatz Nr. 10\nsehen sind, innerhalb einer kurzen Zeit eintreten wer-\nden.                                                    38. Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Geschä-\nGrundsatz Nr. 8                          digten als Folge seiner Verletzungen zeigt sich ge-\nwöhnlich durch eine Verminderung seiner Arbeits-\n31. Wie bereits im Zusammenhang mit Grundsatz Nr. 7             leistung und demzufolge durch eine Verminderung\nbemerkt, macht das System der Geldrente eine An-            seines Arbeitslohns. Dieser Status wird dann wieder-\npassung ziemlich leicht, wenn sich die Umstände än-         hergestellt durch eine Entschädigung für entgange-\ndern. Aus einer Anzahl von wichtigen Gründen, die           nen Gewinn.\nmit der Grundlage der ursprünglichen Entscheidung,\neine Geldrente in einer bestimmten Höhe zu gewäh-       39. Es kommt manchmal vor, daß es dem Geschädigten\nren, zusammenhängen, sollte eine Uberprüfung und            durch zusätzliche Anstrengungen und unter zusätz-\nÄnderung - sei es nach oben oder nach unten -               lichen Beschwerden gelingt, den Standard seiner frü-\ngrundsätzlich in allen Mitgliedstaaten des Europa-          heren Arbeitsleistungen und demzufolge seines Ein-\nrats zugelassen werden. Der zweite Teil des Absat-          kommens aufrechtzuerhalten. In diesem Falle scheint\nzes 30 is-t auch auf Grundsatz Nr. 8 anwendbar.             es gerecht zu sein, ihm eine Entschädigung zuzu-\nsprechen.\n32. Da es unmöglich war, eine vollständige Liste der\nAus demselben Grunde scheint es gerecht zu sein,\nGründe für eine Uberprüfung der Höhe der Geldrente\neine Hausfrau zu entschädigen, die durch größere\naufzustellen, sollte dieser Grundsatz so ausgelegt\nAnstrengungen ihren Haushalt wie vor der Verlet-\nwerden, daß die besonders genannten Gründe ohne\nzung versieht oder den Studenten, dem es trotz seiner\nEinschränkung anerkannt werden sollten und darüber\nBehinderung gelingt, seine Studien fortzusetzen.\nhinaus die Mitgliedstaaten frei sind, nach ihrem in-\nnerstaatlichen Recht einen Antrag auf Erhöhung oder     40. Dieser Schaden wird in den meisten Rechtsordnungen\nHerabsetzung einer Geldrente auch aus anderen Grün-         der Mitgliedstaaten ersetzt - in einigen als entgan-\nden anzuerkennen.                                           gener Gewinn, in anderen als Verminderung der Ar-","330                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nbeitskraft und in wieder anderen als körperliches      48. Dieser Grundsatz umreißt zwar eine Methode für die\noder geistiges Leiden. Jedenfalls berührt der Grund-       Berechnung der Entschädigung, löst aber nicht die\nsatz weder die Qualifizierung des Schadens noch die        Frage, ob ein unbeschränkter Obergang von Todes\nHöhe der Entschädigung.                                    wegen erfolgen oder ob im Gegenteil dieser Ubergang\nnur unter bestimmten Bedingungen stattfinden sollte.\nGrundsatz Nr. 11                         In einigen Rechtsordnungen wird tatsächlich gefor-\n41. Ästhetischer Schaden, z. B. durch eine Narbe im            dert, daß die Klage zu Lebzeiten des Geschädigten\nGesicht, wird manchmal als materieller Schaden und         angestrengt worden sein muß.\nmanchmal als immaterieller Schaden betrachtet, ent-\nGrundsatz Nr. 13\nweder allein oder im Zusammenhang mit Schmer-\nzensgeld; manchmal auch als ganz gesonderte Kate-      49. Die Empfehlung befaßt sich nicht mit Vermögens-\ngorie. Die meisten europäischen Rechtsordnungen            schaden, den Dritte infolge der Körperverletzung des\nsehen gegenwärtig in solchen Fällen eine Entschädi-        Geschädigten erleiden. Auf jeden Fall ist diese Frage\ngung vor. Der Grundsatz bestätigt diese Auffassung,        eng mit dem mittelbaren Schaden verwandt (s. Ab-\näußert sich jedoch nicht zur Klassifikation, was so-       satz 9, oben).\nwieso eher eine theoretische Streitfrage ist.\n50. In einigen Rechtsordnungen wird jetzt Schadensersatz\n42. Ähnlich ist die Lage bei seelischen Schmerzen, die in      für Nichtvermögensschaden gewährt, den ein Dritter\nem1gen Rechtsordnungen im Zusammenhang mit                 infolge der körperlichen Behinderung des Geschädig-\nSchmerzensgeld berücksichtigt werden. Unter der Ru-        ten erleidet. Die Gerichtsentscheidungen in diesen\nbrik seelische Schmerzen kann für einen nervösen           Ländern machen klar, daß das Leiden des Geschädig-\nSchock infolge eines Unfalls Entsd1ädigung gewährt         ten sehr schwer und sein Gesundheitszustand nach\nwerden.                                                    dem Unfall dauernd beeinträchtigt sein muß. Unter\ndiesen Umständen kann Personen, die enge Gefühls-\n43. Die Bedeutung der Worte „seelische Schmerzen\" in\nbeziehungen zu dem Geschädigten haben (Ehegatten,\ndiesem Zusammenhang ist natürlich anders als in den\nEltern), Schadensersatz zugesprochen werden, in eini-\nGrundsätzen Nr. 13 und 19, die sich mit dem Leiden\ngen Fällen ganz beachtliche Beträge.\nnach dem Tod oder der Verletzung eines dem Kläger\nNahestehenden befassen.                                51. Ohne zu versuchen, die Entschädigung als Ersatz für\nunmittelbaren oder für mittelbaren Schaden zu cha-\n44. In Fällen der Gefährdungshaftung sehen em1ge\nrakterisieren, waren die Verfasser der Empfehlung\nRechtsordnungen Ausnahmen von dem Grundsatz der\nhier der Meinung, daß diese Divergenz, wenn man\nEntschädigung für körperliche Schmerzen vor und\nsie weiter verfolgte, wahrscheinlich den ganzen mit\ndemzufolge auch für ästhetischen Schaden und see-\nder Empfehlung unternommenen Versuch, eine Har-\nlische Schmerzen, wenn diese körperlichen Smmer-\nmonisierung zu erreichen, gefährden würde.\nzen gleichgestellt werden. Es erscheint wünschens-\nwert, diese Ausnahmen abzuschaffen.                    52. Es bestand der Wunsch, die Zuerkennung von Scha-\ndensersatz unter dieser Rubrik mit Ausnahme gewis-\nGrundsatz Nr. 12                         ser Fälle zu verhindern. Es wurde jedoch nicht ge-\n45. Es ist offenbar unmöglich, eine internationale Schmer-     wünscht, unter allen Umständen Änderungen in\nzensgeldtabelle aufzustellen, wenn es so viele Arten       Rechtsordnungen zu verhindern, die bis jetzt Dritten\nkörperlicher und seelischer Beeinträchtigung gibt,         keinen Schadensersatz zugesprochen haben.\ndaß es nicht einmal möglich ist, die Entschädigung     53. Diese beiden Erfordernisse sind im Grundsatz Nr. 13\ndafür in ein und demselben Staat zu standardisieren.       untergebracht, der für die Staaten, in denen diese\nTrotzdem wird in einigen Staaten von einer inoffi-         Form von Schadensersatz nicht zuerkannt wird, nicht\nziellen Tabelle Gebrauch gemacht, in der bestimmte         bindend ist und der den Staaten, die beabsichtigen\nFälle aufgeführt sind oder die z. B. die Anzahl von        könnten, eine Änderung im Sinne einer Erweiterung\nTagen enthalten, während derer bei bestimmten Ver-         vorzunehmen, Grenzen setzt. Diese Grenzen entspre-\nletzungen gewöhnlich Schmerzen erlitten werden, so-        chen im allgemeinen den oben in Absatz 50 angege-\nwie einen täglichen Satz, den die Gerichte für             benen.\nschwere, mittlere oder leichte Schmerzen zusprechen.                        Grundsatz Nr. 14\nHier spielen die wirtschaftlichen und sozialen Bedin-\n54. \\Vas den Vermögensschaden anlangt, der durch den\ngungen in jedem Staat eine bedeutende Rolle.\nTod des Geschädigten entstanden ist, kann allgemein\nTrotzdem drücken die Verfasser der Empfehlungen            auf das verwiesen werden, was oben hinsichtlich der\ndie Hoffnung aus, daß die Veröffentlichung gericht-        Regel über den Schadensersatz wegen Körperverlet-\nlicher Entscheidungen auf diesem Gebiet unter den          zung gesagt wurde. Es bedarf kaum der Erwähnung,\nMitgliedstaaten des Europarats zu einer Vereinheit-        daß die Erben des Geschädigten unter Umständen\nlichung der Praxis hinsichtlich der zugesprochenen         zunächst die Kosten vorstrecken müssen und gegen\nBeträge führt.                                             denjenigen einen Anspruch auf Erstattung haben, der\n46. Schmerzensgeld ist dazu bestimmt, den Geschädigten         für den Tod verantwortlich ist.\nfür seine seelischen Schmerzen zu entschädigen. In     55. In allen Rechtsordnungen ist vorgesehen, daß der für\neinigen Rechtsordnungen ist manchmal entschieden           den Tod Verantwortliche alle tatsächlich im Zusam-\nworden, daß die wirtschaftliche Lage des Geschädig-        menhang mit dem Tod gemachten Auslagen, nämlich\nten die Bemessung des Schadensersatzes beeinflussen        für den Totenschein, den Transport der sterblichen\nsollte. Die Gerechtigkeit scheint jedoch zu fordern,       Oberreste des Geschädigten, die Beerdigungskosten\ndaß die Bemessung von Schadensersatz für solche            und, gegebenenfalls, die Kosten der Grabstätte erset-\nSchmerzen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche           zen muß. Es bestehen leichte Unterschiede hinsicht-\nLage des Geschädigten gleich sein sollte.                  lich der Nebenkosten, wie z. B. die Unterhaltung des\n47. Die Empfehlung führt nicht auf, welche anderen Fak-        Grabes oder die Reisekosten für Personen, die der\ntoren gegebenenfalls bei der Bemessung des Scha-           Beerdigung beiwohnen, aber solche Unterschiede\ndensersatzes berücksichtigt werden sollten oder könn-      haben keine praktische Bedeutung.\nten, wie z. B. die wirtschaftliche Lage des Verpflich-     Es sollte klargemacht werden, daß mit der Zahlung\nteten oder der Grad seiner Fahrlässigkeit.                der Kosten die angemessenen Kosten unter Berück-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976                                 331\nsichtigung der besonderen Umstände und der sozialen          auch immer, es unterlassen hatten, zu Lebzeiten des\nund familiären Verhältnisse des Opfers gemeint sind.         Geschädigten Klage zu erheben. Dasselbe gilt für die\n56. Zumindest ein europäischer Staat verfährt jedoch             Personen, die schließlich einen Anspruch auf Unter-\nnach dem Grundsatz, daß der Geschädigte eines Tages          halt gegen den Geschädigten gehabt hätten, wenn\nohnehin gestorben wäre, und daher werden die Be-             dieser nicht gestorben wäre. Buchstabe b bezieht sich\nerdigungskosten als solche nicht erstattet, sondern          auf Personen, die nach dem in Absatz 58 aufgeführten\nnur die Zinsen auf die Kosten während des Zeitraums          System einen Anspruch auf Schadensersatz haben.\nder vor dem Unfall bestehenden Lebenserwartung.              Der im Grundsatz 1 aufgeführte Gedanke gilt sowohl\nIm Falle eines ziemlich jungen Menschen können               für Personen, die unter Buchstabe b als auch für sol-\ndiese Zinsen natürlich höher sein als die Beerdigungs-       che, die unter Buchsabe a fallen. Die letzteren könn-\nkosten, und in diesem Fall werden nur die tatsäch-           ten sogar einen größeren Betrag erhalten, als den, den\nlichen Kosten der Beerdigung erstattet. Bei einer            sie tatsächlich vor dem Tode des Geschädigten er-\nälteren Person können die erstatteten Zinsen geringer        hielten, und zwar dann, wenn sie ihren Anspruch auf\nsein als die Beerdigungskosten. Diese Regelung gilt          Unterhalt vor dem Zeitpunkt noch nicht geltend ge-\nnicht, wenn die Personen, die diese Kosten hätten tra-       macht hatten oder wenn der Unterhaltsverpflichtete\ngen müssen, älter sind als der Geschädigte, da dann an-     zu Lebzeiten seiner Unterhaltsverpflichtung ganz oder\ngenommen wird, daß sie nach dem gewöhnlichen Lauf            zum Teil nicht nachgekommen war.\nder Dinge diese Kosten während ihrer Lebenszeit         60. Grundsatz Nr. 15 schließt auch die Personen ein, die\nnicht hätten aufzuwenden brauchen.                          als Mann und Frau eheähnlich zusammengelebt\nObwohl dieses System ganz logisch ist, scheint es           haben, und zwar unter Buchstabe a, wenn solche Per-\nnicht ratsam zu sein, es auf andere europäische Län-        sonen Unterhaltsansprüche haben, und unter Buch-\nder auszudehnen.                                            stabe b, wenn der Geschädigte ihnen gegenüber Un-\nterhaltsleistungen übernommen hat.\nGrundsatz Nr. 15\nIm zweiten Falle haben Staaten, wenn keine beson-\n57. In bezug auf das Recht von Personen auf Ersatz des          dere Vorschrift eingreift, im Falle des eheähnlichen\nVermögensschadens, den sie infolge des Todes des            Zusammenlebens, unter Berufung auf die öffentliche\nGeschädigten erlitten haben, kann man zwei Ansich-          Ordnung Schadensersatz verweigert; andere Staaten\nten unterscheiden. In einigen Rechtsordnungen haben         hingegen haben die Gewährung von Schadensersatz\ndiejenigen Personen einen Anspruch auf Schadens-            auch auf Fälle nur vorübergehenden Zusammen-\nersatz, die einen Anspruch auf Unterhalt gegen den          lebens sowie auf sonstige Fälle ausgedehnt, in denen\nGeschädigten hatten oder gehabt haben würden. Ge-           Zuwendungen an eine Person des anderen Geschlechts\nwöhnlich wird der Ersatzbetrag bemessen nach der            gemacht wurden.\nHöhe des Unterhalts, d. h. im Verhältnis zu den Be-         Der Grundsatz behandelt nur diesen letzten Fall als\ndürfnissen des Unterhaltsberechtigten und den Mit-          gegen die öffentliche Ordnung verstoßend. Die Ent-\nteln seines Schuldners. Demgemäß ist eine Person,           scheidung, ob ein solcher Konflikt im Falle einer ehe-\nfalls der Verstorbene freiwillig zu ihren Bedürfnissen      brecherischen Beziehung vorliegt, ist völlig der Ge-\nständig beigetragen hat, obwohl keine Unterhaltsver-        setzgebung und den Rechtsordnungen überlassen.\npflichtung bestand, nicht zum Schadensersatz berech-\ntigt.                                                                          Grundsatz Nr. 16\nHingegen werden regelmäßig freiwillig von Unter-        61. Es wird auf Absätze 28, 29 und 30, oben, bezüglich\nhaltspflichtigen gezahlte Mehrbeträge bei Bemessung         Grundsatz Nr. 7 verwiesen.\ndes Schadensersatzbetrages berücksichtigt.\nGrundsatz Nr. 17\n58. Im Gegensatz dazu sind in den meisten Rechtsord-\nnungen alle Personen für den Verlust des Teils des      62. Im Unterschied zu Grundsatz Nr. 8, der den Anfang\nEinkommens des Verstorbenen zu entschädigen, der            einer Harmonisierung macht (s. Absatz 31), erwähnt\nihnen zu seinen Lebzeiten zugeflossen ist. Der Kreis        Grundsatz Nr. 17 nur die Frage der Abänderung (Her-\nsolcher Anspruchsberechtigter ist nicht beschränkt          auf- oder Herabsetzung) einer Geldrente, die einer\nauf Personen, denen gegenüber der Geschädigte Un-           Person zugesprochen worden ist, welche durch die\nterhaltsverpflichtungen hatte, sondern er bestimmt          Tötung des Geschädigten einen Vermögensschaden\nsich nach den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie          erlitten hat, er läßt jedoch das nationale Recht völlig\nvor dem Tode des Geschädigten bestanden sowie               frei, die Bedingungen für eine solche Abänderung zu\nnach der Lage, die vermutlich in Zukunft bestanden          bestimmen.\nhätte. Die Rechte der „Angehörigen\" des Verstorbe-\nnen werden unabhängig von Kriterien bemessen, die                              Grundsatz Nr. 18\nbei Berechnung eines Unterhaltsanspruchs maßgebend      63. Dieser Grundsatz ist das Gegenstück zu Grundsatz\ngewesen wären. Eine Person ist dann ein Angehöriger         Nr. 9 (s. Absatz 36). Der einzige Fall, in dem eine zu-\ndes Verstorbenen, wenn ein Band mit einer bestimm-          gesprochene Kapitalabfindung nachträglich erhöht\nten Festigkeit, ähnlich demjenigen, das im häuslichen       werden kann, wie dies in Grundsatz Nr. 9 vorge-\nRahmen einer Familie besteht, vorliegt (z. B. der Fall,     sehen ist, findet im Falle einer Entschädigung für\ndaß ein Kind im Haushalt des Verstorbenen auf-              eine Tötung keine Entsprechung.\ngezogen wird).\nGleichermaßen haben die Eltern ein Recht auf Scha-                             Grundsatz Nr. 19\ndensersatz, wenn vorauszusehen ist, daß die Kinder      64. Abgesehen von den Anspruchsberechtigten, zu deren\nspäter zu dem Lebensunterhalt ihrer Eltern beigetra-        Unterhalt der Geschädigte beitrug oder beitragen\ngen haben würden.                                           mußte, befaßt sich die Empfehlung nicht mit Ver-\nmögensschaden, den Dritte infolge des Todes des Ge-\n59. Grundsatz Nr. 15 berücksichtigt zwei Gesichtspunkte.\nAußerdem ist er für den Geschädigten günstig: Buch-         schädigten erlitten haben. Außerdem ist diese An-\ngelegenheit eng mit der des mittelbaren Schadens\nstabe a bezieht sich auf Personen, die Unterhalts-\nansprüche gegen den Geschädigten hatten, wie in             verwandt (s. Absatz 9 oben).\ndem in Absatz 57 ausgeführten System. Es ist un-        65. Was Schadensersatz für Nichtvermögensschaden an-\nbeachtlich, wenn diese Personen, aus welchem Grund          langt, den ein Dritter infolge des Todes des Geschä-","332                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\ndigten erleidet, ist augenblicklich die Lage in Europa      mindest zu verhindern, daß die gegenwärtig beste-\nderjenigen sehr ähnlich, die oben in Absatz 50 in           henden Unterschiede noch größer werden.\nVerbindung mit Grundsatz 13 dargestellt ist. Einige     67. Der erste Teil des Grundsatzes gibt Staaten, die kein\nder Staaten, die diese Art Schadensersatz vorsehen,         System des Schadensersatzes für Nichtvermögens-\nfordern, daß der Tod zu einer tatsächlichen Beein-          schaden haben, den Dritte auf Grund des Todes des\nträchtigung eines rechtlich geschützten Interesses          Geschädigten erleiden, die Möglichkeit, es entweder\nführt, wodurch Schadensersatz an eine Frau, die mit         bei ihrer Rechtslage zu belassen oder ihr Recht näher\ndem Geschädigten eheähnlich zusammengelebt hat,             an die Rechte jener Staaten heranzuführen, die Scha-\nausgeschlossen wird. Es gibt jedoch gewöhnlich keine        densersatz für einen solchen Schaden kennen. Der\nBeschränkung der Personen, die unter diesem Ge-             Grundsatz empfiehlt jedoch, daß solche Änderungen\nsichtspunkt einen Anspruch haben, obwohl es sich            sich innerhalb der Grenzen bewegen, die zur Zeit\nim Allgemeinen nur um den Ehepartner und enge               von den Staaten gezogen werden, die zu der anderen\nVerwandte handeln wird. Theoretisch könnte Scha-            Gruppe gehören und die den Kreis der Anspruchs-\ndensersatz auch von Freunden oder anderen Personen          berechtigten wesentlich einschränkt. Insoweit will\nbeansprucht werden, die, obwohl sie nicht mit dem           der Grundsatz diese Grenzen festsetzen.\nGeschädigten verwandt sind, mit ihm durch Gefühls-\n68. Die Verfasser des Grundsatzes wollten auch vermei-\nbeziehungen verbunden sind, vorausgesetzt, daß diese\nden, daß sich die bestehenden Gegensätze noch ver-\nBeziehungen schlüssig bewiesen werden können.               größern, indem sie vorschlugen, daß die Staaten, die\n66. Angesichts der verschiedenen Situationen, mit denen         gemäß ihrer Gesetzgebung oder Rechtsprechung\nsich die Grundsätze 13 und 19 befassen, war es nicht        Schadensersatz für einen solchen Schaden zubilligen,\nmöglich, wie im Falle des Schadensersatzes für Scha-        die gegenwärtigen Grenzen nicht überschreiten soll-\nden, der einem Dritten durch den Tod des Geschädig-         ten. Es liegt auf der Hand, daß eine Beschränkung\nten entstanden ist, Beschränkungen festzulegen;             dieser Grenzen nicht nur dem Zweck der Empfehlung\nGrundsatz Nr. 19 handelt von einer ganz anderen             dient, sondern auch ein Schritt vorwärts auf dem\nSituation. Dieses System zielt jedoch darauf ab, zu-        Wege der Harmonisierung auf diesem Gebiet ist."]}