{"id":"bgbl2-1976-12-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":12,"date":"1976-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_12.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassungen des Pariser Atomhaftungs-Übereinkommens und des Brüsseler Zusatzübereinkommens","law_date":"1976-02-05T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":6,"num_pages":13,"content":["310                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nB. das Zusatzübereinkommen nebst Zusatzprotokoll zu 2.\nDänemark                                       am   4. Dezember 1974\nmit der Erklärung, daß sich die Anwen-\ndung des Zusatzübereinkommens nebst\nZusatzprotokoll auf Grönland, nicht aber\nauf die Färöer, erstreckt\nFrankreich                                     am   4. Dezember 1974\nNorwegen                                       am   4. Dezember 1974\nmit der Erklärung, daß bei der Anwen-\ndung des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer ii\ndes Zusatzübereinkommens natürliche\nPersonen, die ihren gewöhnlichen Auf-\nenthalt in Norwegen haben, den nor-\nwegischen Staatsangehörigen gleichge-\nstellt sind\nSchweden                                       am   4. Dezember 1974\nSpanien                                        am   4. Dezember 1974\nVereinigtes Königreich                         am   4. Dezember 1974\nBonn, den 4. Februar 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\nder Neufassungen des Pariser Atomhaftungs-Ubereinkommens\nund des Brüsseler Zusatzübereinkommens\nVom 5. Februar 1976\nAuf Grund des Artikels 4 Abs. 3 des Gesetzes zu           b) des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963\nden Pariser und Brüsseler Atomhaftungs-Uberein-                zum Pariser Ubereinkommen vom 29. Juli 1960\nkommen vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 957)            über die Haftung genüber Dritten auf dem Ge-\nwird nachstehend der Wortlaut                                  biet der Kernenergie (Bundesgesetzbl. 1975 II\na) des Ubereinkommens vom 29. Juli 1960 über die               S. 992),\nHaftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der               unter Berücksichtigung der Änderungen durch\nKernenergie (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 959),              das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 (Bun-\nunter Berücksichtigung der Änderungen durch                desgesetzbl. 1975 II S. 1021),\ndas Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 (Bun-\ndesgesetzbl. 1975 II S. 1007), und                      bekanntgemacht.\nBonn, den 5. Februar 1976\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Hartkopf","Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976                                    311\nUbereinkommen\nüber die Haftung gegenüber Dritten\nauf dem Gebiet der Kernenergie\nDIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland,                   solcher Materialien während der Beförderung, sowi0\nder Republik Osterreich, des Königreichs Belgien, des                 sonstige Anlagen, in denen sich Kernbrennstoff(•\nKönigreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Re-                 oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden\npublik, des Königreichs Griechenland, der Italienischen               und die vom Direktionsausschuß der Europäischen\nRepublik, des Großherzogtums Luxemburg, des König-                    Kernenergie-Agentur (im folgenden „Direktions-\nreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der                 ausschuß\" genannt) jeweils bestimmt werden;\nPortugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs         (iii)    ,,Kernbrennstoffe\" spaltbare Materialien in Form\nvon Großbritannien und Nordirland, des Königreichs                    von Uran als Metall, Legierung oder chemischer\nSchweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und                   Verbindung (einschließlich natürlichen Urans), Plu-\nder Türkischen Republik -                                             tonium als Metall, Legierung oder diemischer Ver-\nIN DER ERWAGUNG, daß die Europäische Kernenergie-                 bindung sowie sonstiges vom DirektionsausschuPi\nAgentur, die im Rahmen der Organisation für Euro-                     jeweils bestimmtes spaltbares Material;\npäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden          (iv)    ,,radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle\" radioakti\\ P\n.,Organisation\" genannt) errichtet worden ist, damit be-              Materialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiY\ntraut ist, die Ausarbeitung und gegenseitige Abstimmung               gemacht werden, daß sie einer der mit dem Vorganq\nvon Rechtsvorschriften in den Teilnehmerstaaten auf                   der Herstellung oder Verwendung von Kernbrenn-\ndem Gebiet der Kernenergie, insbesondere im Hinblick                  stoffen verbundenen Bestrahlung ausgesetzt werden,\nauf die Haftpflicht und die Versicherung gegen nukleare               ausgenommen (1) Kernbrennstoffe und (2) Radio-\nRisiken, zu fördern;                                                  isotope außerhalb einer Kernanlage, die für indu-\nstrielle, kommerzielle, landwirtschaftliche, medizi-\nIN DEM WUNSCHE, den Personen, die durch ein                       nische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet\nnukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene                 werden oder verwendet werden sollen;\nund gerechte Entschädigung zu gewährleisten und\n(v)    ,,Kernmaterialien\" Kernbrennstoffe (ausgenommen\ngleichzeitig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um\nnatürliches und abgereichertes Uran) sowie radio-\nsicherzustellen, daß dadurch die Entwicklung der Erzeu-\naktive Erzeugnisse und Abfälle;\ngung und Verwendung der Kernenergie für friedliche\nZwecke nicht behindert wird;                                  (vi)    ,,Inhaber einer Kernanlage\" derjenige, der von der\nzuständigen Behörde als Inhaber einer solchen be-\nIN DER DBERZEUGUNG, daß es notwendig ist, die in                  zeichnet oder angesehen wird.\nden verschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die\n(b) Der Direktionsausschuß kann Kernanlagen, Kern-\nHaftung für solche Schäden zu vereinheitlichen, gleich-\nbrennstoffe und Kernmaterialien von der Anwendun~1\nzeitig aber diesen Staaten die Möglichkeit zu belassen,\ndieses Ubereinkommens ausschließen, wenn er die'-i\nauf nationaler Ebene die von ihnen für angemessen er-\nwegen des geringen Ausmaßes der damit verbunde1wn\nachteten zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen und die\nGefahren für gerechtfertigt erachtet.\nBestimmungen dieses Dbereinkommens aucb auf Schäden\nanzuwenden, die durch Ereignisse infolge ionisierender\nStrahlung verursacht worden sind und von diesem Uber-                                    Artikel 2\neinkommen nicht erfaßt werden;                                   Vorbehaltlich der in Artikel 6 (e) vorgesehenen Rechte\nSIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN:                          ist dieses Ubereinkommen weder auf nukleare Ereig-\nnisse, die im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten ein-\ntreten, noch auf dort erlittenen Schaden anzuwenden,\nArtikel 1                           sofern nicht die Gesetzgebung der Vertragspartei, in\n(a) Im Sinne dieses Ubereinkommens bedeuten:             deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden In-\n(i) .,nukleares Ereignis\" jedes einen Schaden verursa-     habers gelegen ist, etwas anderes bestimmt.\nchende Ereignis oder jede Reihe solcher aufeinan-\nderfolgender Ereignisse desselben Ursprungs, sofern                               Artikel 3\ndas Ereignis oder die Reihe von Ereignissen oder\n(a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem\nder Schaden von radioaktiven Eigenschaften oder\nUbereinkommen für:\neiner Verbindung der radioaktiven Eigenschaften\nmit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen   (i) Schaden an Leben oder Gesundheit von Menschen und\nEigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioakti-    (ii) Schaden an oder Verlust von Vermögenswerten, aus-\nven Erzeugnissen oder Abfällen herrührt oder sich            genommen\ndaraus ergibt;                                               1. die Kernanlage selbst und jegliche Vermögens-\n(ii) ,,Kernanlage\" Reaktoren, ausgenommen solche, die                   werte auf deren Gelände, die im Zusammenhang\nTeil eines Beförderungsmittels sind, Fabriken für die            mit der Anlage verwendet werden oder verwendet\nErzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien,                  werden sollen,\nFabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrenn-             2. in den Fällen des Artikels 4 die Beförderungs-\nstoffen, Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter               mittel, auf denen sich die betreffenden Kernmate-\nKernbrennstoffe, Einrichtungen für die Lagerung                  ralien zur Zeit des nuklearen Ereignissen befun-\nvon Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung                    den haben,","312                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nwenn bewiesen wird, daß dieser Schaden oder dieser            (iii) nachdem er die Kernmaterialien vom Inhaber eines\nVerlust (im folgenden „SchadenM genannt) durch ein                    Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist,\nnukleares Ereignis verursacht worden ist, das entweder                übernommen hat;\nauf Kernbrennstoffe oder auf radioaktive Erzeugnisse          (iv) wenn die Kernmaterialien mit schriftlicher Zustim-\noder Abfälle, die sich in der Kernanlage befinden, oder               mung des Inhabers einer Kernanlage von einer\nauf Kernmaterialien zurückzuführen ist, die aus der                   Person im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates\nKernanlage stammen, soweit Artikel 4 nichts anderes be-               versandt worden sind, nachdem sie auf das Beför-\nstimmt.                                                               derungsmittel verladen worden sind, mit dem sie\n(b) Wird der Schaden oder der Verlust gemeinsam                   aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates befördert wer-\ndurch ein nukleares und ein nichtnukleares Ereignis ver-              den sollen.\nursacht, so gilt der Teil des Schadens oder des Verlustes,        (c) Der gemäß diesem übereinkommen haftende Inha-\nder durch das nichtnukleare Ereignis verursacht worden        ber einer Kernanlage hat den Beförderer mit einer Be-\nist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereignis       scheinigung zu versehen, die vom Versicherer oder von\nverursachten Schaden oder Verlust nicht hinreichend           demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit ge-\nsicher trennen läßt, als durch das nukleare Ereignis ver-     mäß Artikel 10 erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist.\nursacht. Ist der Schaden oder der Verlust gemeinsam           Die Bescheinigung muß Namen und Anschrift dieses In-\ndurch ein nukleares Ereignis und eine nicht unter dieses      habers sowie den Betrag, die Art und die Dauer der\nUbereinkommen fallende ionisierende Strahlung verur-          Sicherheit enthalten. Diese Angaben können von dem-\nsacht worden, so wird durch dieses Ubereinkommen die          jenigen , von dem oder für den die Bescheinigung ausge-\nHaftung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden        stellt worden ist, nicht bestritten werden. In der Beschei-\nStrahlung weder eingesduänkt noch anderweitig berührt.        nigung sind überdies die Kernmaterialien und der Beför-\n(c) Jede Vertragspartei kann durch ihre Gesetzgebung      derungsweg zu bezeichnen, auf die sich die Sicherheit\nbestimmen, daß sich die Haftung des Inhabers einer in         bezieht; sie muß ferner eine Erklärung der zuständigen\nihrem Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage auch auf den         Behörde enthalten, daß der bezeichnete Inhaber einer\nSchaden erstreckt, der von einer ionisierenden Strahlung      Kernanlage ein solcher im Sinne dieses Dbereinkommens\naus einer nicht in Absatz (a) erwähnten Strahlenquelle in     ist.\nder betreffenden Kernanlage herrührt oder sich daraus             (d) Die Gesetzgebung einer Vertragspartei kann vor-\nergibt.                                                       sehen, daß nach den darin festgesetzten Bedingungen ein\nBeförderer an Stelle des Inhabers einer im Hoheitsgebiet\nArtikel 4                          dieser Vertragspartei gelegenen Kernanlage auf Grund\neiner Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß die-\nFür den Fall der Beförderung von Kernmaterialien ein-\nsem Ubereinkommen haftet. Eine solche Entscheidung er-\nschließlich der damit im Zusammenhang stehenden\ngeht auf Antrag des Beförderers mit Zustimmung des be-\nLagerung gilt, unbeschadet des Artikels 2, folgendes:\ntreff enden Inhabers der Kernanlage unter der Voraus-\n(a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem     setzung, daß die Erfordernisse des Artikels 10 (a) erfüllt\nUbereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen wird,         sind. In diesem Falle gilt der Beförderer hinsichtlich\ndaß dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der        nuklearer Ereignisse, die im Verlauf der Beförderung von\nAnlage verursacht worden und auf Kernmaterialien zu-         Kernmaterialien eintreten, im Sinne dieses Ubereinkom-\nrückzuführen ist, die von der Anlage aus befördert wor-      mens als Inhaber einer im Hoheitsgebiet der betreffen-\nden sind, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:            den Vertragspartei gelegenen Kernanlage.\n(i) bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die\nHaftung für die auf die Kernmaterialien zurückzu-\nführenden nuklearen Ereignisse nach den ausdrück-                             Artikel 5\nlichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages         (a) Haben sich die mit einem nuklearen Ereignis im\nübernommen hat;                                      Zusammenhang stehenden Kernbrennstoffe oder radio-\n(ii) mangels      solcher ausdrücklicher Bestimmungen,      aktiven Erzeugnisse oder Abfälle nacheinander in mehr\nbevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die       als einer Kernanlage befunden und befinden sie sich zur\nKernmaterialien übernommen hat;                       Zeit der Schadenverursachung in einer Kernanlage, so\n(iii) wenn die Kernmaterialien in einem Reaktor, der         haftet der Inhaber einer Kernanlage, in der sie sich\nTeil eines Beförderungsmittels ist, verwendet wer-   früher befunden haben, nicht für diesen Schaden.\nden sollen, bevor sie der zum Betrieb dieses Reak-        (b) Wird jedoch ein Schaden durch ein nukleares Er-\ntors ordnungsgemäß Befugte übernommen hat;           eignis verursacht, das in einer Kernanlage eintritt und\n(iv) wenn die Kernmaterialien an einen Empfänger im           nur mit Kernmaterialien im Zusammenhang steht, die\nHoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt     dort in Verbindung mit ihrer Beförderung gelagert wer-\nworden sind, bevor sie aus dem Beförderungsmittel,    den, so haftet der Inhaber dieser Kernanlage nicht, so-\nmit dem sie im Hoheitsgebiet dieses Nichtvertrags-    fern gemäß Artikel 4 ein anderer Inhaber oder ein Drit-\nstaates angekommen sind, ausgeladen worden sind.      ter haftet.\n(b) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem         (c) Haben sich mit einem nuklearen Ereignis im Zu-\nUbereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen                sammenhang stehende Kernbrennstoffe oder radioaktive\nwird, daß dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb       Erzeugnisse oder Abfälle in mehr als einer Kernanlage\nder Anlage im Verlauf einer Beförderung von Kernmate-         befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadens-\nrialien zu. der Anlage verursacht worden ist, jedoch nur      verursachung nicht in einer Kernanlage, so haftet für\nfalls das Ereignis eintritt:                                  den Schaden nur der Inhaber derjenigen Kernanlage, in\n(i) nachdem er die Haftung für die auf die Kernmateria-    der sie sich zuletzt befunden haben, bevor der Schaden\nlien zurückzuführenden nuklearen Ereignisse nach      verursacht wurde, oder ein Inhaber, der sie in der Folge-\nden ausdrücklichen Bestimmungen eines schrift-        zeit übernommen hat.\nlichen Vertrages vom Inhaber einer anderen Kern-          (d) Haften gemäß diesem Ubereinkommen mehrere In-\nanlage übernommen hat;                               haber von Kernanlagen für einen Schaden, so können sie\n(ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen,            gemeinsam und einzeln nebeneinander für den gesamten\nnachdem er die Kernmaterialien übernommen hat;       Schaden in Anspruch genommen werden. Ergibt sich je-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976                             313\ndoch die Haftung als Folge eines Schadens, der durch ein      wurde, oder einen dort erlittenen Schaden ersetzt, so er-\nnukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmateria-           werben sie bis zur Höhe ihrer Leistung die Rechte, dil'\nlien im Verlauf einer Beförderung auf ein und demselben       der Entschädigte gegen den Inhaber einer Kernanlage bei\nBeförderungsmittel oder bei einer mit der Beförderung in      Fehlen des Artikels 2 gehabt hätte.\nVerbindung stehenden Lagerung in ein und derselben                (f) Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffs-\nKernanlage verursacht worden ist, so bemißt sich der          recht nur,\nGesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem\nhöchsten Betrag, der gemäß Artikel 7 für einen von             (i) wenn der durch ein nukleares Ereignis verursachte\nihnen festgesetzt ist. Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber         Schaden die Folge einer in Schädigungsabsicht be-\nverpflichtet, in bezug auf ein nukleares Ereignis Leistun-           gangenen Handlung oder Unterlassung ist, und zwar\ngen zu erbringen, die über den für ihn gemäß Artikel 7               gegen die natürliche Person, die die Handlung oder\nfestgesetzten Betrag hinausgehen.                                    Unterlassung in dieser Absicht begangen hat;\n(ii) wenn und soweit dies ausdrücklich durch Vertrag\nvorgesehen ist.\nArtikel 6\n(g) Soweit der Inhaber einer Kernanlage ein Rück-\n(a) Ein Anspruch auf Ersatz eines durch ein nukleares      griffsrecht gemäß Absatz (f) gegen einen anderen hat,\nEreignis verursachten Schadens kann nur gegen den In-         steht diesem kein Recht gemäß Absatz (d) oder (e) gegen\nhaber einer Kernanlage geltend gemacht werden, der            den Inhaber zu.\ngemäß diesem Ubereinkommen haftet; besteht gemäß\ninnerstaatlichem Recht ein unmittelbarer Anspruch                 (h) Soweit Bestimmungen über die innerstaatlichen\ngegen den Versicherer oder gegen denjenigen, der eine         oder die öffentlichen Kranken-, Sozial-, Arbeitsunfall-\nsonstige finanzielle Sicherheit gemäß Artikel 10 erbracht     oder Berufskrankheitenversicherungs- oder -fürsorge-\nhat, so kann der Anspruch auch gegen ihn geltend ge-          einrichtungen eine Entschädigung für einen durch ein\nmacht werden.                                                 nukleares Ereignis verursachten Schaden vorsehen, be-\nstimmen sich die Rechte der Leistungsempfänger und die\n(b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt       Rückgriffsrechte gegen den Inhaber einer Kernanlage\nwird, haftet niemand sonst für einen durch ein nukleares      nach dem Rechte der Vertragspartei oder nach den Vor-\nEreignis verursachten Schaden; durch diese Bestimmung         schriften der zwischenstaatlichen Organisation, die diese\nwird jedoch die Anwendung internationaler Ubereinkom-         Einrichtungen geschaffen hat.\nmen auf dem Gebiet der Beförderung nicht berührt, die\nam Tage dieses Ubereinkommens in Kraft sind oder für\ndie Unterzeichnung, die Ratifizierung oder den Beitritt                                 Artikel 7\naufliegen.\n(a) Die gesamte Entschädigung, die für einen durch ein\n(c) (i) Nicht berührt durch dieses Ubereinkommen           nukleares Ereignis verursachten Schaden zu leisten ist,\nwird die Haftung                                 darf den gemäß diesem Artikel festgesetzten Haftungs-\n1. einer natürlichen Person, die durch eine      höchstbetrag nicht übersteigen.\nin Schädigungsabsicht begangene Handlung          (b) Der Höchstbetrag der Haftung des Inhabers einer\noder Unterlassung einen durch ein nukleares   Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis ver-\nEreignis entstandenen Schaden verursacht      ursachten Schaden beträgt 15 000 000 Rechnungseinheiten\nhat, für den der Inhaber einer Kernanlage     des Europäischen Währungsabkommens, wie sie am Tage\ngemäß Artikel 3 (a) (ii) (1) und (2) oder Ar- dieses Ubereinkommens festgesetzt sind (im folgenden\ntikel 9 nicht nach diesem Ubereinkommen       „Rechnungseinheiten\" genannt). Jede Vertragspartei\nhaftet;                                       kann jedoch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten,\n2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil    die dem Inhaber einer Kernanlage zur Erlangung der ge-\neines Beförderungsmittels ist, ordnungsge-    gemäß Artikel 10 erforderlichen Versicherung oder sonsti-\nmäß Befugten für einen durch ein nukleares.   gen finanziellen Sicherheit zur Verfügung stehen, durch\nEreignis verursachten Schaden, sofern nicht   ihre Gesetzgebung einen höheren oder niedrigeren Be-\nein Inhaber einer Kernanlage für diesen       trag, jedoch auf keinen Fall weniger als 5 000 000 Rech-\nSchaden gemäß Artikel 4 (a) (iii) oder (b)    nungseinheiten festsetzen. Die genannten Beträge kön-\n(iii) haftet.                                nen in runden Zahlen in die nationalen Währungen um-\n(ii) Außerhalb dieses Ubereinkommens haftet der\ngerechnet werden.\nInhaber einer Kernanlage für einen durch ein         (c) Jede Vertragspartei kann durch ihre Gesetzgebung\nnukleares Ereignis verursachten Schaden nur,     vorsehen, daß die Ausnahme gemäß Artikel 3 (a) (ii) (2)\nwenn das in Artikel 7 (c) vorgesehene Recht      nicht anzuwenden ist; jedoch darf die Einbeziehung des\nnicht in Anspruch genommen worden ist, und       Schadens an den Beförderungsmitteln auf keinen Fall die\nauch dann nur, soweit das innerstaatliche Recht  Haftung des Inhabers einer Kernanlage für andere Schä-\noder das Recht der Vertragspartei, in deren      den auf einen unter 5 000 000 Rechnungseinheiten liegen-\nHoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden       den Betrag vermindern.\nInhabers gelegen ist, besondere Vorschriften\n(d) Der gemäß Absatz (b) für Inhaber von Kernanlagen\nüber Schäden an Beförderungsmitteln enthält.\nim Hoheitsgebiet einer Vertragspartei festgesetzte Haf-\n(d) Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursach-     tungsbetrag sowie die Bestimmungen der Gesetzgebung\nten Schaden gemäß einem internationalen Ubereinkom-          einer Vertragspartei gemäß Absatz (c) gelten für die Haf-\nmen im Sinne des Absatzes (b) oder der Gesetzgebung          tung dieser Inhaber, wo immer das nukleare Ereignis ein-\neines Nichtvertragsstaates ersetzt hat, tritt bis zur Höhe   tritt.\nseiner Leistung in die durch dieses Ubereinkommen fest-           (e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kern-\ngesetzten Rechte des von ihm Entschädigten ein.              materialien durch ihr Hoheitsgebiet davon abhängig\n(e) Haben Personen, deren geschäftliche Hauptnieder-      machen, daß der Höchstbetrag der Haftung des betreffen-\nlassung sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befin-    den ausländischen Inhabers einer Kernanlage hinauf-\ndet, oder ihre Bediensteten oder sonstigen Gehilfen einen    gesetzt wird, wenn sie findet, daß dieser Betrag die Risi-\nSchaden, der durch ein im Hoheitsgebiet eines Nichtver-      ken eines nuklearen Ereignisses im Verlauf dieser\ntragsstaates eingetretenes nukleares Ereignis verursacht     Durchfuhr nicht angemessen deckt; jedoch darf der so","314                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nhinaufgesetzte Höchstbetrag den Höchstbetrag der Haf-          (ii) bei einer Vertragspartei der Antrag gestellt worden\ntung der Inhaber der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen                ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch\nKernanlagen nicht übersteigen                                        den Gerichtshof gemäß Artikel 13 (c) (ii) einzuleiten,\nund nach dieser Bestimmung binnen einer vom Ge-\n(f) Absatz (e) gilt nicht                                          richtshof festgesetzten Frist Klage erhoben wird.\n(i) für die Beförderung auf dem Seeweg, wenn auf\n(e) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteili-\nGrund des Völkerrechts ein Recht, in dringen-\nges bestimmt, kann derjenige, der einen durch ein\nden Notfällen in die Häfen der betreffenden\nnukleares Ereignis verursachten Schaden erlitten und\nVertragspartei einzulaufen, oder ein Recht zur\nbinnen der in diesem Artikel vorgesehenen Frist Scha-\nfriedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheitsgebiet\ndensersatzklage erhoben hat, zusätzliche Ansprüche\nbesteht;\nwegen einer etwaigen Vergrößerung des Schadens nach\n(ii) für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn auf     Ablauf dieser Frist geltend machen, solange das zustän-\nGrund von Staatsverträgen oder des Völker-        dige Gericht noch kein endgültiges Urteil gefällt hat.\nrechts ein Recht besteht, das Hoheitsgebiet der\nbetreffenden Vertragspartei zu überfliegen oder\ndarauf zu landen.                                                            Artikel 9\nDer Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen\n(g) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem      durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden,\nSchadensersatzprozeß gemäß diesem Ubereinkommen zu-            wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines\ngesprochen werden, gelten nicht als Schadensersatz im          bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bür-\nSinne dieses Ubereinkommens und sind vom Inhaber einer        gerkrieges, eines Aufstands oder, soweit nicht die\nKernanlage zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den         Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet\ner gemäß diesem Artikel haftet.                                seine Kernanlage gelegen ist, Gegenteiliges bestimmt,\nauf eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher\nArtikel 8                           Art zurückzuführen ist.\n{a) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß diesem\nArtikel 10\nUbereinkommen erlischt, wenn eine Klage nicht binnen\nzehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird.              (a) Zur Deckung der in diesem Ubereinkommen vorge-\nDie innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch eine Frist        sehenen Haftung ist der Inhaber einer Kernanlage gehal-\nvon mehr als zehn Jahren festsetzen, wenn die Vertrags-        ten, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle\npartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haften-      Sicherheit in der gemäß Artikel 7 festgesetzten Höhe\nden Inhabers gelegen ist, Maßnahmen für die Deckung            einzugehen und aufrechtzuerhalten; ihre Art und Bedin-\nder Haftpflicht dieses Inhabers für Schadensersatzklagen       gungen werden von der zuständigen Behörde bestimmt.\ngetroffen hat, die nach Ablauf der zehnjährigen Frist              (b) Kein Versicherer und kein anderer, der eine finan-\nwährend der Zeit der Verlängerung erhoben werden; je-         zielle Sicherheit erbringt, darf die in Absatz (a) vorge-\ndoch darf diese Fristverlängerung auf keinen Fall den\nsehene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit\nAnspruch desjenigen auf Entschädigung gemäß diesem             aussetzen oder beenden, ohne dies der zuständigen Be-\nUbereinkommen beeinträchtigen, der vor Ablauf der              hörde mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzu-\nzehnjährigen Frist gegen den Inhaber einer Kernanlage\nzeigen. Soweit sich diese Versicherung oder sonstige fi-\nwegen Tötung oder Verletzung eines Menschen Klage              nanzielle Sicherheit auf die Beförderung von Kernmate-\nerhoben hat.                                                   rialien bezieht, ist ihre Aussetzung oder Beendigung für\n(b) Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im         die Dauer der Beförderung ausgeschlossen.\nZusammenhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven\n(c) Die aus Versicherung, Rückversicherung oder son-\nErzeugnissen oder Abfällen verursacht worden, die zur\nstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge dür-\nZeit des Ereignisses gestohlen, verloren oder über Bord\nfen nur für den Ersatz eines Schadens herangezogen wer-\ngeworfen waren oder deren Besitz aufgegeben war, und\nden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden\ndie nicht wiedererlangt worden sind, so ist die gemäß\nist.\nAbsatz (a) festgesetzte Frist vom nuklearen Ereignis an\nzu rechnen; jedoch darf sie auf keinen Fall mehr als                                     Artikel 11\nzwanzig Jahre von der Zeit des Diebstahls, des Verlustes,\ndes Uberbordwerfens oder der Besitzaufgabe an betra-               Art, Form und Umfang des Schadensersatzes sowie\ngen.                                                           dessen gerechte Verteilung bestimmen sich innerhalb der\nGrenzen dieses Ubereinkommens nach dem innerstaat-\n(c) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das Er-      lichen Rechte.\nlöschen des Anspruchs oder für die Verjährung eine\nFrist von mindestens zwei Jahren von der Zeit an fest-                                   Artikel 12\nsetzen, von der an der Geschädigte von dem Schaden\nund dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte haben            Der gemäß diesem Ubereinkommen. zu leistende Scha-\nmüssen; jedoch darf die gemäß den Absätzen (a) und (b)         densersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungs-\nfestgesetzte Frist nicht überschritten werden.                 prämien sowie die gemäß Artikel 10 aus Versicherung,\nRückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit\n{d) In den Fällen des Artikels 13 (c) (ii) erlischt der    herrührenden Beträge und die in Artikel 7 {g) angeführ-\nAnspruch auf Entschädigung nicht, wenn binnen der in           ten Zinsen und Kosten sind zwischen den Währungs-\nAbsatz (a) vorgesehenen Frist                                  gebieten der Vertragsparteien frei transferierbar.\n(i) vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten\nGerichtshofs eine Klage bei einem der Gerichte erho-\nArtikel 13\nben worden ist, unter denen der Gerichtshof wählen\nkann; erklärt der Gerichtshof ein anderes Gericht als        (a) Sofern dieser Artikel nichts anderes bestimmt, sind\ndasjenige, bei dem diese Klage bereits erhoben wor-      für Klagen gemäß den Artikeln 3, 4, 6 (a) und 6 (e) nur\nden ist, für zuständig, so kann er eine Frist bestim-    die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in\nmen, binnen deren die Klage bei dem für zuständig        deren Hoheitsgebiet das nukleare Ereignis eingetreten\nerklärten Gericht zu erheben ist;                        ist.","Nr. 12 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976                              315\n(b) Tritt ein nukleares Ereignis außerhalb der Hoheits-                         Artikel 11\ngebiete der Vertragsparteien ein oder kann der Ort des         Streitigkeiten, die sich zwischen zwei oder mehr Ver-\nnuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit festgestellt     tragsparteien über die Auslegung oder Anwendun9\nwerden, so sind für solche Klagen die Gerichte derjeni-     dieses Ubereinkommens ergeben, sind vorn Direktion~-\ngen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die    ausschuß zu prüfen. Falls eine gütliche Einigung nicht\nKernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist.              zustandekommt, sind sie auf Antrag einer der beteiligten\n(c) Ergäbe sich aus den Absätzen (a) oder (b) die Zu-   Vertragsparteien dem Gerichtshof vorzulegen, der durch\nständigkeit der Gerichte von mehr als einer Vertrags-       das Ubereinkomrnen vorn 20. Dezember 1957 zur Ein-\npartei, so sind zuständig:                                  richtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet (!Pr\n(i) wenn das nukleare Ereignis zum Teil außerhalb der      Kernenergie errichtet worden ist.\nHoheitsgebiete der Vertragsparteien und zum Teil im\nHoheitsgebiet nur einer Vertragspartei eingetreten                            Art i k e 1 18\nist, deren Gerichte;                                     (a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungf'n\n(iil in allen sonstigen Fällen die Gerichte derjenigen      dieses Ubereinkornmens können jederzeit vor der Ratifi-\nVertragspartei, die auf Antrag einer betroffenen Ver- zierung des Ubereinkomrnens, vor dem Beitritt zu ihm\ntragspartei von dem in Artikel 17 genannten Ge-       oder vor der Notifizierung gemäß Artikel 23 hinsichtlich\nrichtshof im Hinblick darauf bestimmt wird, daß sie   des oder der darin genannten Hoheitsgebiete gemacht\nzu dem Falle die engste Beziehung hat.                werden. Vorbehalte sind nur zulässig, wenn die Unter-\nzeichnerstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.\n(d) Hat ein gemäß diesem Artikel zuständiges Gericht\nnach einer streitigen Verhandlung oder im Säumnisver-          (b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist\nfahren ein Urteil gefällt und ist dieses nach dem von die-  nicht erforderlich, wenn er dieses Ubereinkommen nicht\nsem Gericht angewandten Rechte vollstreckbar gewor-         selbst binnen zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbe-\nden, so ist es im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertrags-     halt durch den Generalsekretär der Organisation gernä(\\\npartei vollstreckbar, sobald die von dieser anderen Ver-    Artikel 24 mitgeteilt worden ist, ratifiziert hat.\ntragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt wor-       (c) Jeder gemäß diesem Artikel zugelassene Vorbehalt\nden sind; eine sachliche Nachprüfung ist nicht zulässig.    kann jederzeit durch Notifizierung an den Generalse>krc-\nDies gilt nicht für vorläufig vollstreckbare Urteile.\ntär der Organisation zurückgezogen werden.\n(e) Wird eine Klage gemäß diesem Ubereinkornmen\ngegen eine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese                               Artikel 19\nvor dem gemäß diesem Artikel zuständigen Gericht nicht\n(a) Dieses Ubereinkommen bedarf der Ratifizierung.\nauf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, ausge-\nDie Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretcir\nnommen bei der Zwangsvollstreckung.\nder Organisation hinterlegt.\nArtikel 14                            (b) Dieses Ubereinkomrnen tritt mit Hinterlegung der\nRatifikationsurkunden durch mindestens fünf Unterzeich-\n(a) Dieses übereinkommen ist ohne Rücksicht auf die     nerstaaten in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Un-\nStaatsangehörigkeit, den \\Vohnsitz oder den Aufenthalt      terzeichnerstaat tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifi-\nanzuwenden.                                                 kationsurkunde in Kraft.\n(b) Die Ausdrücke „innerstaatliches Recht\"          und\n,.innerstaatliche Gesetzgebung\" bedeuten das innerstaat-                            Artikel 20\nliche Recht oder die innerstaatliche Gesetzgebung des\nAnderungen dieses Ubereinkommens werden im ge-\nGerichts, das gemäß diesem Ubereinkommen für die Ent-\ngenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien ange-\nscheidung über Ansprüche zuständig ist, die sich aus\nnommen. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln\neinem nuklearen Ereignis ergeben. Sie sind auf alle\nder Vertragsparteien ratifiziert oder bestätigt sind. Für\nmateriell- und verfahrensrechtlichen Fragen anzmvenden,\njede später ratifizierende oder bestätigende Vertrags-\ndie durch das vorliegende Ubereinkommen nicht beson-\npartei treten sie mit der Ratifizierung oder Bestätigung in\nders geregelt sind.\nKraft.\n(c) Das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche\nArtikel 21\nGesetzgebung sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehö-\nrigkeit, den \\Vohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden.         (a) Die Regierung eines Mitglied- oder assoziierten\nStaates der Organisation, der nicht Unterzeichnerstaat\nArtikel 15                        dieses Ubereinkornmens ist, kann ihm durch eine an den\nGeneralsekretär der Organisation zu richtende Notifika-\n(a) Jede Vertragspartei kann die von ihr für notwen-    tion beitreten.\ndig erachteten Maßnahmen treffen, um den in diesem\nUbereinkommen vorgesehenen Entschädigungsbetrag zu             (b) Die Regierung eines anderen Staates, der nicht Cn-\nerhöhen.                                                    terzeichnerstaat dieses Ubereinkommens ist, kann ihm\ndurch eine an den Generalsekretär der Organisation zu\n(b) Soweit die Zahlung von Schadenersatz aus öffent-    richtende Notifikation und mit Zustimmung sämtlicher\nlichen Mitteln vorgesehen ist und den Betrag von            Vertragsparteien beitreten. Der Beitritt wird mit der Er-\n5 000 000 der in Artikel 7 bezeichneten Rechnungsein-       teilung der Zustimmung wirksam.\nheiten übersteigt, können diese Maßnahmen, unabhängig\nvon ihrer Form, unter Bedingungen angewandt werden,\nArt i k e 1 22\ndie von den Vorschriften dieses Ubereinkommens ab-\nweichen.                                                       (a) Dieses Ubereinkommen wird für die Dauer von\nzehn Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten an, ge-\nArtikel 16\nschlossen. Jede Vertragspartei kann es, soweit es sie be-\nEntscheidungen des Direktionsausschusses gemäß Ar-      trifft, auf das Ende dieses Zeitraums unter Einhaltung\ntikel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) werden von den die  einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den General-\nVertragsparteien vertretenden Mitgliedern im gegensei-      sekretär der Organisation zu richtendes Schreiben kün-\ntigen Einvernehmen getroffen.                               digen.","316                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\n(b) Dieses Ubereinkommen bleibt nach Ablauf von          tragsparteien gilt, die in der Notifikation angeführt wer-\nzehn Jahren für die Dauer von weiteren fünf Jahren für     den. Dies gilt auch für Gebiete, für deren internationale\ndiejenigen Vertragsparteien in Kraft, die nicht gemäß      Beziehungen der Unterzeichnerstaat oder die Vertrags-\nAbsatz (a) gekündigt haben. Danach bleibt es für jeweils    partei verantwortlich ist. Jede derartige Notifikation\nweitere fünf Jahre für diejenigen Vertragsparteien in       kann bezüglich der darin angeführten Gebiete unter Ein-\nKraft, die es nicht auf das Ende eines solchen Zeitraums    haltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den\nvon fünf Jahren unter Einhaltung einer Frist von zwölf      Generalsekretär der Organisation zu richtendes Schrei-\nMonaten durch ein an den Generalsekretär der Organisa-      ben zurückgezogen werden.\ntion zu richtendes Schreiben gekündigt haben.\n(c) Die Gebiete einer Vertragspartei, für die dieses\n(c) Der Generalsekretär der Organisation hat fünf        Ubereinkommen nicht gilt, einschließlich solcher, für\nJahre nach Inkrafttreten dieses Ubereinkommens oder         deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist,\nbinnen sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei dies      gelten im Sinne dieses Ubereinkommens als Hoheits-\nbeantragt hat, eine Konferenz zur Beratung über eine        gebiet eines Nichtvertragsstaates.\nRevision dieses Ubereinkommens einzuberufen.\nArt i k e 1 24\nArt i k e 1 23                          Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Un-\n(a) Dieses Ubereinkommen gilt im Mutterland der Ver-     terzeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder\ntragsparteien.                                              Ratifikations- und Beitrittsurkunde, jeder Kündigung,\njeder Notifikation gemäß Artikel 23 und jeder Entschei-\n(b) Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei    dung des Direktionsausschusses gemäß Artikel 1 (a) (ii),\nkann anläßlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung        1 (a) (iii) und 1 (b) an. Er notifiziert ihnen auch den Zeit-\noder des Beitritts zu diesem Ubereinkommen oder zu          punkt, in dem dieses Ubereinkommen in Kraft tritt, den\njedem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär der Orga-      Wortlaut aller Änderungen und den Zeitpunkt, in dem\nnisation notifizieren, daß dieses Ubereinkommen auch in     sie in Kraft treten, sowie jeden gemäß Artikel 18 ge-\nden nicht unter Absatz (a) fallenden Gebieten der Ver-      machten Vorbehalt.","Nr. 12 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976                                  317\nAnhang I\nBei der Unterzeichnung dieses Ubereinkommens oder                    Vorbehalt des Rechts, hinsichtlich nuklearer Ereig-\ndes Zusatzprotokolls ist folgenden Vorbehalten zuge-                 nisse, die in der Bundesrepublik Deutschland bezie-\nstimmt worden:         '                                             hungsweise in der Republik Osterreich eintreten, eine\nmehr als zehnjährige Frist festzusetzen, wenn Maß-\nnahmen für die Deckung der Haftpflicht des Inhabers\n1. A r t i k e l 6 (a) u n d (c) (i):\neiner Kernanlage bezüglich Schadensersatzklagen ge-\nVorbehalt der Regierung der Bundesrepublik                     troffen worden sind, die nach Ablauf der zehnjährigen\nDeutschland, der Regierung der Republik Osterreich             Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben\nund der Regierung des Königreichs Griechenland                 werden.\nVorbehalt des Rechts, im innerstaatlichen Rechte\nvorzusehen, daß die Haftung eines anderen als des In-          4. Artikel 9:\nhabers einer Kernanlage für einen durch ein nukleares                Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik\nEreignis verursachten Schaden bestehen bleibt, wenn                  Deutschland und der Regierung der Republik Oster-\ndie Haftpflicht des anderen einschließlich der Vertei-               reich\ndigung gegen unbegründete Ansprüche voll gedeckt\nist, sei es durch eine vom Inhaber beschaffte Versi-                 Vorbehalt des Rechts zu bestimmen, daß hinsichtlich\ncherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, sei es              nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik\ndurch staatliche Mittel.                                          Deutschland beziehungsweise in der Republik Oster-\nreich eintreten, der Inhaber einer Kernanlage für\neinen durch ein nukleares Ereignis verursachten Scha-\n2. Art i k e 1 6 (b) und (d):                                        den haftet, das unmittelbar auf Handlungen eines be-\nVorbehalt der Regierung der Republik Osterreich,               waffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bür-\nder Regierung des Königreichs Griechenland, der                gerkrieges, eines Aufstands oder eine schwere Natur-\nRegierung des Königreichs Norwegen und der                     katastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen\nRegierung des Königreichs Schweden                             ist.\nVorbehalt des Rechts, ihre innerstaatliche Gesetz-         5. Art i k e 1 19:\ngebung, die den in Artikel 6 (b) angeführten inter-\nnationalen Ubereinkommen entsprechende Bestimmun-                    Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik\ngen enthält, als internationale Ubereinkommen im                     Deutschland, der Regierung der Republik Osterreich\nSinne des Artikels 6 (b) und (d) anzusehen.                          und der Regierung des Königreichs Griechenland\nVorbehalt des Rechts, die Ratifizierung dieses \\Jber-\neinkommens als Ubernahme der völkerrechtlichen\n3. Art i k e 1 8 (a):                                                Verpflichtung anzusehen, in der innerstaatlichen Ge-\nVorbehalt der Regierung der Bundesrepublik                     setzgebung die Haftung gegenüber Dritten auf dem\nDeutschland und der Regierung der Republik Oster-              Gebiet der Kernenergie in Ubereinstimmung mit den\nreich                                                          Bestimmungen dieses Ubercinkommens zu regeln.\nAnhang II\nDieses übereinkommen ist nicht so auszulegen, daß\ndadurch einer Vertragspartei Rückgriffsrechte entzogen\nwürden, die ihr nach dem Völkerrecht wegen eines Scha-\ndens zustehen können, der in ihrem Hoheitsgebiet durch\nein im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ein-\ntretendes nukleares Ereignis verursacht worden ist.","318                                     Bundesgesetzb1att, Jahrgang 1976, Tei1 II\nZusatzübereinkommen\nzum Pariser Ubereinkommen vom 29. Juli 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nDIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland,            nen, die im Sinne seiner Gesetzgebung ihren gewöhn-\nder Republik Osterreich, des Königreichs Belgien, des         lichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, oder\nKönigreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Re-         bestimmte Gruppen solcher Personen bei der Anwendung\npublik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums        des Absatzes a) ii) seinen Staatsangehörigen gleichstellt.\nLuxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs\nc) Im Sinne dieses Artikels schließt der Ausdruck\nder Niederlande, des Vereinigten Königreichs von Groß-\n,,Staatsangehöriger einer Vertragspartei\" ein jede Ver-\nbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden\ntragspartei und alle ihre Gebietskörperschaften sowie\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft,\nöffentliche und private Gesellschaften und Vereinigun-\nALS VERTRAGSPARTEIEN des im Rahmen der Euro-               gen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Hoheits-\npäischen Organisation für Wirtschaftliche Zusammen-           gebiet einer Vertragspartei ihren Sitz haben.\narbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit und Entwicklung, geschlossenen Ubereinkom-                                   Artikel 3\nmens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber\nDritten auf dem Gebiet der Kernenergie (im folgenden              a) Unter den in diesem Ubereinkommen festgelegten\n„Pariser Ubereinkommen\" genannt) in seiner durch das          Bedingungen verpflichten sich die Vertragsparteien, da-\nfür Sorge zu tragen, daß Entschädigung für die in Arti-\nam 28. Januar 1964 in Paris geschlossene Zusatzprotokoll\nkel 2 genannten Schäden bis zu einem Betrag von 120\ngeänderten Fassung,\nMillionen Rechnungseinheiten je Schadensereignis gelei-\nIN DEM WUNSCH, die in dem genannten Ubereinkom-            stet wird.\nmen vorgesehenen Maßnahmen zu ergänzen, um den Be-\ntrag für den Ersatz von Schäden aus der Nutzung der               b) Diese Entschädigung wird geleistet:\nKernenergie für friedliche Zwecke zu erhöhen,                   i) bis zu einem Betrag von mindestens 5 Millionen\nRechnungseinheiten, der zu diesem Zweck von der\nSIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN:                                  Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei festgesetzt\nwird, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haf-\nArtikel 1                                  tenden Inhabers gelegen ist, durch Mittel, die aus\neiner Versimerung oder sonstigen finanziellen Simer-\nDie durch dieses Ubereinkommen eingeführte Rege-                 heit stammen;\nlung dient der Ergänzung des Pariser Ubereinkommens\nund unterliegt dessen Bestimmungen sowie den nachste-          ii) zwischen diesem Betrag und 70 Millionen Rechnungs-\nhenden Vorschriften.                                                einheiten durch öffentliche Mittel, die von derjenigen\nVertragspartei bereitzustellen sind, in deren Hoheits-\ngebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gele-\nArtikel 2                                  gen ist;\na) Unter dieses Ubereinkommen fallen Schäden, die          iii) zwischen 70 und 120 Millionen Rechnungseinheiten\ndurch nukleare Ereignisse verursacht sind, es sei denn,             durch öffentliche Mittel, die von den Vertragspar-\ndaß diese ganz im Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertrags-               teien nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Aufbrin-\nstaates dieses Uberinkommens eingetreten sind, sofern               gungsschlüssel bereitzustellen sind.\ni) für diese Schäden auf Grund des Pariser Obereinkom-           c) Zu diesem Zweck muß jede Vertragspartei\nmens der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Ver-         i) entweder gemäß Artikel 7 des Pariser Ubereinkom-\ntragspartei dieses Ubereinkommens (im folgenden                mens den Höchstbetrag der Haftung des Inhabers\n„ Vertragspartei\" genannt) gelegenen, für friedliche          einer Kernanlage auf 120 Millionen Rechnungseinhei-\nZwecke bestimmten Kernanlage haftet, die in der ge-            ten festsetzen und bestimmen, daß diese Haftung aus\nmäß Artikel 13 aufgestellten und jeweils auf dem                den gesamten in Absatz b) genannten Mitteln gedeckt\nneuesten Stand gehaltenen Liste aufgeführt ist, und            wird;\nii) diese Schäden entstanden sind                             ii) oder den Höchstbetrag, bis zu dem der Inhaber einer\n1. im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder                 Kernanlage haftet, auf einen Betrag festsetzen, der\n2. auf hoher See oder im Luftraum darüber an Bord               mindestens gleich dem in Absatz b) i) vorgesehenen\neines im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei regi-           Betrag ist, und bestimmen, daß über diesen Betrag\nstrierten Schiffs oder Luftfahrzeugs oder                  hinaus bis zu einem Betrag von 120 Millionen Rech-\nnungseinheiten die in Absatz b) ii) und iii) genannten\n3. einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei auf             öffentlichen Mittel unter einem anderen rechtlichen\nhoher See oder im Luftraum darüber, im Falle von            Gesimtspunkt als dem der Deckung der Haftung des\nSchäden an einem Schiff oder Luftfahrzeug jedoch\nInhabers bereitgestellt werden, jedoch nur unter der\nnur, wenn dieses im Hoheitsgebiet einer Vertrags-           Voraussetzung, daß die materiellen und Verfahrens-\npartei registriert ist,                                     vorsmriften dieses Ubereinkommens unberührt blei-\nvorausgesetzt, daß die Gerichte einer Vertragspartei ge-           ben.\nmäß dem Pariser Ubereinkommen zuständig sind.\nd) Die Erfüllung der Verpflichtung des Inhabers einer\nb) Jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat kann        Kernanlage zum Ersatz des Schadens oder der Zinsen\nbei der Unterzeichnung dieses Ubereinkommens, bei             und Kosten aus Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) und\nseinem Beitritt zu diesem oder bei Hinterlegung seiner       Absatz f) kann gegen ihn jeweils nur insoweit durchge-\nRatifikationsurkunde erklären, daß er natürliche Perso-      setzt werden, wie diese Mittel tatsächlich bereitstehen.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976                                   319\ne) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der                                 Artikel 6\nDurchführung dieses Ubereinkommens von der in Arti-\nBei der Berechnung der gemäß diesem Ubereinkommen\nkel 15 b) des Pariser Ubereinkommens vorgesehenen Be-         bereitzustellenden Mittel werden nur die innerhalb von\nfugnis zur Festsetzung besonderer Bedingungen                 zehn Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses gel-\ni) bei dem Schadenersatz, der aus den in Absatz b) i)        tend gemachten Entschädigungsansprüche berücksichtigt.\ngenannten Mitteln geleistet wird,                       Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusam-\nii) über die in diesem Ubereinkommen festgesetzten Be-        menhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeug-\ndingungen hinaus auch bei dem Schadenersatz, der        nissen oder Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des\naus öffentlichen Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii)   Ereignisses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen\ngeleistet wird,                                         worden waren oder deren Besitz aufgegeben worden ist\nkeinen Gebrauch zu machen.                                    und die nicht wiedererlangt worden sind, so darf eine\nsolche Frist zwanzig Jahre vom Zeitpunkt des Diebstahls,\nf) Die in Artikel 7 g) des Pariser Ubereinkommens ge-     des Verlustes, des Uberbordwerfens oder der Besitz-\nnannten Zinsen und Kosten sind zusätzlich zu den in Ab-       aufgabe an keinesfalls überschreiten. Sie verlängert sich\nsatz b) genannten Beträgen zu zahlen. Sie gehen zu            in den in Artikel 8 d) des Pariser Ubereinkommens vor-\nLasten                                                        gesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedingun-\ni) des haftenden Inhabers, soweit sie auf die Entschädi-   gen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäß Artikel 8 e) des\ngung aus den in Absatz b) i) bezeichneten Mitteln      Pariser Ubereinkommens zusätzlich geltend gemachten\nentfallen;                                             Ansprüche werden ebenfalls berücksichtigt.\nii) der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kern-\nanlage dieses Inhabers gelegen ist, soweit sie auf die                          Artikel 7\nEntschädigung aus den in Absatz b) ii) bezeichneten       Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8 c) des\nMitteln entfallen;                                     Pariser Ubereinkommens vorgesehenen Befugnis Ge-\niii) aller Vertragsparteien, soweit sie auf die Entschädi-    brauch, so ist die von ihr festgesetzte Frist eine dreijäh-\ngung aus den in Absatz b) iii) bezeidlneten Mitteln    rige Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, zu\nentfallen.                                             dem der Geschädigte von dem Schaden und dem haften-\ng) Rechnungseinheit im Sinne dieses Ubereinkommens       den Inhaber Kenntnis hat oder hätte Kenntnis haben\nist die Rechnungseinheit des Europäischen Währungs-           müssen.\nabkommens, wie sie am Tage des Pariser Ubereinkom-                                     Artikel 8\nmens festgesetzt ist.\nAlle Personen, , auf welche die Bestimmungen dieses\nArtikel 4                           Ubereinkommens Anwendung finden, haben Anspruch\na) Haften mehrere Inhaber von Kernanlagen für einen      auf vollständigen Ersatz der eingetretenen Schäden nach\ndurch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, so         Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch\nwerden die Haftungshöchstbeträge nach Artikel 5 d) des        kann jede Vertragspartei für den Fall, daß der Schadens-\nPariser Ubereinkommcns, soweit öffentliche Mittel ge-         betrag\nmäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bereitzustellen sind,     i) 120 Millionen Rechnungseinheiten oder\nnur bis zu einem Betrag von insgesamt 120 Millionen           ii) den höheren Betrag, der sidl daraus ergibt, daß meh-\nRechnungseinheiten zusammengerechnet.                              rere Haftungshöchstbeträge gemäß Artikel 5 d) des\nb) Der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 3 Absatz b) ii)         Pariser Ubereinkommens zusammengerechnet werden,\nund iii) bereitgestellten öffentlichen Mittel darf in die-    übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Merk-\nsem Falle den Untersdlied zwisdlen 120 Millionen Rech-        male für die Verteilung festsetzen; dabei darf kein Un-\nnungseinheiten und der Summe der Beträge nicht über-          terschied hinsichtlich der Herkunft der Mittel und, vor-\nsteigen, die für diese Inhaber gemäß Artikel 3 Absatz b)      behaltlich der Bestimmungen des Artikels 2, hinsichtlich\ni) oder im Falle eines Inhabers, dessen Kernanlage im         der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Auf-\nHoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates dieses Uber-        enthalts des Geschädigten gemacht werden.\neinkomrnens gelegen ist, gemäß Artikel 7 des Pariser\nUbereinkommens festgesetzt sind. Sind mehrere Ver-                                     Artikel 9\ntragsparteien zur Bereitstellung der öffentlichen Mittel\ngemäß Artikel 3 Absatz b) ii) verpflichtet, so werden             a) Die Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und\ndiese Mittel von ihnen im Verhältnis zur Zahl der an          iii) und Absatz f) vorgesehenen Mittel wird von derjeni-\ndem nuklearen Ereignis beteiligten Kernanlagen die je-        gen Vertragspartei geregelt, deren Gerichte zuständig\nweils in ihrem Hoheitsgebiet gelegen sind und deren In-       sind.\nhaber haften, bereitgestellt.                                     b) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maß-\nnahmen, damit die Geschädigten ihre Entschädigungs-\nArtikel 5                           ansprüche geltend machen können, ohne verschiedene\na) Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage ge-      Verfahren je nadl Herkunft der für die Entsmädigung\nmäß Artikel 6 f) des Pariser Ubereinkommens ein Rück-         bestimmten Mittel einleiten zu müssen.\ngriffsrecht zu, so erläßt die Vertragspartei, in deren Ho-\nc) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, die in Arti-\nheitsgebiet die Kernanlage dieses Inhabers gelegen ist,\nkel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel\ndurch ihre Gesetzgebung die erforderlichen Rechtsvor-\nbereitzustellen, solange noch die in Artikel 3 Absatz b) i)\nschriften, damit dieses Rückgriffsrecht ihr und den ande-\ngenannten Mittel verfügbar sind.\nren Vertragsparteien, soweit öffentliche Mittel gemäß\nArtikel 3 Absatz b) ii) und iii) und Absatz f) bereitge-\nstellt werden, zugute kommt.                                                          Artikel 10\nb) Diese Gesetzgebung kann Vorschriften vorsehen,            a) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind,\num die gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und Ab-        hat die anderen Vertragsparteien von dem Eintreten und\nsatz f) bereitgestellten öffentlichen Mittel von dem haf-     den Umständen eines nuklearen Ereignisses zu unterrich-\ntenden Inhaber einer Kernanlage wiederzuerlangen, falls       ten, sobald sich herausstellt, daß die dadurch verursach-\nder Schaden auf einem Verschulden beruht, das ihm zu-         ten Schäden den Betrag von 70 Millionen Rechnungs-\ngerechnet werden kann.                                        einheiten übersteigen oder zu übersteigen drohen. Die","320                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nVertragsparteien erlassen unverzüglich alle erforder-              ren Ereignisses in der Liste gemäß Artikel 2 Absatz a)\nlichen Vorschriften zur Regelung ihrer Rechtsbeziehun-             i) enthalten sind, vorgenommen. Jedoch wird ein\ngen in dieser Hinsicht.                                            Reaktor bei dieser Berechnung erst von dem Zeit-\npunkt an berücksichtigt, in dem er zum ersten Mal\nb) Allein die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig\nkritisch geworden ist.\nsind, ist befugt, die anderen Vertragsparteien um die Be-\nreitstellung der öffentlichen Mittel gemäß Artikel 3 Ab-         b) \"Thermische Leistung\" im Sinne dieses Obereinkom-\nsatz b) iii) und Absatz f) zu ersuchen und diese Mittel zu    mens bedeutet:\nverteilen.                                                     i) vor der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmi-\nc) Diese Vertragspartei übt gegebenenfalls für Rech-           gung die vorgesehene thermische Leistung,\nnung der anderen Vertragsparteien, die gemäß Artikel 3        ii) nach der Erteilung der Genehmigung die von den zu-\nAbsatz b) iii) und Absatz f) öffentliche Mittel bereitge-          ständigen innerstaatlichen Behörden genehmigte ther-\nstellt haben, die in Artikel 5 vorgesehenen Rückgriffs-            mische Leistung.\nrechte aus.\nd) Vergleiche, die über die Zahlung einer Entschädi-                              Art i k e I 13\ngung aus den in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bezeich-        a) Jede Vertragspartei hat dafür zu sorgen, daß in der\nneten öffentlichen Mittel in Obereinstimmung mit den          in Artikel 2 Absatz a) i) bezeichneten Liste alle in ihrem\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen werden,       Hoheitsgebiet gelegenen und für friedliche Zwecke be-\nwerden von den anderen Vertragsparteien anerkannt;            stimmten Kernanlagen aufgeführt werden, die unter die\nvon den zuständigen Gerichten erlassene Urteile über          Begriffsbestimmung des Artikels 1 des Pariser Oberein-\neine sokhe Entschädigung sind im Hoheitsgebiet der an-        kommens fallen.\nderen Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen des\nArtikels 13 d) des Pariser Ubereinkommens vollstreck-            b) Zu diesem Zweck übermittelt jeder Unterzeichner-\nbar.                                                          oder beitretende Staat der belgischen Regierung bei Hin-\nterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ein\nArtikel 11                          vollständiges Verzeichnis dieser Anlagen.\na) Sind die Gerichte einer anderen Vertragspartei als        c) Dieses Verzeichnis enthält:\nderjenigen zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kern-         i) bei allen noch nicht fertiggestellten Anlagen die An-\nanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, so werden die           gabe des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintretens\nin Artikel 3 Absatz b) ii) und Absatz f) genannten öffent-         der Gefahr eines nuklearen Ereignisses;\nlichen Mittel von der erstgenannten Vertragspartei be-        ii) ferner bei Reaktoren die Angabe des für ihr erstmali-\nreitgestellt. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet           ges Kritischwerden vorgesehenen Zeitpunkts und die\ndie Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist,                 Angabe ihrer thermischen Leistung.\nerstattet der anderen die verauslagten Beträge. Die\nbeiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einver-           d) Jede Vertragspartei teilt ferner der belgischen Re-\nnehmen die Einzelheiten der Erstattung fest.                  gierung den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintretens der\nGefahr eines nuklearen Ereignisses sowie bei Reaktoren\nb) Erläßt die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig   denjenigen des erstmaligen Kritischwerdens mit.\nsind, nach dem Eintreten des nuklearen Ereignisses\nRechts- oder Verwaltungsvorschriften über Art, Form              e) Jede Vertragspartei übermittelt der belgischen Re-\nund Umfang des Schadenersatzes, über die Einzelheiten         gierung jede Änderung, die an der Liste vorzunehmen\nc.ler Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) genann-  ist. Betrifft die Änderung die Hinzufügung einer Kern-\nten öffentlichen Mittel und gegebenenfalls über die           anlage, so muß die Mitteilung spätestens drei Monate\nMerkmale für die Verteilung dieser Mittel, so konsultiert     vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintretens der\nsie dabei die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die     Gefahr eines nuklearen Ereignisses vorgenommen wer-\nAnlage des haftenden Inhabers gelegen ist. Sie trifft fer-    den.\nner alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser die Teil-          f) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß das von\nnahme an Gerichtsverfahren und Vergleichsverhandlun-         einer anderen Vertragspartei übermittelte Verzeichnis\ngen, die die Entschädigung betreffen, zu ermöglichen.        oder eine von dieser mitgeteilte Änderung an der Liste\nden Bestimmungen des Artikels 2 Absatz a) i) und dieses\nArtikels nicht entspricht, so kann sie Einwendungen\nArtikel 12\nhiergegen nur durch Mitteilung an die belgische Regie-\na) Der Aufbringungsschlüssel, nach dem die Vertrags-     rung und binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt er-\nparteien die in Artikel 3 Absatz b) iii) genannten öffent-    heben, zu welchem sie eine Mitteilung entsprechend Ab-\nlichen Mittel bereitstellen, wird wie folgt bestimmt:        satz h) erhalten hat.\ni) zu 50 ° o auf der Grundlage des Verhältnisses zwi-          g) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß eine gemäß\nschen dem Bruttosozialprodukt einer jeden Vertrags-     diesem Artikel erforderliche Mitteilung nicht innerhalb\npartei zu jeweiligen Preisen einerseits und der         der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen worden ist,\nSumme der Bruttosozialprodukte aller Vertragspar-       so kann sie Einwendungen nur durch Mitteilung an die\nteien zu jeweiligen Preisen andererseits, wie sie sich  belgische Regierung binnen drei Monaten erheben, nach-\naus der von der Organisation für \\Virtschaftliche Zu-   dem sie Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die\nsammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten amt-      ihrer Meinung nach hätten mitgeteilt werden müssen.\nlichen Statistik für das dem nuklearen Ereignis voran-\ngehende Jahr ergeben;                                      h) Die belgische Regierung wird unverzüglich jeder\nVertragspartei die Mitteilungen und Einwendungen noti-\nii) zu 50 °/o auf der Grundlage des Verhältnisses zwi-\nfizieren, die sie gemäß diesem Artikel erhalten hat.\nschen der thermischen Leistung der in dem Hoheits-\ngebiet jeder einzelnen Vertragspartei gelegenen            i) Die Gesamtheit der Verzeichnisse und Änderungen\nReaktoren einerseits und der thermischen Gesamt-        gemäß den Absätzen b), c), d) und e) stellt die in Arti-\nleistung der in den Hoheitsgebieten aller Vertragspar- kel 2 Absatz a) i) vorgesehene Liste dar mit der Maß-\nteien gelegenen Reaktoren andererseits. Diese Be-      gabe, daß die nach Absatz f) und g) vorgebrachten Ein-\nrechnung wird auf der Grundlage der thermischen        wendungen, sofern sie zugelassen werden, Rückwirkung\nLeistung der Reaktoren, die im Zeitpunkt des nuklea-   auf den Tag haben, an dem sie erhoben worden sind.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976                                321\nj) Die belgische Regierung übermittelt den Vertrags-    beteiligten Vertragsparteien dem Europäischen Gerichts-\nparteien auf ihr Ersuchen eine auf dem neuesten Stand      hof für Kernenergie vorzulegen, der durch das Uberein-\ngehaltene Aufstellung der unter dieses Ubereinkommen       kommen vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer\nfallenden Kernanlagen mit den nach den Bestimmungen        Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie 0r-\ndieses Artikels über sie gemachten Angaben.                richtet worden ist.\nArtikel 14                                                Artikel 18\na) Soweit in diesem Ubereinkommen nichts anderes           a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen\nbestimmt wird, kann jede Vertragspartei die ihr nach       dieses Ubereinkommens können jederzeit vor der Ratifi-\ndem Pariser Ubereinkommen zustehenden Befugnisse           zierung dieses Ubereinkommens gemacht werden, wenn\nausüben, und alle demgemäß erlassenen Vorschriften         die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt\nkönnen hinsichtlich der Bereitstellung der in Artikel 3    haben, oder beim Beitritt oder bei Anwendung der Arti-\nAbsatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel den   kel 21 und 24, wenn ihnen alle Unterzeichner- und bei-\nanderen Vertragsparteien entgegengehalten werden.          tretenden Staaten ausdrücklich zugestimmt haben.\nb) Die von einer Vertragspartei gemäß den Artikeln 2,      b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist je-\n7 c) und 9 des Pariser Ubereinkommens erlassenen Vor-      doch nicht erforderlich, wenn er selbst nicht binnen\nzwölf Monaten, nachdem ihm gemäß Artikel 25 der Vor-\nschriften können jedoch einer anderen Vertragspartei\nbehalt durch die belgische Regierung notifiziert worden\nhinsichtlich der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b)\nist, dieses Ubereinkommen ratifiziert hat.\nii) und iii) genannten öffentlichen Mittel nur entgegen-\ngehalten werden, wenn diese ihnen zugestimmt hat.             c) Jeder gemäß Absatz a) zugelassene Vorbehalt kann\njederzeit durch Notifizierung an die belgische Regierung\nc) Dieses Ubereinkommen schließt nicht aus, daß eine\nzurückgezogen werden.\nVertragspartei außerhalb des Pariser Ubereinkommens\nund dieses Ubereinkommens Vorschriften erläßt, sofern\ndadurch für die anderen Vertragsparteien keine zusätz-                             Artikel 19\nlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung        Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Uber-\nöffentlicher Mittel entstehen.                             einkommens werden oder bleiben, wenn er auch Ver-\ntragspartei des Pariser Ubereinkommens ist.\nArtikel 15\na) Jede Vertragspartei kann mit einem Nicht-Vertrags-                           Artikel 20\nstaat dieses Ubereinkommens ein Abkommen über den\nErsatz aus öffentlichen Mitteln für Schäden schließen, die    a) Der Anhang zu diesem Ubereinkommen bildet einen\ndurch ein nukleares Ereignis verursacht worden sind.       integrierenden Bestandteil desselben.\nb) Soweit die Bedingungen für die Entschädigung nach       b) Dieses Ubereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die\nRatifikationsurkunden werden bei der belgischen Regie-\neinem solchen Abkommen nicht günstiger sind als die-\njenigen, die sich aus den von der betreffenden Vertrags-   rung hinterlegt.\npartei zur Durchführung des Pariser Ubereinkommens            c) Dieses Ubereinkommen tritt drei Monate nach Hin-\nund dieses Ubereinkommens erlassenen Vorschriften er-      terlegung der sechsten Ratifikationsurkunde in Kraft.\ngeben, kann der Betrag der Schäden, für die auf Grund\nd) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Uberein-\neines solchen Abkommens Ersatz zu leisten ist und die\nkommen nach Hinterlegung der sechsten Urkunde rati-\ndurch ein unter dieses Ubereinkommen fallendes nuklea-\nfiziert, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hin-\nres Ereignis verursacht worden sind, bei der Anwendung     terlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.\ndes Artikels 8 Satz 2 für die Berechnung des Gesamt-\nbetrags der durch dieses nukleare Ereignis verursachten\nArtikel 21\nSchäden berücksichtigt werden.\nÄnderungen dieses Ubereinkommens werden im gegpn-\nc) In keinem Fall können die Vorschriften der Ab-\nseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angenom-\nsätze a) und b) die sich aus Artikel 3 Absatz b) ii) und\nmen. Sie treten in Kraft, wenn alle Vertragsparteien sie\niii) ergebenden Verpflichtungen derjenigen Vertrags-\nratifiziert oder bestätigt haben.\nparteien berühren, die einem solchen Abkommen nicht\nzugestimmt haben.\nArtikel 22\nd) Jede Vertragspartei, die den Abschluß eines sol-\nchen Ubereinkommens beabsichtigt, hat ihre Absicht den       a) Nach dem Inkrafttreten        dieses Obereinkommens\nanderen Vertragsparteien mitzuteilen. Geschlossene Ab-    kann jede Vertragspartei des       Pariser Ubereinkommens,\nkommen sind der belgischen Regierung zu notifizieren.     die das Zusatzübereinkommen         nicht unterzeichnet hat,\nihren Beitritt zu diesem durch     Notifizierung an die bel-\nArtikel 16                        gische Regierung beantragen.\na) Die Vertragsparteien konsultieren einander über        b) Für den Beitritt ist die einstimmige Zustimmung der\nalle Fragen von gemeinsamem Interesse, die sich aus der   Vertragsparteien erforderlich.\nDurchführung dieses Ubereinkommens und des Pariser           c) Nach dieser Zustimmung hinterlegt die antragstel-\nUbereinkommens, insbesondere dessen Artikel 20 und        lende Vertragspartei des Pariser Ubereinkommens ihre\n22 c) ergeben.                                            Beitrittsurkunde bei der belgischen Regierung.\nb) Sie konsultieren einander über die Zweckmäßigkeit      d) Der Beitritt wird drei Monate nach dem Zeitpunkt\neiner Revision dieses Ubereinkommens fünf Jahre nach      der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.\nseinem Inkrafttreten sowie auf Antrag einer Vertrags-\npartei zu jedem anderen Zeitpunkt.                                                 Art i k e 1 23\nArtikel 17                           a) Dieses Ubereinkommen bleibt bis zum Ablauf des\nPariser Ubereinkommens in Kraft.\nStreitigkeiten, die sich zwischen zwei oder mehr Ver-\ntragsparteien über die Auslegung oder Anwendung die-         b) Jede Vertragspartei kann, soweit es sie betrifft,\nses Ubereinkommens ergeben, sind auf Antrag einer der     dieses Ubereinkommen auf das Ende der in Artikel 22 a)","322                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\ndes Pariser Ubereinkommens festgelegten Zehnjahresfrist         b) Wünscht eine Vertragspartei, dieses Ubereinkom-\nunter Einhaltung einer Frist von einem Jahr durch Noti-      men auf ein oder mehrere Hoheitsgebiete anzuwenden,\nfizierung an die belgische Regierung kündigen. Binnen        für welche sie die Geltung des Pariser Obereinkommens\nsechs Monaten nach der Notifizierung dieser Kündigung        gemäß dessen Artikel 23 angezeigt hat, so stellt sie einen\nkann jede andere Vertragspartei, soweit es sie betrifft,     Antrag bei der belgischen Regierung.\ndurch Notifizierung an die belgische Regierung dieses\nc) Die Anwendung dieses Obereinkommens auf die ge-\nübereinkommen zu demjenigen Zeitpunkt kündigen, an\nnannten Hoheitsgebiete bedarf der einstimmigen Zustim-\ndem es für die Vertragspartei außer Kraft tritt, die die\nmung der Vertragsparteien.\nerste Notifizierung vorgenommen hat.\nd) Nach Erteilung dieser Zustimmung übermittelt die\nc) Der Ablauf dieses Ubereinkommens oder die Kündi-       betreff ende Vertragspartei der belgischen Regierung eine\ngung durch eine der Vertragsparteien berührt nicht die       Erklärung, die mit dem Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam\nVerpflichtungen, die jede Vertragspartei auf Grund           wird.\ndieses Ubereinkommens in bezug auf den Ersatz von\nSchäden aus einem vor dem Zeitpunkt des Ablaufs oder            e) Eine solche Erklärung kann von der Vertragspartei,\nder Kündigung eingetretenen nuklearen Ereignis über-         die sie abgegeben hat, hinsichtlich aller darin angeführ-\nnimmt.                                                       ten Hoheitsgebiete mit einer Frist von einem Jahr durch\nSchreiben an die belgische Regierung zurückgezogen\nd) Die Vertragsparteien konsultieren einander recht-      werden.\nzeitig über die Maßnahmen, die nach Ablauf dieses Uber.-\nf) Tritt das Pariser Ubereinkommen für eines dieser\neinkommens oder nach Kündigung durch eine oder\nHoheitsgebiete außer Kraft, so tritt auch dieses Oberein-\nmehrere Vertragsparteien zu treffen sind, damit Schäden,\nkommen für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.\ndie ein danach eingetretenes nukleares Ereignis ver-\nursacht hat, für die der Inhaber einer Kernanlage haftet,\ndie vor dem genannten Zeitpunkt im Hoheitsgebiet der                                Art i k e 1 25\nVertragsparteien in Betrieb war, in einem mit der in            Die belgische Regierung notifiziert allen Unterzeich-\ndiesem Ubereinkommen vorgesehenen Regelung ver-              ner- und beitretenden Staaten den Erhalt der Ratifika-\ngleichbaren Umfang ersetzt werden.                           tions- oder Beitrittsurkunde sowie jeder Kündigung oder\nsonstigen Notifizierung, die sie erhalten hat. Sie notifi-\nArt i k e 1 24                        ziert ihnen ferner den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nObereinkommens, den Wortlaut der angenommenen Än-\na) Dieses Ubereinkommen gilt für das Mutterland der       derungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sowie\nVertragsparteien.                                            die gemäß Artikel 18 gemachten Vorbehalte.\nAnhang\nzum Zusatzübereinkommen\nzum Pariser Ubereinkommen vom 19. Juli 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nDIE REGIERUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN erklä-\nren, daß der Ersatz von Schäden, die durch ein nukleares\nEreignis verursacht worden sind, das allein deshalb nicht\nunter das Zusatzübereinkommen fällt, weil die betref-\nfende Kernanlage wegen ihrer Verwendungsart nicht in\ndie Liste gemäß Artikel 2 des Zusatzübereinkommens\naufgenommen ist (einschließlich des Falles, daß diese\nnicht in die Liste aufgenommene Anlage von einer oder\nmehreren, aber nicht allen Regierungen als nicht unter\ndas Pariser Ubereinkommen fall end angesehen wird):\nohne jede unterschiedliche Behandlung den Staats-\nangehörigen der Vertragsparteien des Obereinkom-\nmens gewährt wird;\nnicht auf einen Betrag unter 120 Millionen Rech-\nnungseinheiten begrenzt wird.\nFerner werden die Regierungen sich bemühen, soweit\ndies nicht bereits geschehen ist, die Schadensersatz-\nvorschritten für durch solche Ereignisse Geschädigte\ndenjenigen Vorschriften möglichst weitgehend anzuglei-\nchen, die für nukleare Ereignisse in Verbindung mit\nKernanlagen gelten, die unter dieses Obereinkommen\nfallen."]}