{"id":"bgbl2-1976-12-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":12,"date":"1976-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_12.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen","law_date":"1976-02-04T00:00:00Z","page":308,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["308                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmadlung\nüber das Inkrafttreten des Obereinkommens\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nnebst Zusatzvereinbarungen\nVom 4. Februar 1976\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vo~ 8. Juli 1975 zu dem Uberein-\nkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem\nGebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen, zu dem Uberein-\nkommen vom 25. Mai 1962 über die Haftung der Inhaber von Reaktor-\nschiffen nebst Zusatzprotokoll und zu dem Ubereinkommen vom 17. De-\nzember 1971 über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von\nKernmaterial auf See (Gesetz zu den Pariser und Brüsseler Atomhaf-\ntungs-Ubereinkommen) - Bundesgesetzbl. 1975 II S. 957 - wird hiermit\nbekanntgemacht, daß\n1. das Ubereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber\nDritten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom\n28. Januar 1964 nach seinem Artikel 19,\n2. das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Uber-\neinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten\nauf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom 28. Januar\n1964 nach seinem Artikel 20\nfür die Bundesrepublik Deutsdlland\nzu 1.      am 30. September 1975,\nzu 2.      am      1. Januar 1976\nin Kraft getreten sind; die Ratifikationsurkunde zu 1. ist am 30. Septem-\nber 1975 beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirt-\nsdlaftliche Zusammenarbeit in Paris, zu 2. am 1. Oktober 1975 bei der\nbelgischen Regierung hinterlegt worden.\nBei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sind folgende Erklä-\nrungen abgegeben worden:\nA. zum Ubereinkommen nebst Zusatzprotokoll zu 1.\n„Von den Vorbehalten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, denen\nbei der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Obereinkommen über die\nHaftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie lt. Anhang I zu-\ngestimmt worden war, ist wie folgt Gebrauch gemacht worden:\n1. von dem Vorbehalt in Anhang I Nr. 3 zu Artikel 8 a des Obereinkommens\nin der durch das Zusatzprotokoll geänderten Fassung durch die Bestimmung\nin § 32 Abs. 1 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 814), zuletzt geändert durch § 13 Abs. 6 des Gesetzes über die Beförderung\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), daß die\nAnsprüche des Ersatzberechtigten hinsichtlich nuklearer Ereignisse in dreißig\nJahren verjähren, wenn er keine Kenntnis von dem Schaden und von der\nPerson des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder hätte erlangen müssen.\nDie erforderlichen Maßnahmen für die Deckung der Haftpflicht des Inhabers\neiner Kernanlage bezüglich Schadensersatzklagen, die nach Ablauf der zehn-\njährigen Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben werden, sind\ndadurch sichergestellt, daß\na) nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes die Genehmigung zum Betrieb\neiner Kernanlage nur erteilt wird, wenn die erforderliche Vorsorge für\ndie Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist\n(Deckungsvorsorge) und\nb) nach § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 des Atomgesetzes der Inhaber\nder Kernanlage von Bund und Ländern von Schadensersatzverpflichtun-\ngen freizustellen ist, die nicht von der Deckungsvorsorge gedeckt sind\noder aus ihr nicht erfüllt werden können;","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976                309\n2. von dem Vorbehalt in Anhang I Nr. 4 zu Artikel 9 des Obereinkommens in\nder Fassung des Zusatzprotokolls durch die Bestimmung in § 25 Abs. 4 des\nAtomgesetzes, daß die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser Oberein-\nkommens über den Haftungsausschluß bei Schäden, die auf nuklearen Er-\neignissen beruhen, die unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Kon-\nflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstands oder eine\nschwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen sind, nicht\nanzuwenden sind.\"\nB. zum Zusatzübereinkommen nebst Zusatzprotokoll zu 2.\n„Unter Bezugnahme auf Artikel 2 Buchstabe b) des Zusatzübereinkommens\nvom 31. Januar 1963 und unter Bestätigung der von dem Bevollmächtigten der\nBundesrepublik Deutschland bei der Unterzeichnung des erwähnten Oberein-\nkommens vom 31. Januar 1963 abgegebenen Erklärung, daß Staatsangehörige\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind, erklärt die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland, daß auch natürliche Personen, die nicht Deut-\nsche sind, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland sowie von Berlin (West) haben, bei der Anwendung des Artikels 2\nAbsatz a) ii) des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 den in der an-\ngeführten Erklärung vom 31. Januar 1963 bezeichneten Personen gleichgestellt\nwerden.\"\nDie Ubereinkommen sind ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nA. das Ubereinkommen nebst Zusatzprotokoll zu          1.\nBelgien                                         am         1. April 1968\nDänemark                                       am   4. September 1974\nmit der Erklärung, daß sich die Anwen-\ndung des Ubereinkommens nebst Zusatz-\nprotokoll nach seinem Artikel 23 Buch-\nstabe b auf Grönland, nicht aber auf die\nFäröer, erstreckt\nFinnland                                       am          8. Juni 1972\nmit dem Vorbehalt nach Anhang I Nr. 2\ndes Ubereinkommens\nFrankreich                                     am         1. April 1968\nmit der Erklärung, daß sich die Anwen-\ndung des Ubereinkommens nebst Zusatz-\nprotokoll nach seinem Artikel 23 Buch-\nstabe b auf die französischen über-\nseeischen Departements und Gebiete er-\nstreckt\nGriechenland                                    am         12. Mai 1970\nItalien                                         am 17. September 1975\nNorwegen                                        am           2. Juli 1973\nmit dem Vorbehalt nach Anhang I Nr. 2\ndes Ubereinkommens\nSchweden                                        am         1. April  1968\nSpanien                                        am         1. April  1968\nTürkei                                         am         5. April  1968\nVereinigtes Königreich                         am         1. April  1968\nmit der Erklärung, daß sich die Anwen-\ndung des Ubereinkommens nebst Zusatz-\nprotokoll nach seinem Artikel 23 Buch-\nstabe b auf folgende Gebiete erstreckt:\nBahamas\nBritische Salomonen\nFalklandinseln\nGibraltar\nGilbert- und Ellice-Inseln\nHongkong\nJungferninseln\nKaimaninseln\nMontserrat\nSt. Helena"]}