{"id":"bgbl2-1976-12-14","kind":"bgbl2","year":1976,"number":12,"date":"1976-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/12#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-12-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_12.pdf#page=45","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe","law_date":"1976-02-12T00:00:00Z","page":349,"pdf_page":45,"num_pages":4,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976       349\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Weltorganisation für Meteorologie\nVom 12. Februar 1976\nDas Ubereinkommen vom 11. Oktober 1947 über\ndie Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 18) ist nach seinem Artikel 35\nAbs. 1 für\nKap Verde                   am 20. November 1975\nPapua-Neuguinea             am      14. Januar 1976\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. November 1975 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 2231).\nBonn,den12.Februar1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nVom 12. Februar 1976\nIn Bonn ist am 20. Januar 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 20. Januar 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12.Februar 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","350                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nund                               Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\ndie Regierung der Republik Mali\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundsdlaftlichen Beziehun-         Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der            für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nRepublik Mali,                                                 öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        erhoben werden.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                           Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-            Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sid1\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nwicklung in Mali beizutragen,                                  nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nsind wie folgt übereingekommen:                             tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nArtikel 1                              migungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 5\nlicht es der Regierung der Republik Mali, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                      Die Regierung    der Bundesrepublik Deutsdlland legt\nbesonderen Wert     darauf, daß bei den sich aus der Dar-\na) ein Darlehen bis zu acht Millionen Deutsche Mark für\nlehensgewährung    ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nden Bezug von Waren und Leistungen, die in der\nder Industrie des  Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\ndiesem Abkommen beigefügten Liste enthalten sind\nund für die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach    werden.\ndem Inktrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen                                 Artikel 6\nworden sind,\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nb) ein Darlehen bis zu zwei Millionen zweihunderttau-          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nsend Deutsche Mark für die Finanzierung ergänzender       das Land Berlin, sofern nicht die Regierunng der Bundes-\nEinrichtungen der „Base Industrielle\" in Sokoniko nach    republik Deutsdlland gegenüber der Regierung der Repu-\nvorheriger Vorlage einer spezifizierten Warenliste        blik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\naufzunehmen.                                                  des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 20. Januar 1976 in zwei\nUrsduiften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGehlhoff\nFür die Regierung der Republik Mali\nKei ta","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976         351\nAnlage\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel t\nBuchstabe a) des Regierungsabkommens vom 20. Januar\n1976 bis zu acht Millionen Deutsche Mark aus dem Dar-\nlehen finanziert werden können:\na) Nutzfahrzeuge für den Bereich der landwirtschaftlichen\nVermarktung;\nb) Geländegängige Nutzfahrzeuge für den Zolldienst;\nc) Ausrüstungsgegenstände für Erschließungsmaßnahmen\nim Bereich der Land- und Wasserwirtschaft;\nd) landwirtschaftliche Produktionsmittel, insbesondere\neinfaches landwirtschaftliches Gerät, Düngemittel und\nPflanzenschutzmittel;\ne) Transport, Versicherung und Montage im Zusammen-\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr, auch wenn\ndie Kosten hierfür in Inlandswährung anfallen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-\ndarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärisdlen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","352                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nUbersi,ht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 300. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Januar 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 32 vom 17. Februar 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 32 vom 17. Februar 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertiäge mit der DDR und die dazu gehörenden Red1tsvorschriften und\nBPkanntmadrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für AbonnemP.ntsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienen.er Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bcnn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Vers;indkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betr<1ges\ndUf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 10 D~. Im Bezug,-\npreis ist die 1'1ehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}