{"id":"bgbl2-1976-11-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":11,"date":"1976-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/11#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_11.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über die Lauter","law_date":"1976-01-23T00:00:00Z","page":302,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["302                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französisdlen Republik\nüber den Bau einer Straßenbrücke über die lauter\nVom 23. Januar 1976\nIn Paris wurde am 7. Mai 1975 in zwei Urschriften\nin deutscher und französischer Sprache das Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik betreffend den Bau einer Straßenbrücke\nüber die Lauter unterzeichnet.\nDie in Artikel 14 des Abkommens vorgesehene\nMitteilung ist der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland am 12. Dezember 1975 zugegangen; das\nAbkommen ist somit am\n12. Januar 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. Januar 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nbetreffend den Ba.u einer Straßenbrücke über die Lauter\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                  Die Kosten für die gemeinsame Maßnahme werden von\nden beiden Regierungen je zur Hälfte getragen. Der Bau-\ndie Regierung der Französisc:hen Republik -\nherr teilt der zuständigen deutschen Verwaltung inner-\nin dem Wunsch, die Straßenverbindungen zwischen bei-        halb von zwei Monaten nach Fertigstellung den von ihm\nden Staaten zu verbessern, -                                  für die Bauarbeiten verauslagten Betrag mit. Er stellt ihr\nsind wie folgt übereingekommen:                             den auf sie entfallenden Kostenanteil in Rechnung. Es ist\nder Umrechnungskurs des Tages anzuwenden, an dem der\ndeutschen Verwaltung die Zahlungsaufstellung und die\nArtikel 1                             Höhe des von ihr zu zahlenden Betrags mitgeteilt wer-\nZwischen Lauterburg und Scheibenhardt wird eine             den.\nStraßenbrücke über die Lauter gebaut, und zwar an einem                               Artikel 4\nPunkt, der in der Nähe des Kilometerpunktes 9,900 K              (1) Die französische Verwaltung übernimmt die Pla-\ndieses Flusses nach der französischen Kilometrierung ge-      nung, Ausschreibung, Vertragsvergabe, Bauüberwachung\nlegen ist.                                                    und Abrechnung und wendet hierbei französisches Ver-\ntragsrecht an.\nArtikel 2\n(2) Die französische Verwaltung handelt gegenüber den\n(1) Der Bau der Brücke wird entsprechend den nach-         Unternehmern und sonstigen Vertragspartnern in eige-\nfolgenden Artikeln als gemeinsame Maßnahme der bei-           nem Namen.\nden Regierungen durchgeführt. Dazu gehören die Er-                                     Artikel 5\nstellung des Brückenbauwerks samt Widerlagern und\n(1) Es wird eine deutsch-französische technische Kom-\nFlügelmauern und alle dazu erforderlichen Nebenleistun-\nmission gebildet.\ngen, einschließlich der durch den Brückenbau bedingten\nArbeiten am Flußbett.                                            (2) Den Vorsitz in der Kommission führen die Dele-\ngationsleiter abwechselnd für jeweils sechs Monate.\n(2) Die Erstellung der Rampen und die Anbindung der\nBrücke an die Straßen obliegen jeder Regierung auf ihrem         (3) Die Beschlüsse der Kommission werden im gegen-\nGebiet.                                                        seitigen Einvernehmen gefaßt.","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                              303\nArtikel 6                                                     Artikel 10\nDie Kommission hat folgende Aufgaben:                           Jede der beiden Verwaltungen erwirbt auf eigene\nKosten in ihrem Gebiet das für die Errichtung der Brücke\na) Festlegung des Standorts, der Maße und der Gestal-\nbenötigte Gelände. Sie hat außerdem dafür zu sorgen,\ntung der Brücke,\ndaß ihr das für die Bauarbeiten erforderliche Gelände in\nb) Feststellung des Umfanges der gemeinsamen Arbeiten,          ihrem Gebiet zur Verfügung steht, und die entsprechen-\nc) Prüfung des Entwurfs,                                        den finanziellen Lasten zu tragen.\nd) Prüfung des Vergabevorschlags und insbesondere Auf-\nstellung der Liste der zur Teilnahme an der Ausschrei-\nArtikel 11\nbung zugelassenen Firmen,\ne) Zustimmung zu Abschlagszahlungen,                               (1) Die Notwendigkeit und der Umfang von Unterhal-\ntungsarbeiten an den in Artikel 2 bezeichneten Bauwer-\nf) Abnahme des Bauwerks,\nken werden von der deutschen und der französischen\ng) Feststellung des Kostenteilungsbetrags.                      Straßenbauverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen\nbestimmt. Die Unterhaltungsarbeiten werden von der\nArtikel 7                              französischen Verwaltung durchgeführt. Die Kosten tra-\ngen beide Regierungen je zur Hälfte nach Maßgabe des\nJede Delegation der Kommission kann sich von den\nArtikels 3.\nzuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die\nUnterlagen vorlegen lassen, die sie für notwendig er-              (2) Der Winterdienst und die laufende Reinigung der\nachtet, um die Beschlüsse der Kommission vorzubereiten.         Brücke obliegen jeder Verwaltung auf ihrem Gebiet.\nArtikel 8                                                     Artikel 12\nVorbehaltlich der Beschlüsse der Kommission wird das           Jeder Staat wird Eigentümer derjenigen Teile       der\nBauwerk etwa folgende Gestaltung aufweisen:                    Brücke, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden.\nlichte Weite                                      10m\nlichter Querschnitt                                30 m 2\nArtikel 13\nHöhe des Widerlagerfundaments über dem\nfranzösischen Normalnull                         114,18 m       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch1and\nMindesthöhe des Unterzuges über dem\ngegenüber der Regierung der Französischen Republik\nfranzösischen Normalnull                         117,18 m\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 9\nDie französische Verwaltung vereinbart mit dem Bau-\nArtikel 14\nunternehmer eine Gewährleistung, deren Dauer sich nach\nfranzösischem Recht bestimmt. Sie übernimmt für die                Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in\nDauer von fünf Jahren gegenüber der deutschen Verwal-           Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien ein-\ntung die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung               ander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Vor-\nder Arbeiten. Die Gewährleistung beginnt mit dem Zeit-          aussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens er-\npunkt der endgültigen Abnahme.                                  füllt sind.\nGESCHEHEN zu Paris am 7. Mai 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSigismund Frhr. v. Braun\nFür die Regierung der Französischen Republik\nGeoffroy de Courcel"]}