{"id":"bgbl2-1976-11-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":11,"date":"1976-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebente Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (7. ADR-AusnahmeV)","law_date":"1976-02-17T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["293\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1976                 Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1976                                                                                                                   Nr.11\nTag                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n17. 2. 76 Siebente Verordnung über Ausnahmen Yon den Vorschriften der Anlagen A und B zum\nEuropäischen übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (7. ADR-AusnahmeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               293\n23. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke\nüber die Lauter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               302\n3. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Vv'eltgesundheitsorganisation                                                                                 304\n5. 2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Durch-\nführung des Kulturabkommens vom 23. Oktober 1954 auf dem Gebiet der Steuern und\nZölle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     304\nSiebente Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Anlagen A und B zum Europäischen Obereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(7. ADR-AusnahmeV)\nVom 17. Februar 1976\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge-                                                                                                 § 2\nsetzes zum Europäischen Vbereinkommen vom                                                          Für die Vereinbarungen Nr.1, 6, 14, 19, 25, 27, 28,\n30. September 1957 über die internationale Beför-                                             29, 31, 32, 33, 36, 41, 49, 51, 52, 54, 55, 58, 59, 60,\nderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom                                            61, 62 und 63 über Abweichungen von den Vor-\n18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird                                             schriften der Anlagen A und B zum ADR sind Ände-\nverordnet:                                                                                    rungen vereinbart worden. Diese Änderungen wer-\nden hiermit in Kraft gesetzt; sie werden als Anlage 2\n§ 1                                                            zu dieser Verordnung veröffentlicht.\nDie auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und\n10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 64 bis 74 über                                                                                             § 3\nAbweichungen von den Vorschriften der Anlagen A                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Vber-\nund B zum Europäischen Ubereinkommen vom                                                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n30. September 1957 über die internationale Beförde-                                           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der                                           setzes zu dem Europäischen Vbereinkommen vom\nFassung vom 29. Juli 1968 (Anlagenband zum Bun-                                               30. September 1957 über die internationale Beförde-\ndesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt geändert durch                                          rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch\ndie 6. ADR-ÄnderungsV vom 22. September 1975                                                  im Land Berlin.\n(Bundesgesetzbl. II S. 1357), werden hiermit in Kraft                                                                                            § 4\ngesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1                                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzu dieser Verordnung veröffentlicht.                                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 17. Februar 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","294                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAnlage 1\nVereinbarungen Nr. 64 bis 74 (§ 1)\nVereinbarung Nr. 64                            Die Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Rei-\nnigungsöffnung versehen sein, wenn diese durch\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\neinen Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder\nmer 2521 des ADR dürfen wässerige Lösungen von\ngeschweißtem Klöppelboden verschlossen ist.\nWasserstoffperoxid mit höchstens 60 °/o Wasserstoff-\nperoxid der Rn 2501 Ziffer 41 a) und b) auch in Gefäße\n2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten\naus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von\nBaustählen hergestellt sind, bei einem\nhöchstens 60 1, ohne Schutzbehälter, unter folgenden\nBedingungen verpackt werden:                                       -  Durmmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke\nvon 3 mm\n1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Bau-\nmusterprüfung nach den in der Bundesrepublik Deutsch-          -  Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-\nland gültigen Vorschriften bei der Bundesanstalt für              wanddicke von 4 mm\nMaterialprüfung, Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 54,          haben.\noder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.)\nnachgewiesen sein. Die nach dem geprüften Baumuster            Die Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen\nhergestellten Gefäße müssen durch das Kennzeichen              müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und\n,.D\", die Kurzbezeichnung der deutschen Prüfanstalt,           Tanks aus Aluminium- oder Aluminiumlegierungen\neine Registriernummer, sowie Monat und Jahr der                eine Mindestwanddicke von 4 mm haben.\nHerstellung gekennzeichnet sein.\n3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-\n2. In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad der Gefäße              reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch\nsind die Vorschriften in Rn 2521 Abs. 3 des ADR zu             Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden\nbeachten.                                                      Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen\n3. Vor der Verladung dieser Verpackungen muß die                   und ein Widerstandsmoment von 5 cm3 haben.\nLadefläche völlig gereinigt werden. Besonders mit 01           Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet\noder Fett verunreinigte Gegenstände sowie brennbare            werden, wenn die Tanks mit einer Feststoff-\nGegenstände - wie Reste von Verpackungsmaterial                zwischenschicht mit einer Dicke von mindestens\n- sind vollständig zu entfernen. Die Vorschriften in           50 mm versehen und diese von einer äußeren\nRn 51414 des ADR sind entsprechend anzuwenden.                 Hülle aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich           glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) von min-\nzu vermerken:                                                      destens 2 mm umgeben ist.\n,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 64)\".     4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                 rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-                 Unterkante des Tanks angeordnet ist und den\nreich.                                                             Tank um mindestens 100 mm überragt, mit einem\nWiderstandsmoment von mindestens 20 cm 3 ge-\nVereinbarung Nr. 65                           schützt sein.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-             5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den\nmer 41121 der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend              Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel über-\naufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen, die vor dem                 ragen. Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich\n1. Januar 1975 hergestellt wurden, unter den in Ab-                durch einen Uberrollbügel geschützt sein.\nschnitt A bis C festgelegten Bedingungen befördert wer-\nden:                                                            6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden\n1. 3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat           Ventile haben, muß die erste außenliegende Ab-\nder Rn 2401 Ziffer 21 c)                                       sperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der\nmindestens die gleiche Sicherheit bietet, wie der\n2. 2,2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn 2401             Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz\nZiffer 21 c)                                                   liegt vor, wenn das außenliegende Ventil inner-\n3. 3-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamin der Rn              halb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturen-\n2501 Ziffer 35                                                 schrank untergebracht ist.\n4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin       der      7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver-\nRn 2501 Ziffer 35                                              sandland amtlich anerkannten Sachverständigen ei-\ndes ADR.                                                           ner Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2\nUberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der\nA. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und               dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei\nPrüfung folgenden Vorschriften entsprechen:                  bis zu 50° C X 1,5 entspricht - sowie einer inneren\n1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stof-         und äußeren Untersuchung zu unterziehen.\nfen müssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüs-\nsigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen     B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-\nunterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr-            raumes gefüllt sein.\ndurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver-\nschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe       2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind_ entspre-\ngeschützt sein.                                           chend zu beachten.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                             295\nC. In der Bescheinigung der besonderen_ Zulassung nach          (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusälzlit h\nAnhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-        zu vermerken:\ngen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen         ,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 6Gi ·.\ndieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen\nStoffe sind namentlich aufzuführen.                        (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen d1_•:\nBundesrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich    zember 1978.\nzu vermerken:\n,,Beförderung vereinbart nach Rn 10601 des ADR (D 65)\".\nVereinbarung Nr. 67\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnur1:-\nBundesrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De-\nmer 51121 des ADR darf Monochloressigsäure in einl':\nzember 1978.\n78 0/oigen Lösung in Tankfahrzeugen unter folgendei,\nBedingungen befördert werden:\nVereinbarung Nr. 66                     Der Tank und seine Verschlüsse müssen den in Ab-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-          schnitt I des Anhanges B.1 der Anlage B zum ADR fest-\nmern 2303 (3) und (4) und 2304 (1) und (2) des ADR           gelegten Vorschriften und der Rn 210 310, Abs. (1), ('.2l\ndürfen stehend zu befördernde Blechgefäße (Kannen und        und (4) entsprechen, soweit diese sich auf Tanks dP'-'\nHobbocks) mit Trageinrichtung - Blechgefäße, die mit         Typs C beziehen. Der bei der Prüfung anzuwendend,,\nRollsicken versehen und rollbar sind, auch ohne Trag-        Flüssigkeitsdruck muß 10 kg/ cm 2 betragen.\neinrichtung - und einem Fassungsvermögen bis zu 60 1            (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusälzlic11\nauch ohne Schutzverpackung zur Beförderung von Stof-         zu vermerken:\nfen der Klasse III a Randnummer 2301 Ziffern 1-5 mit\neinem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 0,7 kg/cm:!            ,.Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D G7) \".\nabsolut verwendet werden, wenn sie den Vorschriften             (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nder Randnummer 2303 (2) und (3) sowie den nachstehen-        desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-\nden Prüfvorschriften entsprechen:                            reich.\nPrüfvorschriften\nVereinbarung Nr. 68\n1. Dichtheitsprüfung\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nJe Bauart und Hersteller müssen drei Blechgefäße         mer 2200 und 2201 des ADR wird 2,2-Azo-bis-(2,4-Dime-\neiner Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/ cm 2      thylvaleronitril) als Stoff der Klasse II des ADR unter\nLuftüberdruck unter Wasser unterzogen werden.            folgenden Bedingungen zur internationalen Straßenbe-\nVor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße         förderung zugelassen:\nder gleichen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.           1. Der Stoff muß verpackt sein in wasserdicht verschlos-\n2. F a l l p r ü f u n g                                         senen Säcken aus geeignetem Kunststoff, die in dicht\nverschlossene Holzfässer oder hölzerne Kisten einzu-\nNach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß Nr. 1             setzen sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein\nsind die Gefäße zu 95 °/o mit Wasser von 20° C zu            als 50 kg.\nfüllen und durch Aufprall auf eine waagerechte Beton-\nplatte zu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt 80 cm.      2. Die für Stoffe der Klasse II geltenden allgemeinen\nJedes Gefäß muß folgenden drei Einzelprüfungen               Verpackungsvorschriften der Rn 2202 sowie die Vor-\nstandhalten:                                                 schriften der Rn 2213 (4) gelten entsprechend. Die\nVersandstücke sind mit einem Zettel nach Muster 2 C\na) Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsachse          zu versehen.\ndes Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht\nunter dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der Deckel     3. Eine Zusammenpackung ist nicht gestattet.\neinen außenmittig angeordneten Verschluß, so muß\n4. Die Versandstücke dürfen nur bei ausreichender Küh-\nder Aufprall um 1 /4 des Deckelrandumfanges vom\nlung befördert werden, wobei eine Umgebungstempe-\nVerschluß entfernt liegen.\nratur von + 10\" C nicht überschritten werden darf.\nh) Fall wie zu a) auf den Bodenrand, wobei der Auf-          Die Vorschriften in Rn 71400 Absätze 2 bis 4 ADR\nprallpunkt dem Aufprallpunkt zu a) um 180° gegen-        gelten entsprechend. Die für die Beförderung von\nüberliegen muß.                                          organischen Peroxiden in Fahrzeugen mit Wärme-\nc) Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht          schutz, Kühlanlagen oder mechanischer Kühlung zu\ndes Gefäßes.                                             beachtenden Vorschriften der Rn 71248 des ADR gel-\nten entsprechend.\nNach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein.\n5. Auf jeder Beförderungseinheit mit mehr als 2000 kg\nSie gelten.noch als dicht, wenn der Zeitabstand zwischen\ndes genannten Stoffes muß der Führer von einem\nzwei sich lösenden Tropfen mehr als fünf Minuten be-\nBeifahrer begleitet werden. Auf einer Beförderungs-\nträgt. Ist eines der drei geprüften Gefäße undicht, so\neinheit dürfen nicht mehr als 5000 kg des genannten\nmüssen weitere sechs Gefäße der gleichen Bauart noch-\nStoffes befördert werden.\nmals geprüft werden und alle Prüfungen nach Nr. 1 und 2\nüberstehen.                                                 6. Hinsichtlich der Zusammenladeverbote sowie der\nDie Prüfungen nach Nr. 1 und 2 sind durch eine behörd-           Handhabung und Verstauung sind die Vorschriften\nlich anerkannte Prüfstelle durchzuführen.                        in Rn 71403 und 71414 entsprechend zu beachten.\nDie Prüfung nach Nr. 1 vor jeder Wiederverwendung der        7. Die Bezeichnung des Stoffes im Beförderungspapier\nGefäße kann von den Versendern vorgenommen werden.               muß lauten:\n,.2,2-Azo-bis-(2,4-Dimethylvaleronitril), II, ADR\"\nDie Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vorschrif-\nten der Randnummern 3503 zu kennzeichnen.                        Die Stoffbezeichnung ist rot zu unterstreichen.","296                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                     Außenwand eine Dicke von mindestens\nzu vermerken:                                                               0,5 mm haben, wenn sie aus dem Werkstoff\nSt 37 oder eine solche von mindestens 2 mm,\n.,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 68)\".\nwenn sie aus glasfaserverstärktem Kunst-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-                      stoff mit einem Glasgehalt von mindestens\ndesrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 1. De-                       30 °;o besteht. Die Feststoffzwischenschicht\nzember 1978.                                                                muß bei 50 °/o Verformungsgrad mindestens\nein Arbeitsaufnahmevermögen haben, wie\neine Polyurethanschicht von 50 mm Dicke\nVereinbarung Nr. 69                                      und 400 kg/m:i Nennraumgewicht.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-                          Die spezifische Formänderungsarbeit des\nmer 41121 des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführten                       Werkstoffes der Feststoffzwischenschicht ist\nStoffe in Tankfahrzeugen unter den in den Abschnitten A                     an einem Prüfkörper nach deutscher Indu-\nbis B festgelegten Bedingungen befördert werden:                            strienorm 53421 im Vergleich zu ermitteln.\nAcrylamide-Monomere der Rn 2401 Ziffer 11 des ADR.               1.6 Es muß der Nachv,reis erbracht ,verden, daß die\nTanks einschließlich ihrer Befestigungseinrich-\nA. Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-                      tungen mit ausreichender Sicherheit beim\nrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre-                 höchstzulässigen Füllgewicht folgende Bean-\nchen:                                                               spruchungen aufnehmen können:\n1. Bau                                                                   2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung\n1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen                      lf aches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung\n·werkstoffen hergestellt sein, die bei einer Tem-                 lf aches Gesamtgewicht vertikal aufwärts\nperatur zwischen - 20° C und + 50° C trenn-\n2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.\nbruchsicher und unempfindlich gegen Span-\nnungsrißkorrosion sein müssen. Für geschweißte\nTanks darf nur ein Werkstoff verwendet wer-         2. A u s r ü s t u n g\nden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei fest-            2.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß\nsteht und für den ein ausreichender Wert der                 sie während der Beförderung und Handhabung\nKerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstempe-                gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert\nratur von - 20° C in den Schweißnähten und                   sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewähr-\nder Schweißeinflußzone gewährleistet werden                  leisten wie die Tanks selbst.\nkann.\n2.2 Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen\n1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüber-\noberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die\ndruck von mindestens 10 kg/ cm 2 ausgelegt\nTankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeits-\nsein.\nspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohr-\n1.3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem                      ansätze aufweisen. Die Offnungen müssen dicht\nDurchmesser von nicht mehr als 1,8 m müssen                  verschlossen und der Verschluß muß durch\neine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn                    eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.\nsie aus dem Werkstoff St 37 bestehen oder\n2.3 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit\neine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem\neiner Offnung versehen sein, die groß genug\nanderen Metall hergestellt sind. Für alle Tanks\nist, um die innere Besichtigung zu ermöglichen.\nmit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m\nbeträgt die Mindestwanddicke 6 mm, wenn sie             2.4 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von\naus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind oder                 rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe\neine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines                 der Unterkante des Tanks angeordnet ist und\nanderen Metalls.                                              den Tank um mindestens 100 mm überragt, mit\n1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädi-                   einem Widerstandsmoment von mindestens\ngung aufweisen, kann die Mindestwanddicke                     20 cm:i geschützt sein.\nim Verhältnis zu diesem Schutz verringert wer-\nden. Für Tanks mit einem Durchmesser von             3. P r ü f u n g e n\nnicht mehr als 1,8 m dürfen diese Dicken je-           Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder\ndoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung             zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-\nvon St 37 betragen oder eine gleichwertige             nahme und wiederkehrend zu prüfen. Die erstma-\nDicke bei Verwendung eines anderen Metalls              lige Prüfung muß eine Bauprüfung, eine innere\nhaben. Für Tanks mit einem Durchmesser von             und äußere Prüfung sowie eine Wasserdruckprü-\nmehr als 1,8 m ist diese Dicke bei Verwendung          fung und eine Abnahmeprüfung umfassen.\nvon St 37 auf 4 mm zu erhöhen oder auf einen\ngleichwertigen Wert bei Verwendung eines                Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile ge-\nanderen Metalls.                                        trennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer\nDichtheitsprüfung unterzogen werden. Die wieder-\n1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne der Ziffer 1.4\nkehrenden Prüfungen müssen eine innere und\nliegt vor, wenn\näußere Prüfung sowie im allgemeinen eine Wasser-\n1. die Tanks als Doppelwandtanks gebaut sind.           druckprüfung umfassen. Die Tanks sind vor Inbe-\nDie Summe der Wanddicken der metallenen              triebnahme und spätestens alle 5 Jahre zu prüfen.\nAußenwand und der des Tanks muß minde-               Vor Inbetriebnahme und spätestens alle 2½ Jahre\nstens der für den Tank in Ziffer 1.3 fest-           ist eine Dichtheits- und Funktionsprüfung sämt-\ngelegten Mindestwanddicke entsprechen,               lich.er Ausrüstungsteile vorzunehmen. Uber die Prü-\n2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer              fungen sind Bescheinigungen durch einen im Ver-\nFeststoffzwischenschicht    von    mindestens        sandland amtlich anerkannten Sachverständigen\n50 mm Dicke gebaut sind. Dabei muß die               auszustellen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                               297\n4. K e n n z e i c h n u n g                            1. Die Tankcontainer müssen so gebaut und geprüft sein,\nAn jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodie-         daß sie den Vorschriften des Anhangs B.1 b für Stoffe\nrendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild       der Ziffer 8 b) der Klasse I d entsprechen. Der Mindest-\nprüfdruck des Tankcontainers beträgt 25 kg/ cm 2.\nmuß mindestens folgende Angaben enthalten:\nHersteller oder Herstellerzeichen                    2. Das Höchstgewicht des Gases je Liter Fassungsraum\ndes Tankcontainers beträgt 1,06 kg.\nHerstellungsnummer\n3. Als Kennzeichnung des Gases kann die Bezeichnung\nBaujahr                                                  R 115 oder eine zugelassene Handelsbezeichnung, ge-\nPrüfdruck                                                folgt von der Nummer 115, benutzt werden.\nRauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks          4. In dem Beförderungspapier müssen die Güter als\nRauminhalt jedes Tankabteils                             ,,Chlorpentafluoräthan\" oder in der in Ziffer 8 b) zuge-\nBerechnungstemperatur                                    lassenen Art bezeichnet sein.\nDatum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der          (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nletztmaligen wiederkehrenden Prüfung                 zu vermerken:\nStempel des Sachverständigen, der die Prüfung           „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 und 10602 des\nvorgenommen hat,                                        ADR (D 71)\".\nan Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert wer-      (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck  Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-\nanzugeben.                                           reich bis zum 31. Dezember 1978.\n5. Betrieb\n5.1 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fas-                        Vereinbarung Nr. 72\nsungsraumes gefüllt sein.\n(1) Abweichend von den Vorschriften, der Rn 2429 (2)\n5.2 Stabilität;                                      des ADR darf das pulverförmige Schädlingsbekämpfungs-\nDie Breite, welche sich durch die volle Ab-      mittel „Thiodan 35u der Rn 2401 Ziffer 83 des ADR unter\nstandsfläche am Boden ergibt (Entfernung zwi-    folgenden Bedingungen auch in freitragenden Säcken aus\nschen den äußeren rechten und linken Punkten     geeignetem Kunststoff verpackt werden:\nder Aufstandsfläche der Reifen einer Achse),     1. Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die einer\nmuß mindestens 90 °/o der Höhe des Schwer-           Baumusterprüfung bei einer im Versandland behörd-\npunktes des beladenen Straßentankfahrzeuges          lich anerkannten Prüfstelle unterzogen worden ist.\nbetragen. Der Nachweis dazu ist durch ein\ngeeignetes Rechenverfahren zu erbringen.         2. Bedingungen für die Baumusterprüfung:\n2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut ge-\n6. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-              füllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer\nchend zu beachten.                                            Höhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitseite,\nB. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach                Schmalseite und den Sackboden fallen zu lassen.\nAnhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-                Die Aufprallfläche muß eine waagerechte Beton-\ngen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun-                platte sein. Bei Verwendung von Ersatzgut muß\ngen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen             dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und seinen\nStoffe sind namentlich aufzuführen.                              anderen physikalischen Eigenschaften (z. B. Korn-\ngröße, Form der Oberfläche und dgl.) dem Original-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich              gut entsprechen.\nzu vermerken:                                                   2.2 Ober die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen,\n,.Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D 69)\".            der folgende Angaben enthalten muß:\n-   Hersteller des Sackes\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Luxemburg sowie der                   -   Beschreibung des Sackes (z. B. Art des verwen-\nSchweiz bis zum 31. Dezember 1978.                                       deten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessungen,\nWanddicke, Gewichte usw.)\nFertigungsverfahren\nVereinbarung Nr. 70\n-   zugelassene Füllgüter\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-                   -   Prüfergebnis\nmer 2404 (1) c) des ADR darf Acetonitril (Stoff der\n-   Kennzeichnung\nRn 2401 Ziffer 2.b) im internationalen Straßenverkehr in\nnur für einen einzigen Versand zu verwendenden Metall-               -   die bei der Serienfertigung einzuhaltende t-.1in-\nfässern (Wegwerfpackungen) entsprechend den Bestim-                      destwanddicke.\nmungen der Rn 2404 (1) b)3. befördert werden.                    2.3 Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten\nSäcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndessen Bereich die Prüfung durchgeführt wurde,\nzu vermerken:\nsowie durch die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\n.,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 70) \".            eine Registriernummer sowie Monat und Jahr der\n(3) Diese Regelung gilt im Verkeh·r zwischen der Bun-             Herstellung gut lesbar und dauerhaft zu kennzeich-\ndesrepublik Deutschland und Frankreich.                              nen (z.B. D/BAM/76654/6/72).\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nVereinbarung Nr. 71                     zu vermerken:\n,,Beförderung vereinbart nad1 Rn 2010 des ADR (D 72)\".\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nmer 2131 des ADR darf Chlorpentafluoräthan (CC1F 2 -CF3)        (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nim internationalen Straßenverkehr unter folgenden Be-       desrepublik Deutschland und der Schweiz bis zum 31. De-\ndingungen in Tankcontainern befördert werden:               zember 1980.","298                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nVereinbarung Nr. 73                            IV. 1. Die Stoffe der Ziffern Il.2.2, II.3 und 11.4 müssen\nin Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunststoff\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-                             verpackt sein, die in geeignete Schutzbehälter\nmern 2700 und 2702 des ADR dürfen die nachfolgend ge-                          einzusetzen sind. Ein Versandstück darf höchstens\nnannten organischen Peroxide im internationalen Straßen-                       50 kg dieser Stoffe enthalten. Für den Stoff der\nverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:                          Ziffer 11.2.2 beträgt die Höchstmenge 25 kg.\n2. Die Stoffe der Ziffern 11.1 und II.2.1 müssen in\nI. Als Stoffe der Gruppe A                                                 Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt sein,\n1. 1, 1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclo-                    die einzeln oder zu mehreren in geeignete Schutz-\nhexan                                                              behälter einzusetzen sind. Ein Beutel darf höch-\n1.1 Mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmit-                    stens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens 24 kg\nteln                                                          dieser Stoffe enthalten.\n1.2 mit mindestens 56 °/o festen trockenen inerten             3. Die Stoffe der Ziffern II.5 und 11.6 müssen in\nStoffen                                                       Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein,\ndie in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter\n2. Tert.Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat,          technisch           einzusetzen sind.\nrein\nEin Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versand-\n3. Acethylacetonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5-Dihy-                         stück höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten.\ndroxydioxolan 1,2 mit mindestens 50 °/o Phleg-\n4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen\nma tisierungsmi tteln                                               mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sein,\n4. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)-hexan mit                         die den Ausgleich zwischen dem inneren und\nmindestens 20 °/o festen trockenen inerten Stoffen                  dem atmosphärischen Druck gestattet und unter\n5. 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-1,2,4,5-tetraoxano-                     allen Umständen - namentlich bei einer Aus-\ndehnung von Flüssigkeiten infolge Erwärmung\nnan\n- das Hinausspritzen von Flüssigkeiten verhin-\n5.1 mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmit-                     dert, ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße\nteln                                                          gelangen können.\n5.2 mit mindestens 50 °/o festen trockenen inerten\n5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dür-\nStoffen\nfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes\n6. 3-tert-Butylperoxy-3-Phenylphtalid,             tedlnisch           gefüllt sein, bezogen auf das Volumen der Stoffe\nrein.                                                               bei den unter X. genannten Temperaturen.\nII. A 1s Stoffe der Gruppe E                                        V. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-\nschriften in Rn 2712 des _ADR entsprechend.\n1. Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit maximal\n82 °/o Acetylcyclohexansulfonylperoxid und Was-           VI. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vor-\nser.                                                           schriften in Rn 2713 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß.\nAußerdem sind Versandstücke mit Stoffen der\n2. Cyclohexylperoxydepercarbonat\nGruppe E (Ziffer 11.1 und 11.2.1) mit einem Zettel\n2.1 technisch rein                                             nach Muster 1 zu versehen.\n2.2 mit mindestens 10 °/o Wasser\nVII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich-\n3. Bis-( 4-tert. butylcyc lohex y l )-perox ydicarbonat,           lauten wie eirre der unter I. und II. angegebenen\ntedlnisch rein                                                 Benennungen, sie ist rot zu unterstreichen und\n4. Dicetylperoxydicarbonat, tedlnisch rein.                        durch die Angabe:\n5.1 Di-n-butyl-peroxycarbonat in einer Lösung mit                                       ,.VII, ADR\"\nmindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln                   zu ergänzen.\n5.2 Di-sec-butylperoxydicarbonat mit             mindestens  VIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für\n50 ° o Phlegmatisierungsmitteln                               die vorgenannten organischen Peroxide entspre-\n6. Tert-butylperneodecanoat, technisch rein.                        chend, soweit nachfolgend nicht Besonderheiten\nfestgelegt sind.\nIII. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti-\nIX. Die Vorschriften der Rn 10171 (2) sind bei den\ngung der Vorschriften in Rn 2702 und 2703 des ADR\nunter II. genannten Stoffen anzuwenden, wenn\nwie folgt zu verpacken:\nderen Mengen die nachfolgend angegebenen Ge-\n1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus ge-                   wichte überschreiten:\neignetem Kunststoff verpackt sein, die in ge-\nStoffe der Ziffern 11.1. und 11.2.1                100 kg\neignete nichtmetallische Schutzbehälter einzu-\nsetzen sind.                                                   Stoffe der Ziffern II.2.2, II.3, Il.4 und 11.5 = 1 000 kg\n2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel                   Stoffe der Ziffer II.6                         = 4 000 kg\naus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in            X. Die unter II. genannten Stoife sind so zu versen-\ngeeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzu-               den, daß nachstehende Umgebungstemperaturen\nsetzen sind.                                                   nicht überschritten werden:\n3. Die Innenverpackungen für Stoffe unter 1.4 und                  Stoffe der Ziffer II.1       Höchsttemperatur - 10 sc\n1.5 dürfen höchstens 25 kg der Stoffe enthalten.\nStoffe der Ziffer 11.2.1\n4. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht                                   und 2.2     Höchsttemperatur + 5 °C\nmehr als 50 kg wiegen.\nStoffe der Ziffer Il.3       Höchsttemperatur + 30 sc\n5. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem\nStoffe der Ziffer Il.4       Höchsttemperatur + 25 °c\nKunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten\nflüssigen Peroxiden nur bis zu 93 °/o ihres Fas-               Stoffe der Ziffer II.5       Höchsttemperatur - 10 °C\nsungsraumes gefüllt sein.                                      Stoffe der Ziffer 11.6       Höchsttemperatur ± 0 °C","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                            299\nXI. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der          2. Die Vorschriften in Rn 2702 und 2712 des ADR gelten\nZiffer II. nicht mehr befördert werden als                     entsprechend.\nStoffe unter II.1 und II.2.1                      1 200 kg 3. Jedes Versandstück ist mit 2 Zetteln nach Muster 3\nStoffe unter II.2.2, II.3, II.4 und II.5          5 000 kg     und zusätzlich mit einem 1 Zettel nach Muster 1 des\nStoffe unter II.6                                10 000 kg     Anhangs A 9 des ADR zu versehen. Für das Anbringen\nder Zettel nach Muster 3 auf dem Versandstück gilt\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich              Rn 3901 (2) des ADR entsprechend.\nzu vermerken:\n4. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß\n„Beförderung      vereinbart      nach   Rn   2010  des   ADR      lauten:\n(D 73)\".\n„2,5-Dimethyl-2,5-di(t-Butylperoxy)Hexan-3, technisch\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der                rein, VII, ADR.\"\nBundesrepublik Deutschland und Frankreich.                            Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.\nIm Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nVereinbarung Nr. 74                               vermerken:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-                   ,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 74) \".\nmern 2700 und 2701 des ADR darf\n5. Es sind ferner die für organische Peroxide der\n2,5-Dimethyl-2,5-di (t-Butylperoxy)Hexan-3, technisch rein,           Gruppe A geltenden Vorschriften der Anlage B des\nADR entsprechend zu beachten.\nunter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen-\nverkehr befördert werden:\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n1. Das Peroxid ist gemäß Rn 2704 (1) b) des ADR zu ver-           desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 31. De-\npacken.                                                       zember 1978.","300                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAnlage 2\nÄnderungen der Vereinbarungen\nNr. 1, 6, 14, 19, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 36, 41, 49, 51, 52, 54, 55, 58, 59, 60, 61, 62 und 63 (§ 2)\n1. In der Vereinbarung Nr. 1 erhält der Absatz 4 fol-        9. In der Vereinbarung Nr. 31 erhält der Absatz 3 fol-\ngende Fassung:                                               gende Fassung:\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-          ,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und                                  desrepublik Deutschland und\na) dem Vereinigten Königreich, Italien sowie Frank-          a) Belgien bis zum 31. Juli 1980 sowie\nreich,                                                  b) der Schweiz bis zum 31. März 1976.\"\nb) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften\nfür Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange        10. In der Vereinbarung Nr. 32 erhält der Absatz 3 fol-\nnichts anderes vereinbart wird.\"                        gende Fassung:\n2. In der Vereinbarung Nr. 6 hält der Absatz 4 folgende           \"Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nFassung:                                                     desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Juli\n1980.\"\n„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und\n11. In der Vereinbarung Nr. 33 erhält der Absatz 3 fol-\na) Italien,                                                  gende Fassung:\nb) den Niederlanden,\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nc) dem Vereinigten Königreich und Luxemburg für              desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis\nvorhandene Tankfahrzeuge sowie                          zum 31. Juli 1980.\"\nd) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften\nfür Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange        12. In der Vereinbarung Nr. 36 erhält der Absatz 4 fol-\nnichts anderes vereinbart wird.\"                        gende Fassung:\n3. In der Vereinbarung Nr. 14 erhält der Absatz 4 fol-             ,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ngende Fassung:                                               desrepublik Deutschland und Frankreich für vorhan-\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-        dene fest verbundene Tanks.~\ndesrepublik Deutschland und Frankreich sowie Bel-\ngien.\"                                                   13. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält der Absatz 3 fol-\ngende Fassung:\n4. In der Vereinbarung Nr. 19 erhält der Absatz 3 fol-\n.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ngende Fassung:\ndesrepublik Deutschland und\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-        a) Belgien sowie\ndesrepublik Deutschland und\nb) der DDR, den Niederlanden und Luxemburg bis\na) Luxemburg bis zum 31. Juli 1980,                               zum 31. Dezember 1978.\"\nb) Frankreich bis zum 31. Juli 1980 sowie\nc) der Schweiz bis zum 31. März 1976.\"                   14. In der Vereinbarung Nr. 49 erhält der Absatz 3 fol-\ngende Fassung:\n5. In der Vereinbarung Nr. 25 erhält der Absatz 4 fol-\n,,Diese Regelung gi~t im Verkehr zwischen der Bun-\ngende Fassung:\ndesrepublik Deutschland und Belgien, der DDR, Spa-\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-        nien, der Schweiz, Luxemburg sowie der Republik\ndesrepublik Deutschland und Luxemburg.\"                      Osterreich.\"\n6. In der Vereinbarung Nr. 27 erhält der Absatz 4 fol-\n15. In der Vereinbarung Nr. 51 erhält der Absatz 3 fol-\ngende Fassung:\ngende Fassung:\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der DDR, Schweden so-\ndesrepublik Deutschland und Luxemburg sowie Spa-\nwie Italien bis zum 31. Dezember 1978.\"\nnien bis 31. März 1977.\"\n7. In der Vereinbarung Nr. 28 erhält der Absatz 3 fol-\ngende Fassung:                                           16. In der Vereinbarung Nr: 52\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-        a) erhält der Absatz 4 die nachfolgende Fassung:\ndesrepublik Deutschland und Belgien.\"                                „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Belgien sowie\n8. In der Vereinbarung Nr. 29 erhält der Absatz 3 fol-               Luxemburg.\";\ngende Fassung:\nb) ist folgender Absatz 5 nachzutragen:\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n.. (5) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwi-\ndesrepublik Deutschland und\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der\na) Belgien sowie                                                  Republik Osterreich mit der Besonderheit, daß die\nb) Frankreich mit der Besonderheit, daß die maxi-                 Bestimmungen nach Kap. 2 der Anlage B des ADR\nmale Umgebungstemperatur nach Absatz 1 höch-                 (Rn ... 500) bis zum 1. Juli 1976 keine Anv.,endung\nstens + 15 °C betragen darf.\"                                finden.\";","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                                    301\nc) ist folgender Absatz 6 nachzutragen:                   20. In der Vereinbarung Nr. 59 erhält der Absatz 3 fol-\n,,(6) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwi-        gende Fassung:\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der                ,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nSchweiz mit folgenden zusätzlichen Bestimmun-            desrepublik Deutschland und Luxemburg, Frankreich\ngen:                                                     sowie Schweden bis zum 31. Dezember 1978.\"\nWährend einer Ubergangszeit bis spätestens\n21. In der Vereinbarung Nr. 60 erhalten die Ziffern 1.1.\n31. Dezember 1978\nsowie 1.3. im Absatz 1 folgende Fassung:\na) können anstelle der in Rn 10500 (1) bis (5) vor-\ngesehenen orangefarbenen Tafeln auch solche         a) ,,I.l. 1,1-Di-(tert.)Butylperoxy (-3,3,5-Trimethyl-\nverwendet werden, die nicht rückstrahlend                     cyclohexan) mit\nsind;                                                         1.1 mindestens 45 °10 Phlegmatisierungsmit-\nteln,\nb) kann bei den orangefarbenen Tafeln, die im\nunteren Teil mit der Nummer zur Kennzeich-                                             °\n1.2 mit mindestens 50 o festen trockenen\ninerten Stoffen\";\nnung des Stoffes versehen sind, darauf verzich-\ntet werden, im oberen Teil die Nummer zur           b) ,.I.3. 3,5-Dimethyl-3,5-Dihydroxydioxolan-l,2        mit\nKennzeichnung der Gefahr anzubringen.\"                        mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\"\n17. In der Vereinbarung Nr. 54 erhält der Absatz 3 fol-       22. In der Vereinbarung Nr. 61 erhält der Absatz 4 fol-\ngende Fassung:                                                gende Fassung:\n,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Luxemburg, Schweden\ndesrepublik Deutschland und\nsowie der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember\na) den Niederlanden bis zum 31. Dezember 1977 so-             1980.\"\nwie\n23. In der Vereinbarung Nr. 62\nb) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember\n1976.\"                                                   a) ist im Abschnitt D nach „ADR\" nachzutragen:\n,,(D 62)\";\n18. In der Vereinbarung Nr. 55 erhält der Absatz 3 fol-\ngende Fassung:                                                b) erhält der Absatz E folgende Fassung:\n„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-              Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg,\ndesrepublik Deutschland und der Schweiz sowie den                 Schweden sowie der DDR bis zum 31. Dezember\nNiederlanden bis 31. Dezember 1978.\"                              1978.\"\n19. In der Vereinbarung Nr. 58 erhält der Absatz 3 fol-       24. In der Vereinbarung Nr. 63 erhält der Absatz 2 fol-\ngende Fassung:                                                gende Fassung:\n,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-            „Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\ndesrepublik Deutschland und Luxemburg, der Schweiz,           Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Schweden\nder DDR, der Republik Osterreich, Spanien sowie               sowie der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember\nden Niederlanden bis zum 31. Dezember 1978.\"                  1978.\""]}