{"id":"bgbl2-1976-10-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":10,"date":"1976-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/10#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_10.pdf#page=38","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe","law_date":"1976-01-29T00:00:00Z","page":290,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["290                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. Januar 1976\nIn Dakar ist am 7. Januar 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Republik Senegal über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 7. Januar 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. Januar 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl l","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1976                                 291\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                                oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Republik Senegal erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Senegal\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den\nder Republik Senegal,                                         sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-         den Passagieren und Lieferanten die freie \\Vahl der Ver-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet            kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 die erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                            Artikel 5\nwicklung in Senegal beizutragen,\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                            Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nArtikel 1                             chendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                               Artikel 6\nlicht es der Regierung der Republik Senegal, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndas Vorhaben „ Wasserversorgung für zehn Orte und             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsechs Viehtränken\" ein weiteres Darlehen bis zu zwei          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nMillionen Deutsche Mark aufzunehmen.                          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 2                                                    Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hip-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der        desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-         Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach In-\nten unterliegen.                                              krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Republik Senegal stellt die Kredit-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dakar am 7. Januar 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Tö r ö k\nFür die Regierung der Republik Senegal\nBabacar Ba","292                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nSoeben neu erschienen!\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten\nDer Fundstellennachweis A\nenthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II\nsowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften\nund der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften\nmit den inzwischen eingetretenen Änderungen.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten\nDer Fundstellennachweis B\nenthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Re·chtsvorgängern\nabgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 18,-\nzuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bu11dcsgeset:d..1latt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenlwng stehende Bekannlmad1ungen veröffentlicht.\nIm Bunde,gesetzblatt Teil II werden völkerred1tlidle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechbvorsduiften uncl\nBekanntmachungen so,de Zollliiril\\·erordnungcn veröffenllidlt.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bez:1g nur irn Postabonnement. Abhc~tellun9en mü„en bis spJtestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden J rlhres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnemenhheslellunqen sowie Besl-:>llungen bereits crsdiienener Au~gaben: Bundesgesetzblatt\nPostfad1 13 :!0, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 2J 80 67 bis fi!J.\nB c zu g s preis: Für Teil I und Teil II halbjJhrlich je 40,- DM. Eir.1dstüt\\c je angl'f,mgene 16 Seilen 1,10 DM zuzü9lidl Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch !ur BundcS!JCselzblitttcr, die vor dem 1. J.inudr 1!!75 au~geyl'hen worden ~ind. li1•leruny gegen Voreinsendung des Betrage~\n,lllf das P,,,!sdicckkv:1!,, Bundl'sge,C'!zbl.itt Köln 3 'J!J-50!) oder gegen Vorau,rcd1n111Hj.\nPrri~ dieser Aus,1ahe: 3,70 D\\1 (J.30 Dl\\1 zuziiqlich -,40 D'.\\-1 V<'1~,111dko~t<·1tl, h,•i li,•f1·11111q <J<'<J<'n \\'n1<1u,1t•1h11111H1 4.10 Dl\\1. Im ßC'tllfl~·\np1t.•i~ 1:--t .._:_.~ 01,•li1\\,t•r:,teth·1 c·nP: dtPn; J,~r dlHJP\\,1111dt,· St<·11t'J~•tlt ht'1tt.11jf :,,:, \",•-"]}