{"id":"bgbl2-1975-9-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":9,"date":"1975-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft, Ergänzenden Internen Finanzabkommen und Ergänzungsprotokoll über die EGKS-Erzeugnisse vom 30. Juni 1973","law_date":"1975-02-12T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["165\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                           Z 1998A\n1975                  Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1975                                        Nr. 9\nTag                                             Inhalt                                             SeitP\n12. 2. 75  Gesetz zu dem Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsabkommen zwischen der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und d.er Türkei infolge des Beitritts neuer Mitglied-\nstaaten zu der Gemeinschaft, Ergänzenden Internen Finanzabkommen und Ergänzungs-\nprotokoll über die EGKS-Erzeugnisse vom 30. Juni 1973 .............................. .     165\nGesetz\nzu dem Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsabkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei\ninfolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft,\nErgänzenden Internen Finanzabkommen und Ergänzungsprotokoll\nüber die EGKS-Erzeugnisse vom 30. Juni 1973\nVom 12. Februar 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                 Artikel 2\nsen:                                                          Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nArtikel 1                          Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nDem in Ankara am 30. Juni 1973 von der Bundes-           stellt.\nrepublik Deutschland unterzeichneten\nErgänzungsprotokoll zum Assoziierungsabkom-\nmen vom 12. September 1963 zwischen der Euro-\nArtikel 3\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei\n(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 509) infolge des Bei-         (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ntritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft        kündung in Kraft.\nErgänzenden Internen Finanzabkommen zu dem                 (2) Der Tag, an dem\nam 30. Juni 1973 unterzeichneten Ergänzungs-\ndas Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsab-\nprotokoll\nkommen nach seinem Artikel 17\nErgänzungsprotokoll über die Erzeugnisse, die\nunter die Zuständigkeit der Europäischen Ge-                das Ergänzende Interne Finanzabkommen nach\nmeinschaft für Kohle und Stahl fallen,                      seinem Artikel 5\nwird zugestimmt. Die vorstehend bezeichneten Ab-               das Ergänzungsprotokoll über die EGKS-Erzeug-\nkommen und die Schlußakte zum Ergänzungsproto-                 nisse nach seinem Artikel 5\nkoll zum Assoziierungsabkommen werden nacb-                für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten,\nstehend veröffentlicht.                                    ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn,den 12.Februar 1975\nDer Bundespräsident ,\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","166                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nErgänzungsprotokoll\nzum Assoziierungsabkommen zwischen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei\ninfolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft\nSeine Majestät der König der Belgier,                        DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK                DEUTSCH-\nLAND:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nHerrn U. L e b s a n f t ,\nDer Präsident der Französischen Republik,                       Botschafter, Ständiger Vertreter;\nDer Präsident der Italienischen Republik,                       Herrn Otto S c h 1 e c h t ,\nStaatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft;\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nDER PRÄSIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK:\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\nHerrn d e L i p k o w s k i ,\nfür die Staaten, die Vertragsparteien des Vertrages          Staatssekretär im Ministerium für auswärtige\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-              Angelegenheiten;\nschaft sind und im folgenden als „ursprüngliche Mit-\ngliedstaaten\" bezeichnet werden,                          DER PRÄSIDENT VON IRLAND:\nHerrn J. K e a t in g ,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,\nMinister für Handel und Industrie;\nDer Präsident Irlands,\nDER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs           Herrn Mario P e d i n i ,\nGroßbritannien und Nordirland,\nStaatssekretär im Ministerium für auswärtige\nfür die Staaten, die beitretende Parteien des Vertrages      Angelegenheiten;\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nSEINE KONIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG\nschaft sind und im folgenden als „neue Mitgliedstaaten\"\nVON LUXEMBURG:\nbezeichnet werden,\nHerrn Jean D o n d e I i n g e r ,\nund\nBotschafter, Ständiger Vertreter;\nsämtlich Vertragsparteien des am 22. Januar 1972 in\nIHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE:\nBrüssel unterzeichneten Vertrages über den Beitritt des\nKönigreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Kö-           Herrn L. B r i n k h o r s t ,\nnigreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen        Staatssekretär im Ministerium für auswärtige\nWirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atom-              Angelegenheiten;\ngemeinschaft, im folgenden als „Beitrittsvertrag\" be-\nzeichnet,                                                     IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DES VEREINIGTEN\nKONIGREICHS GROSSBRIT ANNIEN\nund der Rat der Europäischen Gemeinschaften                   UND NORDIRLAND:\nHerrn D a v i e s ,\neinerseits und\nKanzler des Herzogtums Lancaster;\nder Präsident der Republik Türkei\nDER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:\nandererseits\nHerrn Renaat v a n E l s l an d e ,\nHABEN BESCHLOSSEN, im gegenseitigen Einverneh-               Präsident des Rates;\nmen die Anpassungen des Abkommens zur Gründung\neiner Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts-        Sir Christopher S o a m e s ,\ngemeinschaft und der Türkei, im folgenden als „Asso-            Vizepräsident der Kommission;\nziierungsabkommen\" bezeichnet, einschließlich des Zu-\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TORKEi:\nsatzprotokolls und des Finanzprotokolls, festzulegen, die\ninfolge des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands         Herrn Umit Haluk B a y ü I k e n ,\nund des Vereinigten Königreichs Großbritannien und              Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nNordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nnotwendig sind,                                                 DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig\nbefundenen Vollmachten wie folgt UBEREINGEKOMMEN:\nUND HABEN zu diesem Zweck als Bevollmächtigte\nERNANNT:                                                                                Artikel 1\nSEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER:                           Das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte\nKönigreich Großbritannien und Nordirland werden Par-\nHerrn Renaat v a n EI s l a n d e ,\nteien des Assoziierungsabkommens zwischen der Euro-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                  päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie\nder Erklärungen, die der in Ankara am 12. September\nIHRE MAJESTAT DIE KONIGIN VON DÄNEMARK:\n1963 unterzeichneten Schlußakte beigefügt sind, und der\nHerrn Niels Ersb0ll,                                      in Brüssel am 23. November 1970 unterzeichneten Schluß-\nBotsd1after; Ständiger Vertreter;                         akte.","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                                 167\nTitel I                                                    Artikel 4\nAnpassungsmaßnahmen                          (1) Für die Anwendung des Artikels 12, des Artikels 22\nAbsätze 2 und 5 und des Artikels 25 des Zusatzprotokolls\nArtikel 2                           wird die zu berücksichtigende Höhe der Einfuhren aus\nder Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammen-\nDer im Anhang zu diesem Protokoll wiedergegebene        setzung unter Einbeziehung der von der Türkei aus den\nenglische und dänische Wortlaut des Assoziierungsab-         neuen Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums 9e-\nkommens und der Protokolle, die Bestandteil dieses Ab-       tätigten Einfuhren berechnet.\nkommens sind, sowie der in Artikel 1 genannten Erklä-\nrungen, ist gleichermaßen verbindlich wie die Urschriften.     Für die Anwendung des Artikels 22 Absatz 2 des Zu-\nsatzprotokolls gilt diese Regel jedoch nur für die von\nder Türkei ab 1. Januar 1976 vorzunehmenden Erhöhun-\nArtikel 3                          gen des konsolidierten Liberalisierungssatzes.\nArtikel 12 Absatz 4 des Zusatzprotokolls wird durch\n(2) Bei Inkrafttreten dieses Protokolls kann die Türhi\nfolgende Bestimmungen ersetzt:\ndie gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Zusatzprotokolls noti-\n,, (4) Der Assoziationsrat kann ferner während eines      fizierte Liberalisierungsliste ändern, sofern:\nUbergangszeitraumes beschließen, daß die der Türkei              diese Änderungen nicht mehr als 10 v. H. des Einfuhr-\nin Absatz 3 zuerkannte Berechtigung die Möglichkeit              wertes der auf der Liberalisierungsliste stehenden\neinschließt, anstelle einer Wiedereinführung, Erhöhung           Waren aus der Gemeinschaft für das Jahr 1967 betref-\noder Einführung von Zöllen mengenmäßige Beschränkun-             fen,\ngen einzuführen, sofern das festgesetzte Kontingent nicht\nder Einfuhrwert der auf der Liberalisierungsliste ste-\nweniger als 60 v. H. der Einfuhren der betreffenden\nWaren aus der Gemeinschaft im Laufe des Vorjahres                henden Waren aus der Gemeinschaft, ebenfalls nach\nbeträgt. Der Wert der im Jahr 1967 getätigten Einfuhren          den Zahlen des Jahres 1967 berechnet, insgesamt nicht\nherabgesetzt wird,\nvon Waren aus der Gemeinschaft, die durch diese men-\ngenmäßigen Beschränkungen berührt werden, ist auf den            für die von der Liberalisierungsliste zurückgezoge1wn\nGesamtwert der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten               Waren Kontingente eröffnet werden, die mindestens\nEinfuhren anzurechnen.                                           60 v. H. der aus der Gemeinschaft im Laufe des Vor-\njahres durchgeführten Einfuhren dieser Waren aus-\nDer Assoziationsrat setzt die Einzelheiten dieser Maß-      machen, unbeschadet der Möglichkeit der Türkei, auf\nnahmen und die Bedingungen für ihre Beseitigung fest.            diese Waren Artikel 22 Absatz 5 des Zusatzprotokolls\nanzuwenden.\n(5) Abweichend von Absatz 4 gelten für den Zeitraum,\nin dem die Türkei den gemäß Artikel 22 Absätze 2 und           Der Wert der durch diese Änderungen betroffenen\n3 auf 40 v. H. festgesetzten konsolidierten Liberalisie-    Einfuhren aus der Gemeinschaft ist auf den Gesamtv.,ert\nrungssatz anwendet, folgende Regeln:                       der in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zusatzproto-\nkolls genannten Einfuhren anzurechnen.\nHat der Assoziationsrat innerhalb von 6 Monaten nach\nVorlage des Antrages keinen Beschluß nach Absatz 4             Die Türkei notifiziert dem Assoziationsrat die auf Grund\ngefaßt, so kann die Türkei nach Unterrichtung des Asso-     dieser Bestimmungen getroffenen l\\foßnahmen.\nziationsrates jedoch frühestens ein Jahr nach Vorlage\nihres Antrages mengenmäßige Beschränkungen, die die                                   Artikel 5\nin Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllen, wieder ein-\nführen.                                                        Artikel 29 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens erh~ilt\nfolgende Fassung:\nDiese mengenmäßigen Beschränkungen dürfen insge-\nsamt nicht mehr als 5 v. H. des Wertes der Einfuhren          „Das Abkommen gilt unter den im Vertrag zur Gründung\naus det Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammen-      der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen\nsetzung im Jahr 1967 betreffen. Der Wert der durch diese    Bedingungen für die europäischen Gebiete des König-\nmengenmäßigen Beschränkungen betroffenen Einfuhren          reichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundes-\ndes Jahres 1967, der auf der Grundlage der Einfuhren        republik Deutschland, der Französischen Republik, Ir-\naus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammen-      lands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums\nsetzung berechnet wird, ist auf den in Absatz 3 Unter-      Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des\nabsatz 1 genannten Wert anzurechnen. Handelt es sich        Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nbei diesen mengenmäßigen Beschränkungen jedoch um           und die anderen europäischen Gebiete, deren auswärti~Je\nWaren, die bei einer Erhöhung des konsolidierten Libe-      Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, einerseits und\nralisierungssatzes gemäß Artikel 22 Absatz 4 neu in die     für das Gebiet der Republik Türkei andererseits.\"\nListe aufgenommen wurden, so wird der Wert der Ein-\nfuhren auf der Grundlage der 1967 aus den ursprünglichen                             Artikel 6\nMitgliedstaaten und den neuen Mitgliedstaaten getätigten\nEinfuhren errechnet.                                           Die in Artikel 35 Absatz 3 des Zusatzprotokolls vor-\ngesehenen aufeinanderfolgenden Prüfungen werden um\nDie Türkei nimmt gleichzeitig in die gemäß Artikel 22   ein Jahr vorverlegt.\nAbsatz 4 konsolidierte Liberalisierungsliste neue Waren\nauf, so daß der Gesamteinfuhrwert der in der Liste auf-                               Artikel 7\ngeführten Waren aus der Gemeinschaft nicht vermindert\nwird.                                                          Die jährlichen Mengen der zugunsten der Türkei in\ndem einzigen Artikel Absatz 1 des Anhanges Nr. 1 und\nUber die schrittweise Beseitigung der von der Türkei    in Artikel 1 Absatz 2 des Anhanges Nr. 2 des Zusatz-\nin Anwendung dieses Absatzes eingeführten mengen-           protokolls vorgesehenen Zollkontingente werden wie\nmäßigen Beschränkungen können Konsultationen im Asso-       folgt erhöht:\nziationsrat stattfinden.\nRaffinierte Erdölerzeugnisse\n(6) Der Assoziationsrat kann Ausnahmen von den Ab-      (Nrn. 27.10, 27.11, 27.12, ex 27.13 B, 27.14 C\nsätzen 1, 3, 4 und 5 vorsehen.\"                             des Gemeinsamen Zolltarifs):                   340 000 Tonnen","168                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBaumwollgarne, nicht in Aufmachungen                               die vier weiteren Angleichungen erfolgen am 1. Ja-\nfür den Einzelverkauf                                              nuar 1974, 1. Januar 1975, l. Januar 1976 und 1. Juli\n(Nr. 55.05 des Gemeinsamen Zolltarifs):            390 Tonnen      1977.\nAndere Gewebe aus Baumwolle                                      (2) Tritt dieses Protokoll nach dem l. Januar 1974 in\nlNr. 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs):        1 390 Tonnen. Kraft, so wendet die Türkei gegenüber den neuen Mit-\ngliedstaaten die Angleichungsstufe an, die sich aus dem\nArtikel 8                           in Absatz 1 angegebenen Zeitplan zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens ergibt.\nDer in Artikel 3 Absatz 2 des Finanzprotokolls vom\n{3) Im Falle einer Änderung des Zeitplans und der\n23. November 1970 vorgesehene Betrag von 195 Millionen\nFolge des Abbaus der von den neuen Mitgliedstaaten\nRechnungseinheiten wird durch den Betrag von 242 Mil-         gegenüber der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zu-\nlionen Rechnungseinheiten ersetzt.\nsammensetzung angewandten Zölle und Abgaben gleicher\nWirkung trifft der Assoziationsrat die erforderlichen\nMaßnahmen zur Berücksichtigung dieser Änderung.\nTitel II                             (4) Der Assoziationsrat kann die geeigneten Maßnah-\nmen treffen, damit die von der Türkei gegenüber den\nUbergangsmaßnahmen                       neuen Mitgliedstaaten durchzuführenden Zollsenkungen\nmit den gemäß dem Zusatzprotokoll vorgeschriebenen\nArtikel 9                           Fristen übereinstimmen.\n( 1) Die auf Grund des Assoziierungsabkommens vor-                                Artikel 12\ngeschriebenen Herabsetzungen der Zölle und Abgaben\nDie in dem Zusatzprotokoll vorgesehene Präferenz-\ngleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Proto-\nbehandlung gilt auch für Waren, die in der Türkei unter\nkolls in den neuen Mitgliedstaaten anteilig nach den vor-\nVerwendung von Waren aus einem ursprünglichen Mit-\ngeschriebenen Zeitplänen durchgeführt. Bezüglich der\ngliedstaat oder einem neuen Mitgliedstaat hergestellt\nAnhänge Nr. 2 und Nr. 6 des Zusatzprotokolls dürfen\nsind, welche sich in der Türkei nicht im freien Verkehr\njedoch die sich aus der Anwendung dieser Herabsetzun-\nbefanden.\ngen ergebenden Sätze in keinem Falle niedriger sein\nals die von den neuen Mitgliedstaaten gegenüber der              Die Präferenzbehandlung dieser Waren in einem neuen\nGemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung          Mitgliedstaat oder in einem ursprünglichen Mitgliedstaat\nangewandten Sätze.                                           kann jedoch so lange von der Erhebung eines Anteilzolls\nin der Türkei abhängig gemacht werden, wie im Handel\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann Irland gegenüber         zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei andere\nder Türkei bis zum 31. Dezember 1975 für die in Anhang I     Zölle und Abgaben gleicher Wirkung als im Handel\naufgeführten Waren die gleichen Zölle wie gegenüber          zwischen den ursprünglichen Mitgliedstaaten und den\nden Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Vereinigten             neuen Mitgliedstaaten erhoben werden.\nKönigreichs, anwenden.\nArtikel 3 des Zusatzprotokolls gilt sinngemäß.\n(3) Die Zollsätze, von denen die neuen Mitgliedstaaten\nbei den Senkungen gemäß Absatz 1 gegenüber der Türkei                                 Ar t i k e l 13\nausgehen, sind diejenigen, die sie jeweils gegenüber            (1) Die von Irland angewendeten Einfuhrregelungen\ndritten Ländern anwenden.                                    für die in Anhang Nr. III aufgeführten Waren werden\n(4) Könnte die Anwendung der vorstehenden Absätze         gegenüber der Türkei jeweils am 1. Juli 1975 oder\nzu Zollbewegungen führen, die vorübergehend von der          1. Januar 1985 nach vom Assoziationsrat festzulegenden\nAngleichung an den endgültigen Zollsatz abweichen, so        Einzelheiten beseitigt.\nkönnen die neuen Mitgliedstaaten abweichend von diesen           (2) Bis zum 31. Dezember 1974 können die Einfuhren\nAbsätzen ihre Zollsätze so lange aufrechterhalten, bis       der in Anhang Nr. IV aufgeführten Waren aus der Türkei\ndiese bei einer späteren Angleichung an den endgültigen      in das Vereinigte Königreich auf folgende jährliche Kon-\nZollsatz erreicht sind, oder gegebenenfalls den sich aus      tingente beschränkt werden:\neiner spdteren Angleichung ergebenden Zollsatz anwen-        - Kontingent 1973: 306 Tonnen\nden, sobald bei dieser späteren Angleichung ihre Zoll-\nKontingent 1974· 368 Tonnen.\nsätze erreicht oder überschritten sind.\nArtikel 14\nArtikel 10                             Bis zum 1. Juli 1977 werden die in Artikel l Absatz 2\ndes Anhangs Nr. 2 des Zusatzprotokolls genannten Zoll-\nDie neuen Mitgliedstaaten gleichen ihre Finanzzölle\nkontingente wie folgt aufgeteilt:\noder den Finanzanteil dieser Zölle für die in Anhang II\ngenannten Waren an die auf Grund des Assoziierungs-          Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzel-\nabkommens vorgeschriebenen Zollsätze an, indem sie            verkauf {Nr. 55.05 des Gemeinsamen Zolltarifs): ·\ngegenüber der Türkei die gleiche Behandlung wie gegen-        -    Für die Gemeinschaft in ihrer ursprüng-\nüber den anderen Mitgliedstaaten anwenden.                         lichen Zusammensetzung:                    300 Tonnen\nArtikel 9 gilt für den Schutzanteil dieser Zölle.               für Dänemark:                                40 Tonnen\nfür Irland:                                   10 Tonnen\nArtikel 11                          - für das Vereinigte Königreich:                   40 Tonnen\n(1) Die Türkei verringert gegenüber den neuen Mit-         Andere Gewebe aus Baumwolle (Nr. 55.09 des Gemein-\ngliedstaaten den Abstand zwischen den Zöllen und Ab-          samen Zolltarifs):\ngaben gleicher Wirkung, die sie gemäß dem Asso-                    für die Gemeinschaft in ihrer ursprüng-\nziierungsabkommen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer              lichen Zusammensetzung:                  1 000 Tonnen\nursprünglichen Zusammensetzung anwendet, nach dem\nfolgenden Zeitplan in Stufen von jeweils 20 v. H.:                 für Dänemark:                                20 Tonnen\ndie erste Angleichung erfolgt bei Inkrafttreten dieses       für Irland:                                  10 Tonnen\nProtokolls;                                                  für das Vereinigte Königreich:             360 Tonnen","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                                169\nArt i k e 1 15                                                Artikel 17\n(1) Bis zu dem in Artikel 14 genannten Zeitpunkt wird         (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die\nder in Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs Nr. 6 des Zusatz-        Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen\nprotokolls genannte Mindestpreis in den neuen Mitglied-       Vorschriften und wird für die Gemeinschaft verbindlich\nstaaten nach der Inzidenz der Zölle berechnet, die diese      geschlossen durch einen Beschluß des Rates gemäß dem\njeweils gegenüber dritten Ländern anwenden.                   Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft; der Beschluß\nwird den anderen Parteien notifiziert.\n(2) Bis zu dem gleichen Zeitpunkt werden die in An-\nhang Nr. 6 des Zusatzprotokolls genannten Abschöpfun-            Die Ratifikationsurkunden und die Akte zur Notili-\ngen, beweglichen und festen Teilbeträge in den neuen          zierung des Abschlusses werden in Brüssel ausgetauscht.\nMitgliedstaaten nach den Sätzen berechnet, die diese\n(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats 111\njeweils gegenüber dritten Ländern anwenden.\nKraft, der auf den Austausch der in Absatz 1 genannten\nRatifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung dt>s\nTitel III                          Abschlusses folgt.\nSchlußbestimmungen\nArtikel 16                                                     Artikel 18\nDieses Protokoll und die dazugehörigen Anhänge sind           Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgPfc1ßt, jedP\nBestandteil des Abkommens zur Gründung einer Asso-            in dänischer, deutscher, englischer, französischer, lla-\nziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-          lienischer, niederländischer und türkischer Sprache, wo-\nschaft und der Türkei.                                        bei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Ergän-\n:rnngsprotokoll gesetzt.\nGESCHEHEN zu Ankara am dreißigsten Juni           neun-\nzehnhundertdreiundsiebzig\nPour Sa M<1jeste le Roi des Belges               Pour Son Alt esse Royale Je Grand-Duc de Luxeml)l)LJl q\nVoor Zijne Majesteit de Koning van Belgie\nDonclelinger\nRenaat van Els lande\nVoor Hare Majesteit de Koningin der Nederldnden\nFor Hencles Majesta:>t DronningPn af Danmark                                  L.Brinkhorst\nNiels Er s b   0 11\nFor Her Majesty the Queen of the Unitecl Kingdum ul\nGreat Britain and Northern Irelancl\nFür den Prüsiclenten der Bundesrepublik Deutschland\nDavies\nU. Lebsanft\n0. Sc h I echt\nFor Radet for De europaciske r,elleskciber:\nIm Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaffl•n,\nPour le President de Ja Republique Franc;aise                 For the Council of the European Communities,\nde Lipkowski                                   Pour le Conseil des Communautes europt'~ennes,\nPer il Consiglio delle Comunita. Europee,\nVoor de Raad der Europese Genwenschc1p1wn,\nFor the President of Ireland\nRenaat van EI s I an de\nJ. K e a t in ~l\nChristopher So c1 m es\nPer il Presidente clella Repubb!icc1 Itctli,rn<l                      Türkiye Cumhurbaskani ctdma\nMario P e d i n i                                          U. Halük Ba y ü I k e n","170                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnhang I\nListe der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren\nNummer des\nGemeinsamen                              Warenbezeichnung\nZolltarifs\nKapitel 50    50.04          Seidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n50.05          Schappeseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n50.06          Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n50.07          Seidengarne, Schappeseidengarne und Bouretteseidengarne, in Auf-\nmachungen für den Einzelverkauf\n50.08          Messinahaar; Katgutnachahmungen aus Seide\n50.09          Gewebe aus Seide oder Schappeseide\n50.10          Gewebe aus Bourretteseide\nKapitel 51    51.01          Synthetische und künstliche Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für\nden Einzelverkauf:\nex A: synthetische Spinnfäden, ausgenommen einfache Fäden aus\nPolytetrafluoräthylen\nB: künstliche Spinnfäden:\nII. andere\n51.02          Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgut-\nnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse\n51.03          Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n51.04          Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich\nGewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr. 51.01 oder 51.02)\nKapitel 52                   Metallgarne\nKapitel 53    53.06          Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n53.07           Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n53.08          Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzel-\nverkauf\n53.09          Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, nicht in Aufmachun-\ngen für den Einzelverkauf\n53.10           Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roß-\nhaar, in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n53.11           Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n53.12          Gewebe aus groben Tierhaaren\n53.13           Gewebe aus Roßhaar\nKapitel 54    54.03           Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzel-\nverkauf\n54.04           Leinengarne und Ramiegarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n54.05           Gewebe aus Flachs oder Ramie\nKapitel 55    55.06           Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n55.07           Drehergewebe aus Baumwolle\n55.08           Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle\nKapitel 56    56.01           Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch ge-\nkämmt","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                            171\nNummer des\nGemeinsamen                             Warenbezeichnung\nZolltarifs\nKapitel 56        56.02       Spinnkabel\n(f;ortsetzg.)\n56.03        Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (einschließ-\nlich Garnabfälle und Reisspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt\n56.04       Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthe-\ntischen oder künstlichen Spinnstoffen, gekrempelt, gekämmt oder an-\nders für die Spinnerei vorbereitet\n56.05       Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Ab-\nfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in\nAufmachungen für den Einzelverkauf\n56.06        Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Ab-\nfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), in Auf-\nmachungen für den Einzelverkauf\n56.07        Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern\nKapitel 57        57.05        Hanfgarne\n57.07       Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen:\nB. andere\n57.08        Papiergarne\n57.09        Gewebe aus Hanf\nex57.11         Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen, ausgenommen Gewebe\naus Kokosfasern\n57.12        Gewebe aus Papiergarnen\nKapitel 58        58.01        Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert:\nex A: aus Wolle oder feinen Tierhaaren, handgefertigt\nB: aus Seide, Schappeseide, synthetischen Spinnstoffen, Metall-\ngarnen oder metallisierten Garnen der Tarifnr. 52.01 oder aus\nMetallfäden\nex C. aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen aus Jute oder Kokos-\nfasern\nex 58.02        Andere Teppiche, auch konfektioniert, ausgenommen Teppiche aus\nJute oder Kokosfasern; Kelim, Sumak, Karamanie und dergleichen,\nauch konfektioniert\n58.03        Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson,\nBeauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit\nPoint-, Kreuzstich), auch konfektioniert\n58.04        Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen\nGewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05\n58.05        Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten\nGarnen oder Spinnstoffen (bolducs), ausgenommen Waren der Tarif-\nnummer 58.06\n58.06        Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, nicht bestickt, als\nMeterware oder zugeschnitten\n58.07        Chenillegarne; Gimpen (andere als umsponnene Garne der Tarif-\nnummer 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar); Geflechte\nund sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln,\nOliven, Nüsse, Pompons und dergleichen\n58.08        Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert\n58.09        Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert;\nSpitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv","172                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                            W a re n be zeichn ung\nZolltarifs\nKapitel 58      58.10      Stickereien als Meterware oder als Motiv\nKapitel 59      59.01      Watte und Waren daraus; Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinn-\nstoffen:\nA. Watte und Waren daraus\nB. Scherstaub, Knoten und Noppen:\nI. aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n59.02      Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen\n59.03      Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen\nex 59.04      Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, ausgenommen Kokosgarne\nzum Herstellen von Teppichen, Matten und ähnlichen Waren\n59.05      Netze aus Waren der 1 arifnr. 59.04, ir. Stücken, als Meterware oder\nabgepaßt; abgepaßte Fischernetze aus Garnen, Bindfäden oder Seilen\n59.06      Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenom-\nmen Gewebe und Waren daraus\n59.07      Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, zum\nEinbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen und anderen\nKartonagen oder zu ähnlichen Zwecken; Pausleinwand; präparierte\nMalleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei\n59.08      Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt,\nbestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen ver-\nsehen\n59.09      Wachstuch und andere geölte oder mit einem Oberzug auf der Grund-\nlage von 01 versehene Gewebe\n59.10     Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag aus einem Grund aus\nSpinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen,\nauch zugeschnitten\n59.11     Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke\n59.12     Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für\nTheaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen\n59.13     Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke\n59.14     Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen für\nLampen, Kocher, Kerzen und dergleichen; Glühstrümpfe, auch ge-\ntränkt, und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe\n59.15     Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit\nArmaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen\n59.16     Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch verstärkt\nex 59.17      Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus\nSpinnstoffen, ausgenommen synthetische Spinnstoffe (Polyetrafluor-\näthylen), gebleicht, getränkt, auch geölt\nKapitel 60      60.01     Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert\n60.02     Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert\n60.03     Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Säckchen, Strumpfschoner und\nähnliche Wirkwaren, weder gumm1elastisch noch kautschutiert\n60.04     Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschu-\ntiert\n60.05      Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder\ngummielastisch noch kautschutiert\n60.06      Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke, als Meter-\nware, sowie Waren daraus (einschließlich Knieschützer und Gummi-\nstrümpfe)","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                            173\nNummer des\nGemeinsamen                              Warenbezeichnung\nZolltarifs\nKapitel 61     61.01         Oberkleidung für Männer und Knaben\n61.02        Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder\n61.03         Unterkleidung (Leibwä.sche) für Männer und Knaben, auch Kragen,\nVorhemden und Manschetten\n61.04         Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder\n61.05        Taschentücher und Ziertaschentücher\n61.06        Schals, Umschlagtücher, Halstücher,       Kragenschoner,   Kopftücher,\nSchleier und ähnliche Waren\n61.07        Krawatten\n61.08         Kragen, Hemdeinsätze, Bluseneinsätze, Jabots, Manschetten und ähn-\nliche Putzwaren für Ober- und Unterkleidung für Frauen und Mädchen\n61.09        Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpf-\nhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinn-\nstoffen, auch gewirkt, auch gummielastisch\n61.10        Handschuhe, Strümpfe, Socken und Säckchen, nicht gewirkt\n61.11        Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, z. B. Schweißblätter,\nSchulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten, Gürtel,\nMuffe, Schutzärmel\nKapitel 62     62.01        Decken\n62.02         Bettwäsche, Tischwäsche, WJ.sche zur Körperpflege und andere Haus-\nhaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innen-\nausstattung\n62.03        Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken:\nB. aus Geweben aus anderen Spinnstoffen:\nex I. gebraucht, ausgenommen Gewebe aus Kokosfasern\nex II. andere, aus Geweben aus Kokosfasern\n62.04        Planen, Segel, Markisen, Zelte und Zeltlagerausrüstungen\nex 62.05         Andere konfektionierte Waren aus Geweben, einschließlich Schnitt-\nmuster zum Herstellen von Bekleidung, ausgenommen Waren aus Jute\noder Kokosfasern\nKapitel 63  ex 63.01        Bekleidung und Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und\nWaren zur Innenausstattung (ausgenommen Waren der Tarif-\nnummern 58.01, 58.02 und 58.03), aus Spinnstoffen, Schuhe und Kopf-\nbedeckungen, aus Stoffen aller Art, alle diese augenscheinlich ge-\nbraucht, in Massenladungen, lose oder in Ballen, Säcken oder ähn-\nlichen Verpackungen, ausgenommen aus Jute oder Kokosfasern\nKapitel 64     64.01        Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff\n64.02        Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Lauf-\nsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der\nTarifnr. 64.01).\n64.03        Schuhe aus Holz, Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork\n64.04        Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen (z. B. Schnüre, Pappe,\nGewebe, Filz, Geflecht)\n64.05        Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke) aus Stoffen\naller Art, ausgenommen Metall\n64.06        Gamaschen, Schienbeinschützer und ähnliche Waren sowie Teile da-\nvon","174                    BundesgPsetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnhang II\nliste der in Artikel 10 genannten Waren\nl. Waren, auf die in Irland ein Finanzzoll erhoben wird\nNummer des\nirischen                               Warenbezeichnung\nZolltarifs\n20.07        Unvergorene Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und Gemüse-\nsäfte, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker:\n(A) unverdünnt trinkbare Säfte\n22.01        Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehaltiges Wasser, Eis und Schnee:\n(A) natürliches und künstliches Mineralwasser, kohlensäurehaltiges\nWasser\n22.02        Limonaden und Brausen (einschließlich der aus Mineralwasser herge-\nstellten) und andere alkoholfreie Getränke, außer Frucht- und Ge-\nmüsesäften der Tarifnr. 20.07\n22.03        Bier\n22.05        Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most\naus frischen Weintrauben (einschließlich Mistella)\n22.06        Wermutwein und andere mit Pflanzen oder anderen Stoffen aroma-\ntisierte Weine aus frischen Weintrauben\n22.07        Apfelwein, Birnwein, Met und andere vergorene Getränke:\n(C) Apfel- und Birnwein\n22.08         Unvergällter Aethylalkohol mit einem Gehalt von mindestens 140°\nAlkohol mit Normalstärke; vergällter Aethylalkohol mit beliebigem\nAlkoholgehalt\n22.09         Unvergällter Aethylalkohol mit einem Gehalt von weniger als 140°\nAlkohol mit Normalstärke; Trinkbranntwein, Likör und andere al-\nkoholhaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken\n23.05       Weintrub; roher Weinstein:\n(B) anderer als getrockneter oder gepreßter und gefilterter Weintrub\nund roher Weinstein\n24.01       Unverarbeiteter Tabak; Tabakabfälle\n(A) Unverarbeiteter Tabak\n24.02       Tabakwaren; Tabakauszüge und Tabaksoßen:\n(A) Tabakwaren\n27.07        Ole und andere Erzeugnisse aus der Destillation von Steinkohlenteer;\nähnliche Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27:\n(A) Leichtöle\n(C) andere:\n( 1) Kohlen w asserstofföle\n27.09        Rohes Erdöl und Asphaltbasisöl:\n(A) Leichtöle\n(B) andere:\n(1) Kohlenwasserstofföle\n27.10        Erdöle und Asphaltbasisöle, bearbeitet; Zubereitungen, die von 70\nGew.-0/o Erdöl oder Asphaltbasisöl enthalten, in denen diese Ole den\nCharakter der Ware bestimmen, anderweit weder genannt noch ein-\nbegriffen:\n(A) Leichtöle\n(D) (2) andere:\n(a) Kohlenwasserstofföle","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                        175\nNummer des\nirischen                             Warenbezeichnung\nZolltarifs\n29.01        Kohlenwasserstoffe:\n(A) Leichtöle\n(C) andere:\n(1) Kohlenwasserstofföle\n33.06        Parfüm waren, Körperpflegemittel und Kosmetika:\n(A) Parfümwaren:\n(1) alkoholhaltige Parfüme\n36.06        Zündhölzer\n36.08        Waren aus leicht entzündlichen Stoffen:\n(A) Leichtöle\n38.07        Balsamterpentinöl, Wurzelterpentinöl, Sulf atterpentinöl und andere\nterpentinhaltige Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen\nBehandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl; Pine-\n01:\n(A) Kohlenwasserstofföle\n38.08        Kolophonium, Harzsäuren, deren Derivate (außer Harzester der Tarif-\nnummer 39.05); leichte und schwere Harzöle:\n(A) Kohlenwasserstofföle\n38.09        Holzteere, Holzteeröle (außer zusammengesetzten Lösungs- und Ver-\ndünnungsmitteln der Tarifnr. 38.18); Kreosot; Holzgeist, Azetonöl:\n(B) Kohlenwasserstofföle\n38.18        Zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und\nähnliche Erzeugnisse:\n(A) Leichtöle\n(B) andere Kohlenwasserstofföle\n38,19        Anderweit weder genannte noch einbegriffene chemische Erzeugnisse\nund Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter In-\ndustrien (einschließlich Mischungen natürlicher Stoffe); anderweit\nweder genannte noch einbegriffene Rückstände der chemischen In-\ndustri0 oder verwandter Industrien:\n(A) Leichtöle\n(B) andere Kohlenwasserstofföle\n40.09        Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk\n(A) Schläuche für zollpflichtige Kraftfahrzeuge des Kapitels 87\n40.10        Förderbänder und Treibriemen aus Weichkautschuk:\n(A) Treibriemen für Muschinen der Tarihun. 84,06 (A) und 84.08 (A)\n40.11        Reifen, Luftreifen, Laufflächen, Luftschläuche und Felgenbänder, aus\nWeichkautschuk, für Räder aller Art:\n(A) für Fahrzeuge der Tarifnrn. 87.01, 87.02, 87.03, 87.07, 87.08, 87.09\nund 87.14 (A) oder für Maschinen mit Eigenantrieb der Tarif-\nnummern 84.22 (D) und 84.23:\n(1) Reifen und Luftschläuche\n(2) Luftschläuche\n(4) andere\n70.09        Glasspiegel, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:\n(B) andere:\n(1) für Kraftfahrzeuge","176                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nNummer des\nirischen                            Warenbezeichnung\nZolltarifs\n70.14    Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen sowie nicht op-\ntisch bearbeitete optische Elemente aus gewöhnlichem Glas:\n(A) Glaswaren für Beleuchtung:\n(2) andere als Beleuchtungskörper und Befestigungen für Leucht-\nstofflampen\n(b) für die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen\n(B) Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente aus\nGlas:\n(1) für Kraftfahrzeuge\n73.25    Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahl-\ndraht, außer isolierten Drahtwaren für die Elektrotechnik:\n(A) Teile für Kraftfahrzeuge\n73.29    Ketten beliebiger Größe und deren Teile, aus Eisen oder Stahl:\n(A) Transmissionsketten und andere Teile und anderes Zubehör für\nKraftfahrzeuge\n73.35    Stahlfedern und -federblätter:\n(D) andere:\n(1) Teile für Kraftfahrzeuge\n83.01    Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß),\nSicherheitsriegel und Vorhängeschlösser, die mit Schlüsseln oder\nelektrisch geschlossen oder geöffnet werden, einschließlich Geheim-\nschlösser, sowie deren Teile, aus unedlem Metall; Schlüssel (ein-\nschließlich Rohlinge) für diese Waren, aus unedlem Metall:\n(A) Schlösser und Schlüssel dafür:\n(2) Kraftwagenschlösser und Schlüssel dafür\n83.02   Beschläge und ähnliche Waren aus unedlem Metall für Möbel, Türen,\nTreppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer,\nReisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthaken,\nHutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren (einschließlich\nautomatische Türschließer), aus unedlem Metall:\n(A) Beschläge und dergleichen, für Kraftfahrzeuge\n84.06   Kolbenverbrennungsmotoren:\n(A) für Kraftfahrzeuge\n84.08    Andere Motoren und Kraftmaschinen:\n(A) für Kraftfahrzeuge\n84.10    Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und\nAusgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser (Zapfsäulen); Hebewerke für\nFlüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren):\n{A) Pumpen für Kraftfahrzeuge:\n(2) andere als Flüssigkeitspumpen\n(C) Pumpenteile:\n(lA) Pumpenteile der Tarifstelle (A) (2) dieser Nummer\n84.11    Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompres-\nsoren; Freikolbengeneratoren; Ventilatoren und dergleichen:\n(A) für Kraftfahrzeuge\n84.18    Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten\noder Gasen:\n(A) für Kraftfahrzeuge","Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                     177\nNummer des\nirischen                               Warenbezeichnung\nZolltarifs\n84.21        Mechanische Apparate, auch handbetriebene, zum Verteilen, Ver-\nspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern; Feuer-\nlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und dergleichen; Sandstrahl-\ngebläse, Dampfstrahlapparate und dergleichen:\n(A) Scheibenwaschanlagen für Kraftfahrzeuge\n84.22        Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder\nFördern (z. B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge,\nKrane, Stetigförderer, Seilschwebebahnen), außer Maschinen, Appa-\nraten und Geräten der Tarifnr. 84.23:\n(A) für Kraftfahrzeuge:\n(1) tragbare Wagenheber für Kraftfahrzeuge\n(3) Krane und Winden für Abschleppwagen\n84.59        Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 ander-\nweit weder genannt noch einbegriffen:\n(C) andere:\n(2) Teile für Kraftfahrzeuge\n84.61        Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile\nund thermostatisch gesteuerte Ventile) für Rohr- oder Schlauchleitun-\ngen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter:\n(B) Teile für Kraftfahrzeuge\n84.63        Wellen und Kurbeln, Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahn-\nräder, Reibräder und Getriebe (einschließlich Reibradgetriebe,\nWechselgetriebe und andere regelbare Getrieoe); Schwungräder; Rie-\nmen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollen für Flaschenzüge);\nSchaltkupplungen und andere Wellenkupplungen:\n(B) Teile für Kraftfahrzeuge\n(2) andere als Zapfwellen für Lastkraftwagen\n85.01        Elektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer; Trans-\nformatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen; Strom-\nrichter (z. B. Gleichrichter):\n(A) Motoren:\n(1) für Kraftfahrzeuge\n(D) statische Umformer (z. B. Gleichrichter):\n(1) für Kraftfahrzeuge\n85.02        Elektromagnete; vormagnetisierte oder nicht vormagnetisierte Dauer-\nmagnete; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische\noder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische\nKupplungen, Getriebe und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:\n(A) für Kraftfahrzeuge\n85.04        Elektrische Akkumulatoren:\n(B) andere:\n(1) für Kraftfahrzeuge\n85.08        Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Kol-\nbenverbrennungsmotoren (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder,\nZündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit Kolbenverbrennungs-\nmotoren verwendete Lichtmaschinen (Gleich- und Wechselstrom-\nmaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter:\n(C) andere als Zündkerzen und Teile davon:\n(1) für Kraftfahrzeuge\n85.09        Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Ent-\nfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben,\nfür Kraftfahrzeuge oder Fahrräder:\n(A) für Kraftfahrzeuge","178                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II\nNummer des\nirischen                           Warenbezeichnung\nZolltarifs\n85.15    Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegra-\nphierverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fern-\nsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerä-\nten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für\nFunknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:\n(B) Sendegeräte, Empfangsgeräte,       Sende-   und    Emfangsgeräte  für\nKraftfahrzeuge\n(D) Teile:\n(2) ausschließlich für Waren der Tarifstelle (B)\n85.18    Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und Stellkonden-\nsatoren:\n(A) für Zündanlagen von Kraftfdhrzeugen\n85.19    Elektrische Geräte zum Schließen, Offnen, Schützen oder Verbinden\nvon elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen,\nUberspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtun-\ngen, Lampenfassungen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwider-\nstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwider-\nstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Verteilungstafeln und\n-schränke:\n(A) für Kraftfahrzeuge\n85.26    Isolierteile gctnz aus Isoliermaterial oder nur mit in die Masse ein-\ngepreßten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit einge-\npreßten Hülsen m:t Innengewinde), für elektrische Maschinen, Appa-\nrate, Geräte oder Installationen, außer Isolatoren der Tarifnr. 85.25:\n(C) für Kraftfahrzeuge\n87.01    Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:\n(D) andere als landwirtschaftliche Traktoren, Raupenschlepper, Ein-\nrad- oder Einachsschlepper\n87.02    Krattwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich\nSport- und Rennwagen unrl Oberleitungsomnibusse):\n(A) Kraftwagen\n(B) Autobusse\n87.03    Spezialkraftwagen, z. B. Spritzenwagen, Leiterwagen, Straßenkehr-\nwagen, Sprengwagen, Schneeräumwagen, Abschleppwagen, Kran-\nwagen, Scheinwerferwagen, Werkstattwagen, mit Röntgenanlage aus-\ngestattete Kraftwagen und dergleichen:\n(B) andere als Spritzenwagen, Leiterwagen und Straßenkehrwagen\n87.04    Fahrgestelle mit Motor für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn. 87.01, 87.02\noder 87.03:\n(B) andere als Fahrgestelle für zollfrei eingeführte· Fahrzeuge der\nTarifnrn. 87.01, 87.02 und 87.03\n87.05    Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn. 87.01, 87.02 oder 87.03,\neinschließlich Führerhäuser:\n(B) andere als Karosserien für zollfrei eingeführte Fahrzeuge der\nTarifnrn. 87.01, 87.02 und 87.03\n87.06    Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn. 87.01, 87.02 oder\n87.03:\n(E) andere Teile\n87.08    Panzer und andere Panzerkraftfahrzeuge, auch mit Bewaffnung; Teile\ndafür\n87.09    Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Bei-\nwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art","Nr. 9 -    Tag der Ausgabe· Bonn, den 15. Februar 1975                      179\nNummer des\nirischen                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n87.12          Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnrn. 87.09, 87.10 oder 87.11:\n(A) für Waren der Tarifnr. 87.09 _\n90.23          Dichternesser fAräometer, Senkwaagen) und ähnliche Instrumente,\nThermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer,\nauch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert:\n(A) als Teile für Kraftfahrzeuge verwendbare Thremometer\n90.24          Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder\nRegeln von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen\nGrößen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Tempe-\nraturen, wie Manometer, Thermostate, Flüssigkeitsstand- oder Gas-\nstandanzeiger, Durchflußmesser, Wärmemengenzähler und automa-\ntische Zugregler für Feuerungen, außer Waren der Tarifnr. 90. 14:\n(A) als Teile für Kraftfahrzeuge verwendbare Instrumente, Apparate\nund Geräte (z. B. Benzinuhren, Oldruckmesser}\n90.27          Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,\nKilometerzähler, Schrittzähler), Tachometer und andere Geschwindig-\nkeitsmesser (auch magnetische), außer Geschwindigkeitsmesser der\nTarifnr. 90.14; Streboskope;\n(A) Kilometerzähler, Tourenzähler und Geschwindigkeitsmesser, die\nals Teile für Kraftfahrzeuge verwendet werden können; Taxa-\nmeter\n90.28          Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte wie\nMeß-, Prüf-, Kontroll-, Regel- oder Analyseinstrumente, -apparate und\n-geräte:\n(A) als Teile für Kraftfahrzeug~ verwendbare Instrumente, Apparate\nund Geräte\n90.29          Teile und Zubehör, wenn zu erkennen ist, daß sie ausschließlich oder\nhauptsächlich für Instrumente, Apparate oder Geräte der Tarifnrn. 90.23,\n90.24, 90.26, 90.27 oder 90.28 bestimmt sind, auch wenn sie für mehrere\ndieser Instrumente, Apparate oder Geräte verwendet werden können:\n(B) Teile für Waren der Tarifnrn. 90.23 (A), 90.24 (A), 9027 (Al und\n90.28 (A)\n92.11          Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnah-\nme- und Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und\nDrahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; magnetische Fersehbild-\nund -tonaufnahme- und -wiedergabegeräte:\n(A) (1) Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte für zollpflichtige\nKraftfahrzeuge des Kapitels 87\n94.01          Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können\n(außer Möbeln der Tarifnummer 94.02); sowie deren Teile:\n(A) Sitzmöbel:\n(1) für Kraftfahrzeuge\n(B) Teile:\n(1) Teile von Kraftfahrzeugsitzen der Tarifstelle (A 1) dieser\nNummer.\n2. Waren, auf die im Vereinigten Königreidl ein Finanzzoll erhoben wird\nNummer des\nZolltarifs des\nVereinigten                                Warenbezeichnung\nKönigreichs\n22.03          Bier:\n(A) aller Art (außer sog. mum, spruce, Schwrnzbier, Berliner Weißbier\nsowie anderen Zubereitungen ähnlichen Charakters, mit einem\nursprünglichen spi>zif1schen Gewicht von 1,200 oder darüber)\n22.05          Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most\naus frischen Weintrauben (einschließlich Mistella)\n22.06          Wermutwein und andere mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromati-\nsierte Weine aus frischen Weintrauben","180                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nNummer des\nZolltarifs des                           Warenbezeichnung\nVereinigten\nKönigreichs\n22.07       Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke:\n(A) Bier:\n(1) aller Art (außer sog. mum, spruce, Schwarzbier, Berliner \\\\l e1ß-\nbier sowie anderen Zubereitungen ähnlichen Charakters, mit\neinem ursprünglichen spezifischen Gewicht von 1,200 oder\ndarüber)\n(B) Wein\n22.08        Unvergällter Aethylalkohol mit einem Gehalt von mindestens 140')\nAlkohol mit Normalstärke; vergällter Aethylalkohol mit beliebigem\nAlkoholgehalt\n22.09       Unvergällter Aethylalkohol mit einem Gehalt von weniger als 140')\nAlkohol mit Normalstärke; Trinkbranntwein, Likör und andere alko-\nholhaltige Getränke; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen\nzum Herstellen von Getränken:\n(A) Liköre, Kordiale, Gemische und andere Zubereitungen, in\nFlaschen, in solcher Weise deklariert, daß die Stärke nicht fest-\ngestellt zu werden braucht\n(B} anderer Alkohol (einschließlich alkoholhaltige Getränke mit den\nCharakteristiken von Spirituosen und Likören)\n23.05      Weintrub; roher Weinstein\n(A} Weintrub\n24.01      Unverarbeiteter Tabak, Tabakabfälle\n24.02       Tabakwaren; Tabakauszüge und Tabaksoßen:\n(A) Tabakwaren\n27.06       Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere,\neinschließlich der destillierten und präparierten Teere:\n(A) Kohlenwasserstofföle\n27.07       Ole und andere Erzeugnisse aus der Destillation von Steinkohlenteer\nund ähnliche Ole, sowie durch andere Verfahren gewonnene Erzeug-\nnisse (Benzole, Kreosot, Kresylsäure, Solventnaphtha usw.}:\n(A) Kohlenwasserstofföle\n27.09      Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, roh:\n(B) andere als feste oder halbfeste Erdöle\n27.10      Bearbeitete Erdöle und Asphaltbasisöle; Zubereitungen, die mindestens\n70 Gew.-0/o Erdöl oder Asphaltbasisöl enthalten, in denen diese Ole\nden Charakter der Waren bestimmen, andenveit weder genannt noch\ninbegriffen:\n(A) Kohlenwasserstofföle\n(B) andere:\n(1) die Leichtöle enthalten\n27.12       Vaselin:\n(A) Kohlenwasserstofföle\n27.14       Bitumen, Petrolkoks und andere Erdöl- oder Asphaltbasisölrückstände:\n(B) Kohlenwasserstofföle\n27.16       Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen,\nMineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnitt-\nbitumen);\n(A) Kohlenwasserstofföle\n29.01       Kohlenwasserstoffe:\n(A) Kohlenwasserstofföle\n32.09       Lacke, Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art\nder für die Lederendbearbeitung gebrauchten; andere Anstrichfarben;\nmit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder\nanderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln ange-\nriebene Pigmente; Prägefolien; Färbemittel in Formen oder Packungen\nfür den Einzelverkauf:\n(A) Kohlenwasserstofföle","Nr. 9 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                      181\nNummer des\nZolltarifs des\nWarenbezeichnung\nVereinigten\nKönigreichs\n33.06          Parfümwaren, Körperpflegemittel und Kosmetika:\n(A) alkoholhaltige Parfüme\n34.03          Schmiermittel und Präparate zum Schmälzen oder Batschen von Spinn-\nstoffen oder zum Fetten von Leder und anderem Material, außer Prä-\nparaten, die mindestens 70 Gew.-0/o Erdöl oder Asphaltbasisöle enthal-\nten:\n(B) andere als solche mit einem Gehalt an Siloxanen von 50 Ge-\nwichtshundertteilen oder mehr:\n(1) Leichtöl enthaltend\n36.05          Feuerwerksartikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper,         Zündplättchen,\nRaketen zum Wetterschießen und dergleichen):\n(A) bengalische Zündhölzer\n36.06          Zündhölzer\n36.08          Waren aus leicht entzündlichen Stoffen:\n(A) Kohlenwasserstofföle\n(C) Schweröl enthaltende Feueranzünder\n38.07          Balsamterpentinöl; Wurzelterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere\nterpenhaltige Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen\nBehandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl; Pineöl:\n(A) Kohlenwasserstofföle\n38.08          Kolophonium, Harzsäuren, deren Derivate          (außer Harzresten der\nNr. 39.05); leichte und schwere Harzöle:\n(A) Kohlenwasserstofföle\n38.14          Antiklopfmittel, Antioxydantien, Antigums, Viskositätsverbesserer,\nAntikorrosivadditives und ähnliche Additives für Mineralöle:\n(A) Kohlenwasserstofföle\n38.18         Zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und\nähnliche Erzeugnisse:\n(A) Kohlenwasserstofföle\n(B) andere:\n(1) enthalten Erzeugnisse einen oder mehrere bei ihrer Herstel-\nlung oder Zubereitung verwendete Bestandteile, die ihren ur-\nsprünglichen Charakter nicht verloren haben und bei geson-\nderter Einfuhr nach Kapitel 28 oder 29 nach dem vollen Zoll\neinem Wertzoll von 17,5 0/o oder mehr unterliegen würden;\n(a) die Leichtöle enthalten\n(2) andere:\n(a) die Leichtöle enthalten\n38.19          Anderweit weder genannte noch einbegriffene chemische Erzeugnisse\nund Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Indu-\nstrien (einschließlich Mischungen natürlicher Stoffe); anderweit weder\ngenannte noch einbegriffene Rückstände der chemischen Industrie\noder verwandter Industrien:\n{A) Kohlenwasserstofföle\n39.02         Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Poly-\näthylen, Polytetrahaloäthylen, Polyisobutylen, Polystryrol, Polyvinyl-\nchlorid, Polyvinylazetat, Polyvinylchlorazetat und andere Polyvinyl-\nderivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Indenharze):\n{A) Kohlenwasserstofföle\n98.10          Feuerzeuge und Anzünder (z. B. mechanische, elektrische, kataly-\ntische); sowie deren Teile, außer Steinen und Dochten:\n(A) tragbare mechanische, katalytische, elektriche oder andere Feuer -\nzeuge und Anzünder und deren Teile:\n(1) Vollständige oder unvollständige Gasanzünder (einschließlich\nStile elektrischer Gasanzünder und Feder- oder andere Me-\nchanismen für Gasanzünder mit Feuerstein)\n(2) andere vollständige oder unvollständige Feuerzeuge und An-\nzünder (einschließlich deren Gehäuse)","182                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnhang III\nListe der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Waren\nNummer des\nGemeinsamen                            Warenbezeichnung\nZolltarifs\n1. Termin: 1. Juli 1975\nex 60.03,           Strümpfe\nex 60.04\nex 73.35        -   Federn, für Fahrzeuge\nex 85.08 D      -   Zündkerzen und Teile davon, aus Metall\nex 96.01,       -   Besen und Bürstenwaren\nex 96.02\n2. Termin: 1. Januar 1985\n-   Personenkraftwagen\n-   Nutzkraftfahrzeuge\nAnhang IV\nListe der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Waren\nNummer des\nZolltarifs des                         Waren bezei chn ung\nVereinigten\nKönigreichs\nex 55.08     Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle, mit einem Anteil\nan Baumwolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen\nex 55.09     Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von\nmehr als 50 Gewichtshundertteilen\nex 58.04     Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, mit einem Anteil\nan Baumwolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen\nex 59.13     Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke, mit einem Anteil\nan Baumwolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen\nex 61.01     Oberkleidung für Männer und Knaben, mit einem Anteil an Baum-\nwolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen\nex 61.02     Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, mit einem Anteil\nan Baumwolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen\nex 61.03     Unterkleidung für Männer und Knaben, mit einem Anteil an Baum-\nwolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen\nex 61.04     Unterkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, mit einem An-\nteil an Baumwolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen\nex 61.05    Taschentücher und Ziertaschentücher, mit einem Anteil an Baum-\nwolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen\nex 61.06    Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher,\nSchleier und ähnliche Waren, mit einem Anteil an Baumwolle von\nmehr als 50 Gewichtshundertteilen\nex 62.02    Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus-\nhaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und dergleichen, Waren zur Innen-\nausstattung, mit einem Antf'iJ an Baumwolle von mehr als 50 Gewichts-\nhundertteilen\nex 62.05    Andere Waren aus Gewebe (einschließlich Schnittmuster zum Herstel-\nlen von Kleidungsstücken), mit einem Anteil an Baumwolle von mehr\nals 50 Gewichtshundertteilen","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                                183\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                               schaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mit-\ngliedstaaten zu der Gemeinschaft\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,\nund\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,\ndes Ergänzungsprotokolls betreffend die Erzeugnisse,\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,                  die unter die Zuständigkeit der Europäischen Ge-\ndes Präsidenten der Französischen Republik,                     meinschaft für Kohle und Stahl fallen, zusammenge-\ntreten sind,\ndes Präsidenten Irlands,\nhaben folgende gemeinsame Erklärungen der Vertrags-\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,                  parteien zu dem Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungs-\nabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von                meinschaft und der Türkeit angenommen:\nLuxemburg,\n1. Gemeinsame Erklärung zur Industrialisierung der Tür-\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,\nkei\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten König-\n2. Gemeinsame Erklärung zum neuen Absatz 5 des Arti-\nreichs Großbritannien und Nordirland\nkels 12 des Zusatzprotokolls, geändert durch Artikel 3\nund\n3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften,\n4. Gemeinsame Erklärung betreffend die Anwendung des\neinerseits und    Artikels 9 Absatz 1\ndes Präsidenten der Republik Türkei,                         5. Gemeinsame Erklärung zu den in Artikel 13 Absatz 2\nvorgesehenen Dbergangsmaßnahmen.\nandererseits,\nDiese Erklärungen sind dieser Schlußakte beigefügt.\ndie in Ankara am dreißigsten Juni neunzehnhundert-\ndreiundsiebzig zur Unterzeichnung                                 Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß die\nder Schlußakte beigefügten Erklärungen, soweit notwen-\ndes Ergänzungsprotokolls zum Assoziierungsabkom-           dig, den für ihre Gültigkeit erforderlichen internen Ver-\nmen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-           fahren unterworfen werden.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schluß-\nakte gesetzt.\nGESCHEHEN zu Ankara am dreißigsten Juni neun-\nzehnhundertdreiundsiebzig.\nPour Sa Majeste le Roi des Belges                  Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg\nVoor Zijne Majesteit de Koning van Belgie\nDondelinger\nRenaat van E 1 s 1 an de\nVoor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden\nVoor Hendes Majestcet Dronningen af Danmark                                    L.Brinkhorst\nNiels Er s b  0 11\nFor Her Majesty the Queen of the United Kingdom of\nFür den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland                       Great Britain and Northern Ireland\nU. Leb sanft                                                     Davies\n0. Schlecht\nFor Rädet for De europceiske Fcellesskaber:\nIm Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,\nPour le President de la Republique Franc;aise                  For the Council of the European Communities,\nde Lipkowski                                   Pour le Conseil des Communautes europeennes,\nPer il Consiglio delle Comunita Europee,\nVoor de Raad der Europese Gemeenschappen,\nFor the President of Ireland\nRenaat v a n E l s l a n d e\nJ. K e a t in g\nChristopher S o a m e s\nPer il Presidente della Repubblica Italiana                         Türkiye Cumhurbauskam adma\nMario P e d i n i                                          D. Haluk Ba y ü I k e n","184                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nGemeinsame Erklärung zur                                Gemeinsame Erklärung zum neuen\nIndustrialisierung der Türkei                     Absatz 5 des Artikels 12 des Zusatzprotokolls,\ngeändert durch Artikel 3\nDIE VERTRAGSPARTEIEN,\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die Waren,\nIN DEM BESTREBEN, die besonderen Probleme zu              die sich zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags der\nlösen, die sich für die Türkei aus der Erweiterung der      Türkei auf Einführung mengenmäßiger Bes-chränkungen\nGemeinschaften ergeben,                                     gemäß dem neuen Absatz 5 des Artikels 12 des Zusatz-\nprotokolls im Zollager oder auf dem Wege zur Ausfuhr\nMIT DEM HINWEIS, daß es das Ziel des Assoziierungs-       befinden oder für die zu dem genannten Zeitpunkt ein\nabkommens ist, die anhaltende und ausgewogene Stär-         fester Kaufvertrag vorliegt, nicht Gegenstand dieser men-\nkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen       genmäßigen Beschränkungen sein können.\nden Vertragsparteien unter uneingeschränkter Berück-\nsichtigung der Notwendigkeit einer beschleunigten Ent-                 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6\nwicklung der türkischen Wirtschaft und der Anhebung\ndes Beschäftigungsniveaus und der Lebensbedingungen            Die Vertragsparteien kommen überein, daß bei der in\ndes türkischen Volkes zu fördern,                           Artikel 6 vorgesehenen ersten Prüfung zum einen die\neigentlichen Ziele und Verdienste des Assoziierungs-\nAUF GRUND DER FESTSTELLUNG, daß die türkische            abkommens und zum anderen die typischen Merkmale\nRegierung entschlossen ist, zur Anhebung des Lebens-        des Handels zwischen der Türkei und den neuen Mit-\nstandards des türkischen Volkes und zur Lösung der          gliedstaaten berücksichtigt werden.\ndurch das Bevölkerungswachstum hervorgerufenen Be-\nschiiftigungsprobleme eine langfristige lndustrialisie-                Gemeinsame Erklärung betreffend\nrungspolitik im Rahmen ihrer Entwicklungspläne zu be-               die Anwendung des Artikels 9 Absatz 1\ntreiben, durch die die wirtschaftliche und soziale Struk-\ntur des Landes auf ein Niveau angehoben werden soll,           Die Vertragsparteien kommen überein, daß vorbehalt-\ndas der Türkei die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft      lich der Anwendung von Artikel 39 Absatz 5 der dem\nhochentwickelter Länder ermöglicht,                         Beitrittsvertrag beigefügten Akte für die spezifischen\nZölle oder den spezifischen Bestandteil der gemischten\nIN ANERKENNUNG, daß die Verwirklichung der Ziele         Zölle in den Zolltarifen Irlands und des Vereinigten\neiner solchen Politik mit den Zielsetzungen des Asso-       Königreichs bei der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1\nziierungsabkommens und mit den darin festgelegten ge-       auf die vierte Dezimalstelle auf- oder abgerundet wird.\nmeinsamen Interessen übereinstimmt,\nGemeinsame Erklärung\nERKLÄREN, daß sie entschlossen sind, im Rahmen des\nzu den in Artikel 13 Absatz 2\nAssoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls sowie\ngegebenenfalls der in Artikel 22 Absatz 3 dieses Ab-\nvorgesehenen Obergangsmaßnahmen\nkommens vorgesehenen Mittel Maßnahmen auszuarbeiten            Ende 1974 wird der Assoziationsrat die Auswirkungen\nund zu treffen, die besonders geeignet erscheinen, die In- der in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Ubergangsmctß-\ndustrialisierung der Türkei im Rahmen ihres Entwick-        nahmen auf die, Entwicklung der türkischen Ausfuhr\nlun~1splans zu fördern.                                     prüfen.","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                              185\nErgänzendes internes Finanzabkommen\nzu dem am 30. Juni 1973 unterzeichneten Ergänzungsprotokoll\nDIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIE-             -    Niederlande         14,3 Millionen Rechnungseinheiten\nRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPA-                     -    Vereinigtes\nISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -                                Königreich          41   Millionen Rechnungseinheiten\nGESTUTZT auf das am 23. November 1970 unterzeich-          Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, der Bank nach\nnete Finanzprotokoll, nachstehend „Finanzprotokoll\" ge-    Maßgabe des Artikels 5 die für die Darlehensgewährung\nnannt,                                                     erforderlichen Mittel in Höhe seines Anteils zur Verfü-\ngung zu stellen.\"\nGESTUTZT auf das am 23. November 1970 von den\nVertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer ursprünglichen                           Artikel 4\nZusammensetzung unterzeichnete Interne Abkommen\nArtikel 10 Absatz 6 des Internen Abkommens erhält\nüber das Finanzprotokoll, nachstehend „Internes Abkom-\nfolgende Fassung:\nmen\" genannt,\n.,Der Ausschuß entscheidet mit der qualifizierten Mehr-\nGESTUTZT auf das am heutigen Tage zwischen den\nheit von 101 Stimmen gemäß folgender Stimmverteilung:\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nc;chaft und dem Rat der Europäischen Wirtschaftsgemein-    -   Belgien                                       8\nschaft einerseits und der Republik Türkei andererseits\n-    Dänemark                                     5\nunterzeichnete Ergänzungsprotokoll, nachstehend 1,Er-\ngänzungsprotokoll\" genannt, insbesondere auf Artikel 8     -    Bundesrepublik Deutschland                  33\ndieses Protokolls -                                        -    Frankreich                                  33\n-    Irland\nSIND wie folgt OBEREINGEKOMMEN:                                                                          17\n-    Italien\nArt i k e 1 l                            Luxemburg                                    1\nNiederlande                                  8\nDas Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte\nKönigreich Großbritannien und Nordirland treten als Mit-        Vereinigtes Königreich                      33\"\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ndem am 23. November 1970 unterzeichneten Internen                                  Artikel 5\nAhkommen über da.s Finanzprotokoll bei.\nArtikel 11 des Internen Abkommens gilt für die in\nArtikel 1 dieses Abkommens genannten Mitgliedstaaten\nArtikel 2\nin bezug auf die von der Bank nach Inkrafttreten dieses\nDer diesem Abkommen beigefügte · dänische und eng-      Abkommens unterzeichneten Darlehnsverträge.\nlische Wortlaut des Internen Abkommens ist gleicher-\nmaßen verbindlich wie die Urschriften.\nArtikel 6\nDieses Abkommen wird von jedem Unterzeichnerstaat\nArtikel 3                          nach dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften gebilligt.\nArtikel 4 des Internen Abkommens erhält folgende        Die Regierung jedes Unterzeichnerstaats teilt dem Se-\nFassung:                                                   kretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit,\ndaß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfor-\n„Der in Artikel 3 Absatz 2 des Finanzprotokolls in der\nderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen\ngeänderten Fassung von Artikel 8 des Ergänzungsproto-\ntritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Mit-\nkolls genannte Betrag von 242 Millionen Rechnungs-\neinheiten verteilt sich auf die Mitgliedstaaten wie folgt: teilung erfolgt.\n-   Belgien             14,3 Millionen Rechnungseinheiten\nDänemark             5 Millionen Rechnungseinheiten                            Artikel 7\nBundesrepublik                                            Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer,\nDeutschland         65,2 Millionen Rechnungseinheiten  deutscher, englischer, französischer, italienischer und\nFrankreich          65,2 Millionen Rechnungseinheiten  niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des\nIrland               1 Millionen Rechnungseinheiten    Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nItalien             15,7 Millionen Rechnungseinheiten  hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unter-\nLuxemburg            0,3 Millionen Rechnungseinheiten  zeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.","186        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-\nmen gesetzt.\nGESCHEHEN zu Ankara am dreißigsten Juni neunzehn-\nhundertdreiundsiebzig\nPour Sa Majeste le Roi des Belges\nVoor Zijne Majesteit de Kaning van Belgie\nRenaat v a n E 1 s 1 a n d e\nVoor Hendes Majestcet Dronningen af Danmark\nNiels Er s b   0 11\nFür den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland\n0. Schlecht\nPour le President de la Republique Fran<;:aise\nde Lipkowski\nFor the President of Ireland\nJ. K e a t in g\nPer il Presidente della Repubblica Italiana\nMario P e d i n i\nPour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg\nDondelinger\nVoor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden\nL.Brinkhorst\nFor Her Majesty the Queen of the United Kingdom of\nGreat Britain and Northern Ireland\nDavies","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                             187\nErgänzungsprotokoll\nüber die Erzeugnisse,\ndie unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl fallen\nSeine Majestät der König der Belgier,                      DER PRÄSIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                 Herrn d e L i p k o w s k i ,\nStaatssekretär im Ministerium für auswärtige\nDer Präsident der Französischen Republik,                     Angelegenheiten;\nDer Präsident der Italienischen Republik,\nDER PRÄSIDENT IRLANDS:\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,        Herrn J. K e a t in g ,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                   Minister für Handel und Industrie;\nfür die Staaten, die Vertragsparteien des Vertrages      DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft            Herrn Maria P e d i n i ,\nfür Kohle und Stahl sind und im folgenden als \"ur-         Staatssekretär im Ministerium für auswärtige\nsprüngliche Mitgliedstaaten\" bezeichnet werden,             Angelegenheiten;\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                    SEINE KONIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG\nDer Präsident Irlands,                                     VON LUXEMBURG:\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs        Herrn Jean Don de l in g er,\nGroßbritannien und Nordirland,                               Botschafter, Ständiger Vertreter;\nfür die Staaten, die beitretende Parteien der Euro-.     IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE:\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind und im      Herrn L. B r i n k h o r s t ,\nfolgenden als „neue Mitgliedstaaten\" bezeichnet wer-       Staatssekretär im Ministerium für auswärtige\nden,                                                       Angelegenheiten;\nsämtlich Vertragsparteien des am 22. Januar 1972 in        IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DES VEREINIGTEN\nBrüssel unterzeichneten Vertrages über den Beitritt des    KONIGREICHS GROSSBRIT ANNIEN UND\nKönigreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten          NORDIRLAND:\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland zur Euro-\nHerrn D a v i e s ,\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen\nKanzler des Herzogtums Lancaster;\nAtomgemeinschaft, im folgenden als „Beitrittsvertrag\"\nbezeichnet,                                                DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TURKEI:\neinerseits und   Herrn Umit Haluk Ba y ü l k e n,\nDer Präsident der Republik Türkei                            Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nandererseits\nDIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig\nHABEN BESCHLOSSEN, im gegenseitigen Einverneh-           befundenen Vollmachten wie folgt UBEREINGEKOMMEN:\nmen die Anpassungen des am 23. November 1970 in\nBrüssel unterzeichneten Abkommens zwischen cien ur-                                 Artikel 1\nsprünglichen Mitgliedstaaten und der Türkei über die         Das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte\nErzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europä-       Königreich Großbritannien und Nordirland werden Ver-\nischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, fest-      tragsparteien des am 23. November 1970 in Brüssel unter-\nzulegen, die infolge des Beitritts der neuen Mitglied-     zeichneten Abkommens zwischen den ursprünglichen\nstaaten zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und        Mitgliedstaaten und der Türkei über die Erzeugnisse, die\nStahl notwendig sind,                                      unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft\nUND HABEN zu diesem Zweck als Bevollmächtigte            für Kohle und Stahl fallen, im folgenden als „Abkommen\"\nERNANNT:                                                   bezeichnet.\nSEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER:                                               Artikel 2\nHerrn Renaat van Els lande                                 Der dänische und der englische Wortlaut des Abkom-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                 mens, die im Anhang zu diesem Protokoll wiedergegeben\nIHR MAJESTÄT DIE KONIGIN VON DÄNEMARK:                     sind, sind gleichermaßen verbindlich wie die Urschriften.\nHerrn Niels Er s b 0 1 l ,\nBotschafter, Ständiger Vertreter;                                                 Artikel 3\nDER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCH-                    Folgender Artikel wird in das Abkommen eingefügt:\nLAND:                                                                              „Artikel 5\nHerrn U. Leb sanft,                                           Das Abkommen findet unter den im Vertrag über die\nBotschafter, Ständiger Vertreter;                          Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nHerrn Otto S c h I e c h t ,                               und Stahl vorgesehenen Bedingungen auf die euro-\nStaatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft;      päischen Hoheitsgebiete des Königreichs Belgien, des","188                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nKönigreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutsch-                                                  Art i k e 1 5\nland, der Französischen Republik, Irlands, der Ita-                         (1) Dieses Protokc,11 bedarf de1 Rt1lil11,iP1 ung dutch die\nlienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg,                      Unterzeichnerstaaten gemäß ihren vcrlassur1<Js1 echtlichl'n\ndes Kömgreichs der Niederlande und des Vereinigten                      Vorschriften.\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland sowie auf                        Die Ratifikationsurkunden werden in Brüssel ausge-\ndie europäischen Hoheitsgebiete, deren auswärtige Be-                   tauscht.\nziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, einerseits und\nauf das Hoheitsgebiet der Republik Türkei andererseits                     (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats\nAnwendung.\"                                                             in Kraft, der auf den in Absatz 1 genannten Austausch\nder Ratifikationsurkunden folgt.\nDie Artikel 5 bis 8 des Abkommens werden Artikel 6\nbis 9.                                                                                            Artikel 6\nDieses Protokoll ist in zwei Urschriften ah~Jefaßt, jede\nin dänischer, deutscher, englischer, französischer, Ltalle-\nArtikel 4                                      nischer, niederländischer und türkischer Sprache, wobei\nDieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.                         jeder Wortlaut gleichermaßen verb111dl1ch ist.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Ergän-\nzungsprotokoll gesetzt.\nGESCHEHEN zu Ankara am dreißigsten Juni neun-\nzehnhundertdreiundsiebzig\nPour Sa Majeste le Roi des Belges\nVoor Zijne Majesteit de Koning van Belgie\nRenaat v a n E 1 s 1 a n d e\nVoor Hendes Majestcet Dronningen af Danmark\nNiels E r s b 0  11\nFür den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland\nU. Leb sanft\n0. Schlecht\nPour Je President de la Republique Fran<;\"aise\nde Lipkowski\nFor the President of Ireland\nJ.Keating\nPer il Presidente della Repubblica Italiana\nMario P e d in i\nPour Son Altesse Royale Je Grand-Duc de Luxemhourg\nDondelinger\nVoor Hare Majesteit de Koningin de1 \\!ederlai:dPn\nL.Brinkhorst\nFor Her Majesty the Queen of the United Kingdom of\nGreat Britain and Northern Ireland\nDavies\nTürkiye Cumhurbauskam adma\nU. Hahik Ba y ü I k e n\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Drude: Bunde~drudcerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekdnnlmddrnngen verötlenllichl\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Reditsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätei.tens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahre~\nbeim Verlag vorliegen._ Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten l, 10 DM wzüglidl Versandkosten\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrag(\",\nauf das Postschedckonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bp1 LiPlerunq gegen Vorausrechnung 3,-- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,."]}