{"id":"bgbl2-1975-8-8","kind":"bgbl2","year":1975,"number":8,"date":"1975-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/8#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-8-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_8.pdf#page=5","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Uganda über Kapitalhilfe","law_date":"1975-01-21T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1975           161\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereidl des Madrider Abkommens\nüber die Unterdrückung ialsdler oder irreführender Herkunftsangaben aui Waren\nund der Stockholmer Zusatzvereinbarung\nVom 21. Januar 1975\nDas Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über\ndie Unterdrückung falscher oder irreführender Her-\nkunftsangaben auf Waren in der am 31. Oktober\n1958 in Lissabon beschlossenen Fassung (Bundesge-\nsetzbl. 1961 II S. 273, 293) sowie die in Stockholm\nam 14. Juli 1967 beschlossene Zusatzvereinbarung\nzum Abkommen (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 444)\ntreten nach dem Artikel 5 Abs. 2 der Zusatzverein-\nbarung für\nÄgypten                            am 6. März 1975\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (Bundes-\ngesetzbl. 1975 II S. 41).\nBonn, den 21. Januar 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Dreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Kapitalhilfe\nVom 21. Januar t 975\nIn Kampala ist am 20. November 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ugan-\nda über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 20. November 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","162                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 4\nund                                 Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den\ndie Regierung der Republik Uganda,               sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nder Republik Uganda,\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    lichen Genehmigungen.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                           Artikel S\nwicklung in Uganda beizutragen,\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nsind wie folgt übereingekommen:                           auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Uganda, bei der Kre-                            Artikel 6\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Er-        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nrichtung einer Salzgewinnungsanlage am Lake Katwe ein        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt zweiundzwanzig           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-\nMillionen sechshunderttausend Deutsche Mark aufzu-            se der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\nnehmen.                                                       tigt werden.\nArtikel 2\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-                              Artikel 7\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorsduiften           desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nunterliegen.                                                 Republik Uganda innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nArtikel 3                            rung abgibt.\nDie Regierung der Republik Uganda stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nArtikel 8\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nin Uganda erhoben werden.                                     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kampala am 20. November 1974 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.                                                               r\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEllerkmann\nFür die Regierung der Republik Uganda\nKi ing i"]}