{"id":"bgbl2-1975-77-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":77,"date":"1975-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/77#page=102","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-77-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_77.pdf#page=102","order":2,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken","law_date":"1975-12-18T00:00:00Z","page":2418,"pdf_page":102,"num_pages":3,"content":["2418                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung von Änderungen der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974\nzum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung\nvon Marken\nVom 18. Dezember 1975\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom           nale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken\n13. April 1962 über die in Nizza am 15. Juni 1957      (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 125) auch im Land Berlin.\nunterzeichnete Fassung des Madrider Abkommens\nvom 14. April 1891 über die internationale Regi-                                  § 3\nstrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (Bundes-\ngesetzbl. 1962 II S. 125) und auf Grund des § 4 des        (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in\nGesetzes über den Beitritt des Reichs zu dem Ma-       Kraft. Am selben Tag treten nach dem Beschluß des\ndrider Abkommen über die internationale Registrie-     Ausschusses die am 29. September 1975 besc:hlosse-\nrung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 12. Juli       nen Änderungen in Kraft.\n1922 (Reichsgesetzbl. II S. 669) in Verbindung mit         (2) Der Beschluß des Ausschusses der nationalen\nArtikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bun-      Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen\ndesrepublik Deutschland wird verordnet:                Madrider Verbandes vom 21. Juni 1974 tritt hin-\nsichtlich der in Artikel 8 des Abkommens und in Re-\n§ 1                          gel 27 der Ausführungsordnung vorgesehenen Ge-\nbühren sowie hinsichtlich der Regel 30 der Aus-\nDie von der Versammlung und dem Ausschuß der        führungsordnung mit dem 31. Dezember 1975 außer\nLeiter der nationalen Ämter des gewerblichen Ei-       Kraft. Mit demselben Tage tritt die Verordnung\ngentums des besonderen Madrider Verbandes am           über die Inkraftsetzung der Ausführungsordnung\n29. September 1975 beschlossene Änderung der in        vom 21-. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über\nArtikel 8 des Abkommens und in Regel 27 der Aus-       die internationale Registrierung von Marken (Bun-\nführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Abkom-           desgesetzbl. 1974 II S. 1441) hinsic:htlich der in Ar-\nmen (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1441) vorgesehenen      tikel 8 des Abkommens und in Regel 27 der Aus-\nGebühren sowie der Regel 30 der Ausführungsord-        führungsordnung vorgesehenen Gebühren sowie\nnung wird in Kraft gesetzt. Die Änderung wird nach-    hinsichtlich der Regel 30 der Ausführungsordnung\nstehend veröffentlicht.                                außer Kraft.\n§ 2                              (3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-    Kraft, an dem der Beschluß des Ausschusses und der\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-     Versammlung der nationalen Ämter des gewerb-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-       lic:hen Eigentums vom 29. September 1975 außer\nsetzes vom 13. April 1962 über die in Nizza am         Kraft tritt.\n15. Juni 1957 unterzeichnete Fassung des Madrider         (4) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 3\nAbkommens vom 14. April 1891 über die internatio-      ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.\nBonn, den 18. Dezember 1975\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","Nr. 77 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975               2419\nAnlage\nI.\nDie in Regel 27 Absatz 1 der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974\nzum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von\nMarken vorgesehenen Gebühren werden wie folgt festgesetzt:\nSchweizer\na) Registrierungs- oder Erneuerungsgebühren                           Franken\ni) Grundgebühr für 20 Jahre                                       530\nii) Grundgebühr für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jah-\nren                                                            330\niii) Restgrundgebühr     für  den  zweiten   Zeitabschnitt  von\n10 Jahren                                                      430\niv) Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende\nKlasse der Waren und Dienstleistungen                           53\nv) Ergänzungsgebühr für die territoriale Ausdehnung des\nSchutzes auf ein Land                                           53\nb) Gebühr für die Herstellung des Druckstockes                            60\nc) Gebühr für die Klassifizierung der Waren und Dienst-\nleistungen\ni) Wenn die Waren und Dienstleistungen nicht klassifiziert\noder nach Klassen gruppiert wo'rden sind                        40\nsowie für jedes das zwanzigste Wort übersteigende Wort            2\nii) Wenn die angegebene Klassifizierung unzutreffend ist,\nje Wort                                                           2\n(die Gebühr entfällt, wenn die Zahl der Worte, die\nGegenstand der Umklassifizierung sind, 19 oder weniger\nals 19 beträgt)\nd) Gebühr für die Eintragung einer nach der Registrierung be-\nantragten territorialen Ausdehnung des Schutzes                      100\ne) Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist              50°/o der\ngemäß Buch-\nstabe a) zu\nzahlenden\nGebühren\nf) Gebühr für die Eintragung einer Änderung\ni) Vollständige Ubertragung der Registrierung                      100\nii) Teilübertragung der Registrierung für einen Teil der\nWaren und Dienstleistungen oder für einen Teil der\nLänder                                                         100\niii) Einschränkung des Verzeichnisses der ·waren und Dienst-\nleistungen nach der Registrierung für alle oder für einen\nTeil der Länder, mit Ausnahme des in Regel 28 Buch-\nstabe d) vorgesehenen Falles                                    70\niv) Änderung des Namens und der Anschrift des Marken-\ninhabers\nfür eine einzelne Marke                                         50\nfür jede weitere Marke desselben Inhabers, wenn die\ngleiche Änderung gleichzeitig beantragt wird                    10\nv) Bestellung eines Vertreters, Vertreterwechsel, Änderung\nseines Namens und seiner Anschrift, mit Ausnahme der\nin Regel 28 Buchstabe h) vorgesehenen Fälle\nfür eine einzelne Marke                                         20\nfür jede weitere Marke desselben Inhabers, wenn der\ngleiche Wechsel oder die gleiche Änderung gleichzeitig\nbeantragt wird                                                   10","2420                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\ng) Gebühr für eine Auskunft über den Inhalt des internationa-                        Schweizer\nlen Registers                                                                    Franken\ni) Anfertigung eines Registerauszuges                                              55\nii) andere schriftlich erteilte Bestätigungen oder Auskünfte\nfür eine einzelne Marke                                                         40\nfür jede weitere Marke desselben Inhabers, wenn die\ngleiche Auskunft gleichzeitig verlangt wird                                     10\niii) andere mündlich erteilte Auskünfte je Marke                                      10\niv) Zusendung eines Sonderabzugs oder einer Photokopie\nder Veröffentlichung der Registrierung\nje Marke oder je Seite, unter Vorbehalt des nachstehen-\nden Buchstaben h) Ziffer iii)                                                     5\nh) Gebühr für Nachforschungen nach älteren Registrierungen\ninternationaler Marken\ni) Identitätsnachforschungen\nnach den Wortbestandteilen einer Marke, die sich auf\nhöchstens drei Waren- und Dienstleistungsklassen be-\nzieht                                                                           30\nwenn sich die Marke auf mehr als drei Klassen bezieht                          60\nnach den Bildbestandteilen einer Marke, die sich auf\nhöchstens drei Waren- und Dienstleistungsklassen be-\nzieht                                                                           50\nwenn sich die Marke auf mehr als drei Klassen bezieht                         100\nii) Ahnlichkei tsnachforschungen\nnach den Wort- oder Bildbestandteilen einer Marke, die\nsich auf höchstens drei Waren- und Dienstleistungsklas-\nsen bezieht                                                                    100\nfür jede die dritte Klasse übersteigende Klasse                                10\niii) Zusendung eines Sonderabzugs oder einer Photokopie\nder Veröffentlichung der internationalen Registrierung\neiner Marke, die auf ein Nachforschungsgesuch hin mit-\ngeteilt wird\nje Marke oder je Seite\nII.\nRegel 30 der Ausführungsordnung wird Regel 30 Absatz 1. Die Vor-\nschrift erhält folgenden Absatz 2:\n,, (2) Der Koeffizient vier wird auch auf Länder angewendet, die von\nAmts wegen Nachforschungen nach älteren Rechten unter Angabe der\nbesonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.\"\nIII.\nDieser Beschluß tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.\nHinweis\nDer Jahrgang 1975 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die\nNummern 1 bis 77 und endet mit der Seite 2420.\nHerausg~ber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhctng stehende Bekanntmadrnnqen verölfentlimt.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehurenden Recht,vorsd1riften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abtestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jcthres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Be,lellungen bereits en,rhienener Au sCJ<1lwn: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. EinzelstLiLke je angef,rnqene Hi Seiten 1, 10 0:--1 zu1.üqli<t1 Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben ·,,-orden sind. LicfPrunq gecJ<·n \\'uH•ill',endunq des BetidCJ('~\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder geqen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,40 DM (7,70 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten). h<'i LiefP1u1HJ qeqcn \\'ordt1S1cchnu1,g 8.80 D\\I. lm Bezuqs-\np:·eis rst die l\\fohrwe,tsteuer enthalten; der angewc1ndte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}