{"id":"bgbl2-1975-77-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":77,"date":"1975-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/77#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_77.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 28. Februar 1975 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen","law_date":"1975-12-23T00:00:00Z","page":2317,"pdf_page":1,"num_pages":101,"content":["2311\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                              Z 1998 A\n1975               Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1975                                                           Nr. 77\nTag                                          Inhalt                                                                 Seite\n23. 12. 75 Gesetz zu dem AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 28. Februar 1975 sowie zu den mit\ndiesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2317\n18. 12. 75 Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Ausführungsordnung vorn\n21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken                        2418\nGesetz\nzu dem AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 28. Februar 1975\nsowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang\nstehenden Abkommen\nVom 23. Dezember 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.\nArtikel 1\nDem in Lome am 28. Februar 1975 von der Bun-                                   Artikel 3\ndesrepublik Deutschland unterzeichneten\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n- AKP-EWG-Abkommen von Lome sowie den in                kündung in Kraft.\nder Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumenten,\nAbkommen über die Waren, die unter die Zu-              (2) Der Tag, an dem\nständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für       -    das AKP-EWG-Abkommen nach seinem Arti-\nKohle und Stahl fallen,                                  kel 87 Abs. 1 und die in der Schlußakte aufge-\nund dem in Brüssel am 11. Juli 1975 von der Bun-             führten Zusatzdokumente,\ndesrepublik Deutschland unterzeichneten                 -    das Abkommen über die Waren, die unter die\nInternen Abkommen über die zur Durchführung              Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft\ndes AKP-EWG-Abkommens von Lome zu tref-                  für Kohle und Stahl fallen, nach seinem Arti-\nfenden Maßnahmen und die dabei anzuwenden-                kel 7,\nden Verfahren,                                           das Interne Durchführungsabkommen nach. sei-\nInternen Abkommen über die Finanzierung und               nem Artikel 7,\nVerwaltung der Hilfe der Gemeinschaft               -    das Interne Finanzabkommen nach seinem Arti-\nkel 33\nwird zugestimmt. Die Abkommen und die Schluß-\nakte zum AKP-EWG-Abkommen werden nachste-                für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten,\nhend veröffentlicht.                                    ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","2318                                  Bundesgesetzblatt, Juhrgang 1975, Teil II\nAKP-EWG-Abkommen\nvonLome\nSeine Majestät der König der Belgier,                       Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                     Der Präsident der Republik Liberia,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,               Der Präsident der Republik Malawi,\nDer Präsident der Französischen Republik,                   Der Staats- und Regierungschef der Republik ~Iadagaskar,\nDer Präsident Irlands,                                      Der Präsident des Militärausschusses der Nationalen\nBefreiung von Mali, Staatschef, Regierungspräsident,\nDer Präsident der Italienischen Republik,\nIhre Majestät die Königin von Mauritius,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nDer Präsident der Islamischen Republik Mauretanien,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\nDer Präsident der Republik Niger,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland,                              Der Chef der Militärischen Bundesregierung von :\\\"igeria,\nDer Präsident der Republik Ruanda,\nVertragsparteien des am 25. März 1957 in Rom un-       Der Präsident der Republik Senegal,\nterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europä-\nischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend der        Der Präsident der Republik Sierra Leone,\n„Vertrag\" genannt, deren Staaten im folgenden als      Der Präsident der Somalischen Demokratischen Republik,\n,,Mitgliedstaaten\" bezeichnet werden,                 Präsident des Obersten Revolutionsrates,\nDer Präsident der Demokratischen Republik Sudan,\nund der\nSeine Majestät der König des Königreichs Swasiland,\nRat der Europäischen Gemeinschaften\neinerseits Der Präsident der Vereinigten Republik Tansania,\nund                            Der Präsident der Republik Tschad,\nDer Präsident der Republik Togo,\nDas Staatsoberhaupt der Bahamas,                            Das Staatsoberhaupt von Tonga,\nDas Staatsoberhaupt von Barbados,                           Das Staatsoberhaupt von Trinidad und Tobago,\nDer Präsident der Republik Botsuana,                        Der Präsident der Republik Uganda,\nDer Präsident der Republik Burundi,                         Das Staatsoberhaupt von Westsamoa,\nDer Präsident der Vereinigten Republik Kamerun,            Der Präsident der Republik Zaüe,\nDer Präsident der Zentralafrikanischen Republik,           Der Präsident der Republik Sambia,\nDer Präsident der Volksrepublik Kongo,\nderen Staaten im folgenden als „AKP-Staaten\" be-\nDer Präsident der Republik Elfenbeinküste,                       zeichnet werden,\nDer Präsident der Republik Dahome,                                                                    andererseits -\nDer Präsident des Vorläufigen Verwaltungs- und Militär-\nrates, Präsident der Regierung von Äthiopien,                 GESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Euro-\npäischen \\ Virtschaf_tsgemein sc:haf t,\n1\nIhre Majestät die Königin von Fidschi,\nDer Präsident der Republik Gabun,                             IN DEM BESTREBEN, auf der Grundlage völliger\nDer Präsident der Republik Gambia,                         Gleichberechtigung zwischen Partnern eine enge und an-\ndauernde Zusammenarbeit im Geiste internationaler Soli-\nDer Präsident des Nationalen Erlösungsrates\ndarität herzustellen;\nder Republik Ghana,\nDas Staatsoberhaupt von Grenada,\nIN DEM FESTEN WILLEN, ihre Bemühungen im Hin-\nDer Präsident der Republik Guinea,                          blick auf die wirtschaftliche Entwicklung und den sozia-\nDer Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau,            len Fortschritt der AKP-Staaten gemeinsam zu verstär-\nken;\nDer Präsident der Republik Äquatorialguinea,\nDer Präsident der Kooperativen Republik Guyana,               IN DEM WUNSCH, ihren gemeinsamen \\Villen zum\nDer Präsident der Republik Obervolta,                       Ausdruck zu bringen, die bestehenden freundschaftlichen\nBeziehungen zwischen ihren Ländern gemäß den Grund-\nDas Staatsoberhaupt von Jamaika,                            sätzen der Satzung der Vereinten Nationen aufrechtzu-\nDer Präsident der Republik Kenia,                           erhalten und zu verstärken;","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                          2319\nENTSCHLOSSEN, unter Berücksichtigung des Entwick-      IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE:\nlungsstands ihrer Länder die Zusammenarbeit zwischen                    Prof. Mr. L. J. BRINKHORST,\nden AKP-Staaten und der Gemeinschaft auf dem Gebiet\ndes Handels zu fördern und eine sichere Grundlage die-        Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;\nser Zusammenarbeit im Einklang mit ihren internatio-\nnalen Verpflichtungen zu gewährleisten;                               IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN\nDES VEREINIGTEN KONIGREICHS GROSSBRIT ANNIEN\nUND NORDIRLAND:\nIN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Entwicklung der Zu-\nsammenarbeit und des Güteraustausches zwischen den                    The Rt. Hon. Judith HART, M. P.,\nAKP-Staaten von großer Bedeutung ist;                                Minister für Obersee-Entwicklung;\nIN DEM FESTEN WILLEN, ein neues Modell für die         DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:\nBeziehungen zwischen entwickelten Staaten und Ent-                          Garret FITZGERALD,\nwicklungsstaaten, das mit den Bestrebungen der inter-\nAmtierender Präsident\nnationalen Gemeinschaft nach einer gerechteren und aus-\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften;\ngewogeneren Wirtschaftsordnung vereinbar ist, zu schaf-\nfen;                                                                      Frarn;ois-Xavier ORTOLI,\nPräsident der Kommission\nIN DEM WUNSCH, die Interessen der AKP-Staaten,                    der Europäischen Gemeinschaften;\nderen Wirtschaft in erheblichem Ausmaß von der Aus-                          Claude CHEYSSON,\nfuhr von Grundstoffen abhängt, zu wahren;                                 Mitglied der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften;\nIN DEM BESTREBEN, die industrielle Entwicklung der\nAKP-Staaten durch Aktionen im Rahmen einer umfassen-           DAS STAATSOBERHAUPT DER BAHAMAS:\nderen Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten und den\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft zu fördern -                                  A. R. BRA YNEN,\nHochkommissar für die Bahamas;\nHABEN BESCHLOSSEN,          DIESES   ABKOMMEN      ZU      DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS:\nSCHLIESSEN:                                                                Stanley Leon TAYLOR,\nStändiger Vertreter des Wirtschafts- und\nsie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten                         Industrieministeriums;\nernannt:\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA:\nSEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER:\nThe Hon. Dr. GAOSITWE KEAGAKW A TIBE CHIEPE,\nRenaat VAN ELSLANDE,                                Minister für Handel und Industrie;\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI:\nIHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN VON DÄNEMARK:\nGilles BIMAZUBUTE,\nJens CHRISTENSEN,                              Minister für auswärtige Angelegenheiten\nStaatssekretär für auswärtige Angelegenheiten,                         und Zusammenarbeit;\nBotschafter;\nDER PRÄSIDENT\nDER PRÄSIDENT                              DER VEREINIGTEN REPUBLIK KAMERUN:\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:\nMaikano ABDOULA YE,\nHans-Jürgen WISCHNEWSKI,                           Minister für Planung und Raumordnung;\nStaatsminister im Auswärtigen Amt;\nDER PRÄSIDENT\nDER PRÄSIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK:                    DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK:\nPierre ABELIN,                                      Jean Paul MOKODOPO,\nMinister für Zusammenarbeit;                                  Minister für Planung;\nDER PRÄSIDENT IRLANDS:\nDER PRÄSIDENT DER VOLKSREPUBLIK KONGO:\nGarret FITZGERALD, T. D.,\nLe Commandant Alf red RAOUL,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nVertreter des Kongo\nDER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:\nbei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nFrancesco CA TT ANEI,\nStaatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;      DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ELFENBEINKDSTE:\nHenri KONAN BEDIE,\nSEINE KONIGLICHE HOHEIT\nDER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:                              Minister für Wirtschaft und Finanzen;\nJean DONDELINGER,\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DAHOME:\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nStändiger Vertreter                                Le Capitaine Andre A TCHADE,\nbei den Europäischen Gemeinschaften;              Minister für Industrie, Handel und Fremdenverkehr;","2320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nDER PRASIDENT DES VORLAUFIGEN                             DER PRASIDENT DER REPUBLIK LIBERIA:\nVERWALTUNGS- UND :tvIILITA.RRATES,\nThe Hon. D. Franklin NEAL,\nPRASIDENT DER REGIERUNG VON )nHIOPIEN:\n:.\\finister für Planung und Wirtschaft;\nAto Gehre Kidan ALULA,\nHandelsreferent bei der                          DER PRASIDENT DER REPUBLIK MALAWI:\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nThe Hon. D. T. MA TENJE,\nIHRE MAJESTAT DIE KONIGIN VON FIDSCHI:                       Minister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr,\nMinister für Finanzen;\nThe Right Hon. Ratu Sir K.K.T. MARA K.B.E.,\nPremierminister und Minister                           DER STAATS- UND REGIERUNGSCHEF\nfür auswärtige Angelegenheiten;                              DER REPUBLIK MADAGASKAR:\nDER PRASIDENT DER REPUBLIK GABUN:                                        Jules RAZAFIMBAHINY,\nEmile KASSA MAPSI,                            Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nVertreter bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nStaatsminister;\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GA:;vIBIA:                      DER PRASIDENT DES MILITÄRAUSSCHUSSES\nDER NATIONALEN BEFREIUNG VON MALI,\nALHAJI                                    STAATSCHEF, REGIERUNGSPRÄSIDENT:\nThe HONOURABLE\nIBRAHIMA MUHAMMADOU GARBA JAHUMPA,                           le Lieutenant-Colonel Charles SAMBA CISSOKHO,\nMinister für Finanzen und Handel;                         Minister für auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit;\nDER PRÄSIDENT DES NATIONALEN\nERLOSUNGSRA TES DER REPUBLIK GHANA:                      IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN VON MAURITIUS:\nLieutenant Colonel FELLI,                                          The Right Honorable\nSir Seewoosagur RAMGOOLAM, P. C., Kt,\nMinister Commissioner für Wirtschaftsplanung;\nPremierminister;\nDAS STAATSOBERHAUPT VON GRENADA:\nDER PRÄSIDENT\nDerek KNIGHT,                              DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN:\nSenator, Minister ohne Geschäftsbereich;\nSidi Ould CHEIKH ABDALLAH,\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA:                        Minister für Planung und industrielle Entwicklung;\nSeydou KEITA,\nAußerordentlicher Botschafter der Republik Guinea                DER PRASIDENT DER REPUBLIK NIGER:\nfür Westeuropa;                          Le Capitaine Moumouni DJERMAKOYE ADAMOU,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nDER PRASIDENT DES ST AA TSRA TES\nund Zusammenarbeit;\nVON GUINEA-BISSAU:\nDr. V ASCO CABRAL,                        DER CHEF DER MILITÄRISCHEN BUNDESREGIERUNG\nStaatskommissar für Wirtschaft und Finanzen;                                    VON NIGERIA:\nGabriel Chukwuemeka AKW AEZE,\nDER PRASIDENT\nDER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA:                                       Bundeskommissar für Handel;\nAgelmasie NTUMU,                               DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA:\nStaatssekretär;\nNDUHUNGIREHE,\nDER PRÄSIDENT                                    Minister für Finanzen und Wirtschaft;\nDER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA:\nDER PRASIDENT DER REPUBLIK SENEGAL:\nThe Hon. S. S. RAMPHAL, S. C., M. P.,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                                        Babacar BA,\n:t-.!inister für Finanzen und Wirtschaft;\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK OBERVOLTA:\nLeonard KALMOGO,                            DER PRASIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE:\nStaatssekretär für Planung;                                  The Hon. Francis M. MINAH,\nMinister für Handel und Industrie;\nDAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA:\nPerceval J. PATTERSON,                                              DER PRÄSIDENT\nMinister für Industrie, Fremdenverkehr und Außenhandel;       DER SOMALISCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK,\nPRASIDENT DES OBERSTEN REVOLUTIONSRATES:\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA:                                Jaalle Mohamed WARSAMA ALi,\nDr. J. G. KJANO,                                    Berater beim Wirtschaftsausschuß\nMinister für Handel und Industrie;                               des Obersten Revolutionsrates;\nSEINE MAJESTAT DER KONIG                                                DER PRÄSIDENT\nDES KONIGREICHS LESOTHO:                             DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SUDAN:\nE. R. SEKHONY ANA,                                               Sharif el KHA TIM,\nFinanzminister;                               Vizeminister für Finanzen und Wirtschaft;","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                 2321\nSEINE MAJESTÄT DER KONIG                        päischen \\Virtschaftsgemeinschaft            nachstehend di('\nDES KONIGREICHS SWASILAND:                        ,,Gemeinschaft\" genannt - zu verbessern, damit ein bes-\nThe Hon. Simon SISHA YI NXUMALO,                   seres Gleichgewicht im Warenverkehr der Vertrags-\nparteien gewährleistet wird.\nMinister für Industrie und Bergbau;\nDie Vertragsparteien führen zu diesem Zweck die Be-\nDER PRASIDENT                          stimmungen der Kapitel 1 und 2 dieses Titels durch.\nDER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA:\nDaniel Narcis Mtonga MLOKA,\nBotschafter in der Bundesrepublik Deutschland;                                     Kapitel 1\nDER PRASIDENT DER REPUBLIK TSCHAD:                                           Handelsregelung\nNgarhodjina Adoum MOUNDARI,\nStaatssekretär für moderne \\Virtschaft;                                      Artikel 2\n(1) Die Ursprungswaren der AKP-Staaten sind frei von\nDER PRASIDENT DER REPUBLIK TOGO:                    Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die\nBenissan TETE-TEVI,                      Gemeinschaft zugelassen, wobei die Behandlung dieser\n\\Varen nicht günstiger sein darf als die Behandlung, die\nMinister für Handel und Industrie;              sich die Mitgliedstaaten untereinander gewähren.\nDAS STAATSOBERHAUP1 VON TONGA:                           Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 werden jedoch\nSeine Königliche Hoheit Prinz TUPOUTOA;             die Ubergangsbestimmungen über die Restzölle und Ab-\ngaben gleicher \\Virkung, die sich aus der Anwendung\nder Artikel 32, 36 und 59 der Akte über die Betritts-\nDAS STAATSOBERHAUPT\nbedingungen und die Anpassungen der Verträge ergeben,\nVON TRINIDAD UND TOBAGO:\nnicht angewendet.\nThe Hon. Dr. Cuthbert JOSEPH,\n(2) a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,\nMinister für auswärtige und westindische\nAngelegenheiten;                              die in der Liste des Anhangs II des Vertrags aufge-\nführt sind und einer gemeinsamen Marktorganisation\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA:                           nach Artikel 40 des Vertrags unterliegen,\n- die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft als Folge der\nThe Hon. Edward ATHIYO,\nDurchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer\nMinister für Handel;\nSonderregelung unterliegen,\nDAS STAATSOBERHAUPT VON WESTSAMOA:                      gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abweichend\nvon der allgemeinen Regelung, die gegenüber Dritt-\nThe Hon. FALESA P. S. SAILI,                  ländern Anwendung findet, folgende Bestimmungen:\nMinister für Finanzen;\ni) Waren, für die nach den zum Zeitpunkt der Einfuhr\ngeltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen außer\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZAIRE:                         Zöllen keine andere Maßnahme bei der Einfuhr vor-\nKanyinda TSHIMPUMPU,                             gesehen ist, sind zollfrei zur Einfuhr zugelassen;\nStaatskommissar für Handel;                 ii) was die anderen Waren als die unter Ziffer i fallenden\nbetrifft, so ergreift die Gemeinschaft die erforder-\nDER PRASIDENT DER REPUBLIK SAMBIA:                         lichen Maßnahmen, um in der Regel eine günstigere·\nRAJAH KUNDA,                                 Regelung als die allgemeine Regelung für die gleichen\nMinister für Handel;                           \\Varen mit Ursprung in dritten Ländern, denen die\nMeistbegünstigung eingeräumt ist, zu gewährleisten.\nb) Diese Regelung tritt gleichzeitig mit diesem Ab-\nkommen in Kraft und gilt während der gesamten Laufzeit\nDIESE SIND nach Austausch ihrer als gut unct ge-\ndes Abkommens.\nhörig befJndenen Vollmachten\nvVenn die Gemeinschaft jedoch während der Durch-\nführung dieses Abkommens\nWIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:                               -      eine oder mehrere Waren einer gemeinsamen Markt-\norganisation oder als Folge der Durchführung der\ngemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung\nunterwirft, behält sie sich vor, die Einfuhrregelung\nTitel I                                für diese Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten\nnach Konsultation im Ministerrat anzupassen. In die-\nHandelspolitische Zusammenarbeit                          sem Fall findet Absatz 2 Buchstabe a Anwendung;\nArtikel 1                                eine gemeinsame Marktorganisation oder als Folge\nder Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik ein-\nAuf dem Gebiet der handelspolitischen Zusammen-                 geführte Sonderregelung ändert, behält sie sich vor,\narbeit ist es das Ziel dieses Abkommens, den Handel               die Regelung fÜr die Ursprungswaren der AKP-\nzwischen den Vertragsparteien zu fördern, wobei ihrem             Staaten nach Konsultation im Ministerrat zu ändern.\njeweiligen Entwicklungsstand Rechnung getragen und                In diesem Fall verpflichtet sich die Gemeinschaft,\ninsbesondere berücksichtigt wird, daß dem Warenverkehr            zugunsten der Ursprungswaren der AKP-Staaten eine\nder AKP-Staaten zusätzliche Vergünstigungen gewährt               Vergünstigung beizubehalten, die mit der Vergünsti-\nwerden müssen, um das Wachstumstempo des Handels                  gung vergleichbar ist, die ihnen vorher gegenüber\ndieser Staaten zu beschleunigen und die Bedingungen               den Ursprungswaren der Drittländer, denen die Meist-\nfür den Zugang ihrer Erzeugnisse zum Markt der Euro-              begünstigung eingeräumt ist, gewährt wurde.","2322                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 3                           Einfuhr der Ursprungswaren der AKP-Staaten eingegan-\ngen ist.\n(1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von\nUrsprungswaren der AKP-Staaten keine anderen mengen-            (2) a) Im Rahmen des Handelsverkehrs mit der Ge-\nmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wir-          meinschaft unterlassen die AKP-Staaten jede Diskriminie-\nkung an als diejenigen, die die Mitgliedstaaten unter-       rung zwischen den Mitgliedstaaten und räumen der Ge-\neinander anwenden.                                           meinschaft eine Behandlung ein, die nicht weniger\ngünstig ist als die Meistbegünstigung.\n(2) Absatz 1 präjudiziert jedoch nicht die Einfuhrrege-\nlung, die den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erster               b) Die Meistbegünstigung im Sinne von Buchstabe a\nGedankenstrich genannten Waren vorbehalten ist.              gilt nicht für die wirtschaftlichen und handelspolitischen\nDie Gemeinschaft unterrichtet die AKP-Staaten von der     Beziehungen zwischen AKP-Staaten oder zwischen einem\nAufhebung der restlichen mengenmäßigen Beschränkun-          oder mehreren AKP-Staaten und anderen Entwicklungs-\ngen für diese Waren.                                         ländern.\n(3) Dieser Artikel präjudiziert nicht die Behandlung, die                           Artikel 8\ndie Gemeinschaft bestimmten Waren in Anwendung der\nJede Vertragspartei teilt dem Ministerrat binnen drei\ninternationalen Ubereinkommen über diese Waren vor-          Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren\nbehält, die die Gemeinschaft und die betreffenden AKP-\nZolltarif mit. Sie teilt ihm auch jeweils die späteren\nStaaten unterzeichnet haben.                                 Änderungen in ihrem Tarif mit.\nArtikel 4                                                     Artikel 9\nKeine Bestimmung dieses Abkommens steht Einfuhr-,             (1) Die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren\" zur\nAusfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen          Durchführung dieses Kapitels sowie die entsprechenden\nentgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit,     Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind\nOrdnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit            im Protokoll Nr. 1 festgelegt.\nund des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen,\n(2) Der Ministerrat kann Änderungen zum Protokoll\ndes nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschicht-\nNr. 1 erlassen.\nlichem oder archäologischem Wert oder des gewerb-\nlichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.          (3) Soweit der Begriff „Ursprungswaren\" für eine be-\nstimmte Ware noch nicht in Durchführung von Absatz 1\nDiese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch\noder Absatz 2 bestimmt ist, wendet jede Vertragspartei\nweder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch\nweiterhin ihre eigene Regelung an.\neine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.\nArtikel 10\nArtikel 5\n(1) Wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Stö-\nBesteht die Gefahr, daß neue Maßnahmen oder Maß-\nrungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft\nnahmen, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zwecks\noder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt\nVerbesserung des Warenverkehrs beschlossenen Pro-\noder deren äußere finanzielle Stabilität beeinträchtigt,\ngramme zur Angleichung der Rechtsvorschriften vorge-\noder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträch-\nsehen sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-\ntigung eines Wirtschaftsbereichs eines. Gebiets der Ge-\nStaaten beeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft\nmeinschaft nach sich ziehen könnten, so kann diese die\nvor Erlaß dieser Maßnahmen die AKP-Staaten über den\nerforderlichen Schutzmaßnahmen treffen oder den betref-\nMinisterrat davon.\nfenden Mitgliedstaat dazu ermächtigen. Diese Maßnah-\nDamit die Gemeinschaft die Interessen der betreffenden    men sowie die Einzelheiten ihrer Durchführung werden\nAKP-Staaten berücksichtigen kann, finden auf deren An-       unverzüglich dem Ministerrat bekanntgegeben.\ntrag Konsultationen im Hinblick auf eine befriedigende\nLösung statt.                                                   (2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 sind vorzugs-\nweise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störun-\nArtikel 6                            gen für den Handel zwischen den Vertragsparteien und\nfür die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens mit\n(1) Beeinträchtigen bestehende zur Erleichterung des\nsich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das\nWarenverkehrs getroffene Regelungen der Gemeinschaft,\nzur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbe-\nihre Auslegung, ihre Anwendung oder ihre Durchfüh-\ndingt erforderliche Maß hinausgehen.\nrungsmodalitäten die Interessen eines oder mehrerer\nAKP-Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen\nim Hinblick auf eine befriedigende Lösung statt.                                     Artikel 11\n(2) Die AKP-Staaten können ebenfalls andere Schwie-          Um eine wirksame Anwendung der Bestimmungen die-\nrigkeiten im Zusammenhang mit dem Warenverkehr, die          ses Abkommens auf dem Gebiet der handelspolitischen\nsich aus von den Mitgliedstaaten getroffenen oder vor-       Zusammenarbeit zu gewährleisten, beschließen die Ver-\ngesehenen Maßnahmen ergeben, im Hinblick auf eine            tragsparteien, sich gegenseitig zu unterrichten und zu\nbefriedigende Lösung zur Sprache bringen.                    konsultieren.\nDie zuständigen Organe der Gemeinschaft unterrichten         Auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten\nden Ministerrat im weitestmöglichen Umfang über der-         finden nach Maßgabe der Verfahrensregeln des Arti-\nartige Maßnahmen.                                            kels 74 insbesondere in folgenden Fällen Konsultationen\nstatt:\nArtikel 7                            1. Beabsichtigen die Vertragsparteien, Handelsmaßnah-\n(1) Die AKP-Staaten sind in Anbetracht ihrer derzeiti-        men zu treffen, die die Interessen einer oder mehrerer\ngen Entwicklungserfordernisse nicht gehalten, während            Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens be-\nder Laufzeit dieses Abkommens in bezug auf die Einfuhr           einträchtigen, so haben sie den Ministerrat hiervon\nvon Ursprungswaren der Gemeinschaft Verpflichtungen              zu unterrichten. Auf Antrag der betreffenden Vertrags-\nentsprechend den Verpflichtungen einzugehen, die die             parteien finden Konsultationen statt, um die beider-\nGemeinschaft auf Grund dieses Kapitels hinsichtlich der          seitigen Interessen zu berücksichtigen.","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                             2323\n2. Beabsichtigt die Gemeinschaft, ein Präferenzabkommen                               Titel II\nzu schließen, so unterrichtet sie hiervon die AKP-\nStaaten. Auf Antrag der AKP-Staaten finden zur Wah-           Erlöse aus der Ausfuhr von Grundstoffen\nrung ihrer Interessen Konsultationen statt.\n3. Treffen die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten ge-                             Kapitel 1\nmäß Artikel 10 Schutzmaßnahmen, so können im\nMinisterrat auf Antrag der betreffenden Vertrags-                    Stabilisierung der Ausfuhrerlöse\nparteien über diese Maßnahmen Konsultationen insbe-\nsondere mit dem Ziel stattfinden, um die Beachtung                              Artikel 16\nvon Artikel 10 Absatz 2 sicherzustellen.                   Um die schädlichen Auswirkungen der Schwankungen\n4. Gelangen die AKP-Staaten während der Dauer der           der Ausfuhrerlöse zu beheben und den AKP-Staaten\nAnwendung dieses Abkommens zu der Auffassung,           damit die Möglichkeit zu geben, die Stabilität, die Renta-\ndaß die unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a fallenden  bilität und das ständige Wachstum ihrer Wirtschaften\nlandwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die keine Sonder- sicherzustellen, führt die Gemeinschaft ein System ein,\nregelung gilt, die Gewährung einer solchen Regelung     um die Stabilisierung der Erlöse aus der Ausfuhr be-\nrechtfertigen, so können im Minic,terrat Konsultationen stimmter von den AKP-Staaten nach der Gemeinschaft\ns~allfinde11.                                           ausgeführter Waren, von denen ihre Wirtschaften ab-\nhängig sind und die Preis- und' oder Mengenschwankun-\nKapitel 2                         gen unterliegen, zu gev.•ährleisten.\nAbsatzförderung\nArtikel 17\nArtikel 12                             (1) Die Ausfuhrerlöse, auf die das Stabilisierungs-\nDie Vertragsparteien führen zwecks Erreichung der       system Anwendung findet, sind die Erlöse aus den Aus-\nZiele, die sie sich auf dem Gebiet der handelspolitischen   fuhren der AKP-Staaten nach der Gemeinschaft von\nund industriellen Zusammenarbeit gesetzt haben, Maß-        Waren der nachstehenden Liste, die aufgestellt ist unter\nnahmen zur Absatzförderung durch, die den AKP-Staaten       Berücksichtigung von Faktoren wie Beschäftigungslage,\nhelfen sollen, den bestmöglichen Nutzen aus den Be-         Verschlechterung der Austauschrelationen zwischen der\nstimmungen des Titels I Kapitel 1 und des Titels III zu     Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat, Entwick-\nziehen und unter den besten Bedingungen am Markt der        lungsstand des betreffenden Staats sowie der besonderen\nGemeinschaft und an den regionalen und internationalen      Schwierigkeiten der in Artikel 24 aufgeführten AKP-\nMärkfe>n teilzunehmen.                                      Staaten, die am wenigsten entwickelt sind, die keinen\nZugang zum Meer haben oder die Inselstaaten sind:\nArtikel 13                           a) Erdnußwaren\nDie in Artikel 12 vorgesehenen Maßnahmen zur Ab-             aa) Erdnüsse, auch geschält\nsatzförderung betreffen insbesondere:\nab) Erdnußöl\na) die Verbesserung der Strukturen und Arbeitsmetho-\nac) Erdnuß-Olkuchen\nden der Einrichtungen, Dienststellen oder Unterneh-\nmen, die zur Entwicklung des Außenhandels der           b) Kakaowaren\nAKP-Staaten beitragen, bzw. die Schaffung solcher           ba) Kakaobohnen\nEinrichtungen, Dienststellen oder Unternehmen;              bb) Kakaomasse\nb) die Ausbildung und berufliche Fortbildung von Fach-          bc) Kakaobutter\nkräften für den Außenhandel und für die Absatz-\nförderung;                                              c) Kaffeewaren\nc) die Beteiligung der AKP-Staaten an internationalen            ca) Rohkaffee oder gebrannter Kaffee\nMessen, Ausstellungen und Fachausstellungen und die          cb) Kaffeeauszüge oder -essenzen\nOrganisation von Handelsveranstaltungen;\nd) Baumwollwaren\nd) die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen\nda) Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt\nMarktteilnehmern der Mitgliedstaaten und der AKP·\nStaaten und die Schaffung von geeigneten Verbin-             db) Baumwoll-Linters\ndungsstrukturen zur Förderung dieser Zusammen-          e) Kokosnußwaien\narbeit;\nea) Kokosnüsse\ne) die Durchführung und Auswertung von Markt- und\neb) Kopra\nMarketingstudien und -erhebungen;\nec) Kokosnußöl\nf) die Erarbeitung und Verbreitung von Handelsinforma-\ntionen in verschiedener Form in der Gemeinschaft und         ed) Kokosnuß-Olkuchen\nin den AKP-Staaten mit dem Ziel, den Waren-             f) Palm- und Palmkernwaren\naustausch zu fördern.                                        fa) Palmöl\nfb) Palmkernöl\nArtikel 14\nfc) Palmkern-Olkuchen\nDie Anträge auf Finanzierung von Maßnahmen zur\nAbsatzförderung sind von einem oder mehreren AKP-                 fd) Palmkernnüsse\nStaaten nach Maßgabe des Titels IV an die Gemeinschaft      g) Leder, Häute und Felle\nzu richten.                                                      ga) Rohe Häute und Felle\nArtikel 15                               gb) Rind- und Kalbleder\nDie Gemeinschaft beteiligt sich nach Maßgabe des              gc) Schaf- und Lammleder\nTitels IV und des Protokolls Nr. 2 an der Finanzierung           gd) Ziegen- und Zickelleder\ngeeigneter Maßnahmen der Absatzförderung mit dem\nZiel, die Entwicklung der Ausfuhren der AKP-Staaten zu       h) Holz\nfördern.                                                        ha) Rohholz","2324                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nhb) Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet,    (5) Vor Ablauf dieses Abkommens beschließt der\naber nicht weiterbearbeitet                       Ministerrat über die Verwendung etwaiger Restbeträge\nhc) Holz, in der Längsrichtung gesägt                  des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags sowie über die\nBedingungen der Verwendung der Beträge, die von den\ni) Bananen, frisch                                          AKP-Staaten nach Ablauf dieses Abkommens auf Grund\nk) Tee                                                      von Artikel 21 noch zu zahlen sind.\nl) Rohsisal\nArtikel 19\nm) Eisenerz\n(1) Für die Durchführung des Stabilisierungssystems\nEisenerz und Schwefelkiesabbrände                      wird für jeden AKP-Staat und für jede Ware ein Bezugs-\nFür die Durchführung des Systems werden Statistiken    niveau errechnet.\nherangezogen, die sich aus dem Vergleich der Sta-\nDieses Bezugsniveau entspricht dem Durchschnitt der\ntistiken der Gemeinschaft und der AKP-Staaten unter\nAusfuhrerlöse während der vier Jahre vor jedem Anwen-\nBerücksichtigung der fob-Werte ergeben.\ndungsjahr.\nDie Durchführung des Systems betrifft die oben auf-\n(2) Ein AKP-Staat hat das Recht, einen finanziellen\ngeführten Waren,\nTransfer zu beantragen, wenn auf Grund der Ergebnisse\na) die in der Gemeinschaft zum Verbrauch gebracht      eines Kalenderjahres seine tatsächlichen Erlöse - im\nwerden oder                                        Sinne von Artikel 17 - aus der Ausfuhr der einzelnen,\nb) die in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Ver-   getrennt betrachteten Waren nach der Gemeinschaft min-\narbeitung dem aktiven Veredelungsverkehr unter-    destens 7,5 0/o unter dem Bezugsniveau liegen. Dieser\nworfen sind.                                       Prozentsatz beträgt 2,5 0/o für die in Artikel 24 aufgeführ-\n(2) Das System findet auf die Erlöse eines AKP-Staats    ten AKP-Staaten, die am wenigsten entwickelt sind, die\naus der Ausfuhr der in Absatz 1 aufgeführten Waren           keinen Zugang zum Meer haben oder die Inselstaaten\nAnwendung, wenn im Jahr vor dem Anwendungsjahr die           sind.\nErlöse aus der Ausfuhr der Ware oder der Waren nach             (3) Der betreffende AKP-Staat richtet den Antrag an\nallen Bestimmungen mindestens 7,5 °/o der Gesamterlöse       die Kommission, die diesen Antrag im Rahmen der ver-\nder Warenausfuhr ausgemacht haben; für Sisal beträgt         fügbaren Mittel prüft.\ndieser Satz jedoch 5 0/o. Für die in Artikel 24 aufgeführten\nDie Differenz zwischen dem Bezugsniveau und den\nAKP-Staaten, die am wenigsten entwickelt sind, die kei-\ntatsächlichen Erlösen bildet die Grundlage des Transfers.\nnen Zugang zum Meer haben oder die Inselstaaten sind,\nbeträgt dieser Satz 2,5 °/o.                                    (4) Wenn jedoch\n(3) Wenn jedoch frühestens 12 Monate nach Inkraft-       a} die Prüfung des Antrags, die von der Kommission in\ntreten dieses Abkommens eine Ware oder mehrere Wa-               Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat vorge-\nren, die nicht in der Liste in Absatz 1 aufgeführt sind,          nommen wird, erkennen läßt, daß der Rückgang der\nvon denen die Wirtschaft eines oder mehrerer AKP-                 Erlöse aus der Ausfuhr der betreffenden Waren nach\nStaa ten aber in erheblichem Maße abhängig ist, starken          der Gemeinschaft auf eine besonders die Ausfuhren\nSchwankungen unterliegen, dann kann der Ministerrat              nach der Gemeinschaft ungünstig beeinflussende\ndarüber beschließen, ob diese Ware oder diese Waren              Handelspolitik des betreffenden AKP-Staats zurück-\nunbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 in diese Liste auf-          zuführen ist, ist der Antrag nicht zulässig;\nzunehmen ist bzw. sind.                                      b} bei der Prüfung der Entwicklung der gesamten Aus-\nfuhren des antragstellenden AKP-Staats erhebliche\n(4) In einigen Sonderfällen findet das System auf alle\n.Änderungen festgestellt werden, finden zwischen der\nAusfuhren der betreffenden Waren ohne Rücksicht auf\nKommission und dem antragstellenden Staat Konsul-\ndie Bestimmung Anwendung.\ntationen statt, um zu ermitteln, ob und inwieweit diese\n(5) Die betreffenden AKP-Staaten bescheinigen, daß           Änderungen sich auf den Betrag des Transfers aus-\ndie Waren, auf welche das Stabilisierungssystem An-               wirken können.\nwendung findet, ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet\n(5) Außer in dem in Absatz 4 Buchstabe a genannten\nhaben.\nFall stellt die Kommission in Verbindung mit dem an-\ntragstellenden AKP-Staat den Entwurf eines Beschlusses\nArtikel 18                          über einen Transfer auf.\n(1) Für die in Artikel 16 genannten Zwecke und für die\n(6) Es werden alle erforderlichen Vorkehrungen ge-\nLaufzeit dieses Abkommens stellt die Gemeinschaft für        troffen, um einen raschen Transfer sicherzustellen, ins-\ndas Stabilisierungssystem einen Gesamtbetrag von 375         besondere durch im Prinzip halbjährlich geleistete Vor-\nMillionen Rechnungseinheiten bereit, um ihren sämtlichen     auszahlungen.\nVerpflichtungen in bezug auf dieses System nachzukom-\nmen. Dieser Betrag wird von der Kommission der Europä-                                 Art i k e 1 20\nischen Gemeinschaften - nachstehend die „Kommission\"            Uber die Verwendung der Mittel beschließt der begün-\ngenannt - verwaltet.                                         stigte AKP-Staat. Er teilt der Kommission jährlich mit,\n(2) Dieser Gesamtbetrag wird in fünf gleiche jährliche   wofür er die Transfers verwendet hat.\nTranchen geteilt. Nach Bedarf kann der Ministerrat jedes\nJahr, außer im letzten Jahr, einen Vorgriff von höchstens                              Art i k e 1 21\n20 °/o auf die Tranche des folgenden Jahres genehmigen.         (1) Die Transfers sind zinslos.\n(3) Jeder am Ende der vier ersten Jahre der Anwen-          (2) Die AKP-Staaten, die Transfers erhalten haben,\ndung dieses Abkommens vorhandene Restbetrag wird             tragen in den fünf Jahren nach jedem Transfer zur Auf-\nautomatisch auf das folgende Jahr übertragen.                füllung der von der Gemeinschaft für das System bereit-\n(4) Der Ministerrat kann auf Grund des ihm von der       gestellten Mittel bei.\nKommission vorgelegten Berichts den Betrag der auf              (3) Jeder AKP-Staat beteiligt sich an dieser Auffüllung,\nGrund des Stabilisierungssystems durchzuführenden            sobald festgestellt wird, daß die Entwicklung seiner Aus-\nTransfers kürzen.                                            fuhrerlöse dies gestattet.","Nr. 77 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                            2325\nZu diesem Zweck ermittelt die Kommission für jedes                                   Kapitel 2\nJahr für jede Ware nach Maßgabe von Artikel 17 Ab-\nsatz 1, ob                                                             Sonderbestimmungen betreffend Zucker\nder Einheitswert der Ausfuhren höher ist als der\nBezugs-Einheitswert,                                                             Art i k e 1 25\ndie tatsächlich nach der Gemeinschaft ausgeführte            (1) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Ab-\nMenge mindestens gleich der Bezugsmenge ist.             kommens verpflichtet sich die Gemeinschaft auf unbe-\nSind diese beiden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt,    stimmte Zeit, bestimmte Mengen rohen oder weißen Rohr-\ndann erstattet der begünstigte AKP-Staat an das System       zucker mit Ursprung in den rohrzuckererzeugenden und\nin den Grenzen der zu seinen Gunsten getätigten Trans-       -ausführenden AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese\nfers einen Betrag in Höhe der Bezugsmenge, multipliziert     Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen\nmit der Differenz zwischen dem Bezugs-Einheitswert und       und einzuführen.\ndem tatsächlichen Einheitswert.                                 (2) Das diesem Abkommen beigefügte Protokoll Nr. 3\n(4) Sind die Mittel nach Ablauf der in Absatz 2 ge-       legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel\nnannten Frist von fünf Jahren nicht vollständig aufgefüllt,  fest.\ndann kann der Ministerrat insbesondere unter Berück-\nsichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwick-\nlung der Zahlungsbilanz, der Währungsreserven und der                                  Titel III\nAußenverschuldung der betreffenden AKP-Staaten be-\nschließen\nIndustrielle Zusammenarbeit\ndie vollständige oder teilweise, sofortige oder zeitlich\nArt i k e 1 26\ngestaffelte Einzahlung der Forderungen oder\nden Verzicht auf die Forderung.                            Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen in\nErkenntnis der zwingenden Notwendigkeit einer indu-\n(5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf die in Artikel 48\nstriellen Entwicklung der AKP-Staaten überein, alle er-\nAbsatz 2 aufgeführten AKP-Staaten nicht Anwendung.\nforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine wirksame\nArt i k e 1 22                       industrielle Zusammenarbeit herbeizuführen.\nOber jeden Transfer wird zwischen der Kommission              Die industrielle Zusammenarbeit zwischen der Gemein-\nund dem betreffenden AKP-Staat ein Transferabkommen          schaft und den AKP-Staaten ist auf folgende Ziele ge-\ngeschlossen.                                                 richtet:\nArt i k e 1 23                       a) Förderung des Ausbaus und der Diversifizierung der\n(1) Um ein wirksames und rasches FunktioniPren des             Industrie in den AKP-Staaten und Beitrag zu einer\nStabilisierungssystems zu gewährleisten, wird zwischen            besseren Verteilung der Industrie innerhalb dieser\nder Gemeinschaft und den AKP-Staaten eine Zusammen-               Staaten und zwischen diesen Staaten;\narbeit auf dem Gebiet der Statistik und des Zollwesens       b) Förderung neuer Beziehungen im industriellen Bereich\neingeführt. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit wer-           zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und\nden durch den Ministerrat festgelegt.                             den AKP-Staaten, insbesondere Herstellung neuer\nindustrieller und kommerzieller Verbindungen zwi-\n(2) Die AKP-Staaten und die Kommission beschließen             schen den Industrien der Mitgliedstaaten und den\nim gegenseitigen Einvernehmen alle praktischen Maß-               Industrien der AKP-Staaten;\nnahmen, mit denen der Austausch der erforderlichen\nc) Ausbau der Verbindungen zwischen der Industrie und\nInformationen und die Vorlage der Anträge auf Transfers,\nden übrigen Wirtschaftsbereichen, insbesondere der\ninsbesondere durch Ausarbeitung eines Formblatts für\nden Transferantrag, erleichtert wird.                             Landwirtschaft;\nd) Erleichterung des Transfers technologischer Kennt-\nArt i k e 1 24                            nisse nach den AKP-Staaten und Förderung der An-\nBei den in Artikel 17 Absätze 1 und 2 und Artikel 19           passung der Technologien an deren spezifische Ver-\nAbsatz 2 erwähnten AKP-Staaten, die am wenigsten ent-             hältnisse und Bedürfnisse, insbesondere durch En t-\nwickelt sind, die keinen direkten Zugang zum Meer haben           wicklung der in den AKP-Staaten bestehenden Kapa-\noder die Inselstaaten sind, handelt es sich um folgende           zitäten für Forschung, Anpassung der Technologien\nStaaten:                                                          und Ausbildung in Industrieberufen auf allen Stufen\nin diesen Staaten;\nÄquatorialguinea          Mauretanien                   e) Förderung des Absatzes der Industriewaren der AKP-\nÄthiopien                 Mauritius                          Staaten auf den Auslandsmärkten mit dem Ziel einer\nBahamas                   Niger                              Steigerung ihres Anteils am Welthandel mit diesen\n-    Barbados                  Obervolta                          Waren;\nBotsuana              -  Ruanda                          f) Förderung der Beteiligung von Staatsangehörigen der\n-    Burundi                                                      AKP-Staaten, insbesondere von kleinen und mittleren\nSambia\nIndustriebetrieben, an der industriellen Entwicklung\nDahome                   Somalia                             dieser Staaten;\nFidschi               -   Sudan                         g) Förderung der Beteiligung von Marktteilnehmern der\nGambia                -   Swasiland                          Gemeinschaft an der industriellen Entwicklung der\nGrenada               -   Tansania                           AKP-Staaten entsprechend ihren wirtschaftlichen und\nGuinea                    Togo                                sozialen Zielsetzungen, sofern diese Staaten eine\nsolche Beteiligung wünschen.\nGuinea-Bissau             Tonga\nJamaika                   Trinidad und Tobago\nArt i k e I 27\nLesotho                   Tschad\nMadagaskar                                                  Zur Erreichung der in Artikel 26 genannten Ziele trägt\nUganda\ndie Gemeinschaft mit allen in diesem Abkommen vor-\nMalawi                     WeStsamoa                     gesehenen Mitteln zur Durchführung von Programmen,\nMali                   -  Zentralafrikanische Republik , Vorhaben und Aktionen bei, die ihr im Bereich der","2326                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nIndustrieinfrastruktur und der In<lustrievorhaben, der           Die Entwicklung dieser Unternehmen soll soweit wie\nBerufsausbildung, der Technologie und Forschung, der         möglich die Komplementarität zwischen kleinen und\nKlein- und Mittelbetriebe, der Industrieinformation und      mittleren Industrieunternehmen sowie ihre Beziehungen\nIndustrieförderung und der Handelszusammenarbeit auf         zu den großen Industrieunternehmen verbessern.\nInitiative oder mit Zustimmung der AKP-Staaten unter-\nbreitet werden.                                                                        Art i k e 1 33\nAuf dem Gebiet der Industrieinformation und Industrie-\nArtikel 28\nförderung werden Maßnahmen durchgeführt, um einen\nDie Gemeinschaft leistet einen Beitrag zum Auf- und       regelmäßigen Informationsaustausch und die erforder-\nAusbau der für die industrielle Entwicklung erforder-        lichen Kontakte im industriellen Bereich zwischen der\nlichen Infrastruktur, insbesondE're im Verkehrs- und Fern-   Gemeinschaft und den AKP-Staaten zu gewährleisten und\nmeldewesen, im Energiebereich, in der industriellen For-     zu intensivieren.\nschung und Berufsausbildung.\nDiese Maßnahmen können insbesondere darauf ab-\nzielen,\nArt i k e 1 29                        a) alle zweckdienlichen Informationen über die Entwick-\nDie Gemeinschaft leistet einen Beitrag zum Auf- und             lung von Industrie und Handel in der Gemeinschaft\nAusbau von Industrien für die Verarbeitung von Roh-                sowie über die Bedingungen und Möglichkeiten der\nstoffen und die Herstellung von Halb- und Fertigwaren              industriellen Entwicklung der AKP-Staaten zusammen-\nin den AKP-Staaten.                                                zustellen und zu verbreiten;\nb) Kontakte und Zusammenkünfte in jeder Form zwi-\nArtikel 30                                  schen Verantwortlichen für die Industriepolitik, In-\nvestoren und Marktteilnehmern der Gemeinschaft und\nDie Gemeinschaft leistet auf Antrag der AKP-Staaten\nder AKP-Staaten zu organisieren und zu erleichtern;\nund auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Pro-\ngramme einen Beitrag zur Organisation und Finanzierung       c) Studien und Gutachten zur Ermittlung konkreter Mög-\nder Ausbildung von Personal aus diesen Staaten auf                 lichkeiten der industriellen Zusammenarbeit mit der\nallen Stufen in Unternehmen und Einrichtungen in der               Gemeinschaft mit dem Ziel der Förderung der indu-\nGemeinschaft.                                                      striellen Entwicklung der AKP-Staaten anzufertigen;\nDie Gemeinschaft leistet ferner einen Beitrag zum Auf-   d) durch Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit\nund Ausbau des Instrumentariums der industriellen Be-              zum Tätigwerden und zum Funktionieren von Indu-\nrufsausbildung in den AKP-Staaten.                                 strieförderungsstellen der AKP-Staaten beizutragen.\nArtikel 34\nArt i k e 1 31\nDamit die AKP-Staaten aus der Handelsregelung und\nUm den AKP-Staaten bei der Uberwindung der                den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Rege-\nSchwierigkeiten beim Zugang zur Technologie und bei           lungen vollen Nutzen ziehen können, werden Maßnah-\nder Anpassung der Technologie zu helfen, ist die Ge-         men der Handelsförderung durchgeführt, um den Absa1'l\nmeinschaft insbesondere bereit,                               der Industrieerzeugnisse der AKP-Staaten auf den Ge•\na) die AKP-Staaten in technologischen Fragen besser zu       meinschaftsmarkt wie auch auf den übrigen Auslands•\nunterrichten und bei der Wahl der ihren Bedürfnissen     märkten zu steigern. Außerdem werden von der Gemein•\nam besten angepaßten Technologien zu unterstützen;       schaft und den AKP-Staaten gemeinsam Programme zur\nb) Kontakte und Beziehungen der AKP-Staaten zu den            Ankurbelung und zur Ausweitung des Handels mil\nUnternehmen und Einrichtungen zu erleichtern, die        Industrieerzeugnissen zwischen den AKP-Staaten aufge-\nEigentümer der geeigneten technologischen Kennt-         stellt.\nnisse sind;                                                                       Art i k e 1 35\nc) den Erwerb von Patenten und sonstigem gewerblichen\nEigentum zu günstigen Bedingungen, insbesondere              (1) Es wird ein Ausschuß für industrielle Zusammen-\ndurch Finanzierung und/oder andere geeignete Ver-        arbeit eingesetzt. Dieser Ausschuß untersteht dem Bot-\neinbarungen mit den Unternehmen und Einrichtungen        schafterausschuß.\nin der Gemeinschaft, zu erleichtern;                         (2) Der Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit ist\nd) einen Beitrag zum Auf- und Ausbau des Instrumenta-        beauftragt,\nriums der industriellen Forschung in den AKP-Staaten      a) für die Durchführung dieses Titels Sorge zu tragen;\nmit dem besonderen Ziel der Anpassung der verfüg-\nb) die Probleme der industriellen Zusammenarbeit, die\nbaren technologischen Kenntnisse an die Verhältnisse\nihm von den AKP-Staaten und/ oder der Gemeinschaft\nund Bedürfnisse dieser Staaten zu leisten.\nunterbreitet werden, zu prüfen und geeignete Lösun-\ngen vorzuschlagen;\nArt i k e 1 32                         c) die Tätigkeiten des in Artikel 36 vorgesehenen Zen-\nDie Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Errichtung           trums für industrielle Entwicklung zu lenken, zu über-\nund zur Entwicklung von kleinen und mittleren Industrie-           wachen und zu kontrollieren und dem Botschafter-\nbetrieben in den AKP-Staaten durch Maßnahmen der                   ausschuß und über diesen dem Ministerrat Bericht zu\nfinanziellen und technischen Zusammenarbeit, die den               erstatten;\nspezifischen Bedürfnissen dieser Betriebe angepaßt sind      d) regelmäßig die ihm zweckmäßig erscheinenden Be-\nund insbesondere umfassen:                                        richte und Empfehlungen dem Botschafterausschuß zu\na) Unternehmensfinanzierung,                                      unterbreiten;\nb) Schaffung von geeigneten Infrastrukturen und von          e) alle anderen Aufgaben auszuführen, die ihm vom\nIndustrieparks,                                               Botschafterausschuß übertragen werden.\nc) berufliche Aus- und Fortbildung,                              (3) Die Zusammensetzung des Ausschusses für indu-\nd) Schaffung von spezialisierten Beratungs- und Kredit-      strielle Zusammenarbeit und die Einzelheiten seiner\nstrukturen.                                              Arbeitsweise werden vom Ministerrat festgelegt.","Nr. 77 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                            2327\nArt i k e 1 36                      men vereinbar sind. Diese Vereinbarungen müssen zu\nden Industrialisierungsanstrengungen komplementär sein\nEs wird ein Zentrum für industrielle Entwicklung ge-\nund dürfen die Wirkung dieses Titels nicht beeinträchti-\nschaffen. Seine Aufgaben sind,\ngen.\na) alle zweckdienlichen Informationen über die Bedin-\ngungen und Möglichkeiten der industriellen Zusam-\nmenarbeit zusammenzustellen und in der Gemein-\nschaft und in den AKP-Staaten zu verbreiten;                                    Titel IV\nb) auf Antrag der Gemeinschaft und der AKP-Staaten              Finanzielle und technische Zusammenarbeit\nUntersuchungen über die Möglichkeiten und Mittel\nfür die industrielle Entwicklung der AKP-Staaten\nunter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer An-                            Art i k e 1 40\npassung der Technologie an die spezifischen Bedürf-        (1) Ziel der wirtschaftlichen, finanziellen und tech-\nnisse dieser Staaten durchführen zu lassen und sicher-  nischen Zusammenarbeit ist die Beseitigung struktureller\nzustellen, daß Folgemaßnahmen ergriffen werden;         Ungleichgewichte in den einzelnen Wirtschaftsbereichen\nc) Kontakte und Zusammenkünfte in jeder Form zwi-           der AKP-Staaten. Sie erstreckt sich auf Vorhaben und\nschen Verantwortlichen für die Industriepolitik, In-    Aktionsprogramme, die wesentlich zur wirtschaftlichen\nvestoren und Marktteilnehmern, einschließlich Finanz-   und sozialen Entwicklung dieser Staaten beitragen.\ninstitutionen, der Gemeinschaft und der AKP-Staaten        (2) Diese Entwicklung besteht insbesondere in der Er-\nzu organisieren und zu erleichtern;                     höhung des Wohlstands der Bevölkerungen, in der Ver-\nd) auf die spezifischen Bedürfnisse der Industrie zuge-     besserung der Wirtschaftslage des Staats, der Körper-\nschnittene Auskunfts- und Beratungsdienste zu er-       schaften und Unternehmen sowie in der Schaffung von\nbringen;                                                Strukturen und Faktoren, dank welcher sie mit ihren\ne) entsprechend dem von den AKP-Staaten gemeldeten          eigenen Mitteln diese Entwicklung fortsetzen und aus-\nBedarf die Möglichkeiten der betrieblichen Berufs-      weiten können.\nausbildung und der industriellen angewandten For-          (3) Die Zusammenarbeit soll komplementär zu den Be-\nschung in der Gemeinschaft und in den AKP-Staaten       mühungen der AKP-Staaten und den jeweiligen Gegeben-\nzu ermitteln und geeignete Auskünfte und Empfeh-        heiten der einzelnen AKP-Staaten angepaßt sein.\nlungen zu erteilen.\nDie Satzung und die Einzelheiten der Arbeitsweise des                           Art i k e 1 41\nZentrums werden vom Ministerrat auf Vorschlag des\nBotschafterausschusses unmittelbar nach Inkrafttreten          (1} Der Ministerrat prüft mindestens einmal jährlich\ndieses Abkommens festgelegt.                                die Erreichung der in Artikel 40 erwähnten Ziele und die\nbei der Durchführung der finanziellen und technischen\nZusammenarbeit auftretenden allgemeinen Probleme.\nArt i k e 1 37                      Anhand von sowohl von der Gemeinschaft als auch von\nFür die Durchführung der Programme, Vorhaben und         den AKP-Staaten eingeholten Informationen zieht der\nMaßnahmen der industriellen Zusammenarbeit, für die         Ministerrat die Gesamtbilanz der in diesem Rahmen von\ndie Gemeinschaft finanzielle Mittel bereitstellt, ist unter der Gemeinschaft und den AKP-Staaten durchgeführten\nBerücksichtigung der Besonderheiten der Maßnahmen auf       Maßnahmen. Diese Bilanz erstreckt sich auch auf die\ndem industriellen Sektor Titel IV maßgebend.                regionale Zusammenarbeit und auf die Maßnahmen zu-\ngunsten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten.\nArt i k e 1 38                         Für die Gemeinschaft legt die Kommission dem\nMinisterrat einen Jahresberich über die Verwaltung der\n(1) Jeder AKP-Staat bemüht sich, möglichst klar anzu-    finanziellen und technischen Hilfe der Gemeinschaft vor.\ngeben, welches seine vorrangigen Bereiche im Rahmen         Die Teile des Berichts, die die Europäische Investitions-\nder industriellen Zusammenarbeit sind und welche Form       bank - nachstehend die \"Bank\" genannt - betreffen,\ner für diese Zusammenarbeit wünscht. Jeder dieser           werden in Zusammenarbeit mit ihr ausgearbeitet. Der\nStaaten trifft ferner die erforderlichen Maßnahmen, um      Bericht weist namentlich den Stand der Bindung, Durch-\nim Rahmen dieses Titels eine wirksame Zusammenarbeit        führung und Verwendung der Hilfe nach Finanzierungs-\nmit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten oder mit       art und Empfängerstaat aus.\nden Marktteilnehmern oder Staatsangehörigen der Mit-\ngliedstaaten zu fördern, die die Pläne und Prioritäten        Die AKP-Staaten übermitteln ihrerseits dem Minister-\nder Entwicklung des betreffenden AKP-Staats beachten.       rat sämtliche Bemerkungen, Informationen und Vor-\nschläge zu Fragen im Zusammenhang mit der Durchfüh-\n(2) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind be-    rung der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen\nstrebt, Maßnahmen zu treffen, die für die Marktteilneh-     Zusammenarbeit in ihrem jeweiligen Land sowie zu den\nmer einen Anreiz darstellen, sich an den Anstrengungen      allgemeinen Problemen dieser Zusammenarbeit.\nder betreff enden AKP-Staaten zur industriellen Entwick-\nlung zu beteiligen, und legen den Marktteilnehmern             Die Arbeiten betreffend die Jahresbilanz über die\nnahe, in Ubereinstimmung mit Bestrebungen und Ent-          finanzielle und technische Zusammenarbeit werden von\nwicklungszielen dieser AKP-Staaten tätig zu werden.         den für die Durchführung der Zusammenarbeit verant-\nwortlichen Sachverständigen der Gemeinschaft und der\nAKP-Staaten vorbereitet.\nArt i k e 1 39                         {2) Auf der Grundlage der von der Gemeinschaft und\nDieser Titel steht dem Abschluß spezifischer Verein-     den AKP-Staaten vorgelegten Informationen und der Er-\nbarungen zwischen einem AKP-Staat oder einer Gruppe         gebnisse der Prüfung nach Absatz 1 legt der Ministerrat\nvon AKP-Staaten und einem oder mehreren Mitglied-           die Politik und die Leitlinien der finanziellen und tech-\nstaaten über die Entwicklung des landwirtschaftlichen       nischen Zusammenarbeit fest und verfaßt die Entschlie-\nPotentials, der Bodenschätze, der Energiequellen und an-    ßungen über die Maßnahmen, die von der Gemeinschaft\nderer spezifischer Ressourcen der AKP-Staaten nicht ent-    und den AKP-Staaten zu ergreifen sind, damit die Ziele\ngegen, sofern diese Vereinbarungen mit diesem Abkom-        der Zusammenarbeit verwirklicht werden.","2328                                       BunclesgesetzblaH. J uhrgil:1g ! 975. Teil II\nArt i k e l 42                                                  A r t i k e l 45\nFür die Laufzeit dieses Abkommens beläuft sich der               (1) Zuschüsse oder Sonderdarlehen können an oder\nGesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft auf 3 390 :\\fü-          ~iber den be:reffenc.len AKP-Staat gewährt werden.\nlionen Rechnungseinheiten.                                           (2) Werden diese Finanzierungen über den betreffenden\nDieser Betrag umfaßt                                         AKP-Staat gewährt, sind die Bedingungen und das Ver-\nfahren der \\Veiterleitung der Finanzmittel durch den\n1. 3 000 Millionen Rechnungseinheiten aus dem Europä-            zwischengeschalteten Empfänger an den Endbegünstigten\nischen Entwicklungsfonds - nachstehend der „Fonds\"           im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gemein-\ngenannt -, davon                                             schaft und dem betreffenden AKP-Staat in einem Zwi-\na) für die in Artikel 40 genannten Zwecke 2 625 Mil-        schenfinanzierungsabkommen festzulegen.\nlionen Rechnungseinheiten, nämlich\n(3) Beträge, die der Zwischenbegünstigte aus einem\n2 100 Millionen Rechnungseinheiten jn Form von     Zuschuß oder einem Darlehen einnimmt, dessen Zinssatz\nZuschüssen,                                  oder Rückzahlungsfrist günstiger sind als die des End-\n430 Millionen Rechnungseineiten in Form von      darlehens, hat dieser nach ~laßgabe des Zwischenfinan-\nSonderdarlehen,                              zierungsabkomrr.2ns zu verwenden.\n95 Millionen Rechnungseinheiten in Form von\nhaftendem Kapital;\nArtikel 46\nb) für die unter Titel II genannten Zwecke bis zu\n375 Millionen Rechnungseinheiten - ebenfalls aus            (1) Die Finanzierung dE-I Vorhaben und Aktions-\ndem Fonds ..:_ in Form von Transfers zur Stabilisie-    programme umfaßt die für die Durchführung erforder-\n• rung der Ausfuhrerlöse;                                 lichen ~littel, insbesondere\n2. für die in Artikel 40 genannten Zwecke bis zu 390 Mil-              Investitionen in den Bereichen der Ent\\•licklung des\nlionen Rechnungseinheiten in Form von Darlehen der                ländlichen Raums, der Industrialisierung, der Energie- ·\nBank, die sie aus ihren eigenen Mitteln nach Maßgabe              wirtschaft, des Bergbaus, des Fremdenverkehrs und\nihrer Satzung in der Regel mit einer Zinsvergütung                 der ,virtschaftlichen und sozialen Infrastruktur;\nvon 3 0/o unter den in Artikel 5 des Protokolls Nr. 2             Maßnahmen zur Strukturverbesserung der Agrarpro-\nvorgesehenen Bedingungen gewährt.                                  duktion;\nDer Gesamtbetrag der Vergütungen geht zu Lasten                   Maßnahmen technischer Zusammenarbeit, insbeson-\ndes Betrags der unter Nummer 1 Buchstabe a genann-                dere in den Bereichen Ausbildung und technologische\nten Zuschüsse.                                                    Anpassung bzw. Neuerung;\nInformations- und Förderungsmaßnahmen im indu-\nstriellen Bereich;\nArtikel 43                                 Vermarktungs- und Absatzförderungsmaßnahmen;\n(1) Die Finanzierungsart oder -arten, die für das jewei-            spezifische Maßnahrn~n zugunsten der einheimischen\nlige Vorhaben oder Aktionsprogramm in Betracht kom-                    Klein- und Mittelbetriebe;\nmen, werden von der Gemeinschaft und dem oder den                      Kleinstprojekte zur Entwicklung an der Basis, insbe-\nbetreffenden AKP-Staaten gemeinsam festgelegt; dabei                   sondere im ldndlichen Raum.\nwird die bestmögliche Verwendung der verfügbaren Mit•\n(2) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit er-\ntel und der Entwicklungsstand sowie die wirtschaftlichE;\nstreckt sich nicht auf die laufenden Verwaltungs-, Unter-\nund finanzielle Lage des oder der betreff enden AKP-\nhaltungs- und Betriebskosten.\nStaaten berücksichtigt. Außerdem wird den Faktoren\nRechnung getragen, die im Falle rückzahlbarer Hilfen                 (3) l\\fü der Finanzhilfe können so,vohl Ausgaben für\nderen Bedienung gewährleisten.                                   Einfuhren als auch örtliche Ausgaben bestritten werden,\ndie für die Durchführung der Vorhaben und Aktions-\nDie endgültige Festlegung der jeweiligen Art oder\nprogramme notv:endig sind.\nArten der Finanzierung der Vorhaben und Aktionspro-\ngramme erfolgt erst auf einer geeigneten Stufe ihrer\nPrüfung.\nArtikel 47\n(2) Außerdem werden die Art des Vorhabens oder                   (1) Bei der Durchführung der finanziellen und tech-\nAktionsprogramms, seine erwartete wirtschaftliche und            nischen Zusammenarbeit leistet die Gemeinschaft eine\nfinanzielle Rentabilität sowie die Auswirkung im sozialen        wirksame Hilfe zur Erreichung der Ziele, die sich die\nund wirtschaftlichen Bereich berücksichtigt.                     AKP-Staaten im Bereich der regionalen und interregio-\nInsbesondere produktive Investitionsvorhaben in den           nalen Zusammenarbeit setzen. Diese Hilfe bezweckt\nBereichen Industrie, Fremdenverkehr und Bergbau wer-             a) die Beschleunigung der Zusammenarbeit und die wirt-\nden vorrangig mit Darlehen der Bank und mit haftendem                 schaftliche Entwicklung innerhalb der und zwischen\nKapital finanziert.                                                    den Regionen der AKP-Staaten;\nb) die raschere Diversifizierung der Wirtschaften der\nAKP-Staaten;\nArt i k e 1 44\nc) die Vermind~rung der wirtschaftlichen Abhängigkeit\n(1) Zur Finanzierung eines Vorhabens oder Aktions-                 der AKP-Staaten von Einfuhren durch größtmögliche\nprogramms können gegebenenfalls mehrere Finanzie-                     Entwicklung der Produktionen, bei denen diese Staaten\nrungsarten kombiniert werden.                                         über echte Möglichkeiten verfügen;\n(2) Im Einvernehmen mit dem oder den betreffenden            d) die Schaffung hinreichend großer Märkte innerhalb\nAKP-Staaten kann die finanzielle Hilfe der Gemeinschaft               der AKP-Staaten und der benachbarten Staaten durch\nin Form einer Mitfinanzierung geleistet werden, an der                Beseitigung der der Entwicklung und Integration die-\nsich insbesondere Kredit- und Entwicklungsstellen und                 ser Märkte entgegenstehenden Hemmnisse mit dem\n-institi.Ite, Unternehmen, Mitgliedstaaten, AKP-Staaten,              Ziel der Förderung des Handels zwischen den AKP-\nDrittländer oder internationale Finanzorgane beteiligen.              Staaten;","~r. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                               2329\ne) die größtmögliche Nutzung der Ressou,cen und Dien:;'-           ausüben und als Gesellschaften eines AKP-Staats im\nleistungen der AKP-Staaten.                                   Sinne von Artikel 63 gegründet wurden;\n(2) Etwa 10 °/o der in Artikel 42 für die wirtschaftliche  d) die Verbände ,·on Erzeugern, die Staatsangehörige\nund soziale Entwicklung der AKP-Staaten vorgesehenen               der AKP-Staaten sind, oder ähnliche Einrichtungen so-\ngesamten Finanzmittel sind daher für die Finanzierung              wie, in Ermangelung derartiger Verbände oder Ein-\nihrer regionalen Vorhaben vorgesehen.                              richtungen, die Erzeuger selbst;\ne) die Stipendiaten und Praktikanten im Rahmen der\nArtikel 48                                 Ausbildungsmaßnahmen\n(1) Bei der Durchführung der finanziellen U!ld tech-\nArt i k e 1 50\nnischen Zusammenarbeit wird den Bedürfnissen der am\nwenigsten entwickelten AKP-Staaten besondere Aufmerk-            (1) Bei der Durchführung der von der Gemeinschaft\nsamkeit geschenkt, damit die spezifischen Hemmnisse           finanzierten Maßnahmen arbeiten die Gemeinschaft und\nabgebaut werden, die ihre Entwicklung hemmen und sie          die AKP-Staaten eng zusammen. Diese Zusammenarbeit\ndaran hindern, vollen Nutzen aus den Möglichkeiten der        wird durch eine aktive Beteiligung des betreffenden\nfinanziellen und technischen Zusammenarbeit zu ziehen.        AKP-Staats oder der Gruppe der betreffenden AKP-\nStaaten auf den einzelnen Stufen der Vorhabensdurch-\n(2) Von den in Anwendung dieses Artikels festgeleg~en\nführung gewährleistet: Programmierung der Hilfe, Ein-\nSondermaßnahmen können je nach ihre!1 Bedürfn'.ssen\nreichung und Prüfung der Vorhaben, Vorbereitung der\nfolgende AKP-Staaten Gebrauch mache:1:\nFinanzierungsbeschlüsse, Durchführung der Vorhaben\n-   Äthiopien                 Obervolta                      und abschließende Beurteilung der Ergebnisse entspre-\n-    Botsuana                 Ruanda                          chend den in den Artikeln 51 bis 57 aufgeführten Einzel-\n-    BurundL                  SomaL1                         heiten.\n-    Dahome                   Sudan                              (2) Soweit es sich um Finanzierungen von Vorhaben\nGambia                   Swasilani                      handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen,\nkönnen die in Artikel 51 bis 58 festgelegten Grundsätze\nGuinea                 -  Tansania\nbei ihrer Anwendung in Abstimmung mit dem oder den\nGuinea-Bi,s.1·..1     -  Togo                           betreffenden AKP-Staaten angepaßt werden, um der Art\nLesoth,')              -  Tonga.                         der finanzierten Maßnahmen und den satzungsmäßigen\nMalaw:                    Tschad                        Verfahren der Bank Rechnung zu tragen.\nMali                       Uganda\n-    Mauretanien               vVestsamoa                                             Artikel 51\n-   Niger                     Zentralafrikanische Republik      (1)   Die Hilfe der Gemeinschaft, die komplementär zu\nden eigenen Anstrengungen der AKP-Staaten ist, fügt\n(3) Die Liste der in Absatz 2 aufgeführten Staaten kann\nsich in die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungs-\ndurch Beschluß des Ministerrates geändert werden,\npläne und -programme dieser Staaten ein, so daß die Vor-\n- falls ein sich in einer vergleichbaren \\Virtschaftslage    haben, die mit finanzieller Unterstützung der Gemein-\nbefindlicher dritter Staat diesem Abkommen beitritt,     schaft durchgeführt werden, sich in die von diesen Staa-\nfalls sich die Wirtschaftslage eines AKP-Staates so      ten festgesetzten Ziele und Prioritäten eingliedern.\ngrundlegend und dauerhaft ändert, daß die Anwen-\ndung von Sondermaßnahmen notwendig wird oder daß            (2) Zu Beginn des Anwendungszeitraums dieses Ab-\neine derartige Behandlung nicht mehr gerech'.fertig~     kommens wird mit jedem begünstigten Staat ein Pro-\ngramm für die Gemeinschaftshilfe ausgearbeitet, so daß\nist.\nsich dieser Staat ein möglichst klares Bild davon machen\nArtikel 49                           kann, welche Hilfe er während dieses Zeitraums erwarten\nkann, insbesondere Betrag und Modalitäten der Hilfe,\n{1)   Im Rahmen der finanziellen und technisc:1e:1 Zu-\nund insbesondere für welche spezifischen Ziele diese\nsammenarbeit können begünstigt werden\nHilfe in Frage kommt. Dieses Programm wird anhand der\na) die AKP-Staaten;                                          Vorschläge des jeweiligen AKP-Staats aufgestellt, in wel-\nb) die regionalen oder zwischenstaatlichen Stelle:1, an      chem er seine Ziele und Prioritäten festlegt. Für die be-\ndenen sich AKP-Staaten beteiligen und die \\·on ihnen     reits als Hinweis angegebenen Vorhaben oder Aktions-\nermächtigt sind;                                         programme kann ein vorläufiger Zeitplan für die Vor-\nc) die von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ge-          arbeit-en aufgestellt werden.\nschaffenen gemischten Einrichtungen, die von diesen         (3) Für jeden AKP-Staat wird das als Hinweis dienende\nStaaten ermächtigt sind, bestimmte spezifische Ziele,    Programm der Gemeinschaftshilfe im Einvernehmen zwi-\ninsbesondere im Bereich der industriellen und han-       schen den zuständigen Stellen der Gemeinschaft und des\ndelspolitischen Zusammenarbeit, zu verfolgen.            betreffenden AKP-Staats aufgestellt. Zu Beginn des An-\n(2) Im Einvernehmen mit dem oder den betreffenden         wendungszeitraums dieses Abkommens findet über dieses\nAKP-Staaten können für von diesen Staaten genehmigte         Programm sodann zwischen den Vertretern der Gemein-\nVorhaben oder Aktionsprogramme auch begünstigt wer-          schaft und des betreffenden AKP-Staats ein Meinungs-\nden                                                          austausch statt.\na) öffentliche oder mit öffentlicher Beteiligung geschaf-       Bei diesem Meinungsaustausch kann der AKP-Staat\nfene Entwicklungskörperschaften und -einrichtungen       seine Politik und seine Entwicklungsprioritäten erläutern.\nder AKP-Staaten, insbesondere die Entwicklungsban-\n(4) Die Hilfsprogramme sind hinreichend flexibel, so\nken dieser Staaten;\ndaß mögliche Änderungen in der Wirtschaftslage der ein-\nb) private Einrichtungen, die in den betreffenden Län-       zelnen AKP-Staaten und jede Änderung der anfänglichen\ndern zur Entwicklung der wirtschaftlichen und so-        Prioritäten berücksichtigt werden können. Während des\nzialen Lage der Bevölkerung dieser Staaten beitragen:    Anwendungszeitraumes dieses Abkommens können die\nc) Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach Methoden de:-        einzelnen Programme daher erforderlichenfalls überprüft\ngewerblichen und kaufmännischen Geschäftsführu:ig        ·werde:1.","2330                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n(5) Diese Programme erstrecken sich weder auf die                                  Art i k e 1 54\naußerordentlichen Hilfen nach Artikel 59 noch auf Maß-           (1) Die Finanzierungsvorschläge, die die Schlußfolge-\nnahmen zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse gemäß\nrungen aus der Prüfung zusammenfassen und den be-\nTitel II.                                                     schlußfassenden Stellen der Gemeinschaft vorgelegt wer-\nden, werden in enger Zusammenarbeit von den zuständi-\ngen Stellen der Gemeinschaft und des oder der betreffen-\nArt i k e 1 52\nden AKP-Staaten ausgearbeitet.\n(1) Für die Ausarbeitung der Vorhaben und Aktions-\nDie zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft über-\nprogramme, die Teil des im gegenseitigen Einvernehmen\nmitteln die endgültige Fassung jedes Finanzierungsvor-\naufgestellten Programms über Gemeinschaftshilfe sind,\nschlags gleichzeitig der Gemeinschaft und den betreffen-\nsind die betreffenden AKP-Staaten oder die anderen von\nden AKP-Staaten.\nihnen anerkannten Begünstigten zuständig. Auf Ersuchen\ndieser Staaten kann die Gemeinschaft bei der Erstellung          (2) Sämtliche Vorhaben oder Aktionsprogramme, die\nder Unterlagen für Vorhaben oder Aktionsprogramme             offiziell gemäß Artikel 52 von einem oder mehreren AKP-\ntechnische Hilfe leisten.                                     Staaten eingereicht wurden, werden der Stelle der Ge-\nmeinschaft, die über die Finanzierung zu beschließen hat,\n(2) Diese Unterlagen werden der Gemeinschaft jeweils\nunabhängig davon zur Kenntnis gebracht, ob die Vor-\nnach Fertigstellung durch die in Artikel 49 Absatz 1 er-\nhaben oder Programme von den zuständigen Dienststel-\nwähnten Begünstigten oder mit ausdrücklicher Zustim-\nlen der Gemeinschaft gutgeheißen wurden oder nicht.\nmung des oder der betreffenden AKP-Staaten von den in\nArtikel 49 Absatz 2 erwähnten Begünstigten zugeleitet.           (3) Hat die Stelle der Gemeinschaft, die zu den Vor-\nhaben Stellung zu nehmen hat, keine befürwortende Stel-\nlungnahme zu einem der Vorhaben abgegeben, so kon-\nArt i k e 1 53                      sultieren die zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft\ndie Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten\n(1) Die Gemeinschaft prüft die Vorhaben oder Aktions-     über das weitere Vorgehen, insbesondere über die Zweck-\nprogramme in enger Zusammenarbeit mit den AKP-Staa-           mäßigkeit einer erneuten Vorlage der gegebenenfalls\nten und den etwaigen anderen Begünstigten. Technische,         geänderten Unterlagen bei der betreffenden Stelle der\nsoziale, wirtschaftliche, handelspolitische, finanzielle, or-  Gemeinschaft.\nganisatorische und verwaltungsmäßige Aspekte dieser\nVorhaben oder Programme werden einer systematischen              Bevor die Stelle ihre endgültige Stellungnahme abgibt,\nPrüfung unterzogen.                                            können die Vertreter des oder der betreffenden AKP-\nStaaten beantragen, von den Vertretern der Gemein-\n(2) Mit dieser Prüfung soll                                schaft zur Begründung des Vorhabens gehört zu werden.\na) gewährleistet werden, daß die Vorhaben oder Aktions-          Wird das Vorhaben in der endgültigen Stellungnahme\nprogramme sich aus den Plänen oder Programmen für        der Stelle nicht befürwortet, so konsultieren die zustän-\nwirtschaftliche und soziale Entwicklung der AKP-          digen Dienststellen der Gemeinschaft erneut die Vertre-\nStaaten ergeben;                                         ter des oder der betreffenden AKP-Staaten, bevor sie\nb) möglichst im Rahmen einer Wirtschaftsbewertung der          entscheiden, ob das Vorhaben den beschlußfassenden\nNutzeffekt jedes Vorhabens oder Aktionsprogramms         Stellen der Gemeinschaft in der ursprünglichen Form\nbeurteilt werden, wobei zum einen die aus seiner          vorgelegt oder ob es vielmehr zurückgezogen oder ge-\nändert werden soll.\nDurchführung erwarteten Auswirkungen und zum an-\nderen die hierfür einzusetzenden Mittel gegeneinan-                             Art i k e 1 55\nder abgewogen werden. Die erwarteten Auswirkun-\ngen stellen bei jedem Vorhaben die Verwirklichung           Die AKP-Staaten oder die anderen von ihnen ermäch-\nspezifischer Entwicklungsziele des betreffenden Staats   tigten Begünstigten sind für die Durchführung der von\noder der betreffenden Staaten dar.                       der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben verantwortlich.\nSoweit dies möglich ist, wird auf dieser Grundlage          Sie sind daher für die Aushandlung und den Abschluß\nbei der Prüfung ermittelt werden können, ob die ge-      der Bau- und Lieferaufträge und der Verträge über tech-\nwählten Maßnahmen unter Berücksichtigung der in          nische Zusammenarbeit verantwortlich.\nden einzelnen AKP-Staaten vorliegenden Sachzwänge\ndie zweckmäßigste und wirtschaftlichste Lösung dar-                             Art i k e 1 56\nstellen;\n(1) Bei Maßnahmen, die von der Gemeinschaft finan-\nc) festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine       ziert werden, steht die Beteiligung an Ausschreibungen,\nordnungsgemäße Durchführung und Lebensfähigkeit          Aufträgen und Verträgen allen natürlichen und juristi-\nder Vorhaben oder Aktionsprogramme vorliegen, d. h.      schen Personen der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten\nzum einen soll geprüft werden, ob die Konzeption     zu gleichen Bedingungen off~n.\nder Vorhaben den angestrebten Zielen entspricht         (2) Absatz 1 steht den Maßnahmen nicht entgegen, mit\nund die einzusetzenden Mittel den Gegebenheiten      denen die Beteiligung von Bauunternehmen, Industrie-\nund Ressourcen des betreffenden AKP-Staats oder      unternehmen oder handwerklichen Betrieben des betref-\nder betreffenden Region angemessen sind;             fenden AKP-Staats oder eines anderen AKP-Staats an der\nzum anderen soll Gewißheit darüber erlangt wer-      Ausführung von Bauaufträgen oder Lieferaufträgen be-\nden, daß das Personal und die übrigen - insbeson-    günstigt werden soll.\ndere finanziellen - Mittel, die für Betrieb und Un-\n(3) Absatz 1 bedeutet nicht, daß die von der Gemein-\nterhaltung der geschaffenen Anlagen sowie zur\nschaft bereitgestellten Mittel ausschließlich für den Kauf\nDeckung etwaiger Finanzlasten aus dem Vorhaben\nvon Gütern und die Vergütung von Dienstleistungen in\nnotwendig sind, tatsächlich zur Verfügung stehen.\nden Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten verwendet\nHier soll insbesondere die Möglichkeit geprüft\nwerden müssen.\nwerden, die Projektleitung einheimischen Ge-\nschäftsführern oder Verantwortlichen zu übertra-        Die etwaige Beteiligung von dritten Ländern an den\ngen.                                                 von der Gemeinschaft finanzierten Aufträgen muß jedoch","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                              2331\nAusnahmecharakter haben und muß fallweise von der              Bei Ablauf dieses Abkommens werden die der Sonder-\nzuständigen Stelle der Gemeinschaft genehmigt werden,       rückstellung zugeführten, jedoch für außerordentliche\nwobei insbesondere berücksichtigt wird, daß eine über-      Hilfen bisher nicht gebundenen Mittel den Mitteln des\nmäßige Verteuerung der Investitionen, die entweder auf      Fonds wieder zugeführt und können zur Finanzierung\ndie Entfernungen und die Transportschwierigkeiten oder      anderer Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der\nauf die Lieferfristen zurückzuführen ist, vermieden wer-    finanziellen und technischen Zusammenarbeit fallen, \\·er-\nden soll.                                                   wendet werden, es sei denn, daß der Ministerrat etwas\nanderes beschließt.\nDie Beteiligung von dritten Ländern kann außerdem\ngenehmigt werden, wenn sich die Gemeinschaft an der            Ist die Sonderrückstellung vor Ablauf dieses Abkom-\nFinanzierung von dritte Länder umfassenden Vorhaben        mens erschöpft, so legen die Gemeinschaft und die AKP-\nder regionalen oder interregionalen Zusammenarbeit oder    Staaten im Rahmen der zuständigen paritätischen Organe\ngemeinsam mit anderen Ge.ldgebern an der Finanzierung      die geeigneten Mittel fest, um bei Situationen im Sinne\nvon Investitionen beteiligt.                               von Absatz 1 Abhilfe zu schaffen.\n· (4) Die außerordentlichen Hilfen sind nicht rückzahl-\nArtikel 57                          bar. Sie werden von Fall zu Fall gewährt.\n(1) Die Auswirkungen und Ergebnisse der abgeschlos-         (5) Die außerordentlichen Hilfen müssen zur Finanzie-\nsenen Vorhaben sowie der Zustand der erstellten An-        rung von Maßnahmen beitragen, die zur Beseitigung der\nlagen werden regelmäßig gemeinsam von den zuständi-        in Absatz 1 genannten ernsten Schwierigkeiten am besten\ngen Dienststellen der Gemeinschaft und des oder der be-    geeignet sind.\ntreffenden Staaten beurteilt, um sicherzustellen, daß die\nfestgesetzten Ziele auf bestmögliche Weise erreicht wer-       Diese Maßnahmen können in Bauleistungen, Lieferun-\nden.                                                       gen oder Dienstleistungen sowie in Barleistungen be-\nstehen.\nvVenn Art, Umfang oder Durchführungsschwierigkeiten\ndies rechtfertigen, kann die Beurteilung sich auch auf          (6) Die außerordentlichen Hilfen werden nicht zur Be-\nin Ausführung befindliche Vorhaben erstrecken.              hebung der schädlichen Auswirkungen der Schwankun-\ngen der Ausfuhrerlöse eingesetzt, die Gegenstand des\n(2) Die zuständigen Organe der Gemeinschaft und der     Titels II sind.\nbetreffenden AKP-Staaten treffen jeweils für ihren Be-\nreich die auf Grund der Beurteilung erforderlichen Maß-        (7) Die Einzelheiten der Gewährung der außerordent-\nnahmen. Der Ministerrat wird von der Kommission und         lichen Hilfen, der Bezahlung und der Durchführung der\nden einzelnen AKP-Staaten im Hinblick auf die Anwen-       Aktionsprogramme werden im Dringlichkeitsverfahren\ndung des Artikels 41 hiervon laufend unterrichtet.         festgelegt, das unter Berücksichtigung des Artikels 54\nfestgelegt wird.\nArtikel 58\nArtikel 60\n(1)  Die Verantwortung tür die Verwaltung und Unter-\nDie in den AKP-Staaten anwendbare Steuer- und Zoll-\nhaltung der im Rahmen der finanziellen und technischen\nregelung für die von der Gemeinschaft finanzierten Auf-\nZusammenarbeit fertiggestellten Vorhaben liegt bei den\nträge wird durch Beschluß des Ministerrates auf dessen\nAKP-Staaten oder etwaigen sonstigen Begünstigten.\nerster Tagung nach Inkrafttreten dieses Abkommens fest-\n(2) Abweichend von Artikel 46 Absatz 2 kann aus-        gelegt.\nnahmsweise, insbesondere unter den in Artikel 10 des\nProtokolls Nr. 2 festgelegten Bedingungen, vorüber-                                 Art i k e 1 61\ngehend eine degressive Folgehilfe gewährt werden, um\nHat ein AKP-Staat dieses Abkommen nach Maßgabe\ndie volle Nutzung von Anlagen sicherzustellen, die für\ndes Titels VII nicht ratifiziert oder ist dieses Abkommen\ndie wirtschaftliche und soziale Entwicklung des betref-\ngemäß dem genannten Titel gekündigt worden, so ergibt\nfenden AKP-Staats von ganz besonderer Bedeutung sind\nsich daraus für die Vertragsparteien die Verpflichtung,\nund deren Funktionieren für den AKP-Staat oder die son-    die Beträge der in diesem Abkommen \\·orgesehenen\nstigen Begünstigten vorübergehend eine tatsächlich zu\nFinanzhilfe anzupassen.\nstarke Belastung darstellt.\nArtikel 59\nTitel V\n(1)  Sind AKP-Staaten in ernste Schwierigkeiten ge-\nraten, die auf Naturkatastrophen oder vergleichbare son-               Niederlassung, Dienstleistungen,\nstige außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind,                    Zahlungs- und Kapitalverkehr\nso können ihnen außerordentliche Hilfen gewährt wer-\nden.\nKapitel 1\n(2) Für die Finanzierung der außerordentlichen Hilfen\nNiederlassung und Dienstleistungen\nnach Absatz 1 wird im Rahmen des Fonds eine Sonder-\nrückstellung gebildet.\nArt i k e 1 62\n(3) Die Sonderrückstellung wird zunächst auf einen Be-\nHinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungs-\ntrag von 50 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt.\nAm Ende jedes Jahres der Anwendung dieses Abkom-           regelung wenden die AKP-Staaten einerseits und die Mit-\ngliedstaaten andererseits gegenüber Staatsangehörigen\nmens wird diese Rückstellung wieder auf den Anfangs-\nbetrag gebracht.                                           und Gesellschaften der Mitgliedstaaten bzw. Staatsange-\nhörigen und Gesellschaften der AKP-Staaten keine dis-\nDer Betrag der während des gesamten Anwendungs-         kriminierende Behandlung an. Ist jedoch bei einer be-\nzeitraums dieses Abkommens der Sonderrückstellung zu-      stimmten Tätigkeit ein AKP-Staat oder ein Mitgliedstaat\ngeführten Mittel des Fonds darf 150 Millionen Rechnungs\"   nicht in der Lage, die Gleichbehandlung zu gewähren, so\neinheilen nicht übersteigen.                               sind die Mitgliedstaaten bzw. die AKP-Staaten nicht ver-","2332                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\npflichtet, bei dieser Tätigkeit den Staatsangehörigen und        den in Artikel 49 erwähnten Begünstigten die Devisen\nGesellschaften des betreffenden Staats eine solche Be-           zur Verfügung zu stellen, die für Zins-, Provisions-\nhandlung zu gewähren.                                            und Tilgungszahlungen für die zur Verwirklichung\nder Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet gewährten\nArt i k e 1 63                            Darlehen und Hilfen in Form von Quasi-Kapital er-\nforderlich sind,\nGesellschaften im Sinne dieses Abkommens sind die\nGesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts            der Bank die Devisen zur Verfügung zu stellen, die\neinschließlich der Genossenschaften und die sonstigen            für den Transfer der bei ihr in nationaler Währung\njuristischen Personen des öffentlichen und privaten              anfallenden Nettoeinkünfte und -erlöse aus Beteili-\nRechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbs-              gungen der Gemeinschaft am Kapital der Unterneh-\nmen erforderlich sind.\nzweck verfolgen.\nGesellschaften eines Mitgliedstaats oder eines AKP-\nStaats sind die nach den Rechtsvorschriften eines Mit-                               Artikel 68\ngliedstaats oder eines AKP-Staats gegründeten Gesell-          Der Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder\nschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptver-     der AKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung\nwaltung oder ihre Hauptniederlassung in eienm Mitglied-      der Artikel 65 bis 67 ergeben können. Außerdem gibt er\nstaat oder in einem AKP-Staat haben; sollten sie indes-      hierzu alle zweckmäßigen Empfehlungen ab.\nsen nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitglied-\nstaat oder in einem AKP-Staat haben, so muß ihre Tätig-\nkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der\nWirtschaft dieses Mitgliedstaats oder dieses AKP-Staats                                Titel VI\nstehen.\nDie Organe\nArt i k e 1 64\nDer Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder                            Artikel 69\nder AKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung         Die Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat,\nder Artikel 62 und 63 ergeben können. Außerdem gibt er       der vom Botschafterausschuß unterstützt wird, und die\nhierzu alle zweckdienlichen Empfehlungen ab.                 Beratende Versammlung.\nKapitel 2                                                  Art i k e 1 70\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr                 (1) Der Ministerrat besteht aus den Mitgliedern des\nRates der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern\nArt i k e 1 65                        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer-\nseits und je einem Mitglied der Regierungen der AKP-\nDie Vertragsparteien unterlassen hinsichtlich der De-     Staaten andererseits.\nvisenregelung für den mit den Investitionen verbunde-\nnen Kapitalverkehr und die laufenden Zahlungen Maß-           (2) Jedes Mitglied des Ministerrates kann sich bei Ver-\nnahmen, die mit den Verpflichtungen unvereinbar wären,      hinderung vertreten lassen. Der Vertreter übt sämtliche\ndie sich für sie aus der Anwendung der Bestimmungen         Rechte des Mitglieds aus.\ndieses Abkommens für die Bereiche des Handels, der            (3) Der Ministerrat ist nur beschlußfähig, wenn die\nDienstleistungen, des Niederlassungsrechts und der in-       Hälfte der Mitglieder des Rates der Europäischen Ge-\ndustriellen Zusammenarbeit ergeben. Diese Verpflich-        meinschaften, ein Mitglied der Kommission und zwei\ntungen hindern die Vertragsparteien jedoch nicht daran,     Drittel der die Regierungen der AKP-Staaten vertreten-\naus Gründen ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten        den Mitglieder anwesend sind.\noder schwerwiegender Zahlungsbilanzprobleme die er-\nforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.                       (4) Der Ministerrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nArt i k e 1 66\nArtikel 71\nBezüglich der Devisengeschäfte in Verbindung mit den        Der Vorsitz im Ministerrat wird abwechselnd von\nInvestitionen und den laufenden Zahlungen unterlassen       einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemein-\ndie AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten          schaften und einem Mitglied der Regierung eines AKP-\nandererseits im Rahmen des Möglichen, gegen die andere      Staats wahrgenommen, welcher von den AKP-Staaten\nPartei diskriminierende Maßnahmen zu treffen oder drit-\nbenannt wird.\nten Staaten eine günstigere Behandlung zu gewähren,\nwobei sie dem evolutiven Charakter des internationalen\nWährungssystems, bestehenden spezifischen Währungs-                                 Artikel 72\nvereinbarungen und Zahlungsbilanzproblemen Rechnung            (1) Der Ministerrat tritt einmal jährlich auf Veran-\ntragen.                                                     lassung seines Präsidenten zusammen.\nFalls sich solche Maßnahmen oder eine solche Behand-        (2) Er tritt ferner nach Maßgabe seiner Geschäftsord-\nlung als unvermeidbar erweisen sollten, so würden sie       nung zusammen, sooft dies erforderlich ist.\nim Einklang mit den internationalen Devisenvorschriften\ngetroffen oder beibehalten und alle Anstrengungen unter-\nnommen, damit die negativen Auswirkungen für die be-                                Art i k e 1 73\ntreffenden Parteien auf ein Mindestmaß verringert wür-\nden.                                                           (1) Der Ministerrat äußert sich im gegenseitigen Ein-\nvernehmen der Gemeinschaft einerseits und der AKP-\nArt i k e 1 67                       Staaten andererseits.\nWährend der gesamten Laufzeit der in Artikel 42 ge-         (2) Die Gemeinschaft einerseits und die AKP-Staaten\nnannten Darlehen bzw. Beteiligungen an haftendem            andererseits bestimmen je in einem internen Protokoll\nKapital verpflichten sich die AKP-Staaten,                  das Verfahren, nach dem sie ihre Haltung erarbeiten.","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                               2333\nArtikel 74                             (4) Der Botschafterausschuß berichtet dem Ministerrat\nüber seine Tätigkeit, insbesondere auf den Gebieten, für\n(1) Der Ministerrat legt die großen Leitlinien für die\ndie ihm Befugnisse übertragen worden sind. Er unter-\nim Rahmen der Anwendung dieses Abkommens durch-\nbreitet dem Ministerrat ferner Vorschläge, Entschließun-\nzuführenden Arbeiten fest.\ngen, Empfehlungen oder Stellungnahmen, die er für not-\n(2) Der Ministerrat prüft in regelmäßigen Zeitabstän-   wendig oder zweckdienlich erachtet.\nden die Ergebnisse der in diesem Abkommen vorge-\n(5) Der Botschafterausschuß überwacht die Arbeiten\nsehenen Regelung und trifft alle für die Verwirklichung\naller Ausschüsse und aller ständigen und/ oder Ad-hoc-\nder Ziele dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.\nGremien oder -Arbeitsgruppen, die in diesem Abkommen\n(3) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen       vorgesehen sind oder in Anwendung dieses Abkommens\nist der Ministerrat befugt, Beschlüsse zu fassen, die für  eingesetzt werden, und unterbreitet dem Ministerrat in\ndie Vertragsparteien verbindlich sind; diese müssen die    regelmäßigen Zeitabständen Berichte.\nerforderlichen Durchführungsmaßnahmen treffen.\n(4) Der Ministerrat kann ferner Entschließungen fassen,                           Art i k e 1 78\nEmpfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen ab-             Der Vorsitz im Botschafterausschuß wird abwechselnd\ngeben, die er im Hinblick auf die Verwirklichung der       von einem Vertreter eines Mitgliedstaats, welcher von\ngemeinsamen Ziele und auf das einwandfreie Funk-           der Gemeinschaft benannt wird, und einem Vertreter\ntionieren dieses Abkommens als zweckmäßig erachtet.        eines AKP-Staats wahrgenommen, welcher von den AKP-\n(5)  Der Ministerrat veröffentlicht jährlich einen Be-  Staaten benannt wird.\nricht sowie andere von ihm für nützlich erachtete Infor-     Der Botschafterausschuß gibt sich eine Geschäf tsord-\nmationen.                                                  nung, die dem Ministerrat zur Genehmigung vorgelegt\n(6) Der Ministerrat kann geeignete Vorkehrungen tref-   wird.\nfen, um die Aufrechterhaltung von wirksamen Kontakten\nund Konsultationen sowie einer wirksamen Zusammen-                                   Artikel 79\narbeit zwischen den Wirtschafts- und Sozialkreisen der       Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das-\nMitgliedstaaten und der AKP-Staaten sicherzustellen.       Funktionieren des Ministerrates und des Botschafteraus-\n(7) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten können den     schusses oder anderer gemischter Organe erforderlichen\nMinisterrat mit allen Fragen betreffend die Anwendung      Arbeiten werden auf paritätischer Grundlage nach Maß-\ndieses Abkommens befassen.                                 gabe der Geschäftsordnung des Ministerrates wahrge-\nnommen.\n(8) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen\nfinden auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staa-                                Artikel 80\nten im Ministerrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung\n(1) Die Beratende Versammlung setzt sich paritätisch\nKonsultationen statt.\naus Mitgliedern des Europäischen Parlaments für die\n(9) Der Ministerrat kann Ausschüsse oder Gruppen        Gemeinschaft einerseits und aus den von den AKP-Staa-\nsowie Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung der von       ten benannten Vertretern andererseits zusammen.\nihm als notwendig erachteten Arbeiten einsetzen.\n(2) Die Beratende Versammlung bestellt ihr Präsidium\n(10)  Auf Antrag einer der Vertragsparteien kann ein    und gibt sich eine Geschäftsordnung.\nMeinungsaustausch über Fragen stattfinden, die sich un-\n(3) Die Beratende Versammlung tritt mindestens ein-\nmittelbar auf die durch dieses Abkommen erfaßten Ge-\nbiete beziehen.                                            mal jährlich zusammen.\n(4) Der Ministerrat legt der Beratenden Versammlung\n(11)  Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Ein-\nvernehmen einen Meinungsaustausch über andere wirt-        jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor.\nschaftliche oder technische Fragen von beiderseitigem         (5) Die Beratende Versammlung kann beratende Ad-\nInteresse durchführen.                                     hoc-Ausschüsse zur Durchführung der von ihr festgeleg-\nten besonderen Arbeiten einsetzen.\nArt i k e 1 75                        (6) Die Beratende Versammlung kann auf den Gebie-\nDer Ministerrat kann, wenn dies erforderlich ist, seine ten, die dieses Abkommen betreffen, Entschließungen\nBefugnisse dem Botschafter ausschuß übertragen. Der Bot-   verabschieden.\nschafterausschuß äußert sich in diesem Fall nach Maß-\ngabe des Artikels 73.                                                                Artikel 81\n(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung oder Anwen-\nArt i k e 1 76                     dung dieses Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat,\nmehreren Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einer-\nDer Botschafterausschuß besteht aus einem Vertreter\nseits und einem oder mehreren AKP-Staaten andererseits\njedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommis-      ergeben, können dem Ministerrat unterbreitet werden.\nsion einerseits und einem Vertreter jedes AKP-Staats\nandererseits.                                                 (2) Die Vertragsparteien können ein Vermittlungsver-\nfahren anwenden, wenn die Umstände es gestatten und\nArtikel 77                         sofern der Ministerrat darüber unterrichtet wird, so daß\njede betroffene Partei ihre Rechte geltend machen kann.\n(1) Der Botschafterausschuß unterstützt den Minister-\n(3) Gelingt es dem Ministerrat nicht, den Streitfall auf\nrat bei der Erfüllung von dessen Aufgaben. Er führt\njeden ihm vom Ministerrat übertragenen Auftrag aus.       seiner nächsten Tagung beizulegen, so kann jede Partei\nder anderen Partei die Bestellung eines Schiedsrichters\n(2) Der Botschafterausschuß übt die Befugnisse aus und mitteilen; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei\nnimmt die Aufgaben wahr, die ihm vom Ministerrat über-     Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für\ntragen werden.                                            die Durchführung dieses Verfahrens gelten die Gemein-\n(3) Der Botschafterausschuß prüft das Funktionieren    schaft und die Mitgliedstaaten im Streitfall als eine Par-\ndieses Abkommens und die bei der Verwirklichung der       tei.\nvom Ministerrat festgelegten Ziele erzielten Fortschritte.    Der Ministerrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.\n2","2334                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.           dem Ministerrat vor Ablauf dieser Frist mit, daß er diese\nVerfahren spätestens innerhalb der auf diese Frist fol-\nJede am Streit beteiligte Partei ist verpflichtet, die    genden sechs Monate abschließen will, und nimmt vor\nzur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen           Ablauf der letztgenannten Frist die erforderliche Hinter-\nMaßnahmen zu treffen.                                        legung der Ratifikationsurkunde vor.\n(3) Auf AKP-Staaten, die die in Artikel 86 genannten\nArt i k e 1 82\nVerfahren am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens\nDie Mittel für die Verwaltungskosten der in diesem         gemäß Absatz 1 nicht abgeschlossen haben, findet es\nAbkommen vorgesehenen Organe werden nach Maßgabe              vom ersten Tag des zweiten auf den Abschluß dieser\ndes beigefügten Protokolls Nr. 4 aufgebracht.                 Verfahren folgenden Monats an Anwenduhg.\n(4) Die AKP-Unterzeichnerstaaten, die dieses Abkom-\nArt i k e 1 83                       men nach Maßgabe des Absatzes 2 ratifizieren, erkennen\nDie auf Grund dieses Abkommens gewährten Vor-             die Gültigkeit aller Maßnahmen zur Durchführung dieses\nrechte und Immunitäten sind im beigefügten Protokoll          Abkommens an, die zwischen dem Inkrafttreten und dem\nNr. 5 festgelegt.                                             Zeitpunkt, von dem an dieses Abkommen auf sie Anwen-\ndung findet, getroffen werden. Sie erfüllen vorbehaltlich\neiner Frist, die ihnen der Ministerrat gegebenenfalls\ngewährt, spätestens sechs Monate nach dem Abschluß\nTitel VII                          der in Artikel 86 genannten Verfahren alle Verpflich-\nAllgemeine und Schlußbestimmungen                   tungen, die sie auf Grund dieses Abkommens oder auf\nGrund von Durchführungsbeschlüssen des Ministerrates\nzu übernehmen haben.\nArt i k e 1 84\n(5) Die Geschäftsordnung der durch dieses Abkommen\nVerträge, Ubereinkommen, Abkommen oder Verein-            eingesetzten Organe bestimmt, ob und unter welchen\nbarungen jeder Form oder Art zwischen einem oder              Bedingungen die Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die\nmehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren             die in Artikel 86 genannten Verfahren zum Zeitpunkt\nAKP-Staaten dürfen der Anwendung dieses Abkommens             des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht abgeschlos-\nnicht entgegenstehen.                                        sen haben, als Beobachter an den Sitzungen dieser\nOrgane teilnehmen. Die in der Geschäftsordnung getrof-\nArt i k e 1 85                       fene Regelung ist nur bis zu dem Zeitpunkt wirksam,\nvon dem an dieses Abkommen auf die genannten Staaten\n(1) Dieses Abkommen gilt nach Maßgabe des Vertrags\nAnwendung findet; sie wird auf jeden Fall unwirksam,\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nsobald der betreffende Staat nach Maßgabe des Absat-\nzum einen für die europäischen Hoheitsgebiete, in denen\nzes 2 dieses Abkommens nicht mehr ratifizieren kann.\nder genannte Vertrag anwendbar ist, und zum anderen\nfür die Hoheitsgebiete der AKP-Staaten.\nArtikel 88\n(2) Titel I gilt auch für die Beziehungen zwischen den         (1) Der Ministerrat wird über jeden Antrag eines\nfranzösischen     überseeischen    Departements und   den     Staats auf Beitritt zur Gemeinschaft oder Assoziierung\nAKP-Staaten.                                                  mit ihr unterrichtet.\nArtikel 86                                (2) Der Ministerrat wird auch über jeden Antrag eines\n(1) Dieses Abkommen wird für die Gemeinschaft durch        Staats auf Beitritt zu einem Wirtschaftszusammenschluß\neinen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaf-        von AKP-Staaten unterrichtet.\nten rechtsgültig geschlossen, der gemäß dem Vertrag\ngefaßt . und den Parteien dieses Abkommens notifiziert                                Artikel 89\nv,rird.                                                           (1) Stellt ein im vierten Teil des Vertrags genanntes\nEs bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichner-        Land oder Gebiet, das unabhängig geworden ist, einen\nstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.      Antrag auf Beitritt zu diesem Abkommen, so wird dieser\nAntrag dem Ministerrat vorgelegt.\n(2) Die Ratifikationsurkunden und die Akte zur Noti-\nNach Zustimmung des Ministerrates tritt das betref-\nfizierung des Abschlusses dieses Abkommens werden,\nfende Land diesem Abkommen bei durch Hinterlegung\nsoweit es die AKP-Staaten betrifft, beim Sekretariat des\neiner Beitrittsurkunde beim Sekretariat des Rates der\nRates der Europäischen Gemeinschaften und, soweit es\nEuropäischen Gemeinschaften, das dem Sekretariat der\ndie Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten betrifft, beim\nAKP-Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt und\nSekretariat der AKP-Staaten hinterlegt. Die Sekretariate\ndie Unterzeichnerstaaten davon unterrichtet.\nunterrichten die Unterzeichnerstaaten und die Gemein-\nschaft hiervon unverzüglich.                                      (2) Dieser Staat hat dann die gleichen Rechte und\nPflichten wie die AKP-Staaten. Durch einen solchen Bei-\ntritt dürfen die Vorteile, die sich für die AKP-Unter-\nArt i k e 1 87                        zeichnerstaaten dieses Abkommens aus den Bestimmun-\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten       gen über die finanzielle und technische Zusammenarbeit\n}.fonats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Rati-    und über die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse ergeben,\nfikationsinstrumente der Mitgliedstaaten und von minde-      nicht beeinträchtigt werden.\nstens zwei Dritteln der AKP-Staaten die Urkunde zur\nN otifizierung des Abschlusses dieses Abkommens durch                                Art i k e 1 90\ndie Gemeinschaft hinterlegt worden sind.                         Stellt ein Staat, dessen Wirtschaftsstruktur und Pro-\n(2) Ein AKP-Staat, der die in Artikel 86 genannten       duktion mit denen der AKP-Staaten vergleichbar sind,\nVerfahren bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Ab-         einen Antrag auf Beitritt zu diesem Abkommen, so be-\nkommens gemäß Absatz 1 nicht abgeschlossen hat, kann         darf dieser Antrag der Zustimmung des Ministerrates.\ndies nur binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten         Der betreffende Staat kann diesem Abkommen durch\nzum Abschluß bringen und nur binnen zwölf Monaten            Abschluß eines Abkommens mit der Gemeinschaft bei-\nnach dem Inkrafttreten fortsetzen, es sei denn, er teilt     treten.","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                             2335\nDieser Staat hat dann die gleichen Rechte und Pflich-        Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum In-\nten wie die AKP-Staaten.                                      krafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Uber-\ngangsmaßnahmen.\nIn dem betreffenden Abkommen kann der Termin fest-\ngesetzt werden, zu dem einzelne dieser Rechte und                                   Art i k e 1 92\nPflichten auf ihn Anwendung finden.\nDieses Abkommen kann von der Gemeinschaft gegen-\nDurch einen $Olchen Beitritt dürfen jedoch die Vor-        über jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegen-\nteile nicht beeinträchtigt werden, die sich für die AKP-      über der Gemeinschaft unter Einhaltung einer Frist von\nUnterzeichnerstaaten dieses Abkommens aus den Be-             sechs Monaten gekündigt werden.\nstimmungen über die finanzielle und technische Zusam-\nmenarbeit und über die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse                             Artikel 93\nergeben.\nDie diesem Abkommen beigefügten Protokolle sind\nArt i k e 1 91                         Bestandteil desselben.\nDieses Abkommen läuft nach einem vom Zeitpunkt                                   Art i k e 1 94\nder Unterzeichnung ab gerechneten Zeitraum von fünf\nJahren, das heißt am 1. März 1980, ab.                          Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher,\nenglischer, dänischer, französischer, italienischer und\nAchtzehn Monate vor Ablauf dieses Zeitraums treten        niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\ndie Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die Be-        gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des\nstimmungen zu prüfen, die in der Folge für die Beziehun-     Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften\ngen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten        und beim Sekretariat der AKP-Staaten hinterlegt; die\neinerseits und den AKP-Staaten andererseits gelten wer-      Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeich-\nden.                                                         nerstaats eine beglaubigte Abschrift.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-\nmen gesetzt.\nGESCHEHEN zu Lome am achtundzwanzigsten Februar\nneunzehnh undertfünf undsie bzig.","2336                                    Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nProtokoll Nr.1\nüber die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswarenu und über die Methoden\nder Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel 1                          h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur\nBestimmung des Begriffs „Ursprungswaren\"                zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden\nkönnen;\ni) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktions-\nArtikel 1\ntätigkeit anfallen;\n(1) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbescha-           j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den\ndet der Absätze 3 und 4 als Ursprungswaren eines AKP-              Buchstaben a bis i genannten ·waren hergestellt wor-\nStaats, wenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden sind:            den sind.\na) Waren, die vollständig in einem oder mehreren AKP-\nStaaten hergestellt sind,\nb) Waren, die in einem oder mehreren AKP-Staaten                                        Artikel 3\nunter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a          (1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b\ngenannten Waren hergestellt worden sind, wenn diese      gelten als ausreichend:\nWaren im Sinne von Artikel 3 in ausreichendem Maße\na) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß\nbe- oder verarbeitet worden sind.\ndie hergestellten Waren unter eine andere Tarifnum-\n(2) Zur Anwendung von Absatz 1 gelten die AKP-                 mer einzureihen sind als sie für die verwendeten\nStaaten als ein Gebiet. _                                          Waren gilt; ausgenommen sind jedoch die in der\n(3) Sofern Waren, die vollständig in der Gemeinschaft          Liste A im Anhang II -aufgeführten Be- oder Verarbei-\noder in den in Anmerkung 9 bestimmten Ländern und                  tungen, auf die die Sonderbestimmungen für diese\nGebieten hergestell{ worden sind, in einem oder mehre-             Liste Anwendung finden,\nren AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden, gelten sie        b) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- oder\nals vollständig in diesem oder diesen AKP-Staaten her-             Verarbeitungen.\ngestellt, wenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden               Als Abschnitte, Kapitel und Nummern gelten die Ab-\nsind.                                                          schnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarif-\n(4) Die in der Gemeinschaft oder in den Ländern und        schemas zur Einreihung der ·waren in die Zolltarife.\nGebieten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen gel-\n(2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware\nten als in einem oder mehreren AKP-Staaten vorgenom-\nmen, wenn die hergestellten Waren später in einem oder         eine Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den\nWert der zu ihrer Herstellung verwendbaren Waren\nin mehreren AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden\neinschränkt, so darf der Gesamtwert dieser Waren ohne\nund wenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden sind.\nRücksicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen\n(5) Zur Anwendung der Absätze 1 bis 4 und sofern alle     festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be-\ndarin vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, gelten die        oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere\nin zwei oder mehreren AKP-Staaten hergestellten Waren          Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der hergestell-\nals Ursprungswaren des AKP-Staats, in dem die letzte           ten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozent-\nBe- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Weder die in          sätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder\nArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe a, b, c und d genannten           dem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie verschie-\nBehandlungen noch die Kumulierung dieser Be- oder              den hoch sind, entspricht.\nVerarbeitungen gelten dabei als Be- oder Verarbeitungen.\n(3) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a gelten\n(6) Die in der Liste C im Anhang IV aufgeführten          ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Tarifnummer\nWaren sind vorübergehend von der Anwendung dieses              stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets\nProtokolls ausgeschlossen.                                     als nicht ausreichend, um die Eigenschaft von Ursprungs-\nwaren zu verleihen:\nArtikel 2                           a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware wäh-\nIm Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und                 rend des Transports oder der Lagerung in ihrem Zu-\nAbsatz 3 gelten als in einem oder mehreren AKP-Staaten              stand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Küh-\noder in der Gemeinschaft oder in den Ländern und Ge-               len, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel\nbieten n vollständig hergestellt\";                                 oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen\na) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem              verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);\nMeeresgrund gewonnen worden sind;                        b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen,\nb) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind;               Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von\nc) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausge-             Waren zu Sortimenten), ·Waschen, Anstreichen, Zer-\nschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;                     schneiden;\nd) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren ge-         c)    i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder\nwonnen worden sind;                                              Zusammenstellen von Packstücken;\ne) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden               ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke,\nsind;                                                            Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw.\nf) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von                sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur\nihren Schiffen gewonnene Waren;                                  verkaufsmäßigen Aufmachung;\ng) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich      d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen\naus den unter Buchstabe f genannten Waren herge-             gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren\nstellt worden sind;                                          selbst oder auf ihren Umschließungen;","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                            2337\ne) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener                 die Bescheinigung über die Bedingungen, unter\nArten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mi-             denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehal-\nschung nicht den in diesem Protokoll festgelegten              ten haben;\nVoraussetzungen entsprechen, um als Ursprungswaren     c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen\neines AKP-Staats, der Gemeinschaft oder der Länder\nbeweiskräftigen Unterlagen.\nund Gebiete zu gelten;\nf) einfaches zusammenfügen von Teilen von Artikeln                                  Titel II\nzu einem vollständigen Artikel;\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den              Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nBuchstaben a bis f genannten Behandlungen;\nArtikel 6\nh) Schlachten \\·on Tieren.\n(1) Der Nachweis,    daß Waren die Ursprungseigen-\nschaft im Sione dieses Protokolls besitzen, wird durch\nArtikel 4                          eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren\nIst in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B be-    Muster im Anhang V wiedergegeben ist.\nstimmt, daß die in einem AKP-Staat hergestellten Waren        Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt\nnur dann als Ursprungswaren gelten, wenn der Wert der      werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigen-\nzu ihrer Herstellung verwendeten Waren einen bestimm-      schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird, soweit\nten Prozentsatz des Werts der hergestellten Waren nicht    es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ur-\nüberschreitet, sind für die Berechnung dieses Prozent-     sprungswaren enthalten, deren Wert je Sendung 1 000\nsatzes folgende Werte zugrunde zu legen:                   Rechnungseinheiten nicht überschreitet, durch ein Form-\neinerseits für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen       blatt EUR. 2 erbracht, dessen Muster im Anhang VI wie-\nwird: der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr;          dergegeben ist.\nfür \\Varen unbestimmbaren Ursprungs: der erste nach-      (2) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 wird ein zer-\nweisbar für diese Waren im Gebiet der Vertragspartei,  legter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und 85\nin dem die Herstellung erfolgt, gezahlte Preis;        des Brüsseler Zolltarifschemas auf Antrag des Zollanmel-\nandererseits der Preis ab Werk der hergestellten       ders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den von\n\\\\Taren, abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten     den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen\noder zu erstattenden inneren Abgaben.                  in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr\nder ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheini-\nArtikel 5                          gung für den vollständigen Artikel vorgelegt wird.\n(1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1, 3 und 4         (3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Ge-\ngelten als unmittelbar aus den AKP-Staaten in die Ge-      räten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert\nmeinschaft oder aus der Gemeinschaft oder den Ländern      werden, werden mit diesen zusammen als Einheit ange-\nund Gebieten in die AKP-Staaten befördert die Ur-          sehen, wenn sie als Bestandteil oder Normalausrüstung\nsprungswaren, deren Beförderung die Gebiete anderer        in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in\nals dieser Staaten, Länder und Gebiete nicht berührt.      Rechnung gestellt werden.\nJedoch kann die Beförderung von Ursprungswaren, die\neine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch                                Artikel 7\nandere als die vorgenannten Gebiete, gegebenenfalls           (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei\nauch mit einer Umladung oder vorübergehenden Ein-          der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von\nlagerung in diesen Gebieten erfolgen, sofern die Durch-    den Zollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie\nfuhr durch diese Gebiete aus geographischen oder be-       wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die\nförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und die   Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.\n\\.Varen dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch\n(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheini-\ngebracht worden sind und dort gegebenenfalls nur ent-\nund verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung       gung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie\nihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.       sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines\nIrrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer\nUnterbrechungen und Änderungen des Beförderungs-        Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist.\nwegs, die auf Ereignisse auf See oder auf höhere Gewalt    In diesem Falle sind auf der Bescheinigung die Umstände,\nzurückzuführen sind, schließen die Anwendung der in        unter denen sie ausgestellt worden ist, besonders zu\ndiesem Protokoll vorgesehenen Vorzugsbehandlung nicht      vermerken.\naus, sofern die Waren während dieser Änderungen oder\n(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur\nUnterbrechungen nicht in den Handel oder zum Ver-\nbrauch gebracht worden sind und nur eine auf ihren         auf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Die-\nSchutz und die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Be-     ser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in\nhandlung erfahren haben.                                   Anhang V gestellt und gemäß diesem Protokoll ausge-\nfüllt.\n(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vor-       (4) Die Warenverkehrsbesdleinigung EUR. 1 darf nur\na.ussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zustän- ausgestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwen-\ndigen Zollbehörden der Gemeinschaft vorgelegt werden:      dung des Abkommens dienen soll.\na) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland aus-         (5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen\ngestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die     sind von den Zollbehörden des Ausfuhrlands mindestens\nBeförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;       drei Jahre lang aufzubewahren.\nb) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands aus-\ngestellte Bescheinigung mit folgenden ~ngaben:                                Artikel 8\n- genaue Warenbeschreibung,                               (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von\n- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der           den Zollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt,\nWaren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten   wenn die Waren als Ursprungswaren im Sinne dieses\nSchiffe,                                           Protokolls angesehen werden können.","2338                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in                                Artikel 12\nAbsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle            Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung\nBeweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen            EUR. 1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Ver-\ndurchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.              fahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf,     eine Ubersetzung verlangen. Sie können außerdem ver-\ndaß die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungs-          langen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklä-\ngemäß ausgefüllt werden. Sie überprüfen insbesondere,         rung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß\nob die Angaben im Feld \"Warenbezeichnung\" so einge-           die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des\ntragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen       Abkommens erfüllen.\nZusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die\nArt i k e 1 13\nWarenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutra-\ngen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter    - (1) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die den\nder letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und       Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Arti-\nder nichtausgefüllte Teil durchzustreichen.                   kel 11 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können\nzur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen\n(4) In dem von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der\nwerden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder\nWarenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Aus-\nwegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten\nstellung der Bescheinigung anzugeben.\nwerden konnte.\n(2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden\nArtikel 9                           des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn\nihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt\nDie Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem\nworden sind.\nFormblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V wie-\ndergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehre-                            Art i k e 1 14\nren der Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen ver-\nfaßt ist. Es ist in einer dieser Sprachen abzufassen und         Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den An-\nmuß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats         gaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und\nentsprechen. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muß       den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden\ndies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift        zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren\nvorgelegt werden, wird die Bescheinigung nicht allein\nerfolgen.\ndadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird,\nDie Bescheinigung hat das Format 210 X 297 mm, wo-        daß die Bescheinigung sich auf die gestellten Waren\nbei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr            bezieht.\nbetragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens                                   Artikel 15\n25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guil-             Das Formblatt EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI\nlochierten Uberdruck zu versehen, auf dem jede mecha-         wiedergegeben ist, ist vom Ausführer auszufüllen. Es ist\nnisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sicht-          in einer der Amtssprachen abzufassen, in denen das Ab-\nbar wird.                                                     kommen verfaßt ist, und muß den internen Rechtsvor-\nDie Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Waren-       schriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Falls es hand-\nverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Drucke-          schriftlich ausgefüllt wird, muß dies mit Tinte oder\nreien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im         Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.\nletzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung            Das Formblatt EUR. 2 besteht aus zwei Blättern im\nauf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Be-             Format von je 210 X 148 mm. Es ist weißes, holzfreies,\nscheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das          geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht\nKennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner         von mindestens 64 g zu verwenden.\nzur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufge-\ndruckt sein kann.                                                Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Form-\nblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die\nsie dazu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf\nArtikel 10                           jedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen wer-\n(1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung     den. Jedes Blatt muß außerdem das Kennzeichen der\nEUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers       Druckerei sowie eine Seriennummer tragen, die auch\nvon diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter         aufgedruckt sein kann.\nzu beantragen.                                                   Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 aus-\n(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem An-       zustellen. Nach Ausfüllung und Unterzeichnung der bei-\ntrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis da-        den Blätter des Formblatts heftet der Ausführer bei\nfür bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrs-        Paketpostsendungen beide Blätter an die Paketkarte an.\nbescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann.                Beim Versand mit der Briefpost heftet der Ausführer\ndas Blatt 1 fest an die Sendung und legt das Blatt 2\nhinein.\nArtikel 11                               Diese Bestimmungen befreien die Ausführer nicht von\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß             der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvor-\ninnerhalb einer Frist von fünf Monaten, nachdem sie           schriften festgelegten Förmlichkeiten.\ndurch die Zollbehörde des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt\nworden ist, der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt                               Art i k e 1 16\nwerden, bei der die Waren gestellt werden.\n(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen\n(2) Werden die Waren über andere Gebiete als die der     verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck\nAKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der Länder und             von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer\nGebiete befördert, so beträgt die in Absatz 1 bestimmte       Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ohne Ausfül-\nFrist für die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung          lung eines Formblatts EUR. 2 als Ursprungswaren ange-\nzehn Monate.                                                  sehen, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                             2339\nkommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und ange-           Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigun-\nmeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die An-       gen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:\nwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der            „NACHTRAGPCH            AUSGESTELLT\",       ,,DELIVRE    A\nRichtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.   POSTERIORI\", ,,RILASCIATO A POSTERIORI\", ,,AFGE-\nGEVEN A POSTERIORI\", ,,ISSUED RETROSPECTIVE-\n(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche,\nLY\", ,,UDSTEDT EFTERF0LGENDE\".\ndie gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus\nWaren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Ver-\nbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder                             Artikel 19\nVerbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, und sofern         Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Waren-\nauch weder die Beschaffenheit noch die Menge vermuten      verkehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer von\nlassen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen er-     den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat\nfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei          beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen\nKleinsendungen 60 Rechnungseinheiten und bei den im        Ausfuhrdokumente ausgefertigt wird. Dieses Duplikat\npersönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren        wird mit einem der folgenden Vermerke versehen:\n200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.                ,,DUPLIKAT\", ,,DUPLICATA\", .,DUPLICATO'·, ,,DUPLI-\nCAAT\", .,DUPLICATE\".\nArtikel 17\n(1) Werden Waren aus einem AKP-Staat zu einer Aus-                             Art i k e 1 20\nstellung in einen anderen als einen AKP-Staat oder als        (1) Bei Anwendung von Artikel 1 Absatz 2, 3 und 4\neinen Mitgliedstaat oder ein Land oder Gebiet versandt     berücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrs-\nund nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemein-        bescheinigung EUR. 1 die zuständige Zollstelle des AKP-\nschaft verkauft, so ist das Protokoll bei der Einfuhr auf  Staats, in dem eine solche Bescheinigung für ·waren\nsie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses      beantragt wird, bei deren Herstellung Waren mit Her-\nProtokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren eines    kunft aus anderen AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder\nAKP-Staats erfüllen und sofern den zuständigen Zoll-       Ländern und Gebieten verwendet wurden, eine Erkli:i.rung,\nbehörden nachgewiesen wird, daß                            deren Muster im Anhang VII wiedergegeben ist; diese\na) ein Ausführer diese Waren aus einem AKP-Staat in        Erklärung wird vom Ausführer des Herkunftsstaats,\nden Staat der Ausstellung gesandt und dort ausge-     -lands oder -gebiets entweder auf der Handelsrechung\nstellt hat,                                           für diese Waren oder in einer Anlage zu dieser Rech-\nb) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der       nung gegeben.\nGemeinschaft verkauft oder überlassen hat,               (2) Die betreff ende Zollstelle kann zur Prüfung der\nc) die Waren während oder unmittelbar nach der Aus-        Echtheit und Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1\nstellung in die Gemeinschaft in dem Zustand versandt  vorgesehenen Erklärung oder zwecks weiterer Auskünfte\nworden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wur-  vom Ausführer die Vorlage des nach Maßgabe von Ar-\nden,                                                  tikel 21 ausgestellten Auskunftsblatts, dessen Muster im\nd) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur          Anhang VIII wiedergegeben ist, verlangen.\nAusstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwek-\nken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung ver-                            Artikel 21\nwendet worden sind.                                       Die zuständige Zollstelle des Staats, Lands oder Ge-\n(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheini-   biets, aus dem diese \\Varen ausgeführt worden sind, stellt\ngung unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen.        das Auskunftsblatt über die verwendeten \\.\\Taren auf\nIn der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift        Antrag des Ausführers dieser \\Varen entweder in den in\nder Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein    Artikel 20 Absatz 2 bezeichneten Fällen oder auf Veran-\nzusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffen-   lassung des Ausführers aus. Es wird in zweifacher Aus-\nheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter     fertigung erstellt; eine Ausfertigung wird dem Antrag-\ndenen sie ausgestellt worden sind.                         steller ausgehändigt, der es entweder dem Ausführer der\n(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und    zuletzt hergestellt~n \\Naren oder der Zollstelle zuzulei-\nähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller,        ten hat, bei der die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1\nindustrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher    für diese Waren beantragt wird. Die zweite Ausferti-\nArt, bei denen die Waren unter Zollüberwachung blei-       gung wird von der ausstellenden Zollstelle mindestens\nben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten          drei Jahre lang aufbewahrt.\nZwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden\noder Geschäftslokalen.                                                            Artikel 22\nDie AKP-Staaten treffen alle erforderlichen Maßnah-\nArtikel 18\nmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrs-\n(1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß          bescheinigung EUR. 1 begleitete Waren, die während der\nArtikel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der      Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Ho-\nWaren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß  heitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen\nder Ausführer auf dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten      als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die\nAntrag:                                                    zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.\n- den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die\nsich die Warenverkehrsbescheinigungen bezieht,                               Art i k e 1 23\n- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden\nUm die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu\nWare keine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 aus-\ngewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten, die Länder und\ngestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzu-\nGebiete und die AKP-Staaten einander durch ihre Zoll-\ngeben.\nverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit\n(2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbe-       der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, der Richtig-\nscheinigung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem   keit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung dl'r\nsie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Aus-       betreffenden Waren, der Erklärungen der Ausfiihrer auf\nführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstim-     den Formblättern EUR 2 und der Echtheit und Ordnun~Js-\nmen.                                                       mäßlgkeit der in Artikel 20 genannten Auskunltsb\\a!le1","2340                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArt i k e I 24                      nahmen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der      sechs Monate nach Eingang des Antrags, ein Beschluß\nzwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware       gefaßt wird.\nein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt                            Art i k e 1 28\noder anfertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheini-         (1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im\ngung EUR. 1 zu erhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2     Zollwesen\" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick\nmit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen    auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung\nläßt.                                                      dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen\nArtikel 25                          sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem\n(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbe-      Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm - insbe-\nscheinigungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 erfolgt   sondere zur Vorbereitung der Beschlüsse des Minister-\nstichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen,         rates gemäß Artikel 27 - übertragen werden könnte!]..\nwenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete            (2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Zollsachver-\nZweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der          ständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen\nRichtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung    zuständigen Beamten der Dienststellen der Kommission\nder betreffenden Ware haben.                               der Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus\nZollsachverständigen, die die AKP-Staaten vertreten,\n(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbe-\noder aus für Zollfragen zuständigen Beamten von regiona-\nhörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheini-\nlen Zusammenschlüssen der AKP-Staaten.\ngung EUR. 1 oder das Blatt 2 des Formblatts EUR. 2 oder\neine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses Blatts\nArtikel 29\nan die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben\ndabei die sachlichen oder formalen Gründe an, die eine        Die Anhänge sind Bestandteile dieses Protokolls.\nUntersuchung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw.\neine Abschrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie                             Artikel 30\ndiese dem Blatt 2 des Formblatts EUR. 2 bei; sie teilen       Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils\nalle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit      für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls\nder Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder          erforderlichen Maßnahmen.\nim Formblatt schließen lassen.\nWenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum                                Art i k e 1 31\nEingang des Ergebnisses der Nachprüfung Titel I des            (1) Für Waren, die den Bestimmungen des Titels I ent-\nAbkommens nicht an, so können sie dem Einführer vor-        sprechen und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\nbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaß-      des Abkommens entweder auf dem Transport befinden\nnahmen die Waren freigeben.                                 oder in der Gemeinschaft oder in einem AKP-Staat unter\ndie Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die\n(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den     Zollager- oder Freizonenregelung fallen, wird der Nach-\nZollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb einer Frist von    weis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Proto-\nhöchstens drei Monaten mitzuteilen. Anhand des Ergeb-       kolls dadurch erbracht, daß den Zollbehörden des Ein-\nnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandete     fuhrstaats innerhalb einer Frist von vier Monaten von\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und das Formblatt         diesem Zeitpunkt an vorgelegt wird:\nEUR. 2 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und\na) eine von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats nach-\nob auf diese Waren wirklich die Vorzugsbehandlung\nträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung\nAnwendung finden kann.\nEUR. 1,\nKönnen die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des        b) ein von den zuständigen Behörden dieses Staats aus-\nAusfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären, oder           gestelltes Ursprungszeugnis,\ntreten dadurch Fragen der Auslegung dieses Protokolls\nc) eine Warenverkehrsbescheinigung nach den vorher\nauf, so werden diese Fälle dem in Artikel 28 vorgesehe-\ngültigen Mustern im Rahmen des Präferenzverkehrs\nnen Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen vorge-\nlegt.                                                          zwischen der Gemeinschaft einerseits und den asso-\nziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar oder\nDie Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer          der Republik Tansania, der Republik Uganda und der\nund den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets        Republik Kenia andererseits,\ndessen Gesetzgebung.                                       d) für Waren, die zur Einfuhr in Irland oder das Ver-\nArt i k e 1 26                            einigte Königreich Großbritannien und Nordirland\nbestimmt sind, eine Bescheinigung nach den vorher\nDie nachträgliche Prüfung der in Artikel 20 genannten         gültigen Mustern im Rahmen des Präferenzverkehrs\nAuskunftsblätter erfolgt in den in Artikel 25 vorgesehe-        innerhalb des Commonwealth.\nnen Fällen entsprechend den dort vorgesehenen Ver-\nfahren.                                                       (2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Warenver-\nArt i k e I 27                       kehrsbescheinigungen können bis zum 31. Dezember 1975\nnach Maßgabe dieses Protokolls weiterverwendet werden.\nDer Ministerrat überprüft jährlich die Durchführung\ndieses Protokolls und seiner wirtschaftlichen Auswirkun-      (3) Artikel 1 Absätze 3 und 4 ist bis zum 1. Juli 1977\ngen, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.           nicht anwendbar auf Waren, die in einem oder mehreren\nDiese Prüfung kann auf Antrag der Gemeinschaft oder        AKP-Staaten hergestellt wurden\nder AKP-Staaten in kürzeren Abständen erfolgen, ins-            aus Waren eines oder mehrerer ursprünglicher Mit-\nbesondere wenn die Entwicklung bestehender oder die             gliedstaaten, die nach einem oder mehreren neuen\nAnsiedlung neuer Industrien Abweichungen von diesem             Mitgliedstaaten ausgeführt wurden, oder\nProtokoll erfordern; der betreffende AKP-Staat unterrich-       aus Waren eines oder mehrerer neuer Mitgliedstaaten,\ntet die Gemeinschaft hiervon und gibt die Gründe an,            die nach einem oder mehreren ursprünglichen Mit-\ndie diese Abweichung rechtfertigen.                             gliedstaaten ausgeführt wurden,\nDer Ministerrat prüft anhand eines Berichts des in      soweit die in den zwei vorstehenden Gedankenstrichen\nArtikel 28 genannten Ausschusses einen derartigen An-      genannten Waren nur Gegenstand der in Artikel 3 Ab-\ntrag möglichst rasch und trifft alle erforderlichen Maß-   satz 3 aufgeführten Be- oder Verarbeitungen waren.","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                           2341\nAnhang I\nErläuterungen                      Anmerkung 6\nDer Ausdruck „ihre SchiffeN ist nur anwendbar auf\nAnmerkung 1 -     zu den Artikeln 1 und 2                Schiffe,\nDie Begriffe „ein oder mehrere AKP-Staaten\", ,,Ge-         die in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat im\nmeinschaft\" und „Länder und Gebiete\" umfassen auch           Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;\ndie Hoheitsgewässer.                                         die die Flagge eines Mitgliedstaats oder eines AKP-\nDie auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich    Staats führen;\nder Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewon-     die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsange-\nnenen Waren be- oder verarbeitet werden, gelten als         hörigen von an dem Abkommen beteiligten Staaten\nTeil des Gebiets des oder der AKP-Staaten, der Gemein-      oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem\nschaft oder der Länder und Gebiete, zu denen sie ge-         dieser Staaten gelegen ist, bei der der oder die Ge-\nhören, wenn sie die in Anmerkung 6 enthaltenen Voraus-      schäftsführer, der Vorsitzer des Verwaltungsrats oder\nsetzungen erfüllen.                                         des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder\ndieser Räte Staatsangehörige der an diesem Abkom-\nmen beteiligten Staaten sind und im Falle von Per-\nAnmerkung 2 - zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b,            sonengesellschaften oder Gesellschaften mit be-\nAbsätze 3 und 4\nschränkter Haftung das Gesellschaftskapital außerd~m\nBei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware     mindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten\neines öder mehrerer AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder      Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder\nder Länder und Gebiete ist, wird nicht geprüft, ob Ener-    Staatsangehörigen solcher Staaten gehört;\ngiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die      deren Besatzung einschließlich des Stabs zu minde-\nzur Herstellung dieser Ware venvendet wurden, ihren         stens 50 0/o aus Staatsangehörigen der an dem Abkom-\nUrspung in dritten Ländern haben.                           men beteiligten Staaten besteht.\nAnmerkung 3 -     zu Artikel 1\nAnmerkung 7 -     zu Artikel 4\nWird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer\nAls „Preis ab Werk\" gilt der Preis, der dem Hersteller\nin einem AKP-Staat hergestellten Ware eine Prozentregel\ngezahlt wird, in dessen Unternehmen eine Be- oder Ver-\nangewandt, entspricht der auf Grund der in Artikel 1\narbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des\ngenannten Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert\nWerts aller verwendeten Waren.\ndem Preis der hergestellten Ware ab Werk abzüglich\ndes Zollwerts der in die Gemeinschaft, in die Länder und   Als „Zollwert\" gilt der Wert, wie er in dem am 15. De-\nGebiete oder in die AKP-Staaten eingeführten Drittlands- zember 1970 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über\nwaren.                                                   den Zollwert der Waren festgelegt ist.\nAnmerkung 4 -      zu Artikel 3, Absätze 1 und 2 und zu  Anmerkung 8 -     zu Artikel 23\nArtikel 4\nDie befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über\nWenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet    die Voraussetzungen, unter denen die Ware hergestellt\ndie Prozentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem    worden ist, und geben dabei insbesondere die Voraus-\nWechsel der Tarifnummer für die gegebenenfalls ver-      setzungen an, unter denen die Ursprungsregeln in den\nwendete Nichtursprungsware.                              verschiedenen AKP-Staaten, Mitgliedstaaten oder Län-\ndern und Gebieten beachtet worden sind.\nAnmerkung 5 -     zu Artikel 1\nDie Umschließungen und die in ihnen enthaltenen\nAnmerkung 9 -     zu Artikel 1 Absatz 3\nWaren werden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt je-\ndoch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen       „Länder und Gebiete\" im Sinne dieses Protokolls sind\nverpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von    die im vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Euro-\nihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden,       päischen Gemeinschaft und in Artikel 24 der Beitritts-\nselbständigen Gebrauchswert haben.                       akte genannten Länder und Gebiete.","2342                                     Bundesgesetzb!att, Jahrgang 1975, Teil II\nAnhang II\nListe A\nListe der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,\nden hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen,\nwenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,     Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie ni<ht die Eigens<haft von die die Eigensd!aft von Ursprungswaren\n\\Varenbezeichnung                L'.rsprungswaren verleihen        verleihen, wenn nadlstehende\nTa.ifoumme, 1                                                                               Voraussetzungen erfüllt sind\n02.06      Fleisch und genießbarer              Salzen, Einlegen in Salzlake,\nSchlachtabfall aller Art (aus-       Trocknen oder Räuchern von\ngenommen Geflügellebern},            Fleisch und genießbarem\ngesalzen, in Salzlake, getrock-      Schlachtabfall der Tarifnrn.\nnet oder geräuchert                  02.01 und 02.04\n03.02      Fische, getrocknet, gesalzen         Trocknen, Salzen, Einlegen in\noder in Salzlake; Fische, ge-        Salzlake von Fischen; Räuchern\nräuchert, auch vor oder wäh-         von Fischen, auch bei gleich-\nrend des Räucherns gegart            zeitigem Garkoc:hen\n04.02      Milch und Rahm, haltbar ge-          Konservieren, Eindicken oder\nmacht, eingedickt oder ge-           Zuckern von Milch oder Rahm\nzuckert                              der Tarifnr. 04.01\n04.03      Butter                               Herstellen aus Milch oder Rahm\n04.04      Käse und Quark                       Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 04.01, 04.02 und 04.03\n07.02      Gemüse und Küchenkräuter,            Gefrieren von Gemüse und\ngegart oder nicht, gefroren          Küchenkräutern\n07.03      Gemüse und Küchenkräuter,            Einlegen von Gemüse und\nzur vorläufigen Haltbar-             Küchenkräutern der Tarif-\nmadrnng in Salzlake oder in          nummer 07.01 in Salzlake oder\n\\Vasser mit einem Zusatz von         in Wasser mit einem Zusatz\nSchwefel und anderen Stoffen         von anderen Stoffen\neingelegt, jedoch nicht zum\nunmittelbaren Genuß besonders\nzubereitet\n07.04      Gemüse und Küchenkräuter,            Trocknen oder Zerkleinern von\ngetrocknet, auch in Stücke oder      Gemüse und Küchenkräutern\nScheiben geschnitten, als Pulver     der Tarifnrn. 07.01 bis 07.03\noder sonst zerkleinert, aber\nnicht weiter zubereitet\n08.10      Früchte, gekocht oder nicht,         Einfrieren von Früchten\ngefroren, ohne Zusatz von\nZudrnr\n08.11      Früchte, vorläufig haltbar ge-       Einlegen von Früchten der\nmacht (z. B. durch Schwefel-         Tarifnrn. 08.01 bis 08.09 in Salz-\ndioxyd oder in Wasser, dem           lake oder in Wasser mit einem\nSalz, Schwefeldioxyd oder            Zusatz \\'On anderen Stoffen\nandere vorläufig konservierend\n\\Virkende Stoffe zugesetzt sind},\nzum unmittelbaren Genuß nicht\ngeeignet\n08.12      Früchte (ausgenommen solche          Trocknen \\·on Früchten\nder Tarifnrn. 08.01 bis 08.05),\ngetrocknet\n11.01      Mehl von Getreide                    Herstellen aus Getreide\n11.02      Grobgries und Feingrieß;             Herstellen aus Getreide\nGetreidekörner, geschält, ge-\nschliffen, perlförmig geschliffen,\ngeschrotet oder gequetscht (ein-\nschließlich Flocken), ausge-\nnommen geschälter, geschliffe-\nner oder glasierter Reis und\nBruchreis; Getreidekeime, auch\ngemahlen","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                   2343\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,     Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nachstehende\nT\"Houmme, 1                                                                              Voraussetzungen erfüllt sind\n11.03    Mehl von Hülsenfrüchten der         Herstellen aus Hülsenfrüchten\nTarifnr. 07.05\n11.04    Mehl von Früdlten des               Herstellen aus Früchten des\nKapitels 8                          Kapitels 8\n11.05    Mehl, Grieß und Flocken von         Herstellen aus Kartoffeln\nKartoffeln\n11.06    Mehl und Grieß von Sagomark,        Herstellen aus Waren der\nvon Manihot, Maranta, Salep         Tarifnr. 07.06\noder anderen Wurzeln oder\nKnollen der Tarifnr. 07 .06\n11.07    Malz, auch geröstet                 Herstellen aus Getreide\n11.08    Stärke; Inulin                      Herstellen aus Getreide des\nKapitels 10, aus Kartoffeln oder\nanderen Waren des Kapitels 7\n11.09    Kleber von Weizen, auch ge-         Herstellen aus Weizen oder\ntrocknet                            Weizenmehl\n15.01    Schweineschmalz, anderes            Herstellen aus Waren der\nSchweinefett und Geflügelfett,      Tarifnr. 02.05\nausgepreßt, ausgeschmolzen\noder mit Lösungsmitteln aus-\ngezogen\n15.02    Talg (von Rindern, Schafen          Herstellen aus Waren der\noder Ziegen), roh, aus-             Tarifnrn. 02.01 und 02.06\ngeschmolzen, oder mit Lösungs-\nmitteln ausgezogen, einschließ-\nlich Premier Jus\n15.04    Fette und Ole von Fischen oder      Herstellen aus Fischen oder\nMeeressäugetieren, auch raffi-      Meeressäugetieren, die von\nniert                               Schiffen dritter Länder gefischt\nwerden\n15.06    Andere tierische Fette und Ole      Herstellen aus Waren des\n(z. B. Klauenöl, Knochenfett,       Kapitels 2\nAbfallfett)\nex 15.07    Fette; pflanzliche Ole, flüssig     Gewinnung aus Waren der\noder fest, roh, gereinigt oder      Kapitel 7 und 12\nraffiniert, ausgenommen Holzöl\n(Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl,\nElaeococcaöl), Oiticicaöl,\nMyrtenwachs und Japanwachs\nund ausgenommen Oele zu\nanderen technischen oder indu-\nstriellen Zwecken als zum Her-\nstellen von Lebensmitteln\n16.01    Würste und dergleichen, aus         Herstellen aus Waren des\nFleisch, aus                        Kapitels 2\nSchlachtabfall oder aus Tierblut\n16.02    Fleisch und Schlachtabfall,         Herstellen aus Waren des\nanders zubereitet oder haltbar      Kapitels 2\ngemadlt\n16.04    Fische, zubereitet oder haltbar     Herstellen aus Waren des\ngemacht, einschließlich Kaviar      Kapitels 3\nund Kaviarersatz\n16.05    Krebstiere und Weichtiere, zu-      Herstellen a.us Waren des\nbereitet oder haltbar gemacht       Kapitels 3\n17.02    Andere Zucker; Sirupe; Kunst-       Herstellen aus Waren aller Art\nhonig, auch mit natürlich.em\nHonrg vermischt; Zucker und\nMelassen, karamelisiert","2344                                         Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,            Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von       die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                      Ursprungswaren verleihen                verleihen, wenn nachstehende\nT a,ifnumme, 1                                                                                           Voraussetzungen erfüllt sind\n17.04      Zuckerwaren ohne Kakaogehalt             Herstellen aus anderen Waren\ndes Kapitels 17, deren Wert\n30 0/o des Wertes der her-\ngestellten Ware übersteigt\n17.05      Zucker, Sirupe und Melassen,             Herstellen aus anderen Waren\naromatisiert oder gefärbt (ein-          des Kapitels 17, deren Wert\nschließlich Vanille- und                 30 °/o des Wertes der her-\nVanillinzucker), ausgenommen             gestellten Ware übersteigt\nFruchtsäfte mit beliebigem\nZusatz von Zucker\n18.06      Schokolade und andere kakao-             Herstellen aus Waren des\nhaltige Lebensmittelzubereitun-          Kapitels 17, deren Wert 30 °/o\ngen                                      des Wertes der hergestellten\nWare überschreitet\n19.01      Malz-Extrakt                             Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 11.07\n19.02      Zubereitungen zur Ernährung              Herstellen aus Getreide und\nvon Kindern oder zum Diät-               Getreidefolgeerzeugnissen,\noder Küdlengebrauch, auf der             Fleisch und Milch oder unter\nGrundlage von Mehl, Grieß,               Verwendung von Waren des\nStärke oder Malz-Extrakt auch            Kapitels 17, deren Wert 30 0/o\nmit einem Gehalt an Kakao von            des Wertes der hergestellten\nweniger als 50 Gewichts-                 Ware überschreitet\nhundertteilen\n19.03      Teigwaren                                                                           Herstellen aus Hartweizen\n19.04      Sago (Tapiokasago, Sago aus              Herstellen aus Kartoffelstärke\nSagomark, Kartoffelsaga und\nanderer)\n19.05      Lebensmittel, durch Aufblähen            Herstellen aus verschiedenen\noder Rösten von Getreide her-            Waren 1) oder unter Ver-\ngestellt (Puffreis, Corn Flakes          wendung von Waren des\nund dergleichen)                         Kapitels 17, deren Wert 30 0/o\nder hergestellten Ware über-\nschreitet\n19.06      Hostien, Oblatenkapseln für              Herstellen aus Waren des\nArzneiwaren, Siegeloblaten und           Kapitels 11\ndergleichen\n19.07      Brot, Schiffszwieback und                Herstellen aus Waren des\nandere gewöhnlidle Backwaren,            Kapitels 11\nohne Zusatz von Zucker,\nHonig, Eiern, Fett, Käse oder\nFrüchten\n19.08      Feine Backwaren, auch mit be-            Herstellen aus Waren des\nliebigem Gehalt an Kakao                 Kapitels 11\n20.01      Gemüse, Küchenkräuter und                Haltbarmachen von Gemüse,\nFrüchte, mit Essig zubereitet            frisch oder gefroren oder vor-\noder haltbar gemacht, auch mit           läufig haltbar gemacht oder mit\nZusatz von Salz, Gewürzen,               Essig haltbar gemacht\nSenf oder Zucker\n20.02      Gemüse und Küchenkräuter,                Haltbarmachen von Gemüse,\nohne Essig zubereitet oder               frisch oder gefroren\nhaltbar gemacht\n20.03      Früchte, gefroren, mit Zusatz            Herstellen aus Waren des\nvon Zucker                               Kapitels 17, deren Wert 30 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare überschreitet\n1) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Mais der Art .zea indurata• oder Hartweizen handelt.","Nr. 77 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                            2345\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,          Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von      die die Eigenschaft von Ursprungswaren\n\\Varenbezeidrnung                     Ursprungswaren verleihen               verleihen, wenn nachstehende\nTa,ifnumme, 1                                                                                          Voraussetzungen erfüllt sind\n20.04      Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen          Herstellen aus Waren des\nund Pflanzenteile, mit Zucker             Kapitels 17, deren Wert 30 ¾\nhaltbar gemacht (durchtränkt              des Wertes der hergestellten\nund abgetropft, glasiert oder             Ware überschreitet\nkandiert)\nex 20.05        Konfitüre, Marmeladen, Frucht-            Herstellen aus Waren des\ngelees, Fruchtpasten und Frucht-          Kapitels 17, deren Wert 30 °/o\nmuse, durch Kochen hergestellt,           des Wertes der hergestellten\nmit Zusatz von Zucker                     Ware überschreitet\n20.06      Früchte, in anderer Weise zu-\nbereitet oder haltbar gemacht,\nauch mit Zusatz von Zud<er\noder Alkohol:\nA. Schalenfrüd1te                                                                 Herstellen ohne Zusatz von\nZucker oder Alkohol, unter\nVerwendung von Ursprungs-\nwaren der Tarifnrn. 08.01,\n08.05 und 12.01, deren Wert\nmindestens 60 \\'. H. des Wertes\nder hergestellten V•/are ent-\nspricht\nB. andere                                 Herstellen aus Waren des\nKapitels 17, deren Wert 30 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare überschreitet\nex 20.07       Fruchtsäfte (einschließlich               Herstellen aus Waren des\nTraubensaft), nicht gegoren,              Kapitels 17, deren Wert 30 °/o\nohne Zusatz von Alkohol, auch             des Wertes der hergestellten\nmit Zusatz von Zucker                     Ware überschreitet\n21.01      Geröstete Zichorienwurzeln und            Herstellen aus Zichorien-\nAuszüge hieraus                           wurzeln, frisch oder getrocknet\n21.05      Zubereitungen zum Herstellen              Herstellen aus Waren der\nvon Suppen oder Brühen;                   Nummer 20.02\nSuppen und Brühen; zusammen-\ngesetzte homogenisierte Lebens-\nmittelzubereitungen\n22.02      Limonaden (einschließlich der             Herstellen aus Fruchtsäften 1)\naus Mineralwasser hergestell-             oder unter Verwendung von\nten) und andere nichtalkoholi-            Waren des Kapitels 17, deren\nsche Getränke, ausgenommen                Wert 30 0/o des Wertes der\nFrucht- und Gemüsesäfte der               hergestellten Ware über-\nNummer 20.07                              schreitet\n22.06      Wermutwein und andere Weine               Herstellen aus Waren der\naus frischen Weintrauben mit              Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04\nPflanzen oder anderen Stoffen             oder 22.05\naromatisiert\n22.08      Aethylalkohol und Sprit mit               Herstellen aus Waren der\neinem Gehalt an Aethylalkohol             Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04\nvon 80° oder mehr, unvergällt;            oder 22.05\nAethylalkohol und Sprit mit\nbeliebigem Gehalt an Aethyl-\nalkohol, vergällt\n22.09      Sprit mit einem Gehalt an                 Herstellen aus Waren der\nAethylalkohol von weniger als             Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04\n80°, unvergällt; Branntwein,              oder 22.05\nLikör und andere alkoholische\nGetränke; zusammengesetzte\nalkoholische Zubereitungen\nzum Herstellen von Getränken\n1)  Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Saft von Ananas, LimoBen und Limetten und von Pampelmusen handelt.","2346                                       Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,            Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von        die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                    Ursprungswaren verleihen                 verleihen, wenn nad1slehende\nT\"ifnumme<   1                                                                                          Voraussetzungen erfüllt sind\n22.10        Speiseessig                            Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04\noder 22.05\nex 23.03         Rückstände von der Mais-               Herstellen aus Mais oder\nstärkegewinnung (ausgenom-             Maismehl\nmen eingedicktes Maisquell-\nwasser) mit einem auf den\nTrockenstoff bezogenen\nProteingehalt von mehr als 40\nGewichtshundertteilen\n23.04        Olkuchen und andere Rück-              Herstellen aus verschiedenen\nstände von der Gewinnung               Waren\npflanzlicher Ole, ausgenommen\nOldraß\n23.01        Futter, melassiert oder ge-            Herstellen aus Getreide und\nzuckert; andere Zubereitungen          Getreideerzeugnissen, Fleisch,\nder bei der Fütterung ver-             Milch, Zucker und Melasse\nwendeten Art\nex 24.02        Zigaretten, Zigarren und Ziga-                                                   Herstellung, bei der mindestens\nrillos, Rauchtabak                                                               10 v. H. der Menge der ver-\nwendeten Waren der Tarifnr.\n24.01 Ursprungswaren sind\nex 28.38        Aluminiumsulfat                                                                  Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n30.03        Arzneiwaren, auch für die                                                        Herstellen unter Verwendung\nVeterinärmedizin                                                                 von Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n31.05        Andere Düngemittel; Erzeug-                                                      Herstellen unter Verwendung\nnisse des Kapitels 31 in Tablet-                                                 von Waren, deren Wert 50 0/o\nten, Pastillen oder ähnlichen                                                    des Wertes der hergestellten\nFormen oder in Packungen mit                                                     Waren nicht überschreitet\neinem Gewicht von 10 kg oder\nweniger\n32.06        Farblacke                              Jegliche Herstellung aus Waren\nder Tarifnr. 32.04 oder 32.05 1)\n32.01        Andere Farbmittel; anorgani-           Mischen von Oxiden oder\nsche Erzeugnisse, die als Lumi-        Salzen des Kapitels 28 mit Füll-\nnophore verwendet werden               stoffen wie z. B. Bariumsulfat,\nKreide, Bariumkarbonat und\nSatin weiß 1)\n33.05        Destillierte aromatische Wasser        Herstellen aus Waren der\nund wässerige Lösungen äthe-           Tarifnr. 33.01 1)\nrischer Ole, auch zu medizini-\nschen Zwecken\n35.05        Dextrine und Dextrinleime;                                                       Herstellen aus Mais oder\nlösliche oder geröstete Stärke;                                                  Kartoffeln\nKlebstoffe aus Stärke\n31.01        Lichtempfindliche photo-               Herstellen aus Waren der\ngraphische Platten und Plan-           Tarifnr. 37.02 1)\nfilme (ausgenommen Papier,\nKarten oder Gewebe), nicht\nbelichtet\n31.02        Lichtempfindliche Filme in             Herstellen aus Waren der\nRollen oder Streifen, auch ge-         Tarifnr. 31.01 1)\nlocht, nicht belichtet\n37.04        Lichtempfindliche photo-               Herstellen aus Waren der\ngraphische Platten und Filme,          Tarifnr. 37.01 oder 37.02 1)\nbelichtet, nicht entwickelt\n(Negative oder Positive)\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidJt, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter BeadJtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 77 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                    2347\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,      Be- oder Verarbeituugsvorgänge,\ndie nidlt die Eigensdlaft von  die die Eigensdiaft von Ursprungswaren\n\\Varenbezeichnung                Ursprungswaren ,·erleihen          verleihen, wenn nad1stehende\nTa<lfoumme< 1                                                                                Voraussetzungen erfüllt sind\n38.11      Desinfektionsmittel, Insecticide,                                       Herstellen unter Verwendung\nFungicide, Herbicide, Mittel                                            von Waren, deren \\1/ert 50 °/o\ngegen Nagetiere, Schädlings-                                            des \\Vertes der hergestellten\nbekämpfungsmittel und der-                                              \\Vare nicht überschreitet\ngleichen, in Zubereitungen oder\nin Formen oder Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf oder als\nWaren (z.B. Schwefelbänder,\nSchwefelkerzen und Fliegen-\nfänger)\n38.12      Zubereitete Zurichtemittel, zu-                                         Herstellen unter Verwendung\nbereitete Appreturen und zu-                                            von \\,Varen, deren \\Vert 50 °/o\nbereitete Beizmittel aller Art,                                         des \\Vertes der hergestellten\nwie sie in der Textilindustrie,                                         \\Vare nicht überschreitet\nPapierindustrie, Lederindustrie\noder ähnlichen Industrien ge-\nbraucht werden\n38.13      Abbeizmittel für Metalle; Fluß-                                         Herstellen unter Verwendung\nmittel und andere Hilfsmittel                                           von Waren, deren vVert 50 °/o\nzum Schweißen oder Löten von                                            des Wertes der hergestellten\nMetallen; Pasten und Pulver                                             \\,Vare nicht übersdueitet\nzum Löten oder Schweißen aus\nMetall und anderen Stoffen;\nUberzugsmassen und Füll-\nmassen für Schweißelektroden\nund Sch\\'v\"eißstäbe\nex 38.14      Antiklopfmittel, Antioxidan-                                            Herstellen unter Verwendung\ntien, Antigums, Viskositäts-                                            von \\Varen, deren \\Vert 50 0/o\nverbesserer, Antikorrosivaddi-                                          des Wertes der hergestellten\ntives und ähnliche zubereitete                                          Ware nicht überschreitet\nAdditives für Mineralöle, aus-\ngenommen zubereitete Addi-\ntives für Schmierstoffe\n38.15      Zusammengesetzte Vulkani-                                               Herstellen unter Verwendung\nsationsbeschleuniger                                                    von \\!\\Taren, deren Viert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nvVare nicht überschreitet\n38.17      Gemische und Ladungen für                                               Herstellen unter Verwendung\nFeuerlöschgeräte; Feuerlösch-                                           von Waren, deren Wert 50 °/o\ngranaten und Feuerlösch-                                                des \\Vertes der hergestellten\nbomben                                                                  Ware nicht überschreitet\n38.18      Zusammengesetzte Lösungs-                                               Herstellen unter Verwendung\nund Verdünnungsmittel für                                               von Waren, deren Wert 50 °/o\nLacke und ähnliche Erzeugnisse                                          des Wertes der hergestellten\nWare nich.t überschreitet\nex 38.19      Chemische Erzeugnisse und                                               Herstellen unter Verwendung\nZubereitungen der chemischen                                            von Waren, deren Wert 50 0/o\nIndustrie oder verwandter                                               des Wertes der hergestellten\nIndustrien (einschließlich                                              \\,Vare nicht überschreitet\nMischungen von Naturproduk-\nten), anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen; Rückstände\nder chemischen Industrie oder\nverwandter Industrien, ander-\nweit weder genannt noch in-\nbegriffen, ausgenommen:\nFuselöle und Dippelöl\nNaphtensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze;\nEster der Naphtensäuren\nSulfonaphthensäuren und\nihre wasserunlöslichen\nSalze; Ester der\nSulfonaphthensäuren","2348                                 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,     Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeidrnung               Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nachstehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\nex 38.19       Petroleumsulfonate, aus-\n(Forts.)     genommen solche des\nAmmoniums, der Alkali-\nmetalle oder der Aethano-\nlamine; thiophenhaltige\nSulfosäuren von 01 aus\nbituminösen Mineralien und\nihre Salze\nAlkylbenzol-Gemische und\nAlkylnaphtalin-Gemische\nIonenaustauscher\nKatalysatoren\nAbsorbentien zum Vervoll-\nständigen des Vakuums in\nelektrischen Röhren\nFeuerfeste Zemente, feuer-\nfeste Mörtel und ähnliche\nfeuerfeste Massen\nGasreinigungsmasse\ngraphitierte, metallpulver-\nhaltige Kohlen oder andere\nKohlen, in Form von Platten,\nStangen oder anderen\nZwisdienerzeugnissen, aus-\ngenommen solche aus\nkünstlichem Graphit der\nTarifnr. 38.01\nex 39.02   Polymerisationserzeugnisse                                            Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 6/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n39.07   Waren aus Stoffen der Tarif-                                          Herstellen unter Verwendung\nnrn. 39.01 bis 39.06                                                  von Waren, deren Wert 50 6/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n40.05   Platten, Blätter und Streifen,                                        Herstellen unter Verwendung\naus nichtvulkanisiertem Natur-                                        von Waren, deren Wert 50 0/o\nkautschuk oder nichtvulkani-                                          des Wertes der hergestellten\nsiertem synthetischem Kau-                                            Ware nicht überschreitet\ntschuk, ausgenommen „smoked\nsheets\" und „crepe sheets\" der\nTarifnrn. 40.01 und 40.02;\nGranalien aus vulkanisations-\nfertigen Mischungen von Natur-\nkautschuk oder synthetischem\nKautschuk; sogenannte Master-\nbatches aus nichtvulkanisiertem\nNaturkautschuk oder nicht-\nvulkanisiertem synthetischem\nKautschuk, dem vor oder nach\nder Koagulation Ruß (auch mit\nMineralöl) oder Kieselsäure-\nanhydrid (auch mit Mineralöl)\nzugesetzt ist, in beliebigen\nFormen","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                           2349\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,          Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidlt die Eigensdlaft von      die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTa,ifoum;..,  1           Warenbezeichnung                   Ursprungswaren verleihen               verleihen, wenn nachstehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\n41.08         Lackleder und metallisiertes                                                 Lackieren oder Metallisieren\nLeder                                                                        von Leder der Tarifnrn. 41.02\nbis 41.07 (ausgenommen Leder\nvon indischen Metis und von\nindisdien Ziegen, nur pflanzlidi\ngegerbt, auch weiter bearbeitet,\njedodi augensdieinlidi zum un-\nmittelbaren Herstellen von\nLederwaren nidit verwendbar),\nwenn der Wert der verwende-\nten Leder 50 °/o des Wertes der\nhergestellten Ware nicht über-\nsdireitet\n43.03        Waren aus Pelzfellen                  Herstellen aus Pelzfellen in\nPlatten, Säcken, Vierecken,\nKreuzen oder ähnlidien Formen\n(ex 43.02) 1)\n44.21        Kisten, Kistdien, Verschläge,                                                 Herstellen aus noch nidit auf\nTrommeln und ähnlidie Ver-                                                    die erforderlidien Masse zuge-\npackungsmittel, aus Holz, voll-                                               sdini ttenen Brettern\nständig\n45.03         Waren aus Naturkork                                                           Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 45.01\n48.06         Papier und Pappe, liniiert oder                                               Herstellen aus Papierhalbstoff\nkariert, jedodi nidit anderweit\nbedruckt, in Rollen oder Bogen\n48.14         Schreibwaren: Briefblöcke,                                                    Herstellen unter Verwendung\nBriefumschläge, Einstückbriefe,                                               von Waren, deren Wert 50 °/o\nPostkarten (ohne Bilder) und                                                  des Wertes der hergestellten\nBriefkarten; Schaditeln, Taschen                                              Ware nidit übersdireitet\nund ähnliche Behältnisse, aus\nPapier oder Pappe, mit einer\nZusammenstellung soldier\nSchreibwaren\n48.15         Andere Papiere und Pappen, zu                                                 Herstellen aus Papierhalbstoff\neinem bestimmten Zweck zuge-\nsdinitten\n48.16         Sdiaditeln, Säcke, Beutel, Tüten                                              Herstellen unter Verwendung\nund andere Verpackungsmittel,                                                 von Waren, deren Wert 50 0/o\naus Papier oder Pappe                                                         des Wertes der hergestellten\nWare nidit übersdireitet\n49.09         Postkarten, Glückwunsdikarten,        Herstellen aus Waren der\nWeihnaditskarten und derglei-         Tarifnr. 49.11\ndien, mit Bildern, in beliebigem\nDruck hergestellt, auch mit Ver-\nzierungen aller Art\n49.10         Kalender aller Art, aus Papier        Herstellen aus Waren der\noder Pappe, einsdiließlidi Blöcke     Tarifnr. 49.11\nvon Abreißkalendern\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren gewonnen werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.\n3","2350                                            Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,               Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von          die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                  Warenbezeidmung                        Ursprungswaren verleihen                    verleihen, wenn nachstehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\n50.04 1)        Seidengarne, nicht in Auf-                                                              Herstellen aus Waren, die nicht\nmachungen für den Einzel-                                                               zu der Tarifnr. 50.04 gehören\nverkauf\n50.05 1)      Schappeseidengarne, nicht in                                                            Herstellen aus Waren der\nAufmachungen für den Einzel-                                                            Tarifnr. 50.03\nverkauf\n50.06 1)      Bouretteseidengame, nicht in                                                            Herstellen aus Waren der\nAufmachungen für den Einzel-                                                            Tarifnr. 50.03\nverkauf\n50.07 1)      Seidengarne, Schappeseiden-                                                             Herstellen aus Waren der\ngame und Bouretteseidengarne,                                                           Tarifnr. 50.01, 50.02 oder 50.03\nin Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\nex 50.08 1)       Katgutnachahmungen aus Seide                                                            Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 50.01 oder aus Waren\nder Tarifnr. 50.03, weder ge-\nkrempelt noch gekämmt\n50.09 2)      Gewebe aus Seide oder                                                                   Herstellen aus Waren der\nSchappeseide                                                                            Tarifnr. 50.02 oder 50.03\n50.10 2)      Gewebe aus Bouretteseide                                                                Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 50.02 oder 50.03\n51.01  1)     Synthetische und künstliche                                                             Herstellen aus chemischen\nSpinnfäden, nicht in Auf-                                                               Waren oder Spinnmasse\nmachungen für den Einzel-\nverkauf\nMonofile, Streifen (künstliches                                                         Herstellen aus chemischen\nStroh und dergleichen) und                                                              Waren oder Spinnmasse\nKatgutnachahmungen, aus\nsynthetischer oder künstlicher\nSpinnmasse\n51.03 1)      Synthetische und künstliche                                                             Herstellen aus chemischen\nSpinnfäden in Aufmachungen                                                              Waren oder Spinnmasse\nfür den Einzelverkauf\nGewebe aus synthetischen oder                                                           Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfäden (ein-                                                            Waren oder Spinnmasse\nschließlich Gewebe aus Mono-\nfilen oder Streifen) der Tarifnr.\n51.01 oder 51.02\n52.01 1)      Metallfäden in Verbindung mit                                                           Herstellen aus chemischen\nGarnen aus Spinnstoffen                                                                 Waren, Spinnmasse oder Natur-\n(Metallgarne), einschließlich                                                           f asem, synthetischen oder\nmit Metallfäden umsponnene                                                              künstlichen Spinnfasern oder\nGarne aus Spinnstoffen; metal-                                                          ihren Abfällen, weder ge-\nlisierte Garne aus Spinnstoffen                                                         krempelt noch gekämmt\n52.02 2)      Gewebe aus Metallfäden,                                                                 Herstellen aus chemischen\nGewebe aus Metallgarnen oder                                                            Waren, Spinnmasse oder Natur-\naus metallisierten Garnen der                                                           fasern, synthetischen oder\nTarifnr. 52.01 zur Bekleidung,                                                          künstlichen Spinnf asern\nInnenausstattung oder zu ähn-                                                           oder ihren Abfällen\nlichen Zwecken\n1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-\ngarn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung\ndes Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe,\nwenn sein oder ihr Gewicht 10     •t• des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-\ngewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her•\nstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn·\nstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 •/1 des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht\nsich auf:\n- 20 1/1 für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.0l und ex 58.07;\n- 30 1/t für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 77 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                                 2351\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,              Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von         die die Eigensd1aft von Ursprungswaren\nWarenbezeidinung                      Ursprungswaren verleihen                   verleihen, wenn nadlstehende\nTa<ifoumme,    1\nVoraussetzungen erfüllt sind\n53.06 1 )     Streichgarne aus Wolle, nicht                                                       Herstellen aus Waren der\nin Aufmachungen für den                                                             Tarifnr. 53.01 oder 53.03\nEinzelverkauf\n53.07 1)      Kammgarne aus Wolle, nicht in                                                       Herstellen aus Waren der\nAufmachungen für den Einzel-                                                        Tarifnr. 53.01 oder 53.03\nverkauf\n53.08 1)      Garne aus feinen Tierhaaren,                                                        Herstellen aus feinen Tier-\nnicht in ·Aufmachungen für den                                                      haaren, nicht bearbeitet, der\nEinzelverkauf                                                                       Tarifnr. 53.02\n53.09 1 )     Garne aus groben Tierhaaren                                                         Herstellen aus groben Tier-\noder aus Roßhaar, nicht in Auf-                                                     haaren, nicht bearbeitet, der\nmachungen für den Einzel-                                                           Tarifnr. 53.02 oder aus Roßhaar,\nverkauf                                                                             nicht bearbeitet, der Tarifnr.\n05.03\n53.10 1)      Garne aus Wolle, aus feinen                                                         Herstellen aus Waren der\noder groben Tierhaaren oder                                                         Tarifnrn. 05.03 und 53.01 bis\naus Roßhaar, in Aufmachungen                                                        53.04\nfür den Einzelverkauf\n53.11   2\n)   Gewebe aus Wolle oder feinen                                                        Herstellen aus Waren der\nTierhaaren                                                                          Tarifnrn. 53.01 bis 53.05\n53.12 2)      Gewebe aus groben Tierhaaren                                                        Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 53.02 bis 53.05\n53.13 2)      Gewebe aus Roßhaar                                                                  Herstellen aus Roßhaar der\nTarifnr. 05.03\n54.03 1}      Leinengarne und Ramiegarne,                                                         Herstellen aus Waren der\nnicht in Aufmachungen für den                                                       Tarifnr. 54.01, weder gekrem-\nEinzelverkauf                                                                       pelt noch gekämmt, oder aus\nWaren der Tarifnr. 54.02\n54.04 1)      Leinengarne und Ramiegarne,                                                         Herstellen aus Waren der\nin Aufmachungen für den                                                             Tarifnr. 54.01 oder 54.02\nEinzelverkauf\n54.05 2)      Gewebe aus Flachs oder Ramie                                                        Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 54.01 oder 54.02\n5505 1)       Baumwollgarne, nicht in Auf-                                                        Herstellen aus Waren der\nmachungen für den Einzel-                                                           Tarifnr. 55.01 oder 55.03\nverkauf\n55.06 1)      Baumwollgarne in Aufmachun-                                                         Herstellen aus Waren der\ngen für den Einzelverkauf                                                           Tarifnr. 55.01 oder 55.03\n55.07 2 )     Drehergewebe aus Baumwolle                                                          Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 55.01, 55.03 oder 55.04\n55.08 2 )     Schlingengewebe (Frottier-                                                          Herstellen aus Waren der\ngewebe) aus Baumwolle                                                               Tarifnr. 55.01, 55.03 oder 55.04\n55.09 2 )     Andere Gewebe aus Baumwolle                                                         Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 55.01, 55.03 oder 55.04\n56.01         Synthetische und künstliche                                                         Herstellen aus chemischen\nSpinnt asern, weder gekrempelt                                                      Waren oder Spinnmasse\nnoch gekämmt\n56.02         Spinnkabel                                                                          Herstellen aus chemischen\nWaren oder Spinnmasse\n1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, i.n die das Misrn-\ngarn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung\ndes Misdlgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Reg~) gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe,\nwenn sein oder ihr Gewidlt 10 1/1 des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersdlreitet.\n2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misrn\ngewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-\nstellung des Misdlqewebes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedodl nidlt fü1 einen oder mehrere gemisdlte Sp111n-\nstoffe, wenn sein oder ihr Gewidlt 10 8/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersdlreitet. Dieser Prozentsatz erhobt\nsidl auf:\n- 20 1/t für Polyuräthanfäden mit Zwisdlenstüdcen aus elastisdlen Polyäthersegmenten, audl umsponnen. der Tarifnrn. ex 51 01 und ex 58.07,\n- 30 1/, für Streifen mit einer Brette von nidlt mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpude1 bededcten oder nidlt bededcten Kunststoffstreifen, die mit durdlsidltigem oder gefärbtem Leim zwisdlen ZWl'I\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","2352                                              Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,              Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von          die die Eigensdlaft von Ursprungsware,\nVVarcn bezeichnung                     Ursprungswaren verleihen                    verleihen, wenn nadlstehende\nTa,ifoumme< 1                                                                                                   Voraussetzungen erfüllt sind\n56.03          Abfälle von synthetischen oder                                                          Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnstoffen (ein-                                                          Waren oder Spinnmasse\nsdlließlich Garnabfälle und\nReisspinnstoffen) weder ge-\nkrempelt noch gekämmt\n56.04          Synthetische und künstliche                                                             Herstellen aus chemischen\nSpinnfasern und Abfälle von                                                             Waren oder Spinnmasse\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen, gekrempelt, ge-\nkämmt oder anders für die\nSpinnerei vorbereitet\n56.05 1)      Garne aus synthetischen oder                                                            Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfasern (oder                                                           Waren oder Spinnmasse\naus Abfällen von synthetisdlen\noder künstlichen Spinnstoffen),\nnidlt in Aufmadlungen für den\nEinzelverkauf\n56.06 1)       Garne aus synthetischen oder                                                            Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfasern (oder                                                           Waren oder Spinnmasse\naus Abfällen von synthetischen\noder künstlichen Spinnstoffen),\nin Aufmadlungen für den\nEinzelverkauf\n56.07 2 }     Gewebe aus synthetisdlen oder                                                           Herstellen aus Waren der\nkünstlichen Spinnfasern                                                                 Tarifnrn. 56.01 bis 56.03\n57.05 1)       Hanfgarne                                                                               Herstellen aus rohem Hanf\n57.06 1)      Garne aus Jute oder anderen                                                             Herstellen aus Rohjute, Jute-\ntextilen Bastfasern der Tarif-                                                          werg oder anderen rohen\nnr. 57.03                                                                               textilen Bastfasern der Tarifnr.\n57.03\n57.07 1)      Garne aus anderen pflanzlichen                                                          Herstellen aus rohen pflanz-\nSpinnstoffen                                                                            lichen Spinnstoffen der Tarif-\nnrn. 57.02 bis 57.04\n57.08         Papiergarne                                                                             Herstellen aus Waren des\nKapitels 47, chemischen Waren,\nSpinnmasse oder Naturfasern,\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnf asern oder ihren Ab-\nfällen, weder gekrempelt noch\ngekämmt\nGewebe aus Hanf                                                                         Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 57.01\n1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misdl-\ngarn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die Jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung\ndes Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt Jedoch nicht für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe,\nwenn sein oder ihr Gewicht 10      •!• des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-\ngewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die Jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-\nstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn•\nstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10      •!• des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht\nsich auf:\n- 20 '/• für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.071\n- 30   •t, Iü1 Streifen mit eine, Breite von nidlt mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bededtten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                                2353\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                     Ursprungswaren verleihen                  verleihen, wenn nachstehende\nTadfoumme, 1                                                                                                 Voraussetzungen erfüllt sind\n57.10 1)      Gewebe aus Jute oder anderen                                                         Herstellen aus Rohjute, Jute-\ntextilen Bastfasern der Tarifnr.                                                    werg oder anderen rohen\n57.03                                                                               textilen Bastfasern der Tarifnr.\n57.03\n57.11  1)     Gewebe aus anderen pflanz-                                                           Herstellen aus Waren der\nlichen Spinnstoffen                                                                 Tarifnm. 57.02, 57.04 oder aus\nKokosgamen der Tarifnr. 57.07\n57.12          Gewebe aus Papiergarnen                                                             Herstellen aus Papier, chemi-\nschen Waren, Spinnmasse oder\nNaturfasern, synthetisd1en oder\nkünstlichen Spinnfasern oder\nihren Abfällen\nGeknüpfte Teppiche, auch                                                            Herstellen aus Waren der\nkonfektioniert                                                                      Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,\n53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis\n55.04, 56.01 bis 56.03 oder 57.01\nbis 57.04\n58.02 2 )      Andere Teppiche, auch kon-                                                          Herstellen aus Waren der\nfektioniert; Kelim, Sumak,                                                          Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 51.01,\nKaramanie und dergleichen,                                                          53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis\nauch konfektioniert                                                                 55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis\n57.04 oder aus Kokosgarnen\nder Tarifnr. 57 .07\nSamt, Plüsch, Schlingengewebe                                                       Herstellen aus Waren der\nund Chenillegewebe, ausge-                                                          Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nnommen Gewebe der Tarifnrn.                                                         bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n55.08 und 58.05                                                                     56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n58.05 2 )      Bänder und schußlose Bänder                                                         Herstellen aus Waren der\naus parallel gelegten und ge-                                                       Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nklebten Garnen oder Spinn-                                                          bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nstoffen (bolducs), ausgenommen                                                      56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\nWaren der Tarifnr. 58.06                                                             oder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n58.06 1)       Etiketten, Abzeichen und ähn-                                                       Herstellen aus Waren der\nliche Waren, gewebt, nicht be-                                                      Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01\nstidct, als Meterware oder zu-                                                      bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\ngeschnitten                                                                         56.01 bis 56.03 oder aus chemi-\nschen Waren oder Spinnmasse\nChenillegarne; Gimpen (andere                                                       Herstellen aus Waren der\nals umsponnene Game der                                                             Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01\nTarifnr. 52.01 und als um-                                                           bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nsponnene Garne aus Roßhaar);                                                        56.01 bis 56.03 oder aus chemi-\nGeflechte und sonstige Posa- ·                                                      schen Waren oder Spinnmasse\nmentierwaren, als Meterware;\nQuasten, Troddeln, Oliven,\nNüsse, Pompons und der-\ngleichen\n1)  Für Gewebe aus zwei oder meh1 Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste, betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-\ngewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-\nstellung des Misdlgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt Jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte\nSpinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10     •!• des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz\nerhöht sich auf:\n- 20 1/e für Polruräthanfäden mit Zwisdlenstücken aus elastisdlen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 1/, für Streifen mit einer Breite von nidlt mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durdlsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.\n!) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-\nware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung\nder Mischware verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10 1/, des Gesamtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 °/, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30   'I• für Streifen mit einer Breite von nidlt mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durdlsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","2354                                         Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,             Be• oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTa<iloumme, 1              Warenbezeichnung                      Ursprungswaren verleihen                   verleihen, wenn nachstehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\n58.08 1)     Tülle und geknüpfte Netzstoffe,                                                       Herstellen aus Waren der\nungemustert                                                                           Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nbis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03 oder aus chemi-\nschen Waren oder Spinnmasse\n58.09 1)     Tülle, geknüpfte Netzstoffe                                                           Herstellen aus Waren der\nund Bobinetgardinenstoffe, ge-                                                        Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nmustert; Spitzen (maschinen-                                                          bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\noder handgefertigt), als Meter-                                                       56.01 bis 56.03 oder aus chemi-\nware oder als Motiv                                                                   schen Waren oder Spinnmasse\n58.10        Stickereien als Meterware oder                                                        Herstellen unter Verwendung\nals Motiv                                                                             von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n59.01 1)     Watte und Waren daraus;                                                               Herstellen aus Naturfasern,\nScherstaub, Knoten und                                                                chemischen Waren oder Spinn-\nNoppen, aus Spinnstoffen                                                              masse\n59.02 1)     Filze und Waren daraus, auch                                                          Herstellen aus Naturfasern,\ngetränkt oder bestrichen                                                              chemischen Waren oder Spinn-\nmasse\nex 59.02 1)     Nadelfilze, auch getränkt oder                                                        Herstellen aus Naturfasern,\nbestrichen                                                                            chemischen Waren oder Spinn-\nmasse; Herstellen aus Spinn-\nfasern oder endlosen Spinn-\nkabeln aus Polypropylen mit\neiner Feinheit der Einzelfaser\nvon unter 8 den., deren Wert\n40 °/o des Wertes der herge-\nstellten Waren nicht über-\nschreitet\n59.03 1)     Vliesstoffe und Waren daraus,                                                         Herstellen aus Naturfasern,\nauch getränkt oder bestrichen                                                         chemischen Waren oder Spinn-\nmasse\n59.04 1)     Bindfäden, Seile und Taue,                                                            Herstellen aus Naturfasern,\nauch geflochten                                                                       chemischen Waren oder Spinn-\nmasse oder Kokosgarnen der\nTarifnr. 57 .07\n59.05 1)     Netze aus Waren der Tarifnr.                                                          Herstellen aus Naturfasern,\n59.04, in Stücken, als Meter-                                                         chemischen Waren oder Spinn-\nware oder abgepaßt; abgepaßte                                                         masse oder Kokosgarnen der\nFischernetze aus Garnen, Bind-                                                        Tarifnr. 57.07\nfäden oder Seilen\n59.06 1)     Andere Waren aus Garnen,                                                              Herstellen aus Naturfasern,\nBindfäden, Seilen oder Tauen,                                                         chemischen Waren oder Spinn-\nausgenommen Gewebe und                                                                masse oder Kokosgarnen der\nWaren daraus                                                                          Tarifnr. 57.07\n59.07        Gewebe, mit Leim oder stärke-                                                         Herstellen aus Garnen\nhaltigen Zurichtestoffen be-\nstrichen, zum Einbinden von\nBüchern, zum Herstellen von\nFutteralen und anderen\nKartonagen oder zu ähnlichen\nZwecken; Pausleinwand; präpa-\nrierte Malleinwand; Bougram\nund ähnliche Erzeugnisse für\ndie Hutmacherei\n1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-\nware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die Jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung\nder Mischware verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedodl nidlt für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe oidlt überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 0/o für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastisdleo Polyätbersegmenten, audl umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 °/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 77 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                                 2355\nHergestellte Ware\nBe· oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,          die die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nldlt die Eigensdlaft von               verleihen, wenn nadlstehende\nTadloumme<    1            Warenbezeichnung                      Ursprungswaren verleihen                    Voraussetzungen erfüllt sind\n59.08        Gewebe, mit Zellulosederivaten                                                        Herstellen aus Garnen\noder anderen Kunststoffen ge-\ntränkt, bestrichen oder über-\nzogen oder mit Lagen aus die-\nsen Stoffen versehen\n59.09        Wachstuch und andere geölte                                                           Herstellen aus Garnen\noder mit einem Uberzug auf\nder Grundlage von Oel ver-\nsehene Gewebe\n59.10 1)     Linoleum, auch zugeschnitten;                                                         Herstellen aus Garnen oder\nFußbodenbelag aus einem                                                               Spinnfasern\nGrund aus Spinnstoffen mit\naufgetragener Deckschicht aus\nbeliebigen Stoffen, auch zu-\ngeschnitten\n59.11        Kautschutierte Gewebe, aus-                                                           Herstellen aus Garnen\ngenommen Gewirke\n59.12        Andere Gewebe, getränkt oder                                                          Herstellen aus Garnen\nbestrichen; bemalte Gewebe für\nTheaterdekorationen, Atelier-\nhintergründe und dergleichen\n59.13 1)     Gurnmielastische Gewebe, aus-                                                         Herstellen aus einfachen\ngenommen Gewirke                                                                     Garnen\n59.15 1)     Pumpenschläuche und ähnliche                                                          Herstellen aus Waren der\nSchläuche, aus Spinnstoffen,                                                         Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nauch mit Armaturen oder Zu-                                                          bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nbehörteilen aus anderen Stoffen                                                      56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n59.16 1)     Förderbänder und Treibriemen,                                                        Herstellen aus Waren der\naus Spinnstoffen, auch ver-                                                          Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01\nstärkt                                                                               bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n59.17 1)     Technische Gewebe und Gegen-                                                         Herstellen aus Waren der\nstände des technischen Bedarfs,                                                      Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\naus Spinnstoffen                                                                     bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\nex Kapitel      Gewirke, ausgenommen Wirk-                                                           Herstellen aus Naturfasern,\n60 1)       waren, die durch Zusammen-                                                           gekrempelt oder gekämmt, aus\nnähen oder sonstiges Zu-                                                             Waren der Tarifnrn. 56.01 bis\nsammenfügen der gewirkten                                                            56.03 aus chemischen Waren\n(zugesdmittenen oder abge-                                                           oder Spinnmasse\npaßten) Teile hergestellt\nwerden\n1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, ln die die Misch-\nware eingereiht wird, u11d die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus dc11 einzelnen. bei der Herstellurig\nder Mischware verwendeten Spinnstolten eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spmnstoffe. wenn\nsein oder ihr Gewicht to 0/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erh<iht sicn auf:\n- 20 8/1 für Polyuräthanfäden mit Zwisdienstücken aus elastisdien Polyäthersegmenten, auch umsponnen. der Tarifnrn ex 51.01 und ex 58.07:\n- 30 0/o für Streifen mit einer Breite von nidJt mehr als 5 mm. bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder dllS\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten ode1 nicht bedeckten Kunststoffst1eifen, die mit durchsichtigem ode1 gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.                                                             ·","2356                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,            Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von        die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTa<llnumme< 1             Warenbezeichnung                  Ursprungswaren verleihen                 verleihen, wenn nachstehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\nex 60.02         Handschuhe aus Gewirken,                                                        Herstellen aus Garnen 1)\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges zu-\nsammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abge-\npaßten) Teile hergestellt\nex 60.03          Strümpfe, Unterziehstrümpfe,                                                    Herstellen aus Garnen 1)\nSocken, Söckchen, Strumpf-\nschoner und ähnliche Wirk-\nwaren, weder gummielastisch\nnoch kautschutiert, durch Zu-\nsammennähen oder sonstiges\nZusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abge-\npaßten) Teile hergestellt\nex 60.04          Unterkleidung aus Gewirken,                                                     Herstellen aus Garnen 1)\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges Zusam-\nmenfügen der gewirkten (zu-\ngeschnittenen oder abgepaßten)\nTeile hergestellt\nex 60.05         Oberkleidung, Bekleidungs-                                                      Herstellen aus Garnen       1)\nzubehör und andere Wirk-\nwaren, weder gummielastisch\nnoch kautschutiert, durch Zu-\nsammennähen oder sonstiges\nZusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abge-\npaßten) Teile hergestellt\nex 60.06         Gummielastische Gewirke und                                                     Herstellen aus Garnen       1)\nkautschutierte Gewirke sowie\nWaren daraus (einschließlich\nKnieschützer und Gummi-\nstrümpfe), durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges Zusam-\nmenfügen der gewirkten (zu-\ngeschnittenen oder abgepaßten)\nTeile hergestellt\n61.01        Oberkleidung für Männer und                                                     Herstellen aus Garnen       1) 2 )\nKnaben\nex 61.01         Feuerschutzbekleidung aus                                                       Herstellen aus nicht beschichte-\nGewebe, beschichtet mit einer                                                   ten Geweben, deren Wert 40 °/o\nFolie aus aluminisiertem                                                        des Wertes der hergestellten\nPolyester                                                                       Ware nicht überschreitet 1 ) 2)\nHerstellen aus Garnen       1) 2 )\nex 61.02         Oberkleidung für Frauen,\nMädchen und Kleinkinder,\nnicht bestickt\nex 61.02         Feuerschutzbekleidung aus                                                       Herstellen aus nicht beschichte-\nGewebe, beschichtet mit einer                                                   ten Geweben, deren Wert 40 °/o\nFolie aus aluminisiertem                                                        des Wertes der hergestellten\nPolyester                                                                       Ware nicht überschreitet 1) 2 )\nex 61.02         Oberkleidung für Frauen,                                                        Herstellen aus nicht bestickten\nMädchen und Kleinkinder,                                                        Geweben, deren Wert 40 °/o des\nbestickt                                                                        Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1)\n1)  Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe). die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten\nWare nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 1/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht über-\nschreitet.\n2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-\ngestellt werden.","Nr. 77 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                            2357\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgange,       Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von   die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                       Ursprungswaren verleihen            verleihen, wenn nad!stehende\nTa,lfnumme,    \\                                                                                       Voraussetzungen erfüllt sind\n61.03         Unterkleidung (Leibwäsche) für                                                 Herstellen aus Garnen        1) 2 )\nMänner und Knaben, auch\nKragen, Vorhemden und\nManschetten\n61.04         Unterkleidung (Leibwäsche) für                                                 Herstellen aus Garnen        1) 2 )\nFrauen, Mädchen und Klein-\nkinder\nex 61.05          Taschentücher und Ziertaschen-                                                 Herstellen aus rohen Einfach-\ntücher, nicht bestickt                                                         garnen 1) 1) 1)\nex 61.05          Taschentücher und Ziertaschen-                                                 Herstellen aus nicht bestickten\ntücher, bestickt                                                               Geweben, deren Wert 40 °/o des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1)\nex 61.06          Sd1als, Umschlagtücher, Hals-                                                  Herstellen aus rohen Einfach-\ntücher,- Kragenschoner, Kopf-                                                  garnen, aus Naturfasern oder\ntücher, Schleier und ähnliche                                                  synthetischen oder künstlichen\nWaren, nicht bestickt                                                          Fasern oder ihren Abfällen oder\naus chemischen Waren oder\nSpinnmasse 1) 2)\nex 61.06          Schals, Umschlagtücher, Hals-                                                  Herstellen aus nicht bestickten\ntücher, Kragenschoner, Kopf-                                                   Geweben, deren Wert 40 0/o des\ntücher, Schleier und ähnlidle                                                  Wertes der hergestellten Ware\nWaren, bestickt                                                                nicht überschreitet 1)\n61.07         Krawatten                                                                      Herstellen aus Garnen        1) 2 )\nex 61.08          Kragen, Hemdeinsätze, Blusen-                                                  Herstellen aus Garnen        1) 2 )\neinsätze, Jabots, Manschetten\nund ähnliche Putzwaren für\nOber- und Unterkleidung für\nFrauen und Mädchen, nicht\nbestickt\nex 61.08          Kragen, Hemdeinsätze, Blusen-                                                  Herstellen aus nicht bestickten\neinsätze, Jabots, Manschetten                                                  Geweben, deren Wert 40 0/o des\nund ähnliche Putzwaren für                                                     Wertes der hergestellten Ware\nOber- und Unterkleidung für                                                    nicht überschreitet 1)\nFrauen und Mädchen, bestickt\n1   2\n61.09         Korsette, Hüftgürtel, Mieder,                                                  Herstellen aus Garnen          )   )\nBüstenhalter, Hosenträger,\nStrumpfhalter, Strumpfbänder,\nSockenhalter und ähnliche\nWaren, aus Spinnstoffen, auch\ngewirkt, auch gummielastisch\n1    2\n61.10         Handschuhe, Strümpfe, Socken                                                   Herstellen aus Garnen          )   )\nund Söckchen, nicht gewirkt\nex 61.10          Feuerschutzbekleidung aus                                                      Herstellen aus nicht beschichte-\nGewebe, beschichtet mit einer                                                  ten Geweben, deren Wert 40 0/o\nFolie aus aluminisiertem                                                       des Wertes der hergestellten\nPolyester                                                                      Ware nicht überschreitet 1 ) 2 )\nAnderes fertiggestelltes Be-                                                   Herstellen aus Garnen       1) 2)\n61.11\nkleidungszubehör, z. B. Schweiß-\nblätter, Sdrnlterpolster und\nandere Polster für Schneider-\narbeiten, Gürtel, Muffe, Schutz-\närmel\n1)  Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tariinummer wechseln, nehmen der hergestellten\nWare nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewid!t 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht über-\nschreitet.\n2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beadltung der Voraussetzungen von Liste B her-\ngestellt werden.\n3) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehren gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Ge-\nwicht 10 1/e des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersd!reitet.","2358                                            Bundesg-esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,        Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von   die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                \\A/arenbezeichn'..lng                  Ursprungswaren verleihen            verleihen, wenn nachstehende\nVoraussetzungen erfüllt 1tad\n62.01         Decken                                                                          Herstellen aus rohen Garnen\nder Kapitel 50 bis 56 1) 2 )\nex 62.02         Bettwäsche, Tischwäsche,                                                       Herstellen aus rohen\nWäsche zur Körperpflege und                                                     Einfachgarnen t) 2)\nandere Haushaltswäsche; Vor-\nhänge, Gardinen und andere\nGegenstände zur Innenaus-\nstattung, nicht bestickt\nex 62.02         Bettwäsche, Tischwäsche,                                                       Herstellen aus nicht bestickten\nWäsche zur Körperpflege und                                                     Geweben, deren Wert 40 °;,\nandere Haushaltswäsche; Vor-                                                    des Wertes der hergestellten\nhänge, Gardinen und andere                                                      Vvare nicht überschreitet\nGegenstände zur Innenaus-\nstattung, bestickt\n62.03         Säcke und Beutel zu Ver-                                                        Herstellen aus chemischen\npackungszwecken                                                                Waren, Spinnmasse oder Natur-\nfasern, aus synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern oder\nihren Abfällen 1 )2)\n62.04         Planen, Segel, Markisen, Zelte                                                  Herstellen aus rohen Einfach-\nund Zeltlagerausrüstungen                                                       garnen 1) 2)\n62.05         Andere konfektionierte Waren                                                    Herstellen unter Verwendung\naus Geweben, einschließlidl                                                     von Waren, deren Wert 40 °/o\nSchnittmuster zum Herstellen                                                    des Wertes der hergestellten\nvon Bekleidung                                                                 \"\\\"lare nicht überschreitet\n64.01         Schuhe mit Laufsohlen und                Herstellen aus Schuhteilen aus\nOberteil aus Kautsdluk oder               Stoffen aller Art, ausgenommen\nKunststoff                               Metall, in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus\nSchuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle} verbunden sind\n64.02         Schuhe mit Laufsohlen aus                Herstellen aus Schuhteilen aus\nLeder oder Kunstleder; Schuhe             Stoffen aller Art, ausgenommen\nmit Laufsohlen aus Kautschuk             Metall, in Form von Zusammen-\noder Kunststoff (ausgenommen             setzungen, bestehend aus\nSchuhe der Tarifnr. 64.01)                Schuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n64.03          Schuhe aus Holz, Schuhe mit             Herstellen aus Schuhteilen aus\nLaufsohlen aus Holz oder Kork             Stoffen aller Art, ausgenommen\nMetall, in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus\nSdluhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle} verbunden sind\n64.04          Schuhe mit Laufsohlen aus                Herstellen aus Schuhteilen\nanderen Stoffen (z. B. Schnüre,          aus Stoffen aller Art,\nPappe, Gewebe, Filz, Geflecht)           ausgenommen Metall, in Form\nvon Zusammensetzungen,\nbestehend aus Schuhoberteilen,\ndie mit einer Brandsohle\noder anderen Bodenteilen\n(ausgenommen Laufsohle)\nverbunden sind\n1) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Ge-\nwicht 10 1/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersdlreitet.\n2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-\ngestellt werden.","Nr. 77 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                        2359\nHergestellte Ware\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,      Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidit die Eigensdiaft von  die die Eigensdiaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                    Ursprungswaren verleihen           verleihen, wenn nachstehende\nT\"lfnumme,    1                                                                                    Voraussetzungen erfüllt sind\n65.03        Hüte und andere Kopf-                                                       Herstellen aus Spinnfasern\nbedeckungen, aus Filz, aus\nHutstumpen oder Hutplatten\nder Tarifnr. 65.01 hergestellt,\nausgestattet oder nicht\nausgestattet\n65.05        Hüte und andere Kopf-                                                       Herstellen aus Garnen\nbedeckungen (einschließlich                                                  oder Spinnf asern\nHaarnetze), gewirkt oder aus\nStücken (ausgenommen\nStreifen) von Geweben,\nGewirken, Spitzen, Filz oder\nanderen Spinnstoffwaren\nhergestellt, ausgestattet oder\nnicht ausgestattet\n66.01        Regenschirme und Sonnen-                                                    Herstellen unter Verwendung\nschirme, einschließlich                                                     von Waren, deren Wert 50 0/o\nStockschirme, Schirmzelte                                                   des Wertes der hergestellten\nund dergleichen                                                             Ware nicht überschreitet\nex 70.07        Gegossenes oder gewalztes               Herstellen aus gegossenem,\nFlachglas und n Tafelglas\"              gewalztem oder gezogenem\n(auch geschliffen oder poliert),        Glas der Tarifnrn. 70.04\nanders als quadratisch oder             bis 70.06\nrechteckig zugeschnitten oder\ngebogen oder anders bearbeitet\n(z. B. mit abgeschrägten\nRändern, graviert); Isolier-\nflachglas aus mehreren\nSchichten\n70.08        Vorgespanntes Einschichten-             Herstellen aus gegossenem,\nSicherheitsglas und Mehr-               gezogenem oder gewalztem\nschichten-Sicherheitsglas               Glas der Tarifnrn. 70.04\n(Verbundglas), auch fassoniert          bis 70.06\n70.09        Spiegel aus Glas, auch gerahmt,         Herstellen aus gegossenem,\neinschließlich Rückspiegel              gezogenem oder gewalztem\nGlas der Tarifnrn. 70.04\nbis 70.06\n71.15        Waren aus echten Perlen,                                                    Herstellen unter Verwendung\nEdelsteinen, Schmucksteinen,                                                von Waren, deren Wert 50 0/o\nsynthetischen oder                                                          des Wertes der hergestellten\nrekonstituierten Steinen                                                    Ware nicht überschreitet 1 )\n73.07        Vorblöcke (Blooms}, Knüppel,            Herstellen aus Waren der\nBrammen und Platinen, aus               Tarifnr. 73.06\nStahl; Stahl, nur vorge-\nschmiedet oder gehämmert\n(Schmiedehalbzeug)\n73.08        Warmbreitband aus Stahl,                Herstellen aus Waren der\nin Rollen                               Tarifnr. 73.07\n73.09        Breitflachstahl                         Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 73.07 oder 73.08\n73.10        Stabstahl, warm gewalzt, warm           Herstellen aus Waren der\nstranggepreßt oder geschmiedet          Tarifnr. 73.07\n(einschließlich Walzdraht);\nStabstahl, kalthergestellt\noder kalt fertiggestellt;\nHohlbohrerstäbe aus Stahl\nfür den Bergbau\n1) Diese Sonderbestimmunqen gellen nicnt, wenn die Waren aus Waren herges~ellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von\nListe B die Eigensdldft von Ursprumiswaren erwu,ben haben.","2360                                        Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,     Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von die die Eigensdlaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                     Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nadlstehende\nVoraussetzur1gcn erfüllt sind\n73.11         Profile aus Stahl, warm                  Herstellen aus Waren der\ngewalzt, warm stranggepreßt,            Tarifnm. 73.07 bis 73.10,\ngeschmiedet, kalt hergestellt            73.12 oder 73.13\noder kalt fertiggestellt;\nSpundwandstahl, auch gelocht\noder aus zusammengesetzten\nElementen hergestellt\n73.12        Bandstahl, warm oder                     Herstellen aus Waren der\nkalt gewalzt                             Tarifnm. 73.07 bis 73.09\noder 73.13\n73.13        Bleche aus Stahl, warm                   Herstellen aus Waren der\noder kalt gewalzt                        Tarifnrn. 73.07 bis 73.99\n73.14        Draht aus Stahl, auch über-              Herstellen aus Waren der\nzogen, ausgenommen isolierte             Tarifnr. 73.10\nDrähte für die Elektrotechnik\n73.16        Oberbaumaterial für Bahnen,                                                  Herstellen aus Waren der\naus Eisen oder Stahl; Schienen,                                              Tarifnr. 73.06\nLeitschienen, Weichenzungen,\nHerzstücke, Kreuzungen,\nWeichen, Zungenverbindungs-\nstangen, Zahnstangen,\nBahnschwellen, Laschen,\nSchienenstühle und Winkel,\nUnterlagsplatten, Klemm-\nplatten, Spurplatten\nund Spurstangen und anderes\nspeziell für das Verlegen,\nzusammenfügen oder\nBefestigen von Schienen\nhergestelltes Material\n73.18         Rohre (einschließlich Rohr-                                                 Herstellen aus Waren der\nluppen) aus Stahl, ausge-                                                   Tarifnrn. 73.06, 73.07 oder\nnommen Waren der                                                            der Tarifnr. 73.15 in den in\nTarifnr. 73.19                                                              den Tarifnrn. 73.06 und 73.07\naufgeführten Formen\n74.03         Stäbe, Profile und Draht,                                                   Herstellen unter Verwendung\naus Kupfer, massiv                                                          von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.04         Bleche, Platten, Tafeln                                                     Herstellen unter Verwendung\nund Bänder, aus Kupfer,                                                     von Waren, deren Wert 50 0/o\nmit einer Dicke von mehr                                                    des Wertes der hergestellten\nals 0,15 mm                                                                 Ware nicht übersc:h.reitet 1)\n74.05         Blattmetall, Folien und dünne                                               Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Kupfer (auch                                                    von Waren, deren Wert 50 0/o\ngeprägt, zugeschnitten,                                                     des Wertes der hergestellten\ngelocht, überzogen, bedruckt,                                               Ware nicht überschreitet 1)\noder auf Papier, Pappe, Kunst-\nstoff oder ähnlichen Unter-\nlagen befestigt), mit einer\nDicke (ohne Unterlage) von\n0,15 mm oder weniger\n74.06        Pulver und Flitter, aus Kupfer                                              Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.07        Rohre (einschließlich Rohlinge)                                              Herstellen unter Verwendung\nund Hohlstangen, aus Kupfer                                                 von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Bea<htung der Voraussetzungen von\nListe B die Eigensdlaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 77 -    Tag der Ausgabe: B·onn, den 30. Dezember 1975                                       2361\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,      Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidlt die Eigensdlaft von  die die Eigensdlaft von Ursprungswaren\nverleihen, wenn nadlstehende\nTa<ifnumme,   1            Warenbezeidmung                     Ursprungswaren verleihen            Voraussetzungen erfüllt sind\n74.08        Rohrformstücke, Rohrver-                                                     Herstellen unter Verwendung\nschlußstücke und Rohrver-                                                    von Waren, deren Wert 50 0/o\nbindungsstücke (Nippel,                                                      des Wertes der hergestellten\nKniestücke, Kupplungen,                                                      Ware nicht überschreitet 1)\nMuffen, Flansche und ähn-\nliche Waren), aus Kupfer\n74.09        Sammelbehälter, Fässer,                                                     Herstellen unter Verwendung\nBottiche und ähnliche Behälter,                                              von Waren, deren Wert 50 °/o\nfür Stoffe aller Art (ausge-                                                 des Wertes der hergestellten\nnommen verdichtete oder                                                     Ware nicht überschreitet 1)\nverflüssigte Gase), aus Kupfer,\nmit einem Fassungsvermögen\nvon mehr als 300 l, ohne\nmechanische oder wärme-\ntechnische Einrichtung, auch\nmit Innenauskleidung oder\nWärmeschutzverkleidung\n74.10        Kabel, Seile, Litzen und                                                    Herstellen unter Verwendung\nähnliche Waren, aus Kupfer-                                                 von Waren, deren Wert 50 °/e\ndraht, ausgenommen isolierte                                                des Wertes der hergestellten\nDrahtwaren für die Elektro-                                                 Ware nicht überschreitet 1)\ntechnik\n74.11        Gewebe (einschließlich endlose                                              Herstellen unter Verwendung\nGewebe), Gitter und Geflechte,                                              von Waren, deren Wert 50 °/o\naus Kupferdraht                                                             des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.12        Streckblech aus Kupfer                                                      Herstellen unter Verwendung\n(durch Strecken eines ein-                                                  von Waren, deren Wert 50 °/o\ngeschnittenen Bleches oder                                                  des Wertes der hergestellten\nBandes gitterartig hergestellt)                                             Ware nicht überschreitet 1)\n74.13        Ketten jeder Größe,                                                         Herstellen unter Verwendung\nTeile davon, aus Kupfer                                                     von Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.14        Stifte, Nägel, zugespitzte                                                  Herstellen unter Verwendung\nKrampen, Haken und Reiß-                                                    von Waren, deren Wert 50 °/o\nnägel, aus Kupfer oder                                                      des Wertes der hergestellten\nmit Schaft aus Eisen oder Stahl                                             Ware nicht überschreitet 1)\nmit Kupferkopf\n74.15        Bolzen und Muttern                                                          Herstellen unter Verwendung\n(auch mit Gewinde),                                                         von Waren, deren Wert 50 °/,\nSchrauben, Ringschrauben und                                                des Wertes der hergestellten\nSchraubhaken, Niete, Splinte,                                               Ware nicht überschreitet 1)\nKeile und ähnliche Waren\nder Schrauben- und Nieten-\nindustrie, aus Kupfer;\nUnterlegscheiben (auch\ngeschlitzte Unterlegscheiben\nund Federringscheiben)\naus Kupfer\n74.16        Federn aus Kupfer                                                           Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 °/,\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.17        Nichtelektrische Koch- und                                                  Herstellen unter Verwendung\nHeizgeräte, wie sie üblicher-                                               von Waren, deren Wert 50 °/,\nweise im Haushalt verwendet                                                 des Wertes der hergestellten\nwerden, Teile davon,                                                        Ware nicht überschreitet 1)\naus Kupfer\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beadltung der Voraussetzungen von\nListe B die Eigensdlaft von Ursprungswaren erworben haben.","2362                                        Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,     Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeidmung                     Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nachstehende\nTa<ifnumme, 1                                                                                      Voraussetzungen erfüllt sind\n74.18         Haushaltsartikel, Haus-                                                     Herstellen unter Verwendung\nwirtschaftsartikel, sanitäre                                                von Waren, deren Wert SO 0/o\nund hygienische Artikel,                                                    des Wertes der hergestellten\nTeile davon, aus Kupfer                                                     Ware nicht überschreitet 1)\n74.19         Andere Waren aus Kupfer                                                     Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert SO 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n75.02         Stäbe, Profile und Draht,                                                   Herstellen unter Verwendung\naus Nickel, massiv                                                          von Waren, deren Wert SO 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n75.03         Bleche, Platten, Tafeln                                                     Herstellen unter Verwendung\nund Bänder, von beliebiger                                                  von Waren, deren Wert SO 0/o\nDicke, aus Nickel; Pulver,                                                  des Wertes der hergestellten\nFlitter, aus Nickel                                                         Ware nicht überschreitet 1)\n75.04         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                            Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                von Waren, deren Wert SO 0/o\nRohrverschlußstücke und                                                     des Wertes der hergestellten\nRohrverbindungsstücke                                                       Ware nicht überschreitet 1)\n(Nippel, Kniestücke, Kupp-\nlungen, Muffen, Flansche und\nähnliche Waren), aus Nickel\n75.05         Anoden zum Vernickeln,                                                      Herstellen unter Verwendung\nauch elektrolytisch hergestellt,                                            von Waren, deren Wert SO 0/o\nroh oder bearbeitet                                                         des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n75.06         Andere Waren aus Nickel                                                     Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert SO 0 /o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n76.02         Stäbe, Profile und Draht,                                                   Herstellen unter Verwendung\naus Aluminium, massiv                                                       von Waren, deren Wert SO 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                 Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Aluminium, mit                                                  von Waren, deren Wert SO 0/o\neiner Dicke von mehr als                                                    des Wertes der hergestellten\n0,2mm                                                                       Ware nicht überschreitet\n76.04         Blattmetall, Folien und dünne                                               Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Aluminium (auch                                                 von Waren, deren Wert 50 0/o\ngeprägt, zugeschnitten,                                                     des Wertes der hergestellten\ngelocht, überzogen, bedruckt                                                Ware nicht überschreitet\noder auf Papier, Pappe,\nKunststoff oder ähnlichen\nUnterlagen befestigt),\nmit einer Dicke (ohne Unter-\nlage) von 0,20 mm oder\nweniger\n76.05         Pulver und Flitter,                                                         Herstellen unter Verwendung\naus Aluminium                                                               von Waren, deren Wert SO 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.06         Rohre (einschließlich Rohlinge}                                             Herstellen unter Verwendung\nund Hohlstangen,                                                            von Waren, deren Wert SO 0/o\naus Aluminium                                                               des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von\nListe B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                   2363\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,     Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von die clie Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung               Ursprungswaren verleihen           verleihen, wenn nachstehende\nTadfnumme, 1                                                                              Voraussetzungen erfüllt sind\n76.07      Rohrformstücke, Rohrver-                                              Herstellen unter Verwendung\nschlußstücke und Rohrver-                                             von Waren, deren Wert 50 0/o\nbindungsstücke (Nippel,                                               des Wertes der hergestellten\nKniestücke, Kupplungen,                                               Ware nicht überschreitet\nMuffen, Flansche und ähnliche\nWaren), aus Aluminium\n76.08      Konstruktionen sowie Teile                                            Herstellen unter Verwendung\nvon Konstruktionen (z. B.                                             von Waren, deren Wert 50 °/o\nSchuppen, Brücken und                                                 des Wertes der hergestellten\nBrückenteile, Türme, Masten,                                          Ware nicht überschreitet\nPfeiler, Säulen, Gerüste,\nBedachungen, Tür- und Fenster-\nrahmen, Geländer), aus\nAluminium; zu Konstruktions-\nzwecken vorgearbeitete Bleche,\nStäbe, Profile, Rohre usw.,\naus Aluminium\n76.09      Sammelbehälter, Fässer,                                               Herstellen unter Verwendung\nBottiche und ähnliche                                                 von Waren, deren Wert 50 0/o\nBehälter, für Stoffe aller Art                                        des Wertes der hergestellten\n(ausgenommen verdichtete                                              Ware nicht überschreitet\noder verflüssigte Gase),\naus Aluminium, mit einem\nFassungsvermögen von mehr\nals 300 1, ohne mechanische\noder wärmetechnische Ein-\nrichtung, auch mit lnnenaus-\nkleidung oder Wärmeschutz-\nverkleidung\n76.10     Fässer, Trommeln, Kannen,                                             Herstellen unter Verwendung\nDosen und ähnliche Behälter                                           von Waren, deren Wert 50 8/o\nzu Transport- oder Ver-                                               des Wertes der hergestellten\npackungszwecken, aus                                                  Ware nicht überschreitet\nAluminium, einschließlich\nVerpackungsröhrchen und\nTuben\n76.11     Behälter aus Aluminium für                                            Herstellen unter Verwendung\nverdichtete oder                                                      von Waren, deren Wert 50 °/o\nverflüssigte Gase                                                     des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.12     Kabel, Seile, Litzen und                                              Herstellen unter Verwendung\nähnliche Waren, aus                                                   von Waren, deren Wert 50 0/o\nAluminiumdraht, ausgenommen                                           des Wertes der hergestellten\nisolierte Drahtwaren für die                                          Ware nicht überschreitet\nElektrotechnik\n76.13     Gewebe, Gitter und Geflechte,                                         Herstellen unter Verwendung\naus Aluminiumdraht                                                    von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.14     Streckblech aus Aluminium                                             Herstellen unter Verwendung\n(durch Strecken eines einge-                                         von Waren, deren Wert 50 0/o\nschnittenen Bleches oder                                              des Wertes der hergestellten\nBandes gitterartig hergestellt)                                       Ware nicht überschreitet\n76.15     Haushaltsartikel, Hauswirt-                                           Herstellen unter Verwendung\nschaftsartikel, sanitäre und                                          von Waren, deren Wert 50 0/o\nhygienische Artikel, Teile                                            des Wertes der hergestellten\ndavon, aus Aluminium                                                  Ware nicht überschreitet\n76.16     Andere Waren aus Aluminium                                            Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet","2364                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,     Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                    Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nachstehende\nTa<ilnummo,    1                                                                                   Voraussetzungen erfüllt sind\n17.02         Stäbe (Stangen), Profile, Draht,                                            Herstellen unter Verwendung\nBleche, Tafeln, Bänder, Rohre                                               von Waren, deren Wert 50 0/o\n(einschließlich Rohlinge),                                                  des Wertes der hergestellten\nHohlstangen, Pulver, Flitter,                                               Ware nicht überschreitet\naus Magnesium; Drehspäne,\nnach Größe sortiert,\naus Magnesium\n77.03         Andere Waren aus Magnesium                                                  Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n78.02         Stäbe, Profile und Draht,                                                   Herstellen unter Verwendung\naus Blei, massiv                                                            von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n78.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                 Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Blei, mit einem                                                 von Waren, deren Wert 50 0/o\nQuadratmetergewicht von                                                     des Wertes der hergestellten\nmehr als 1,7 kg                                                             Ware nicht überschreitet 1)\n78.04         Folien und dünne Bänder,                                                    Herstellen unter Verwendung\na~s Blei (auch geprägt,                                                     von Warnn, deren Wert 50 0/o\nzugeschnitten, gelocht, über-                                               des Wertes der hergestellten\nzogen, bedruckt oder auf                                                    Ware nicht überschreitet 1)\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt},\nmit einem Quadratmeter-\ngewicht (ohne Unterlage}\nvon 1,7 kg oder weniger;\nPulver und Flitter, aus Blei\n78.05         Rohre (einschließlich Rohlinge},                                            Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                von Waren, deren Wert 50 0/o\nRohrverschlußstücke und                                                     des Wertes der hergestellten\nRohrverbindungsstücke                                                       Ware nicht überschreitet 1)\n(Nippel, Kniestücke, S-förmig\ngebogene Rohre für Geruch-\nverschlüsse, Kupplungen,\nMuffen, Flansche und\nähnliche Waren), aus Blei\n78.06        Andere Waren aus Blei                                                       Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1\n79.02        Stäbe, Profile und Draht,                                                   Herstellen unter Verwendung\naus Zink, massiv                                                            von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n79.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                 Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zink, in beliebiger                                             von Waren, deren Wert 50 0/o\nDickei-Pulver und Flitter,                                                  des Wertes der hergestellten\naus Zink                                                                    Ware nicht überschreitet\n79.04         Rohre (einschließlich Rohlinge},                                            Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                von Waren, deren Wert 50 0/o\nRohrverschlußstücke und                                                     des Wertes der hergestellten\nRohrverbindungsstücke                                                       Ware nicht überschreitet\n(Nippel, Kniestücke, Kupp-\nlungen, Muffen, Flansche und\nähnliche Waren), aus Zink\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von\nListe B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                         2365\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,       Be- oder Verarbeitungsvo1gänge,\ndie nicht die Eigenschaft von   die die Eigenschaft von Ursprungswarl'n\nWarenbezeidmung                     Ursprungswaren verleihen            verleihen, wenn nachstehende\nTa,ifoumm\"     1                                                                                    Voraussetzungen erfüllt sind\n79.05         Dachrinnen, Firstbleche, Dach-                                               Herstellen unter Verwendung\nfenster und andere geformte                                                  von Waren, deren Wert 50 0/o\nWaren zu Bauzwecken,                                                         des Wertes der hergestellten\naus Zink                                                                     Ware nicht überschreitet\n79.06         Andere Waren aus Zink                                                        Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n80.02         Stäbe, Profile und Draht,                                                    Herstellen unter Verwendung\naus Zinn, massiv                                                             von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n80.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                  Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zinn, mit einem                                                  von Waren, deren Wert 50 0/o\nQuadratmetergewicht von                                                      des Wertes der hergestellten\nmehr als 1 kg                                                                Ware nicht überschreitet\n80.04         Blattmetall, Folien und dünne                                                Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zinn (auch geprägt,                                              von Waren, deren Wert 50 0/o\nzugeschnitten, gelocht, über-                                                des Wertes der hergestellten\nzogen, bedruckt oder auf                                                     Ware nicht überschreitet\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt},\nmit einem Quadratmeter-\ngewicht (ohne Unterlage}\nvon 1 kg oder weniger;\nPulver und Flitter, aus Zinn\n80.05         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                             Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                 von Waren, deren Wert 50 0/o\nRohrverschlußstücke und                                                      des Wertes der hergestellten\nRohrverbindungsstücke                                                       Ware nicht überschreitet\n(Nippel, Kniestücke, Kupp-\nlungen, Muffen, Flansche und\nähnliche Waren), aus Zinn\n82.05         Auswechselbare Werkzeuge                                                    Be- oder Verarbeitung\nzur Verwendung in Werkzeug-                                                 oder Montage unter\nmaschinen und mechanischem                                                  Verwendung von Waren\noder nidltmec:hanischem                                                     und Teilen, deren Wert 40 °io\nHandwerkszeug (z. B. zum                                                     des Wertes der hergestellten\nTreiben, Stanzen, Gewinde-                                                  Ware nidlt überschreitet 1)\nschneiden, Gewindebohren,\nBohren, Fräsen, Ausweiten,\nSchneiden, Drehen, Schrauben),\neinschließlich Zieheisen,\nPreßmatrizen zum Warm-\nstrangpressen von Metallen,\nGesteinsbohrer und Tiefbohr-\nwerkzeuge\n82.06         Messer und Schneidklingen,                                                  Be- oder Verarbeitung\nfür Maschinen oder                                                          oder Montage unter\nmechanische Geräte                                                          Verwendung von Waren\nund Teilen, deren Wert 40 °.11\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1 )\n1)  Diese Sonderbestimmungen gelten nid:it, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beaditung der Voraussetzungen von\nListe B die Eigensd!aft von Ursprungswaren erworben haben.","2366                                         Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,               Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von           die die Eigenschaft ~·on Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                     Ursprungswaren verleihen                    verleihen, wenn nachstehende\nTa<Uoumme,    1                                                                                             Voraussetzungen erfüllt sind\nex Kapitel      Kessel, Maschinen, Apparate                                                           Be- oder Verarbeitung oder\n84         und mechanische Geräte, aus-                                                          Montage unter Verwendung\ngenommen Maschinen,                                                                   von Waren und Teilen,\nApparate, Geräte und Ein-                                                             deren Wert 40 0/o des Wertes\nrichtungen zur Kälteerzeugung,                                                        der hergestellten Ware\nmit elektrischer oder anderer                                                         nicht überschreitet\nAusrüstung (Tarifnr. 84.15)\nund Nähmaschinen, einschließ-\nlich Möbel zum Einbau von\nNähmaschinen (Tarifnr.\nex 84.41)\n84.15       Maschinen, Apparate, Geräte                                                           Be- oder Verarbeitung oder\nund Einrichtungen zur Kälte-                                                          Montage unter Verwendung\nerzeugung, mit elektrischer                                                           von Waren und Teilen, die\noder anderer Ausrüstung                                                               keine Ursprungswaren sind\nund deren Wert 40 0/o des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet, sofern\ndem Wert nach mindestens\n50 0/o der verwendeten Waren\nund Teile 1) Ursprungs-\nwaren sind\nex 84.41        Nähmaschinen (z. B. zum                                                               Be- oder Verarbeitung oder\nNähen von Spinnstoffwaren,                                                            Montage unter Verwendung\nLeder oder Schuhen) einschließ-                                                       von Waren und Teilen, die\nlich Möbel zum Einbau                                                                 keine Ursprungswaren sind\nvon Nähmaschinen                                                                      und deren Wert 40 0/o des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet, sofern\ndem Wert nach mindestens\n50 0/o der zur Montage des\nKopfes (ohne Motor) ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind und\nder Mechanismus für die\nOberfadenzuführung, der\nGreifer mit Antriebs-\nmechanismus und die\nSteuerorgane für den\nZickzackstich Ursprungs-\nwaren sind\nex Kapitel      Elektrische Maschinen,                                                               Be- oder Verarbeitung oder\n85         Apparate und Geräte sowie                                                            Montage unter Verwendung\nandere elektrotechnische                                                             von Waren und Teilen, deren\nWaren, ausgenommen solche                                                            Wert 40 0/o des Wertes der\nder Tarifnrn. 85.14 und 85.15                                                        hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n85.14       Mikrophone und Haltevor-                                                              Be- oder Verarbeitung oder\nrichtungen dazu; Lautsprecher;                                                       Montage und Verwendung\nTonfrequenzverstärker                                                                von Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind\nder deren Wert 40 °/o des\nWertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet,\nsofern\ndem Wert nach mindesten\n50 0/o der verwendeten\nWaren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind und\nr) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder\nVerarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist,\nb) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.","Nr. 77 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                               2367\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nUrsprungswaren verleihen                  verleihen, wenn nachstehende\nTa,;f,umme,   1           Warenbezeichnung                                                                 Voraussetzungen erfüllt sind\nder Wert der Transistoren,\ndie nicht Urspungswaren\nsind, 3 °/o des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet 2 )\n85.15        Sende- und Empfangsgeräte                                                            Be- oder Verarbeitung oder\nfür den Funksprech~ oder Funk-                                                       Montage unter Verwendung\ntelegraphieverkehr; Sende-                                                           von Waren und Teilen, die\nund Empfangsgeräte für Rund-                                                         keine Ursprungswaren sind\nfunk oder Fernsehen (ein-                                                            und deren Wert 40 0/o des\nschließlich der mit Tonauf-                                                          Wertes der hergestellten Ware\nnahme- und Tonwiedergabe-                                                            nicht überschreitet, sofern\ngeräten kombinierten                                                                 - dem Wert nach mindestens\nEmpfänger) sowie Fernseh-                                                                50 0/o der verwendeten\nkameras; Geräte für Funk-                                                                Waren und Teile 1)\nnavigation, Funkmessung                                                                  Ursprungswaren sind und\noder Funkfernsteuerung                                                                   der Wert der Transistoren,\ndie nicht Ursprungswaren\nsind, 3 0/o des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet t)\nKapitel 86      Schienenfahrzeuge; ortsfestes                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nGleismaterial; nichtelektrische                                                      Montage unter Verwendung\nmechanische Signalvor-                                                               von Waren und Teilen,\nrichtungen für Verkehrswege                                                          deren Wert 40 0/o des Wertes\nder hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex K&pitel      Zugmaschinen, Kraftwagen,                                                            Be- oder Verarbeitung oder\n87        Krafträder, Fahrräder und                                                            Montage unter Verwendung\nandere nicht schienen-                                                               von Waren und Teilen, deren\ngebundene Landfahrzeuge,                                                             Wert 40 °/o des Wertes der\nausgenommen Waren der                                                                hergestellten Ware nicht\nTarifnr. 87.09                                                                       überschreitet\n87.09        Krafträder und Fahrräder                                                             Be- oder Verarbeitung oder\nmit Hilfsmotor, auch mit                                                             Montage unter Verwendung\nBeiwagen; Beiwagen für Kraft-                                                        von Waren und Teilen, die\nräder oder Fahrräder aller Art                                                       nicht Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 °/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der\nverwendeten Waren und\nTeile 1) Ursprungswaren sind\nex Kapitel      Optische, photographische                                                            Be- oder Verarbeitung oder\n90        und kinematographische Instru-                                                       Montage unter Verwendung\nmente, Apparate und Geräte;                                                          von Waren und Teilen, deren\nMeß-, Prüf- und Präzisions-                                                          Wert 40 °/o des Wertes der\ninstrumente, -apparate und                                                           hergestellten Ware nicht\n-geräte; medizinische und                                                            überschreitet\nchirurgische Instrumente,\nApparate und Geräte; aus-\ngenommen Waren der Tarifnrn.\n90.05, 90.07, 90.08, 90.12\nund 90.26\nl} Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder\nVerarbeitung oder Montage durchgeführt wird, Im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden Ist;\nb} für andere als In Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n!) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 1/,.","2368                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,             Be- ode1 Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTa,ifoumme,    1           Warenbezeichnung                     Ursprungswaren verleihen                   verleihen, wenn nachstehende\nVoraus1etzungen erfüllt sind\n90.05         Ferngläser und Fernrohre,                                                           Be- oder Verarbeitung oa.,.,,.,\"\nmit oder ohne Prismen                                                               Montage unter Verwendungs,<;~;.~h.·\nvon Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind\nund deren Wert 40 °/o des\nWertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach\nmindestens SO 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\n90.07         Photographische Apparate;                                                           Be- oder Verarbeitung oder\nBlitzlichtgeräte zu photo-                                                          Montage unter Verwendung\ngraphischen Zwecken                                                                 von Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind\nund deren Wert 40 0/o des              ...\nWertes der hergestelltes\nWare nicht überschreitet,\nsofem dem Wert nach\nmindestens 50 °/o der '{er-\nwendeten Waren 'lf~1d Teile 1)\nUrsprungswaren sind\n90.08         Kinematographische Apparate                                                         Be- oder Verarbeitung oder\n(Bildaufnahme- und Tonauf-                                                          Montage unter Verwendung\nnahmeapparate, auch kombi-                                                          von Waren und Teilen, die\nniert; Vorführapparate mit                                                          keine Ursprungswaren sind\noder ohne Tonwiedergabe)                                                            und deren Wert 40 0/o des\nWertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach\nmindestens SO 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\n90.12         Optische Mikroskope, auch für                                                       Be- oder Verarbeitung oder\nMikrophotographie, Mikro-                                                           Montage unter Verwendung\nkinematographie oder                                                                von Waren und Teilen, die\nMikroprojektion                                                                     keine Ursprungswaren sind\nund deren Wert 40 8/o des\nWertes der hergestellten-\nWare nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach\nmindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\n90.26         Gas-, Flüssigkeits- und                                                             Be- oder Verarbeitung oder\nElektrizitätszähler, für Ver-                                                       Montage unter Verwendung\nbrauch oder Produktion,                                                             von Waren und Teilen, die\neinschließlich Prüf-                                                                keine Ursprungswaren sind\noder Eichzähler                                                                     und deren Wert 40 0/o des\nWertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach 50 °/o\nder verwendeten Waren und\nTeile 1) Ursprungswaren sind\n1)  Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates. in dem die Be- oder\nVerarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden lst1\nb) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.","Nr. 77 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                                   2369\nHergestellte Ware\nBe· ode1 Verarbeituugsvorgäuge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,            die die Eigenschaft von Ursprungsware,,\ndie nicht die Eigenschaft von\nUrsprungswaren verleihen                    verleihen, wenn nac:hstehende\nT\"il\"\"mme, 1               Warenbezeic:hnung                                                                  Voraussetzungen erfiillt sind\nex Kapitel       Uhrmacherwaren, ausge-                                                                 Be- oder Verarbeitung oder\n91        nommen solche der Tarifnrn.                                                            Montage unter Verwendung\n91.04 und 91.08                                                                        von Waren und Teilen, deren\nWert 40 0/o des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n91.04        Andere Uhren                                                                           Be- oder Verarbeitung oder\nMontage unter Verwendung\nvon Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind\nund deren Wert 40 °/o des\nWertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach\nmindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\n91.08        Andere Uhrwerke, gangfertig                                                            Be- oder Verarbeitung oder\nMontage unter Verwendung\nvon Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind\nund deren Wert 40 0/o des\nWertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nsofern dem Wert nach '\nmindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\nex Kapitel       Musikinstrumente; Tonauf-                                                              Be- oder Verarbeitung oder\n92         nahme- und Tonwiedergabe-                                                              Montage unter Verwendung\ngeräte; magnetisch arbeitende                                                          von Waren und Teilen, deren\nBild- und Tonaufzeichnungs-                                                            Wert 40 0/o des Wertes der\nund -wiedergabegeräte für                                                              hergestellten Waren nicht\ndas Fernsehen; Teile und                                                               überschreitet\nZubehör für diese Instrumente\nund Geräte; ausgenommen\nWaren der Tarifnr. 92.11\n92.11        Schallplattenwiedergabe-                                                               Be- oder Verarbeitung oder\ngeräte, Diktiergeräte und                                                              Montage unter Verwendung\nandere Tonaufnahme- und                                                                von Waren und Teilen, die\nTonwiedergabegeräte, ein-                                                             keine Ursprungswaren sind\nschließlich Platten-, Band- und                                                        und deren Wert 40 0/o des\nDrahtspieler, mit oder ohne                                                           Wertes der hergestellten\nTonabnehmer; magnetisch                                                               Ware nicht überschreitet.\narbeitende Bild- und Tonauf-                                                          sofern\nzeichnungs- und -wiedergabe-                                                           - dem Wert nach mindestens\ngerä te für das Fernsehen                                                                  50 °/o der verwendeten\nWaren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind und\nder Wert der verwendeten\nTransistoren, die nicht\nUrsprungswaren sind,\n3 0/o des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht\nüberschreitet:?)\n1\\ Bei de1 Bestimmung des Wertes de1 Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be· oder\nVerarbeitung oder Montage durc:hgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist;\nb) für andere als in Buc:hstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes de1 Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n2) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 °/e.","2370                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,     Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidit die Eigensdiaft von die die Eigensdiaft von Ursprungswaren\nTarifnummer            Warenbezeichnung               Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nachstehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\n1\nKapitel 93    Waffen und Munition                                                  Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n96.02      Bürstenwaren und Pinsel                                              Herstellen unter Verwendung\n(Bürsten, Schrubber, Pinsel                                          von Waren, deren Wert 50 0/o\nund dergleichen), ein-                                               des Wertes der hergestellten\nschließlich Bürsten, die                                             Ware nicht überschreitet\nMaschinenteile sind; Roller\nzum Anstreichen, Wischer\naus Kautschuk oder ähnlichen\ngeschmeidigen Stoffen\n97.03      Anderes Spielzeug;                                                   Herstellen unter Verwendung\nModelle zum Spielen                                                  von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n98.01      Knöpfe, Druckknöpfe,                                                 Herstellen unter Verwendung\nManschettenknöpfe und                                                von Waren, deren Wert 50 0/o\ndergleichen (einschließlich                                          des Wertes der hergestellten\nKnopf-Rohlinge, Knopfformen                                          Ware nicht überschreitet\nund Knopfteile)\n98.08      Farbbänder für Schreib-                                              Herstellen unter Verwendung\nmaschinen und ähnliche Farb-                                         von Waren, deren Wert 50 0/o\nbänder, auch auf Spulen;                                             des Wertes der hergestellten\nStempelkissen, auch getränkt,                                        Ware nicht überschreitet\nauch mit Schachteln","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                         2371\nAnhang III\nListe B\nListe der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die keinen Wechsel der Tarifnummer zur Folge haben,\nden hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft\nWarenbezeichnung                                 von Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer 1\nDurch Einbau von Waren und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind, in Kessel, Maschinen,\nApparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92,\nin Kessel und Heizkörper der Tarifnr. 73.37 sowie\nin Waren der Nummern 97.07 und 98.03\nverlieren diese Waren nicht die Eigensdiaft von\nUrsprungswaren, sofern der Wert der Waren\nund Teile 5 0/o des Wertes der hergestellten\nWare nicht übersdueitet\n13.02     Stocklack, Körnerlack, Schellack und                 Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung\ndergleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen,      von Waren, die nicht Ursprungswaren sind und\nGummiharze und Balsame                               deren Wert 50 0/o des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 15.10      Technische Fettalkohole                              Herstellung aus technischen Fettsäuren\nex 21.03      Senf                                                 Herstellen aus Senfmehl\nex 22.09      Whisky mit einem Alkoholgehalt von                   Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren\nweniger als 50 0/o                                   von Getreide gewonnenem Alkohol, wobei\nwertmäßig höchstens 15 0/0 der hergestellten Ware\naus Waren besteht, die nicht Ursprungswaren sind\nex 25.09      Farberden, gebrannt oder gepulvert                   Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden\nex 25.15      Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer     Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, ober-\nDicke von 25 cm oder weniger                         flächliches Schleifen und Reinigen von Marmor,\nroh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt mit\neiner Dicke von mehr als 25 cm\nex25.16       Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere        Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein\nWerksteine, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer und andren Werksteinen, roh, roh behauen,\nDicke von 25 cm oder weniger                         durch Sägen lediglich zerteilt und mit einer Dicke\nvon mehr als 25 cm\nex 25.18      Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse                Brennen von Rohdolomit\nKapitel    Erzeugnisse der chemischen Industrie und             Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung\n28 bis 37   verwandter Industrien, ausgenommen mineralische      von Waren, die nicht Ursprungswaren sind\noder chemische natürliche Kalziumaluminium-          und deren Wert 20 °/0 des Wertes der hergestellten\nphosphate: durch Glühen behandelte natürliche        Ware nicht überschreitet\nKalziumaluminiumphosphate, zerkleinert und\ngemahlen (ex 31.03), und ätherische Ole,\nnicht von Zitrusfrüchten, terpenfrei gemacht\n(ex 33.01)\nex 31.03      Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel,     Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen behan-\nausgenommen durch Glühen behandelte                  delte natürliche Kalziumaluminiumphosphate\nnatürliche Kalziumaluminiumphosphate, zerkleinert\nund gemahlen\nex 33.01      Ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten,            Entfernen des Terpens bei ätherischen Olen mit\nterpenfrei gemacht                                   Ausnahme ätherischer Ole von Zitrusfrüchten\nex Kapitel    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-\n38      ausgenommen raffiniertes Tallöl (ex 38.05) und       dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind\ngereinigtes Sulfatterpentinöl (ex 38.07)             und deren Wert 20 0/o des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 38.05     Tallöl, raffiniert                                    Raffinieren von rohem Tallöl\nex 38.07      Sulfatterpentinöl, gereinigt                         Reinigen durch Destillieren und Raffinieren\nvon rohem Sulfatterpentinöl","2372                                  Bundesg-esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeituugsvorgänge, die die Eigenschaft\nvon Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer                    Warenbezeichnung\nex Kapitel   Kunststoffe Zelluloseäther und -ester und Waren     Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-\n39     daraus, ausgenommen Filme aus Ionomeren             dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind\n(ex 39.02)                                          und deren Wert 20 °/o des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 39.02    Filme aus Ionomeren                                 Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen\nKunststoffes, der ein Mischpolymer aus Äthylen\nund Methacrylsäure, teilweise neutralisiert durch\nmetallische Ionen, hauptsächlich Zink und Sodium,\nist\nex 40.01    Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk                Walzen von „crepe sheets\" aus Naturkautschuk\nex 40.07    Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit                Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und\nSpinnstof ferzeugnissen überzogen                   Kordeln aus Kautschuk\nex 41.01    Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern             Enthaaren von Schaf- und Lammten\nex 41.02    Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder),   Nadl.gerben von nur gegerbtem Rind- und\nRoßleder und Leder von anderen Einhufern,           Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und\nausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08,    Leder von anderen Einhuf em\nnachgegerbt\nex 41.03    Sc:haf- und Lammleder, ausgenommen Leder            Nadigerben von nur gegerbtem Schaf- und\nder Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegebert         Lammleder\nex 41.04    Ziegen- und Zickelleder, ausgenommen Leder          Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und\nder Tarifnm. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt           Zickelleder\nex 41.05    Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren,    Nadigerben von nur gegerbtem Leder\nausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08,    anderer Tiere\nnac:hgegerbt\nex 43.02    Pelzfelle, zusammengesetzt                          Bleidien, Färben, Zurichten, Zuschneiden und\nZusammensetzen von gegerbten oder zugerichteten\nPelzfellen\nex 50.03    Abfälle von Seide, Schappeseide, Bourreteseide      Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide,\nund Kämmlinge, gekrempelt oder gekämmt              Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlingen\nex 50.09                                                        Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung (Bleichen,\nex 50.10                                                        Zurichten, Trocknen, Dampfbehandlung, Noppen,\nex 51.04                                                        Kunststopfen, Imprägnieren, Sanforisieren,\nex 53.11                                                        Merzerisieren) von Geweben, deren Wert 47,5 °/o\nex 53.12                                                        des Wertes der hergestellten Ware nicht\nex 53.13    Bedruckte Gewebe                                    überschreitet\nex 54.05\nex 55.07\nex 55.08\nex 55.09\nex 56.07\nex 59.14    Glühstrümpfe                                        Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken\nex 68.03    Waren aus Natur- oder Preßschiefer                  Herstellen von Waren aus bearbeitetem Schiefer\nex 68.13    Asbestwaren; Waren aus Gemischen auf der            Herstellen von Waren aus bearbeitetem Asbest\nGrundlage von Asbest oder auf der Grundlage von     und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest\nAsbest oder Magnesiumkarbonat                       oder auf der Grundlage von Asbest und\nMagnesi umkarbona t\nex 68.15    Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Papier     Herstellen von Waren aus bearbeitetem Glimmer\noder Geweben\nex 70.10    Flaschen und Flakons, geschliffen                   Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert\n50 °/o des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n70.13    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der          Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 °/o\nKüche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken  des Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nvon Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken,             schreitet, oder vollständig manuelles Verzieren\nausgenommen Waren der Tarifnm. 70.19                (ausgenommen Siebdrucke) von mundgeblasenen\nGlaswaren, deren Wert 50 °/o des Wertes der\nhergestellten Waren nicht übersdireitet\nex 70.20    Waren aus Glasfasern                                Herstellen aus rohen Glasfasern","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                     2373\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft\nvon Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer                     Warenbezeidlnung\nex 71.02    Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder      Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen,\nanders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert,      roh\nauch wenn sie zur Erleichterung der Versendung\nvorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich\ngebrauchsfertig zusammengestellt sind\nex 71.03    Synthetische oder rekonstituierte Steine,           Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten\ngeschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt    Steinen, roh\nnoch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung\nder Versendung vorübergehend aufgereiht,\njedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammen-\ngestellt sind\nex 71.05    Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug,         Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nauch vergoldet oder platiniert                      Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen,\nunbearbeitet\nex 71.05    Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet,         Legieren oder elektrolytisches Trennen von Silber\nauch vergoldet oder platiniert                      und Silberlegierungen, unbearbeitet\nex 71.06    Silberplattierungen als Halbzeug                    Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nZerkleinern von Silberplattierungen, unbearbeitet\nex 71.07    Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug,             Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nauch platiniert                                     Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen,\nauch platiniert, unbearbeitet\nex 71.07    Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet,             Legieren und elektrolytisches Trennen von Gold\nauch platiniert                                     und Goldlegierungen, unbearbeitet\nex 71.08    Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder        Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nauf Silber), als Halbzeug                           Zerkleinern von Goldplattierungen (auf unedlen\nMetallen oder auf Silber), unbearbeitet\nex 71.09    Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug           Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern\noder Zerkleinern von Platin und Platinbeimetallen,\nunbearbeitet\nex 71.09    Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen,   Legieren und elektrolytisches Trennen von\nunbearbeitet                                        Platin und Platinbeimetallen und ihren Legierungen,\nunbearbeitet\nex 71.10    Platin- oder Platinbeimetallplatierungen            Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\n(auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen),       Zerkleinern von Platin- oder Platin-\nals Halbzeug                                        beimetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder\nauf Edelmetallen), unbearbeitet\nex 73.15    Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl\nin den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13         Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr. 73.06\nangeführten Formen                              angeführten Formen\nin den in der Tarifnr. 73.14 angeführten Formen Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn. 73.06\nund 73.07 angeführten Formen\nex 74.01    Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes)  Konvertern von Kupfermatte\nex 74.01    Raffiniertes Kupfer                                 Thermische oder elektrolytische Raffination\nvon Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und\nanderes), von Bearbeitungsabfällen und von Schrott\naus Kupfer)\nex 74.01    Kupferlegierungen                                   Schmelzen und thermische Behandlung von\nraffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und\nSchrott aus Kupfer\nex 75.01    Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr. 75.05) Raffinieren von Nic:kelmatte, Nic:kelspeise und\nanderen Zwischenerzeugnissen der Nic:kelherstell ung\ndurch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf\nchemi~chem Wege\nex 75.01    Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen            Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und\nSchrott durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder\nauf chemischem Wege","2374                                          Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft\nvon Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer                           Warenbezeichnung\nex 76.01       1Rohalumininum                                                    Herstellen durch thermische oder\nelektrolytische Behandlung von nicht legiertem\nAluminium, Bearbeitungsabfällen und Schrott\nex 77.04         Beryllium (Glucinium), verarbeitet                              Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern\nvon Rohberyllium, dessen Wert 50 0/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 78.01         Raffiniertes Blei                                               Herstellen durch thermisches Raffinieren\nvon Werkblei\nex 81.01         \\Volfram, verarbeitet                                           Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert\n50 °/o des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 81.02         Molybdän, verarbeitet                                            Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert\n50 0/o des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 81.03         Tantal, verarbeitet                                              Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert\n50 0/o des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 81.04         Andere unedle Metalle, verarbeitet                               Herstellen aus anderen unedlen Metallen,\nderen Wert 50 °/o des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 83.06         Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen Be- oder Verarbeitung unter Verwendung\nMetallen, ausgenommen Statuetten                                 von Waren, die keine Ursprungswaren sind,\nund deren Wert 30 °/o des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n84.06        Kolbenverbrennungsmotoren                                        Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nVerwendung von Waren und Teilen, deren Wert\n40 °/o des Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 84.08        Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausgenommen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nTurbostrahltriebwerke und Gasturbinen                            Verwendung von Waren und Teilen, die keine\n-Ursprungswaren sind und deren Wert 40 6/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens 50 8/D der\nverwendeten Waren und Teile 1) Ursprungs-\nwaren sind\n84.16        Kalander und Walzwerke, ausgenommen                              Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nMetallwalzwerke und Glaswalzmasdiinen; Walzen                    Verwendung von Waren und Teilen, die keine\nfür diese Maschinen                                              Ursprungswaren sind und deren Wert 25 6/e\ndes Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 84.17         Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch                      Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nbeheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer               Verwendung von Waren und Teilen, die keine\nTemperaturänderung beruhende Vorgänge für                        Ursprungswaren sind und deren Wert 25 °/o\ndie Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und                         des Wertes der hergestellten Ware nicht\nPappindustrie                                                    überschreitet\n84.31        Maschinen und Apparate zum Herstellen von                        Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nZellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum                      Verwendung von Waren und Teilen, die keine\nHerstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe              Ursprungswaren sind und deren Wert 25 °/e\ndes Wertes der hergestellten Waren nicht\nüberschreitet\nl)  Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folqendes zugrunde zu leqen:\na) für die Teile. die Ursµrun4swctre sind de, erste Preis. de, für diese Wctren im Gebiet des Staates, In dem die Be- oder Verarbeitung oder\nMontctye durdlgetührt w11d n1chw<.!1sbar gezcthlt worden 1st 1m Falle eines Verkctufs;\nb) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betieffend die Bestimmung\n- des Wertes der emqeführten Waren\n- des Wertes der Waren des unbestimmbaren Ursprungs","Nr. 77 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                              2375\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft\nvon Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer                           Warenbezeichnung\n84.33        Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder                    Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nVerarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, Verwendung von Waren und Teilen, die keine\neinschließlich Schneidemaschinen aller Art                    Ursprungswaren sind und deren Wert 25 °/o\ndes Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 84.41        Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoff•                 Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel              Verwendung von Waren und Teilen, die keine\nzum Einbau von Nähmaschinen                                   Ursprungswaren sind und deren Wert 40 °/o\ndes Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern\ndem Werte nach mindestens 50 °/oder zur\nMontage des Kopfes (ohne Motor) verwendeten\nWaren und Teile 1) Ursprungswaren sind\nund\nder Mechanismus für die Oberfadenführung,\nder Greifer mit Antriebsmechanismus und die\nSteuerorgane für den Zickzack-Stich Ursprungs-\nwaren sind\n85.14        Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu;                       Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nLautsprecher; Tonfrequenzverstärker                           Verwendung von Waren und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind und deren Wert 40 0/o\ndes Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern der Wert nach mindestens\n50 0/o der verwendeten Waren und Teile 2)\nUrsprungswaren sind\n85.15        Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech-                 Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\noder Funktelegraphieverkehr; Sende- und                       Verwendung von Waren und Teilen, die keine\nEmpfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen                    Ursprungswaren sind und deren Wert 40 0/o\n(einschließlich der mit Tonaufnahme- und                      des Wertes der hergestellten Ware nicht\nTonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger)                  überschreitet, sofern dem Wert nadl mindestens\nsowie Fernsehkameras; Geräte für Funk-                        50 0/o der verwendeten Waren und Teile 2)\nnavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung                Ursprungswaren sind\n87.06        Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der                      Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nTarifnrn. 87.01 bis 87.03                                     Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert\n15 °/o des Wertes der hergestellten Waren\nnicht überschreitet\n1) Bei der Bestimmung des Wertes der feile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung\noder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs;\nb) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n!) Die Anwendung dieser Regel darf nicht zur Folge haben, daß der Wert der Transistoren, die nicht Ursprungswaren sind, den in der Liste A\nfür diese Tarifnummer vorgesehenen Prozentsatz von 3 6/t überschreitet.","2376                                        Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft\nvon Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer                           Warenbezeichnung\nex 94.01       Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umge-                      Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nwandelt werden können {ausgenommen Möbel                      Verwendung von Baumwollgeweben ohne\nder Tarifnr. 94.02), aus unedlen Metallen                     Füllstoff mit einem Quadratmetergewicht von\nhöchstens 300 g in gebrauchsfertigen Formen,\nderen Wert 25 °/o des Vlertes der hergestellten\nWare nicht übersteigt 1 )\nex 94.03       Andere Möbel aus unedlen Metallen                             Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nVerwendung von Baumwollgeweben ohne\nFüllstoff mit einem Quadratmetergewicht von\nhöchstens 300 g in gebraudlsf ertigen Formen, deren\nWert 25 °/o des Wertes der hergestellten \\Vare\nnicht übersteigt 1 )\nex 95.01      Waren aus Schildpatt                                           Herstellen aus bearbeitetem Schildpatt\nex 95.02      Waren aus Perlmutter                                           Herstellen aus bearbeitetem Perlmutter\nex 95.03      Waren aus Elfenbein                                           Herstellen aus bearbeitetem Elfenbein\nex 95.04       Waren aus Bein                                                Herstellen aus bearbeitetem Bein\nex 95.05      Waren aus Horn, Geweihen, Korallen,                            Herstellen aus Horn, Geweihen, Korallen,\nauch wiedergewonnenen, und anderen tierischen                auch wiedergewonnen, und anderen tierischen\nSdmitzstoffen                                                Schnitzstoffen, bearbeitet\nex 95.06       Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen                         Herstellen aus pflanzlid1en Schnitzstoffen\n(z. B. Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen)                 {z.B. Steinnüsse, andere Küsse, harte Samen),\nbearbeitet\nex 95.07       Waren aus Meerschaum, Bernstein, auch                        Herstellen aus Meerschaum, Bernstein,\nwiedergewonnenen, Jett und jettähnlichen                     auch wiedergewonnen, Jett und jettähnlichen\nmineralischen Schnitz- und Formstoffen                       mineralischen Schnitz- und Formstoffen,\nbearbeitet\nex 98.11       Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe                    Herstellen aus Pfeifenrohformen\n1) Diese Regel gilt nidit, wenn die allgemeine Regel über den Wechsel der Tarifnummer für die anderen Teile, die nicht Ursprungswaren sind\nund in die Zusammensetzung der Ware eingehen, angewendet wird.","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                         2377\nAnhang IV\nListe C\nliste der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet\nNummer                                                    \\'larenbezeidlnung\ndes Zolltarifs\nex 27.07        Ähnliche aromatische Ole im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als\n65 Raurnhundertteile bis 250° C übergehen {einschließlich Benzin-Benzolgemische), zur Verwendung\nals Kraft- oder Heizstoffe\n27.09       Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Wachs aus Mineralien\nbis\n27.16\nex 29.01        Kohlenwasserstoffe:\n- azyklische\n- alizyklische-, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene\n- Benzol, Toluol, Xylole\nzur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 34.03        Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen\nMineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien\nenthaltend\nex 34.04        Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraffinischen Rück-\nständen\nex 38.14        Zubereitete Additive für Schmierstoffe","2378                                                                  Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnhang V\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur                  (Name, vol\\1.indigc Ars,\"hrift, Staat)\nEUR.1                    Nr.J 000000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Beschei_nigung für den Präferenzverkehr zwischen\n3. Empfänger (Na'TIC          volls!:i 0 d\"gc Ansdiri't. Staat)\n(Ausfül 1ung frcigcs!ellt)\nund\n4. Staat, Staatengruppe oder          5. Bestimmungsstaat,\n1) Nur auszu•                                                                                                  Gebiet, dessen bzw. deren              -staatengruppe oder -gebiet\nfüllen, wenn\nder Ausfuhr·\nWaren als Ursprungswaren\nstaat ;;icht                                                                                               ·gelten 1)\nidentisch mit\ndem Staat\nist, dessen\n1----------------------------+------------...t..------------~\nWaren als\n6. Angaben über die Beförderung                        (Ausfüllung freigesteflt)          7. Bemerkungen\nUrsprungs-\nA~d~~n~!/1t:n\nist dieses\nFeld durch·\nzustreichen.\n2) Bei unYer•     8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke2); Warenbezeichnung                                           9. Rohgewicht 10. Rechnungen\npackten                                                                                                                                           (kg) oder           (Ausfüllung\nWaren ist                                                                                                                                         andere Maße         freigestellt)\ndie Anzahl\nder Gegen·                                                                                                                                        (l,m 3,usw.)\nstände\noder •lose\ngeschüttet•\nanzugeben.\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                            12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/\nEXPORTEURS\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.\nNur auszu·    Ausfuhrpapier:3)                                                                  Stempel                   D~r Unterzeichner erklärt, daß die vorgenannten\nfüllen,                                                                                                                   Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese.\nwenn nach      Art/Muster ..                                   .... Nr.....                                               Bescheinigung zu erlangen.\nden inter•\nnen Rechts·\nvom ..\nvorschritten  Zollbehörde:.\ndes Ausfuhr\nstaates        Ausstellender/s Staat/Gebiet: ..                                                                                                 (Ort und Datum)\noder ·ge•\nbietes er·\nforderlich.\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n(Unterschrift)","Nr. 77 -                           Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                                                     2379\n13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:                                                                      14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDie Nachprüfung hat ergecen,daß diese Beschcinigurg ')\n•               von der auf ihr angegebenen Zollbehordc au~gestE ilt worden\nist und daß die dar;n enthaltenen Angaben r:chtig sind.\n•               nicht den Erfordernissen fur ihre Echtheit und fur die R1chtgkeit\nder darin enthaltenenAngaben entspricht (siehe be:ge!ugte\nBemerkungen}.\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit\nund Richtigkeit ersucht.\n..,,,. ...................... ,,,,,,,..... , .........  ,,,,\n(Ort und Datum)                                                                                                               (Ort urd Datu\"1)\n· Stempel                                                                                       Stempel\n...... ,............ ... ...... ,.,,....\n,   ,                    .. ...... ,, ................, ......, ... .                           .................................................. ........... ... .\n,         ,\n(Unterschrift)                                                                                                          {Unterschrift)\n') Zutreffer.cles Feld arkreu,c~.\nANMERKUNGEN\n1. Die Warenverkehrsbescheinigur.g darf weder Rasuren noch Übermalungen aufwe:sen. _Etwaige Änderungen sir.d so vorzunehmen, daß die irr1ümlichen fir.\\rnq,r,gcn qcsir'.ch~n urd gegebe•\nnenlafls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorger.ommer.e Änderung muß von demJenigen,der die Besche'nisur.g au~gc!ul!I hat, 9cb1II gt ur.d vcn du Zcllbchu1de des\nausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposlen dürfen keine Zwischenrävme bes!ehen, Jeder W:lrenposten möß mit einer laufenden Nummer ·,ersehe~ te;,. Un-\nmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerlelder sind durch Stre:chungen ur.brauchbar zu machen.\n3, Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststcllurg der Näm1 1cl-1e·t mög'ich '.~t.","2380                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur                (Name, volls!ärdige A1scnri't, Staat)\nEUR.1                    Nr. Joooooo\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Prä·\nferenzverkehr zwischen\n3. Empfänger (tfarr.e, vo'lst'indige Arsc~,r:ft, Staat)\n(A,.. ,. 1,_.ilu·,g freigc,\\c!I:)\nund\n4. Staat, Staatengruppe oder          5. Bestimmungsstaat,\n1) Nur auszu•                                                                                       Gebiet, dessen bzw. deren             -staatengruppe oder -gebiet\nfüllen, wenn                                                                                    Waren als Ursprungswaren\nder Ausfuhr·\nstaat nicht                                                                                     gelten1)\nidentisch mit\ndem Staat.     1----------------------------+--------------l--------------1\nist. dessen     6. Angaben über die Beförderung\nWaren als\n(Ausfü'!Jng fre;gcs!ellt) 7. Bemerkungen\nUrsprungs·\nwaren gellen\nAndernfalls\nist dieses\nFeld durch·\nzuslre,chen.\n7) Bt~i ,Jr.,·er-  8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 2); Warenbezeichnung                             9. Rohgewicht 10. Rechnungen\npaL kten                                                                                                                             (kg) oder            (Ausfüllung\nW.1rt•nist\nde Anzahl\nandere Maße          fie:geSte::,i\nder Gcgec·                                                                                                                           (l,m3,usw.)\nstacde\noder, lose\nqpschUttet,1\ndMc.gPben.","Nr. 77 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                                                                                                     2381\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nLEGT folgende Nachweise VOR 1 ):\nVERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten\nBescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die\nobengenannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n(Ort und Datum)\n................. ,..........................................         ............... , ................................. .\n(Unterschrift)\n1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unveränder1em Zustand wieder\nausgeführten Waren.","2382                                                                                            Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnhang VI\n·uaqe6!9JJ uaJ'l!M O!P uaw4eugews6un1a4J!S ua1a1tpeJa 6JpUaM1ou J!!J l9p lfl!Jlll!lj\n-aqio~ 1a,4s1u!3 wap 9!• uueit os 'ul! llfltU uawwo1qv sep 6unJ!)JdlfleN Jap s11ss1uqa6J3 sap 6ue6u!3 wnz S!Cj sa1ee1s14nJU!3 sap ep124aq11oz ll!P 1apuaM\n•uasse1 u.iga!llflS ne1qw10:1 wap Jne uaqe6uv Jap \\!8>f6!llfl!JUn &!P Jne a!p 'a11unl!snv u,ueq6!!JJ8A 0111 rn0µa pun !aq uoAep\na!dO)I au!a Japo 6unu.pa~ e16a1a6JoA Jlj! 8!P i:: 11e1a wap e1s 16!lJ 1!8>f'P!lll9.W IP'N ·ue81\\J8Jllfl8J 6unJnJd 0u1a e1p 'l!W epu!JJD U81fl!llflllS Japo U8(8WJOJ\na!p ll!al pur. 1: nu1a sep sa,ee1sJ4n1snv sap ana1s1sua!a J.ipo apJgt{aa ua16e,uneaq 6un11pdtjJ11N Jap 11w ,ap l[:lll!w,aqn sa1e111sJ4nJU!3 sap 0p124aq11oz •!O\n·1e4 011a1pue1sa9 JaJ4! Japo arnM uapuaJJai1aq ,ap fü,n1ds1n uatp!llf)J:Sl'l!l wap\nue 1a1!a\"z a,ap'J\"J6aq s3 1ee1s14nJU!3 sap apig4aq11oz 8!P uuaM 'uuep 1ewsap;;f Japo as!aMuaqoJdljJ!IS 161opa sne1qw10:;1 sap 6un1n1d1aqo 8lP!i6ll'llflllU 8!0 (.\n·uaznaJljU'II sapuaua11nz (l)\n(u:>1weaq11oz s8p lJ!J4JSJll\\U(l)\n..........................   __  ,  ., . . . . . .... , ......\n,               ' ,_ , ........ .\nepJgqaq11oz                                                                                                                                     epJQljaq11oz\nJap 1adwa1s                                                                                                                                     J8p 1a.dw.11s\n········· ... 6~ ....................................... ,.... uap  1 ····•·· ............. , ................................................. ..       ....\"...\". 6~ .......................................... uap ,........................................................... .\n(~) (ua6un)(Jawaa ai6n1a61aq\na4a!s) llp!Jdsiua uaq-e6uv ueuait-e4iua U!J-ep Jep ue>t\n-fi!l\"P!H 8!P JQJ uass!UJap,oJJ3 uap \\4:>!U 1t-e1qwJ0:f s-ep                                                                            D\n-4::>!J uaqe6uy uaua6tu\\a6u!a ne1qwJO.::i wasaJp in-e 8!P\n(~) !pu,s 6it\nD                                                                                                       (. SJaJ4n1snv sap 6unJ\n•llPP3 uauaqa6a6qe sne1qwJ0.::i sasa,p 8\\!8SJap,o,\\ Jep ine\ngep 1uaqa6Ja 1-e4 6unJnidtpeN 8!0                                                         Jap 6unJnJdJaqo wn \\4:>nsJa 8\\Wl?aquoz apuau4:>!8ZJ8\\Un J8Q\n9NO:IO~dH~YN H30 SINS39H3                                                                                                                                      9NO.:IO~dHOYN                        wn N3H~OSH3\nFORMBLATT                                               EUR. 2                                         Nr. J 000000                                                                                   (Blatt 1)\nW        Name und Anschrift des Ausführers                                                                                                                   W         Erklärung des Ausführers\nIch, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend bezeichneten und in\ndieser Postsendung enthaltenen Waren,\n.!                                                                                                                                                                                   - ERKLÄRE, da6 die Waren in .. ,.......... ........ (A~;l~hisi~;t) .................. ..\n\"i\n•il                                                                                                                                                                                    die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Formblatts entspre•\nchend den Bestimmungen über den Warenverkehr zwischen\n::::s\na=                                                                                                                                                                                         ....................... ..... ...... ..        . .... ................................ (1) erfüllen und daß\n~                                                                                                                                                                                     es sich um Ursprungswaren im Sinne dieser Bestimmungen handelt;\n~ Name und Anschrift des Empfängers\n-••\n\"V\n:::s\n- VERPFLICHTE MICH, den zuständiicn Behörden alle Nachweise zu\n1\n· ~~J:1Jhr~ ngdi~ndied:~r He;:~{i1i~~~bcdl~~:n~~~ jf~~e di~ü~u:9,s:i~;J\nbezeichneten Waren zu dulden .\n\"i   •     C:\n1 1 - - - - - - - - - -·--·\nW         Ort und Datum\n-- - - - - - - - - - - - - - - - - - j\n•=\nC    e\n%~\ne     N\n:a .!'                                                                                                                                                                       Chl       Unterschrift des Ausführers\n-v=\n.= •.\n.5~\n•    0   ~ Bemerkungen (2)                                                                                                                                            [zJ       Staat, Staatengruppe oder !J Bestimmungsstaat\nGebiet, dessen bzw. deren\n.! ...                                                                                                                                                                               Waren als Ursprungswaren iq/\n1i giii\ngelten (3)                                                    ~ Rohgewicht\nIL C:\n:\"V 1        [!.Qj Warenbezeichnung                                                                                                                                                                       [ill Behörde oder Dienststelle des Ausfuhrstaats,\nder die Nachprüfung der Erklärung des Aus-\nC:                                                                                                                                                                                                               führers obliegt\n.!\n~\n•\n::J\n•E\n\"V     •\n:!\n(1) (2) (3) (siehe Rüdtseite von Blatt 1)","Nr. 77 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                                                                                              2383\n·6unpues eip uJ i Jl'EIJ8 t6aJ pun 6unpuas eip u'e                   i ne1a ua6unpuesJ8!J8 Jeq Je t6nsa1eq -\n'U!8 sne1qwio.:1 sap Jawwnuua,ias 8!P 8!MOS\n„i ·~n3\" s1aMU!H uep 8 dO~ o 6unJJi>iJ8S\\le4umoz Jap in-e Japo            ~o   l\\8)!!l3 uaunJ6 wep Jne iapaM\\ua t6'!!J\\ J8J4!1¼snv J8Q                                                              ·s\n·uatpaids\\ua J4a>jJ8AuaJeM uatuueu\n-a6 i PJ8.:f U! uap J!)! ua6unww!lsaa uap \\ll'e\\SJ4nJsnv WJ a1p 'uapJaM rnatsa6sne uaJeM J!JJ rnu JJep i ·~n3 t1e1qwJo.:1 U!3                                                                       ·v\n·ua4oiaJ\\Snz4omp p1a.:1 sasa,p \\S! s11eJUJap\n-uv ·uat1a6 uaieMs6unJdsJn SJ'EI uaJ'EIM uessap '4S! \\e&JS wap \\!W ·4osituapJ 140,u \\'8'8\\SJ4nJsnv Jap uuaM 1ua1111Jnzsne JnN (&)\n'PJJM 111a1sa6snt1 HllJqWJO.:f sep wap 4oeu 'suawwo>jqV sap U8!8\\H?ds6eJpaA 8!P PU!S uaqa6nzuv ü)\n•u•s.iepAOA ap nz ue1ougn:1\nFORMBLATT              EUR. 2                        Nr.            J 000000                                                                            (Blatt 2)\n..!J  Name und Anschrift des Ausführers                                      W    Erklärung des Ausführers\nIch, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend bezeichneten und in\ndieser Postsendung enthaltenen Waren,\n=I                                                                                            - ERKLÄRE, daß die Waren in..........                                            .. .... (Ä~~fu·h~~i~~t). .            ..\n-i                                                                                                die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Formblatts entspre-\nchend den Beslirnmungen über den Warenverkehr zwischen\n..g\n:::::11\nIII:                                                                                              ............................................................................................. (1) erfüllen und daß\nes sich um Ursprungswaren im Sinne dieser Bestimmungen handelt;\n-••  :,\n1.1    Name und Anschrift des Empfängers                                           - VERPFLICHTE MICH, den zuständiien Behörden alle Nachweise zu\n8\ne'ubJ:,.?;rJngdi~ndied:~r H::~::1i~~tbcd\\~~~n~~~ jfü~e\nbezeichneten Waren zu dulden .\nl: 01\n~:1sre~~ned\n•!!      C:\n.il\ni:                                                                                           Ort und Datum\n:c!  •    N\n=ä       :!                                                                               ,fil Unterschrift des Ausführers\n]i!\n411 !9\n! S         IFil\n~ Bemerkungen (2)                                                             l1J Staat,          Staatengruppe oder [fil Bestimmungsstaat\n.!! ,..                                                                                        Gebiet, dessen bzw. deren\nWaren als Ursprungswareni.,oJ                                      _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___\n.D=\n!.!!                                                                                         gelten (3)                                                       ~ Rohgewicht\n.t,:o\n.g 411\n> .!QJ Warenbezeichnung                                                                                  l!!J     Behörde oder Dienststelle des Ausfuhrstaats,\n.c:                                                                                                                          der die Nachprüfung der Erklärung des Aus-\nführers obliegt\n&1:::11\n-;\n:,\n-c\nE\n.g\n~\n(1) (2) (3) (siehe Rückseite von Blatt 1)","2384                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II\nAnhang VII\nModell der Erklärung\nDer Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren hergestellt worden sind in\n(Angabe des Staats oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung findet und in dem oder denen die\nWaren hergestellt wurden.)\nund (je nach Fall):\na) (*) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs »vollständig hergestellte Waren« entsprechen\noder\nb) (*) aus folgenden Waren hergesteßt worden sind:\nBeschreibung                                                                         Ursprungsstaat                                                                              Wert(*)\n----................ .........                                                                                                                                ---.......................................\n_____ ...... ...................\n,\nu ................... ,,, ......... ,,.._.._ _ __                                        _ _ _ _ ._,,,1unUUllhllltNWUIMlllnU•                                                                                  ,\n.................................   _____                                                         - - - - H I W . l t t 1 , 1 1 1 1 t 1 „ 1 1 ' 4 1 1 1...\nund den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:\n_ _ _ _ ,,,..... (Angabe der Bearbeitung)\nIn\n_ _ _ _ _,..............\"..-..-............ (Angabe des Staats oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung\nfindet und In dem oder denen die Waren hergestellt wurden.)\n........ u ... , ..... ., _ _ _ _ _ . . _ . .....,.,................................'\"\"'\"'' den ... _................... ~.............,.,.............................................\ntÜn_tenc_h_rirt\n.....) - - -.....,.,...,...,11,111MfMtlllft,IIIH.UIIIUU11 ..- - - -\n(\") Zutreffendes eintragen","Nr. 77 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                                               2385\nAnhang VIII\nEUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN\n1 Versender 1)\nAUSKUNFTSBLATT\nfür den Erhalt einer\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\nim Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr zwischen der\n2 Empfänger 1)\nEUROPÄISCHEN\nWIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT\nund den\nAKP-STAATEN\n3 Verarbeiter 1)                                                     4 Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte\n6 Einfuhrzollbehörde 2)                                              5 Für amtliche Zwecke\n7 Einfuhrpapiere 2)\nMuster                              Nr.\nSerie\nvom\n1      1        1       1\nWAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT\n8 Zeichen, Nummern, Anzahl            9 Nummer des BZT und Warenbezeichnung                                  10Menge3)\nund Art der Packstücke\n11 Wert 4)\nVERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN\n12 Nummer der BZT und Warenbezeichnung                                             13 Ursprungsstaat           14Menge3)     15Wert 2)5)\n16 Art der Be- oder Verarbeitung\n17 Bemerkungen\n18 SICHTVERMERK DER ZOLLBEHORDE                                        19 ERKLÄRUNG DES VERSENDERS (LIEFERANTEN)\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:                       Ich, der Unterzeichner,\nDokument:\nArt/Muster                                       Nr.                  erkläre, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte\nrichtig sind\nZollbehörde\n,den\nDen                                                                                                              1   1     1     1\n1      1        1       1\nStempel der\nZollbehörde\n(Unterschrift;                                                                  '-\"1terschrift)\n1), 2), 3), 4), 5) Siehe Rückseite","2386                                               Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG                                                      ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nUm Überprüfung des Auskunftsblattes auf seine Echtheit und                   Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Auskunftsblatt\nRichtigkeit wird ersucht.                                                    a) von der In ihm •angegebenen Zollbehörde ausgestellt\nwurde und die in ihm enthaltenen Angaben richtig sind •)\nb) nicht den Erfordernissen für seine Echtheit und für die\nRichtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen •))\n---------,den _______ 19 __                                                         ---------•den _____ 19 __\nStempel der                                                                     Stempel der\nZoHbehOrde                                                                      ZollbehOrde\n(Unterschrift des Zollbeamten)                                                        (Unterschrift des ZoHbeamten)\n\") ijicht zutreffendes bitte streichen.\nHINWEISE ZUR VORDERSEITE\n1) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse.\n2) FreiwHllge Angabe.\n3) kg, hl, m3 oder andere Maße.\n-f) Umschließungen gelten als zu den In ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift\nfindet Jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in Ihnen verpackten\nWaren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen\ndauernden selbständigen Gebrauchswert haben.\n5) Der Wert ist entsprechend den Vorschriften des Abkommens anzugeben, auf das Bezug\ngenommen wird.","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                          2387\nAnhang IX\nGemeinsame Erklärungen\n1. Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c        4. Zur Anwendung von Artikel 27 des Protokolls er-\ndes Protokolls gilt das Seefrachtpapier, das in dem Hafen klärt sich die Gemeinschaft bereit, die Prüfung der An-\nausgestellt wird, in dem die Waren erstmals mit Bestim-    träge der AKP-Staaten auf Abweichungen vom Protokoll\nmung nach der Gemeinschaft verladen werden, als einzi-    zugunsten der betreffenden Industrien in die Wege zu\nges Frachtpapier für die Waren, für die in AKP-Staaten     leiten. Die Prüfung findet in dem geeigneten institutio-\nohne Küste Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt\nwerden.                                                   nellen Rahmen unmittelbar nach Unterzeichnung des Ab-\nkommens statt, damit die Abweichungen gleichzeitig mit\n2. Für aus AKP-Staaten ohne Küste ausgeführte            dem Abkommen in Kraft treten können.\nWaren, die anderswo als in AKP-Staaten oder in Anmer-\nkung 9 erwähnten Ländern und Gebieten zwischengela-\n5. Es wird insbesondere von Fall zu Fall die Möglich-\ngert werden, können nach Maßgabe von Artikel 7 Ab-\nsatz 2 Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt wer-       keit berücksichtigt, die Ursprungseigenschaften solchen\nden.                                                       Waren zu verleihen, in die Waren einbezogen sind mit\nUrsprung in Entwicklungsländern, welche an AKP-\n3. Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 des Proto-\nStaaten angrenzen oder mit denen ein oder mehrere\nkolls werden die von einer zuständigen Behörde ausge-\nstellten und von den Zollbehörden mit einem Sicht-         AKP-Staaten besondere Beziehungen unterhalten, sofern\nvermerk versehenen Warenverkehrsbescheinigungen            zwischen den Verwaltungen eine befriedigende Zusam-\nEUR. 1 angenommen.                                         menarbeit hergestellt werden kann.","2388                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nProtokoll Nr. 2\nüber die Anwendung der finanziellen und tedmischen Zusammenarbeit\nKapitel 1                         Eigenmittel oder diesen gleichzustellende Mittel der Un-\nternehmen dieser Länder zu stärken, gegebenenfalls\nArtikel 1                          durch Beteiligung an deren Gesellschaftskapital und ganz\nallgemein durch Gewährung von Quasi-Kapital.\nIm Rahmen der in Artikel 40 des Abkommens fest-\ngelegten Ziele sind sich die Vertragsparteien darin einig,     (2) Die Beteiligungen der Gemeinschaft am Kapital\ndaß die Vorhaben und Aktionsprogramme dazu beitragen        von Unternehmen oder Instituten für die Finanzierung\nmüssen, daß ganz oder teilweise folgendes erreicht wird:    der Entwicklung der AKP-Staaten haben minoritären und\nzeitweiligen Charakter. Sie können in Verbindung mit\neine Steigerung des Volkseinkommens in den einzel-     einem D,arlehen der Bank oder mit einer anderen Hilfe in\nnen AKP-Staaten;                                       Form von haftendem Kapital auftreten. Sobald es die\neine Verbesserung der Lebenshaltung sowie eine He-     Verhältnisse gestatten, werden sie möglichst an Staats-\nbung des sozialen und kulturellen Niveaus der Bevöl-   angehörige oder Institute der AKP-Staaten übertragen.\nkerung, insbesondere der ärmsten Teile der Bevölke-\n(3) Hilfen in Form von Quasi-Kapital können sein\nrung;\n- nachgeordnete Darlehen, bei denen Tilgung und ge-\ndie Herstellung ausgewogener wirtschaftlicher Bezie-\ngebenenfalls Zinszahlung erst einsetzen, nachdem\nhungen zwischen den AKP-Staaten und dem Ausland,\nsonstige Bankforderungen zu Marktkonditionen be-\ndie verstärkte Beteiligung dieser Staaten am Welt-\nglichen worden sind;\nhandel im allgemeinen und insbesondere am Handel\nmit gewerblichen Erzeugnissen;                         - bedingte Darlehen, bei denen Zinsendienst und Til-\ngung nur fällig werden, wenn zum Zeitpunkt der Ge-\neine Verbesserung und Beherrschung der Entwick-\nwährung des Darlehens insbesondere unter Berück-\nlungsbedingungen, insbesondere der natürlichen Fak-\nsichtigung der Standortbedingungen des Vorhabens\ntoren und der technischen Kenntnisse;\nfestgelegte Voraussetzungen erfüllt sind.\neine Diversifizierung und Integration der Wirtschafts-\nstruktur in ihren sektoralen wie geographischen Di-       Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so zeigt dies, daß\nmensionen;                                             die mit dem Vorhaben verbundenen besonderen Risiken\nüberwunden sind und das Vorhaben eine gewisse Renta-\neine regionale Zusammenarbeit zwischen den AKP-\nbilität erreicht hat.\nStaaten und gegebenenfalls zwischen diesen und\nanderen Entwicklungsländern.                              Die Konditionen dieser Hilfen werden entsprechend\nden Besonderheiten der zu finanzierenden Vorhaben von\nArtikel 2                          Fall zu Fall festgelegt; der Zinssatz darf nicht höher sein\nals bei den zinsbegünstigten Darlehen der Bank.\nBei Ablauf des Abkommens werden die in Artikel 42\nNummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich des Ab-            (4) Die Hilfen in Form von Quasi-Kapital werden in\nkommens in Form von haftendem Kapital vorgesehenen,         der Regel an Industrie-, Bergbau-, Fremdenverkehrs-\njedoch nicht gebundenen Mittel den im voraufgehenden        unternehmen sowie an Institute für Entwicklungsfinan-\nzweiten Gedankenstrich in Form von Sonderdarlehen           zierung gewährt, soweit die Art ihrer Tätigkeit und Ver-\nvorgesehenen Mitteln zugeschlagen; die in Artikel 47        waltung dies gestatten. Sie können auch den AKP-Staa-\nAbsatz 2 des Abkommens zur Finanzierung regionaler          ten gewährt werden, damit sie sich am Kapital von\nVorhaben bestimmten und hierfür nicht gebundenen            Industrie-, Bergbau- und Fremdenverkehrsunternehmen\nMittel können zur Finanzierung anderer Vorhaben und         beteiligen können, sofern diese Maßnahme sich in die\nAktionsprogramme eingesetzt werden.                         Finanzierung von neuen produktiven Investitionen ein-\nfügt und durch eine andere finanzielle Maßnahme der\nGemeinschaft ergänzt wird.\nKapitel 2\nArtikel 5\nFinanzierungsmodalitäten\n(1) Die Prüfung der Zulässigkeit der Vorhaben durch\ndie Bank und die Gewährung von Darlehen aus Eigen-\nArtikel 3                          mitteln erfolgen in Abstimmung mit dem oder den betref-\n(1) Die Sonderdarlehen dienen dazu, ganz oder teil-      fenden AKP-Staaten nach den in der Satzung der Bank\nweise Vorhaben oder Aktionsprogramme zu finanzieren,        festgelegten Einzelheiten, Bedingungen und Verfahren\ndie für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des     sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und\noder der AKP-Staaten, in deren Hoheitsgebiet sie durch-     finanziellen Lage des oder der betreffenden AKP-Staaten\ngeführt werden sollen, von allgemeinem Interesse sind.      und außerdem der Faktoren, die bei rückzahlbaren Hilfen\nderen Bedienung gewährleisten.\n(2) In der Regel werden diese Darlehen für eine Dauer\nvon 40 Jahren gewährt und während eines Zeitraums              (2) Die Laufzeit der von der Bank aus Eigenmittel ge-\nvon 10 Jahren von der Tilgung befreit; sie werden mit       währten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und\n1 °/o jährlich verzinst.                                    finanziellen Merkmalen des Vorhabens festgelegt; sie\ndarf höchstens 25 Jahre betragen.\nArtikel 4\n(3) Es wird der von der Bank zur Zeit der Unterzeich-\n(1) Zur Förderung von Vorhaben im Bereich der Indu-      nung des Darlehensvertrags berechnete Zinssatz ange-\nstrie, des Bergbaus und des Fremdenverkehrs, die für die    wandt. Der Zinssatz wird in der Regel durch eine Zins-\nWirtschaft des oder der betreffenden AKP~Staaten von        vergütung um 3 0/o gesenkt; ausgenommen sind Darlehen\nallgemeinem Interesse sind, kann die Gemeinschaft Hil-      für Investitionen im Erdölsektor ohne Rücksicht auf den\nfen in Form von haftendem Kapital gewähren, um die          Standort; ausgenommen sind auch der Bergbausektor -","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                             2389\nes sei denn, daß es sich im letzteren Fall um Investitio-    g) Untersuchungen über Entwicklungs- und Diversifizie-\nnen in einem der in Artikel 48 des Abkommens aufge-               rungsaussichten bzw. -möglichkeiten der Wirtschaft\nführten am wenigsten entwickelten Staaten und um Inve-            der AKP-Staaten sowie über Probleme, die Gruppen\nstitionen in Ländern oder Sektoren handelt, die auf der           von AKP-Staaten oder alle diese Staaten betreffen;\nersten Tagung des Ministerrates bestimmt werden.             h) allgemeine Unterrichtung und Dokumentation zur\nDieser Vergütungssatz wird jedoch automatisch in der              Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwick-\n\\'\\-'eise angepaßt, daß der vom Darlehensnehmer tatsäch-          lung der AKP-Staaten, der Entwicklung des Handels\nlich gezahlte Zinssatz nicht weniger als 5 °/o und nicht          zwischen der Gemeinschaft und diesen Staaten sowie\nmehr als 8 °/o beträgt.                                           der vollen Verwirklichung der Ziele der finanziellen\n(4) Der Gesamtbetrag der       Zinsvergütungen, der zu        und technischen Zusammenarbeit.\neinem von der Gemeinschaft festzusetzenden Satz und\nnach von ihr festzulegenden Modalitäten nach dem zum\nZeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags gel-\ntenden Wert kapitalisiert wird, wird auf den Betrag der                                  Kapitel 4\nZuschüsse nach Artikel 42 Nummer 1 Buchstabe a erster                           Regionale Zusammenarbeit\nGedankenstrich des Abkommens angerechnet; er wird\nunmittelbar an die Bank überwiesen.\nArtikel 7\n(1) Im Sinne des Abkommens umfaßt die regionale Zu-\nsammenarbeit die Beziehungen zwischen zwei oder meh-\nKapitel 3\nreren AKP-Staaten oder zwischen einem oder mehreren\nTechnische Zusammenarbeit                 AKP-Staaten und einem oder mehreren benachbarten\nDrittländern.\nArtikel 6                             Die interregionale Zusammenarbeit umfaßt die Bezie-\n(1) Die technische Zusammenarbeit im Sinne des Arti-    hungen zwischen zwei oder mehreren regionalen Organi-\nkels 46 des Abkommens kann im Zusammenhang mit               sationen, denen AKP-Staaten angehören, oder zwischen\nInvestitionen oder im allgemeinen Rahmen erfolgen.           einem oder mehreren AKP-Staaten und einer regionalen\nOrganisation.·\n(2) Die investitionsgebundene technische Zusammen-\narbeit umfaßt insbesondere:                                      (2) Regionale Vorhaben im Sinne des Abkommens sind\na) Programmierung sowie besondere und regionale Ent-        Vorhaben, die durch Verwirklichung gemeinsamer Maß-\nwicklungsstudien;                                      nahmen oder koordinierter einzelstaatlicher Maßnahmen\nunmittelbar zur Lösung eines Entwicklungsproblems bei-\nb) für die Ausarbeitung der Vorhaben notwendige tech-        tragen, das zwei oder mehrere Länder miteinander ge-\nnische, wirtschaftliche und kaufmännische Studien so-  mein haben.\nwie dafür erforderliche Untersuchungen und Prospek-\ntierungen;\nc) Hilfe bei der Zusammenstellung der Unterlagen;                                    Artikel 8\nd) Hilfe bei der Durchführung und Uberwachung der               Der Anwendungsbereich der regionalen und interregio-\nArbeiten;                                             nalen Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:\ne) vorübergehende Hilfe bei der Erstellung, der Inbe-        a) Verteilung der Industrien mit dem Ziel, die Industria-\ntriebnahme und dem Betrieb einer bestimmten Anlage          lisierung der AKP-Staaten zu beschleunigen, ein-\noder eines Anlagenkomplexes, soweit erforderlich,           schließlich der Schaffung regionaler und interregiona-\neinschließlich der Ausbildung des mit Betrieb und           ler Unternehmen;\nUnterhaltung der Anlagen betrauten Personals;\nb) Verkehrs- und Nachrichtenwesen: Straßen, Eisenbah-\nf) vorübergehende Ubernahme der Kosten für die Tech-\nnen, Luft- und Seeverkehr, Binnenwasserstraßen, Post\nniker und die Lieferung der Güter, die für die rei-\nund Fernmeldewesen;\nbungslose Durchführung eines Investitionsvorhabens\nerforderlich sind.                                    c) Energieerzeugung und gemeinsame Nutzung der na-\ntürlichen Ressourcen;\n(3) Die allgemeine technische Zusammenarbeit umfaßt\ninsbesondere:                                               d) auf die Intensivierung der regionalen und interregio-\nnalen Zusammenarbeit angewandte Forschung und\na) Gewährung von Stipendien für Studien, Ausbildungs-             Technologie;\naufenthalte und Fernunterricht für die möglichst in\nden AKP-Staaten selbst durchzuführende Ausbildung     e) Viehzucht, Ackerbau, Industrie und Förderung der\nund berufliche Fortbildung von Staatsangehörigen            Waren dieser Sektoren;\ndieser Staaten;                                        f)    Schul- und Ausbildungswesen, einschließlich der\nb) Durchführung spezifischer Ausbildungsprogramme in             Schaffung von gemeinsamen Einrichtungen der fortge-\nden AKP-Staaten, insbesondere für das Personal der          schrittenen Technologie im Rahmen von Ausbildungs-\nöffentlichen Dienste und Einrichtungen der AKP-Staa-        programmen, die den Einheimischen die volle Teil-\nten oder für das Personal der Unternehmen;                  nahme an der wirtschaftlichen Entwicklung ermög-\nlichen sollen;\nc) auf Antrag der AKP-Staaten Entsendung von Sach-\nverständigen, Beratern, Technikern und Ausbildern     g) Zusammenarbeit im Bereich des Reise- und Fremden-\nder Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten mit be-            verkehrs, einschließlich der Schaffung oder Stärkung\nstimmtem Auftrag für begrenzte Zeit in diese Staaten;       der Zentren für Fremdenverkehrswerbung auf regio-\nnaler Basis im Hinblick auf die Steigerung des regio-\nd) Lieferung von Lehr-, Versuchs- und Vorführmaterial;\nnalen und internationalen Fremdenverkehrs;\ne) Veranstaltung von kurzfristigen Ausbildungslehrgän-\nh) technische Hilfe bei der Einrichtung regionaler Ein-\ngen für Staatsangehörige der AKP-Staaten und von\nrichtungen für Zusammenarbeit oder der Entwicklung\nFortbildungslehrgängen für Beamte dieser Staaten;\nneuer Tätigkeiten in den vorhandenen regionalen Ein-\nf) sektorale Untersuchungen;                                     richtungen.","2390                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nA rtikel 9                                                       Kapitel 6\nDer AKP-Staat oder die Gruppe von AKP-Staaten, die                        Spezifische Maßnahmen zugunsten der\nsich mit benachbarten Nicht-AKP-Ländern an einem                            einheimischen Klein- und Mlttelbetriebe\nregionalen oder interregionalen Vorhaben beteiligen,\nkönnen bei der Gemeinschaft die Finanzierung des von                                     Artikel 13\nihnen zu übernehmenden Anteils an diesem Vorhaben\nbeantragen.                                                       (1) Im Rahmen der in Artikel 42 des Abkommens vor-\ngesehenen Mittel finanziert die Gemeinschaft Vorhaben\nzugunsten der Klein- und Mittelbetriebe, Genossenschaf-\nKapitel 5                         ten oder öffentlichen Körperschaften der AKP-Staaten; in\nder Regel erfolgt die Finanzierung über auf Entwicklung\nSondermaßnahmen zugunsten der am wenigsten            spezialisierte Finanzinstitute, die im öffentlichen Inter-\nentwickelten Staaten                     esse oder mit staatlicher Beteiligung tätig sind, wie die\nnationalen oder regionalen Entwicklungsbanken, die von\nArtikel 10                           der Gemeinschaft und dem oder den betreffenden AKP-\nStaaten anerkannt sind.\nDie Gemeinschaftshilfen, die den in Artikel 48 des Ab-\nkommens erwähnten AKP-Staaten gewährt werden, sind                (2) Zu diesem Zweck legt der oder die betreffenden\nentsprechend der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen          AKP-Staaten der Gemeinschaft vor:\nStaats mit besonders günstigen Finanzierungsbedingun-\nAngaben über die Leistungsfähigkeit des Finanzinsti-\ngen verbunden.\ntuts, die Entwicklung und die Aussichten seiner Tä-\nIn der Regel bestehen diese Finanzierungen in Zu-                tigkeit auf dem betreffenden Gebiet und über die\nschüssen und in den hierfür geeigneten Fällen in Sonder-             Sicherheiten, die es geben kann;\ndarlehen oder in haftendem Kapital. Darlehen aus Eigen-             ein Programm zur Förderung der Kleinbetriebe, in\nmitteln der Bank können jedoch in den betreffenden                  dem insbesondere der Umfang und die Art der Vor-\nStaaten unter Berücksichtigung der in Artikel 43 des Ab-            haben, der Finanzbedarf,· das Vorhandensein etwaiger\nkommens festgelegten Kriterien gewährt werden.                      Investoren sowie gegebenenfalls anzugeben sind,\nwelche technische Hilfe diesen bei der Vorbereitung\nArtikel 11                                 und Verwaltung ihrer Vorhaben zu leisten ist.\n(1) Auf vVunsch der am wenigsten entwickelten AKP-             (3) Hat die Gemeinschaft das Aktionsprogramm nach\nStaaten widmet die Gemeinschaft der Anwendung fol-            Maßgabe von Artikel 54 des Abkommens gebilligt, so\ngender Hilfsmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit:               räumt sie dem anerkannten Finanzinstitut eine Kredit-\na) technische Hilfe, die zur Ermittlung, Vorbereitung         linie ein, die in geeigneter Form finanziell aufgefüllt\nund Durchführung ihrer Vorhaben im Rahmen der            wird.\nProgrammierung der Gemeinschaftshilfe erforderlich\nDie Kreditlinie umfaßt einen Höchstbetrag von 2 :Mil-\nist;\nlionen Rechnungseinheiten, der innerhalb eines begrent-\nb) Maßnahmen zur Ausbildung des Personals und der             ten Zeitraums von höchstens drei Jahren in Anspruch\nFührungskräfte, die von den Dienststellen für wirt-      genommen werden kann. Nach Ablauf dieses Zeitraums\nschaftliche Entwicklung und der technischen Verwal-      kann sie erneuert werden.\ntung dieser Staaten gebraucht werden. Diese Ausbil-\ndung muß sich an den praktischen Zielen orientieren,         (4) Die Bedingungen, unter denen diese Hilfe gewährt\ndie sich der betreffende Staat gesetzt hat, und so weit  wird, sind jeweils Gegenstand eines Abkommens zwi-\nwie möglich in diesem Staat erfolgen.                    schen der Gemeinschaft und dem Finanzinstitut. In\n(2) Ferner können folgende besondere Hilfsmaßnah-          diesem sind die Rahmenbestimmungen für die Durchfüh-\nmen in diesen Staaten durchgeführt werden:                    rung der Hilfe festgelegt, insbesondere für\na) Unterstützung bei der Durchführung von Untersu-                   den Umfang der Maßnahmen, die nicht über eine Grö-\nchungen, deren Ziel die Lösung ihrer spezifischen              ßenordnung von 200 000 Rechnungseinheiten je Vor-\nProbleme der wirtschaftlichen und sozialen Entwick-             haben hinausgehen darf;\nlung ist;                                                       die Interventionsbereiche;\nb) Unterstützung bei der Entwicklung ihrer Klein- und                die Kriterien, die die potentiellen Auftragnehmer er-\nMittelbetriebe und bei der Durchführung kleiner Ent-            füllen müssen;\nwicklungsvorhaben auf dem Lande.                                die Kriterien und Verfahren bei der Prüfung der\n(3) Abweichend von Artikel 46 Abs. 2 des Abkommens               Vorhaben;\nkann die Gemeinschaft nach Prüfung des Bedarfs und der         -     die Finanzierungsmodalitäten der Enddarlehen.\nEigenmittel des betreffenden AKP-Staats vorübergehend\nund degressiv die Betriebskosten oder die Kosten großer            (5) Die Vorhaben werden von dem Finanzinstitut ge-\nReparaturen bei Investitionsobjekten finanzieren, die zu-     prüft. Dieses beschließt in eigener finanzieller Verant-\nvor von der Gemeinschaft finanziert wurden und beson-          wortung die Gewährung der Enddarlehen zu Bedingun-\ndere Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Ent-       gen, die im Einklang mit den Bedingungen festgesetzt\nwicklung des betreffenden Staats haben. Diese Hilfen           werden, die in dem betreffenden AKP-Staat für Maßnah-\nwerden unter der Voraussetzung gewährt, daß die Be-           men dieser Art üblich sind.\nlastungen durch die Betriebskosten oder großen Repara-\nturen für den Staat oder die anderen Begünstigten zu              (6) Das Finanzinstitut finanziert seine Darlehen durch\nschwer sind.                                                  Inanspruchnahme der Mittel in Höhe der Kreditlinie. Bei\ndieser Gelegenheit prüft die Gemeinschaft nach, daß\nArt i k e 1 12                        diese Darlehen innerhalb des Rahmens liegen, der in dem\nin Absatz 4 erwähnten Abkommen festgelegt ist.\nDen am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird\nVorrang bei der Gewährung der Maßnahmen eingeräumt,              Bei der Gewährung der Finanzierungsbedingungen be-\ndie in Artikel 47 des Abkommens zur Förderung der re-         rücksichtigt die Gemeinschaft, daß das Finanzinstitut\ngiondlen Zusammenarbeit vorgesehen sind.                      seine Verwaltungskosten, seine Wechsel- und Finanz-","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                            2391\nrisiken sowie die Kosten der technischen Hilfe decken        Die Gebietskörperschaft verpflichtet sich, bei jedem\nmuß, die den Unternehmen oder anderen Enddarlehens-        Vorhaben die Instandhaltung und den Betrieb notfalls\nnehmern geleistet wird.                                    mit Unterstützung der staatlichen Behörden sicherzustel-\nlen.\n(7) Das Finanzinstitut haftet unter allen Umständen für\ndie Rückzahlung des tatsächlich in Anspruch genomme-                                Artikel 17\nnen Teils der Kreditlinie an die Gemeinschaft.                (1) Der betreffende AKP-Staat arbeitet ein Jahrespro-\nEs legt der Gemeinschaft jährlich einen Bericht über    gramm aus, in dem die geplanten Vorhaben in ihren\ndie Durchführung und Finanzierung des genehmigten Ak-      Grundzügen dargelegt werden; er legt es der Kommis-\ntionsprogramms vor.                                        sion vor.\nNach Prüfung durch die Dienststellen der Kommission\nKapitel 7                       werden diese Aktionsprogramme den zuständigen Orga-\nnen der Gemeinschaft gemäß Artikel 54 des Abkommens\nKleinstvorhaben                     zur Beschlußfassung über die Finanzierung unterbreitet.\nArt i k e 1 14                        (2) Im Rahmen der festgelegten Jahresprogramme wer-\nden die Finanzierungsbeschlüsse für die einzelnen\n(1) Um den Erfordernissen der Gebietskörperschaften     Kleinstvorhaben von dem betreffenden AKP-Staat mit\nim Bereich der Entwicklung konkret Rechnung zu tragen,     Zustimmung der Kommission gefaßt, die außer in Son-\nbeteiligt sich der Fonds versuchsweise an der Finanzie-    derfällen einen Monat nach Notifizierung der Be-\nrung von Kleinstvorhaben, die ein AKP-Staat möglicher-     schlüsse als erteilt gilt.\nweise in sein vom Fonds finanziertes nationales Entwick-\nlungsprogramm aufnimmt.\nZu diesem Zweck kann ein Darlehen in Höhe von\nKapitel 8\n20 Millionen Rechnungseinheiten den in Artikel 42 Num-\nmer 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Abkom-                        Wettbewerb und Voraussetzungen\nmens vorgesehenen Zuschüssen entnommen werden, um              für die Bevorzugung der einheimischen Unternehmen\nden mit dieser Art von Maßnahmen verbundenen Ver-\npflichtungen nachzukommen.                                                          Artikel 18\n(2) Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des      (1) Die Kommission und die zuständigen Behörden der\nAbkommens entscheidet der Ministerrat, ob und in wel-      AKP-Staaten ergreifen die Durchführungsmaßnahmen,\ncher Form dieser Versuch fortgesetzt werden soll.          die geeignet sind, gleiche Bedingungen für die Beteili-\ngung an den Ausschreibungen und Auftragsvergaben zu\nArt i k e 1 15                     gewährleisten, die aus den von der Kommission verwal-\nteten Mitteln des Fonds finanziert werden.\n(1) Kleinstvorhaben    kommen für eine Finanzierung\nvon seilen der Gemeinschaft in Frage, wenn sie                (2) Zu diesem Zweck ist unbeschadet des Artikels 19\neinem echten und vorrangigen örtlichen Bedarf ent-    insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß\nsprechen,                                             a) die Ausschreibungen zuvor unter Einhaltung ange-\nunter aktiver Beteiligung der Gebietskörperschaften        messener Fristen im Amtsblatt der Europäischen Ge-\ndurchgeführt werden.                                       meinschaften und in den Amtsblättern der AKP-Staa-\nten veröffentlicht werden;\nDie Beteiligung des Fonds je Kleinstvorhaben darf\nb) alle diskriminierenden Praktiken oder technischen\nnicht über 75 000 Rechnungseinheiten hinausgehen.\nSpezifikationen beseitigt werden, die einer Beteili-\n(2) Die Kleinstvorhaben werden grundsätzlich auf dem         gung natürlicher und juristischer Personen der Mit-\nlande durchgeführt. Die Gemeinschaft kann sich jedoch           gliedstaaten und der AKP-Staaten zu gleichen Bedin-\nauch an der Finanzierung von Kleinstvorhaben in                 gungen im Wege stehen könnten;\nStädten beteiligen. Zu diesem Vorhaben gehören insbe-      c) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Mit-\nsondere: Staudämme, Brunnen und Wasserleitungen,                gliedstaaten und der AKP-Staaten, insbesondere\nSpeicher und Lagerhäuser zur Lagerung der Lebensmittel          durch Vorauswahl der Bewerber und Bildung von Ar-\nund der Ernten, landwirtschaftliche Wirtschaftswege und         beitsgemeinschaften soweit wie möglich gefördert\nBrücken, Impfpferche und -gänge, Grundschulen, Kran-            wird, vor allem wenn es sich um die Durchführung\nkenbehandlungsstellen, Entbindungsanstalten, Sozialzen-         größerer Arbeiten oder Arbeiten besonderer techni-\ntren, Warenschuppen, Räume zur Förderung kommerziel-            scher Natur handelt.\nler und industrieller Tätigkeiten und anderer Vorhaben\nim Rahmen der in Absatz 1 genannten Kriterien.                                      Art i k e 1 19\nFür bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit den\nArtikel 16\naußerordentlichen Hilfen sowie für andere Maßnahmen\nJedes Vorhaben, für das die Unterstützung der Ge-       können, sofern die Dringlichkeit festgestellt ist oder die\nmeinschaft beantragt wird, muß auf eine Initiative der     Art, die Geringfügigkeit oder die besonderen Merkmale\nGebietskörperschaft zurückgehen, die den Nutzen daraus     bestimmter Arbeiten oder Lieferungen dies rechtfertigen,\nhaben wird.                                                die zuständigen Behörden der AKP-Staaten im Einver-\nDie Kleinstvorhaben werden grundsätzlich von drei       nehmen mit der Kommission ausnahmsweise genehmi-\nSeiten gemeinsam finanziert                                gen:\nvon der begünstigten Körperschaft in Form einer Bar-  - die Auftragsvergabe nach beschränkter Ausschrei-\noder Sachleistung, die ihrer Leistungsfähigkeit ent-       bung,\nspricht;                                              - den Abschluß von Aufträgen in direkter Absprache,\nvom AKP-Staat in Form einer finanziellen Beteiligung  - die Durchführung in staatlicher Regie.\noder einer Beteiligung mit öffentlichen Ausrüstungen,   Außerdem kann bei Finanzierungen unter 2 Millionen\n- vom Fonds.                                               Rechnungseinheiten die Durchführung in staatlicher","2392                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II\nRegie genehmigt werden, wenn in den begünstigten                Das Ergebnis der Ausschreibungen wird so rasch wie\nAKP-Staaten bei den staatlichen Dienst~tellen geeignete      möglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nAusrüstungen oder qualifiziertes Personal in erheblichem     veröffentlicht.\nUmfang zur Verfügung stehen.                                                         Art i k e I 22\nArt i k e 1 20                          Die allgemeinen Klauseln und Bedingungen für die\nVergabe und die Durchführung der vom Fonds finanzier-\nZur Förderung der Beteiligung der einheimischen Un-       ten öffentlichen Aufträge sind Gegenstand einer gemein-\nternehmen an der Durchführung der Aufträge, die von          samen Regelung, die auf Vorschlag der Kommission\nder Gemeinschaft aus Mitteln des von der Kommission          durch Beschluß des Ministerrates auf dessen zweiter\nverwalteten Fonds finanziert werden                          Tagung nach Inkrafttreten des Abkommens festgelegt\na) wird bei Arbeiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit        wird.\nhauptsächlich Unternehmen der AKP-Staaten interes-                               Art i k e 1 23\nsieren, ein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren\nmit verkürzten Fristen für die Einreichung der Ange-        Streitfälle zwischen der Verwaltung eines AKP-Staats\nund einem Unternehmer oder Lieferanten im Zusammen-\nbote durchgeführt.\nhang mit der Ausführung eines vom Fonds finanzierten\nDas beschleunigte Verfahren wird bei Ausschreibun-       Auftrags werden im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit\ngen, deren Auftragswert auf weniger als 2 Millionen     nach einer Verfahrensregelung entschieden, die vom\nRechnungseinheiten geschätzt wird, angewandt.            Ministerrat spätestens auf dessen zweiter Tagung nach\nDas Verfahren kann nur bei Bauaufträgen angewandt        Inkrafttreten des Abkommens festgelegt wird.\nwerden; für die Einreichung der Angebote werden die\nFristen nach Maßgabe der in dem betreffenden AKP-\nStaat geltenden Regelung festgesetzt.\nDie Durchführung eines beschleunigten Ausschrei-                                    Kapitel 9\nbungsverfahrens für Aufträge unter 2 Millionen Rech-    Ausarbeitung, Aushandlung und Abschluß von Verträgen\nnungseinheiten schließt nicht die Möglichkeit aus,                     über technische Zusammenarbeit\ndaß die Kommission den zuständigen Behörden des\nAKP-Staats eine internationale Ausschreibung zur Zu-                            Artikel 24\nstimmung vorschlägt, wenn es sich um spezialisierte\nArbeiten handelt, an denen möglicherweise die inter-       Die Verträge über technische Zusammenarbeit werden\nnationale Konkurrenz interessiert ist;                  freihändig vergeben. Bestimmte Verträge können im\nWege der Ausschreibung vergeben werden, wenn dieses\nb) wird für die Durchführung von Arbeiten im Werte           Verfahren namentlich bei umfangreichen, besonders\nvon weniger als 2 Millionen Rechnungseinheiten den      komplizierten und technisch besonders schwierigen Stu-\nUnternehmen der AKP-Staaten bei der Gegenüberstel-      dien aus technischen, wirtschaftlichen oder finanziellen\nlung der wirtschaftlich und technisch gleichwertigen    Gründen gerechtfertigt ist.\nAngebote eine Präferenz von 10 0/o eingeräumt.\nDiese Präferenz ist den nach dem Recht des betreffen-\nArtikel 25\nden AKP-Staats bestimmten einheimischen Unterneh-\nmen der AKP-Staaten mit der Maßgabe vorbehalten,           (1) Für jede Maßnahme der technischen Zusammen-\ndaß sie ihren Steuersitz und ihre Haupttätigkeit in      arbeit, bei der ein Verfahren der freihändigen Vergabe\neinem AKP-Staat haben und daß ein erheblicher Teil       angewandt werden soll, erstellt die Kommission eine be-\ndes Kapitals und der Führungskräfte von einem oder      grenzte Liste von Bewerbern, die Staatsangehörige der\nmehreren AKP-Staaten gestellt werden;                   Mitgliedstaaten und/oder der AKP-Staaten sind; die Aus-\nwahl der Bewerber erfolgt unter Zugrundelegung von\nc) wird für Lieferungen den Industrieunternehmen oder\nKriterien, die ihre Qualifikation, Erfahrung und Unab-\nhandwerklichen Betrieben der AKP-Staaten bei der\nhängigkeit gewährleisten, sowie unter Berücksichtigung\nGegenüberstellung der technisch und wirtschaftlich\ngleichwertigen Angebote eine Präferenz von 15 0/o       ihrer Verfügbarkeit für die in Aussicht genommene Maß-\neingeräumt.                                             nahme.\nDiese Präferenz wird nur den einheimischen Unter-          Der betreffende AKP-Staat wählt unter diesen Bewer-\nnehmen der AKP-Staaten gewährt, die einen ausrei-       bern nach eigenem Ermessen denjenigen aus, an den er\nchenden Mehrwert schaffen.                               den Vertrag vergeben will\n(2) Findet eine Ausschreibung statt, so wird die be-\nArt i k e 1 21                      grenzte Liste von Bewerbern in enger Zusammenarbeit\nDie Kommission und die zuständigen Behörden der           zwischen der Kommission und dem betreffenden AKP-\nAKP-Staaten vergewissern sich bei jeder Maßnahme, daß        Staat unter Zugrundelegung der in Absatz 1 vorgesehe-\ndie Artikel 18 bis 20 eingehalten werden und daß das ge-     nen Kriterien erstellt. Der Vertrag wird an denjenigen\nwählte Angebot das wirtschaftlich günstigste ist, wobei      Bewerber vergeben, der nach Auffassung der Kommis-\ninsbesondere die von den Bietern gebotenen Qualifika-        sion und des betreffenden AKP-Staats das wirtschaftlich\ntionen und Garantien, die Art der Arbeiten oder Liefe-       günstigste Angebot eingereicht hat.\nrungen und die Bedingungen für ihre Durchführung, die          (3) Die AKP-Studienbüros, die für Maßnahmen im Rah-\nPreise der Leistungen, die Kosten der Nutzung und der        men der technischen Zusammenarbeit in Frage kommen,\ntechnische Wert berücksichtigt werden. Werden unter          werden von der Kommission und dem oder den betreffen-\nZugrundelegung der vorgenannten Kriterien zwei Ange-          den AKP-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ausge-\nbote als gleichwertig anerkannt, so wird der Vorzug dem     wählt.\nAngebot gegeben, das die größtmögliche Nutzung des\nnatürlichen und menschlichen Potentials der AKP-                                    Art i k e 1 26\nStaaten ermöglicht.\nIm Rahmen der in Artikel 22 vorgesehenen gemein-\nDie Kommission und die zuständigen Behörden der          samen Regelung und der von der Kommission und den\nAKP-Staaten tragen dafür Sorge, daß alle Auswahlkrite-      AKP-Staaten in gegenseitigem Einvernehmen ausgearbei-\nrien in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind.       teten allgemeinen Vergütungsordnung werden die","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                             2393\nVerträge über technische Zusammenarbeit von den zu-       schreibungen durch, nimmt eingehende Angebote ent-\nständigen Behörden der AKP-Staaten unter Hinzuziehung      gegen, führt den Vorsitz bei ihrer Prüfung und Wertung,\ndes· in Artikel 31 erwähnten Beauftragten der Euro-       stellt die Ergebnisse der Ausschreibungen fest, unter-\npäischen Kommission - nachstehend der „Beauftragte\"       zeichnet die Aufträge, Verträge, Nachtragsvereinbarun-\ngenannt - und mit seiner Zustimmung ausgearbeitet,         gen und Kostenanschläge und läßt sie der Kommission\nausgehandelt und geschlossen.                             zustellen. Bevor eine Ausschreibung stattfindet, legt er\ndie Ausschreibungsunterlagen der Kommission zur Zu-\nArtikel 27                        stimmung vor.\nDie Kommission fördert im Rahmen des Möglichen die         (3) Er leitet dem Hauptanweisungsbefugten das Ergeb-\nZusammenarbeit zwischen Studienbüros, beratenden          nis der Prüfung und Wertung der Angebote sowie einen\nIngenieuren und Sachverständigen der Mitgliedstaaten      Vorschlag für die Zuschlagserteilung zur Zustimmung zu.\nund der AKP-Staaten, sowie die Arbeitsgemeinschaften,\n(4) Bei Bauaufträgen, bei denen ein beschleunigtes\ndie Weitervergabe an Nachunternehmer oder die Heran-\nVerfahren angewandt wird, gelten die vom nationalen\nziehung von einheimischen Sachverständigen in den\nAnweisungsbefugten gemäß den Absätzen 2 und 3 gefaß-\nTeams von Studienbüros oder beratenden Ingenieuren\nten Beschlüsse binnen eines Monats von dem Zeitpunkt\nder Mitgliedstaaten.\nihrer Notifizierung an gerechnet als von der Kommission\ngenehmigt.\nArt i k e 1 28\nVerfügt ein AKP-Staat unter seinen Verwaltungs- und        (5) Im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel nimmt\ntechnischen Führungskräften über einheimisches Perso-     der nationale Anweisungsbefugte die Feststellung und\nnal, das einen erheblichen Teil des Personalbedarfs für   Anordnung der Ausgaben vor. Er bleibt bis zu seiner\ndie Ausführung einer Maßnahme der technischen Zusam-      Entlastung durch die Kommission für die ihm anvertrau-\nmenarbeit in staatlicher Regie darstellt, so kann die Ge- ten Geschäfte finanziell verantwortlich.\nmeinschaft in Ausnahmefällen durch Ubernahme der             (6) Vorbehaltlich der unverzüglichen Unterrichtung\nKosten für bestimmte der Regie fehlende Sachmittel oder   des Beauftragten entscheidet der nationale Beauftragte\ndurch Stellung von ausländischen Sachverständigen zur     bei der Durchführung der Vorhaben außerdem über:\nErgänzung des Personalbestands zu den Aufwendungen\nder Regie beitragen.                                      a) sogenannte Detailänderungen, sofern sie sich im all-\ngemeinen Rahmen des Vorhabens und des Auftrags\nDie Beteiligung der Gemeinschaft darf sich nur auf die       halten, die vereinbarten technischen Lösungen nicht\nDbernahme zusätzlicher Mittel erstrecken, die aus-             verändern und ihre finanziellen Auswirkungen im\nschließlich für die jeweilige Maßnahme und keinesfalls         Rahmen der Rückstellung für Detailänderungen blei-\nfür ständige Verwaltungsausgaben verwendet werden              ben;\ndürfen.\nb) Detailänderungen bei Kostenanschlägen für laufende\nArbeiten;\nc) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb\nKapitel 10                            der Kostenanschläge;\nAusführende Organe                    d) aus wirtschaftlichen und technischen Gründen ge-\nrechtfertigte Standortänderungen bei aus mehreren\nArt i k e 1 29                         Einheiten bestehenden Anlagen;\ne) Verhängung oder Erlaß von Vertragsstrafen;\n(1) Die Kommission bestellt den Hauptanweisungs-\nbefugten des Fonds; dieser sorgt für die Durchführung      f) Befreiung der Bürgen;\nder Finanzierungsbeschlüsse.                              g) Käufe auf dem örtlichen Markt ohne Rücksicht auf\nden Ursprung;\nEr nimmt alle Änderungen und Mittelbindungen vor,\ndie erforderlich sind, um die genehmigten Vorhaben oder   h) Verwendung von nicht aus den Mitgliedstaaten oder\nAktionsprogramme unter den wirtschaftlich und tech-           den AKP-Staaten stammenden Baustellen-Gerätschaf-\nnisch günstigsten Bedingungen durchzuführen.                  ten, für die es keine vergleichbare Produktion in den\nMitgliedstaaten und den AKP-Staaten gibt;\n(2) Unbeschadet des Artikels 30 verwaltet der Haupt-    i) Weitervergabe an Nachunternehmer;\nanweisungsbefugte die Mittel, nimmt also die Mittelbin-\nj) endgültige Abnahmen; der Beauftragte ist jedoch\ndungen sowie die Feststellung und Anordnung der Aus-          verpflichtet, an den vorläufigen Abnahmen teilzuneh-\ngaben vor und sorgt für die buchmäßige Erfassung der\nmen und versieht die entsprechenden Protokolle mit\nMittelbindungen und Auszahlungsanordnungen.\nseinem Sichtvermerk; er hat gegebenenfalls auch an\n(3) Der Hauptanweisungsbefugte sorgt dafür, daß für        den endgültigen Abnahmen teilzunehmen, insbeson-\ndie Teilnahme an Ausschreibungen gleiche Bedingungen          dere wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen\nfür alle bestehen, daß Diskriminierungen beseitigt sind       bei der vorläufigen Abnahme größere Arbeiten noch\nund daß das wirtschaftlich günstigste Angebot gewählt         einmal ausgeführt werden müssen.\nwird.\nArtikel 31\nArtikel 30\n(1) Die Kommission ist für die Zwecke der Durchfüh-\n(1) Die Regierung jedes AKP-Staats bestellt einen      rung des Abkommens und für die Mittel des Fonds, die\nnationalen Anweisungsbefugten; dieser vertritt die natio- sie verwaltet, in jedem AKP-Staat oder bei jedem regio-\nnalen Behörden bei allen Geschäften im Zusammenhang       nalen Zusammenschluß, der dies ausdrücklich beantragt,\nmit den Vorhaben, die aus den Mitteln des Fonds finan-    durch einen Beauftragten der Europäischen Kommission\nziert werden.                                             vertreten, zu dessen Bestellung der betreffende AKP-\n(2) Neben den Verantwortlichkeiten, die der nationale  Staat seine Zustimmung erteilt hat.\nAnweisungsbefugte in der Phase der Vorbereitung,. der        (2) Sofern ein AKP-Staat dies ausdrücklich beantragt,\nVorlage und der Prüfung der Vorhaben besitzt, führt er    leistet der Beauftragte technischen Beistand bei der Vor-\nin enger Zusammenarbeit mit dem Beauftragten Aus-         bereitung und Prüfung der ans den Mitteln des Fonds fi-","2394                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nnanzierten Vorhaben. In diesem Rahmen kann er sich an          (6) Im Rahmen der verfügbaren Mittel nimmt die be-\nder Zusammenstellung der Antragsunterlagen, mit tech-       auftragte Zahlstelle die angeordneten Zahlungen vor,\nnischer Unterstützung durch Dritte an den Verhandlun-       nachdem sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit\ngen über die Studien-, Sachverständigen- und Arbeits-       der vorgelegten Belege sowie die schuldbefreiende Wir-\nüberwachungsverträge, an der Suche nach Maßnahmen           kung der Zahlung nachgeprüft hat.\nzur Vereinfachung der Verfahren während der Prüfung\nder Vorhaben, an der Erstellung der Lastenhefte und der\nAusschreibungsunterlagen beteiligen.                                                 Kapitel 11\n(3) Der Beauftragte unterrichtet die Behörden, zu                        Verschiedene Bestimmungen\ndenen er abgeordnet ist, regelmäßig und in bestimmten\nFällen auf besondere Weisung der Kommission über die\nArtikel 33\nTätigkeiten der Gemeinschaft, die die Zusammenarbeit\nzwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten unmit-           (1) Mittelüberschreitungen, die während der Durchfüh-\ntelbar berühren können.                                     rung eines Vorhabens aufyetreten sind, das aus den von\nder Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert\n(4) Der Beauftragte arbeitet mit den nationalen Behör-\nwird, gehen vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmun-\nden bei der regelmäßigen Prüfung des Zustands der An-\ngen zu Lasten des oder der betreffenden AKP-Staaten.\nlagen bei abgeschlossenen Vorhaben zusammen. Ober\ndiese Prüfungen sind Berichte anzufertigen, die dem            (2) Sobald sich bei der Durchführung eines Vorhabens\nAKP-Staat zugeleitet werden.                                die Gefahr einer Mittelüberschreitung abzeichnet, un-\n(5) Der Beauftragte nimmt halbjährlich eine Beurtei-     terrichtet der nationale Anweisungsbefugte über den Be-\nlung der Maßnahmen des Fonds in dem AKP-Staat oder          auftragten die Kommission über diese Möglichkeit und\ndem regionalen Zusammenschluß vor, bei dem er die           teilt ihr die Maßnahmen mit, die er zur Deckung dieser\nKommission vertritt. Die in diesem Zusammenhang er-         Mittelüberschreitung entweder durch Verringerung des\nstellten Berichte werden dem oder den betreff enden         Umfangs des Vorhabens oder durch Rückgriff auf natio-\nAKP-Staaten von der Kommission zugeleitet.                  nale Mittel zu treffen gedenkt.\n(6) Der Beauftragte vergewissert sich im Auftrag der        (3) Erweist es sich als unmöglich, den Umfang des\nKommission über die einwandfreie finanzielle und tech-      Vorhabens zu verringern oder die Uberschreitung durch\nnische Ausführung der aus Mitteln des Fonds finanzier-      nationale Mittel zu decken, so kann die Stelle der Ge-\nten Vorhaben und Aktionsprogramme.                          meinschaft, das die Finanzierungsbeschlüsse zu fassen\nhat, ausnahmsweise beschließen, eine zusätzliche Ver-\nArt i k e 1-32                       pflichtung einzugehen und die entsprechenden Ausgaben\nentweder durch Einsparungen bei anderen Vorhaben\n(1) Die Bezahlung der Leistungen im Rahmen der vom        oder durch Bereitstellung zusätzlicher Mittel, die von der\nFonds finanzierten Vorhaben aus den nichtrückzahlbaren       Kommission und dem oder den betreffenden AKP-Staaten\nZuschüssen erfolgt gemäß den Weisungen der Kommis-           gemeinsam festgelegt werden, finanzieren.\nsion durch Ziehung auf die Konten des Fonds.\n(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 beschließt der\n(2) Zur Ausführung der Zahlungen in Landeswährung\nnationale Anweisungsbefugte im Benehmen mit dem\nder AKP-Staaten werden in jedem AKP-Staat im Namen\nHauptanweisungsbefugten, die Bereitstellung der Rest-\nder Kommission auf die Währung eines Mitgliedstaats\nmittel aus den beim Rechnungsabschluß betreffend die\nlautende Konten bei einem Kreditinstitut eröffnet; dieses\nVorhaben festgestellten Einsparungen für die Deckung\nKreditinstitut wird im gegenseitigen Einvernehmen zwi-\nder bei einem anderen Vorhaben festgestellten Mittel-\nschen dem AKP-Staat und der Kommission ausgewählt\nüberschreitung, sofern diese Uberschreitung über die\nund nimmt die Aufgaben einer beauftragten Zahlstelle\nHöchstgrenze von 15 °/o des gesamten Finanzierungsvolu-\nwahr.\nmens des betreffenden Vorhabens nicht hinausgeht.\n(3) Diese Aufgaben können von den Zentralbanken der\nAKP-Staaten oder jedem anderen öffentlichen oder halb-\nöffentlichen Kreditinstitut wahrgenommen wer-den.                                  Artikel 34\n(4) Den in Absatz 2 genannten werden von der Kom-          Die Finanz- und Verwaltungskosten des Fonds sowie\nmission entsprechend dem tatsächlichen Bedarf Mittel        die Kosten der Kontrolle der Vorhaben und Programme\nzugewiesen. Die Uberweisungen erfolgen in der Wäh-           gehen zu Lasten des Fonds.\nrung eines Mitgliedstaats und werden nach Maßgabe der\nFälligkeit der zu leistenden Zahlungen in die Landeswäh-                           Art i k e 1 35\nrung des AKP-Staats umgewechselt.\nEin Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des\n(5) Die beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienst-     Ministerrates oder des Botschafterausschusses teil, wenn\nleistung unentgeltlich; auf die Einlagen wird kein Zins     auf der Tagesordnung Punkte stehen, die in die Zustän-\ngezahlt.                                                    digkeitsbereiche der Bank fallen.","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                             2395\nProtokoll Nr. 3\nbetreffend AKP-Zucker ·\nArtikel 1                                                    Artikel 4\n(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte      (1) Während    eines Zeitraums Yon jew·eils zwölf\nZeit, bestimmte Mengen rohen oder weißen Rohrzucker        Monaten vom 1. Juli bis zum 30. Juni - nachstehend\nmit Ursprung in den AKP-Staaten, zu deren Lieferung         ,,Lieferzeitraum\" genannt - verpflichten sich die zucker-\nsich diese Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen   ausführenden AKP-Staaten, die in Artikel 3 Absatz 1 ge-\nzu kaufen und einzuführen.                                 nannten Mengen vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen\ninfolge der Anwendung von Artikel 7 zu liefern. Eine\n(2) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens\nentsprechende Verpflichtung gilt gleichermaßen für die\nist nicht anwendbar. Die Durchführung dieses Protokolls\nin Artikel 3 Absatz 3 genannten Mengen für den Zeit-\nerfolgt im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen\nraum bis zum 30. Juni 1975, der ebenfalls als ein Liefer-\nMarktorganisation für Zucker, durch welche jedoch die\nzeitraum angesehen wird.\nVerpflichtung der Gemeinschaft nach Absatz 1 nicht be-\nrührt wird.                                                    (2) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten bis zum\n30. Juni 1975 zu liefernden Mengen schließen die Liefe-\nArtikel 2\nrungen ein, die vom Verschiffungshafen oder im Fal1e\n(1) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf        von Binnenstaaten über die Grenze unterwegs sind.\neines vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens\n(3) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker während\ngerechneten Zeitraums von fünf Jahren keine Änderungen\ndes Zeitraums bis zum 30. Juni 1975 werden die in dem\niµ diesem Protokoll in Kraft treten. Danach können\nam 1. Juli 1975 beginnenden Zeitraum geltenden garan-\nÄnderungen, die gegebenenfalls im gegenseitigen Einver-\ntierten Preise angewandt. Entsprechende Vereinbarungen\nnehmen festgelegt werden, zu einem zu vereinbarenden\nkönnen für die nachfolgenden Lieferzeiträume getroffen\nZeitraum in Kraft treten.\nwerden.\n(2) Die Bedingungen für die Erfüllung der in Artikel 1\nArtikel 5\ngenannten Verpflichtung werden vor Ablauf des siebten\nJahres ihrer Anwendung neu überprüft.                         (1) Weißer oder roher Rohrzucker· \\\\\"ird auf dem Ge-\nmeinschaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern\nArtikel 3                           frei ausgehandelten Preisen abgesetzt.\n(1) Die in Artikel 1 erwähnten in metrischen Tonnen        (2) Die Gemeinschaft. greift nicht ein, wenn ein ~lit-\nWeißzucker ausgedrückten Rohrzuckermengen, nach-           gliedstaat zuläßt, daß die Verkaufspreise innerhalb seiner\nstehend „vereinbarte Mengen\" genannt, die in dem in        Grenzen den Schwellenpreis der Gemeinschaft über-\nArtikel 4 Absatz 1 genannten Zeitraum von jeweils zwölf    schreiten.\nMonaten zu lierfern sind, sind folgende:                      (3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, innerhalb des\nBarbados                                       49 300 Rahmens der vereinbarten Mengen, Weiß- oder Roh-\nFidschi                                       163 600 zuckermengen, die nicht in der Gemeinschaft zu einem\nPreis vermarktet werden können, der mindestens dem\nGuayana                                        157 700\ngarantierten Preis entspricht, zu dem garantierten Preis\nJamaika                                        118 300 zu kaufen.\nKenia                                            5 000\n(4) Der in Rechnungseinheiten ausgedrückte garan-\nMadagaskar                                      10 000 tierte _Preis bezieht sich auf unverpackten Zucker cif\nMalawi                                          20000  europäische Häfen der Gemeinschaft und wird für\nMauritius                                      487 200 Zucker der Standardqualität festgesetzt. Er wird jährlich\nSwasiland                                      116 400 nach Maßgabe der in der Gemeinschaft erzielten Preise\nunter Berücksichtigung aller ·wichtigen wirtschaftlichen\nTansania                                        10000  Faktoren ausgehandelt und spätestens bis zum 1. ~1ai,\nTrinidad und Tobago                             69000  der dem Lieferzeitraum, für den er gelten soll, unmittel-\nUganda                                           5000  bar vorausgeht, festgelegt.\nVolksrepublik Kongo                             10 000\n(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Mengen                             Artikel 6\nohne Zustimmung der einzelnen betroffenen Staaten             Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absa~z 3 genann•en ga-\nnicht herabgesetzt werden.                                 rantierten Preis werden von den Interventionsstellen\noder anderen von der Gemeinschaft benannten S 1 ellen\n(3) Für den Zeitraum bis 30. Juni 1975 sind jedoch fol-\ndurchgeführt.\ngende in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte\nMengen vereinbart:                                                                  Artikel 7\nBarbados                                        29 600    (1) liefert ein zuckerausführender AKP-Staat \\,·ährend\nFidschi                                         25 600 eines bestimmten Lieferzeitraums aus Gründen höherer\nGuyana                                          29 600 Gewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so\nräumt die Kommission ihm auf Antrag die noi\\,·endige\nJamaika                                         83 800\nzusätzliche Lieferfrist ein.\nMadagaskar                                       2 000\n(2) Teilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Kom-\nMauritius                                      65 300\nmission im Laufe eines Lieferzeitraums mit, daß er die\nSwasiland                                       19 700 vereinbarte Menge nicht in voller Höhe liefern kann und\nTrinidad und Tobago                             54 200 daß er die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Frist nicht in","2396                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnspruch zu nehmen wünscht, so wird die nicht                                     Artikel 9\ngelieferte Menge von der Kommission zur Lieferung\nDie von em1gen zuckerausführenden AKP-Staaten tra-\nwährend des betreffenden Lieferzeitraums neu zugeteilt.\nditionell an die Mitgliedstaaten gelieferten besonderen\nDie Kommission kann die Neuzuteilung nach Konsulta-       Zuckerarten werden in die in Artikel 3 genannten Men-\ntion mit den betreffenden Staaten vornehmen.              gen einbezogen und ebenso wie diese behandelt.\n(3) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während\neines Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer                            Artikel 10\nGewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so\nwird die vereinbarte Menge für alle späteren Lieferzeit-     Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Ab-\nräume um die nicht gelieferte Menge gekürzt.              kommens genannten Zeitpunkt in Kraft. Nach diesem\nZeitpunkt kann das Protokoll von der Gemeinschaft\n(4) Die Kommission kann beschließen, daß die nicht     gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat\ngelieferte Menge für die späteren Lieferzeiträume den in   gegenüber der Gemeinschaft unter Einhaltung einer\nArtikel 3 genannten anderen Staaten neu zugeteilt wird.   zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.\nDiese Neuzuteilung geschieht in Konsultation mit den\nbetreffenden Staaten.\nArtikel 8\n(1) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die Zucker\nnach Maßgabe dieses Protokolls liefern, oder auf Antrag\nAnhang\nder Gemeinschaft finden Konsultationen über alle für die\nAnwendung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen\nin einem geeigneten, von den Vertragsparteien festzule-\ngenden institutionellen Rahmen statt. Zu diesem Zweck         Die in Artikel 5 Abs. 4 des Protokolls Nr. 3 erwähnten\nkönnen die durch das Abkommen eingesetzten Organe          garantierten Preise werden für den Zeitraum vom\nwährend des Zeitraums der Anwendung des Abkommens          1. Februar 1975 bis zum 30. Juni 1976 für die im Protokoll\nin Anspruch genommen werden.                              Nr. 3 aufgeführten Mengen wie folgt festgesetzt:\n(2) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt, so be-     a) für Rohzucker auf 25,53 Rechnungseinheiten je 100 kg;\nschließen die in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und\ndie Gemeinschaft geeignete institutionelle Maßnahmen,     b) für Weißzucker     auf   31,72 Rechnungseinheiten    je\num die weitere Anwendung dieses Protokolls sicherzu-          100 kg.\nstellen.\nDiese Preise gelten für unverpackte Ware cif euro-\n(3) Die in diesem Protokoll vorgesehenen regelmäßi-    päische Häfen der Gemeinschaft für Zucker der Stan-\ngen Uberprüfungen finden in dem vereinbarten institutio-  dardqualität, wie diese in der Gemeinschaftsregelung\nnellen Rahmen statt.                                      festgelegt ist.","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                           2397\nProtokoll Nr. 4\nüber die Verwaltungskosten der Organe\nDIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN                                Die Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die\nUbersetzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie\nSIND über folgende Bestimmungen UBEREINGEKOM-          für die technische Organisation der Tagungen (Räumlich-\nMEN, die dem Abkommen beigefügt sind:                     keiten, Büromaterial, Amtsdiener usw.) werden von der\nGemeinschaft oder von den AKP-Staaten übernommen, je\nArtikel 1                          nachdem, ob die Tagungen im Hoheitsgebiet eines Mit-\ngliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines AKP-Staats statt-\nDie Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft einerseits\nfinden.\nund die AKP-Staaten andererseits übernehmen sowohl\ndie Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten als auch die\nPost- und Fernmeldegebühren, die ihnen auf Grund ihrer                          Artikel 3\nTeilnahme an den Tagungen des Ministerrates und der\nvon ihm abhängigen Organe entstehen.                        Die gemäß Artikel 81 des Abkommens bestellten\nDie Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die   Schiedsrichter haben Anspruch auf Erstattung ihrer\nUbersetzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie      Reisekosten und ihrer Aufenthaltskosten. Letztere wer-\nden vom Ministerrat festgesetzt.\nfür die technische Organisation der Tagungen (Räumlich-\nkeiten, Büromaterial, Amtsdiener usw.), werden von der\nDie Reise- und Aufenthaltskosten der Schiedsrichter\nGemeinschaft oder von den AKP-Staaten übernommen, je\nwerden von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten je\nnachdem, ob die Tagungen im Hoheitsgebiet eines Mit-\nzur Hälfte übernommen.\ngliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines AKP-Staats statt-\nfinden.                                                     Die Ausgaben für die von Schiedsrichtern errichtete\nArtikel 2                          Kanzlei, die Untersuchung der Streitfälle und die tech-\nnische Organisation der Gerichtssitzungen (Räumlichkei-\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten übernehmen\nten, Personal, Dolmetscher usw.) übernimmt die Gemein-\ndie auf sie entfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für\nihre Teilnehmer an den Tagungen der Beratenden Ver-       schaft.\nsammlung.\nDie Kosten für außerordentliche Untersuchungsmaß-\nSie übernehmen in gleicher Weise die Reise- und Auf-   nahmen werden mit anderen Ausgaben beglichen; hierfür\nenthaltskosten für das für diese Tagungen erforderliche   gewähren die Parteien Vorschüsse nach Maßgabe des\nPersonal sowie die Post- und Fernmeldegebühren.           Beschlusses der Schiedsrichter.","2398                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nProtokoll Nr. 5\nüber die Vorrechte und Immunitäten\nDIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -                            Mitglieder der beratenden Gremien der Wirtschafts- und\nSozialkreise, die eingesetzt werden können, sowie die\nIN DEM BESTREBEN, das reibungslose Funktionieren        Beamten und Bediensteten dieser Organe und die Mit-\ndes Abkommens sowie die Vorbereitung der Arbeiten im      glieder der Organe der Europäischen Investitionsbank\nRahmen des Abkommens und die Anwendung der zu             und deren Personal, sowie das Personal des Zentrums für\nseiner Durchführung getroffenen Maßnahmen durch den       industrielle Entwicklung.\nAbschluß eines Protokolls über die Vorrechte und Im-\nmunitäten zu erleichtern,\nKapitel 2\nIN ERWAGU~G nachstehender Gründe:                          Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben\ndes Rates der AKP-Minister\nEs ist zu diesem Zweck angebracht, die Vorrechte und\nlmmunitäten für die Personen, die an Arbeiten im Zu-\nArtikel 2\nsammenhang mit der Durchführung des Abkommens teil-\nnehmen, sowie für die amtliche Nachrichtenübermittlung       Die Räumlichkeiten und Gebäude, die vom Rat der\nüber diese Arbeiten festzulegen, und zwar unbeschadet     AKP-Minister amtlich genutzt werden, sind unverletzlich.\nder Bestimmungen des am 8. April 1965 in Brüssel unter-   Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen\nzeichneten Protokolls über die Vorrechte und Befreiun-    oder enteignet werden.\ngen der Europäischen Gemeinschaften.                         Die Vermögensgegenstände und Guthaben des Rates\nEs ist ferner angebracht, die Regelung für die Vermö-     der AKP-Minister dürfen ohne Ermächtigung des durch\ngensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben des          das Abkommen eingesetzten Ministerrates nicht Gegen-\nAKP-Ministerrates und für dessen Personal vorzusehen.     stand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden\noder Gerichte sein, soweit dies nicht für Untersuchungen\nMit dem am heutigen Tage von den AKP-Staaten unter-\nim Zusammenhang mit Unfällen, die durch ein dem Rat\nzeichneten Protokoll über die Maßnahmen zur Durchfüh-\nder AKP-Minister gehörendes bzw. für ihn im Verkehr\nrung von Artikel 73 des Abkommens ist als Koordinie-\nbefindliches Kraftfahrzeug verursacht werden, oder im\nrungsorgan der AKP-Staaten eingesetzt worden: ein Rat\nFalle eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung\nder AKP-Minister aus Mitgliedern der AKP-Staaten des\noder im Falle von Unfällen erforderlich ist, die durch ein\ndurch das Abkommen eingesetzten Ministerrates; zu\nsolches Fahrzeug verursacht werden.\ndessen Unterstützung ist ein Ausschuß der AKP-Bot-\nschafter aus den Mitgliedern der AKP-Staaten des durch\ndas Abkommen eingesetzten Botschafterausschusses                                   Artikel 3\ntätig; dieser Rat und dieser Ausschuß ·werden durch ein       Die Archive des Rates der AKP-Minister sind unver-\nSekretariat der AKP-Staaten unterstützt; das genannte     letzlich.\ninterne Protokoll erkennt dem Rat der AKP-Minister\nRechtspersönlichkeit zu -                                                          Artikel 4\nDer Rat der AKP-Minister, seine Guthaben, Einkünfte\nSIND über folgende Bestimmungen UBEREINGEKOM-           und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder\nMEN, die dem Abkommen beigefügt sind:                      direkten Steuer befreit.\nErwirbt der Rat der AKP-Minister in größerem Umfang\nKapitel l                        bewegliche oder unbewegliche Güter, die zur \"Ausübung\nPersonen, die an den Arbeiten im Rahmen          seiner amtlichen Verwaltungstätigkeit unbedingt erfor-\ndes Abkommens teilnehmen                   derlich sind, und sind in den Preisen hierfür indirekte\nSteuern oder Verkaufsabgaben inbegriffen, so trifft der\nAufenthaltsstaat in allen Fällen, in denen es ihm möglich\nArtikel 1                         ist, geeignete Maßnahmen für den Erlaß oder die Erstat-\nDie Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und   tung dieser Steuern und Abgaben.\nder AKP-Staaten und die Vertreter der Organe der Euro-        Von den Abgaben und Gebühren, die lediglich die Ver-\npäischen Gemeinschaften sowie ihre Berater und Sach-       gütung von Dienstleistungen darstellen, wird keine Be-\nverständigen und die Mitglieder des Personals des Sekre-   freiung gewährt.\ntariats der AKP-Staaten, die im Hoheitsgebiet der Mit-\ngliedstaaten oder der AKP-Staaten an den Arbeiten der                               Artikel 5\nOrgane des Abkommens oder der Koordinierungsorgane\nDer Rat der AKP-Minister ist von allen Zöllen sowie\noder an Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchfüh-\nEin- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüg-\nrung des Abkommens teilnehmen, genießen während der\nlich der zu seinem Dienstgebrauch bestimmten Gegen-\nAusübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise von und zum\nstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegen-\nDienstort die üblichen Vorrechte, Immunitäten und Er-\nstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in den sie\nleichterungen.\neingeführt worden sind, weder verkauft noch in anderer\nAbsatz 1 gilt auch für die Mitglieder der Beratenden    Weise gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten wer-\nVersammlung des Abkommens, die Schiedsrichter, die         den, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung\nauf Grund des Abkommens bestellt werden können, die        dieses Staats genehmigt.","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                             2399\nKapitel 3                        Immunität von der Gerichtsbarkeit nur für die von ihnen\nAmtliche Nachrichtenübermittlung             in amtlicher Eigenschaft und im Rahmen ihrer amtlichen\nBefugnisse vorgenommenen Handlungen. Diese Immuni-\ntät gilt jedoch nicht in Fällen, in denen ein ständiger Be-\nArtikel 6                          diensteter des Sekretariats der AKP-Staaten gegen die\nDer Gemeinschaft, den Organen des Abkommens und        Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstößt\nden Koordinierungsorganen steht für ihre amtliche Nach-   oder in denen das ihm gehörende oder von ihm gelenkte\nrichtenübermittlung und die Ubermittlung aller ihrer      Kraftfahrzeug Schäden verursacht.\nSchriftstücke im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien die\ngleiche Behandlung wie den internationalen Organisa-                              Artikel 9\ntionen zu.                                                   Name, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift des\nDer amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche  amtierenden Präsidenten des Ausschusses der AKP-Bot-\nNachrichtenübermittlung der Gemeinschaft, der Organe      schafter, des Sekretärs (der Sekretäre) und des stellver-\ndes Abkommens und der Koordinierungsorgane unter-         tretenden Sekretärs (der stellvertretenden Sekretäre) des\nliegen nicht der Zensur.                                  Rates der AKP-Minister sowie der ständigen Bedienste-\nten des Sekretariats der AKP-Staaten werden vom Präsi-\ndenten des Rates der AKP-Minister in regelmäßigen Zeit-\nabständen der Regierung des Staats mitgeteilt, in dem\nKapitel 4                        der Rat der AKP-Minister seinen Sitz hat.\nPersonal des Sekretariats der AKP-Staaten\nArtikel 7                                                   Kapitel 5\nDem Sekretär (den Sekretären) und dem stellvertreten-                   Allgemeine Bestimmungen\nden Sekretär (den stellvertretenden Sekretären) des\nRates der AKP-Minister und den anderen ständigen Mit-                            Artikel 10\ngliedern seines höheren Personals stehen unter der Ver-\nantwortung des amtierenden Präsidenten des Ausschus-         Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Im-\nses der AKP-Botschafter in dem Staat, in dem der Rat      munitäten und Erleichterungen werden den Betreffenden\nder AKP-Minister seinen Sitz hat, die den Mitgliedern des ausschließlich im Interesse ihrer Amtstätigkeit gewährt.\ndiplomatischen Personals der diplomatischen Vertretun-       Die in diesem Protokoll genannten Organe und Ein-\ngen zuerkannten Vorteile zu. Ihren Ehegatten und ihren    richtungen haben die Immunität in allen Fällen aufzuhe-\nin ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern ste-    ben, in denen dies nach ihrer Auffassung ihren Interes-\nhen unter den gleichen Bedingungen die dem Ehegatten      sen nicht zuwiderläuft.\nund den minderjährigen Kindern der Mitglieder des\ndiplomatischen Personals zuerkannten Vorteile zu.                                Artikel 11\nAuf Streitfälle bezüglich dieses Protokolls findet Arti-\nArtikel 8                          kel 81 des Abkommens Anwendung.\nDer Staat, in dem der Rat der AKP-Minister seinen Sitz   Der Rat der AKP-Minister und die Europäische Inve-\nhat, gewährt den in Artikel 7 nicht genannten ständigen   stitionsbank können in einem Schiedsverfahren als Par-\nBediensteten des Sekretariats der AKP-Staaten die         teien auftreten.","2400                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nProtokoll Nr. 6                                              Protokoll Nr. 7\nbetreffend Bananen                                             betreffend Rum\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen über           1. Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Markt-\nfolgende Ziele überein und treffen die zu ihrer Verwirk-   organisation für Alkohol werden die Waren der Tarif-\nlichung erforderlichen Maßnahmen:                          stelle 22.09 C.I. mit Ursprung in den AKP-Staaten zollfrei\nzur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen, und zwar\n1. Kein AKP-Staat wird in bezug auf die Ausfuhr von\nunter Bedingungen, die eine Entwicklung der traditionel-\nBananen nach der Gemeinschaft hinsichtlich des Zu-\nlen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der\ngangs zu den Märkten und der Vorteile auf dem\nGemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaa-\nMarkt ungünstiger gestellt als bisher oder derzeit.\nten andererseits gestatten.\n2. Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft unternehmen\n2. a) Zur Anwendung von Absatz 1 setzt die Gemein-\ngemeinsame Anstrengungen, um geeignete Maßnah-\nschaft abweichend von Artikel 2 Absatz 1 des Abkom-\nmen, insbesondere im Hinblick auf Investitionen in\nmens jährlich die Mengen fest, die zollfrei eingeführt\nallen Stadien, vom Produktionsstadium bis zum Ver-\nwerden können; sie legt dabei die größten jährlichen\nbrauchsstadium, zu erarbeiten und durchzuführen,\nMengen zugrunde, die aus den AKP-Staaten im Laufe der\ndamit die AKP-Staaten und insbesondere Somalia die\nletzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, in die\nAusfuhr von Bananen nach ihren herkömmlichen\nGemeinschaft eingeführt worden sind, zuzüglich einer\nMärkten in der Gemeinschaft steigern können.\njährlichen Wachstumsrate von 40 0/o auf dem Markt des\n3. Vergleichbare Anstrengungen sollen es den AKP-Staa-     Vereinigten Königreichs und von 13 °/o auf den anderen\nten ermöglichen, auf neuen Märkten in der Gemein-       Märkten der Gemeinschaft.\nschaft Fuß zu fassen und ihre Bananenausfuhr auf\nb) Falls die Anwendung von Buchstabe a die Ent-\ndiese Märkte auszudehnen.\nwicklung eines traditionellen Handelsstroms zwischen\nUm diese Ziele zu verwirklichen, wird unmittelbar       den AKP-Staaten und einem Mitgliedstaat behindert, er-\nnach der Unterzeichnung des Abkommens und noch vor         greift die Gemeinschaft die geeigneten Maßnahmen zur\nEinsetzung der Organe des Abkommens eine ständige          Behebung dieser Situation.\ngemischte Gruppe eingesetzt, die die Aufgabe hat, fort-          c) Sollte der Verbrauch von Rum in den Mitglied-\nlaufend die erzielten Fortschritte zu prüfen und zweck-    staaten erheblich zunehmen, so verpflichtet sich die Ge-\ndienliche Empfehlungen vorzulegen.                         meinschaft, den in diesem Protokoll festgelegten jähr-\nlichen Prozentsatz der Erhöhung erneut zu prüfen.\nd) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, entspre-\nchende Konsultationen durchzuführen, bevor sie die in\nBuchstabe b vorgesehenen Maßnahmen erläßt.\ne) Die Gemeinschaft erklärt sich ferner bereit, zu-\nsammen mit den betreffenden AKP-Staaten nach Maß•\nnahmen zu suchen, die eine Ausweitung der Rumver-\nkäufe dieser Staaten auf den nicht traditionellen Märkten\nermöglichen könnten.\nAnhang\nGemeinsame Erklärung\nbetreffend die Ausübung der Fischerei\n1. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, in den AKP-\nStaaten, die ein entsprechendes Interesse bekunden, die\nEntwicklung der Fischerei und der mit der Fischerei zu-\nsammenhängenden Industrien im Rahmen der Maßnah-\nmen auf dem Gebiet der industriellen, finanziellen und\ntechnischen Zusammenarbeit zu fördern.\n2. Die AKP-Staaten erklären sich bereit, mit jedem\nMitgliedstaat bilaterale Abkommen auszuhandeln, die für\ndie Ausübung der Fischerei in den unter ihre Gerichts-\nbarkeit fallenden Meeresgewässern befriedigende Bedin-\ngungen sichern können. Beim Abschluß solcher Abkom-\nmen vermeiden die AKP-Staaten bei gleichen Bedingun-\ngen jegliche Diskriminierung zwischen und gegenüber\nden Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                              2401\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                      Ihrer Majestät der Königin von Mauritius,\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,                     des Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien,\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,                    des Präsidenten der Republik Niger,\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,             des Chefs der Militärischen Bundesregierung von Nige-\nria,\ndes Präsidenten der Französischen Republik,\ndes Präsidenten der Republik Ruanda,\ndes Präsidenten Irlands,\ndes Präsidenten der Republik Senegal,\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,\ndes Präsidenten der Republik Sierra Leone,\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxem-\nburg,                                                       des Präsidenten der Somalischen Demokratischen Re-\npublik, Präsident des Obersten Revolutionsrates,\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,\ndes Präsidenten der Demokratischen Republik Sudan,\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland                               Seiner Majestät des Königs des Königreichs Swasiland,\nund des                                                     des Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,\nRates der Europäischen Gemeinschaften                       des Präsidenten der Republik Tschad,\neinerseits des Präsidenten der Republik Togo,\nund\ndie Bevollmächtigten                                      des Staatsoberhauptes von Tonga,\ndes Staatsoberhauptes von Trinidad und Tobago,\ndes Staatsoberhauptes der Bahamas,\ndes Präsidenten der Republik Uganda,\ndes Staatsoberhauptes von Barbados,\ndes Staatsoberhauptes von Westsamoa,\ndes Präsidenten der Republik Botsuana,\ndes Präsidenten der Republik Zaire,\ndes Präsidenten der Republik Burundi,\ndes Präsidenten der Republik Sambia\ndes Präsidenten der Vereinigten Republik Kamerun,\nandererseits,\ndes Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik,\ndes Präsidenten der Volksrepublik Kongo,                    die am achtundzwanzigsten Februar neunzehnhundert-\ndes Präsidenten der Republik Elfenbeinküste,                fünfundsiebzig zur Unterzeichnung des AKP-EWG-Ab-\nkommens von Lome in Lome zusammengetreten sind, ha-\ndes Präsidenten der Republik Dahome,                        ben folgende Texte festgelegt:\ndes Präsidenten des Vorläufigen Verwaltungs- und Mili-\ntärrates, Präsident der Regierung von Äthiopien,            Das AKP-EWG-Abkommen von Lome\nIhrer Majestät der Königin von Fidschi,\ndes Präsidenten der Republik Gabun,                         sowie die folgenden Protokolle und die folgende Erklä-\nrung:\ndes Präsidenten der Republik Gambia,\ndes Präsidenten des Nationalen Erlösungsrates der Re-       Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs \"Ur-\npublik Ghana,                                                               sprungswaren u und über die Methoden\ndes Staatsoberhauptes von Grenada,                                          der Zusammenarbeit der Verwaltungen\ndes Präsidenten der Republik Guinea,                        Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der finanziellen und\ntechnischen Zusammenarbeit\ndes Präsidenten des Staatsrates von Guinea-Bissau,\nProtokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker\ndes Präsidenten der Republik Äquatorialguinea,\nProtokoll Nr. 4 über die Verwaltungskosten der Organe\ndes Präsidenten der Kooperativen Republik Guyana,\nProtokoll Nr. 5 über die Vorrechte und lmmunitäten\ndes Präsidenten der Republik Obervolta,\nProtokoll Nr. 6 betreffend Bananen\ndes Staatsoberhauptes von Jamaika,\nProtokoll Nr. 7 betreffend Rum\ndes Präsidenten der Republik Kenia,\nSeiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho,         Gemeinsame Erklärung betreffend die Ausübung der\ndes Präsidenten der Republik Liberia,                       Fischerei\ndes Präsidenten der Republik Malawi,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und die Be-\ndes Staats- und Regierungschefs der Republik Madagas-\nvollmächtigten der AKP-Staaten haben außerdem den\nkar,\nText des Abkommens über die Waren, die unter die Zu-\ndes Präsidenten des Militärausschusses der Nationalen       ständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nBefreiung von Mali, Staatschef, Regierungspräsident,        und Stahl fallen, angenommen.","2402                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Ge-       Die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben Kenntnis\nmeinschaft und die Bevollmächtigten der AKP-Staaten       von den nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte\nhaben ferner den Text der nachstehend aufgeführten und    beigefügten Erklärungen genommen:\ndieser Schlußakte beigefügten Erklärungen festgelegt:\n1. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 2 des Abkom-\n1. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vorlage des            mens (Anhang XIV)\nAbkommens im GATT (Anhang I)\n2. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Abkom-\n2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 11 Absatz 4 des            mens (Anhang XV)\nAbkommens (Anhang II)\n3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 10 Absatz 2\n3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 Absatz 6 des            des Abkommens (Anhang XVI)\nAbkommens (Anhang III)\n4. Erklärung der Gemeinschaft betreffend die in Arti-\n4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens           kel 42 des Abkommens genannte Rechnungseinheit\n(Anhang IV)                                                (Anhang XVII)\n5. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vertretung der      5. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Proto-\nregionalen Wirtschaftszusammenschlüsse (Anhang V)          kolls Nr. 2 (Anhang XVIII)\n6. Gemeinsame Erklärung·zu Artikel 89 des Abkommens        6. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 3\n(Anhang VI)                                                des Protokolls Nr. 2 (Anhang XIX)\n7. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 Absatz 1 des          7. Erklärung der Gemeinschaft betreffend etwaige zu-\nProtokolls Nr. 2 (Anhang VII)                              sätzliche Darlehen der Europäischen Investitionsbank\nwährend der Durchführung des Abkommens (An-\n8. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 20 Buchstabe c des\nhang XX)\nProtokolls Nr. 2 (Anhang VIII)\n8. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zucker mit\n9. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 22 des Protokolls\nUrsprung in Belize, St.-Kitts-Nevis-Anguilla und\nNr. 2 (Anhang IX)                                          Surinam (Anhang XXI)\n10. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 23 des Protokolls\n9. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 10 des Proto-\nNr. 2 (Anhang X)\nkolls Nr. 3 (Anhang XXII)\n11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 26 des Protokolls\nNr. 2 (Anhang XI)                                     10. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland über die Bestimmung des Be-\n12. Gemeinsame Erklärung betreffend den Handel zwi-            griffs \"Deutscher Staatsangehöriger\" (Anhang XXIII)\nschen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\nBotsuana, Lesotho und Swasiland (Anhang XII)          11. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland über die Geltung des AKP·\n13. Gemeinsame Erklärung betreffend Anträge auf Teil-          EWG-Abkommens von Lome für Berlin (An-\nnahme an dem Protokoll Nr. 3 (Anhang XIII)                 hang XXIV)\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schluß-\nakte gesetzt.\nGESCHEHEN zu Lome am achtundzwanzigsten Februar\nneunzehnhundertfünfundsiebzig.","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                            2403\nAnhang I                                                   Anhang V\nGemeinsame Erklärung betreff end                               Gemeinsame Erklärung\ndie Vorlage des Abkommens im GATT                              betreff end die Vertretung der\nregionalen Wirtschaftszusammenschlüsse\nDie Vertragsparteien konsultieren sich anläßlich der\nVorlage und der Prüfung der handelspolitischen Bestim-      Der Ministerrat trifft die erforderlichen Maßnahmen,\nmungen des Abkommens im Rahmen des GATT.                  damit die Ostafrikanische Gemeinschaft und die Karibi-\nsche Gemeinschaft im Ministerrat und im Botschafter-\nausschuß als Beobachter vertreten sein können. Er prüft\ndie Anträge im Hinblick auf ähnliche ~faßnahmen zugun-\nsten anderer regionaler Zusammenschlüsse zwischen\n.-\\KP-Staaten von Fall zu Fall.\nAnhang II\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 11 Absatz 4 des Abkommens                                                           Anhang VI\nGemeinsame Erklärung\nIm Hinblick auf die Anwendung von Artikel 11 Ab-\nzu Artikel 89 des Abkommens\nsatz 4 des Abkommens ist die Gemeinschaft bereit,\nzwecks Verwirklichung der in Artikel 1 des Abkommens\nfestgelegten Ziele die Prüfung der Anträge der AKP-         Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten sind bereit, den\nStaaten, wonach für andere landwirtschaftliche Waren     im vierten Teil des EWG-Vertrags genannten Ländern\nim Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a des Ab-     und Gebieten, die unabhängig geworden sind, den Bei-\nkommens eine Sonderregelung gelten soll, in Angriff zu   tritt zu dem Abkommen zu gestatten, wenn sie ihre Be-\nnehmen.                                                  ziehungen mit der Gemeinschaft in dieser Form fortset-\nzen möchten.\nDiese Prüfung erstreckt sich entweder auf neue land-\nwirtschaftliche Produktionen, für die es echte Möglich-\nkeiten der Ausfuhr in die EWG gibt, oder auf bereits be-\nstehende Produktionen, die nicht unter die Durchfüh-                                                   Anhang VII\nrungsbestimmungen zu der vorgenannten Regelung fal-\nlen, sofern diese Waren einen erheblichen Anteil an der                    Gemeinsame Erklärung\nAusfuhr eines oder mehrerer AKP-Staaten ausmachen.                zu Artikel 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2\nIndustrievorhaben umfassen auch Vorhaben zur Ver-\narbeitung von landwirtschaftlichen Waren und industriel-\nlen Nutzung von Wäldern unter Ausschluß von Pflanzun-\ngen und Aufforstungen.\nAnhang III\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 59 Absatz 6 des Abkommens                                                          Anhang VIII\nGemeinsame Erklärung\nArtikel 59 Absatz 6 des Abkommens kann dagegen die\nübrigen schädlichen Auswirkungen von Naturkatastro-           zu Artikel 20 Budtstabe c des Protokolls Nr. 2\nphen oder vergleichbarer außergewöhnlicher Umstände,\ninsbesondere ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten, die    Für die Beurteilung des ausreichenden Mehrwerts rich-\nsich aus der Verringerung der für den einheimischen      ten sich die für die Entscheidung über die Ausschrei-\nMarkt bestimmten Produktion, der Neubildung des Pro-     bungen zuständigen Behörden nach den Ursprungsregeln\nduktionspotentials, auch für Ausfuhrzwecke, ergeben,     des Abkommens.\ndecken.\nAnhang IX\nGemeinsame Erklärung\nAnhang IV                zu Artikel 22 des Protokolls Nr. 2\nGemeinsame Erklärung                       Bis zur Anwendung des in Artikel 22 des Protokolls\nNr. 2 vorgesehenen Beschlusses gelten für die Vergabe\nzu Artikel 60 des Abkommens\nund die Ausführung der aus dem Fonds finanzierten\nöffentlichen Aufträge:\nBis zur Anwendung des in Artikel 60 des Abkommens\n- vorgesehenen Beschlusses wird in den AKP-Staaten, die    -   in den AKP-Staaten, die Vertragsparteien des am\nVertragsparteien des am 29. Juli 1969 in Jaunde unter-       29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Abkommens\nzeichneten Abkommens waren, die dort am 31. Januar           waren, die am 31. Januar 1975 geltenden Rechtsvor-\n1975 geltende Regelung auch weiterhin angewandt, wäh-        schriften,\nrend die anderen AKP-Staaten der Gemeinschaft die gün-   -   in den anderen AKP-Staaten die auf die internatio-\nstigste Regelung einräumen, die sie internationalen Or-      nalen Verträge anwendbaren nationalen Rechtsvor-\nganisationen gewähren.                                       schriften oder die diesbezüglichen Prnktiken.","2404                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnhang X     -   Die drei Regierungen verpflichten sich, durch ihre\nZollregelungen und insbesondere durch die Anwen-\ndung der im Abkommen aufgestellten Ursprungs-\nGemeinsame Erklärung                         regeln dafür Sorge zu tragen, daß keine Verkehrsver-\nzu Artikel 23 des Protokolls Nr. 2                 lagerung erfolgt, die sich für die Gemeinschaft da-\ndurch nachteilig auswirkt, daß diese Länder mit einem\nBis zur Anwendung des in Artikel 23 des Protokolls           anderen Land an einer Zollunion beteilgt sind, der sie\nNr. 2 vorgesehenen Beschlusses werden Streitfälle vor-         angehören.\nübergehend nach der Vergleichs- und Schiedsordnung\nder Internationalen Handelskammer endgültig entschie-\nden.\nAnhang XIII\nAnhang XI\nGemeinsame Erklärung\nbetreffend Anträge auf Teilnahme\nGemeinsame Erklärung                                       an dem Protokoll Nr. 3\nzu Artikel 26 des Protokolls Nr. 2\nWünscht ein AKP-Staat, der Vertragspartei des Ab-\na) Bis zur Anwendung des in Artikel 22 des Protokolls    kommens, im Protokoll Nr. 3 aber nicht namentlich auf-\nNr. 2 vorgesehenen Beschlusses gelten für die Ausfüh-      geführt ist, an den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3\nrung der vom Fonds finanzierten Verträge über tech-        teilzunehmen, so wird sein entsprechender Antrag ge-\nnische Zusammenarbeit:                                     prüft.\n-  in den AKP-Staaten, die Vertragsparteien des am\n29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Abkommens\nwaren, die Allgemeinen Bestimmungen, die bei den\nvom Fonds finanzierten Verträgen gegenwärtig ange-\nwandt werden;                                                                                       Anhang XIV\nin den anderen AKP-Staaten, soweit diese die bei den\nvom Fonds finanzierten Verträgen angewandten All-                      Erklärung der Gemeinsdlaft\ngemeinen Bestimmungen vorübergehend nicht anwen-                      zu Artikel 2 des Abkommens\nden, die auf die internationalen Verträge anwend-\nbaren nationalen Rechtsvorschriften oder die dies-\nbezüglichen Praktiken.                                     Die Zölle, die nach Artikel 38 der Akte über die Bei-\ntrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge\nb) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten haben ver-       vorübergehend beibehalten werden, bleiben allgemein\neinbart, daß die Kommission so schnell wie möglich nach     anwendbar, ohne daß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens\nInkrafttreten des Abkommens eine allgemeine Vergü-          eine Ausnahme darstellen kann.\ntungsordnung für die Festlegung der in den Verträgen\nvorzusehenden Honorare erstellen und den AKP-Staaten\nzur Zustimmung vorlegen wird.\nAnhang XV\nAnhang XII                    Erklärung der Gemeinsdlaft\nzu Artikel 3 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung\nbetreff end den Handel zwischen der                 Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens berührt weder\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft              mengenmäßige Beschränkungen noch die Sonderregelung\nund Botsuana, Lesotho und Swasiland               für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Kraftfahr-\nzeug-Montageindustrie in Irland, die Gegenstand der Pro-\nIm Hinblick auf das Protokoll Nr. 22 Abschnitt           tokolle Nrn. 6 und 7 zur Akte über die Beitrittsbedingun-\nPunkt 3 zur Akte über die Beitrittsbedingungen und die      gen und die Anpassungen der Verträge sind.\nAnpassungen der Verträge geben die Regierungen von\nBotsuana, Lesotho und Swasiland folgende Erklärung ab,\ndie von der Gemeinschaft entgegengenommen wird:\nDie drei Regierungen verpflichten sich, mit Inkrafttre-\nAnhang XVI\nten des Abkommens auf die Einfuhr von Waren mit\nUrsprung in der Gemeinschaft die gleiche Zollrege-\nlung wie auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in                     Erklärung der Gemeinschaft\ndem anderen Land anzuwenden, das an der Zollunion                 zu Artikel 1OAbs. 2 des Abkommens\nbeteiligt ist, der sie angehören.\nDiese Verpflichtung wird unbeschadet der verschiede-       Sollte die Gemeinschaft die in diesem Artikel erwähn-\nnen Verfahren eingegangen, die gegebenenfalls zur       ten Maßnahmen mit einer auf das unbedingt erforder-\nFinanzierung der Haushalte der drei Regierungen be-     liche Maß begrenzten Tragweite treffen, so würde sie\nstehen, soweit eine Beziehung zwischen dieser Finan-    sich bemühen, diejenigen Maßnahmen zu ermitteln, die\nzierung und der Einfuhr von Waren mit Ursprung in       durch ihre geographische Auswirkung und/oder die Art\nder Gemeinschaft bzw. dem anderen Land der Zoll-        der betroffenen Waren die Ausfuhren der AKP-Staaten\nunion besteht, der sie angehören.                       am wenigsten beeinträchtigen würden.","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                           2405\nAnhang XVII                                                Anhang XXI\nErklärung der Gemeinschaft                                Erklärung der Gemeinschaft\nbetreffend die in Artikel 42 des Abkommens                 betreffend Zucker mit Ursprung in Belize,\ngenannte Rechnungseinheit                           St.-Kitts-Nevis-Anguilla und Surinam\nDer Betrag der Hilfe der Gemeinschaft entspricht dem     1. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die erforder-\nin einer noch zu definierenden europäischen Rechnungs-   lichen Maßnahmen zu treffen, um für die nachstehenden\neinheit ausgedrückten Gegenwert von 3 390 Millionen      Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung in\nSonderziehungsrechten zum Wert vom 28. Juni 1974. Die                                     39 400 metrische Tonnen\nBelize\nvorstehende Bestimmung präjudiziert nicht den vom Rat\nder Europäischen Gemeinschaften zu fassenden Beschluß        St.-Kitts-Nevis-Anguilla     14 800 metrische Tonnen\nüber die Frage, ob die Zusammensetzung der im Rahmen         Surinam                       4 000 metrische Tonnen\ndes Abkommens anwendbaren europäischen Rechnungs-        die gleiche wie die im Protokoll Nr. 3 vorgesehene Be-\neinheit unter Zugrundelegung der Sonderziehungsrechte    handlung sicherzustellen.\noder eines Währungskorbs der Mitgliedstaaten festgelegt\nwerden soll.\n2. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975 werden jedoch\nDer obengenannte Beschluß des Rates muß so bald wie    folgende Mengen festgesetzt:\nmöglich, spätestens jedoch vor Inkrafttreten des Abkom-                                   14 800 metrische Tonnen\nBelize\nmens, ergehen.\nSt.-Kitts-Nevis-Anguilla      7 900 metrische Tonnen\nSobald der Rat die Definition dieser Rechnungseinheit\nfestgelegt hat, wird er die AKP-Staaten hiervon unter-\nrichten.\nAnhang XXII\nAnhang XVIII\nErklärung der Gemeinschaft                                Erklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 3 des Protokolls Nr. 2                       zu Artikel 10 des Protokolls Nr. 3\nDie in diesem Artikel angegebenen finanziellen Bedin-     Die Gemeinschaft erklärt, daß Artikel 10 des Protokolls\ngungen sind die günstigsten Bedingungen, zu denen Son-   Nr. 3, welcher die Möglichkeit einer Kündigung des\nderdarlehen gewährt werden können. Sie finden für die    Protokolls nach Maßgabe des genannten Artikels vor-\nin Artikel 48 des Abkommens aufgeführten am wenigsten    sieht, der Rechtssicherheit dient und für die Gemein-\nentwickelten Länder allgemeine Anwendung.                schaft keinerlei Änderung oder Einschränkung der in Ar-\ntikel 1 des Protokolls Nr. 3 aufgestellten Grundsätze dar-\nstellt.\nAnhang XIX\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 2\nAnhang XXIII\nDie Hilfen in Form von Quasi-Kapital können ent-\nweder als Ergänzung zu einem Darlehen der Bank oder               Erklärung des Vertreters der Regierung\nallein gewährt werden, wenn ein solches Darlehen in                   der Bundesrepublik Deutschland\nAnwendung der in Artikel 43 des Abkommens aufgeführ-                 über die Bestimmung des Begriffs\nten Kriterien nicht in Betracht kommt.\n,,Deutscher Staatsangehöriger\"\nAls Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland\nAnhang XX\ngelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für\ndie Bundesrepublik Deutschland.\nErklärung der Gemeinschaft\nbetreffend etwaige zusätzliche Darlehen\nder Europäischen Investitionsbank\nwährend der Durchführung des Abkommens\nDer Höchstbetrag der von der Europäischen Investi-                                               Anhang XXIV\ntionsbank aus ihren eigenen Mitteln geleisteten Hilfe\nwird in Artikel 42 Nummer 2 des Abkommens festge-                 Erklärung des Vertreters der Regierung\nsetzt.                                                                der Bundesrepublik Deutschland\nJedoch können gegebenenfalls während der Durchfüh-         über die Geltung des AKP-EWG-Abkommens\nrung des Abkommens zusätzliche Darlehen der Bank aus                         von Lome für Berlin\nihren eigenen Mitteln im Rahmen von Artikel 18 der\nSatzung der Bank in Aussicht genommen werden, und           Das AKP-EWG-Abkommen von Lome gilt auch für das\nzwar nach Maßgabe ihrer Mittel, der Höhe der bereits     Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-\neffektiv gewährten Darlehen, der Bedeutung der zu fi-    blik Deutschland gegenüber den übrigen Vertragspar-\nnanzierenden Vorhaben und der Garantien, die für diese   teien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nzusätzlichen Darlehen gegeben werden können.             kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.","2406                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nüber die Waren, die unter die Zuständigkeit\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen\nSeine Majestät der König der Belgier,                        Der Präsident des Militärausschusses der Nationalen Be-\nfreiung von Mali, Staatschef, Regierungspräsident,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,\nIhre Majestät die Königin von Mauritius\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nDer Präsident der Islamischen Republik Mauretanien,\nDer Präsident der Französischen Republik,\nDer Präsident der Republik Niger,\nDer Präsident Irlands,                                       Der Chef der Militärischen Bundesregierung von Nigeria,\nDer Präsident der Italienischen Republik,                    Der Präsident der Republik Ruanda,\nSeine Königlidle Hoheit der Großherzog von Luxemburg,        Der Präsident der Republik Senegal,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                   Der Präsident der Republik Sierra Leone,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs        Der Präsident der Somalischen Demokratischen Republik,\nGroßbritannien und Nordirland,                               Präsident des Obersten Revolutionsrates,\nDer Präsident der Demokratischen Republik Sudan,\nSeine Majestät der König des Königreichs Swasiland,\nVertragsparteien des am 17. April 1951 in Paris un-\nterzeichneten Vertrags über die Gründung der Euro-      Der Präsident der Vereinigten Republik Tansania,\npäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, deren        Der Präsident der Republik Tschad,\nStaaten im folgenden als „Mitgliedstaaten\" bezeich-\nDer Präsident der Republik Togo,\nnet werden,\neinerseits Das Staatsoberhaupt von Tonga,\nund                             Das Staatsoberhaupt von Trinidad und Tobago,\nDer Präsident der Republik Uganda,\nDas Staatsoberhaupt der Bahamas,\nDas Staatsoberhaupt von Westsamoa,\nDas Staatsoberhaupt von Barbados,\nDer Präsident der Republik Za'ire,\nDer Präsident der Republik Botsuana,\nDer Präsident der Republik Sambia,\nDer Präsident der Republik Burundi,\nDer Präsident der Vereinigten Republik Kamerun,                   deren Staaten im folgenden als „ AKP-Staaten\" be-\nzeichnet werden,\nDer Präsident der Zentralafrikanischen Republik,                                                       andererseits -\nDer Präsident der Volksrepublik Kongo,\nGESTUTZT auf den Vertrag über die Gründung der\nDer Präsident der Republik Elfenbeinküste,                  Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\nDer Präsident der Republik Dahome,\nGESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Euro-\nDer Präsident des Vorläufigen Verwaltungs- und Militär-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Arti-\nrates, Präsident der Regierung von Äthiopien,\nkel 232,\nIhre Majestät die Königin von Fidsdli,\nDer Präsident der Republik Gabun,                               IN DER ERWÄGUNG, daß das am gleichen Tag unter-\nzeichnete AKP-EWG-Abkommen von Lome nicht für die\nDer Präsident der Republik Gambia,\nWaren gilt, die unter die Zuständigkeit der Europäischen\nDer Präsident des Nationalen Erlösungsrates der Republik    Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen,\nGhana,\nDas Staatsoberhaupt von Grenada,                               IN DEM BESTREBEN, den Handel mit diesen Waren\nzwischen den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten zu\nDer Präsident der Republik Guinea,                          entwickeln -\nDer Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau,\nHABEN BESCT-ILOSSEN, dieses Abkommen zu schlie-\nDer Präsident der Republik Äquatorialguinea,                ßen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmäch-\nDer Präsident der Kooperativen Republik Guyana,              tigten ernannt:\nDer Präsident der Republik Obervolta,                             SEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER:\nDas Staatsoberhaupt von Jamaika,                                              Renaat V AN ELSLANDE,\nDer Präsident der Republik Kenia,                                     Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nSeine Majestät der König des Königreichs Lesotho,\nIHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN VON DÄNEMARK:\nDer Präsident der Republik Liberia,\nJens CHRISTENSEN,\nDer Präsident der Republik Malawi,                                 Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten,\nDer Staats- und Regierungschef der Republik Madagaskar,                              Botschafter;","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                          2407\nDER PRASIDENT                           DER PRASIDENT DER VOLKSREPUBLIK KONGO:\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:\nLe Commandant Alfred RAOUL,\nHans-Jürgen WISCHNEWSKI,                       Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nStaatsminister im Auswärtigen Amt;                                 Vertreter des Kongo\nbei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nDER PRASIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK:\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ELFENBEJNKDSTE:\nPierre ABELIN,\nHenri KONAN BEDIE,\nMinister für Zusammenarbeit;                           Minister für Wirtschaft und Finanzen;\nDER PRASIDENT IRLANDS:                           DER PRASIDENT DER REPUBLIK DAHOME:\nGarret FITZGERALD, T. D.,                              Le Capitaine Andre ATCHADE,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;            Minister für Industrie, Handel und Fremdenverkehr;\nDER PRÄSIDENT DES VORLAUFIGEN\nDER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:                      VERWALTUNGS- UND MILITÄRRATES,\nFrancesco CA TT ANEI,                      PRÄSIDENT DER REGIERUNG VON ÄTHIOPIEN:\nStaatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;                        Ato Gehre Kidan ALULA,\nHandelsreferent\nSEINE KONIGLICHE HOHEIT                          bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nDER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:\nIHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN VON FIDSCHI:\nJean DONDELINGER,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,          The Right Hon. Ratu Sir K.K.T. MARA K.B.E.,\nStändiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;                         Premierminister\nund Minister für Auswärtige Angelegenheiten;\nIHRE MAJESTAT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE:\nDER PRASIDENT DER REPUBLIK GABUN:\nLaurens Jan BRINKHORST,\nEmile KASSA MAPSI,\nStaatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;\nStaatsminister;\nIHRE MAJESTAT DIE KONIGIN\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GAMBIA:\nDES VEREINIGTEN KONIGREICHS GROSSBRIT ANNIEN\nUND NORDIRLAND:                                                  ALHAJI\nThe HONOURABLE\nThe Rt. Hon. Judith HART, M. P.,\nIBRAHIMA MUHAMMADOU GARBA-JAHUMPA,\nMinister für Ubersee-Entwicklung;\nMinister für Finanzen und Handel;\nDAS STAATSOBERHAUPT DER BAHAMAS:                              DER PRÄSIDENT DES NATIONALEN\nA. R. BRA YNEN,                          ERLOSUNGSRATES DER REPUBLIK GHANA:\nHochkommissar für die Bahamas;                                Lieutenant Colonel FELLI,\nMinister Commissioner für Wirtschaftsplanung;\nDAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS:\nDAS STAATSOBERHAUPT VON GRENADA:\nStanley Leon TAYLOR,\nDerek KNIGHT,\nStändiger Sekretär\ndes Wirtschafts- und Industrieministeriums;                Senator, Minister ohne Geschäftsbereich;\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA:                       DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA:\nThe Hon. Dr. GAOSITWE KEAGAKW A TIBE CHIEPE,                                   Seydou KEIT A,\nMinister für Handel und Industrie;               Außerordentlicher Botschafter der Republik Guinea\nfür Westeuropa;\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI:\nDER PRASIDENT DES STAA TSRA TES\nGilles BIMAZUBUTE,                                      VON GUINEA-BISSAU:\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                             Dr. V ASCO CABRAL,\nund Zusammenarbeit;\nStaatskommissar für Wirtschaft und Finanzen;\nDER PRASIDENT                                             DER PRASIDENT\nDER VEREINIGTEN REPUBLIK KAMERUN:                           DER REPUBLIK AQUATORIALGUINEA:\nMaikano ABDOULA YE,                                          Agelmasie NTUMU,\nMinister für Planung und Raumordnung;                                    Staatssekretär;\nDER PRASIDENT                                             DER PRASIDENT\nDER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK:                       DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA:\nJean Paul MOKODOPO,                                The Hon. S. S. RAMPHAL, S. C., M. P.,\nMinister für Planung;                          Minister für auswärtige Angelegenheiten;","2408                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK OBERVOLTA:                         DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SENEGAL:\nLeonard KALMOGO,                                                Babacar BA,\nStaatssekretär für Planung;                           Minister für Finanzen und Wirtschaft;\nDAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA:                          DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE:\nPerceval J. PATTERSON,                                    The Hon. Francis M. MINAH,\nMinister für Industrie, Fremdenverkehr und Außenhandel;                 Minister für Handel und Industrie;\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA:                                          DER PRÄSIDENT\nDER SOMALISCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK,\nDr. J. G. KIANO,\nPRÄSIDENT DES OBERSTEN REVOLUTIONSRA TES:\nMinister für Handel und Industrie;\nJ aalle Mohamed W ARSAMA ALi,\nSEINE MAJESTÄT DER KONIG                                    Berater beim Wirtsdiaftsausschuß\nDES KONIGREICHS LESOTHO:                                      des Obersten Revolutionsrates;\nE. R. SEKHONY ANA,\nDER PRÄSIDENT\nFinanzminister;                           DER DEM OKRATISCHEN REPUBLIK SUDAN:\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LIBERIA:                                       Shafü el KHA TIM,\nVizeminister für Finanzen und Wirtschaft;\nThe Hon. D. Franklin NEAL,\nMinister für Planung und Wirtschaft;                          SEINE MAJESTÄT DER KONIG\nDES KONIGREICHS SWASILAND:\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALAWI:\nThe Hon. Simon SISHA YI NXUMALO,\nThe Hon. D. T. MA TENJE,                               Minister für Industrie und Bergbau;\nMinister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr,\nMinister für Finanzen;                                         DER PRÄSIDENT\nDER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA:\nDER STAATS- UND REGIERUNGSCHEF\nDaniel Narcis Mtonga MLOKA,\nDER REPUBLIK MADAGASKAR:\nBotschafter in der Bundesrepublik Deutsdiland;\nJules RAZAFIMBAHINY,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,             DER PRASIDENT DER REPUBLIK TSCHAD:\nVertreter bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nNgarhodjina Adoum MOUNDARI,\nDER PRÄSIDENT DES MILITÄRAUSSCHUSSES                             Staatssekretär für moderne Wirtschaft;\nDER NATIONALEN BEFREIUNG VON MALI,\nSTAATSCHEF, REGIERUNGSPRÄSIDENT:                            DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TOGO:\nLe Lieutenant-Colonel Charles SAMBA CISSOKHO,                                Benissan TETE-TEVI,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                        Minister für Handel und Industrie;\nund Zusammenarbeit;\nDAS STAATSOBERHAUPT VON TONGA:\nIHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN VON MAURITIUS:                          Seine Königliche Hoheit Prinz TUPOUTOA;\nThe Right Honorable\nSir Seewoosagur RAMGOOLAM, P. C., Kt,                                DAS STAATSOBERHAUPT\nPremierminister;                                 VON TRINIDAD UND TOBAGO:\nThe Hon. Dr. Cuthbert JOSEPH,\nDER PRASIDENT                                           Minister für auswärtige\nDER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN:                               und westindische Angelegenheiten;\nSidi Ould CHEIKH ABDALLAH,\nMinister für Planung                          DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA:\nund industrielle Entwicklung;\nThe Hon. Edward ATHIYO,\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NIGER:                                        Minister für Handel;\nLe Capitaine Moumouni DJERMAKOYE ADAMOU,\nDAS STAATSOBERHAUPT VON WESTSAMOA:\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit;                                     The Hon. FALESA P. S. SAILI,\nMinister für Finanzen;\nDER CHEF DER MILITÄRISCHEN BUNDESREGIERUNG\nVON NIGERIA:                                 DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZAIRE:\nGabriel Chukwuemeka AKW AEZE,                                     Kanyinda TSHIMPUMPU,\nBundeskommissar für Handel;                                   Staatskommissar für Handel;\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA:                          DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SAMBIA:\nNDUHUNGIREHE,                                               RAJAH KUNDA,\nMinister für Finanzen und Wirtsdlaft;                                 Minister für: Handel;","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                            2409\nDIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig                               Artikel 5\nbefundenen Vollmachten WIE FOLGT DBEREINGEKOM-                 Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln für die\nMEN:                                                        Anwendung des AKP-EWG-Abkommens von Lome sind\nebenfalls auf dieses Abkommen anwendbar.\nArtikel 1\nWaren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen                               Artikel 6\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, sind, wenn sie\nihren Ursprung in den AKP-Staaten haben, frei von Zöl-         Die Befugnisse und Zuständigkeiten, die sid1 aus dem\nlen und Abgaben mit gleicher Wirkung wie diese Zölle        Vertrag über die Gründung der Europäisdlen Gemein-\nzur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen; diese \\,Varen   sdlaft für Kohle und Stahl ergeben, werden durch dieses\ndürfen jedoch nicht günstiger als im Warenverkehr zwi-      Abkommen nicht berührt.\nschen den Mitgliedstaaten behandelt werden.\nBis zum 1. Juli 1977 werden bei der Anwendung von                                 Artikel 7\nAbsatz 1 die Restzölle und Restabgaben gleicher Wir-           Dieses Abkommen wird von den einzelnen Unter-\nkung, die sich aus der Anwendung der Artikel 32 und         zeichnerstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsredlt-\n36 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die An-       lichen Vorschriften genehmigt.. Die Regierungen der\npassungen der Verträge ergeben, nicht berücksichtigt.       einzelnen AKP-Staaten teilen dem Sekretariat des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften und die Regierungen\nArtikel 2                            der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl dem Sekretariat der AKP-Staaten mit,\nFür die in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung         daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens er-\nin den Mitgliedstaaten gilt bei der Einfuhr in die AKP-     forderlidlen Verfahren abgeschlossen sind.\nStaaten Titel I Kapitel I des am gleichen Tag unter-\nzeichneten AKP-EWG-Abkommens von Lome.\nArtikel 8\nArtikel 3                               Dieses Abkommen läuft nadl einem vom Zeitpunkt der\nUnterzeichnung ab gerechneten Zeitraum von fünf Jah-\nSind Angebote von Unternehmen der AKP-Staaten ge-         ren, das heißt am 1. März 1980 ab.· Es tritt gegenüber\neignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu        jedem Unterzeichnerstaat außer Kraft, der gemäß Arti-\nbeeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf einen   kel 92 des AKP-EWG-Abkommens von Lome nidlt mehr\nUnterschied in den Wettbewerbsbedingungen bei den           Vertragspartei des letzteren Abkommens ist.\nPreisen zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten\nzweckdienliche Maßnahmen treffen und insbesondere die                               Artikel 9\nin Artikel 1 vorgesehenen Zugeständnisse zurücknehmen.\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutsdler,\nenglisdler, dänischer, französischer, italienisdler und\nArtikel 4\nniederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nIn allen Fällen, in denen die Durchführung der vor-       gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des\nstehenden Bestimmungen dies nach Ansicht einer der          Sekretariats des Rates der Europäisdlen Gemeinsdlaften\nParteien erfordert, finden zwisdlen den beteiligten Par-    und im Sekretariat der AKP-Staaten hinterlegt; diese\nteien Konsultationen statt.                                 Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeidl-\nnerstaats eine beglaubigte Abschrift.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-\nmen gesetzt.\nGESCHEHEN zu Lome am achtundzwanzigsten Februar\nneunzehnhundertfünfundsiebzig.","2410                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nInternes Abkommen\nüber die zur Durchführung des AKP-EWG-Abkommens von Lome\nzu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen          (2) Wenn der AKP-EWG-Ministerrat beabsichtigt, dem\nder Mitgliedstaaten der                   im Abkommen vorgesehenen Botschafterausschuß gemäß\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft -             Artikel 75 des Abkommens die Befugnis zu übertragen,\nin den unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen-\nGESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Euro-           den Bereichen Beschlüsse zu fassen, Empfehlungen aus-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „Ver-          zusprechen oder Stellungnahmen abzugeben, wird die ge-\ntrag\" genannt, und auf das am 28. Februar 1975 unter-        meinsame Haltung vom Rat nach Anhörung der Kommis-\nzeichnete AKP-EWG-Abkommen von Lome, nachstehend             sion einstimmig festgelegt.\n,,Abkommen\" genannt,                                           (3) Für die Festlegung der gemeinsamen Haltung der\nVertreter der Gemeinschaft im Botschafterausschuß gilt\nIN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRUNDE:                         Absatz 1 entsprechend.\nDie Vertreter der Gemeinschaft müssen im Rahmen\ndes durch das Abkommen vorgesehenen Ministerrats,                                    Artikel 2\nnachstehend „AKP-EWG-Ministerrat\" genannt, gemein-              (1) Zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlun-\nsame Haltungen einnehmen; andererseits kann die Durch-       gen des AKP-EWG-Ministerrats in den unter die Zustän-\nführung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnah-        digkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bereichen erlassen\nmen dieses Rates je nach Fall ein Vorgehen der Gemein-       diese entsprechende Vorschriften.\nschaft, ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten\noder das Vorgehen eines Mitgliedstaats erforderlich             (2) Absatz 1 gilt auch für Beschlüsse und Empfehlun-\nmachen.                                                      gen, die der Botschafterausschuß nach Maßgabe des Arti-\nkels 77 des Abkommens gefaßt oder ausgesprochen hat.\nDie von den Vertretern der Gemeinschaft einzuneh-\nmende gemeinsame Haltung in den unter die Zuständig-\nkeit der Gemeinschaft fallenden Bereichen wird in Uber-                              Artikel 3\neinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags fest-\nAlle zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten\ngelegt, die atich auf die Festlegung der Maßnahmen zur\nund einem oder mehreren AKP-Staaten geschlossenen\nDurchführung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stel-\noder zu schließenden Verträge, Ubereinkommen, Abkom-\nlungnahmen des AKP-EWG-Ministerrats, die sich auf ein\nmen oder Vereinbarungen jeder Form oder Art und alle\nVorgehen der Gemeinschaft in den gleichen Bereichen\nTeile hiervon, die sich auf die in dem Abkommen behan-\nbeziehen, anwendbar sind; im übrigen obliegt es dem Rat\ndelten Angelegenheiten erstrecken, werden von dem oder\nder Europäischen Gemeinschaften, im Verordnungswege\nden betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich den ande-\ndie Modalitäten festzulegen, nach denen die in Artikel 10\nren Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.\ndes Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen zur\nAnwendung gelangen.                                          Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission\nAndererseits ist es für die Mitgliedstaaten erforderlidl, berät der Rat über die auf diese Weise mitgeteilten\nTexte.\ndie Bedingungen zu präzisieren, unter denen in den unter\nihre Zuständigkeit fallenden Bereichen die von den Ver-\ntertern der Gemeinschaft im AKP-EWG-Ministerrat ein-                                 Artikel 4\nzunehmenden gemeinsamen Haltungen festgelegt wer-               Hält ein Mitgliedstaat in Bereichen, die unter die Zu-\nden; es obliegt ihnen ferner, in den gleichen Bereichen      ständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, die Anwendung\ndie Maßnahmen zur Durchführung der Beschlüsse, Emp-          des Artikels 81 des Abkommens für erforderlich, so kon-\nfehlungen und Stellungnahmen dieses Rates zu treffen,        sultiert er vorher die anderen Mitgliedstaaten.\ndie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten oder\ndas Vorgehen eines Mitgliedstaats erforderlich machen        Hat der AKP-EWG-Ministerrat zum Vorgehen des in Ab-\nkönnten. Ferner sind Verfahren vorzusehen, nach denen        satz 1 genannten Mitgliedstaats Stellung zu nehmen, so\ndie Mitgliedstaaten die Streitigkeiten beilegen, die sich    entspricht die Haltung der Gemeinschaft der des betref-\nzwischen ihnen im Zusammenhang mit dem Abkommen              fenden Mitgliedstaats, es sei denn, daß die im Rat ver-\nergeben könnten.                                             einigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten\netwas anderes beschließen.\nNach Anhörung der Kommission der Europäischen Ge-\nmeinschaften -\nArtikel 5\nSIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:\nStreitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedstaaten im\nZusammenhang mit dem Abkommen, den ihm beigefüg-\nArtikel 1                            ten Protokollen sowie den zur Durchführung des Abkom-\n(1) Die gemeinsame Haltung, welche die Vertreter der      mens unterzeichneten internen Abkommen ergeben,\nGemeinschaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmen              werden auf Antrag der betreibenden Partei dem Ge-\nhaben, wenn sich dieser mit unter die Zuständigkeit der      ridltshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maß-\nMitgliedstaaten fallenden Fragen befaßt, wird vom Rat        gabe des Vertrags und des Protokolls über die Satzung\nnach Anhörung der Kommission einstimmig festgelegt.          des Gerichtshofs im Anhang zum Vertrag vorgelegt.","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                          2411\nArtikel 6                        Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so tritt\ndieses Abkommen zum gleichen Zeitpunkt wie das Ab-\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der\nkommen in Kraft. Es bleibt für denselben Zeitraum ,vie\nMitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission\ndas Abkommen anwendbar.\ndieses Abkommen jederzeit ändern oder ergänzen.\nArtikel 7                                               Artikel 8\nDieses Abkommen wird von den einzelnen Mitglied-       Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer,\nstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vor-  deutscher, englischer, französischer, italienischer und\nschriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mit- niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\ngliedstaaten notifizieren dem Sekretariat des Rates der gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des\nEuropäischen Gemeinschaften, daß die für das Inkraft-   Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften\ntreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren ab-    hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unter-\ngeschlossen sind.                                       zeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.\nGESCHEHEN zu Brüssel am eWen Juli neunzehnhun-\nclertfünfundsiebzig.","2412                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nInternes Abkommen\nüber die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der        Nach Anhörung der Kommission der Europäischen Ge-\nMitgliedstaaten -                      meinschaften -\nGESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „der Ver-               SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:\ntrag\" genannt,\nKapitel I\nIN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRUNDE:\nArtikel 1\nIm AKP-EWG-Abkommen von Lome, nachstehend „das\nAKP-EWG-Abkommen\" genannt, ist der Gesamtbetrag•                    (1) Die Mitgliedstaaten errichten einen Eur-opäischen\nder Hilfe der Gemeinschaft für die AKP-Staaten auf              Entwicklungsfonds (1975), nachstehend „Fonds\" genannt.\n3 390 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt worden.              (2) Der Fonds wird mit einem Betrag von 3 150 Mil-\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der             lionen Rechnungseinheiten ausgestattet, der wie folgt\nMitgliedstaaten sind am 16. Januar 1975 übereingekom-            von den Mitgliedstaaten aufgebracht wird:\nmen, den Betrag der Hilfe zu Lasten des Europäischen                Belgien            196,875 Millionen Rechnungseinheiten\nEntwicklungsfonds und zugunsten der überseeischen                   Dänemark            75,600 Millionen Rechnungseinheiten\nLänder und Gebiete, die zu Frankreich, den Niederlan-\nden und dem Vereinigten Königreich besondere Bezie-                 Deutschland        817,425 Millionen Rechnungseinheiten\nhungen unterhalten - nachstehend „Länder und Ge-                    Frankreich         817,425 Millionen Rechnungseinheiten\nbiete\" genannt -, sowie der französischen übersee-                  Irland              18,900 Millionen Rechnungseinheiten\nischen Departements auf 150 Millionen Rechnungsein-                 Italien            378,000 Millionen Rechnungseinheiten\nheiten festzusetzen. Ferner ist vorgesehen, daß die Eu-\nLuxemburg            6,300 Millionen Rechnungseinheiten\nropäische Investitionsbank - nachstehend „die Bank\"\ngenannt - aus eigenen Mitteln einen Betrag von 10 Mil-              Niederlande        250,425 Millionen Rechnungseinheiten\nlionen Rechnungseinheiten für die Länder und Gebiete                Vereinigtes\nund die französischen überseeischen Departements be-                   Königreich      589,050 Millionen Rechnungseinheiten.\nreitstellt.\n(3) Der in Absatz 2 genannte Betrag wird wie folgt\nDer Rat hat durch Besrnluß vom 21. April 1975 (1) die            verteilt:\nim Rahmen des AKP-EWG-Abkommens geltende Rech-\na) 3 000 Millionen Rechnungseinheiten für die AKP-\nnungseinheit definiert.\nStaaten,\nIm Hinblick auf die Durchführung des AKP-EWG-Ab-                      davon\nkommens und des Beschlusses betreffend die Länder und\n2 100 Millionen Rechnungseinheiten in Form von\nGebiete - nachstehend „Beschluß\" genannt - ist es\nZuschüssen,\nangebracht, einen 4. Europäischen Entwicklungsfonds\nzu schaffen und die Einzelheiten der Ausstattung dieses                 430 Millionen Rechnungseinheiten in Form von\nFonds sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten hierzu                         Sonderdarlehen,\nfestzulegen.                                                             95 Millionen Rechnungseinheiten in Form von\nhaftendem Kapital,\nEs ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die\nfinanzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Pla-                  375 Millionen Rernnungseinheiten in Form von\nnung, Prüfung und Billigung der Hilfe sowie die Einzel-                     Transfers nach Titel II des AKP-EWG-\nheiten für die Kontrolle der Verwendung der Hilfe fest-                     Abkommens;\nzulegen.                                                         b) 130 Millionen Rechnungseinheiten für die Länder und\nEin Ausschuß von Vertretern der Regierungen der Mit-                Gebiete sowie die französisrnen überseeischen De-\ngliedstaaten bei der Kommission und ein gleicher Aus-                partements,\nschuß bei der Bank sind einzusetzen.                                 davon\nEs empfiehlt sich, die Arbeit der Kommission und der                  65 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Zu-\nBank zur Anwendung des Abkommens und die entspre-                        schüssen,\nchenden Bestimmungen des Beschlusses in Einklang zu                   40 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Sonder-\nbringen. Es ist deshalb wünschenswert, daß der Aus-                      darlehen,\nschuß bei der Kommission und der Ausschuß bei der                      5 Millionen Rechnungseinheiten in Form von haften-\nBank so-weit irgend möglich dieselbe Zusammensetzung                     dem Kapital,\naufweisen.\n20 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Reser-\nDer Rat hat am 16. Juli 1974 eine Entschließung über                    ven.\ndie Harmonisierung und Koordinierung der Politik der\nMitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit an-           c) 20 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Trans-\ngenommen.                                                            fers für die Länder und Gebiete gemäß den die Stabili-\nsierung der Ausfuhrerlöse betreffenden Bestimmungen\n(1) ABI. Nr. L 104 vom 24. 4. 1975, S. 35                            des Beschlusses.","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                             2413\n(4) Wenn ein Land oder Gebiet nach Erlangung der                                Artikel 7\nUnabhängigkeit dem AKP-EWG-Abkommen beitritt, wer-\n(1) Binnen einem Monat nach Inkrafttreten des AKP-\nden die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b herabgesetzt     EWG-Abkommens und danach jährlich vor dem 1. Sep-\nund die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe a durch ein-\ntember stellt die Kommission unter Berücksichtigung der\nstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kom-\nVorausschätzungen der Bank über die von ihr verwalte-\nmission entsprechend erhöht.\nten Finanzierungen einen Vorschlag der Mittelbindun-\n(5) In diesem Falle erhält das betreffende Land weiter- gen für jedes Haushaltsjahr auf und übermittelt ihn dem\nhin die in Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene Zuweisung,     Rat.\njedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II des\n(2) In gleicher Weise legt die Kommission den Gesamt-\nAKP-EWG-Abkommens.\nbetrag der voraussichtlichen Zahlungen für jedes Haus-\nhaltsjahr fest und teilt ihn dem Rat mit. Auf der Grund-\nArtikel 2                           lage dieses Betrags stellt sie unter Berücksichtigung der\nZu dem in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Betrag       erforderlichen Kassenmittel, einschließlich der Mittel zur\nkommen Darlehen bis zu 400 Millionen Rechnungseinhei-      Deckung der Ausgaben, die sich aus der Anwendung des\nten, welche die Bank unter den von ihr gemäß ihrer         Systems in Titel II des Abkommens ergeben, einen Fäl-\nSatzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln ge-      ligkeitsplan für den Abruf der Beiträge auf; die Einzel-\nwährt.                                                     heiten für die Zahlung dieser Beiträge durch die Mit-\ngliedstaaten werden in der in Artikel 30 vorgesehenen\nDiese Darlehen sind für·folgende Zwecke bestimmt:          Finanzregelung festgelegt. Sie unterbreitet diesen Fällig-\na) bis zu 390 Millionen Rechnungseinheiten für Finan-      keitsplan dem Rat, der sich mit der in Artikel 18 Ab-\nzierungen in den AKP-Staaten,                          satz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit hierzu\nb) bis zu 10 Millionen Rechnungseinheiten für Finanzie-    äußert.\nrungen in den Ländern und Gebieten sowie in den        Reichen die Beträge nicht aus, um den tatsächlichen\nfranzösischen überseeischen Departements.              Bedarf des Fonds in dem betreffenden Haushaltsjahr zu\ndecken, so unterbreitet die Kommission dem Rat Vor-\nArtikel 3                           schläge für weitere Zahlungen; der Rat nimmt hierzu so\nrasch wie möglich mit der in Artikel 18 Absatz 4 vorge-\nBei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkom-\nsehenen qualifizierten Mehrheit Stellung.\nmens wird die Rechnungseinheit verwendet, die in dem\nBeschluß des Rates vom 21. April 1975 über die Definition     (3) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die durch den in\nund die Umrechnung der europäischen Rechnungseinheit,      Absatz 2 genannten Abruf der Beiträge verfügbar wer-\nin der die in Artikel 42 des AKP-EWG-Abkommens von         denden Mittel von der Kommission für die Finanzierung\nLome genannten Beträge der Hilfe ausgedrückt sind, de-     der nach den Artikeln 11 bis 21 und 26 bis 30 bewilligten\nfiniert ist.                                               Vorhaben, Programme oder Transfers in Anspruch ge-\nnommen werden, verbleiben sie gemäß der in Artikel 30\nArtikel 4                           genannten Finanzregelung auf den Sonderkonten, die die\nIn den ersten beiden Jahren der Anwendung des AKP-      einzelnen Mitgliedstaaten bei ihrer Staatskasse oder bei\nEWG-Abkommens kann ein Höchstbetrag von 40 Mil-            den von ihnen bestimmten Stellen eröffnet haben.\nlionen Rechnungseinheiten in Form von haftendem Ka-           (4) Vom Tage ihrer Fälligkeit an behalten diese Mittel\npital verwendet werden.                                    während ihres Verbleibs auf den Sonderkonten nach Ab-\nDie Kommission und die Bank unterbreiten dem Rat           satz 3 ihren in der Rechnungseinheit ausgedrückten\neinen gemeinsamen Bericht über die Erfahrung der ersten    Wert, der dem am Fälligkeitstag geltenden Umrech-\nbeiden Jahre. An Hand dieses Berichts kann der Rat den     nungswert gegenüber dieser Rechnungseinheit ent-\nder Bank zur Verfügung gestellten Betrag innerhalb des     spricht. Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Ab-\nin Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b festgesetzten     satzes werden in der in Artikel 30 genannten Finanz-\nHöchstbetrags von 100 Millionen Rechnungseinheiten         regelung festgelegt.\nändern; freiwerdende Beträge werden der Ausstattung\nfür die Sonderdarlehen zugewiesen.                                                Artikel 8\n(1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird solange, bis\nArtikel 5                           er erschöpft ist, nach denselben Bestimmungen verwen-\nFür die Finanzierung der in Artikel 5 des Protokolls    det, wie sie im AKP-EWG-Abkommen, im Beschluß und\nNr. 2 des AKP-EWG-Abkommens und in den entspre-            in diesem Abkommen vorgesehen sind.\nchenden Bestimmungen des Beschlusses genannten Zins-          (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach\nvergütungen wird ein Höchstbetrag von 100 Millionen        Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens den noch\nRechnungseinheiten aus den in Artikel 1 Absatz 3 Buch-     nicht abgerufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 7\nstaben a und b genannten Zuschüssen vorgesehen. Der        zu zahlen.\nbei Ablauf des Zeitraums, in dem die Darlehen der Bank\ngewährt werden, nicht gebundene Teil dieses Betrags                               Artikel 9\nfließt wieder den für Zuschüsse vorgesehenen Mitteln zu.\n(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Verhält-\nDer Rat kann auf einen im Einvernehmen mit der Bank        nis ihrer Anteile am gezeichneten Kapital der Bank die-\ngefaßten Vorschlag der Kommission eine Aufstockung         ser gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft für\ndieses Höchstbetrags beschließen.                          alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die\nsich für die Darlehensnehmer aus den Verträgen er-\nArtikel 6                           geben, welche die Bank auf Grund des AKP-EWG-Ab-\nkommens und des Beschlusses über Darlehen aus ihren\nAlle Finanzgeschäfte zugunsten der AKP-Staaten, der     Eigenmitteln geschlossen hat.\nLänder und Gebiete und der französischen überseeischen\nDepartements werden nach Maßgabe dieses Abkommens             (2) Die Bürgschaft wird für die Deckung jeglichen\nzu Lasten des Fonds abgewickelt; ausgenommen hiervon       Risikos übernommen und beschränkt sich auf 30 0/o des\nsind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln      Gesamtbetrags der von der Bank auf Grund der Dar-\ngewährt.                                                   lehensverträge bereitgestellten Mittel.","2414                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n(3) Die Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen der          (2) Die Kommission und die Bank unterrichten ein-\nAbsätze 1 und 2 werden in Bürgschaftsverträgen zwi-        ander über den Verlauf der Prüfungen der Finanzierungs-\nschen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank nie-      anträge.\ndergelegt.                                                     (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Infor-\n(4) Bei Abschluß neuer Abkommen durch die Gemein-       mationen werden - was die Kommission angeht -\nschaft, die Interventionen der Bank aus Eigenmitteln zu-   durch ihr Verbindungsbüro erteilt. Dieses Büro erteilt\ngunsten von Ländern außerhalb der Gemeinschaft vor-        und sammelt außerdem alle Auskünfte allgemeiner Art.\nsehen, kann dieser Artikel nach den mit der Bank ver-      durch welche die Harmonisierung der Verwaltungsver-\neinbarten Modalitäten dahingehend ergänzt werden, daß      fahren und die Beurteilung der Anträge erleichtert wer-\ndie Bürgschaft der Mitgliedstaaten global gemäß dem in     den kann.\nAbsatz 2 festgelegten Prozentsatz für die Darlehen gilt,\ndie den betreffenden Ländern c.lann gewährt werden.                                Artikel 14\n(1) Die Kommission prüft die Vorhaben, die nach Ar-\nArtikel 10                         tikel 43 des AKP-EWG-Abkommens und den entspre-\nchenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finan-\n(1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonder-   zierung durch Zuschüsse oder Sonderdarlehen aus dem\ndarlehen, die den AKP-Staaten, den Ländern und Gebie-      Fonds in Betracht kommen.\nten sowie den französischen überseeischen Departments\nnach dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie die           (2) Die Bank prüft die Vorhaben, die nach ihrer Sat-,\nErlöse und Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971        zung und Artikel 43 des AKP-EWG-Abkommens sowie\nzugunsten dieser Länder, Gebiete und Departements er-      der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für\nfolgten Beiträgen zum haftenden Kapital werden den Mit-    eine Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln\ngliedstaaten entsprechend ihrer Beitragsleistung an den    mit oder ohne Zinsvergütung oder durch haftendes Kapi-\nFonds, aus dem diese Beträge stammen, zurückgezahlt,        tal in Betracht kommen.\nsofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kom-         (3) Vorhaben des Industrie-, des Bergbau- und des\nmission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder       Fremdenverkehrssektors werden bei der Bank einge-\nanderweitig zu verwenden.                                   reicht, die prüft, ob diese Vorhaben für eine der von\nDie Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der       ihr verwalteten Hilfsformen in Betracht kommen.\nDarlehen und der in Unterabsatz 1 aufgeführten Trans-          (4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder\naktionen zustehen, werden vorher in Abzug gebracht.         Aktionsprogramms durch die Kommission oder durch die\n(2) Der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzte  Bank heraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht\nBetrag der Zuschüsse des Fonds wird durch weitere           für eine der von ihnen verwalteten Hilfsformen in Be-\netwaige Einnahmen des Fonds erhöht.                         tracht kommt, so übermitteln sie einander diese Anträge\nnach Zustimmung des Antragstellers.\nKapitel II                                               Artikel 15\nArtikel 11                             (1) Unbeschadet der besonderen Aufträge, die die Bank\n(1) Vorbehaltlich der Artikel 18 bis 21 wird der Fonds  von der Gemeinschaft für die Einziehung des Kapitals\nunbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwal-        und der Zinsen der Sonderdarlehen erhält, sorgt die\ntung bestimmter Beihilfeformen von der Kommission ge-      Kommission auf Rechnung der Gemeinschaft für die fi-\nmäß der in Artikel 30 vorgesehenen Finanzregelung ver-     nanzielle Durchführung der Geschäfte, die in Form von\nwaltet.                                                    Zuschüssen, Sonderdarlehen oder Transfers aus Mitteln\ndes Fonds getätigt werden; sie leistet die Zahlungen\n(2) Vorbehaltlich der Artikel 22 bis 24 verwaltet die\nnach der in Artikel 30 vorgesehenen Finanzregelung.\nBank für Rechnung der Gemeinschaft gemäß ihrer Sat-\nzung und der in Artikel 30 vorgesehenen Finanzregelung          (2) Die Bank sorgt auf Rechnung der Gemeinschaft für\ndas haftende Kapital und die Zinsvergütungen, die aus      die finanzielle Durchführung der aus Mitteln des Fonds\ndem Fonds finanziert werden.                               gewährten Hilfen in Form von haftendem Kapital. In die-\nsen Fällen handelt die Bank im Namen und auf Gefahr\nder Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat alle sich daraus\nArtikel 12                          ergebenden Rechte als Gläubigerin oder Eigentümerin.\nDie Kommission sorgt für die Befolgung der vom Rat          (3) Die Bank sorgt für die finanzielle Abwicklung der\nfestgelegten Politik der Hilfe und die Einhaltung der vom  aus Eigenmitteln gewährten Darlehen, für die Zinsvergü-\nAKP-EWG-Ministerrat gemäß Artikel 41 des AKP-EWG-          tungen aus Mitteln des Fonds gezahlt werden.\nAbkommens festgelegten Gesamtausrichtung der tech-\nnischen und finanziellen Zusammenarbeit.\nArtikel 16\nDie Kommission teilt den Mitgliedstaaten die bei den\nArtikel 13\nAKP-Staaten eingeholten Informationen mit, die sich auf\n(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander   den Inhalt und die Aussichten ihres Entwicklungsplans,\nregelmäßig über die ihnen vorgelegten Finanzierungs-       auf die vorgesehenen Ziele und die bereits bekannten\nanträge sowie über die ersten Kontakte, welche die zu-     Vorhaben zur Erreichung dieser Ziele beziehen. Dies gilt\nständigen Stellen der AKP-Staaten, der assoziierten Län-   auch in bezug auf die Länder und Gebiete sowie die fran-\nder und Gebiete oder der französischen überseeischen       zösischen Departements.\nDepartements oder auch andere Begünstigte der in Ar-\nDie Kommission sammelt diese Informationen in Verbin-\ntikel 49 des AKP-EWG-Abkommens und in den entspre-\ndung mit der Bank, soweit diese betroffen ist.\nchenden Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen\nHilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen aufgenom-    Gleichzeitig teilen die Mitgliedstaaten der Kommission\nmen haben.                                                 die bereits gewährten oder vorgesehenen bilateralen Hil-\nDiese Informationen sind binnen einer Frist von höch-      fen mit.\nstens drei Monaten nach Eingang des Antrags oder Auf-      Außerdem übermittelt die Kommission dem in Artikel 18\nnahme der ersten Kontakte zu übermitteln.                  vorgesehenen EEF-Ausschuß die verfügbaren Angaben","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                          2415\nüber die sonstigen bilateralen und multilateralen Hilfen, Frankreich                                           25\ndie zugunsten der betreffenden AKP-Staaten bereits ge-    Irland                                                 2\nwährt oder vorgesehen sind.                               Italien                                               12\nZu diesem Zweck und zur Unterrichtung der Mitglied-       Luxemburg                                              1\nstaaten holt die Kommission alle zweckdienlichen Aus-     Niederlande                                            8\nkünften über Hilfen ein, die sowohl von den Mitgliedstaa-\nVereinigtes Königreich                                18\nten als auch von den internationalen Institutionen oder\naus sonstigen Hilfsquellen für die AKP-Staaten und die       (4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit\nüberseeischen Länder, Gebiete und französischen De-       einer qualifizierten Mehrheit von 69 Stimmen ab.\npartements vorgesehen sind oder diesen bereits gewährt\nwurden.\nArtikel 19\nJeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission regel-\nmäßig die verfügbaren Angaben.                               (1) Der EEF-Ausschuß nimmt zu den Finanzierungsvor-\nschlägen, die ihm von der Kommission für Vorhaben\nArtikel 17                         oder Aktionsprogramme mit Finanzierung durch Zu-\nschüsse oder Sonderdarlehen vorgelegt werden, Stellung.\n(1) Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 51 des\nAbkommens werden unter der allgemeinen Verantwor-            (2) Die sich auf Vorhaben beziehenden Finanzierungs-\ntung der Kommission und mit Beteiligung der Bank          vorschläge geben insbesondere Auskunft über den Zu-\nDienstreisen für die Programmierung durchgeführt.         sammenhang zwischen diesen Vorhaben und den Ent-\n(2) Vor den Dienstreisen für die Programmierung wird   wicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder;\nauf Grund der von der Kommission gemäß Artikel 16 ge-     sie enthalten gegebenenfalls Angaben über die Verwen-\nlieferten Auskünfte in einem Meinungsaustausch zwi-       dung der früheren Hilfen der Gemeinschaft in diesen\nschen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommis-     Ländern.\nsion und der Bank der allgemeine Rahmen für diese         Sie enthalten insbesondere die Maßnahmen zur Förde-\nDienstreisen festgelegt, wobei gegebenenfalls Länder-     rung der Beteiligung von Unternehmen der AKP-Staaten,\ngruppen zusammengefaßt werden.                            der überseeischen Länder und Gebiete und der franzö-\n(3) Im Anschluß an die Dienstreisen für die Program-   sischen überseeischen Departements an der Durchfüh-\nmierung, die die Kommission und die Bank in die AKP-      rung der Vorhaben gemäß Kapitel 8 des Protokolls Nr. 2\nStaaten unternehmen, wird den Mitgliedstaaten ein Ent-    des AKP-EWG-Abkommens und der entsprechenden Be-\nwurf eines als Hinweis dienenden Programms der Ge-        stimmungen des Beschlusses.\nmeinschaftshilfe für jeden AKP-Staat übermittelt.\n(3) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderun-\nDiese Programmentwürfe werden mit den Vertretern der      gen des Finanzierungsvorschlags oder ist zu diesem Vor-\nMitgliedstaaten zur Erarbeitung einer Stellungnahme er-   schlag keine befürwortende Stellungnahme abgegeben\nörtert.                                                   worden, so konsultiert die Kommission die Vertreter des\n(4) Im Anschluß an den Meinungsaustausch mit den       oder der betreffenden AKP-Staaten. Ist keine befürwor-\nVertretern der _AKP-Staaten nach Artikel 51 Absatz 3 des  tende Stellungnahme abgegeben worden, so werden\nAKP-EWG-Abkommens kann eine erneute Aussprache            diese gegebenenfalls von den Vertretern der Gemein-\nzwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kom-     schaft gemäß Artikel 54 Abs. 3 des AKP-EWG-Abkom-\nmission und der Bank zur Festlegung der sich hieraus      mens angehört.\nergebenden Leitlinien stattfinden.\n(4) In den in Absa;z 3 vorgesehenen Fällen wird der\n(5) Während der Durchführung der als Hinweis dienen-   gegebenenfalls revidierte oder ergänzte Finanzierungs-\nden Hilfsprogramme nach Artikel 51 Absätze 2 und 3 des    vorschlag dem EEF-Ausschuß auf einer seiner nächsten\nAKP-EWG-Abkommens findet regelmäßig ein Meinungs-         Tagungen erneut vorgelegt.\naustausch zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten,\nder Kommission und der Bank statt. Bei dieser Gelegen-    Lehnt dieser Ausschuß eine befürwortende Stellung-\nheit beurteilen die Mitgliedstaaten unter Berücksichti-   nahme erneut ab, so konsultiert die Kommission gemäß\ngung der Vorhaben, deren Finanzierung bereits beschlos-   Artikel 54 Absatz 3 des AKP-EWG-Abkommens erneut\nsen worden ist, sowie der noch zu prüfenden Vorhaben      den Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten.\ndie Änderungen, welche die betreffenden Empfängerstaa-\nten bei den als Hinweis dienenden Programmen der Ge-                            Artikel 20\nmeinschaftshilfe vorschlagen.\nDie Finanzierungsvorschläge werden der Kommission\nzusammen mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses\nArtikel 18\nzur Beschlußfassung vorgelegt.\n(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß - nachste-\nBeschließt die Kommission, von der Stellungnahme des\nhend EEF-Ausschuß genannt - aus Vertretern der Regie-\nEEF-Ausschusses abzuweichen, oder hat dieser einen Fi-\nrungen der Mitgliedstaaten eingesetzt.\nnanzierungsvorschlag nicht befürwortet, so muß sie ent-\nDen Vorsitz in diesem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter    weder den Finanzierungsvorschlag zurückziehen oder ihn\nder Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von      dem Rat so bald wie möglich vorlegen, der unter den\nder Kommission wahrgenommen.                              gleichen Abstimmungsbedingungen wie der EEF-Aus-\nEin Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten teil.        schuß beschließt.\n(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsord-\nnung des EEF-Ausschusses.\nArtikel 21\n(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden im EEF-\nAusschuß wie folgt gewogen:                                  (1) Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuß re-\ngelmäßig über alle Finanzierungsanträge, die ihr von\nBelgien                                                 6\neinem oder mehreren AKP-Staaten offiziell vorgelegt\nDänemark                                                3 worden sind, ob diese Anträge nun von ihren Dienststel-\nDeutschland                                            25 len in Betracht gezogen werden oder nicht.","2416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n(2) Dem EEF-Ausschuß wird das Ergebnis der Unter-        waltungsrat der Bank zur satzungsmäßigen Beschlußfas-\nsuchungen vorgelegt, die die Kommission regelmäßig          sung vorgelegt.\ndurchführt, um die zur Zeit laufenden bzw. bereits abge-\nschlossenen Arbeiten ·insbesondere nach den angestreb-          (5) Gibt der Ausschuß „Artikel 22\" zu einem Vorschlag\nten Entwicklungszielen zu bewerten.                         für eine Finanzierung mit haftendem Kapital eine befür-\nwortende Stellungnahme ab, so wird dieser Vorschlag\ndem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsgemäßen Be-\nArt i k e 1 22                      schlußfassung unterbreitet.\n(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der    Gibt der Ausschuß „Artikel 22\" keine befürwortende\nRegierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend Aus-          Stellungnahme ab, so zieht die Bank den Vorschlag zu-\nschuß „Artikel 22\" genannt - eingesetzt.                    rück oder bittet den Mitgliedstaat, der den Vorsitz im\nDen Vorsitz des Ausschusses „Artikel 22\" führt der Ver-      Ausschuß „Artikel 22\" führt, den Rat der Gemeinschaften\ntreter des Mitgliedstaates, der den Vorsitz im Rat der      so bald wie möglich hiermit zu befassen.\nGouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des      Im letzteren Fall wird der Vorschlag zusammen mit der\nAusschusses werden von der Bank wahrgenommen.                mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses\nEin Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten           ,,Artikel 22\" und der vom Vertreter der Kommission ge-\nteil.                                                        gebenen Beurteilung dem Rat vorgelegt.\n(2) Der Rat legt einstimmig die Geschäftsordnung des     Der Rat nimmt unter den gleichen Abstimmungsbedin-\nAusschusses „Artikel 22\" fest.                               gungen wie der Ausschuß „Artikel 22\" Stellung.\nBeschließt der Rat, die Stellungnahme des Ausschusses\n(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden im Aus-\n,,Artikel 22\" zu bestätigen, so zieht die Bank ihren Vor-\nschuß „Artikel 22\" nach Artikel 18 Absatz 3 gewogen.        schlag zurück.\n(4) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer      Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so\nqualifizierten Mehrheit von 69 Stimmen ab.                  leitet diese die satzungsgemäßen Verfahren ein.\nArt i k e 1 23\nArt i k e 1 24\n(1) Der Ausschuß „Artikel 22\" nimmt zu -den ihm von\nder Bank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zins-         (1) Die Bank unterrichtet den Ausschuß „Artikel 22\"\nvergütung sowie zu den Vorschlägen für eine Finanzie-       vorbehaltlich der Änderungen, die in Anbetracht der Art\nrung mit haftendem Kapital Stellung.                        der finanzierten Maßnahmen und den satzungsgemäßen\nVerfahren der Bank erforderlich sind, regelmäßig über\nBei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter       alle offiziell bei ihr eingereichten Finanzierungsanträge,\nder Kommission darlegen, wie diese die Vorschläge be-       und zwar unabhängig davon, ob diese von ihren Dienst-\nurteilt. Diese Beurteilung erstreckt sich auf die Uberein-  stellen in Betracht gezogen wurden oder nicht.\nstimmung der Vorhaben mit der Entwicklungshilfepolitik\nder Gemeinschaft, den im AKP-EWG-Abkommen festge-               (2) Dem Ausschuß wird das Ergebnis der Untersuchun-\nlegten Zielen der finanziellen und technischen Zusam-        gen vorgelegt, die die Bank regelmäßig durchführt, um\nmenarbeit und den vom Ministerrat EWG-AKP festgeleg-        die zur Zeit laufenden bzw. bereits abgeschlossenen Ar-\nten allgemeinen Leitlinien.                                 beiten insbesondere im Hinblick auf ihre Beiträge zur\nDie Bank unterrichtet den Ausschuß ferner über die von      Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele zu\nihr geplante Gewährung von Darlehen ohne Zinsvergü-         bewerten.\ntung.\n(2) Die von der Bank dem Ausschuß „Artikel 22\" vor-                              Artikel 25\ngelegten Unterlagen geben insbesondere Aufschluß über           (1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich,\nden Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den              unter welchen Bedingungen die Hilfe der Gemeinschaft,\nEntwicklungsaussichten des oder der beteiligten Länder      die sie jeweils zu verwalten haben, von den AKP-Staa-\nund enthalten gegebenenfalls Angaben über die von der       ten, den Ländern und Gebieten sowie den französischen\nGemeinschaft gewährten rückzahlbaren Hilfen und den         überseeischen Departements oder etwaigen sonstigen Be-\nStand ihrer Beteiligungen.                                  günstigten verwendet wird.\n(3) Gibt der Ausschuß zu einem Vorschlag, an dem ein\nAKP-Staat oder eine Gruppe von AKP-Staaten interes-             (2) In, enger Verbindung mit den verantwortlichen Be-\nsiert ist, keine befürwortende Stellungnahme ab, so kon-    hörden des oder der beteiligten Länder vergewissern sie\nsultiert die Bank die Vertreter des oder der betreffenden   sich ferner - soweit es sie betrifft -, unter welchen Be-\nStaaten; es findet dann das Verfahren nach Artikel 54       dingungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Anla-\nAbsatz 3 des AKP-EWG-Abkommens Anwendung.                   gen von den Begünstigten verwendet werden.\n(4) Gibt der Ausschuß „Artikel 22\" zu einem Antrag           (3) Die Kommission und die Bank prüfen bei den unter\nauf ein Darlehen mit Zinsvergütung eine befürwortende       Absatz 1 und 2 genannten Anlässen, wieweit die in Ar-\nStellungnahme ab, so wird der Antrag zusammen mit der       tikel 40 Absatz 2 des AKP-EWG-Abkommens, in Arti-\nmit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses        kel 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens und in den\nund der vom Vertreter der Kommission gegebenen Beur-        entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genann-\nteilung dem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsge-         ten Zielsetzungen verwirklicht wurden.\nmäßen Beschlußfassung unterbreitet.\n(4) Die Kommission unterrichtet den Rat mindestens\nGibt der Ausschuß „Artikel 22\" keine befürwortende           einmal jährlich über die Einhaltung der in den Absätzen\nStellungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück        1, 2 und 3 genannten Bedingungen.\noder beschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall\nwird der Antrag zusammen mit der mit Gründen verse-         Der Rat trifft mit der in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehe-\nhenen Stellungnahme des Ausschusses und der vom Ver-        nen qualifizierten Mehrheit die erforderlichen Maßnah-\ntreter der Kommission gegebenen Beurteilung dem Ver-         men.","Nr. 77 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                            2417\nKapitel III                       ausübt, werden in der in Artikel 30 vorgesehenen Fi-\nnanzregelung festgelegt. •\nArt i k e 1 26\n(3) Die Entlastung hinsichtlich der Finanzverwaltung\nDas in Titel II des AKP-EWG-Abkommens und in den        des Fonds wird der Kommission nach dem Verfahren des\nentsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genannte       Artikels 206 des Vertrags erteilt. Erfordert das Verfahren\nSystem zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse wird aus-      des genannten Artikels jedoch einen Beschluß des Rates,\nschließlich auf die aus jedem der folgenden Kalender-      so beschließt dieser mit der in Artikel 18 Absatz 4 dieses\njahre stammenden Ausfuhrerlöse angewandt: 1975, 1976,      Abkommens vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.\n1977, 1978 und 1979.\n(4) Die Finanzierungen aus den Fonds, welche die Bank\nArtikel 27                          verwaltet, unterliegen dem Kontroll- und Entlastungsver-\nDie Beträge der in Titel II Artikel 19 Absätze 3 und 6  fahren nach der Satzung der Bank für alle von ihr getä-\ndes AKP-EWG-Abkommens und in den entsprechenden            tigten Geschäfte. Die Bank übermittelt der Kommission\nBestimmungen des Beschlusses genannten Transfers so-       und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Abwick-\nwie die Beträge der in Artikel 21 Absatz 2 dieses Ab-      lung der von _ihr verwalteten und aus dem Fonds durch-\nkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des         geführten Finanzierungen.\nBeschlusses genannten Beiträge zur Wiederauffüllung\nder Mittel werden in Rechnungseinheiten ausgedrückt.                              Artikel 32\nDiese Zahlungen werden in der Währung eines oder              (1) Der Restbetrag des durch das Durchführungsabkom-\nmehrerer Mitgliedstaaten geleistet, welche die Kommis-     men im Anhang zum Vertrag geschaffenen Entwicklungs-\nsion nach Rücksprache mit dem betreffenden AKP-Staat       fonds für die überseeischen Länder und Gebiete wird\noder den zuständigen Stellen der Länder und Gebiete ge-    weiterhin gemäß dem genannten Durchführungsabkom-\nwählt hat.                                                 men sowie der am 31. Dezember 1962 geltenden Rege-\nlung verwaltet.\nArtikel 28\nDer Restbetrag des Fonds, der durch das am 20. Juli 1963\nUm den in Artikel 17 des Abkommens sowie in den         in Jaunde unterzeichnete Interne Abkommen über die\nentsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgese-       Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft\nhenen Vergleich der Statistiken der Gemeinschaft und       geschaffen wurde, wird weiterhin nach Maßgabe des ge-\nder AKP-Staaten zu ermöglichen, übermitteln die Mit-       nannten Internen Abkommens sowie der am 31. Mai 1969\ngliedstaaten der Kommission nach den in einer Durchfüh-    geltenden Regelung verwaltet.\nrungsverordnung festzulegenden Verfahren die verfüg-\nbaren statistischen Angaben, die für das geordnete Funk-   Der Restbetrag des Fonds, der durch das am 29. Juli 1969\ntionieren des Stabilisierungssystems notwendig sind.       in Jaunde unterzeichnete Interne Abkommen über die Fi-\nnanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft\ngeschaffen wurde, wird weiterhin nach Maßgabe des ge-\nArtikel 29\nnannten Internen Abkommens sowie der am 31. Januar\nDie Kommission leitet den Mitgliedstaaten die Berichte   1975 geltenden Regelung verwaltet.\nzu, die sie jährlich von den AKP-Staaten über die Ver-\nwendung der Mittel erhält. Sie legt einmal jährlich einen     (2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des\nzusammenfassenden Bericht über das Funktionieren des       Restbetrags das Fehlen von Mitteln die ordnungsgemäße\nSystems vor, in dem insbesondere der Einfluß des Sy-       Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der in Ab-\nstems auf die wirtschaftliche Entwicklung der Empfän-      satz 1 genannten Fonds finanziert werden, so kann die\ngerländer und auf die Entwicklung des Außenhandels         Kommission gemäß Artikel 16 zusätzliche Finanzierungs-\ndarzustellen ist.                                          vorschläge unterbreiten.\nDieser Artikel ist auch auf die Länder und Gebiete an-\nArtikel 33\nwendbar.\nDieses Abkommen wird von den einzelnen Mitglied-\nKapitel IV                        staaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften\nArtikel 30                          genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaa-\nten notifizieren dem Sekretariat des Rates der Euro-\nDie Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkom-          päischen Gemeinschaften, daß die für das Inkrafttreten\nmen werden in einer Finanzregelung festgelegt, die der     dieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlos-\nRat bei Inkrafttreten des AKP-EWG-Abkommens mit der\nsen sind.\nin Artikel 18 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehr-\nheit an Hand eines Entwurfs der Kommission und nadl        Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen\nAnhörung der Bank zu den sie betreffenden Bestimmun-       wie das AKP-EWG-Abkommen. Es bleibt jedoch so lange\ngen erläßt.                                                in Kraft, bis die vom Fonds durchgeführten Finanzierun-\ngen vollständig abgewickelt sind.\nArtikel 31\n(1) Bei Ablauf jedes Haushaltsjahres stellt die Kommis-                        Artikel 34\nsion die Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres so-        Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer,\nwie die Ubersicht über das Vermögen und die Schulden       deutscher, englischer, französischer, italienischer und\ndes Fonds auf.                                             niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\n(2) Unbeschadet Absatz 4 übt der in Artikel 206 des     gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des\nVertrages vorgesehene Kontrollausschuß seine Befug-        Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nnisse auch in bezug auf die Geschäfte des Fonds aus. Die   hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unter-\nArt und Weise, in der dieser Ausschuß seine Befugnisse     zeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.\nGESCHEHEN zu Brüssel am elften Juli neunzehnhun-\ndertfünfundsiebzig."]}