{"id":"bgbl2-1975-74-6","kind":"bgbl2","year":1975,"number":74,"date":"1975-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/74#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-74-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_74.pdf#page=16","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe","law_date":"1975-11-18T00:00:00Z","page":2228,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["2228                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 5                                                     Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich    sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nweichendes festgelegt wird.                                  desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 6                              treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt          gibt.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nhensgewährung ergebenden Maßnahmen die Erzeugnisse                                  Artikel 8\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnnug\nwerden.                                                      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bamako am 24. Oktober 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJäger\nFür die Regierung der Republik Mali\nSissoko\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nilber Kapitalhilfe\nVom 18. November 1975\nIn Bamako ist am 24. Oktober 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. Oktober 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. November 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 74 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                               2229\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nund                                in Mali erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Mali,                                        Artikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-            Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nder Republik Mali,                                             von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in Mali beizutragen,\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 1                              Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         weichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Mali, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das                                  Artikel 6\nVorhaben „Herstellung der Betriebsbereitschaft des\nHotels de l'Amitie in Bamako un,d der dazugehörenden              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nAußenanlagen\" ein weiteres Darlehen bis zu 5,2 Mio             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDM in Worten: (fünf Millionen zweihunderttausend Deut-         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nsche Mark) aufzunehmen.                                        nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 2                                                     Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für            für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der         desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-          Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nten unterliegen.                                               treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nArtikel 3                              gibt.\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kredit-                                Artikel 8\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bamako am 24. Oktober 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJäger\nFür die Regierung der Republik Mali\nSissoko"]}