{"id":"bgbl2-1975-74-5","kind":"bgbl2","year":1975,"number":74,"date":"1975-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/74#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-74-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_74.pdf#page=15","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe","law_date":"1975-11-18T00:00:00Z","page":2227,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                             2227\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nVom 18. November 1975\nIn Bamako ist am 24. Oktober 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. Oktober 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. November 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nund                             blik Deutschland und der Regierung der Republik Mali\ndie Regierung der Republik Mali               durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nder Republik Mali,                                          gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-\nin dem Wunsdle, diese freundsdlaftlidien Beziehungen\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             liegen.\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         Die Regierung der Republik Mali stellt die Kredit-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nin Mali erhoben werden.\nwicklung in Mali beizutragen,\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nArtikel 1                           von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nmöglicht es der Regierung der Republik Mali, bei der        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndas Vorhaben „Staudamm Selingue\", wenn nach Prüfung         deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\ndie Förderungswurdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar-  schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nlehen bis zu 35 Mio DM (in Worten: fünfunddreißig Mil-      die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nlionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                          forderlichen Genehmigungen."]}