{"id":"bgbl2-1975-74-4","kind":"bgbl2","year":1975,"number":74,"date":"1975-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/74#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-74-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_74.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe","law_date":"1975-11-18T00:00:00Z","page":2225,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 74 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                               2225\nArtikel 2                                                      Artikel 5\nDie Verwendung des Darlehens und der Finanzierungs-           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nbeiträge sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt          Darlehen und den Finanzierungsbeiträgen finanziert wer-\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für          den, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit\nWiederaufbau und dem Darlehensnehmer sowie dem                nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge abzuschließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                            Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nArtikel 3                               besonderen \\Vert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt   lehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen         beiträge ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der In-\nöffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-       dustrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt wer-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali           den.\nerhoben werden.\nArtikel 7\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-           republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\ngieren und Lieferanten die freie \\Vahl der Verkehrsunter-     blik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung        des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-                                  Artikel 8\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen· Ge-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nnehmigungen.                                                  in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bamako am 24. Oktober 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder \\Vortlaut gleid1ermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJäger\nFür die Regierung der Republik Mali\nSissoko\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nVom 18. November 1975\nIn Bamako ist am 24. Oktober 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. Oktober 1975\nin Kraft getreten; es v;ird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. November 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö l l","2226                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzu-\nschließenden Verträge garantieren.\nund\ndie Regierung der Republik Mali\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-            Die Regierung der Republik Mali stellt die Kredit-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nder Republik Mali,                                              sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        in Mali erhoben werden.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                        Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-            Die Regierung der Republik. Mali überläßt bei den sich\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nwicklung in Mali beizutragen,                                   kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nsind wie folgt übereingekommen:                             deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nArtikel 1                             die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Banque de Developpement du Mali, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für                                 Artikel 5\ndie Finanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nmittlerer privater malischer Unternehmen in Industrie,          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nHandwerk, Landwirtschaft und Fischerei sowie unmittel-          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nbar damit in Verbindung stehende Investitionen im\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nTransportwesen ein weiteres Darlehen bis zu 3 Mio DM\nsichtigt werden.\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark} aufzunehmen.\nArtikel 6\nArtikel 2                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs, gilt dieses Abkommen auch\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nRepublik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-              treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nschriften unterliegen.                                          gibt.\nArtikel 7\n(2) Die Regierung der Republik Mali wird gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des            in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bamako am 24. Oktober 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJäger\nFür die Regierung der Republik Mali\nSissoko"]}