{"id":"bgbl2-1975-74-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":74,"date":"1975-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/74#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-74-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_74.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe","law_date":"1975-11-18T00:00:00Z","page":2224,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["2224                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nftber Kapitalhilfe\nVom 18. November 1975\nIn Bamako ist am 24. Oktober 1975 ein Abkom-\nmen zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutsdlland und der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. Oktober 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. November 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) In Abänderung des Artikels 1 des Abkommens zwi-\nund                              schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe\ndie Regierung der Republik Mali\nvom 27. Juli 1974 werden die in Buchstaben b und c\ndieses Abkommens aufgeführten Darlehen in Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nrungsbeiträge umgewandelt. Gleichzeitig ermöglicht es\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nder Republik Mali,\nrung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für\n\\Viederaufbau, Frankfurt am Main,\nin dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          a) für das Vorhaben ,.\\Vasserversorgung Kati\" einen wei-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 teren Finanzierungsbeitrag bis zu vier Millionen ein-\nhunderttausend Deutsche Mark zu erhalten, so daß\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           der gesamte Finanzierungsbeitrag für dieses Projekt\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   jetzt neun Millionen sechshunderttausend Deutsche\nMark beträgt;\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    b) für das Vorhaben „Wasserversorgung Segou\" einen\nwicklung in Mali beizutragen,                                   weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu vier Millionen\nDeutsche Mark zu erhalten, so daß der gesamte Finan-\nsind wie folgt übereingekommen:                               zierungsbeitrag für dieses Projekt jetzt zehn Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark beträgt.\nArtikel 1                              (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nmöglicht es der Regierung der Republik Mali, bei der        blik Deutschland und der Regierung der Republik Mali\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für      durch andere Vorhaben ersetzt werden, wenn nach Prü-\ndas Vorhaben „Beschaffung von Güterwaggons für die          fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nmalische Eisenbahngesellschaft -     Chemin de Fer du       Ob für eventuelle Austauschprojekte Darlehen oder\nMali - (CFM)\" ein Darlehen bis zu drei Millionen vier-      Finanzierungsbeiträge gewährt werden, bleibt einer er-\nhunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen.                   neuten Prüfung vorbehalten."]}