{"id":"bgbl2-1975-74-19","kind":"bgbl2","year":1975,"number":74,"date":"1975-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/74#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-74-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_74.pdf#page=30","order":19,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador über Kapitalhilfe","law_date":"1975-12-05T00:00:00Z","page":2242,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["2242                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme\nvon Luftfahrzeugen\nVom 4. Dezember 1975\nZu dem Ubereinkommen vom 16. Dezember 1970              Ägypten                      am        30. März 1975\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme         Sierra Leone                 am 13. Dezember 1974\nvon Luftfahrzeugen {Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1505)   in Kraft getreten.\nhaben\nÄgypten hat den Vorbehalt gemäß Artikel 12\nÄgypten am 28. Februar 1975 in Washington die       Abs. 1 des Ubereinkommens gemacht.\nBeitrittsurkunde\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nund                                                    Bekanntmachung vom 28. Oktober 1975 {Bundesge-\nSierra Leone am 13. November 1974 in London die     setzbl. II S. 1723), die dahin berichtigt wird, daß ver-\nRatifika tionsurkunde                                tragliche Beziehungen auf Grund des Ubereinkom-\nhinterlegt.                                            mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik seit dem\nDamit ist das Ubereinkommen nach seinem Ar-          10. November 1974 (nicht seit dem 21. Juni 1973) be-\ntikel 13 Abs. 4 für                                     stehen.\nBonn, den 4. Dezember 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Kapitalhilfe\nVom 5. Dezember 1975\nIn Quito, Ecuador, ist am 17. November 1975 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nEcuador über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. November 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 5. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                              2243\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Kapitalhilfe\nDie R('gi('rtmg dPr Bundesrepublik Deutschland         oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verfrc:ige\nin der Republik Ecuador erhoben werden.\nund\ndie Regierung der Republik Ecuador                                        Artikel 4\nDie Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nRepublik Ecuador,\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereid1 dieses\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                             Artikel 5\nwiddung in der Republik Ecuador beizutragen,                     Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\n~ind wie folgt übereingekommen:                            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                Artikel 6\nlicht es der Regierung der Republik Ecuador, bei der             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lPgt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nVorhaben Wärmekraftwerk Guayaquil ein Darlehen bis\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nzu 20 Mio DM (in Worten: Zwanzig Millionen Deutsd1e           nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nMark) aufzunehmen.\nsichtigt werden.\nArtikel 2                                                   Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die               sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt            das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in        republik Deutschland gegenüber der Regierung der\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-           Republik Ecuador innerhalb von drei Monaten nach\nschriften unterliegen.                                        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 3                            abgibt.\nArtikel 8\nDie Regierung der Republik Ecuador stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß         in Kraft.\nGESCHEHEN zu QuitoiEcuador, am siebzehnten No-\nvember Neunzehnhundertfünfundsiebzig, in zwei Urschrif-\nten, jede in spanischer und deutscher Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Nagel\nBotschafter\nFür die Regierung der :rtepublik Ecuador\nGeneral Carlos Aguirre Asanza\nAußenminister","2244                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 297. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. Oktober 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 216 vom 21. November 1975 er-\nschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 216 vom 21. November 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-\nsandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln\n834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentl1cht.\nIrr. Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertriige mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jdhres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 6 24, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n,rnf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredinung.\nPreis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 0}.1 zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs·\npi eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrdgt 5,5 °/a."]}