{"id":"bgbl2-1975-74-17","kind":"bgbl2","year":1975,"number":74,"date":"1975-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/74#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-74-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_74.pdf#page=27","order":17,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die Bildung einer Gemischten Kommission zur Förderung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen","law_date":"1975-12-03T00:00:00Z","page":2239,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                           2239\nII. Für die Zusammenarbeit in dritten Ländern kommen         -  die Erzaufbereitung, die Errichtung von Betrieb('n\ninsbesondere in Betracht                                    und Anlagen für die Gewinnung und Herstellung\nder Bau kompletter Anlagen für die Gewinnung,            von Baustoffen,\nVerarbeitung und Lagerung von Erzeugnissen der        -  verschiedene Gebiete des Maschinen-, Apparate-\nErnährungs- und Landwirtschaft einschließlich des        und Schiffbaus: Klima- und Reinigungstedrnik,\nBaus von Bewässerungssystemen und Treib-                 Ausrüstung für Flußhäfen, See-/Flußschiffe,\nhäusern,                                              -  Projektierung und Durchführung von Vorhaben\n- der Bau kompletter Anlagen im Bereich der che-            auf den Gebieten des Bau- und Verkehrswesens,\nmischen Industrie: Zur Herstellung von Schwefel-         der Hydrotechnik, der Infrastruktur, der Prospek-\nund Phosphorsäure, kalzinierter Soda, Dünge-             tion von Bodenschätzen und der Grundstoffindu-\nmittel u. a.,                                            strie.\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber die Bildung einer Gemischten Kommission\nzur Förderung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen\nVom 3. Dezember 1975\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nChina ist am 31. Oktober 1975 eine Vereinbarung\nüber die Bildung einer Gemischten Kommission\nzur Förderung der gegenseitigen wirtschaftlichen\nBeziehungen geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist am gleichen Tage in Kraft\ngetreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Dezember 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg","2240                                  Bundesg-esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n(Obersetzung der chinesischen Anl\\\\'ortnote)\nDer Botschafter                                    Der stellvertretende Minister\nder Bundesrepublik Deutschland                                      für Außenhandel\nWi 410.20                                          der Volksrepublik China\nPeking, den 31. Oktober 197S                                 Peking, den 31. Oktober 197S\nExzellenz,\nich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note               vom\n31. Oktober 1975 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\nExzellenz.\nim Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             ,,Im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern       land und unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern\nunserer Regierungen geführten Verhandlungen in Peking        unserer Regierungen geführten Verhandlungen in Peking\nüber die Bildung einer Gemischten Kommission zur För-        über die Bildung einer Gemischten Kommission zur För-\nderung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen       derung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen\nbeehre ich mich, Ihnen folgende Vereinbarung vorzu-         beehre ich mich, Ihnen folgende Vereinbarung vorzu-\nschlagen:                                                   schlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und         1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndie Regierung der Volksrepublik China (unten Ver-            die Regierung der Volksrepublik China (unten Ver-\ntragsparteien genannt) bilden, um die Wirtschafts-           tragsparteien genannt) bilden, um die Wirtschafts-\nbeziehungen zu entwickeln und zum Zwecke der Han-            beziehungen zu entwickeln und zum Zwecke der Han-\ndelsförderung, eine Gemischte Kommission.                    delsförderung, eine Gemischte Kommission.\n2. Die Gemischte Kommission setzt sich aus Vertretern       2. Die Gemischte Kommission setzt sich aus Vertretern\nder zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusam-         der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusam-\nmen.                                                         men.\n3. Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, einen          3. Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, einen\nMeinungsaustausch über die Entwicklung der Wirt-             Meinungsaustausdi über die Entwicklung der Wirt-\nschaftsbeziehungen und die Handelsförderung zwischen         sc:haftsbeziehungen und die Handelsförderung zwischen\nbeiden Ländern durchzuführen; sie kann ihren Regie-          beiden Ländern durchzuführen; sie kann ihren Regie-\nrungen unter Berücksichtigung der internationalen Ver-       rungen unter Berücksichtigung der internationalen Ver-\npflichtungen jeder Vertragspartei Empfehlungen unter-        pflichtungen jeder Vertragspartei Empfehlungen unter--\nbreiten.                                                     breiten.\n4. Die Gemischte Kommission tritt im Einvernehmen der       4. Die Gemischte Kommission tritt im Einvernehmen der\nVertragsparteien möglichst einmal im Jahr, und zwar          Vertragsparteien möglichst einmal im Jahr, und zwar\nabwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und            abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und\nin der Volksrepublik China zusammen.                         in der Volksrepublik China zusammen.\n5. Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehen-    5. Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehen-\nden Lage auch für Berlin (West).                             den Lage auch für Berlin (West).\n6. Bestehende     internationale    Verpflichtungen    der  6. Bestehende      internationale    Verpflichtungen     der\nBundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik             Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nChina werden durc:h diese Vereinbarung nic:ht berührt.       China werden durc:h diese Vereinbarung nic:ht berührt.\n7. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf     7. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf\ndiplomatischem Wege durch schriftliche Benachrich-           diplomatischem Wege durch schriftliche Benachrich-\ntigung gekündigt werden; sechs Monate nach Erhalt            tigung gekündigt werden; sechs Monate nach Erhalt\ndieser Mitteilung durch die Gegenseite tritt diese Ver-      dieser Mitteilung durch die Gegenseite tritt diese Ver-\neinbarung außer Kraft.                                       einbarung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Volksrepublik China mit        Falls sich die Regierung der Volksrepublik China mit\nden in Nummer 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einver-         den in Nummer 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einver-\nstanden erklärt, werden dieser Brief und der das Einver-    standen erklärt, werden dieser Brief und der das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Ant-        ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Ant-\nwortbrief Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen        wortbrief Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen\nunseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum        unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\ndes Antwortbriefes in Kraft tritt.                          des Antwortbriefes in Kraft tritt.\"","Nr. 74 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                               2241\nNamens der Regierung der Volksrepublik China be-\nehre ich mich zu bestätigen, daß unsere beiden Seiten\ndie oben aufgeführte Abmachung getroffen haben, und\nmich damit einverstanden zu erklären, daß die Note\nEurer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinba-\nrung zwischen der Regierung der Volksrepublik China\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bil-\nden, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Stellvertretender Minister, den        Genehmigen Sie, Herr Botschafter,      den     Ausdruck\nAusdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.              meiner ausgezeidmetsten Hochachtung.\nDr. Rolf F. P a u l s                                      Chou Hua-min\nSeiner Exzellenz\ndem Stellvertretenden Minister für Außenhandel              Seiner Exzellenz\nder Volksrepublik China                                     dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Chou Hua-min                                          Herrn Dr. Rolf Pauls\nPeking                                                      Peking"]}