{"id":"bgbl2-1975-73-7","kind":"bgbl2","year":1975,"number":73,"date":"1975-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/73#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-73-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_73.pdf#page=6","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Dahome über Kapitalhilfe","law_date":"1975-11-17T00:00:00Z","page":2202,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2202                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen\nVom 17. November 1975\nDas Internationale Ubereinkommen vom 29. No-\nvember 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei\nOlverschmutzungs-Unfällen (Bundesgesetzbl. 1975 II\nS. 137) ist nach seinem Artikel XI Abs. 2 in Kraft ge-\ntreten oder tritt in Kraft für\nLibanon                       am 3. September 1975\nNiederlande                   am 18. Dezember 1975\nDie Niederlande haben das Ubereinkomrnen nach\nseinem Artikel XIII mit Wirkung vorn 18. Dezember\n1975 auf Surinarn und die Niederländischen Antil-\nlen, die Vereinigten Staaten mit Wirkung vom\n8. Dezember 1975 auf Puerto Rico, Guarn, Panama-\nkanal-Zone, Amerikanische Jungferninseln, Ameri-\nkanisch-Samoa, Treuhandgebiet Pazifikinseln er-\nstreckt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. August 1975 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 1196).\nBonn, den 17. November 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dahome\nüber Kapitalhilfe\nVom 17. November 1975\nIn Cotonou ist am 21. Oktober 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Da-\nhome über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Oktober 1975\nin Kraft getreten; es · wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 17. November 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl l","Nr. 73 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1975                                2203\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dahome\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nund\nin Dahome erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Dahome,\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-            Die Regierung der Republik Dahome überläßt bei den\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nder Republik Dahome,                                           ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit .auf dem Gebiet der            kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                            Artikel 5\nwicklung in der Republik Dahome beizutragen,\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                             Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nArtikel 1                              chendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                               Artikel 6\nlicht es der Regierung der Republik Dahome, bei der               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nVorhaben „Olmühle Bohicon\" ein Darlehen bis zu 17 Mio          hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nDM (in Worten: Siebzehn Millionen Deutsche Mark) auf-          der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nzunehmen.                                                      werden.\nArtikel 2                                                    Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-          desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften           Republik Dahome innerhalb von drei Monaten nach In-\nunterliegen.                                                   krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Republik Dahome stellt die Kredit-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und            in Kraft.\nGESCHEHEN zu Cotonou am 21. Oktober 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans-Joachim H e 1 d t\nFür die Regierung\nder Republik Dahome\nAlladaye"]}