{"id":"bgbl2-1975-7-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":7,"date":"1975-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/7#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_7.pdf#page=16","order":2,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über die Verlängerung des Abkommens vom 29. Dezember 1962 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über technisch-wirtschaftliche und fachliche Zusammenarbeit","law_date":"1974-11-21T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["152                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über die Verlängerung des Abkommens vom 29. Dezember 1962\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber technisch-wirtschaftliche und fachliche Zusammenarbeit\nVom 21. November 1974\nIn Bangui ist durch Notenwechsel vom 16. April/\n9. September 1974 zwisdien der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Zen-\ntralafrikanischen Republik eine Vereinbarung über\ndie Verlängerung des Abkommens vom 29. Dezem-\nber 1962 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Zentral-\nafrikanischen Republik über technisch-wirtschaftliche\nund fachliche Zusammenarbeit (Bundesanzeiger\nNr. 210 vom 9. November 1963) getroffen worden.\nDie Vereinbarung ist\nam 9. September 1974\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. November 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl 1","Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1975                               153\n(Ubersetwng)\nBotschaft                                                  Ministerium\nder Bundesrepublik Deutschland                             der Auswärtigen Angelegenheiten\nBangui\nZentralafrikanische Republik\nEinheit -  Würde -   Arbeit\nBangui, den 16. April 1974\nDer Geschäftsträger a. i.\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die            Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der\nVereinbarung vom 6. Mai 1969, durch die das Abkom-         Zentralafrikanischen Republik beehrt sich, der Botschaft\nmen zwischen unseren beiden Regierungen vom 29. De-        der Bundesrepublik Deutschland in Bangui in Beantwor-\nzember 1962 über technisch-wirtschaftliche und fachliche   tung des am 16. April 1974 von dem Geschäftsträger a. i.,\nZusammenarbeit um fünf Jahre verlängert worden ist,        Herrn Hans Heckmann, an Herrn Minister Joseph\nim Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         Potolot gerichteten Schreibens Nr. 83/74-445.10, das\nland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:                  einen Vorschlag über den Abschluß einer neuen Ver-\neinbarung zu dem durch Vereinbarung vom 6. Mai 1969\n(1) Das Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\num fünf Jahre verlängerten Abkommen über technisch-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentral-\nwirtschaftliche und fachliche Zusammenarbeit vom\nafrikanischen Republik über technisch-wirtschaftliche\n29. Dezember 1962 betrifft, folgendes mitzuteilen:\nund fachliche Zusammenarbeit vom 29. Dezember 1962,\ndas noch bis zum 6. Mai 1974 gültig ist, verlängert sich     Der Inhalt des oben erwähnten Schreibens ist aufmerk-\nnach diesem Zeitpunkt jeweils um ein Jahr, es sei denn,    sam zur Kenntnis genommen worden; sein Wortlaut fin-\ndaß eine der beiden Vertragsparteien es drei Monate vor    det die allgemeine Zustimmung der zentralafrikanischen\nAblauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.  Regierung zur Verlängerung des am 29. Dezember 1962\nunterzeichneten Rahmenabkommens zwischen der Re-\n(2) Auch nach Ablauf des in Nummer 1 genannten\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\nAbkommens gelten seine Bestimmungen für die bereits\ngierung der Zentralafrikanischen Republik über tech-\nvereinbarten Vorhaben der technisch-wirtschaftlichen\nnische Zusammenarbeit.\nund fachlichen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß\nweiter.                                                      Daher erklärt die zentralafrikanische Regierung\nangesichts der Zahl und des Umfangs der Vorhaben, die\n(3) Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\ngegenwärtig mit Hilfe der Bundesrepublik Deutschland\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Zentralafrikanischen Republik durchgeführt wer-\nland gegenüber der Regierung der Zentralafrikanischen\nden, daß sie die in dem oben erwähnten Schreiben ent-\nRepublik innerhalb von drei Monaten nach ihrem In-\nhaltenen Vorschläge in ihrer Gesamtheit billigt und daß\nkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndurch das hiermit zum Ausdruck gebrachte Einverständ-\nFalls sich die Regierung der Zentralafrikanischen Re-    nis eine Vereinbarung gebildet wird, die mit dem Datum\npublik mit den in Nummer 1 bis 3 enthaltenen Vorschlä-     dieser Note in Kraft tritt.\ngen einverstanden erklärt, werden diese Note und die\nDas Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten\ndas Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck brin-\nbegrüßt die fruchtbare und lebendige Zusammenarbeit,\ngende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\ndie zwischen der Zentralafrikanischen Republik und der\nzwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit\nBundesrepublik Deutschland besteht und von Tag zu Tag\ndem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nzunimmt, und nimmt die Gelegenheit wahr, die Botschaft\nseiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die         Versicherung\nmeiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nHans H e c k m a n n                    Bangui, den 9. September 1974\n(Geschäftsträger a. i.)\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister der                                      An die\nZentralafrikanischen Republik                              Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nMonsieur Joseph Pot o l o t                                Bangui"]}