{"id":"bgbl2-1975-68-5","kind":"bgbl2","year":1975,"number":68,"date":"1975-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/68#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_68.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 im Verhältnis zu Fidschi","law_date":"1975-10-22T00:00:00Z","page":1739,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1975                               1739\nArtikel 4                                                      Artikel 5\nDie Regierung der Republik Senegal überläßt bei den           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n\"ich <.IUS der Dbernahme der Beteiligung ergebenden           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aud1\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luft-         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl        desrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,              nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\n·welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit           klärung abgibt.\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nArtikel 6\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-          Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dakar am 27. September 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nvrnbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. T ö r ö k\nFür die Regierung der Republik Senegal\nBabacar Ba\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956\nim Verhältnis zu Fidschi\nVom 22. Oktober 1975\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Fidschi ist\ndurch Notenwechsel vom 25. Juli/2. September 1975\nEinvernehmen darüber festgestellt worden, daß der\nKonsularvertrag zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Vereinigten Königreich von\nGroßbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956\n(Bundesgesetzbl. 1957 II S. 284), der nach seinem\nArtikel 43 Abs. 2 vor Erlangung der Unabqängig-\nkeit auch auf dem Gebiet von Fidschi Anwendung\nfand,\nseit dem 10. Oktober 1970\nim Verhältnis zwischen der                Bundesrepublik\nDeutschland und Fidschi fortgilt.\nBonn, den 22. Oktober 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher"]}