{"id":"bgbl2-1975-68-4","kind":"bgbl2","year":1975,"number":68,"date":"1975-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/68#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_68.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe","law_date":"1975-10-17T00:00:00Z","page":1738,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1738                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Kapitalhilfe\nVom 17. Oktober 1975\nIn Dakar ist am 27. September 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutsdiland und der Regierung der Republik Senegal\nüber Kapitalhilfe unterzeidinet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 6\nam 27. September 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 17. Oktober 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nfür Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 2\nund                                (1) Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der Deutschen\ndie Regierung der Republik Senegal,             Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH\nwird nach Maßgabe eines noch abzuschließenden Finan-\nzierungs- und Gesellschaftsvertrages bewirkt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              (2J Die Regierung der Republik Senegal garantiert im\nder Republik Senegal,                                        eigenen Namen und für die Banque Centrale des Etats\nde l'Afrique de l'Ouest (BCEAO), die als Zentralbank im\nAuftrag der Regierung für Devisenkontrollmaßnahmen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nzuständig ist, hinsichtlich der in Artikel 1 genannten\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nBeteiligung den freien Transfer aller Zahlungen aus dem\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\ngemäß Absatz 1 abzuschließenden Finanzierungs- und\nGesellschaftsvertrag sowie den freien Rücktransfer des\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      Kapitals, der Erträge und im Falle der Veräußerung oder\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                der Liquidation, des Veräußerungs- oder Liquidations-\nerlöses. Die Regierung der Republik Senegal verpflichtet\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-   sich, der Societe Financiere Senegalaise pour le Develop-\nwicklung in der Republik Senegal beizutragen,               pement Industrie! et Touristique bei der Erfüllung ihrer\nZahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen an die Deut-\nsind wie folgt übereingekommen:                          sche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nmbH gemäß dem in Absatz 1 erwähnten Finanzierungs-\nund Gesellschaftsvertrag keine Hindernisse in den Weg\nArtikel 1                           zu legen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                               Artikel 3\nlicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche        Die Regierung der Republik Senegal stellt die Deutsche\nZusammenarbeit mbH, Köln, eine Beteiligung bis zu           Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH\n50 Mio FCF A {rund 600 000,- DM -           sechshundert-   von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\ntausend Deutsche Mark), an der Societe Financiere Sene-     gaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung des in\ngalaise pour le Developpement Industrie! et Touristique     Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Finanzierungs- und Gesell-\n(SOFISEDIT) zu übernehmen.                                  schaftsvertrags in Senegal erhoben werden."]}