{"id":"bgbl2-1975-68-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":68,"date":"1975-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/68#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-68-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_68.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen","law_date":"1975-10-14T00:00:00Z","page":1737,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":[":\\lr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1975                            1737\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz•Abkommen\nVom 14. Oktober 1975\nVertragliche Beziehungen auf Grund                      dann als rechtmäßig anerkannt werden, WPnn die Re~ie-\nrung des Landes, dessen Staatsbürgerschaft die geschütz-\ndes I. Genfer Abkommens zur Verbesserung des            ten Personen besitzen, diesem zugestimmt hat.\nLoses der Verwundeten und Kranken der Streit-\nkräfte im Felde,                                           Zu Artikel 12 des III. Genfer Abkommens:\ndes II. Genfer Abkommens zur Verbesserung des              Die Regierung der Deutschen Demokratischen Rqrnblik\nLoses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchi-           erklärt, daß durch die Ubergabe von Kriegsgefange1wn\ngen der Streitkräfte zur See,                              an eine andere Macht, die dem Abkommen beigetreten\nist, der Gewahrsamstaat seiner Verantwortlichkeit für die\ndes III. Genfer Abkommens über die Behandlung           Einhaltung der Bestimmungen der Konvention gegen-\nder Kriegsgefangenen,                                      über den Kriegsgefangenen nicht enthoben wird.\ndes IV. Genfer Abkommens zum Schutze von\nZivilpersonen in Kriegszeiten,                             Zu Artikel 85 des III. Genfer Abkommens:\ns~imtlich vom 12. August 1949 (Bundesgesetzbl. 1954           Die Deutsche Demokratische Republik wird die aus\nArtikel 85 resultierenden Vergünstigungen solcher Kriegs-\nlIS.781)                                                   gefangenen nicht anerkennen, die wegen Kriegsver-\nbestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland           brechen oder Verbrechen gegen die MenschlichkPil\nund der Deutschen Demokratischen Republik                  gemäß den Prinzipien des Nürnberger Gerichtshofs rc'chts-\nkräftig verurtE'ilt worden sind.\nseit dem 21. Juni 1973.\nDie Deutsche Demokratische Republik hat bei             Zu Artikel 45 des IV. Genfer Abkommens:\nHinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä-             Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nrungen und Vorbehalte gemacht:                             erklärt, daß durch die Obergabe von geschützten Personen\nan eine andere Macht, die dem Abkommen beigelretl'n\nZu den Artikeln 10 des I. bis III. und Artikel 11 des      ist, der Gewahrsamstaat seiner Verantwortlichkeit für\nIV. Genfer Abkommens:                                      die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention gegen-\nDas Ersuchen des Gewahrsamstaates an einen neutralen    über den geschützten Personen nicht enthoben wird.\nStaat, an eine internationale oder humanitäre Organisa-\ntion um Obernahme der Funktionen, die die Schutzmächte         Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nnc1ch den Bestimmungen der Konvention auszuüben haben,     Bekanntmachung vom 15. Juli 1975 (Bundesgesetz-\nwird von dPr Deutschen DPmokratischen Republik nur         blatt II S. 1134).\nBonn, den 14. Oktober 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nGehl hoff\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nMorgenstern"]}