{"id":"bgbl2-1975-68-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":68,"date":"1975-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/68#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_68.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits","law_date":"1975-10-31T00:00:00Z","page":1734,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1734                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nVerordnung\nzur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965\nüber den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit\nzwischen der Europäisdlen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits\nVom 31. Oktober 1975\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom           wechsel sowie die von der Regierung der Bundes-\n19. Dezember 1974 zu dem Protokoll vom 16. Mai         republik Deutschland zu der Vereinbarung abge-\n1973 zum Abkommen über den Handelsverkehr und          gebene Erklärung werden nachstehend veröffent-\ndie technische Zusammenarbeit zwischen der Euro-       licht.\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitglied-                               §2\nstaaten einerseits und der Libanesischen Republik\nandererseits (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 20) wird         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nschaft verordnet:                                      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nvom 8. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 317) auch\n§ 1                           im Land Berlin.\nDie in Brüssel am 27. Juni 1974 in Form eines                                 §3\nBriefwechsels getroffene Vereinbarung zur Verlän-\ngerung des Abkommens vom 21. Mai 1965 über den            (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\nHandelsverkehr und die technische Zusammenarbeit       1. Juli 1974 in Kraft.\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft         (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach dem\nund den Mitgliedstaaten einerseits und der Libane-     in ihr vorgesehenen Termin sowie die Erklärung für\nsischen Republik andererseits (Bundesgesetzbl. 1967    die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist\nII S. 1673) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Brief-  im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 31. Oktober 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1975                                1735\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzur Verlängerung des Abkommens\nüber den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits\nBrüssel, den 27. Juni 1974                                    Brüssel, den 27. Juni 1974\nHerr Botschafter'                                             Sehr geehrte Herren!\nMit Schreiben vom 27. Juni 1974 haben Sie im Namen\ndes Rates der Europäischen \\.Virtschaftsgemeinschaft und\nder Regierungen der Mitgliedstaaten folgendes mitgeteilt:\nUnter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai               „ Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai\n1965 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den              1965 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den\nHandelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwi-           Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit\nschen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den          zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nMitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu-          und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libane-\nblik andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der           sisch.en Republik andererseits beehren wir uns, Ihnen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitglied-          im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nstaaten mitzuteilen, daß der Rat der Europäischen Ge-           und im Namen der Mitgliedstaaten mitzuteilen, daß\nmeinschaften und die Regierungen der Mitgliedstaaten            der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Re-\ndamit einverstanden sind, das genannte Abkommen mit             gierungen der Mitgliedstaaten damit einverstanden\nWirkung vom 1. Juli 1974 an erneut um ein Jahr zu               sind, das genannte Abkommen mit Wirkung vom 1. Juli\nverlängern.                                                     1974 an erneut um ein Jahr zu verlängern.\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der             Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der\nRegierung der Libanesischen Republik den Abschluß der           Regierung der Libanesischen Republik den Abschluf\\\ninternen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro-        der internen Verfahren notifizieren, die innerhalb der\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in den Mitglied-           Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in den Mit-\nstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Verlänge-        gliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden\nrungsabkommens erforderlich sind.                               Verlängerungsabkommens erforderlich sind.\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in            Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in\nKraft, der auf diese Notifizierung folgt.                       Kraft, der auf diese Notifizierung folgt.\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften und die              Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die\nRegierungen der Mitgliedstaaten erklären sich bereit,           Regierungen der Mitgliedstaaten erklären sich bereit,\ndas vorliegende Abkommen, jeweils soweit es sie betrifft,       das vorliegende Abkommen, jeweils soweit es sie\nnach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom                 betrifft, nach ihren eigenen Bestimmungen mit vVir-\n1. Juli 1974 an provisorisch anzuwenden, sofern die Re-         kung vom 1. Juli 1974 an provisorisch anzuwenden,\ngierung der Libanesischen Republik eine gleichartige            sofern die Regierung der Libanesischen Republik eine\nErklärung abgibt.                                               gleichartige Erklärung abgibt.\"\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der RegiPrung der\nLibanesischen Republik mitzuteilen, daß auch sie mit dPr\nVerlängerung des vorgenannten Abkommens für ein\nJahr einverstanden ist und sich bereit erklärt, das vor-\nliegende Verlängerungsabkommen, soweit es sie betrifft,\nnach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom\n1. Juli 1974 an provisorisch anzuwenden.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck un-           Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck\nserer ausgezeichnetsten Hochachtung.                         meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                                Für die Regierung\nder Europäischen Gemeinschaften                                      der Libanesischen Republik\nLebsanft                                                          Labaki\nFoley\nSeiner Exzellenz Herrn Botschafter Labaki                    An den Rat der\nLeiter der Delegation der Libanesischen Republik             Europäischen Gemeinschaften\nFür die Regierungen der Mitgliedstaaten:\nvan der Meulen (Belgien), Lyrtoft-Petersen (Dänemark),\nLebsanft (Deutschland), Burin des Roziers (Frankreich),\nDillon (Irland), Bombassei de Vettor (Italien), Dondelinger\n(Luxemburg), Sassen (Niederlande), Palliser (Vereinigtes\nKönigreich)","1736                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nSchreiben, das Herr Botschafter Ulrich Lebsanft an die Vertragsparteien\nbei der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels\nzur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr und die\ntechnische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der libanesischen\nRepublik andererseits gerichtet hat\nDer Ständige Vertreter\nder Bundesrepublik Deutschland\nbei den Europäischen Gemeinschaften\nBrüssel, den 27. Juni 1974\nHerr Botschafter,\nich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Briefwechsel\nzur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr und die technische\nZusammenarbeit folgendes mitzuteilen:\nDas Abkommen über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und der Republik Libanon andererseits, das durch den Briefwechsel\nvom heutigen Tage verlängert wird, gilt weiterhin auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den\nübrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Verlän-\ngerungsabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nEine gleichlautende Erklärung habe ich gegenüber den Vertretern der übrigen\nVertragsparteien abgegeben.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ganz ausgezeich-\nneten Hochachtung.\nLebsanft"]}