{"id":"bgbl2-1975-68-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":68,"date":"1975-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_68.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens","law_date":"1975-11-20T00:00:00Z","page":1729,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1729\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1975               Ausgegeben zu Bonn am 22. November 1975                                                                                                               Nr.68\nTag                                                                      Inhalt                                                                                         Seile\n20. 11. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet\nde~ Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1729\n31. 10. 75 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965 über\nden Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaatc>n einerseits und der Libanesischen Republik\nandererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1734\n14. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . .                                                                          1737\n17. 10. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1738\n22. 10. 75 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsulurvertrags vom\n30. Juli 1956 im Verhältnis zu Fidschi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1739\n24. 10. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der\nRegelungen Nr. 26 und 28 zu dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme\neinheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile\nvon Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verord-\nnung zu den Regelungen Nr. 26 und 28) sowie der Regelungen Nr. 26 und 28 . . . . . . . . . . .                                                                  1740\n4. 11. 75 Bekanntmachung des Langfristigen Programms für die Entwicklung der wirtschaftlichen,\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1740\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 25. April 1974\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nauf dem Gebiet des Gesundheitswesens\nVom 20. November 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                       Berechtigungsschein gewährt, hat Anspruch auf Ent-\nsen:                                                                                     gelt nach Maßgabe des Absatzes 2 für die erbrach-\nArtikel 1                                                       ten Leistungen gegen den Aussteller des Berech-\ntigungsscheins. Der Einreisende hat die freie Wahl\nDem am 25. April 1974 unterzeichneten Ab-\nunter den Ärzten und Zahnärzten sowie sonstigen\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nLeistungserbringern, die sich bereit erklären, ihre\nblik Deutschland und der Regierung der Deutschen\nLeistungen zu den in Absatz 2 bezeichneten Entgel-\nDemokratischen Republik auf dem Gebiet des Ge-\nten zu erbringen.\nsundheitswesens einschließlich der Protokollver-\nmerke wird zugestimmt. Das Abkommen und die                                                   (2) Das Entgelt bemißt sich\nProtokollvermerke werden nachstehend veröffent-\n1. bei ärztlicher und zahnärztlicher Hilfe nach den\nlicht.\nSätzen, welche die Ortskrankenkassen, in deren\nArtikel 2                                                             Bereich der Arzt oder Zahnarzt niedergelassen\n(1) Wer Einreisenden kostenfreie ambulante oder                                             ist, für ihre Mitglieder zahlt,\nstationäre medizinische Hilfe in dem durch Ar-                                           2. bei ärztlich angeordneter Unterbringung in\ntikel 3 Abs. 1 und 2 oder durch Artikel 3 Abs. 6                                               Krankenhäusern nach den §§ 3 bis 5 der Bundes-\ndes Abkommens bestimmten Umfange auf einen von                                                 pflegesatzverordnung vom 25. April 1973 (Bun-\nden zuständigen Stellen der Länder ausgestellten                                               desgesetzbl. I S. 333, 419),","1730                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n3. beim grenzüberschreitenden Krankentransport                               Artikel 3\nnach den Sätzen, die vorher von dem Aussteller       Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\ndes Berechtigungsscheines anerkannt worden         Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nsind,                                              stellt.\n4. bei den übrigen Leistungen nach den Sätzen,                               Artikel 4\nwelche die Ortskrankenkassen, in deren Bereich\nder Entgeltberechtigte seinen Sitz hat, für ihre      (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\nMitglieder anerkennt.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\n(3) Die Kosten der Leistungen nach den Absät-       Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nzen 1 und 2 trägt der Bund.                            blatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. November 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke","Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1975                            1731\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nauf dem Gebiet des Gesundheitswesens\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       4. den Informationsaustausch über Personen, von denen\nund                               bekannt ist, daß sie Infektionsquellen infektiöser\nDarmkrankheiten, venerischer Krankheiten oder an-\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nsteckender Tuberkulose sind oder sein können und\nsind angesichts der Bedeutung, die die Erhaltung, För-     sich im jeweils anderen Staat aufhalten oder aufge-\nderung und Wiederherstellung der Gesundheit entspre-          halten haben.\nchend den Zielen und Grundsätzen der W eltgesundheits-\norganisation (WHO) für die Menschen in den beiden         Beide Staaten gehen bezüglich des Umfanges des Infor-\nStaaten haben,                                            mationsaustausches und der anzuwendenden Gesund-\nheitsmaßnahmen von den im jeweiligen Staat geltenden\nin dem Bewußtsein, daß die Regelung der Beziehungen\nRechtsvorschriften aus.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-\nschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Ge-\nsundheitswesens einen Beitrag zur Entspannung und zur\nfriedlichen Zusammenarbeit in Europa darstellt,                                   Artikel 3\ngeleitet von dem Wunsch, mit diesem Abkommen in           (1) Einreisende aus dem anderen Staat haben während\nUbereinstimmung mit dem Vertrag über die Grundlagen       ihres Aufenthaltes einen Anspruch auf ambulante oder\nder Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-      stationäre medizinische Hilfe entsprechend dem jeweili-\nland und der Deutschen Demokratischen Republik vom        gen Grad der Gesundheitsschädigung ohne Ansehen der\n21. Dezember 1972 die Entwicklung normaler gutnachbar-    Person nach Maßgabe dieses Abkommens. Das gilt bei\nlicher Beziehungen zwischen der Bundesrepublik            allen akuten Erkrankungen und Unfällen sowie akuter\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-        Verschlimmerung älterer Krankheiten, insbesondere\nblik auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu för-     chronischer Krankheiten sowie für die medizinische Hil-\ndern,                                                     fe, die zur Verhütung einer Verschlimmerung oder zur\nübereingekommen, dieses Abkommen zu schließen:         Schmerzlinderung notwendig ist.\nArtikel 1                            (2) Die ambulante und stationäre medizinische Hilfe\numfaßt\nIn Ausführung der Ziffer 6 des Abschnitts II des Zu-\nsatzprotokolls zum Vertrag über die Grundlagen der Be-       ärztliche und zahnärztliche Hilfe, ärztlich angeordnete\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        Unterbringung im Krankenhaus,\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezem-         Versorgung mit Arzneimitteln auf Grund ärztlicher\nber 1972 ist Gegenstand dieses Abkommens die Regelung        Verordnung,\nder Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik\nVersorgung (einschließlich Ersatz bei Verlust oder Be-\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-\nsd1ädigung) mit orthopädischen Hilfsmitteln, Brillen,\nblik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, soweit sie\nHörgeräten, Zahnersatz oder vergleichbaren Hilfs-\nnicht durch internationale Vereinbarungen, denen beide\nmitteln auf Grund ärztlicher Verordnung und ärztlicher\nAbkommenspartner angehören, geregelt ist. Die Abkorn-\nFeststellung, daß sie während des Aufenthaltes unab-\nmenspartner fördern diese Zusammenarbeit mit dem Ziel,\nweisbar notwendig sind,\nsie entsprechend der international üblichen Praxis zu er-\nleichtern und möglichst zweckmäßig zu gestalten.             den Krankentransport, wenn dessen Notwendigkeit\närztlich bescheinigt ist; beim grenzüberschreitenden\nArtikel 2                            Krankentransport in der Regel bis zur Grenze zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutsd1en\nDie Abkommenspartner vereinbaren einen Informa-           Demokratischen Republik.\ntionsaustausch durch ihre zuständigen Ministerien zu\nFragen der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer         Heil-, Bade- und Erholungskuren sowie Sanatoriumsauf-\nKrankheiten. Dieser beinhaltet                            enthalte sind ausgeschlossen, soweit in diesem Abkom-\nmen nichts anderes vereinbart ist.\n1. entsprechend     den Internationalen Gesundheitsvor-\nschriften   (IGV)   der Weltgesundheitsorganisation      (3) Bei allen lebensbedrohlichen Zuständen und bei Zu-\n(WHO) den parallel zur Meldung an die Weltgesund-     ständen, die es dem Erkrankten unmöglich machen,\nheitsorganisation erfolgenden Informationsaustausch   selbst eine Benachrichtigung vorzunehmen, sowie bei To-\nund eine Abstimmung bezüglich der an der Grenze       desfällen wirken die Abkommenspartner im Rahmen ih-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der       rer Möglichkeiten darauf hin, daß eine ärztliche Mittei-\nDeutschen Demokratischen Republik durchzuführen-      lung entsprechend der im jeweiligen Staat üblichen Art\nden Gesundheitsmaßnahmen im Falle einer Einschlep-    und Weise sowie eine Mitteilung an die Ständige Vertre-\npung der den Internationalen Gesundheitsvorschriften  tung erfolgen.\nunterliegenden Krankheiten;\n(4) Ist eine Behandlungsgenehmigung für Minderjähri-\n2. den Austausch von Quartalsberichten über die im je-\nge erforderlich, so werden die Abkommenspartner die\nweiligen Staat meldepflichtigen Krankheiten;          Einholung der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters\n3. den Informationsaustausch über Besonderheiten der      möglichst erleichtern. Die Abkommenspartner wirken im\nepidemiologischen Lage sowie zusätzlich über Einzel-  Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß die jeweili-\nheiten von örtlichen Ausbrüchen, die vor allem den    ge Ständige Vertretung dabei in Anspruch genommen\ngrenzüberschreitenden Verkehr beeinflussen;           wird.","1732                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n(5) Die Verpflichtung zur Mitgabe beziehungsweise               (4) Die Abkommenspartner werden Informationen über\nUbersendung von Arztberichten bei erforderlicher Wei-          Nebenwirkungen von Arzneimitteln austauschen. In be-\nterbehandlung richtet sich nach der im jeweiligen Staat        sonders bedeutsamen Fällen werden sie sich möglichst\nüblichen Praxis. Die Abkommenspartner bemühen sich,            unverzüglich unterrichten.\ndaß dies ermöglicht wird.\n(6) Sollten aus dringenden medizinischen Gründen                                     Artikel 6\nWiederholungsuntersuchungen in der Einrichtung der                 Die Abkommenspartner vereinbaren eine Zusammen-\nErstbehandlung notwendig sein, werden die Abkommens-\narbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung des Drogen-,\npartner diese nach Möglichkeit zulassen.                       Rauschmittel- und sonstigen Suchtmittelmißbrauchs, ins-\nbesondere einen Informationsaustausch\nArtikel 4\n1. über neue Stoffe und Zubereitungen, die mißbräuch-\n(1) Die Abkommenspartner vereinbaren im Rahmen der               lich als Rauschdrogen beziehungsweise Suchtmittel\ngegebenen Möglichkeiten die Durchführung medizini-                  benutzt werden,\nscher Spezialbehandlungen und -kuren auf besonderes\n2. über Art und Ausbreitung des Mißbrauchs von Dro-\nErsuchen eines Abkommenspartners, soweit diese anders\ngen, Rauschmitteln und anderen Suchtmitteln.\nnicht gewährleistet werden können.\n(2) Die Kosten für Spezialbehandlungen und -kuren                                    Artikel 7\nwerden zwischen den Abkommenspartnern auf Grund\nder nachgewiesenen Leistungen verrechnet.                          (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundes-\nminister der Bundesrepublik Deutschland und der für das\n(3) Die Modalitäten für jeden Einzelfall werden jeweils     Gesundheitswesen zuständige Minister der Deutschen\nzwischen den nach Artikel 7 dieses Abkommens benann-            Demokratischen Republik werden Beauftragte benennen,\nten Beauftragten vereinbart.                                   deren Aufgabe es ist, nähere Regelungen über die zur\nDurchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnah-\nArtikel 5                              men zu treffen sowie Schwierigkeiten und Meinungsver-\nDie Abkommenspartner vereinbaren einen Austausch             schiedenheiten bei der Anwendung und Auslegung die-\nvon Arzneimitteln und ihnen gleichgestellten Stoffen und        ses Abkommens durch Konsultationen zu klären. Die Zu-\nZubereitungen       (Arzneimittel),   medizinischem     Ver-    ständigkeiten der Ständigen Vertretungen bleiben unbe-\nbrauchsmaterial und medizintechnischen Erzeugnissen so-         rührt. Die Beauftragten kommen auf Ersuchen eines der\nwie einen Informationsaustausch über diese Erzeugnisse         beiden Abkommenspartner zusammen. Sie können sich\nnach folgenden Grundsdtzen:                                     durch Mitarbeiter begleiten lassen.\n(1) Die gegenseitigen kommerziellen Lieferungen von            (2) Fragen, die von den Beauftragten nicht geklärt wer-\nArzneimitteln, medizinischem Verbrauchsmaterial und             den können, werden unbeschadet der Regelung des Ab-\nmedizintechnischen Erzeugnissen erfolgen auf der Grund-         satzes 1 Satz 2 den Regierungen unterbreitet, die diese\nlage der Rechtsvorschriften, die für das Verbringen die-        auf dem Verhandlungswege beilegen. Die Abkommens-\nser Erzeugnisse in den beziehenden Staat und für den            partner werden bemüht sein, bei Maßnahmen, die die\nVerkehr mit ihnen in diesem Staat gelten, sowie der für        durch dieses Abkommen getroffenen Regelungen beein-\nden Handel geltenden Vereinbarungen. Die Abkommens-             trächtigen könnten, eine einvernehmliche Regelung her-\npartner werden sich über die Anforderungen, die bei der          beizuführen.\nZulassung von Arzneimitteln und an deren analytische,\npharmakologische, toxikologische und klinische Prüfung                                  Artikel 8\ngestellt werden, sowie über die Anforderungen, die für             Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\ndie Hersteller und für im Verkehr befindliche Arzneimit-        tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubercinstimmung\ntel gelten, unterrichten.                                      mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-\n(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten werden sich die           dehnt. Vereinbarungen zwischen dem Senat und der Re-\nAbkommenspartner auf Ersuchen der zuständigen Mini-            gierung der Deutschen Demokratischen Republik zu Fra-\nsterien bei Katastrophen durch die Bereitstellung von           gen des Gesundheitswesens werden dadurch nicht be-\nspeziellen Arzneimitteln, medizinischem Verbrauchsma-           rührt.\nterial und medizintechnischen Erzeugnissen unterstützen.\nArtikel 9\n(3) Die Abkommenspartner erlauben im grenzüber-\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-\nschreitenden Reiseverkehr das Mitführen von Arzneimit-\nschlossen und kann fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten\nteln, medizinischem Verbrauchsmaterial und medizin-\nmit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweili-\ntechnischen Erzeugnissen, die auf Grund des eigenen\ngen Kalenderjahres gekündigt werden.\nGesundheitszustandes für den persönlichen Bedarf in der\ndem Verbrauch angemessenen Menge oder nachweisbar                  (2) Dieses Abkommen tritt nach Vorliegen der Inner-\nzur im besuchten Staat zulässigen Berufsausübung als            staatlichen Voraussetzungen zu einem gegenseitig zu\nArzt benötigt werden.                                           vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft.\nGESCHEHEN in Berlin am 25. April 1974 in zwei Ur-\nschriften in deutscher Sprache.\nFür die Regierung                                              Für die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland                              der Deutschen Demokratischen Republik\nHans-Georg Wo lt er s                                          Anneliese T o e d t man n","Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1975                             1733\nProtokoll vermerke\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nauf dem Gebiet des Gesundheitswesens\nProtokollvermerk zu Artikel 3 Absatz 1                    Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3\nUnter Einreisenden aus dem anderen Staat sind Bürger      Die Vergütung für die ärztliche und zahnärztliche Lei-\ndritter Staaten nur dann zu verstehen, wenn sie für den   stung im Rahmen der nach Artikel 3 Absatz 2 gewährtf'n\nje,veiligen Vertragsstaat eine entsprechende Aufenthalts- medizinischen Hilfe wird in der Höhe übernommen, wel-\nerlaubnis für länger als drei Monate besitzen und sich    che die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt\ndarüber legitimieren können, soweit nicht mit dem je-     oder Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder\nweiligen dritten Staat abweichende Regelungen getroffen   zahlt. Der Anspruchsberechtigte hat die freie Wahl unter\nwurden oder werden.                                       den Arzten und Zahnärzten, die sich zur ärztlichen oder\nzahnärztlichen Behandlung zu der im Satz 1 genannten\nVergütung bereit erklären. Gewährt werden im Rahmen\nProtokollvermerk zu Artikel 3 Absatz 2                    der stationären medizinischen Hilfe die allgemeinen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die      Krankenhausleistungen.\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik wer-\nden     beim   grenzüberschreitenden    Krankentransport  Protokollvermerk zu Artikel 4\nsicherstellen, daß zwischen dem Präsidium des Deut-\nschen Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland     Der aus der Verrechnung der Leistungen entstehende\nund dem Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes der         Aktivsaldo wird vierteljährlich über das Konto S der\nDeutschen Demokratischen Republik eine direkte fern-      Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik bei\nschriftliche oder fernmündliche Verbindung aufgenom-      der Deutschen Bundesbank ausgeglichen.\nmen wird, um den Zeitpunkt und die Grenzübergangs-\nstelle für die. Ubernahme abzustimmen, und daß der        Protokollvermerk zu Artikel 5\nKranke ohne Verzögerung direkt umgeladen werden\nSoweit eine dringende, ärztlich bescheinigte Notwendig-\nkann.\nkeit der Weiterbehandlung oder Wiederbehandlung be-\nFür das Abholen des Kranken ist die günstigste Grenz-     steht, wird in Einzelfällen die Ubersendung von solchen\nübergangsstelle zu wählen. In Ausnahmefällen kann das     Arzneimitteln ermöglicht werden, die im empfangenden\nKrankentransportfahrzeug die Grenze zwischen der Bun-     Staat für den Verkehr zugelassen sind und dort nicht\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-      hergestellt werden. Die Ubersendung darf nur in dem\nschen Republik passieren.                                 Verbrauch angemessenen Mengen erfolgen unter Beifü-\ngung der Verordnung eines Arztes, der zur Ausübung\nder ärztlichen Tätigkeit im entsendenden Staat zugelas-\nProtokollvermerk zu Artikel 3                             sen ist. Dieser nichtkommerzielle Arzneimittelverkehr\nVorbehaltlich künftiger Regelung über den Modus der       wird über hierfür nach innerstaatlichem Recht zuständige\nVerrechnung der Kosten für medizinische Hilfe trägt je-   Stellen (Apotheken) durchgeführt. Die Sendungen dürfen\nder Abkommenspartner die in seinem Staat entstehenden     nur Arzneimittel, die in der ärztlichen Verordnung ge-\nKosten.                                                   nannt sind, und keine sonstigen GegC'nständc enthalten."]}