{"id":"bgbl2-1975-65-13","kind":"bgbl2","year":1975,"number":65,"date":"1975-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/65#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-65-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_65.pdf#page=9","order":13,"title":"Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt \"EUROCONTROL\"","law_date":"1975-10-23T00:00:00Z","page":1505,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975                         1505\nBekanntmachung\nüber Benutzergebühren nach dem Internationalen Ubereinkommen\nüber Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL u\nVom 23. Oktober 1975\nDurch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs-        tober 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1153) in der\nSicherungsdienste der Europäischen Organisation           Fassung der Änderungsverordnung vom 17. De-\nzur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) vom             zember 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1585) mit Be-\n26. Februar 1975 sind die Tarife und Anwendungs-          zug auf den unteren Luftraum\nbedingungen für Benutzergebühren (FS-Strecken-\nbekanntgemacht.\ngebühren) neu gefaßt worden. Der Beschluß mit\nAnhang wird hiermit nach                                  Nach diesem Beschluß treten die neu gefaßten\nArtikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1962          Tarife und Anwendungsbedingungen am 1. Novem-\nzu dem Internationalen Dbereinkommen vom              ber 1975 in Kraft. Sie sind an die Stelle der mit der\n13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur            Vierten Verordnung über die Erhebung von Ge-\nSicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" (Bun-           bühren für die Inanspruchnahme von Diensten und\ndesgesetzbl. 1962 II S. 2273) mit Bezug auf den      Einrichtungen der Flugsicherung vom 20. Dezember\noberen Luftraum                                      1973 (Bundesgesetzbl. II S. 1866, 1974 II S. 150)\nund                                                     bekanntgemachten Fassung der Tarife und Anwen-\n§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Ge-         dungsbedingungen getreten. Diese Verordnung ist\nbühren für die Inanspruchnahme von Diensten           daher mit Wirkung vom 1. November 1975 gegen-\nund Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Ok-      standslos geworden.\nBonn, den 23. Oktober 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","1506                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBeschluß\nzur Änderung der Tarife und An.wendungsbedingungen\nfür FS-Streckengebühren\nDer Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luft-  durch Beschluß des Geschäftsführenden Ausschusses vom\nverkehrs-Sicherungsdienste, die im folgenden als „die    11. April 1973 festgelegt wurden und in der Anlage zum\nAgentur\" bezeichnet wird,                                vorgenannten Beschluß aufgeführt sind;\nGESTUTZT auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel\nGESTUTZT auf die der Agentur durch die Ständige\nunterzeichnete Internationale übereinkommen über Zu-\nKommission zur Sicherung der Luftfahrt auf deren\nsammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-\n41. Sitzung am 4. April 1974 erteilte Richtlinie Nr. 22;\nCONTROL\" und insbesondere dessen Artikel 6 Absatz 2 e,\n14 und 20;\nFASST FOLGENDEN BESCHLUSS:\nGESTUTZT auf den am 22. April 1971 gefaßten Be-\nschluß zur Festlegung der Tarife und Anwendungsbedin-\ngungen für die den Benutzern auferlegten FS-Strecken-                       Einziger Artikel\ngebühren, zu deren Erhebung die Organisation berechtigt     Die Agentur nimmt im Rahmen ihrer Zuständigkeit,\nist;                                                     wie sie im vorgenannten übereinkommen vom 13. De-\nzember 1960 festgelegt ist, die im Anhang zum vorliegen-\nGESTUTZT auf die Tarife und Anwendungsbedingun-\nden Beschluß aufgeführten Tarife und Anwendungsbe-\ngen für FS-Streckengebühren, wie sie durch Beschluß\ndingungen für FS-Streckengebühren an, die vorbehaltlich\ndes Geschäftsführenden Ausschusses vom 16. Juni 1971\nihrer einstimmigen Genehmigung durch die Ständige\nfestgesetzt wurden und in der Anlage zum vorgenannten\nKommission am 1. November 1975 in Kraft treten.\nBeschluß vom 22. April 1971 aufgeführt sind;\nGESTUTZT auf die Änderungen zu den Tarifen und\n*) Die Ständige Kommission hat den Be~ct1luß am '1.7. Juni 1')75 (Jl'·\nAnwendungsbedingungen für FS-Streckengebühren, die          nehmigt.","Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975                                  1507\nAnhang\nTarife und Anwendungsbedingungen\nfür FS-Streckengebühren\nArtikel 1                          Dabei bedeuten: r die Gebühr, li den Gebührensatz und\nN die Zahl der dem betreffenden Flug im besagten\n1. Für jeden Flug, der nach den Normen und Empfeh-\nLuftraum entsprechenden Dienstleistungseinheiten.\nlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation\nentsprechenden Verfahren von einem Luftfahrzeug in\nden Lufträumen der Mitgliedstaaten der Organisation                               Artikel 6\n,.EUROCONTROL\", im folgenden als „die Organisa-\nDie im vorstehenden Artikel genannte, mit N bezeich-\ntion\" bezeichnet, oder in Lufträumen durchgeführt\nnete Zahl der Dienstleistungseinheiten wird nach folgen-\nwird, für die die Flugsicherungsdienste diesen Staaten\nder Formel ermittelt:\ndurch internationale Vereinbarung übertragen sind,\nin welchen Streckennavigationseinrichtungen betrie-     N=d>'.p\nben und entsprechende Dienste geleistet werden, wird    Dabei bedeuten: d den Faktor „Flugstrecke\" für den\neine gemäß Artikel 5 bis 11 der vorliegenden Bestim-    Flug in dem in Artikel 5 genannten Luftraum und p den\nmungen berechnete FS-Streckengebühr, im folgenden       Faktor „Gewicht\" des betreffenden Luftfahrzeugs.\nals „die Gebühr\" bezeichnet, erhoben.\n2. Gebührenschuldner ist der Luftfahrzeughalter.                                     Artikel 7\nIst der Name des Luftfahrzeughalters den für die\n1. Der Faktor „Flugstrecke\" entspricht dem hundertsten\nEinziehung der Gebühr zuständigen Stellen nicht be-\nkannt, so gilt der Eigentümer so lange als der Luft-        Teil der Zahl, die die in Kilometern ausgedrückte\nGroßkreisenfernung zwischen folgenden Punkten an-\nfdhrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, daß\ngibt:\neine andere Person der Halter ist.\ndem Startflugplatz innerhalb des in Artikel 5 ge-\nnannten Luftraums oder der Stelle, an der das\nArtikel 2\nLuftfahrzeug in diesen Luftraum einfliegt, und\nDie Gebühr stellt die Vergütung für die den Benutzern            dem ersten Zielflugplatz innerhalb des besagton\nzur Verfügung gt>stellten Dienste dar.                              Luftraums oder der Stellt~, an der das Luftfahrzeug\ndiesen Luftraum verläßt.\nArtikel 3                              Bei diesen Ein- und Ausflugpunkten handelt es sich\nl. Der Gebührenbetrag ist entsprechend den von der             um die in den nationalen Luftfahrthandbüchcrn an-\nOrganisation angegebenen und den in Anlage 2 zu             gegebenen Stellen, an denen die Flugstrecken die\n<1,,11 vorliegenden Tarifen und Anwen<lungsbedingun-        Seitengrenzen des besagten Luftraums kreuzen, wobei\n<Jen festgelegten Bedingungen am Sitz der Organisation      clie meistbeflogene Strecke zwischen zwei Flugplätzen\nin Brüssel zahlbar.                                        oder, falls diese nicht bestimmt werc!Pn kann, dit>\nkürzeste Strecke zugrunde gelegt wird.\n2. Die Gebühr ist innerhalb 30 Tagen, vom Tag der Ab-\nsendung der Rechnung durch die Zentralstelle für FS-        Die meistbeflogenen Strecken im Sinne des vorstehen-\nStreckeng<>bühren der Organisation an gerechnet, zu         den Absatzes werden alljährlich bis spätestens 1. No-\nentrichten.                                                vember überprüft, um etwa eingetretenen Anderungen\nin den Streckenführungen oder in der Verkehrsstruktur\nArtikel 4                              Rechnung zu tragen.\nBei der Festsetzung des Betrages der Gebühr wird der    2. Bei Flügen, auf die Artikel 12 gemäß dessen Ziffer 4\nfr,rnzösische Franc zugrunde gelegt, welcher gemäß der         keine Anwendung findet, ist der Ein- bzw. Ausflug-\nden Organen des Internationalen Währungsfonds am               punkt für den Luftraum über dem Atlantik jeweils der\n29. Dezember 1959 angezeigten Parität durch 200 Milli-         Punkt, an dem die Seitengrenzen dieses Luftraums\ngrnmm Gold zu 900 Tausendsteln Feingehalt gebildet             tatsächlich überflogen werden.\nwird.\n3. Für jeden Start und jede Landung auf dem Hoheits-\nAls Rechnungswährung wird der Dollar der Vereinigten        gebiet eines Mitgliedstaates der Organisation werden\nStaaten von Amerika in der vom Internationalen Wäh-            jedoch von der zugrunde gelegten Streck€' pauschc1l\nrungsfonds im Verhältnis zum vorgenannten französischen        zwanzig (20) Kilometer abgezogen.\nFranc festgelegten Parität verwendet.\nArtikel 8\nArtikel 5                           1. Der Faktor „Gewicht\" entspricht der Quadratwurzel\nDie für einen Flug zu entrichtende Gebühr, die auf den      der durch fünfzig (50) geteilten Zahl, die das in me-\nLuftraum eines gegebenen Mitgliedstaates (i) der Orga-          trischen Tonnen ausged1ückte, im Lufttüchtigkeits-\nnisation oder einen Luftraum entfällt, für den die Flug-       zeugnis oder im Flughandbuch oder in einem anderen\nsicherungsdienste diesem Staat durch internationale            gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene zu-\nVereinbarung übertragen sind, wird nach folgender For-         lässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs angibt:\nmel berechnet:                                                             Sta rthöchstgew ich t\nr = ti :< N\nP=\n1            50","1508                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n2. Hat jedoch ein Luftfahrzeughalter den für die Ein-           4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1, 2 und 3\nziehung der Gebühren zuständigen Stellen gegenüber              sind auf die in Ziffer 1 genannten Flüge nicht anwend-\nerklärt, daß die ihm zur Verfügung stehende Luftfahr-           bar, solange der erste Zielflugplatz oder der Startflug-\nzeugflotte mehrere Luftfahrzeuge umfaßt, bei denen es           platz nicht in die Aufstellung der Spalte 2 von Anlage 1\nsich um verschiedene Ausführungen desselben Typs                zu den vorliegenden Tarifen und Anwendungsbedin-\nhandelt, so wird der Faktor „Gewicht\" für jedes von             gungen aufgenommen worden ist.\ndem Luftfahrzeughalter verwendete Luftfahrzeug die-\nses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der                                    Artikel 13\nStarthöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses          Flüge im Sinne des vorstehenden Artikels, für die eine\nTyps bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro            gleiche Gebühr nach den Rechtsvorschriften eines Mit-\nLuftfahrzeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt min-         gliedstaates der Organisation oder eines Vertragsstaates\ndestens alle zwölf Monate.                                  zu entrichten ist, sind von der in Artikel 1 vorgesehenen\nGibt der Luftfahrzeughalter eine solche Erklärung           Gebühr befreit.\nnicht ab, so wird der Faktor „Gewicht\" für jedes von           Als Vertragsstaat im Sinne der vorliegenden Tarife und\nihm verwendete Luftfahrzeug desselben Typs unter            Anwendungsbedingungen gilt ein Staat, der nicht Mit-\nZugrundelegung des Starthöchstgewichts der schwer-          glied der Organisation ist, aber durch besonderen Vertrag\nsten Ausführung dieses Typs berechnet.                      die Organisation beauftragt hat, in seinem Namen Ge-\nbühren für die Benutzung der Streckennavigationseinrich-\nArtikel 9                              tungen und -dienste zu erheben, die er in dem seiner\nFür die Berechnung der Gebühr wird der in Artikel 8          Zuständigkeit unterliegenden Luftraum zur Verfügung\ngenannte Faktor „Gewicht\" durch eine Zahl mit zwei              stellt.\nDezimalstellen ausgedrückt.                                                              Art i k e I 14\nDie vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Flüge,\nArtikel 10                             die zu den in Ziffer 1 bis 9 dieses Artikels genannten\nUnbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 wird der          Kategorien gehören:\nGebührensatz für den in Artikel 5 genannten Luftraum            1. Von militärischen Luftfahrzeugen der Mitgliedstaaten\nje nach den einzelnen Staaten wie folgt festgesetzt:                der Organisation durchgeführte Flüge.\nBundesrepublik Deutschland                        US$ 16,0579   2. Flüge militärischer Luftfahrzeuge eines Nichtmitglied-\nKönigreich Belgien                                US$ 13,9873       staates der Organisation, soweit zum Zeitpunkt der\nDurchführung des Fluges zwischen dem betreffenden\nFranzösische Republik                            USS 8,7093\nMitgliedstaat der Organisation und dem Nichtmit-\nVereinigtes Königreich Großbritannien                              gliedstaat eine zweiseitige oder mehrseitige Verein-\nund Nordirland                                   US$  15,4136      barung oder eine sonstige Bestimmung besteht, in der\nGroßherzogtum Luxemburg                          US$  13,9873      Gebührenbefreiung für das Uberfliegen des Hoheits-\nKönigreich der Niederlande                       US$  18,9334      gebiets dieses Mitgliedstaates durch diese Luftfahr-\nzeuge vorgesehen ist.\nIrland                                           US$    4,9705\n3. Such- und Rettungsflüge.\nArtikel 11                             4. Flüge, die zwischen Startflugplatz und erstem Zielflug-\nFür einen Flug in den Lufträumen            im Sinne des        platz vollständig nach Sichtflugregeln durchgeführt\nArtikels 5 - mehrerer Mitgliedstaaten der Organisation             werden.\nist die Gesamtgebühr (R) gleich der Summe der im Luft-         5. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischen-\nraum jedes einzelnen dieser Staaten angefallenen Ge-                landung wieder zum Startflugplatz zurückkehrt.\nbühren (r).                                                    6. Flüge nichtmilitärischer Luftfahrzeuge, die Staats-\neigentum sind, soweit diese Flüge nicht gewerblichen\nArtikel 12\nZwecken dienen.\n1. Abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden             7. Flüge zur Kontrolle oder Vermessung von Flugnavi-\nArtikel 5, 6, 7, 10 und 11 wird die Gebühr für Flüge,           gationseinrichtungen.\nbei denen der Startflugplatz oder der erste Zielflug-\nplatz in einer der in Spalte 1 von Anlage 1 zu diesen       8. Flüge zur Erprobung von Luftfahrzeugen und Flüge, die\nTarifen und Anwendungsbedingungen aufgeführten                  ausschließlich zur Schulung und Ausbildung des flie-\nZonen liegt, und bei denen die in Artikel 1 genannten           genden Personals dienen.\nLufträume benutzt werden, nach gewogenen tatsäch-           9. Flüge von Zivilluftfahrzeugen, deren im Lufttüchtig-\nlichen Entfernungen festgesetzt; bei der Wägung die-            keitszeugnis oder im Flughandbuch oder in einem an-\nser Entfernungen werden die Statistiken zugrunde                deren gleichwertigen amtlichen Dokument angegebe-\ngelegt, die die Organisation unter Verwendung der               nes zulässiges Starthöchstgewicht weniger als zwei\nVerkehrsdaten der für den Streckenverkehr über dem              metrische Tonnen beträgt.\nNordatlantik zuständigen Kontrollstellen aufstellt.\nA r t i k e l 15\n2. In der vorgenannten Anlage sind die entsprechenden\nTarife für ein Luftfahrzeug angegeben, dessen Ge-              Ebenfalls von der Anwendung der vorstehenden Be-\nwichtsfaktor gleich eins ist (50 metrische Tonnen).         stimmungen ausgenommen sind Flüge, die ausschließlich\ninnerhalb des in Artikel 5 genannten Luftraums durch-\n3. Soweit für Flüge, die von Militärluftfahrzeugen unter        geführt werden, soweit diese Flüge nicht von dem be-\nden Bedingungen dieses Artikels durchgeführt werden,        treffenden Staat der Gebührenentrichtung unterworfen\nhinsichtlich des Uberflugs des Hoheitsgebiets eines         werden.\noder mehrerer Mitgliedstaaten der Organisation oder\nArt i k e 1 16\nVertragsstaaten im Sinne des nachstehenden Arti-\nkels 13 eine Gebührenbefreiung gewährt wird, sind              Die vorliegenden Tarife und Anwendungsbedingungen\nvon den als Grundlage für die Festlegung der Tarife         werden den Benutzern von den Mitgliedstaaten in der\nder Anlage 1 dienenden gewogenen Entfernungen die           jedem von ihnen eigenen Art und Weise und außerdem\ndem Uberflug des oder der betreffenden Staaten ent-        durch Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (A.I.P.) der\nsprechenden gewogenen Entfernungen abzuziehen.             Organisation zur Kenntnis gebracht.","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975                            1509\nAnlage 1\nzu den Tarifen und\nAnwendungsbedingungen\nfür FS-Streckengebühren\nliste der Transatlantiktariie,\ngültig ab 1. November 1975\nmit dem Gewidttsfaktor eins\n(50 Metrisdte Tonnen)\nStartflugplatz                                          Betrag\n{oder erster Zielflugplatz)          Erster Zielflugplatz\nder Gebühr\n(oder Startflugplatz)\ngeographische Lage:                                        in USS\n1                                 2                 3\nZONE!                           Amsterdam             193,12\n- Zwischen 14° WL und 110'.) WL                Belfast                51,17\nBerlin-Tegel         268,50\nund nördlich von 55° NB\nBruxelles            210,07\nDüsseldorf           232,45\nEast Midlands        118,53\nEdinburgh              88,78\nFrankfurt/ Main      259,74\nGlasgow                83,85\nHamburg              113,70\nLahr                 263,29\nLondon               169,09\nLuton                169,09\nLuxembourg           235,80\nMalaga               224, 11\nManchester           118,38\nOostende             191,29\nPalma de Mallorca    229,25\nParis                208,83\nPrestwick              83,85\nRotterdam            195,96\nShannon                10,94\nZürich               305,06\nZONE II                          Amsterdam            110,04\n- Westlich von 110° WL und nörd-               Bruxelles            172,10\nlieh von 55° NB                              Frankfurt            150,94\nHamburg                17,98\nKöln-Bonn            179,76\nLondon               174,17\nParis                191,88\nZONE III                         Albenga              142, 11\nAmsterdam            155,79\n- Zwischen 30° WL und 110° WL\nAthinai              160,91\nund zwischen 28° NB und 55° NB\nBale-Mulhouse        146,03\nBarcelona              74,94\nBelfast                45,41\nBeograd              294,98\nBergen/Flesland        34,22\nBerlin-Schönefeld    134,32\nBerlin-Tegel         224,03\nBirmingham             88,57\nBordeaux               90,42\nBruxelles            144,91\nBudapest             279,7!',","1510                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nStartflugplatz                                        Betrag\n(oder erster Zielflugplatz)         Erster Zielflugplatz\n(oder Startflugplatz) der Gebühr\ngeographische Lage:                                      in US$\n1                                2                 3\nnodl: ZONE III                     Casablanca             24,07\nDublin                 28,73\nDubrovnik            294,98\nDüsseldorf            183, 14\nEast Midlands        85,38\nFrankfurt!Main       203,30\nGeneve                134,66\nGlasgow                54,06\nHamburg              201,76\nHannover             221,95\nHelsinki               34,22\nK0benhavn             124,94\nKöln-Bonn             185,87\nLahr                  174,56\nLas Palmas\nde Gran Canaria     31,21\nLisboa                 26,31\nLondon                 96,98\nLuton                  96,98\nLuxembourg            145, 17\nLyon                  147,23\nMadrid                 56,92\nMalaga                 55,70\nManchester             69,85\nMilano                142,11\nMoskva                 34,22\nMünchen              205,03\nNapoli                130,26\nNico                  108,87\nOostende              127,46\nOslo                   34,22\nPalma de Mallorca      90,64\nParis                 107,02\nPraha                 231,28\nPrestwick              54,06\nRabat                  24,07\nRoma                  148,09\nSevilla                50,42\nShannon                19,19\nStansied               96,98\nStavanger              93,87\nStockholm              34,22\nStuttgart             159,94\nTel Aviv              163,56\nTorino                142,11\nVenezia               142, 11\nWarsza\\va             134,32\nWien                  269,83\nZagreb                294,98\nZürich                158,46\nZONE IV                         Amsterdam             179,79\nBruxelles             176,34\n- Westlich von 110° WL und zwi-\nDublin                 36,99\nsehen 28° NB und 55° NB\nFrankfurt/Main        250,30\nLondon                141,69\nMalaga                 67,63\nManchester             76,92\nParis                 137,34\nPrestwick              76,45\nShannon                13,62","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975          1511\nStartflugplatz                                       Betrag\n(oder erster Zielflugplatz)     Erster Zielflugplatz\n(oder Startflugplatz)\nder Gebühr\ngeographische Lage:                                    in US$\n1                            2                   3\nZONE V                      Amsterdam              149,54\nBruxelles               113,40\n- Westlich von 30° WL und zwischen\nCasablanca               15,85\nAquator und 28° NB\nDüsseldorf             155,16\nFrankfurt/Main         169.43\nKöln-Bonn              154,36\nLas Palmas\nde Gran Canaria        67,04\nLisboa                   28,39\nLondon                   84,99\nLuxembourg               98,17\nMadrid                   55,94\nManchester               86,16\nMilano                 100,25\nParis                    72,80\nRabat                    15,85\nRoma                   133,94\nShannon                  17,20\nZürich                   21,99","1512                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnlage 2\nzu den Tarifen und\nAnwendungsbedingungen für\nFS-Streckengebühren\nZahlungsbedingungen für die Benutzergebühren\nArtikel 1                                        Erleichterung jedoch auf Zahlungen bei dem angege-\nbenen, in dem betreffenden Staat befindlichen Bank-\n1. Die in Rechnung gestellten Beträge sind gemäß Arti-\ninstitut.\nkel 3 Ziffer 1 der „Tarife und Anwendungsbedingungen\nfür Benutzergebühren\" am Sitz der Organisation in                                               Artikel 2\nBrüssel zahlbar.\nGemäß Artikel 4 der „Tarife und Anwendungsbedin-\n2. Die Organisation betrachtet jedoch Einzahlungen auf                     gungen für Benutzergebühren\" werden den Benutzern\ndie Konten, die sie in den Mitgliedstaaten der Organi-               die an Gebühren geschuldeten Beträge in der Rechnungs-\nsation und den Vertrngsstaaten bei den von ihr an-                    währung, d. h. in Dollars der Vereinigten Staaten von\ngegebenen Banken unterhält, als schuldbefreiend. Dies                Amerika, in Rechnung gestellt.\nist indessen lediglich als eine dem Schuldner gewährte\nErleichterung zu betrachten, durch welche die sich aus                                          Artikel 3\nder Bestimmung Brüssels zum Erfüllungsort ergebende\n1. Außer im Falle der Ziffer 2 dieses Artikels sind die\nörtliche Zständigkeit der belgischen Gerichte in keiner\nGebührenbeträge in Dollars der Vereinigten Staaten\nWeise beeinträchtigt wird. Der Benutzer, der von die-\nvon Amerika zu entrichten.\nser Erleichterung Gebrauch macht, erkennt, soweit\nerforderlich, die Zuständigkeit der belgischen Gerichte              2. Benutzer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates\n- unbeschadet der sich aus den einschlägigen Ge-                         der Organisation oder eines Vertragsstaates sind, kön-\nsetzesvorschriften ergebenden Zuständigkeit anderer                      nen die in Rechnung gestellten Gebührenbeträge in\nGerichte - ausdrücklich an.                                              der Währung ihres Landes entrichten, wenn die Zah-\nlung bei dem angegebenen, in ihrem Lande befind-\n3. Für Benutzer, die Staatsangehörige eines Mitglied-                          lichen Bankinstitut erfolgt.\nstaates der Organisation oder eines Vertragsstaates                   3. Wird von der in Ziffer 2 genannten Möglichkeit Ge-\n(Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Ver-                  brauch gemacht, so erfolgt die Umrechnung der Dollar-\neinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,                       Beträge in die Landeswährung zu dem am Tag und Ort\nLuxemburg, Niederlande, Irland, Schweiz, Portugal,                       der Zahlung für Handelsgeschäfte geltenden Tages-\nSpanien und Osterreich) sind, beschränkt sich diese                      satz.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.rn.b.H. - Druck: Bunde,druckerei Bonn\nIm Bunde~gesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veroffentlid1t.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehorenden Redilsvorsdiriften und\nB<,kanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im PostabonnemEnt. Abl.Jestellungen müssen l.Jis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jEden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Be~tellungeu i.JPreits ersdlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefar.qene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sir.d. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrnges\n<1uf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1,10 DM zuzüglidi -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung geqen Vorausredinung l,'l0 DM. Im Bezugs-\n!'' eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betriigt 5,5 °/o."]}