{"id":"bgbl2-1975-62-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":62,"date":"1975-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/62#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_62.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe","law_date":"1975-10-02T00:00:00Z","page":1432,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1432                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 5                                                      Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich      sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nchendes festgelegt wird.                                       desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Burundi innerhalb von drei Monaten nach In-\nArtikel 6                                krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt            abgibt.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nArtikel 8\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nwerden.                                                        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bujurribura, am 1. September 1975 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul J a n e t s c h e k\nFür die Regierung der Republik Burundi\nGilles Bi m a zu b u t e\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. Oktober 1975\nIn Bujumbura ist am 1. September 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nBurundi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1. September 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 2. Oktober 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1","Nr. 62 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975                               1433\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepub1ik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kredit-\ndie Regierung der Republik Burundi                 anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschlu!\\\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnlPn Dcirlt'·\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              hensvertrages in Burundi erhoben werden.\nder Republik Burundi,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                 Die Regierung der Republik Burundi überläßt J)('i den\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche clif'\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dPm\nwicklung in Burundi beizutragen,                                deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschliP-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls dif' lü:\nsind wie folgt übereingekommen:                              eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehnwn erfordf'r-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Burundi (oder ande-            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dl'rn\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden             Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nDarlehensnehmern) bei der Kreditanstalt für Wiederauf-          auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Alnn'i-\nbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Erneuerung und           chendes festgelegt wird.\nErweiterung des Elektrizitätsverteilernetzes von Bujum-\nArtikel 6\nbura\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist (ein) Darlehen bis zur Höhe von            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland !Pgt\ninsgesamt drei Mio (drei Millionen Deutsche Mark) DM            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darl('-\naufzunehmen.                                                    hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-;('\nArtikel 2                               der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksicht i9 1\nwerden.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nArtikel 7\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nWiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nten unterliegt.                                                 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung l\\('1\nRepublik Burundi innerhalb von drei Monaten nach In-\n(2) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteiligE' Erkläru11~1\nnicht Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nabgibt.\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nArtikel 8\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nnehmers auf Grund des abzuschließenden Vertrages ga-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nrantieren.                                                      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bujumbura, am 1. September 1975 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und in französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul J a n e t s c h e k\nFür die Regierung der Republik Burundi\nGilles Bi m a zu b u t e"]}