{"id":"bgbl2-1975-62-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":62,"date":"1975-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_62.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe","law_date":"1975-10-02T00:00:00Z","page":1430,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1430                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nTeil-Zollkontingentsmenge vor diesem Zeitpunkt                                  §2\nvollständig ausgenutzt, so werden Waren, die die         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nVoraussetzungen dieses Teil-Zollkontingents er-       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfüllen und für die wirksame Zollanträge in der        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nZeit von der Erschöpfung der Teil-Zollkontin-         gesetzes auch im Land Berlin.\ngentsmenge bis zum 30. Juni 1976 gestellt wor-\nden sind, gleichzeitig zum ersten Anrechnungs-\n§3\nzeitpunkt im Monat Juli 1976 auf die nicht aus-\ngenutzte Teilmenge des anderen Teil-Zollkontin-          Diese Verordnung tritt am 1. November 1975 in\ngents angerechnet.\"                                   Kraft.\nBonn, den 23. Oktober 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hi ehl e\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. Oktober 1975\nIn Bujumbura ist am 1. September 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nBurundi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1. September 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 2. Oktober 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1","Nr. 6~ -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975                            1431\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nund\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Bu-\ndie Regierung der Republik Burundi             rundi durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                            Artikel 2\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Burundi,                                         (1) Die Verwendung der Darlehen nach Artikel 1 Ab-\nsatz 1 Buchstaben a-d, die treuhänderische Beteiligung\nnach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e sowie die Bedingun-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nschen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nWiederaufbau/Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche\nZusammenarbeit abzuschließenden Verträge, die den in\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-     der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nziehungen diP Grundlage dieses Abkommens ist,              schriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nwicklung in Burundi beizutragen -                          Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nsind wie folgt übereingekommen:                         lehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-\nßenden Verträge garantieren.\nArtikel 1\n(3) Die Regierung der Republik Burundi garantiert hin-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-    sichtlich der Beteiligung der Deutschen Gesellschaft für\nmöglicht es der Regierung der Republik Burundi (oder       wirtschaftliche    Zusammenarbeit    (En t wicklungsgesc 11-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-         schaf t) mbH an der Banque Nationale de Developpement\nlenden Darlehensnehmern) bei der Kreditanstalt für Wie-    Economique (BNDE) den freien Transfer des Kapitals, der\nderaufbau, Frankfurt/Main, und der Deutsdlen Gesell-       Erträge und im Falle der Veräußerung oder der Liquida-\nschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Deutsche Ent-   tion des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.\n1,vicklungsgesellschaft - DEG), Köln-Lindenthal, für die\nVorhaben                                                                          Artikel 3\na) Erneuerung und Erweiterung des Elektrizilätsvertei-        Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kr<'dil-\nlPrnetzes von Bujumbura,                               anstalt für Wiederaufbau/Deutsche Gesellschaft für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit von sämtlichen Steuern und\nb) Bau eines Wasserkraftwerks am Ruvyironza und Ver-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschlu['i\nstärkung des Elektrizitätsverteilernetzes von Gitega,\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nc) Wasserversorgung und Verbesserung des Wasserver-        in Burundi erhoben werden.\nsorgungsnetzes von Gitega,\nd) Verbesserung der Wasserversorgungsanlagen am                                   Artikel 4\nTanganyika-See für die Wasserversorgung von Bu-           Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei dC'n\njumbura,                                               sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\ne) DEG-Beteiligung an der Banque Nationale de Deve-        ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nloppement Economique (BNDE),                           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche di<.      0\nwenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nstellt worden ist, Darlehen. treuhänderische Beteiligung   deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nbis zur Höhe von insgesamt 5,93 Mio DM (in Worten:         ßen oder erschweren, und erteilt ggf. die für eine Beteili-\nFünfmillionenneunhundertdreißigtausend Deutsche ·Mark)     gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\naufzunehmen.                                               migungen."]}