{"id":"bgbl2-1975-62-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":62,"date":"1975-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_62.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11/75 - Zollkontingente für griechische Weine)","law_date":"1975-10-23T00:00:00Z","page":1429,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1429\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998 A\n1975                   Ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1975                                                                                                        Nr. 62\nTa~J                                                                In hall                                                                                        Seite\n23. 10. 75   Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11 /75 - Zollkontingente für\ngriechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1429\n2. 10. 75  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1430\n2. 10. 75  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1432\n7. 10. 75  Bekanntmachung über d('n Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation                                                                       1434\n7. 10. 75  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkomrnens zur Errichtung der\nWeltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1434\n7. 10. 75  Bekanntmachung ül>er den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-\nsteller von Tonträgern gegen die unerlaul>te Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . .                                                          1435\n7. 10. 75  Bekanntmachung über den Geltungslwreich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1435\n7. 10. 75  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internatio-\nnale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1436\n7. 10. 75  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die inter-\nnationale Klassifikation von \\J\\/aren und Di~nstleistungen für die Eintragung von Marken                                                                   1436\n7. 10. 75  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-\nl>ritannien und Nordirland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im\ninternationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1437\n8. 10. 75  Bekanntmachung über da:; Inkrafttreten des Protokolls über Flüchtlingsseeleute . . . . . . . . .                                                           1437\n14. 10. 75  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der V 0.rordnung zu dem Protokoll über die\nVorrechte und hnmunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung\nin der Südlichen Hemisphäre und des Protokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1439\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 11/75 - Zollkontingente für griechische Weine)\nVom 23. Oktober 1975\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 des Zollgesetzes                                               gegen Vorlage eines Zollkontingentscheines\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                                                      des Bundesamtes für Ernährung und Forst-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert                                                  wirtschaft in Frankfurt am Main.\"\ndurch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des                                         2. Die Zusätzliche Anmerkung 7 erhält folgende\nZollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I                                         Fassung:\nS. 940), wird verordnet:\n,.7. Für Waren (aus Tarifstelle 22.05 C) griechi-\n§ 1                                                                   scher Erzeugung, die bis 31. Oktober 1976 der\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968                                               Zollstelle gestellt werden, wird bis zu\nII S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung werden                                               a) einer Menge von 50 000 hl tarifliche Zoll-\nim Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Grie-                                                           freiheit gewährt, wenn die Waren unter\nchenland\" die Zusätzlichen Anmerkungen zu Tarif-                                                         den in der Zusätzlichen Anmerkung 3 ge-\nnummer 22.05 wie folgt geändert:                                                                         nannten Bedingungen abgefertigt werden,\n1. Die Zusätzliche Anmerkung 6 erhält folgende                                                    b) einer Menge von 68 500 hl tarifliche Zoll-\nFassung:                                                                                             freiheit gewährt, wenn die Waren unter\n,,6. Für Trinkweine (Tarifstellen 22.05 A und C)                                                     den in den Zusätzlichen Anmerkungen 2,\ngriechischer Erzeugung, die bis 31. Oktober                                                     4 und 5 genannten Bedingungen abgefer-\n1976 der Zollstelle gestellt werden, wird bis                                                   tigt werden.\nzu einer Menge von 75 750 hl tarifliche Zoll-                                     Nicht ausgenutzte Teilmengen sind ab 1. Juli\nfreiheit gewährt, bis 30. Juni 1976 jedoch nur                                    1976 gegeneinander austauschbar. Wird eine"]}