{"id":"bgbl2-1975-61-7","kind":"bgbl2","year":1975,"number":61,"date":"1975-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/61#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-61-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_61.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens vom 6. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 8. Dezember 1966","law_date":"1975-10-06T00:00:00Z","page":1428,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1428                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 5                                                               Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich                  sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-                    für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nchendes festgelegt wird.                                                   desrepublik Deutschland gegenüber d~r Regierung der\nRepublik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-\nArtikel 6                                      krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt                       abgibt.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nArtikel 8\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nwerden.                                                                    in Kraft.\nGESCHEHEN zu Ouagadougou am 21. August 1975 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Ver g au\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Obervol ta\nl'Intendant Militaire Gar an g o Tiemoko Marc\nMinistre des Finances\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzur Änderung des Abkommens vom 6. November 1964\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik\nüber Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 8. Dezember 1966\nVom 6. Oktober 1975\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. April\n1975 zu dem Abkommen vom 30. September 1974\nzur Änderung des Abkommens vom 6. November\n1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Portugiesischen Republik über Soziale Sicher-\nheit und der Zusatzvereinbarung vom 8. Dezember\n1966 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 380) wird hiermit\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 5 Abs. 2 sowie das Schlußprotokoll nach\nseinem Artikel 3 am Tage des Austausches der\nRatifikationsurkunden, dem 4. September 1975,\nmit Wirkung vom 1. Januar 1975\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 6. Oktober 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei B0nn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Ve1ordnungen, Anordnungen und damit im Zu!>ammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkenechtlid1e Vereinbarungen, Ve1 träge mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorsduiften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifvewrdnungen veröffentlidlt.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Ablie!>tellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. {0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlidl je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene Hi Seiten 1.10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. LieferL1ng gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vornusredlnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglidl -,40 DM Ve1sandkosten), bei Lieferung gegen Vornusredlnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npi eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/t."]}