{"id":"bgbl2-1975-61-6","kind":"bgbl2","year":1975,"number":61,"date":"1975-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/61#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_61.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe","law_date":"1975-09-22T00:00:00Z","page":1427,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1975                            1427\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nVom 22. September 1975\nIn Ouagadougou ist am 21. August 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nObervolta über Kapitalhilfe betreffend das Vorha-\nben „Erweiterung der Textilfabrik Koudougou\n(Voltex II)\" unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 21. August 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. September 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe betreffend das Vorhaben\n,,Erweiterung der Textilfabrik Koudougou (Voltex II)\"\nDie Regierung der. Bundesrepublik Deutschland                              Artikel 2\nund                                Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ndie Regierung der Republik Obervolta             gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für \\Vieder-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          desrepublik Deutschland geltenden RechtsvorschriflC'n\nder Republik Obervolta,                                     unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                           Artikel 3\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin Obervolta erhoben werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in Obervolta beizutragen,\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nArtikel 1                           ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta, bei der      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndas Vorhaben „Erweiterung der Textilfabrik Koudougou\"       deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\n(Voltex II) ein weiteres Darlehen bis zu 3,3 Mio DM (in     ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nWorten: drei Millionen dreihunderttausend Deutsche          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nMark) aufzunehmen.                                          lichen Genehmigungen."]}