{"id":"bgbl2-1975-61-5","kind":"bgbl2","year":1975,"number":61,"date":"1975-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/61#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_61.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe","law_date":"1975-09-18T00:00:00Z","page":1425,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 61 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1975                             1425\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für        nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-          sichtigt werden.\nlichen Genehmigungen.                                                                Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 5\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich      desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-        Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-\nchendes festgelegt wird.                                       krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 6                                                      Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Ouagadougou am 21. August 1975 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Ver g au\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nl'lntendant Militaire G a ran g o Tiemoko Marc\nMinistre des Finances\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nVom 18. September 1975\nIn Ouagadougou ist am 21. August 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nObervolta über Kapitalhilfe betreffend das Vor-\nhaben „Beteiligung an der Bergbaugesellschaft Tam-\nbao und Bau der Eisenbahnlinie Ouagadougou\n-Tambao\" unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 21. August 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlimt.\nBonn, den 18. September 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","1426                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe betreffend das Vorhaben\n„ Beteiligung an der Bergbaugesellschaft Tambao\nund Bau der Eisenbahnlinie Ouagadougou-Tambao\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nund                                 Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.\ndie Regierung der Republik Obervolta                                       Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-              Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nder Republik Obervolta,                                         sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der             in Obervolta erhoben werden.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nwicklung in der Republik Obervolta beizutragen,                 den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nArtikel 1                                deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nmöglicht es der Regierung der Republik Obervolta, bei           lichen Genehmigungen.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nfür das Vorhaben „Beteiligung an der Bergbaugesell-                                    Artikel 5\nschaft Tambao und Bau der Eisenbahnlinie Ouagadou-\ngou-Tambao\", wenn nach Prüfung die Förderungswür-                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\ndigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu 24 Mio         Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nDM (in Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche                auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nMark) aufzunehmen.                                              chendes festgelegt wird.\nFür das Teilprojekt „Beteiligung an der Bergbaugesell-\nschaft Tambao\" sind vier Mio Deutsche Mark und für                                     Artikel 6\ndas Projekt .Bau der Eisenbahnlinie Ouagadougou                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n- Tambao\" zwanzig Millionen Deutsche Mark vorgesehen.           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nEin Betrag in Höhe von einer Million fünfhunderttausend         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nDeutsche Mark, der für ein Reismühlenprojekt, auf des-          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsen Realisierung die Regierung der Republik Obervolta           sichtigt werden.\nverzichtet hatte, vorgesehen war, steht darüber hinaus                                 Artikel 7\nfür das Projekt „Bau der Eisenbahnlinie Ouagadougou\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n-Tambao\" zur Verfügung.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nvernehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere            desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nVorhaben ersetzt werden.                                        Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 2                               abgibt.\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-                                   Artikel 8\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für             in Kraft.\nGESCHEHEN zu Ouagadougou am 21. August 1975 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr.Ver g au\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nl'lntendant Militaire G a ran g o Tiemoko Marc\nMinistre des Finances"]}