{"id":"bgbl2-1975-61-4","kind":"bgbl2","year":1975,"number":61,"date":"1975-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/61#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_61.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe","law_date":"1975-09-18T00:00:00Z","page":1424,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1424                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil ll\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nVom 18. September 1975\nIn Ouagadougou ist am 21. August 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nObervolta über Kapitalhilfe betreffend das Vor-\nhaben „Wasserversorgung der Stadt Koudougou\"\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 8\nam 21. August 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. September 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe betreffend das Vorhaben\n,, Wasserversorgung der Stadt Koudougou\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           ein Darlehen bis zu 25,8 Mio DM (in Worten: fünfund-\nzwanzig Millionen achthunderttausend Deutsche Mark)\nund\naufzunehmen.\ndie Regierung der Republik Obervolta                                    Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Republik Obervolta,                                       dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der           terliegt.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                    Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nwicklung in Obervolta beizutragen,                           in Obervolta erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                 Artikel 4\nDie Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den\nArtikel 1\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta, bei der       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für       kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ndas Vorhaben \"\\\\Tasserversorgung der Stadt Koudougou\"        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem"]}