{"id":"bgbl2-1975-61-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":61,"date":"1975-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/61#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_61.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe","law_date":"1975-09-18T00:00:00Z","page":1422,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1422                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 4                                                      Artikel 6\nDie Regierung der Republik Gambia überläßt bei den             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr            hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-        der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die           werden.\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nArtikel 7\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nlichen Genehmigungen.                                          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nArtikel 5                                Republik Gambia innerhalb von drei Monaten nach In-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem        abgibt.\nDarlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und öf-                                    Artikel 8\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nAbweichendes festgelegt wird.                                  in Kraft.\nGESCHEHEN zu Banjul am 19. August 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n-Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Tö r ö k\nFür die Regierung der Republik Gambia\nJ. M. Gar b a - Ja h u rn p a\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nVom 18. September 1975\nIn Ouagadougou ist am 21. August 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nObervolta über Kapitalhilfe betreffend das Vor-\nhaben „Lagerhalle Lome\" unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. August 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. September 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1","Nr. 61 - 1::ag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1975                                 1423\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe betreffend das Vorhaben „Lagerhalle Lome\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Obervolta\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-            in Obervolta erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Obervolta,                                                                 Artikel 4\nDie Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-            Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist.                    deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-         eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nwicklung in Obervolta beizutragen,                               lichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                       Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus\nArtikel 1                                dem Darlehen finanziert werden, sind international öf-\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-          Abweichendes festgelegt wird.\nmöglicht es der Regierung der Republik Obervolta, bei\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                                  Artikel 6\nfür das Vorhaben „Lagerhalle Lome\" ein Darlehen bis zu\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\neiner Million siebenhunderttausend Deutsche Mark auf-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nzunehmen.                                                        hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-         der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik              werden.\nDeutschland und der Regierung der Republik Obervolta                                    Artikel 7\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-            Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen             krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-             abgibt.\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-                                    Artikel 8\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunter liegen.                                                     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Ouagadougou am 21. August 1975 in\nzwei Urschriften, jede. in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr.Ver g au\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nl'Intendant Militaire G a r a n g o Tiemoko Marc\nMinistre des Finances"]}