{"id":"bgbl2-1975-61-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":61,"date":"1975-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/61#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_61.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über Kapitalhilfe","law_date":"1975-09-18T00:00:00Z","page":1421,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1975                           1421\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Kapitalhilfe\nVom 18. September 1975\nIn Banjul ist am 19. August 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Gam-\nbia über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 19. August 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. September 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (2) Das in Abs. (1) bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nund                             vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Gambia\ndie Regierung der Republik Gambia,              durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                 Artikel 2\nder Republik Gambia,\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der        schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland . geltenden Rechtvorschrif-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      ten unterliegen.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Regierung der Republik Gambia wird gegen-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-   über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nwicklung in der Republik Gambia beizutragen,               in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nsind wie folgt übereingekommen:                          des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 ab-\nzuschließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Gambia, bei der       Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kredit-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das    anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nVorhaben „Fähre über den Gambia-Fluß\" ein Darlehen         sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nbis zu 5,4 Mio DM (in Worten fünf Millionen vierhun-       oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                    in Gambia erhoben werden."]}