{"id":"bgbl2-1975-61-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":61,"date":"1975-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zwischenstaatlichen Komitee für europäische Auswanderung über die Gestellung beigeordneter Sachverständiger","law_date":"1975-08-28T00:00:00Z","page":1417,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1417\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998 A\n1975                Ausgegeben zu Bonn am Jt. Oktober 1975                                                                                   Nr. 61\nTag                                             Inhalt                                                                                      Seite\n28. 8. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsc:h-\nland und dem Zwisc:henstaatlichen Komitee für europäisc:he A.uswanderung über die\nGestellung beigeordneter Sac:hverständiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1417\n18. 9. 75  Bekanntmachung des Abkommens z,visc:hen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Republik Gambia über Kapitalhilfe ................ .-. . . . . . .                                       1421\n18. 9. 75  Bekanntmac:hung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1422\n18. 9. 75  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1424\n18. 9. 75  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsc:h-\nIand und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1425\n22. 9. 75  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und cler Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1427\n6. 10. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens\nvom 6. November 1964 zwisrnen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen\nRepublik über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 8. Dezember 1966 . . . .                                            1428\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Zwischenstaatlichen Komitee für europäische Auswanderung\nüber die Gestellung beigeordneter Sachverständiger\nVom 28. August 1975\nIn Genf ist am 27. Juni 1975 eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Zwischenstaatlichen Komitee für\neuropäische Auswanderung über die Gestellung bei-\ngeordneter Sachverständiger unterzeichnet worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Nummer 9\nam 27. Juni 1975\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 28. August 1975\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIm Auftrag\nFichtner","1418                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Zwischenstaatlichen Komitee für europäische Auswanderung\nüber die Gestellung beigeordneter Sachverständiger\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Regel nach P 2 der ICEM-Gehaltstabelle. Der bei-\nund                                    geordnete Sachverständige wird zunächst für höch-\ndas Zwischenstaatliche Komitee                        stens 12 Monate eingesetzt; dieser Zeitabschnitt\nfür europäische Auswanderung                         kann jedoch vom ICEM mit Zustimmung der Regie-\nrung und des Empfangsstaates verlängert werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                e) Das ICEM legt die Beschäftigungsbedingungen\njedes beigeordneten Sachverständigen in allen Ein-\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im                   zelheiten in einem Einstellungsschreiben fest; ein\nfolgenden als Regierung bezeichnet) erklärt sich be-               Muster dieses Einstellungsschreibens ist dieser\nreit, im Zusammenhang mit den Programmen des Zwi-                 Vereinbarung beigefügt.\nschenstaatlichen Komitees für europäische Auswande-\nrung (im folgenden als ICEM bezeichnet) beigeordnete       3. Das ICEM verpflichtet sich, der Regierung Anträge\nSachverständige entsprechend den folgenden Grund-              auf Gestellung von beigeordneten Sachverständigen\nsätzen zur Verfügung zu stellen:                              vorzulegen, für die nach Auffassung des ICEM geeig-\na) Beigeordnete Sachverständige können dem ICEM               nete Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland vor-\nauf Grund besonderer Einzelanträge zur Verfügung          handen sind. Jeder Antrag enthält in der Regel eine\ngestellt werden; sie werden von ICEM zur Unter-           Beschreibung der Tätigkeit; er enthält ferner eine Be-\nstützung seiner Sachverständigen und Beamten im           schreibung des Programms, dem der beigeordnete\nSekretariat und im Außendienst eingesetzt, jedoch         Sachverständige zugeteilt wird und, wenn möglich, den\nnicht in Planstellen, die im ordentlichen Haushalt von    Namen und die Staatsangehörigkeit des gemäß Num-\nICEM ausgewiesen sind. Beigeordnete Sachverstän-          mer 1 Buchstabe a zu unterstützenden ICEM-Beamten\ndige werden in einen Staat nur nach dessen Ein-           und gegebenenfalls einen Hinweis darauf, ob der An-\nwilligung entsandt; sie verbleiben dort nur mit Ein-      trag auch einer anderen Regierung vorgelegt worden\nwilligung dieses Staates.                                 ist, die dem ICEM beigeordnete Sachverständige zur\nVerfügung stellt.\nb) Die Entscheidung über den Einsatz eines beigeord-\nneten Sachverständigen liegt beim ICEM und bei         4. Ohne zur Gestellung einer bestimmten Anzahl von\nder Regierung des Empfangsstaates.                        beigeordneten Sachverständigen innerhalb einer be-\nstimmten Zeit verpflichtet zu sein, wird sich die Regie-\n2. a) Für beigeordnete Sachverständige gelten während             rung nach besten Kräften bemühen, für jeden bei ihr\nihres Einsatzes beim ICEM die Personalordnung             nach Nummer 3 gestellten Antrag geeignete Bewerber\nund Personalvorschriften des ICEM für Beamte              zu finden; sie wird dem ICEM das Ergebnis ihrer Be-\nnach Maßgabe ihres Einstellungsschreibens gemäß           mühungen innerhalb einer angemessenen Frist mittei-\nNummer 2 Buchstabe e. Das ICEM unterrichtet die          len.\nRegierung über alle Änderungen der Personalord-\nnung oder der sonstigen die beigeordneten Sach-       5. Sobald ein beigeordneter Sachverständiger von ICEM\nverständigen betreffenden Vorschriften.                  und vom Empfangsstaat angenommen und der Zeit-\nb) Die Regierung und der beigeordnete Sachverstän-            punkt seines Dienstantritts vorläufig festgesetzt wor-\ndige sind von Beitragszahlungen an den ICEM Pro-         den ist, zahlt die Regierung den voraussichtlich für die\nvident Fund unter der Bedingung befreit, daß ein         unter Nummer 6 genannten Zwecke benötigten Betrag\nangemessener Schutz des beigeordneten Sachver-            auf das US-Dollar-Konto von ICEM ein, auf das alle\nständigen im Rahmen des innerstaatlichen Systems         sonstigen Dollarbeiträge der Regierung eingezahlt wer-\nder   sozialen    Sicherheit    der    Bundesrepublik    den. Der Betrag wird in einem gesonderten Briefwech-\nDeutschland gewährleistet ist.                           sel zwischen dem ICEM und der Regierung festgesetzt\nund muß frei konvertierbar sein. Das gleiche Verfah-\nc) Die beigeordneten Sachverständigen unterstehen             ren wird in den Fällen angewandt, in denen die Tätig-\ndem ICEM und sind bei der Wahrnehmung ihrer              keit eines beigeordneten Sachverständigen nach Num-\nAufgaben ihm gegenüber verantwortlich. Sie dürfen        mer 2 Buchstabe d verlängert wird. Nach Beendigung\nhinsichtlich der Erfüllung ihrer Dienstobliegenhei-      des Einsatzes eines beigeordneten Sachverständigen\nten von einer Regierung, einschließlich ihrer eige-      werden der Regierung etwaige Restbeträge im Zusam-\nnen, oder einer anderen nicht zum ICEM gehören-          menhang mit diesem Einsatz zur Verfügung gestellt.\nden Stelle Weisungen weder erbitten nocn, entge-         Falls die Ausgaben für die unter Nummer 6 genannten\ngennehmen.                                               Zwecke den voraussichtlich benötigten Betrag aus von\nd) Jeder beigeordnete Sachverständige wird im Ein-           ICEM nicht zu vertretenden Gründen übersteigen,\nvernehmen beider Vertragsparteien entsprechend           zahlt die Regierung den Differenzbetrag auf das ge-\nseiner Eignung und Erfahrung eingestellt, in der         nannte Konto.","Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1975                                  1419\n6. Das ICEM bestreitet aus den von der Regierung über-           d) Kosten der vom ICEM für die beigeordneten Sach-\nwiesenen Beträgen entsprechend den Regeln der Per-               verständigen gegen Krankheit, Invalidität und für\nsonalordnung und der Personalvorschriften des ICEM               den Todesfall abzuschließenden Versicherung;\nfür Beamte folgende mit dem Einsatz von beigeordne-           e) mit vorheriger allgemeiner Zustimmung der Re-\nten Sachverständigen im Rahmen dieser Vereinbarung               gierung die Kosten an Ort und Stelle einschließlich\nzusammenhängende Kosten:                                         der Kosten von Reisen im Einsatzstaat oder -gebiet,\na) Gehälter, Vergütungen und sonstige Ausgaben, je-              die vom ICEM entsprechend den Erfordernissen des\ndoch ausschließlich der Beiträge an den ICEM Pro-            Vorhabens genehmigt worden sind, sofern die Re-\ngierung eines Empfangsstaates nicht zur Ober-\nvident Fund, vorausgesetzt, daß die Regierung die\nnahme dieser Kosten bereit ist.\nerforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um einen\nangemessenen Schutz jedes beigeordneten Sach-          7. Es sind getrennte Bücher über die Verwendung dieser\nverständigen im Rahmen des innerstaatlichen               Gelder zu führen; nach Abschluß der Rechnungsprü-\nSystems der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik        fung, jedoch spätestens am 15. Mai jedes Jahres,\nDeutschland zu gewährleisten;                             legt das ICEM der Regierung einen Bericht über den\nb) Kosten der Beförderung zum und vom Dienstort so-           Stand des Kontos am 31. Dezember des Vorjahres vor.\nwie damit zusammenhängende Kosten und Ver-\ngütungen und, nach vorheriger Zustimmung der Re-       8. Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern\nnicht die Regierung gegenüber dem ICEM innerhalb\ngierung, die Kosten der Beförderung bei Wechsel\ndes Dienstorts;                                           von drei Monaten nach Inkrafttreten diese.r Verein-\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nc) Kosten der Reise hierzu berechtigter Familienange-\nhöriger (Ehegatte und Kinder) des beigeordneten        9. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in\nSachverständigen zum und vom Dienstort sowie              Kraft; sie bleibt so lange in Kraft, bis sie von einer der\ndamit zusammenhängende Kosten und Vergütun-               Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer\ngen;                                                      Dreimonatsfrist gekündigt wird.\nGESCHEHEN zu Genf am 27. Juni 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nOtto Baron v o n S t e m p e l\nFür das Zwischenstaatliche Komitee\nfür europäische Auswanderung\nJohn F. Thomas","1420                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nLetter of Appointment\nGeneva, ............ .\nDear ....... .\nI am pleased to offer you a Special Appointment with                   b) upon arrival in ............. (Country of Assign-\nthe Intergovernmental Committee for European Migra-                           ment) of your dependants:\ntion (hereafter called the Committee) in the capacity of                      for yourself, an additional fifteen days of such\nAssociate Expert attached to the Expert/lCEM Officer                          Travel Allowance,\n............ at the ICEM Office in ......... , for a                          for each of your dependants, fifteen days of such\nperiod of one year, from ............. through                                Travel Allowance.\nThis contract is issued in accordance with the pro-                 6. Although established for a period of one year, this\nvisions of Regulations 3.1 {b) and 4.3 (b) of the ICEM Staff              contract will entitle you, upon appointment and sepa-\nRegulations and Staff Rules for Officials, its terms and                  ration, to the payment by the Committee of travel\nconditions being as follows:                                              expenses and allowances for your dependants, as well\nas to the payment of removal of your household\n1. With     the exception of the alternative provisions\ngoods, in accordance with Regulation 7.2 and related\nmentioned in this letter, the Staff Regulations and\nRules. However, for the purpose of this Special Ap-\nStaff Rules for Officials, as well as any relevant of-\npointment, and notwithstanding the provisions of Rule\nficial instructions which have been or may in future\n7.241, the maximum weight or volume allowable shall\nbe issued, will be applicable to your service under\nbe ............. (limited in accordance with UN Staff\nthis contract.\nRule 207.20 f, g).\n2. Your official duty station shall be ............. , your\nduties the following: ............ .                               7. The provisions of Regulations 6.1       (Provident Fund)\nand related Rules shall not apply to the present con-\n3. Your position is classified as Grade ............. , step               tract. Instead, in accordance with the Agreement con-\n............. , carrying a base salary of US $ ....... .               cluded with the Government of the Federal Republic\n..... per annum.                                                       of Germany on ............. you will remain a parti-\ncipant in the National Social Security System of the\n4. You will be entitled to a special allowance of ........ .\nFederal Republic of Germany during your service\n.... (Assignment Allowance, calculated in accordance\nwith the Committee as Associate Expert and the Com-\nwith Rule 203.11 of the UN Staff Rules) per annum,\nmittee will pay to you the employer's share or the\npayable monthly in national currency.\nstatutory prerniurns to be paid by you.\n5. Staff Rule 3.23 (Installation Allowance) shall not\nIf you accept this offer of appointment, please sign the\napply; you will be entitled instead to an Installation\nacceptance of offer and declaration on the attached copy\nGrant as specified hereafter (in accordance with UN\nand return it to rne.\nStaff Rule 203.10) payable in national currency:\na) upon arrival in . . . . . . . . . . . . . (Country of Assign-\nment): fifteen days Travel Allowance at the rate                                       Sincerely yours,\napplicable to ............. (Duty Station);\nAcceptance of Offer and Declaration\n1 accept the foregoing offer of appointment under the\nconditions laid down and under which I agree to serve.\nI hereby subscribe to the following declaration: ·\n\"I solemnly undertake to exercise in all loyalty, dis-\ncretion and conscience the functions entrusted to me as\na member of the staff of the Intergovernmental Commit-\ntee for European Migration, to discharge these functions\nand regulate my conduct with the interest of the Com-\nmittee only in view, and neither to seek nor to receive\ninstructions with regard to the performance of my duties\nfrom any government or from any authority external to\nthe Committee.\"\nSignature: ........... .\nDate:"]}