{"id":"bgbl2-1975-60-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":60,"date":"1975-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1973 über die Schiffahrt auf dem Bodensee und zu dem Vertrag vom 1. Juni 1973 über die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen","law_date":"1975-10-01T00:00:00Z","page":1405,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1405\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1975                     Ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1975                                                                                                     Nr. 60\nTag                                                               Inhalt                                                                                         Seite\nl. 10. 75   Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 1. Juni 1973 über die Schiffahrt auf dem Bodensee\nund zu dem Vertrag vom 1. Juni 1973 über die Sdtiffahrt auf dem Untersee und dem\nRhein zwisdten Konstanz und Schaffhausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1405\n2. 9. 75    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens über die\nBeschrünkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1414\n3. 9. 75    Bekanntrnc1chung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Erteilung ge-\nwisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1414\n3. 9. 75    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internatio-\nnalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1415\n4. 9. 75    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Europäisd1en Kommission\nzur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1416\n22. 9. 75    Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die\nErrichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergan9\nFreistett Gambsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1415\nGesetz\nzu dem Ubereinkommen vom 1. Juni 1973\nüber die Schiffahrt auf dem Bodensee und zu dem Vertrag\nvom 1. Juni 1973 über die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein\nzwischen Konstanz und Schaffhausen\nVom 1. Oktober 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                 Artikel 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\nArtikel 1\n(2) Die Tage, an denen das Ubereinkommen nac..ti\nDem auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 von der\nseinem Artikel 26 und das Zusatzprotokoll für die\nBundesrepublik Deutschland, der Republik Oster-\nBundesrepublik Deutschland sowie der Vertrag nach\nreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nseinem Artikel 15 in Kraft treten, sind im Bundes-\nunterzeichneten Ubereinkommen über die Schiffahrt\ngesetzblatt bekanntzugeben.\nauf dem Bodensee nebst Zusatzprotokoll und dem\nauf dem Bodensee am 1. Juni 1973 unterzeichneten\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die\nSchiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwi-                                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nschen Konstanz und Schaffhausen wird zugestimmt.\nDas Ubereinkommen nebst Zusatzprotokoll und\nder Vertrag werden nachstehend veröffentlicht.                                         Bonn, den 1. Oktober 1975\nArtikel 2                                                                          Der Bundespräsident\nDas Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2                                                                             Scheel\nAbs. 2 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht auf\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1                                                                Der Bundeskanzler\ndes·Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Arti-                                                                              Schmidt\nkel 10 Abs. 2 des Ubereinkommens und Artikel 11\nAbs. 2 des Vertrages eingeschränkt.\nDer Bundesminister für Verkehr\nArtikel 3                                                                                         Gscheidle\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-                                         Der Bundesminister des Auswärtigen\nstellt.                                                                                                                      Genscher","1406                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nUbereinkommen\nüber die Schiffahrt auf dem Bodensee\nDie Bundesrepublik Deutschland,               Fahrzeuges unentgeltlidl. Jedodl dürfen für besondere\ndie Republik Osterreich und                Leistungen, die in :;olchen Häfen oder an solchen Lande-\nstellen erbracht werden, unter Beadltung des Artikels 2\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft,\nAbsatz 2 Gebühren vorgesehen werden\nin ihrem Bestreben, die Regelung der Schiffahrt auf\ndem Bodensee den geänderten Verhältnissen und dem                                       Artikel 4\nStand der Technik anzupassen und zu diesem Zweck den\nVertrag vom 22. September 1867 zwischen den Bodensee-          Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Schiffahrt\nUferstaaten betreffend eine internationale Schiffahrts-     durdl Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf\nund Hafenordnung für den Bodensee durch ein neues           andere Weise nicht mehr behindert wird, als dies zur\nübereinkommen und einheitliche Schiffahrtsvorschriften      Wahrung anderer öffentlidler Interessen unvermeidbar\nzu ersetzen,                                                ist.\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbschnitt II\nAbschnitt I                                      Einheitliche Schiffahrtsvorschriften\nAllgemeine Bestimmungen                                               Artikel 5\nArtikel 1                               (1) Die Vertragsstaaten erlassen für die Sdliffahrt ein-\nheitliche Vorschriften (Schiffahrtsvorschriften) über die\n(1)  Dieses übereinkommen regelt die Schiffahrt auf      Sicherheit und die Leidltigkeit des Verkehrs sowie über\ndem Bodensee für den Bereich des Obersees einschließ-       die Abwendung von Gefahren und Nachteilen, die durch\nlich des Überlinger Sees.                                   die Schiffahrt verursacht werden können.\n(2) Andere Hoheitsverhältnisse auf dem Bodensee, ins-       (2) Die Schiffahrtsvorsduiften regeln insbesondere\nbesondere der Verlauf von Staatsgrenzen, werden durch\na) Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, die\ndieses übereinkommen nicht berührt.\nKennzeidrnung und die Zulassung der Fahrzeuge,\n(3) Die Schiffahrt auf dem Untersee und den beiden       b) Anforderungen hinsichtlich der Anzahl, der Befähi-\nRheinstrecken zwischen Konstanz und Schaffhausen wird            gung und der Eignung der zum Führen und zum Be-\nin einem besonderen Vertrag zwischen der Bundesrepu-              trieb von Fahrzeugen erforderlichen Personen,\nblik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-       c) den Verkehr und das Verhalten beim Betrieb von\nschaft, die Schiffahrt auf der Strecke des Alten Rheins           Fahrzeugen,\nvon der Mündung bis Rheineck-Gaissau wird in einem\nbesonderen Vertrag zwischen der Republik Osterreid1         d) die Zeichen und die Signale für die Schiffahrt,\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft nadl den          e) den Schutz der Umwelt gegen Beeinträchtigungen\nGrundsätzen dieses übereinkommens geregelt, soweit                durch die Schiffahrt.\nnicht die besonderen örtlichen Verhältnisse Ausnahmen           (3) Soweit es für die Sicherheit und die Leichtigkeit\nerfordern; dabei werden die Fahrzeuge der drei Ver-         des Verkehrs oder für den Sdrntz der Umwelt erforder-\ntragsstaaten gegenseitig gleich behandelt. Dies gilt sinn-  lich ist, werden in den Schiffahrtsvorsduiften auch Rege-\ngemäß auch für die auf Grund des Artikels 5 zu er-           lungen für schwimmende Anlagen getroffen.\nlassenden Vorschriften (im folgenden Schiffahrtsvor-\nschriften genannt). Insbesondere werden Zulassungen             (4) Regelungen nach Absatz 2 Buchstabe e können\nfür Fahrzeuge, Bewilligungen oder Erlaubnisse zum Führen    auch Maßnahmen zur Besduänkung der Schiffahrt vor-\nvon Fahrzeugen und sonstige Zulassungen, die auf             sehen, insbesondere können sie das Befahren des Sees\nGrund dieses Übereinkommens und der in Satz 1 ge-           mit bestimmten Arten von Fahrzeugen verbieten und die\nnannten besonderen Verträge erteilt werden, gegenseitig     Schiffahrt auf Teilen des Sees oder zu bestimmten Zeiten\nanerkannt.                                                   untersagen\nArtikel 2                               (5) Jeder Vertragsstaat darf von den einheitlichen\nSchiffahrtsvorsdlriften abweichende Bestimmungen er-\n(1) Unter Beadltung der in diesem übereinkommen          lassen, soweit dies zur Regelung besonderer örtlidler\nund in den Schiffahrtsvorsdlriften enthaltenen Bestim-       Verhältnisse sowie des Verkehrs und des Betriebes in\nmungen ist die Sdliffahrt für _jedermann frei.              Häfen erforderlich ist. Die Grundsätze dieses Überein-\n(2) Die Vertragsstaaten behandeln die nadl diesem       kommens und der Schiffahrtsvorschriften sind dabei zu\nübereinkommen und den Schiffahrtsvorsdlriften zum Ver-       beachten.\nkehr berechtigten Fahrzeuge gegenseitig gleich.                                         Artikel 6\n(1) Fahrzeuge bedürfen, soweit dies in den Schiffahrts-\nArtikel 3                           vorschriften vorgesehen ist, einer Zulassung zum Ver-\nIn Häfen und an Landestellen, die für den allgemeinen     kehr durch den nadl Absatz 2 jeweils zuständigen Ver-\nVerkehr bestimmt sind, ist das bloße Anlegen eines           tragsstaat.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1975                                1407\n(2) Für die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr      b) Personalausweise und amtliche Papiere, die auf Grund\nist der Vertragsstaat zuständig, in dem es seinen gewöhn-        der Schiffahrtsvorschriften mitgeführt werden müssen.\nlichen Standort hat. Hat das Fahrzeug in keinem der               kontrollieren,\nVertragsstaaten einen gewöhnlichen Standort, so ist der    c) an Bord befindlidie Personen vernehmen,\nVertragsstaat zuständig, in dem der Eigentümer seinen\nd) Niederschriften aufnehmen,\ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist keine dieser Voraus-\nsetzungen gegeben, so ist jeder Vertragsstaat zuständig.   e) Geldbeträge erheben, sofern der Betroffene damit ein-\nDer Vertragsstaat, der die Zulassung erteilt hat, ist auch       verstanden ist,\nfür deren Änderung und Entzug zuständig.                    f) beteiligte Fahrzeuge und Beweisgegenstände sicher-\nstellen,\n(3) Jeder Vertragsstaat kann die Zulassung eines Fahr-\nzeuges zum Verkehr vom Bestehen einer Haftpflichtver-      g) Personen festnehmen, die einer Zuwiderhandlung\nsicherung abhängig machen.                                       gegen die Schiffahrtsvorschriften dringend verdächtigt\nsind.\n(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e, f und g\nArtikel 7                        sind nur zulässig, wenn sie der Rechtsordnung des Ver-\n(1) Zum Führen eines Fahrzeuges ist, soweit dies in     tragsstaates entsprechen, dem die Organe angehören,\nden Schiff ahrtsvorsduiften vorgesehen ist, eine Bewilli-  und wenn sie mit der Rechtsordnung des für den Voll-\ngung oder Erlaubnis durch den nach Absatz 2 jeweils        zugsbereich zuständigen Vertragsstaates nicht grundsätl-\nzuständigen Vertragsstaat erforderlich.                    lich unvereinbar sind.\n(2) Für die Erteilung der Bewilligung oder der Erlaub-\nnis zum Führen eines Fahrzeuges ist der Vertragsstaat                                  Artikel 11\nzuständig, in dem der Bewerber seinen gewöhnlichen             ( l) Artikel 10 gilt nicht\nAufenthalt hat. Hat der Bewerber in keinem Vertrags-\na) für den Dberlinger See und einen dem Ufer , or-\nstaat einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist jeder Ver-\ngelagerten Streifen jedes Vollzugsbereiches, der 111\ntragsstaat für die Erteilung der Bewilligung oder der\nder Anlage zu diesem übereinkommen umsduieben\nErlaubnis zuständig. Der Vertragsstaat, der die Bewilli-\nist, und in dem die Organe des Vertragsstaates, dem\ngung oder die Erlaubnis erteilt hat, ist auch für deren\nder Vollzugsbereich zugewiesen ist, ausschließlich zu-\nÄnderung und Entzug zuständig.\nständig sind (Ausschließlichkeitszone),\nb) für Routinekontrollen jeder Art,\nArtikel 8                        c) gegenüber Dienstfahrzeugen eines anderen Vertrags-\nJeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den Bestimmun-         staates.\ngen dieses Abschnittes besondere Vorschriften für die         (2)   Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a\ngewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt erlassen.            bis d sind im Rahmen eines Ersuchens nach Artikel 10\nAbsatz 1 Buchstabe c auch in den Ausschließlichkeits-\nzonen zulässig.\nAbschnitt III\nArtikel 12\nDurdlführung des Obereinkommens\n(1)    In den Fällen des Artikels 10 Absatz 1 ist der für\nArtikel 9                        den Vollzugsbereich zuständige Vertragsstaat unverzüg-\nlidi von Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 Bud1-\n(1) Zur Durchführung dieses Ubereinkommens und der      staben f und g zu unterrichten.\nSdiiflahrtsvorschriften wird der Obersee in drei Voll-\nzugsbereidie eingeteilt, die in der Anlage umschrieben        (2) Angehörige des für den Vollzugsbereich zuständi-\nsind.                                                      gen Vertragsstaates, die in Obereinstimmung mit Arti-\nkel 10 Absätzen 2 und 3 festgenommen werden, sind\n(2)  Soweit dieses Ubereinkommen nichts anderes be-     diesem Vertragsstaat unverzüglich zu übergeben. Dies\nstimmt, ist jeder Vertragsstaat zur Durchführung dieses    gilt audi für Personen, die ihren gewöhnlidien Aufenthalt\nUbereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften in dem      in dem für den Vollzugsbereich zuständigen Vertrags-\nVollzugsbereich zuständig, der seinem Ufer vorgelagert     staat haben, sofern sie nicht Angehörige des Vertrags-\nist.                                                       staates sind, dessen Organe sie festgenommen haben.\nPersonen, die nach dieser Bestimmung nicht dem für den\nArtikel 10\nVollzugsbereich zuständigen Vertragsstaat zu übergeben\n(1) Die zuständigen Organe eines Vertragsstaates sind   sind, dürfen in den Vertragsstaat verbracht werden, des-\nzu Maßnahmen auf Grund dieses Ubereinkommens und           sen Organe sie festgenommen haben.\nder Schiffahrtsvorschriften auch in den Vollzugsbereichen\n(3) Die in Dbereinstimmung mit Artikel 10 Absätzen 2\nder anderen Vertragsstaaten berechtigt,\nund 3 sichergestellten Fahrzeuge und Beweisgegenstände\na) wenn sie, insbesondere im Zusammenhang mit einem        dürfen vorläufig in den Vertragsstaat verbracht werden,\nUnfall, Vorgänge wahrnehmen, die den dringenden       dessen Organe sie sichergestellt haben. Ist ein anderer\nVerdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Schiff-      Vertragsstaat zur Verfolgung der Zuwiderhandlung zu-\nfahrtsvorschriften begründen,                         ständig, die Anlaß für die Sicherstellung war, so sind\nb) zur Weiterverfolgung eines Fahrzeuges, sofern die       ihm diese Fahrzeuge und Beweisgegenstände unverzüg-\nVoraussetzungen des Budistaben a gegeben sind,        lich zu übergeben.\nc) zur Verkehrsregelung und aus Anlaß besonderer Ver-\nanstaltungen im Rahmen eines Ersuchens des nadl                                   Artikel 13\nArtikel 9 Absatz 2 zuständigen Vertragsstaates.          (1) Zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die\n(2) Organe, die in den Fällen des Absatzes 1 tätig      Schiffahrtsvorschriften ist jeder Vertragsstaat ohne Rück-\nwerden, sind zur Feststellung des Sachverhaltes und zur    sicht darauf zuständig, in welchem Vollzugsbereich die\nVornahme unaufschiebbarer sonstiger Maßnahmen be-          Zuwiderhandlung begangen worden ist.\nrechtigt. Insbesondere dürfen sie                             (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 übt der Vertrags-\na) Fahrzeuge anhalten und betreten,                        staat aus, in dem die Person, die einer Zuwiderhandlung","1408                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\ngegen die Schiffahrtsvorschriften verdächtig ist, ihren ge-   (2) Die Kommission hat unter Berücksichtigung der\nwöhnlichen Aufenthalt hat. Hat eine Person in keinem        Bedürfnisse des Verkehrs auf dem See, der Erfordernisse\nder Vertragsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so       des Umweltschutzes sowie der Erkenntnisse von Wissen-\nübt die Zuständigkeit der Vertragsstaat aus, dessen         schaft und Technik\nOrgane zuerst tätig geworden sind.                          a) die Angelegenheiten festzulegen, die in den Schiff-\n(3) Auf die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen            fahrtsvorschriften einheitlich zu regeln sind, und dafür\ndie Schiffahrtsvorschriften ist das Recht des Vertrags-         Vorschläge auszuarbeiten,\nstaates anzuwenden, in dem die Zuwiderhandlung in           b) auf die einheitliche Durchführung der für die Schiff-\nUbereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 verfolgt               fahrt geltenden Vorschriften hinzuwirken,\nwird. Dies gilt auch für das Verfahren und die Ver-         c) alle die Bodenseeschiffahrt betreffenden Fragen, ins-\njährung. Die Unterbrechung der Verjährung in einem              besondere solche technischer und nautisdier Natur, zu\nVertragsstaat gilt jedoch auch in den anderen Vertrags-         beraten und darüber Informationen auszutauschen,\nstaaten als eingetreten.                                    d) Empfehlungen betreffend die Bodenseeschiffahrt an\nArtikel 14                              die Vertragsstaaten zu richten und Änderungen gel-\ntender Vorschriften vorzuschlagen.\nNach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes der Ver-\ntragsstaaten werden die in einem Vertragsstaat ausge-          (3) Die Kommission hat ferner für die gegenseitige\nsprochenen und nach dessen Rechtsordnung rechtskräfti-      Information über Rechtsvorschriften zu sorgen, welche\ngen und vollstreckbaren Entscheidungen und Verfügun-        die Schiffahrt auf dem See unmittelbar betreffen.\n1\ngen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Schiff ahrts-            (4) Jeder Vertragsstaat entsendet drei Mitglieder in\nvorschriften auf dessen Ersuchen in einem anderen Ver-      die Kommission und bestimmt ein Mitglied zum Vorsit-\ntragsstaat vollstreckt.                                     zenden seiner Delegation. Es können Sachverständige\nzugezogen werden. Die Delegationsvorsitzenden verkeh-\nArtikel 15\nren unmittelbar miteinander.\n(1) Die zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden\n(5) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig,\nder Vertragsstaaten leisten einander bei der Durch-\nwobei jede Delegation eine Stimme hat. Auf Verlangen\nführung dieses Ubereinkommens und der Schiffahrts-\neines Delegationsvorsitzenden hat die Kommission inner-\nvorschriften Rechts- und Amtshilfe jeder Art und über-\nhalb von zwei Monaten zu einer Sitzung zusammenzu-\nnehmen auf Ersuchen eines Vertragsstaates die Verfol-\ntreten. Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäfts-\ngung von Zuwiderhandlungen gegen die Schiffahrtsvor-\nordnung, in der die Einsetzung von Ausschüssen und\nschriften, soweit dies nach innerstaatlichem Recht nicht\nSachverständigengruppen vorgesehen werden kann.\nunzulässig ist. Sie wenden dabei ihr Recht an, soweit\ndieses übereinkommen nichts anderes bestimmt.\n(2) Alle mit einem Verfahren wegen einer Zuwider-                                 Absdtnitt V\nhandlung gegen die Schiff ahrtsvorschriften zusammen-\nBeilegung von Meinungsverschiedenheiten\nhängenden Unterlagen und sonstigen Gegenstände sind\ndem nach Artikel 13 Absatz 2 zur Verfolgung zuständi-                                Artikel 20\ngen Vertragsstaat zu übergeben.\n(1) Bestehen zwischen den Vertragsstaaten Meinungs-\n(3) Die Vertragsstaaten unterrichten einander über den   verschiedenheiten über die Auslegung oder die Durd1-\nEntzug der Zulassung und den Entzug der Bewilligung         führung dieses übereinkommens oder der Schiffahrls-\noder der Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges, die         vors(hriften, so ist ihre Beilegung zunächst im Rahmen\nAndrohung des Entzuges sowie über alle Tatsachen, die       der in Artikel 19 vorgesehenen Kommission und dann\ndafür erheblich sein können.\nauf diplomatischem Wege anzustreben.\nArtikel 16                            (2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine Eini-\nIn Durchführung dieses Übereinkommens eingenom-          gung erzielt, so kann jeder interessierte Vertragsstaat\nmene Geldbeträge werden zwischen den Vertragsstaaten        verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission unter-\nnicht erstattet. Das gleiche gilt für die den Vertrags-     breitet wird.\nstaaten entstehenden Kosten.\nArtikel 21\nArtikel 17\n(1) Die Schiedskommission besteht aus drei Mitglie-\nDie zur Durchführung dieses Übereinkommens und der       dern. Diese dürfen nicht Angehörige eines der Vertrags-\nSchiffahrtsvorschriften zuständigen Behörden der Ver-       staaten sein; sie dürfen nicht mit dem Fall in anderem\ntragsstaaten können, soweit dieses übereinkommen nichts     Zusammenhang bereits befaßt gewesen sein.\nanderes bestimmt, unmittelbar miteinander verkehren.\nAn eine unzuständige Stelle gerichtete Ersuchen oder           (2) Jede der am Schiedsverfahren beteiligten Parteien\nMitteilungen sind an die zuständige Stelle weiterzuleiten.  bestellt ein Mitglied der Schiedskommission. Besteht eine\nPartei aus zwei Vertragsstaaten, so bestellen diese ein\nArtikel 18                         Mitglied im gemeinsamen Einvernehmen. Die beiden von\nden Parteien bestellten Mitglieder wählen einen Obmann.\nDie Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem\nWege mit, welche Behörden zur Durchführung dieses              (3) Hat eine der Parteien ihr Mitglied nicht innerhalb\nübereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften zustän-      von zwei Monaten nach Notifikation des Antrages auf\ndig sind.                                                   Einleitung des Schiedsverfahrens bestellt, so wird das\nMitglied auf Antrag der Gegenpartei vom Präsidenten\nAbsdmitt IV                         des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte be-\nInternationale Sdtiffahrtskommission für den Bodensee     zeichnet.\n(4) Können sich die beiden Mitglieder nicht innerhalb\nArtikel 19\nvon zwei Monaten nach ihrer Bestellung auf einen Ob-\n(1) Es wird eine Internationale Schiffahrtskommission    mann einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Par-\nfür den Bodensee (im folgenden Kommission genannt)          teien vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für\ngebildet.                                                  Menschenrechte bezeichnet.","Nr. 60 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1975                                  1409\n(5) Ist in einem der in den Absätzen 3 und 4 erwähn-             und der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von\nten Fälle der Präsident des Europäischen Gerichtshofes              drei Monaten nach Inkrafttreten des übereinkommen~\nfür Menschenrechte verhindert oder ist er Angehöriger               eine gegenteilige Erklärung abgibt.\neines Vertragsstaates, so wird die Bezeichnung vom Vize-\npräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert                                          Artikel 25\noder Angehöriger eines Vertragsstaates, so nimmt das\namtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Ange-                 Dieses Ubereinkommen bedarf der Ratifikation. D,r,\nhöriger eines Vertragsstaates ist, die Bezeichnung vor.             Ratifikationsurkunden werden bei der Oste11eid1isdwn\nBundesregierung hinterlegt werden.\nArt i k e 1 22\nArtikel 26\n( l) Die Schiedskommission wirkt in jedem Stadium des\n(1) Dieses übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit\nVerfahrens auf eine gütliche Erledigung des Falles hin.\ngeschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monc1h\nErweist sich eine solche Erledigung als nicht möglich, so\nnach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte Rati-\nfällt die Kommission mit Stimmenmehrheit eine Entschei-\nfikationsurkunde hinterlegt worden ist.\ndung. Diese Entscheidung ist endgültig und für alle Ver-\ntragsstaaten verbindlich.                                               (2) Jeder Vertragsstaat   kann dieses übereinkommen\nauf diplomatischem Wege sduiftlich gegenüber den bei-\n(2)  Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvor-\nden anderen Vertragsstaaten kündigen. Die Kündigung\nschlägen und Entscheidungen zugrunde\nwird nach Ablauf des auf sie folgenden Kalenderjahres\na) die Bestimmungen dieses Ubereinkommens unter be-                 im Verhältnis zwischen allen Vertragsstaaten gleichzeitig\nsonderer Beachtung des Artikels 1 Absatz 2,                    wirksam.\nb) die zwischen den Vertragsstaaten geltenden einschlä-\n(3) Im Falle einer Kündigung dieses Ubereinkommens\ngigen Ubereinkünfte allgemeiner oder besonderer Art,\nnehmen die Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen\nc) das Völkergewohnheitsrecht,                                      zur einvernehmlichen Neuregelung der Schiffahrt auf dem\nd) die allgemeinen Rechtsgrundsätze.                                Bodensee auf. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung\nwird dieses übereinkommen weiter angewendet.\nArt i ke 1 23\nArtikel 27\n(1)  Falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren,\nsetzt die Schiedskommission ihre eigenen Verfahrens-                    (1)  Mit dem Inkrafttreten dieses Obereinkommens tre-\nregeln fest.                                                        ten alle früheren Ubereinkommen, Protokolle und samti-\ngen Vereinbarungen über die Regelung der Schiffahrt auf\n(2) Der am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligte          dem Bodensee außer Kraft, insbesondere der Vertrag vom\nVertragsstaat kann dem Verfahren jederzeit als Neben-               22. September 1867 zwischen den Bodensee-Uferstaatc>n\ninte, venient beitreten.                                            betreffend eine internationale Schiffahrts- und Hafenord-\n(3) Jede Partei trägt die Kosten des von ihr bestellten          nung für den Bodensee, das Bregenzer Protokoll vom\nMitglieds der Schiedskommission; die Kosten des Ob-                 6. Mai 1892, das Bregenzer Revisionsprotokoll vom 30. Juni\nmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Par-               1894, das Konstanzer Protokoll vom 8. April 1899 sowie\nlPiPn ;,11 gleichen Teilen getragen.                                die weiteren Vereinbarungen der Jahre 1909, 1915, 1927\nund 1933.\n(2) Die Vertragsstaaten wenden bis zum Inkrafttreten\nAbschnitt VI                               der Schiffahrtsvorschriften, längstens jedoch für drei\nSchlußbestimmungen                             Jahre nach Inkrafttreten dieses Obereinkommens, die\nderzeit geltenden, auf Grund der in Absatz 1 genannten\nübereinkommen, Protokolle und Vereinbarungen erlas-\nArtikel 24\nsenen Vorschriften über die Schiffahrt auf dem See sowie\nDiPc.;es Ulwreinkommen gilt auch für das Land Berlin,             diese übereinkommen, Protokolle und Vereinbarungen\nsof Prn nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             selbst weiter an, soweit sie Vorschriften über die Schiff-\nland gt•genüber den Regierungen der Republik Osterreich             fahrt enthalten.\nZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig be-\nfugten Unterzeichneten dieses übereinkommen unter-\nschrieben.\nGESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in drei\nUrschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nFrank\nFür die Republik Osterreich:\nDr. K a r l F i s c h e r\nDr. Elm a r Grabherr\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft:\nDiez","1410                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnlage\nzu Artikel 9 und Artikel 11\nAbgrenzung der Vollzugsbereiche und Ausschließlichkeitszonen\nI. Vollzugsbereidle                                           Staatsgrenzpunkt im Konstanzer Trichter und dann\nder vertraglich festgelegten Staatsgrenze.\n1. Die Grenze zwisdien den Vollzugsbereidien der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nII. Aussdlließlichkeitszonen\nverläuft von der Mitte der Leihlachmündung in ge-\nrader Linie zum Rheinspitz, Weißes Haus, bis zum        1. Die Grenze der Ausschließlichkeitszonen verläuft\nSchnittpunkt mit der geraden Linie vom Fernsehturm         westlich der geraden Linie letzter Staatsgrenzpunkt\nauf dem Pfänder-Romanshorn, neue katholische Kirche        am Alten Rhein-Mitte Argenmündung in 3 km Ent-\n(Punkt 1). Von Punkt 1 verläuft sie in Richtung Ro-        fernung vom Ufer bei Mittelwasserstand. Im Gebiet\nmanshorn, neue katholische Kirche, bis zum Schnitt-        östlich diese:- Linie beträgt der Abstand der Grenze\npunkt mit der geraden Linie letzter Staatsgrenzpunkt       der Ausschließlichkeitszonen 2 km vom Ufer bei Mit-\nam Alten Rhein-Mitte Argenmündung (Punkt 2).               telwasserstand.\n2. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen der Re-       2. Die Grenze     zwischen den Ausschließlichkeitszonen\npublik Osterreim und der Sdnveizerischen Eidgenos-         der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nsenschaft verläuft von Punkt 2 in gerader Linie zum        Osterreich wird durch die gerade Linie bestimmt, die\nletzten Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein.                   von der Mitte der Leibladlmündung zum Punkt 1 ver-\nläuft.\n3. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen der Bun-\n3. Die Grenze zwischen den Ausschließlichkeitszonen der\ndesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-\nRepublik Osterreich und der Schweizerischen Eidge-\ngenossenschaft beginnt bei Punkt 2 und folgt der\nnossensdlaft wird durch die gerade Linie letzter\ngeraden Linie in Richtung Romanshorn, neue katho-\nStaatsgrenzpunkt am Alten Rhein-Punkt 2 bestimmt.\nlische Kirche, bis zu ihrem Schnittpunkt mit der ge-\nraden Linie letzter Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein     4. Die Grenze zwischen den Ausschließlidlkeitszonen\n-Hagnau, Kirche (Punkt 3). Von Punkt 3 verläuft sie        der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-\nin gerader Linie bis zum Schnittpunkt der geraden          rischen Eidgenossenschaft wird durch den Linienzug\nLinien Romanshorn, neue katholische Kirche-Fisch-          Punkt 5-Punkt 6-letzter Staatsgrenzpunkt im Konstan-\nbach, St. Magnuskirche, und Rheinspitz, Weißes Haus        zer Trichter und durch die vertraglich festgelegte\n-Hagnau, Kirche (Punkt 4). Von Punkt 4 folgt sie           Staatsgrenze bestimmt.\nder geraden Linie in Richtung Konstanz, Bismarck-\nturm, bis zum Schnittpunkt mit der geraden Linie      III. An die Stelle der in Abschnitt I und II genannten\nSdierzingen, Kirdie-Haltnau, Wohnhaus (Punkt 5).           Mitte der Leiblachmündung tritt nadl einer neuen\nVon Punkt 5 folgt sie der geraden Linie bis zur Mitte      vertraglidlen Feststellung des Grenzverlaufes zwischen\nder geraden Linie zwischen den Punkten Bottighofen,        der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSchlößli, und Konstanz, Hinteres Eichhorn (Punkt 6).       Osterreic:h der letzte Staatsgrenzpunkt in diesem Ge-\nVon Punkt 6 folgt sie der geraden Linie zum letzten        biet.","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1975                                     1411\nZusatzprotokoll\nzu dem Ubereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee\nvom 1. Juni 1973\nI.                                        b) an die Stelle der Schiffahrtsvorschriften die auf\nGrund der Zusatzverträge geltenden Vorsduillt>n\nZur Ergänzung der in Artikel 1 Absatz 3 des Uberein-\ntreten,\nkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Uberein-\nkommen) vorgesehenen Verträge über die Schiffahrt auf                  c) hinsichtlich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen\ndem Untersee und den beiden Rheinstrecken zwischen                         an die Stelle des nach dem Obereinkommen zustän-\nKonstanz und Schaffhausen einerseits und der Strecke                       digen Vertragsstaates der nach diesem Zusatzpro-\ndes Alten Rheins von der Mündung bis Rheineck-Gaissau                      tokoll zuständige Vertragsstaat tritt.\nandererseits (Zm,atzverträge) sowie zur Durchführung der          3. Die Befugnisse der in Artikel 19 des Ubereinkommens\nauf Grund dieser Verträge geltenden Vorschriften haben                 vorgesehenen Internationalen Schiffahrtskommission\ndie Vertragsstaaten folgendes vereinbart:                              für den Bodensee werden auf Angelegenheiten aus-\n1. Zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Schiff-                  gedehnt, die ausschließlich oder teilweise den Gel-\nfahrtsvorschriften, die auf den in Artikel 1 Absatz 3               tungsbereich eines Zusatzvertrages betreffen, wobei\ndes Ubereinkommens genannten Gewässern begangen                     der am Zusatzvertrag jeweils nicht beteiligte Vertrags-\nwerden, ist jeder Vertragsstaat ohne Rücksicht darauf               staat an den Abstimmungen nicht teilnimmt.\nzuständig, in welchem Vertragsstaat die Zuwiderhand-           4. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über\nlungen begangen worden sind. Hinsichtlich der in ei-                die Auslegung oder die Durchführung der Zusatzver-\nnem der anderen Vertragsstaaten begangenen Zuwider-                 träge oder der auf Grund dieser Verträge geltenden\nhandlungen kann die Zuständigkeit nur ausgeübt                      Vorschriften gelten die Artikel 20 bis 23 des Oberein-\nwerden, wenn dieser Vertragsstaat ein Ersuchen um                   kommens, wobei an die Stelle der Vertragsstaaten des\nUbernahme der Verfolgung stellt.                                    Ubereinkommens die Vertragsstaaten des jeweiligen\n2. Der Artikel 13 Absatz 3 und die Artikel 14 bis 18 des              Zusatzvertrages treten.\nUbereinkommens werden auf die Schiffahrt auf den\nin Artikel 1 Absatz 3 des Ubereinkommens genannten                                            II.\nGewässern angewendet, wobei                                        Dieses Zusatzprotokoll ist Bestandteil des Uberein-\na) an die Stelle des Ubereinkommens die Zusatzver-             kommens; es wird angewendet, sobald und solange der\nträge treten,                                               jeweilige Zusatzvertrag anwendbar ist.\nGESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in\ndrei Urschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nFrank\nFür die Republik Osterreich:\nDr. K a r 1 F i s c h e r\nDr. E 1m a r G r ab her r\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft:\nDiez","1412                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein\nzwischen Konstanz und Schaffhausen\nDIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                              Artikel 5\nund                                Die Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforder-\nDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT                 lichen Maßnahmen zur Kennzeichnung der Wasse1strek-\nken mit veränderlicher Fahrrinne. Jeder Vertragsstaat\nin dem Wunsch,\nträgt die Hälfte der Kosten für die Kennzeichnung der\nim Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3 des Ubereinkom-       Wasserstrecken, die Grenzgewässer sind.\nmens über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 1. Juni\n1973 den Vertrag vom 28. September 1867 zwischen dem\nGroßherzogtum Baden und der Schweiz betreffend die                                    Abschnitt II\nSchiffahrts- und Hafenordnung für den Untersee und den\nEinheitliche Schiffahrtsvorschriften\nRhein zwischen Konstanz und Sc:haffhausen durch einen\nneuen Vertrag und einheitliche Schiffahrtsvorschriften zu                             Artikel 6\nersetzen,\nDie Vertragsstaaten führen die auf Grund des Uber-\nsind wie folgt übereingekommen:                          einkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee er-\nlassenen Vorschriften (Schiffahrtsvorsc:hriften) ein. Sie•\nAbsdmitt I                         können, soweit es die besonderen örtlichen Verhältnisse>\nerfordern, unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 5\nAllgemeine Bestimmungen                   des Ubereinkommens besondere Vorsduiften erlassPn\n(besondere Schiffahrtsvorschriften).\nArtikel 1\nDieser Vertrag regelt die Schiffahrt auf dem Untersee                              Artikel 7\nund den Rheinstrecken zwischen Konstanz (Straßen- und          (1) Fahrzeuge bedürfen, soweit dies in den ndch Arti-\nh,enbahnbrücke) und Schaffhausen (Straßenbrücke Schaff-    kel 6 geltenden Vorschriften vorgesehen ist, t>iner Zu-\nhuu~en-Feuerthalen).                                       lassung zum Verkehr durch den nach Absatz 2 jew0ils\nzuständigen Vertragsstaat.\nArtikel 2                             (2) Für die Zulassung eines Fdhrzeuges zum Vc•rkvlir\n(1) Unter  Beachtung der Bestimmungen dieses Ver-       ist der Vertragsstaat zuständig, in dem es seinen Ul'-\ntrages und der nac:h Artikel 6 geltenden Vorschriften ist   wöhnlichen Standort hat. Hat das Fahrzeug in keiiwrn\ndie Schiffahrt für jedermann frei.                         der Vertragsstaaten einen gewöhnlichen Standort, so ist\nder Vertragsstaat zuständig, in dem der Eigentümer seinen\n(2) Die Vertragsstaaten behandeln alle Fahrzeuge, die   gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist keine dieser Voraus-\nnach diesem Vertrag und den nach Artikel 6 geltenden       setzungen gegeben, so ist jeder Vertragsstaat zuständi~J-\nVorschriften zum Verkehr berechtigt sind, gleich.\nDer Vertragsstaat, der die Zulassung erteilt hat, ist auch\nfür deren Änderung und Entzug zuständig.\nArtikel 3\n(3) Jeder Vertragsstaat kann die Zulassung eines Fciln-\nIn Häfen und an Landestellen, die für den allgemeinen   zeuges zum Verkehr vom Bestehen einer Haftpflicht vPr-\nVerkehr bestimmt sind, ist das bloße Anlegen eines Fahr-   sicherung abhängig machen.\nzeuges unentgeltlich. Jedoch dürfen für besondere Lei-\nstungen, die in solchen Häfen oder an solchen Lande-                                  Artikel 8\nstellen erbracht werden, unter Beachtung des Artikels 2        (1) Zum Führen eines Fahrzeuges ist, soweit dies in\nAbsatz 2 Gebühren vorgesehen werden.\nden nach Artikel 6 geltenden Vorsc:hriften vorgesehPn\nist, eine Bewilligung oder Erlaubnis durch den nach Ab-\nArtikel 4                          satz 2 jeweils zuständigen Vertragsstaat erforderlid1.\nDie Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Schiffahrt        (2) Für die Erteilung der Bewilligung oder der Erlaub-\ndurch Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf       nis zum Führen eines Fahrzeuges ist der Vertragsstaat\nandere Weise nic:ht mehr behindert wird, als dies zur       zuständig, in dem der Bewerber seinen gewöhnlichen\nWahrung anderer öffentlicher Interessen unvermeidbar        Aufenthalt hat. Hat der Bewerber in keinem Vertrags-\nist. Sie unterrichten sich gegenseitig über die Planung     staat einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist jeder Ver-\nvon Ufer- und Wasserbauten am und im Rhein und stel-        tragsstaat für die Erteilung der Bewilligung oder der\nlen vor der Ausführung das Einvernehmen untereinander      Erlaubnis zuständig. Der Vertragsstaat, der die Bewilli-\nher, wenn durch diese Bauten die Schiffahrt behindert       gung oder die Erlaubnis erteilt hat, ist auch für deren\nwerden könnte.                                             Änderung und Entzug zuständig.","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1975                                  1413\nAitikel 9                                                     Artikel 13\nZulassungen für Fahrzeuge sowie Bewilligungen oder              Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\nErlaubnisse zum Führen von Fahrzeugen und sonstige             nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZulassungen, die auf Grund des Ubereinkommens über             gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eidgenos-\ndie Schiffahrt auf dem Bodensee und der Schiffahrtsvor-        senschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nschriften von einem der Vertragsstaaten des Uberein-           des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nkommens erteilt worden sind, gelten auch im Geltungs-\nbereich dieses Vertrages, soweit nicht die besonderen\nSchiffahrtsvorschriften Ausnahmen vorsehen.                                            Artikel 14\nDieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-\nArtikel 10                             tionsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.\nJeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den Bestim-\nmungen dieses Abschnittes besondere Vorschriften für\ndie gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt erlassen.                                   Artikel 15\n(l) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nAbschnitt III                          sen. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monates nad1\nAblauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikations-\nDurchführung des Vertrages                    urkunden ausgetauscht worden sind.\nArtikel 11                                (2)  Dieser Vertrag kann auf diplomatischem Wege\nsduiftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird nadl\n(l) Jeder Vertragsstaat vollzieht diesen Vertrag und        Ablauf des auf sie folgenden Kalenderjahres wirksam.\ndie nach Artikel 6 geltenden Vorschriften auf seinem\nI loheitsgebiet.                                                   (3) Im Falle einer Kündigung des Vertrages nehmen\ndie Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen zur\n(2) Unbeschadet des Absatzes l sind die Organe eines        Neuregelung der Schiffahrt auf dem Untersee und den\nVertragsstaates auf den Teilen der Rheinstrecken zwi-          Rheinstrecken zwischen Konstanz und Sdrnffhausen auf.\nschen Konstanz und Schaffhausen, die Grenzgewässer             Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wird dieser Ver-\nsind, auch im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates        trag weiter angewendet.\nzur Feststellung des Sachverhaltes und zur Vornahme\nunaufschiebbarer sonstiger Maßnahmen berechtigt, wenn\nsie, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall,                                    Artikel 16\nVorgänge wahrnehmen, die den dringenden Verdacht\n(l) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle\neiner schweren Zuwiderhandlung gegen Schiffahrtsvor-\nfrüheren Ubereinkommen, Protokolle und sonstigen Ver-\nsduiften begründen, oder ein an einer solchen Zuwider-\neinbarungen über die Regelung der Schiffahrt auf dem\nhandlung beteiligtes Fahrzeug verfolgen. Die Festnahme\nvon Personen ist nicht zulässig.                               Untersee und auf den ~einstreck.en zwischen Konstanz\nund Schaffhausen außer Kraft, insbesondere der Vertrag\n(3) Zu Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 sind die           vom 28. September 1867 zwischen dem Großherzogtum\nOrgane eines Vertragsstaates auch auf dem Untersee be-         Baden und der Schweiz betreffend die Schiffahrts- und\nrechtigt, wenn sie im Rahmen eines Ersuchens des ande-         Hafenordnung für den Untersee und den Rhein zwischen\nren Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet, insbeson-       Konstanz und Schaffhausen, das Schaffhauser Protokoll\ndere zur Verkehrsregelung oder aus Anlaß besonderer           vom 13. Mai 1893 sowie die weiteren Vereinbarungen\nVeranstaltungen, eingesetzt sind.                              vom 10. November 1899/6. Januar 1900, 16./18. Juni 1915,\n26. /27. April 1927 und 8. Dezember 1933.\nAbschnitt IV                              (2) Die Vertragsstaaten wenden bis zum Inkrafttreten\nder Schiffahrtsvorschriften, längstens jedoch für drei Jahre\nSchlußbestimmungen                        nach Inkrafttreten dieses Vertrages, die derzeit gelten-\nden, auf Grund der in Absatz 1 genannten Ubereinkom-\nArtikel 12\nmen, Protokolle und Vereinbarungen erlassenen Vor-\nErgänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gilt        schriften über die Schiffahrt sowie diese Ubereinkommen,\ndas Zusatzprotokoll zum. Ubereinkommen über die Schiff-       Protokolle und Vereinbarungen selbst weiter an, soweit\nfahrt auf dem Bodensee.                                       sie Vorschriften über die Schiffahrt enthalten.\nZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig be-\nfugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.\nGESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in\nzwei Urschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nFrank\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft:\nDiez"]}