{"id":"bgbl2-1975-58-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":58,"date":"1975-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_58.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge über die Gestellung nachgeordneter Beamter","law_date":"1975-08-20T00:00:00Z","page":1342,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1342                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmadmng\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge\nüber die Gestellung nachgeordneter Beamter\nVom 20. August 1975\nIn Genf ist am 31. Juli 1975 eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Amt des Hohen Kommissars der Ver-\neinten Nationen für Flüdltlinge über die Gestellung\nnachgeordneter Beamter geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nadl ihrer Nummer 10\nam 31. Juli 1975\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 20. August 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHermes\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen\nfür Flüchtlinge\nüber die Gestellung nachgeordneter Beamter\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           2. a) Für nachgeordnete Beamte gelten während ihres\nEinsatzes beim UNHCR die Personalordnung und\nund\ndie Personalvorschriften der Vereinten Nationen\ndas Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen                 nach Maßgabe ihres Einstellungsschreibens. Das\nfür Flüchtlinge                               UNHCR unterrichtet die Regierung über alle Än-\nderungen der Personalordnung oder der sonstigen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   die nachgeordneten Beamten betreffenden Vor-\nschriften.\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im\nfolgenden als Regierung -bezeichnet) verpflichtet sich,      b) Die Regierung und der nachgeordnete Beamte\nim Zusammenhang mit den Projekten des Amts des                  sind von Beitragszahlungen an den Gemeinsamen\nHohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flücht-             Altersversorgungsfonds der Vereinten Nationen\nlinge (im folgenden als UNHCR bezeichnet) in Asien,             (UNJSPF) unter der Bedingung befreit, daß die Re-\nAfrika und Südamerika nachgeordnete Beamte ent-                 gierung bestätigt, durch die erforderlichen Maß-\nsprechend den folgenden Grundsätzen zur Verfügung               nahmen einen angemessenen Schutz des nach-\nzu stellen:                                                     geordneten Beamten im Rahmen des innerstaat-\nlichen Systems der sozialen Sicherheit der Bundes-\n_a) Nachgeordnete Beamte können dem UNHCR auf                   republik Deutschland zu gewährleisten. Wenn ein\nGrund besonderer Einzelanträge zur Verfügung                nachgeordneter Beamter Mitglied des UNJSPF ge-\ngestellt werden; sie werden zur Unterstützung               worden ist und nach Beendigung seiner Dienstzeit\nseiner Sachverständigen und Beamten im Sekreta-             beim UNHCR aus dem Fonds ausscheidet, wird der\nriat des UNHCR und im Außendienst eingesetzt,               von dem Fonds zurückzuerstattende Arbeitgeber-\njedoch nicht auf Planstellen, die im ordentlichen           beitrag an die Regierung überwiesen.\nHaushalt von UNHCR ausgewiesen sind.                     c) Die nachgeordneten Beamten unterstehen dem\nb} Die Entscheidung über den Einsatz eines nach-                Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für\ngeordneten Beamten liegt beim UNHCR.                        Flüchtlinge und sind bei der Wahrnehmung ihrer","Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1975                                    1343\nAufgaben ihm gegenüber verantwortlich. Sie dür-              waige Restbeträge im Zusammenhang mit diesem\nfen bei der Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten             Einsatz zur Verfügung gestellt. FaJis die Ausgaben\nvon einer Regierung, einschließlich ihrer eigenen,           für die unter Nummer 6 genannten Zwecke den vor-\noder einer anderen nicht zum UNHCR gehörenden                aussichtlich benötigten Betrag aus von UNHCR nicht\nStelle Weisungen weder erbitten noch entgegen-               zu vertretenden Gründen übersteigen, zahlt die Re-\nnehmen.                                                      gierung den Differenzbetrag auf das genannte Konto.\nd) Jeder nachgeordnete Beamte wird im Einverneh-\nmen beider Vertragsparteien entsprechend seinen          6. Das UNHCR bestreitet aus den von der Regierung\nQualifikationen und Erfahrungen eingestellt, in              überwiesenen Beträgen entsprechend den Regeln der\nder Regel nach P 2. Der nachgeordnete Beamte                 Personalordnung und der Personalvorschriften des\nwird zunächst für höchstens 12 Monate eingesetzt;            UNHCR folgende mit dem Einsatz von nachgeordne-\ndieser Zeitabschnitt kann jedoch vom UNHCR mit               ten Beamten im Rahmen dieser Vereinbarung zusam-\nZustimmung der Regierung verlängert werden.                  menhängende Kosten:\ne) Das UNHCR legt die Beschäftigungsbedingungen                 a) Gehälter, Vergütungen und sonstige Ausgaben,\njedes nachgeordneten Beamten in allen Einzelhei-                jedoch ausschließlich der Beiträge an den UNJSPF,\nten in einem Einstellungsschreiben fest; ein Mu-                vorausgesetzt, daß die Regierung die erforder-\nster dieses Einstellungsschreibens ist dieser Ver-              lichen Maßnahmen ergriffen hat, um einen ange-\neinbarung beigefügt.                                            messenen Schutz jedes nachgeordneten Beamten\nim Rahmen des innerstaatlichen Systems der so-\n3. Das UNHCR verpflichtet sich, der Regierung Anträge                  zialen Sicherheit zu gewährleisten;\nauf Gestellung von nachgeordneten Beamten vorzu-\nb) Kosten der Beförderung zum und vom Dienstort\nlegen, für die nach Auffassung des UNHCR geeignete\nsowie damit zusammenhängende Kosten und Ver-\nBewerber in der Bundesrepublik Deutschland vor-\ngütungen;\nhanden sind. Jeder Antrag enthält in der Regel eine\nBeschreibung der Tätigkeit; er enthält ferner eine Be-          c) Kosten der Reise hierzu berechtigter Familien-\nschreibung des Projekts, dem der nachgeordnete Be-                  angehöriger des nachgeordneten Beamten zum und\namte zugeteilt wird, und, wenn möglich, den Namen                   vom Dienstort sowie damit zusammenhängende\nund die Staatsangehörigkeit des gemäß Nummer 1                      Kosten und Vergütungen;\nBuchstabe a zu unterstützenden Sachverständigen                 d) Kosten der vom UNHCR für die nachgeordneten\noder UNHCR-Beamten und gegebenenfalls einen Hin-                    Beamten gegen Krankheit, Invalidität und für den\nweis darauf, ob der Antrag auch einer anderen Re-                   Todesfall abzuschließenden Versicherung;\ngierung vorgelegt worden ist, die dem UNHCR nach-               e) mit vorheriger allgemeiner Zustimmung der Re-\ngeordnete Beamte zur Verfügung stellt.                              gierung die Unkosten an Ort und Stelle einschließ-\n4. Ohne zur Gestellung einer bestimmten Anzahl von                     lich der Kosten von Reisen im Einsatzstaat oder\nnachgeordneten Beamten innerhalb einer bestimmten                   -gebiet, die vom UNHCR entsprechend den Erfor-\nZeit verpflichtet zu sein, wird sich die Regierung nach             dernissen des Vorhabens genehmigt worden sind,\nbesten Kräften bemühen, für jeden bei ihr nach Num-                 sofern die Regierung eines Empfangsstaats nicht\nmer 3 gestellten Antrag geeignete Bewerber zu fin-                  zur Ubernahme dieser Kosten bereit ist.\nden; sie wird dem UNH CR das Ergebnis ihrer Be-\n7. Allen Zahlungen aus dem Konto werden gegebenen-\nmühungen innerhalb einer angemessenen Frist mit-                falls die von den Vereinten Nationen in dem betref-\nteilen.\nfenden Zeitpunkt angewendeten technischen Umrech-\n5. Sobald ein nachgeordneter Beamter vom UNHCR an-                 nungssätze zugrunde gelegt.\ngenommen und der Zeitpunkt seines Dienstantritts\n8. Es sind getrennte Bücher über die Verwendung dieser\nvorläufig festgesetzt worden ist, zahlt die Regierung\nGelder zu führen; nach Abschluß der Rechnungsprü-\nden voraussichtlich für die unter Nummer 6 genann-\nfung, jedoch spätestens am 15. Mai jedes Jahres, legt\nten Zwecke benötigten Betrag auf ein vom UNHCR\ndas UNHCR der Regierung einen Bericht über den\nbestimmtes Konto ein, das als besonderer Treuhand-\nStand des Kontos am 31. Dezember des Vorjahres vor.\nfonds verwaltet wird. Sofern nicht im Einzelfall etwas\nanderes vereinbart wird, ist der Betrag in der Wäh-         9. Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West). sofern\nrung der Bundesrepublik Deutschland einzuzahlen                 nicht die Regierung gegenüber dem UNHCR inner-\nund muß frei konvertierbar sein; er wird in einem               halb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-\ngesonderten Briefwechsel zwischen dem UNHCR und                 einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nder Regierung festgesetzt. Das gleiche Verfahren wird\nin den Fällen angewandt, in denen die Tätigkeit eines      10. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in\nnachgeordneten Beamten nach Nummer 2 Buchstabe d                Kraft; sie bleibt solange in Kraft, bis sie von einer\nverlängert wird. Nach Beendigung des Einsatzes eines            der Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer\nnachgeordneten Beamten werden der Regierung et-                 Dreimonatsfrist gekündigt wird.\nGESCHEHEN zu Genf am 31. Juli 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Otto-Axel H e r b s t\nFür das Amt des Hohen Kommissars\nder Vereinten Nationen für Flüchtlinge\nPrinz Sadruddin A g a K h a n","1344                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nNATIONS UNIES                                                                   UNlTED NATIONS\nHAUT COMMISSARIAT                                                                 HIGH COMMISSIONER\nPOUR LES R~FUGIES                                                                    FOR REFUGEES\nTelegrammes: HICOMREF                                                                       Palais des Nations\nTelex: 22.212 ou 22.344                                                                    CH-1211 GENfVE 10\nTelephone: 34 60 11 310211\nLETTER OF APPOINTMENT\nTo:\nYou are hereby offered a FIXED-TERM APPOINTMENT in the Office of the High Commissioner\nfor Refugees of the United Nations, in accordance with the terms and conditions specified below as\namended by or as otherwise provided in the relevant Staff Regulations and Staff Rules, together with\nsudl amendments as may from time to time be made to such Staff Regulations and such Staff Rules.\nThis appointment is offered on the basis, inter alia, of your certification of the accuracy of the in-\nformation provided by you on the personal history form. A copy of the Staff Regulations and Staff\nRuies is transmitted herewith:\n1. Initial Assignment\nTitle:\nCategory:                                        Level:\nOfficial Duty Station:\nAssessable Salary                                           rising, subject to satisfactory service to\n, in accordance with the statutory schedule of increments.\nApproximate Net Salary\nEffective Date of Appointment:\n2. Allowances\nThe salary shown above does not include any allowances to which you may be entitled.\n3. Tenure of Appointment\nThis appointment is for a fixed term of                                          from the effeclive\ndate of appointment shown above. lt therefore expires on the\nday of\nA Fixed-Term Appointment may be terminated prior to its expiration date in accordance with\nthe relevant provisions of the Staff Regulations and Staff Rules, in which case the High Com-\nmissioner for Refugees will give 30 days' written notice.\nShould your appointment be thus terminated, the High Comrnissioner for Refugees will pay !:>Uch\nindemnity as may be provided for under the Staff Regulations and the Staff Rules. (The normal\nexpiration of the appointment at its term does not require the payment of any indemnity.) There\nis no entitlernent to either a period of notice or an indemnity payment in the event of summary\ndismissal for serious misconduct. The Fixed-Term Appointment does carry any expectancy of\nrenewal or of conversion to any other type of appointment in the Office of the High Commissioner\nor Refugees.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1975                              1345\n4. Information Note\nYour particular attention is drawn to the Staff Rules relating to the Staff Assessment Plan and to\nthe Regulations and Rules relating to the United Nations Joint Staff Pension Fund.\n5. Special Conditions\nDate\nUnited Nations Office at Geneva\nfor the High Commissioner for Refugees\nTo: United Nations Office at Geneva, for the High Commissioner for Refugees.\nI herby accept the appointment described in this letter, subject to the conditions therein specified\nand to those laid down in the Staff Regulations and the Staff Rules. I have been made acquainted\nwith these Regulations and Rules, a copy of which has been transmitted to me with this letter of\nappointment.\nDate\nSt<1ff Member"]}