{"id":"bgbl2-1975-58-13","kind":"bgbl2","year":1975,"number":58,"date":"1975-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/58#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-58-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_58.pdf#page=14","order":13,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Verkehrsministerium des Staates Israel über eine Zusammenarbeit auf dem Verkehrsgebiet","law_date":"1975-09-11T00:00:00Z","page":1354,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1354                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Madrider Abkommens\nüber die Unterdrückung falscher oder irreführender\nHerkunftsangaben auf Waren\nVom 4. September 1975\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene\nZusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom\n14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder\nirreführender Herkunftsangaben auf Waren (Bundes-\ngesetzbl. 1970 II S. 293, 444) tritt nach ihrem Ar-\ntikel 5 Abs. 2 für\nMonaco                            am 4. Oktober 1975\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 10. Juli 1975 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1117).\nBonn, den 4. September 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verkehrsministerium des Staates Israel\nüber eine Zusammenarbeit auf dem Verkehrsgebiet\nVom 11. September 1975\nIn Bonn ist am 26. August 1975 eine Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Verkehrsministe-\nrium des Staates Israel über eine Zusammenarbeit\nauf dem Verkehrsgebiet unterzeichnet worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrem Artikel 5 Abs. 1\nam 26. August 1975\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 11. September 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 58 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1975                            1355\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verkehrsministerium des Staates Israel\nüber eine Zusammenarbeit auf dem Verkehrsgebiet\nDer Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik              (5) Die Vertragsparteien erkennen alle Bedingungen\nDeutschland und das Verkehrsministerium des Staates           an, die sich auf technische Unterlagen, Patente oder\nIsrael - nachstehend als Vertragsparteien bezeichnet -        sonstige technische Daten und Erfahrungen beziehen und\nsind wie folgt übereingekommen:                               die ihre Verwendung durch den Empfänger oder ihre\nWeitergabe an Dritte beschränken.\nArtikel 1                                                     Artikel 3\nDie Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet des               (1) Gebiete von gemeinsamem Interesse sind zunächst\nVerkehrs und der Verkehrsforschung zusammen, und             folgende:\nzwar mit dem Ziele, Lösungen für Verkehrsprobleme            a) Straßenbau\nvon beiderseitigem Interesse zu finden und Verbesserun-\nb) Straßenverkehr, insbesondere Straßenverkehrssicher-\ngen in den Verkehrssystemen und -techniken unter Ver-\nheit\nmeidung kostspieliger und unnützer Doppelarbeiten\ndurch gemeinsame Bemühungen zu erzielen.                      c) Grundsatz und Management von öffentlichem städti-\nschen und zwischenstädtischen Personenverkehr\nd) Eisenbahnbau\nArtikel 2                             e) Verkehrsinfrastrukturplanung und Verkehrsforschung\n(1) Die Vertragsparteien führen gemäß Artikel 3 Ab-         f) Verkehrsbeschränkungen und Verkehrslenkungen in\nsatz 1 und 2 auf den Gebieten des Verkehrs einen In-              Stadtzentren.\nformationsaustausch und gemeinsame Projekte durch.               (2) Ergänzungen und Änderungen gemäß Absatz 1 kön-\nnen von Zeit zu Zeit in gegenseitigem Einvernehmen\n(2) Jedes gemeinsame Projekt wird Gegenstand einer\nvorgenommen werden.\nProjektvereinbarung sein, in der die Informationen und\nErfahrungen, die ausgetauscht werden sollen, beschrie-\nArtikel 4\nben und Einzelheiten einer hierbei entstehenden Kosten-\noder Aufgabenteilung aufgeführt werden.                         Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nfern nicht der Bundesminister für Verkehr der Bundes-\n(3) Projektvereinbarungen nach Absatz 2 werden nur         republik Deutschland gegenüber dem Verkehrsministe-\ndann in Angriff genommen, wenn finanzielle Mittel ver-       rium des Staates Israel innerhalb von drei Monaten nad1\nfügbar sind.                                                 Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Er-\nklärung abgibt.\n(4) Jede Vertragspartei bestellt einen Beamten als\nProgrammkoordinator. Die Programmkoordinatoren sind                                  Artikel 5\nvon jeder Vertragspartei ermächtigt:                            (1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unter-\na) für die andere Partei als Kontaktstelle zu dienen und     zeichnung in Kraft; sie kann von jeder Vertragspartei\ndie einzelnen Maßnahmen für den Programmablauf            gegenüber der anderen Vertragspartei mit einer Frist\nzu treffen,                                               von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.\nb) für regelmäßige Uberprüfung des Standes und der              (2) Auch nach Ablauf dieser Vereinbarung gelten ihre\nFortschritte des Gesamtprogramms und seiner ein-         Bestimmungen für die Einzelvereinbarungen, die im Rah-\nzelnen Projekte zu sorgen.                                men dieser Vereinbarung geschlossen worden sind.\nGESCHEHEN zu Bonn am 26. August 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in hebräischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleiche.rmaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nK. Gscheidle\nDer Verkehrsminister\ndes Staates Israel\nYaacobi","1356                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 295. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. August 1975, ist im Bundesanzeiger Nr.169 vom 12. September 1975 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 169 vom 12. September 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-\nsandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln\n834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Vellagsges.m b.H. - D1uck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesqesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadiungen veröffentlidit.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden vülkerreditlidie Verembarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Reditsvorsdiriften und\nBekr1nntmadiungen sowie Zolltdrifverordnungen veröffentlidit.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verla9 vorliegen Postansdirilt für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersd,ienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfarn 6 24, Tel (0 22 211 23 80 67 bis 69.\nBel u g s preis: Für Teil 1 und Teil II halbJährlidi je 40,- DM. Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Ve1sandkosten\nDieser Preis gilt audi fü1 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lwlerung gegen Vt>reinsendung des Betrages\n<1uf das Postseheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorau~rechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}