{"id":"bgbl2-1975-57-8","kind":"bgbl2","year":1975,"number":57,"date":"1975-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/57#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-57-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_57.pdf#page=54","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation für die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald","law_date":"1975-09-05T00:00:00Z","page":1322,"pdf_page":54,"num_pages":19,"content":["1322                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nVereinbarung\nzwischen bestimmten europäischen Regierungen\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms ARIANE\nPräambel                                SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:\nDie Regierungen der Mitgliedstaaten                                    Artikel I\nder Europäischen Weltraumkonferenz,\ndie diese Vereinbarung unterzeichnet haben,              Die Teilnehmer verpflichten sich, nach Maßgabe dieser\n(im folgenden als „Teilnehmer\" bezeichnet).         Vereinbarung die erste Phase eines Programms in Angriff\nzu nehmen, die die Entwicklung einschließlich der Quali-\nund                             fizierung eines ARIANE genannten Satellitenträgers zum\ndie durch das am 14. Juni 1962               Ziel hat; dieser Träger soll Nutzlasten in der Größenord-\nzur Unterzeichnung aufgelegte Ubereinkommen            nung von 1 500 kg in einen Transferorbit und mit Hilfe\ngegründete Europäische Weltraumforschung-Organisation       eines geeigneten Apogäumtriebwerks Satelliten in der\n(im folgenden als „Organisation\" bzw.            Größenordnung von 750 kg in geostationäre Umlaufbah-\nals „Ubereinkommen\" bezeichnet),               nen befördern. Das Programm umfaßt eine zweite Phc.:.se,\ndie die Produktion dieses Trägers zum Ziel hat und über\nEINGEDENK der von der Europäischen Weltraumkon-           die zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.\nferenz (ESC) am 20. Dezember 1972 angenommenen Ent-\nschließung, in der sich die ESC grundsätzlich damit ein-                            Artikel II\nverstanden erklärt, daß das von der französischen Re-\n1. Die in Artikel I erwähnte Entwicklungsphase des\ngierung nach der Einstellung des Projekts EUROPA III\nProgramms wird im Rahmen der in der ESC-Entschlie-\nvorgeschlagene Trägerraketen-Entwicklungsprojekt in\nßung vom 20. Dezember 1972 genannten Behörde durch-\neinem gemeinschaftlichen europäischen Rahmen durch-\ngeführt. Bis zur Gründung der besagten Behörde wird\ngeführt und geleitet wird, und in Anbetracht der von\ndiese Phase nach Maßgabe der Anlagen zu dieser Ver-\nder Europäischen Weltraumkonferenz auf der Tagung\neinbarung im Rahmen der Organisation abgewickelt.\nvom 31. Juli 1973 gefaßten Beschlüsse,\n2. Sofern diese Vereinbarung oder das in Absatz 3 ge-\nIN DER ERWÄGUNG, daß die in der besagten Ent-             nannte Abkommen nichts anderes bestimmen, wird diese\nschließung genannte Europäische Weltraumbehörde (im          Programmphase nach den in der Organisation geltenden\nfolgenden die „Behörde\" genannt) den gemeinschaftlichen      Vorschriften und Verfahren durchgeführt.\neuropäischen Rahmen für dieses vorübergehend der Or-\n3. Die Teilnehmer betrauen über die Organisation das\nganisation anvertraute Programm bilden soll,\nCentre National d'Etudes Spatiales (CNES), eine von der\nfranzösischen Regierung benannte französische öffent-\nIN DER ERWÄGUNG, daß es im Interesse Europas\nlich-rechtliche Einrichtung mit der Durchführung der\nliegt, Anfang der achtziger Jahre eine eigene wirtschaft-\nersten Phase des in Artikel I genannten Programms und\nlich wettbewerbsfähige Kapazität für den Start von Satel-\nbetrauen die Organisation damit, die Durchführung in\nliten und vor allem von Anwendungssatelliten zu besit-\nihrem Auftrag zu überwachen. Die Organisation und das\nzen,\nCNES regeln in einem zwischen ihnen zu schließenden\nIN DER ERWÄGUNG, daß es den europäischen Staaten          Abkommen im einzelnen ihre Zusammenarbeit zur Er-\nzum Nutzen gereicht, die auf dem Gebiet der Träger-         reichung der Ziele dieser Vereinbarung.\nraketen erworbene Fähigkeit zu bewahren und die in\ndiesen Staaten entwickelte Weltraumtechnologie zu ver-                             Artikel III\nwerten,\n1. Die Ziele des in Artikel I genannten Programms,\nANGESICHTS des von der französischen Regierung            die Beschreibung des Trägers und die Beschreibung der\nden Ministern der ESC unterbreiteten Berichtes vom          Entwicklungsphase des Programms sind in Anlage A\n15. April 1973,                                             dieser Vereinbarung wiedergegeben. Die Entscheidung\nüber den Ubergang zur Produktionsphase des Programms\nEINGEDENK der von den Vertretern der vorerwähnten         wird nach Artikel V getroffen.\nRegierungen im Rat der Organisation am 1. August 1973          2. Ziel des Definitionsabschnitts der Entwicklungs-\nabgegebenen Erklärung (ESRO/C/LIX/Dec. 1),                  phase des Programms ist, die genauen Spezifikationen auf\nder Grundlage der technischen Angaben in Anlage A\nEINGEDENK der vom Rat der Organisation auf der            dieser Vereinbarung aufzustellen, einen detaillierten Ent-\n59. Tagung angenommenen Entschließung über die An-          wicklungsplan anzufertigen, die Arbeiten an die Industrie\nnahme des Antrags auf Durchführung dieses Programms         zu verteilen und nach Maßgabe des Artikels X dieser\nim Rahmen der Organisation bis zur Gründung der Euro-       Vereinbarung den Finanzbetrag jedes Teilnehmers zu\npäischen Weltraumbehörde (ESRO/C/LIX/Res. 1),                dem Programm genau zu bestimmen.","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                               1323\n3. Anhand der in Absatz 2 erwähnten detaillierten                                    Artikel VI\nUnterlagen kann die Entwicklungsphase durchgeführt\n1. Die Kosten, die bei der Durchführung der Ent,~ ick-\nwerden Letztere gilt als abgeschlossen, sobald dem Trä-\nlungsphase des Programms nach dieser Vereinbarung f'nl-\nger nach der Flugerprobung die Qualifikation zuerkannt\nstehen, werden von den Teilnehmern nach Maßgal>P dc>r\nwird.\nAnlage B dieser Vereinbarung getragen.\nArt i k e 1 IV\n2. Die Teilnehmer kommen überein, auf der Grundlage·\n1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Pro-      eines festen Finanzrahmens von 380 391 165 Rechnungs-\ngrammdirektorium ist für das Programm verantwortlich           einheiten Beiträge zu leisten zu:\nund faßt alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse          (a) den in Anlage B Ziffer 1 Buchstabe (a) dieser Verein-\nnach Maßgabe dieser Vereinbarung.                                    barung festgelegten direkten Ausgaben für die Ent-\n2. In Fragen, die sowohl dieses als auch ein anderes             wicklungsphase des Programms auf der Grundlage\nProgramm der Organisation betreffen, wird das Pro-                   eines Betrages von 2 060 Millionen Französische\ngrammdirektorium als beratendes Organ des Rates der                  Francs, der nach dem am 1. Januar 1973 geltenden\nOrganisation tätig, an den es diesbezüglich alle erforder-           Umrechnungskurs (eine Rechnungseinheit entspricht\nlichen Empfehlungen richtet.                                         5,55419 Französische Francs) 370 891 165 Rechnungs-\neinheiten entspricht;\n3. Das Programmdirektorium trifft alle das Programm\n(b) den in Anlage B Ziffer 1 Buchstabe (b) dieser Verein-\nbetreffenden Entscheidungen gemäß dieser Verein-\nbarung genannten internen Ausgaben der Organisa-\nbarung; insbesondere\ntion, die sich auf 2 500 000 Rechnungseinheiten be-\n(a) überwacht es die Durchführung des Programms und                  laufen; und\nvor allem der im Entwicklungsplan festgelegten Ent-\n(c) den Ausgaben für die Wartung besonders geschaf-\nwicklungsphase anhand von Berichten, die vom CNES\nfener oder der Organisation nach Artikel XII Absatz 2\nerstellt und ihm durch den Generaldirektor der Or-\nfür die Durchführung des Programms zur Verfügung\nganisation vorgelegt werden;\ngestellter Einrichtungen auf der Grundlage eines Be-\n(b) überwacht es die Gesamtleistungen des Trägers und                trages von 7 000 000 Rechnungseinheiten.\ndie vom CNES getroffenen besonderen Vorkehrungen\nzur Qualitätssicherung des Programms anhand von         Die Kosten des Projektteams und des technischen Unter-\nBerichten, die vom CNES erstellt und ihm durch den      stützungspersonals des CNES werden von der franzö-\nsischen Regierung übernommen.\nGeneraldirektor der Organisation vorgelegt werden;\n(c) wird es ständig über die Verteilung der Arbeiten              3. Die Teilnehmer tragen zur Finanzierung der in Ab-\nunter den Teilnehmern unterrichtet und ist während      satz 2 genannten Ausgaben vorbehaltlich des Arti-\nder Durchführung der Entwicklungsphase des Pro-         kels VII nach dem in Anlage B dieser Vereinbarung fest-\ngramms gegebenenfalls Berufungsinstanz bei Ein-         gelegten Beitragsschlüssel bei. Im Falle der Anwendung\nwänden eines Teilnehmers gegen die vom CNES ge-         des Artikels VII Absatz 2 auf die in Absatz 2 Buch-\ntroffene Wahl der Auftragnehmer;                        stabe (a) des vorliegenden Artikels genannten Ausgaben\nbeliefe sich daher die Gesamtverpflichtung der Teilneh-\n(d) genehmigt es den vom CNES vorgelegten Bericht\nmer ungeachtet des Artikels VII Absatz 1 und Absatz 2\nüber die Flugqualifizierung des Trägers;\nBuchstabe (b) auf 454 569 398 Rechnungseinheiten.\n(e) legt es die Bedingungen für die Teilnahme von Nicht-\nmitgliedstaaten der Organisation an dieser Phase des       4. Die Jahreshaushaltspläne für die Entwicklungsphase\nProg.ramms nach Artikel XVII Absatz 2 fest;            des Programms werden vorn Programmdirektorium inner-\nhalb des in Absatz 2 genannten festen Finanzrahmens\n(f) sorgt es dafür, daß die Organisation eine wirksame\nmit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer verabschiedet,\nKoordinierung mit den möglichen Benutzern des Trä-\nwobei diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der in An-\ngers herbeiführt und die Spezifikationen für die Naht-\nlage B Ziffer 2.3 genannten Stimmgewichte vertreten\nstellen zwischen Träger und Nutzlast festlegt.\nmuß. Die Teilnehmer verpflichten sich, der Organisation\n4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe          die für die Durchführung des Programms erforderlichen\neinsetzen, soweit ihm dies zur Durchführung seiner Auf-       Mittel nach den in Anlage B dieser Vereinbarung fest-\ngaben erforderlich erscheint.                                 gelegten Verfahren und dem dort e_nthaltenen Fälligkeits-\n5. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht,     plan zur Verfügung zu stellen; dieser Fälligkeitsplan wird\nfaßt das Programmdirektorium seine Beschlüsse mit ein-        jährlich überarbeitet und dem Programmdirektorium zu-\nfacher Mehrheit der Teilnehmer.                               sammen mit dem Haushaltsplan vorgelegt.\nArtikel V                                                     Artikel VII\n1. Das Programmdirektorium erstellt die erforderlichen        1. Die Teilnehmer kommen überein, zur Berichtigung\nUnterlagen für die Entscheidung der Teilnehmer über den       der in Artikel VI Absatz 2 genannten Beträge im Falle\nUbergang zur Produktionsphase des Programms. Die-             von Änderungen des Preisniveaus - sofern Anlage B\njenigen Teilnehmer, die erklärt haben, daß sie an einer       Ziffer 2.4 nichts anderes vorsieht:\nTeilnahme an der Produktionsphase interessiert sind,          (a) auf den Beitrag eines jeden Teilnehmers zu den in\nschließen eine neue Vereinbarung, in der der Inhalt die-             Artikel VI Absatz 2 Buchstabe (a) genannten direkten\nser Phase, die finanziellen Vorkehrungen für ihre Durch-             Ausgaben Revisionsformeln anzuwenden, denen die\nführung und die Arbeitsverteilung festgelegt werden;                 von der Organisation gebilligten einschlägigen inner-\nletztere soll so weit wie möglich der für die Entwick-               staatlichen Indices zugrunde gelegt werden; und\nlungsphase festgelegten Arbeitsverteilung entsprechen.        (b) auf den Beitrag eines jeden Teilnehmers zu den in\nArtikel VI Absatz 2 Buchstabe (b) und (c) genannten\n2. Die Teilnehmer werden bestrebt sein, die im Verlauf\nAusgaben die in der Organisation geltenden üblichen\nder Entwicklungsphase geschaffenen Industrieeinrichtun-\nVorschriften anzuwenden.\ngen für die Dauer der Produktionsphase verfügbar zu\nhalten, und werden - gleichviel ob sie Vertragspartei             2. Muß nach Ansicht des Programmdirektoriums der\nder neuen Vereinbarung sind oder nicht - die Benutzung        in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe (a) genannte Betrag\ndieser Einrichtungen nicht behindern.                         der direkten Ausgaben aus anderen Gründen als Ände-","1324                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nrungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt fol-            3. Das CNES vergibt an die Teilnehmer Verträge mit\ngendes:                                                         einem den Beiträgen der Teilnehmer zu den Kosten der\n(a) betragen die Mehrausgaben nicht mehr als 20 °/o die-        oben beschriebenen Arbeiten entsprechenden Wert. Kann\nses gegebenenfalls nach Absatz 1 berichtigten Be-          dieses Ziel in bezug auf einen oder mehrere Teilnehmer\ntrages, so sind die Teilnehmer verpflichtet, im Ver-       nicht erreicht werden, so wird der Beitrag des bzw. der\nhältnis ihrer in Anlage B dieser Vereinbarung fest-        betreffenden Teilnehmer vor dem Abschluß des Defini-\ngelegten Beiträge zur Finanzierung der Mehraus-            tionsabschnitts entsprechend gekürzt. SoUte dadurch eine\ngaben beizutragen.                                         Finanzierungslücke für die Entwicklungsphase entstehen,\n(b) Uber 20 °/o des genannten Betrages hinausgehende            so ist die französische Regierung für diese Finanzierung\nMehrausgaben werden von der französischen Regie-           verantwortlich.\nrung getragen, sofern sie nicht 35 °/o überschreiten.      Hinsichtlich der in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe (a)\n(c) Kein Teilnehmer darf von dem Programm zurücktre-            erwähnten Mehrausgaben wird das CNES bei der Ver-\nten, solange die Buchstaben (a) und (b) anwendbar          gabe der Verträge bestrebt sein, den Teilnehmern einen\nsind.                                                      angemessenen Rückfluß zu erhalten und eine möglichst\ngerechte Arbeitsverteilung zu erreichen, wobei es die\n(d) Uberschreiten die Mehrausgaben de facto oder nach\nbesondere Art der Arbeiten, die Schwierigkeit der An-\nden vom Programmdirektorium gebilligten Voraus-\nwendung derselben Regeln hinsichtlich der Verteilung\nschätzungen 35 0/o des in Artikel VI Absatz 2 Buch-\nder Arbeiten und die Notwendigkeit der Gewährleistung\nstabe (a) genannten, gegebenenfalls nach Absatz 1\neiner reibungslosen Abwicklung der Entwicklungsphase\ndes vorliegenden Artikels berichtigten Betrages der\nberücksichtigt.\ndirekten Ausgaben, so erlöschen die obengenannten\nVerpflichtungen der französischen Regierung, und die           4. Verträge über Arbeiten von geringerem technolo-\nTeilnehmer konsultieren einander über die bezüglich        gischem Interesse, wie z. B. Infrastruktur-Arbeiten oder\ndes Programms zu treffenden weiteren Maßnahmen.            Lieferung von Verbrauchsgütern, werden auf Wettbe-\n(e) Die französische Regierung wird die Aufrechterhal-          werbsbasis vergeben. Zu diesem Zweck veranstaltet das\ntung der in Buchstabe (b) genannten Verpflichtung          CNES Ausschreibungen unter Firmen, die ihm von den\nüberprüfen, falls die Organisation auf Grund des Aus-      Teilnehmern benannt werden.\nfalls eines oder mehrerer Teilnehmer nicht mehr in             5. Verträge über Arbeiten, die im Hoheitsgebiet eines\nder Lage sein sollte, ihr die für die Durchführung des     Nithtmitgliedstaates der Organisation ausgeführt werden,\nProgramms erforderlichen Mittel zur Verfügung zu           werden bei der Berechnung der geographischen Vertei-\nstellen.                                                   lung der Verträge unter den Teilnehmern nicht berück-\nA r t i k e l VIII                      sichtigt.\n6. Den vertraglichen Bestimmungen werden die gel-\nRechte des geistigen Eigentums, die sich aus der\ntenden Vorschriften und Verfahren des CNES zugrunde-\nDurchführung der Entwicklungsphase des Programms er-\ngelegt. Die Organisation legt jedoch den Inhalt der Be-\ngeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen tech-\nstimmungen fest, die die Einhaltung der Artikel VlII\nnischen Informationen bleiben den Teilnehmern vorbe-\nund XII dieser Vereinbarung gewährleisten.\nhalten; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unent-\ngeltlich für alle ihre Programme zu nutzen.                         7. Die Teilnehmer ergreifen nach dem Protokoll über\nVorrechte und Befreiungen der Organisation alle erfor-\nderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nach\nArtikel IX\ndieser Vereinbarung vergebenen Verträge von Steuern\n1. Die Teilnehmer stellen über die Organisation dem          und Zöllen befreit bzw. gegebenenfalls entrichtete Ab-\nCNES die für die Durchführung der Entwicklungsphase             gaben rückerstattet werden.\ndes Programms erforderlichen Verpflichtungsermächti-\ngungen und Ausgabemittel nach dem vom Programm-                                         Art i k e 1 XI\ndirektorium verabschiedeten Haushaltsplan und den Be-\nDie französische Regierung bürgt für die Zahlung dn\nstimmungen der Anlage B Ziffer 2.4 dieser Vereinbarung\nBeträge:\nzur Verfügung.\n(a) die als „Sonstige Einnahmen\" von Mitgliedstaaten der\n2. Die Beiträge der Teilnehmer werden von der Organi-              Organisation, die diese Vereinbarung nicht unter-\nsation auf der Grundlage ihrer geltenden Vorschriften                 zeichnet haben, mit denen sie !edoch mit dieser Ver-\nnach Anlage B dieser Vereinbarung abgerufen.                          einbarung in Einklang stehende bilaterale Abkommen\nüber die Durchführung bestimmter Arbeiten der Ent-\nArtikel X                                    wicklungsphase des Programms geschlossen hat, zu\ndem Programm beigetragen werden;\n1. Das CNES schließt die für die Durchführung der\n(b) die in der Tabelle in Anlage B Ziffer 2 unter „Andere\nEntwicklungsphase des Programms erforderlichen Ver-\nStaaten\" aufgeführt sind, solange sie nicht anderwei-\nträge. Bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträ-\ntig aufgebracht werden.\ngen für die Durchführung dieser Phase wird an erster\nStelle der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet           Durch die in Buchstabe (a) genannten bilateralen Ab-\nder Teilnehmer und an zweiter Stelle deren Durchführung         kommen können in keinem Falle Verpflichtungen gegen-\nim Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der                über den anderen Teilnehmern am Programm entstehen.\nOrganisation bzw. später der Behörde Vorzug gegeben.            Für die Anwendung des Artikels X Absatz 1 dieser\nVereinbarung werden jedoch solche Mitgliedstaaten den\n2. Das CNES legt dem Programmdirektorium vor Ab-             Teilnehmern an der Entwicklungsphase des Programms\nschluß des Definitionsabschnitts die den in Anlage B            gleichgestellt.\nZiffer 2.1 genannten Beiträgen entsprechende Arbeitsver-\nArt i k e 1 XII\nteilung vor. Die Arbeitsverteilung bezieht sich auf die\nArbeiten, die nach der vom Programmdirektorium gebil-               1. Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer\nligten Definition eindeutig von technologischem Interesse       handelt, ist Eigentümer der Teile des Trägers ARIANE,\nsind; diese Arbeiten entsprechen 80 8/o des in Artikel VI       der für seine Entwicklung erworbenen Einrichtungen und\nAbsatz 2 Buchstabe (a) genannten Betrages der direkten          Ausrüstungsgegenstände sowie der im Rahmen des Pro-\nAusgaben.                                                       gramms geschaffenen Startanlagen.","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                           1325\n2. Die Teilnehmer, die Eigentümer von für das Pro-         einzigen Schiedsrichter vorgelegt, der vom Präsidenten\ngramm ARIANE verwendbaren Einrichtungen sind, ver-            des lnterntionalen Gerichtshofs ernannt wird. Der\npflichten sich, diese für das genannte P·rogramm zu finan-    Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines an der\nziellen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die auf die     Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in einem sol-\nErstattung der dadurch entstehenden Kosten beschränkt         chen Staat seinen ständigen Wohnsitz haben.\nsind.                                                            2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Vertrags-\n3. Die in Absatz 1 genannten Teile, Einrichtungen und      parteien dieser Vereinbarung können dem Verfahren\nAusrüstungsgegenstände werden den im Rahmen ihres             beitreten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für\neigenen Programms oder eines Programms der Organisa-          alle Teilnehmer und die Organisation bindend, gleichviPI\ntion tätigen Teilnehmern zur Verfügung gestellt, soweit       ob sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.\ndies mit ihrer Verwendung für die Zwecke des Pro-\ngramms ARIANE vereinbar ist. Das für eine solche Be-\nnutzung geforderte Entgelt schließt keine Abschreibung                               Artikel XVI\nfür diese Vermögenswerte ein. Das Programmdirektorium            1. Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten\nlegt die diesbezüglichen Bedingungen fest.                    der Europäischen Weltraumkonferenz vom 15. Oktober\n4. Die Organisation kann diese Vermögenswerte nicht        bis zum 30. November 1973 zur Unterzeichnung auf.\nunter Absatz 3 fallenden Dritten zu vom Programmdirek-           2. Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Ver-\ntorium festzulegenden finanziellen Bedingungen zur Ver-       einbarung:\nfügung stellen, soweit dies mit ihrer Verwendung für die           indem sie sie ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder\nZwecke des Programms ARIANE und der Teilnehmer ver-               Genehmigung unterzeichnen,\neinbar ist.\noder indem sie bei der Regierung der Französischen\n5. Uber die Ubertragung des Eigentums an erworbenen            Republik eine Ratifikations- oder Genehmigungs-\nTeilen, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenständen be-             urkunde hinterlegen, falls die Vereinbarung vorbe-\nschließt das Programmdirektorium in Konsultation mit              haltlich der Ratifizierung oder Genehmigung unter-\ndem Rat der Organisation.                                         zeichnet wurde.\n3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von der\nA r t i k e 1 XIII                    Organisation unterzeichnet worden ist und wenn Staaten,\n1. Sobald der Träger ARIANE einsatzbereit erklärt ist,     deren Anteile 75 °/o der Summe der in Anlage B Ziffer 2.3\nwird er der Organisation und den Teilnehmern auf Grund        genannten Stimmgewichte ausmachen, nach Absatz 2\neines Beschlusses der Teilnehmer, der entweder durch          Vertragsparteien der Vereinbarung geworden sind.\ndas Programmdirektorium oder gegebenenfalls durch ein            4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahr-\nim Rahmen der in Artikel II genannten Behörde geschaf-        regierung, in der die Absicht bekundet wird, die Verein-\nfenes Organ gefaßt wird, nach Maßgabe der in Artikel V        barung vorläufig anzuwenden und eine möglichst baldige\nAbsatz 1 genannten neuen Vereinbarung für ihre eigenen        Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt als\nZwecke zur Verfügung gestellt. Die der französischen          Hinterlegung einer Ratifikations- oder Genehmigungs-\nRegierung gehörenden Einrichtungen, die für die Durch-        urkunde im Sinne des Absatzes 3.\nführung der Starts erforderlich sind, werden der Organi-\nsation und den Teilnehmern ebenfalls nach Maßgabe des            5. Die Regierung eines Mitgliedstaats der Organisation,\nArtikels XII Absatz 2 zur Verfügung gestellt.                 die die Vereinbarung nicht bis zum 30. November 1973\nunterzeichnet hat, kann auch nach diesem Zeitpunkt Ver-\n2. Die Bedingungen, zu denen Flugeinheiten des Trä-        tragspartei werden, sofern die anderen Vertragsregie-\ngers ARIANE Drittstaaten oder internationalen Organisa-       rungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In\ntionen für friedliche Zwecke überlassen werden können,        diesem Fall muß die betreffende Regierung eine Beitritts-\nsowie die Bedingungen, zu denen Starts für diese Staaten      urkunde bei der Regierung der Französischen Republik\nund Organisationen durchgeführt werden können, werden         hinterlegen; sie kann auch durch Anwendung des Ab-\nvorbehaltlich der in Artikel V Absatz 1 genannten neuen       satzes 4 Vertragspartei dieser Vereinbarung werden.\nVereinbarung mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer           Das Programmdirektorium legt einstimmig die Bedin-\nbeschlossen.                                                  gungen für die Beteiligung des beitretenden Staates fest\n3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Lieferung\nvon im Rahmen der Entwicklungsphase des Programms                                   A r t i k e l XVII\nhergestellten Baugruppen, Unterbaugruppen und Einzel-\nteilen.                                                         1. Die Regierung eines Nichtmitgliedstaats der Organi-\nsation kann beim Rat der Organ-isation den Beitritt zum\nArt i k e 1 XIV                       Programm beantragen.\n1. Die Teilnehmer stellen die Organisation in bezug auf      2. Das Programmdirektorium beschließt einstimmig\njede Verpflichtung frei, die sich dadurch ergeben kann,       über die Zulässigkeit des Antrags, der dann gegebenen-\ndaß sie infolge der Durchführung der Entwicklungs-            falls dem Rat vorgelegt wird; dieser beschließt ein-\nphase des Programms als internationale Organisation           stimmig über den Antrag. Das Programmdirektorium legt\nhaftbar gemacht wird.                                        einstimmig die Bedingungen für die Beteiligung des bei-\n2. Alle von der Organisation im Rahmen der Entwick-        tretenden Staates fest.\nlungsphase des Programms erhaltenen Entschädigungs-\nbeträge werden in den in Artikel VI Absatz 4 genannten                             A r t i k e l XVIII\nJahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen ver-\nbucht.                                                          Die Teilnehmer können einstimmig die Einstellung\ndes Programms beschließen. In diesem Fall wird einem\nArtikel XV                            Teilnehmer, der sich verpflichtet, dieses oder ein ver-\n1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Teilneh-     wandtes Programm auf eigene Rechnung weitPrzuführen,\nmern oder zwischen einem oder mehr Teilnehmern und            ein Vorrecht für den Erwerb der für die Durchführung\nder Organisation üLer die Auslegung oder Amvendung            der Entwicklungsphase dieses Programms erworbenen\ndieser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden       Teile, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände ge-\nkann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem          währt.","1326                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel XIX                           den anderen Teilnehmern nichts anderes vereinbart\nDie Organisation teilt der Verwahrregierung das Er-      wird. Artikel XVII des Ubereinkommens der Organisa-\nlöschen dieser Vereinbarung mit. Die Verwahrregierung       tion findet sinngemäß Anwendung.\nübersendet den Teilnehmern eine entsprechende Notifi-          3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation,\nkation.                                                     der dem Programm nach Artikel XVII beigetreten ist,\nvon diesem zurückzutreten, so findet der vorliegende\nArtikel XX                           Artikel sinngemäß Anwendung,\n1. Wünscht ein Teilnehmer nach Artikel VII Absatz 2\nBuchstabe (c) von dem Programm zurückzutreten, so                                 Artikel XXI\nnotifiziert er dies der Organisation. Der Rücktritt wird\nvorbehaltlich folgender Bestimmungen am Tag der Noti-          Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Verein-\nfizierung wirksam:                                          barung.\n(a) Der zurücktretende Teilnehmer ist verpflichtet, seine                        A r t i k e l XXII\nBeiträge zum laufenden Jahreshaushaltsplan oder zu\n1. Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teilneh-\nfrüheren Jahreshaushaltsplänen wie vereinbart zu\nmers oder der Organisation revidiert werden. Änderun-\nentrichten.\ngen treten in Kraft, sobald alle Vertragsparteien der\n(b) Der zurücktretende Teilnehmer bleibt verpflichtet,      Verwahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.\nseinen Anteil an den Ausgabemitteln zu zahlen, die\nden bewilligten und im Rahmen des Haushaltsplans          2. Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Pro-\nfür das laufende Rechnungsjahr oder für frühere        grammdirektorium nach den in diesen Anlagen enthalte-\nRechnungsjahre in Anspruch genommenen Verpflich-       nen Revisionsklauseln revidiert werden.\ntungsermächtigungen für die Entwicklungsphase ent-\nsprechen.                                                                   A r t i k e l XXIII\n(c) Der zurücktretende Teilnehmer bleibt so lange Mit-         Die Regierung der Französischen Republik registriert\nglied des Programmdirektoriums, bis er seine Ver-      diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist,\npflichtungen nach den Buchstaben (a) und (b) erfüllt   nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen\nhat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht, die     bei deren Sekretariat.\nin unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Ver-\npflichtungen stehen.                                                        A r t i k e 1 XXIV\n2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte,         Die Regierung der Französischen Republik ist Ver-\ndie bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rück-       wahrer dieser Vereinbarung; sie notifiziert den Teilneh-\ntritts erworben werden. Hinsichtlich der nach seinem        mern und der Organisation den Zeitpunkt des Inkraft-\nRücktritt beschlossenen Maßnahmen und Entwicklungen         tretens der Vereinbarung und diesbezüglicher Änderun-\nergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu dem     gen sowie die Hinterlegung der Ratifikations-, Geneh-\ner keine Beiträge mehr leistet, keine weiteren Rechte       migungs- und Beitrittsurkunden und der Erklärungen,\noder Pflichten, sofern und insoweit zwischen ihm und        die Vereinbarung vorläufig anwenden zu wollen.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hier-\nzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unter-\nschrieben,\nGESCHEHEN zu Neuilly-sur-Seine, am einundzwan-\nzigsten September neunzehnhundertdreiundsiebzig, in\ndeutscher, englischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer\nUrschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen\nRepublik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teil-\nnehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                          1327\nAnlage A\nzu der Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen\nund der Europäischen Weltraumforschungsorganisation\nüber die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms ARIANE\n1. Ziele des Programms                                       Die erste Stufe, ,,L 140\"\nmit einem Durchmesser von 3,8 m führt in zwei glei-\nchen, getrennten, mit Heißgasen aus den Triebwerken\nDas Programm ARIANE hat zwei Hauptziele:\ndruckbeaufschlagten Tanks 140 t Treibstoffe (N 204\n1.1 Das erste Ziel besteht darin, Europa bis zum Beginn       und UDMH) mit sich. Die Tanks sind aus Stahl,\nder achtziger Jahre mit einer eigenen Kapazität für      während die Verbindungsstruktur aus einer Leicht-\nden Start der im Rahmen der Programme der Organi-        metallegierung hergestellt wird. Die Stufe wird von\nsation oder der europäischen Staaten entwickelten        vier „VIKING-2\"-Motoren mit Turbopumpe und einer\ngeostationären Satelliten auszustatten.                  oberflächengekühlten, einwandigen Düse angetrieben.\nDer Gesamtstartschub beträgt 240 t und die Brenn-\nDer Träger ARIANE soll Nutzlasten in der Größen-\ndauer 150 Sekunden.\nordnung von 1 500 kg in einen Transferorbit und mit\nHilfe eines geeigneten Apogäumstriebwerks Satelli-\nten in der Größenordnung von 750 kg in geostationäre     Die zweite Stufe, ,,L 33\", mit einem Durchmesser von\nUmlaufbahnen befördern können.                           2,6 m führt in zwei Leichtmetalltanks mit gemein-\nsamen Zwischenboden 33 t der gleichen Treibstoffe\nEr ist für einen potentiellen Markt gedacht, der\nmit sich. Die Druckbeaufschlagung erfolgt durch\nhauptsächlich von den fünfunddreißig bis fünfzig\nunter Hochdruck stehendes Helium. Die Stufe ist mit\n400 und 700 bis 800 kg schweren geostationären\neinem „VIKING-4 \"-Triebwerk ausgestattet, das durch\nSatelliten gebildet wird, den die europäischen Stu-\nAnpassung der Düse für den Betrieb im Vakuum aus\ndien für das nächste Jahrzehnt erwarten: europäische\ndem Triebwerk „VIKING-2\" entwickelt wurde.\nSatelliten, europäische Satelliten für ein weltweites\nSystem, Satelliten für den Bedarf Dritter.\nDer Träger ARIANE soll, wenn das in Ziffer 1.2 ge-       Die dritte Stufe, ,,H 8\", mit dem gleichen Durchmesser\nnannte Ziel erreicht wird, die im Rahmen der Orga-       wie die „L 33\" führt in zwei Tanks mit gemeinsamen\nnisation oder von ihren Mitgliedstaaten entwickelten     Zwischenboden und Wärmeschutz durch Außeniso-\nund nach dem 1. November 1980 zu startenden Satel-       lierung 8 t Flüssigwasserstoff und -sauerstoff mit\nliten auf ihre Bahnen befördern.                         sich. Diese Tanks sind aus einer besonders ausge-\nsuchten Leichtmetallegierung für niedrige Tempera-\nturen. Der gleiche Werkstoff wurde für die Stufe\n1.2 Das zweite Ziel besteht darin, den Träger so zu defi-     „L 33\" gewählt, deren Tanks einen sehr ähnlichen\nnieren und seine serienmäßige Herstellung so zu or-      Aufbau haben.\nganisieren, daß ein wettbewerbsfähiger Herstellungs-\npreis erreicht wird.                                     Diese Tanks sind druckbeaufschlagt. Die Stufe wird\nvon einem „H M 7\"-Motor mit 6 t Schub angetrieben.\nDer Herstellungspreis des Trägers (ohne Steuern und\nzu den Preisbedingungen vom 1. Januar 1973) wird\nauf 51 Millionen französische Francs geschätzt, wo-      Die Stufentrennung wird durch pyrotechnische\nbei von zwei Starts pro Jahr und einer rationellen       Schneidschnüre bewirkt, und die Stufen werden durd1\nGruppierung der Aufträge ausgegangen wird.               Bremsraketen (Unterstufe) und Beschleunigungsraketen\nZu diesem Preis kommen die Kosten für den Trans-         (Oberstufe) voneinander entfernt.\nport nach Guayana, die Treibstoffe und das Startteam\nhinzu, die zu den gleirnen Bedingungen wie oben auf      Im Ausrüstungsfadl über der dritten Stufe werden mit\ninsgesamt 12 Millionen französisrne Francs veran-        Hilfe eines Rechners die Autopilot-, Lenk- und\nschlagt werden.                                          Programmschaltfunktionen zentral gesteuert.\nDer auf die Startkosten des Trägers entfallende An-      Dieses Fach enthält außerdem Einrichtungen für die\nteil an den Wartungskosten des Raumfahrtzentrums         Telemetrie, Telekommandogabe, Bahnvermessung und\nvon Guayana, um den sich die obengenannten Kosten        Selbstzerstörung sowie die Trägheitsplattform.\nmög.licherweise erhöhen, wird Gegenstand einer ge-\nsonderten Vereinbarung sein.\nDie Verkleidung ist hammerkopfförmig, um die in\n2. Beschreibung des Trägers                                   Frage kommenden Satelliten unterbringen zu können.\nSie hat einen nutzbaren Durchmesser von 3 m bei\neiner Höhe von 4 m.\nDie Trägerrakete ARIANE ist ein Dreistufenträger.\nSie ist 47,60 m hoch und hat ein Startgewicht von        Der Einschuß in die Umlaufbahn erfolgt ohne Frei-\n202 t.                                                   flugphase direkt in 200 km Höhe.","1328                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n3. Entwicklungsphase                                        3.2 Entwicklung\nDie Entwicklung wird sieben Jahre dauern und in\nDie Entwicklungsphase umfaßt einen Definitions-              drei Zeiträumen erfolgen:\nabschnitt und die eigentliche Entwicklung.\nein Zeitraum von etwa drei Jahren für die Ent-\nwicklung und die Qualifizierung der Stufenkom-\n3.1 Definitionsabschnitt                                            ponenten (Triebwerke, Struktur und Ausrüstung),\nden Bau von Anlagen (Stufenprüfstände, Träger-\nDieser Abschnitt hat am 1. Juli 1973 begonnen und\nintegrationshallen und Startanlage) sowie die\nsoll am 31. Dezember 1973 abgeschlossen sein. Die\nDurchführung der dynamischen Erprobung des\nersten drei Monate dieses Zeitabschnitts werden auf\nTrägers;\ndetaillierte Studien über das System und die Unter-\nsysteme sowie auf die Ausarbeitung detaillierter Pro-           ein Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren für die\ngramm-Managementverfahren verwendet.                            Entwicklung und Qualifizierung der Stufen und\ndie Abnahme der Trägerintegrationseinrichtungen\nZu der zu erstellenden Gesamtdokumentation gehört               und der Startanlage;\nim wesentlichen folgendes:\neine zweieinhalbjährige Flugerprobungsphase für\n- ein Dokument, in dem die industrielle Organisation            die Vorbereitung und Durchführung von vier Er-\nfestgelegt wird;                                            probungsstarts des Trägers, von denen zwei Ent-\nein Dokument, in dem die Projektkontrollverfah-             wicklungsstarts und zwei Qualifikationsstarts sein\nren für Verträge und Unterverträge (Richtlinien             werden.\nfür die Aufstellung der technischen Bestimmungen\nDie obengenannten Zeiträume setzen voraus, daß die-\nund des technischen Organigramms und Verfah•\nse Vereinbarung spätestens am 30. November 1973 in\nrensregeln für die Kostenkontrolle und Termin-\nKraft tritt und die Finanzierung nach Maßgabe von\nüberwachung) niedergelegt werden;\nAnlage B erfolgt.\nein Dokument, in dem das Trägerkonfigurations-\nmanagement-Verfahren (Richtlinien für die Auf-\nstellung und laufende Oberarbeitung der tech-        3.3 Nutzlast\nnischen Detailspezifikationen des Trägers und sei-       Die Teilnehmer genießen ein Vorrecht hinsichtlich\nner Bestandteile) niedergelegt wird;                     der Finanzierung der Entwicklung der für die Flug-\nein Dokument, in dem das Verfahren für die Er-           erprobung des Trägers bestimmten Nutzlast.\nstellung und Uberprüfung der technischen Doku-\nmentation niedergelegt und die Entwicklungsetap-\n4. Serienmäßige Herstellung\npen sowie die Trägerkonstruktionsüberprüfungen\nfestgelegt werden;                                       Die Phase der serienmäßigen Herstellung des Trägers\nein Dokument, in dem das Produktsicherungsver-           muß zweieinhalb Jahre vor Beginn der Phase seiner\nfahren (Qualitäts- und Zuverlässigkeitskontrolle         praktischen Verwendung, d. h. gegen Mitte des\ndes Trägers) niedergelegt wird;                         Jahres 1978 beginnen. Die Auftragsgruppierung und\ndie technischen Spezifikationen selbst.                 der Startrhythmus werden sich auf den Preis und\ndie Güte des Trägers entscheidend auswirken. Die\nDiese Arbeit wird am 1. Oktober 1973 vom CNES               Phase der serienmäßigen Herstellung wird durch die\nüberprüft und genehmigt. Das zweite Quartal des             in Artikel V Absatz 1 dieser Vereinbarung erwähnte\nDefinitionsabschnittes wird hauptsächlich auf die Aus-       neue Vereinbarung im einzelnen geregelt werden.\nhandlung der Entwicklungsverträge und die endgül-\ntige Auswahl der Auftragnehmer verwendet.\n5. Revisionsklausel\nGleichzeitig mit dieser Tätigkeit werden eine Reihe\nvon Vorentwicklungs- und Investitionsaufgaben an            Die Bestimmungen dieser Anlage können auf ein-\nkritischen Elementen der Entwicklungsphase ausge-           stimmigen Beschluß des Programmdirektoriums revi-\nführt.                                                      diert werden.","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                                        1329\nAnlage B\nzu der Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen\nund der Europäischen Weltraumforschungsorganisation\nüber die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms ARIANE\n1. Kosten des Programms                                         2. Beiträge\nDie im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung nach            2.1 Schlüssel der Beiträge in Landeswährung in bezug auf\nArtikel VI Absatz 2 vorgesehenen Gesamtkosten des               den in Artikel VI Absatz 2 der Vereinbarung genann-\nProgramms ARIANE setzen sich aus den nachfolgend                ten festen Finanzrahmen\naufgeführten Einzelposten zusammen; die angegebe-\nnen Zahlen beruhen auf den Preisen am 1. Januar                 Siehe nachfolgende Tabelle.\n1973 und schließen keine Steuern ein:\nJeder Teilnehmer leistet einen Beitrag in seiner Lan-\n(in Rechnungs-       deswährung zu den direkten Ausgaben für die Ent-\neinheiten)        wicklungsphase des Programms in Höhe der in\nSpalte (2) der obigen Tabelle genannten Beträge. Die\n(a) den   direkten Ausgaben für                                 Mehrausgaben, zu denen die Teilnehmer bei An-\ndie Entwicklungsphase des                                   wendung des Artikels VII Absatz 2 Buchstabe (a)\nProgramms, die wie folgt                                    einen Beitrag in Landeswährung leisten müssen, sind\nveranschlagt werden        (in                              in Spalte (6) der obigen Tabelle angegeben.\nMillionen       Französische\nJeder Teilnehmer leistet einen Beitrag zu den inter-\nFrancs):\nnen Ausgaben der Organisation und den Ausgaben\nStufen und Integration                                  für die Einrichtungen in Höhe der in der obigen\ndes Gesamtträgers          1586                         Tabelle in Rechnungseinheiten angegebenen Beträge\nBoden-    und    Flugver-                               zu den Kursen und nach den Verfahren, die in der\nsuche                       334                         Organisation gelten.\n- - Herrichlung der Start-\nanlage                      140\n2.2 Fälligkeitsplan der direkten Ausgaben für die Ent-\n2060 MF\nwicklungsphase des Programms\nin Rechnungseinh\"!iten um-\ngerechnet entspricht dieser                                 Ausgehend von einem Beginn der Entwicklungsphase\nBetrag zu dem am 1. Januar                                  des Programms am 1. Juli 1973 sieht der Fälligkeits-\n1973 geltenden Kurs (eine                                   plan für Verpflichtungen und Zahlung('n wiP folgt\nRechnungseinheit         ent-                               aus:\nspricht 5,55419 FF):                   370 891 165\n(b) den internen Ausgaben der                                                        Verpflict1 tungen    Z<1hlt11l(Jl'll\nOrganisation, die geschätzt\nwerden auf:                               2 500 000         1973                            100                  30\n(c)  den Ausgaben für besonders\n1974                            300                180\ngeschaffene oder der Orga-\nnisation für die Durchfüh-\n1975                            360                280\nrung des Programms zur\nVerfügung gestellte Ein-\n1976                            360                330\nrichtungen, die geschätzt\nwerden auf:                               7 000 000\n1977                            350                330\nZwischensumme:                         380 391 165\n1978                            330                330\n(cl) Mehrkostenreserve für den\nPosten (a) nach Artikel VII\n1979                            200                320\nAbsatz 2 Buchstabe (a) der\nVereinbarung:                            74 178 233\n1980                             60                260\nGesamtsumme, die die in Arti-\nSa.                           2060               2060\nkel VI und VII der Vereinba-\nrung      genannte    Gesamtver-\npflichtung der Teilnehmer dar-                                   Die genannten Zahlen sind in Millionen Französische\nstellt:                                     454 569 398          Francs (Preisbasis 1. Januar 1973) angegeben.","-=\nw\nw\nBeiträge                        Beiträge                       Beiträge\nzu den direkten Ausgaben zu den internen Ausgaben                    zu den Ausgaben                                            Mögliche Mehrausgaben         Maximale Verpflichtung~)\nZwischensumme                                                 nach Artikel VII\nder Entwicklungsphase              der Organisation            für die Einrichtungen                                            insbesondere nach\nder Beiträge                                                 Absatz 2 (a)\nTeilnehmende                                                                                                                                      Artikel VII Absatz 2 (a)\nStaaten                 (Ziffer 1 (a))                  (Ziffer 1 (b)]                 [Ziffer 1 (c)]\nLandes-                        Landes-                         Landes-                         Landes-                       Landes-                         Landes-\nRE                             RE                              RE                             RE                             RE                            RE            währung\nwährung                        währung                        währung                         währung                        währung\n1                               1                              1                               1                            1                              1\n(1)                        (2)                             (3)                            (4)                    (5) = (2) + (3) + (4)                  (6)                      (7) ~ (5)  + (6)\nBundesrepublik                                                                                                                                     1\n0,\nDeutschland             74 626 222      261095509          503 000        1759851        1408400         4 927 583     76 537 622     267 782 943     14 924 660      52 217 057    91462282        320 000 000    c::\n;:::,\n0.\nBelgien                  18 544 558     902 327 195        125 000        6 082 156        350 000      17 030 038     19 019 558     925 439 389      3 708 912     180 465 458    22 728 470 1 105 904 847        ro\n(1)\nc.Q\nDänemark                  1854456        14 053 587          12 500          94 729         35 000          265 240     1 901 956       14 413 556       370 891       2 810 716     2 272 847       17 224 272     ro\n(1)\nSpanien                                                                                                                                                                                             636 397 160    ro\n7 417 823     519 247 610         50 000       3 500 000         140 000       9 800 000      7 607 823     532 547 610      1483565 . 103 849 550         9 091 388\nN\na-\nFrankreich             231806978 1 287 499 999            1562500        8 678 422      4 375 000       24 299 581    237 744 478 1320478 002         46 361 396     257 500 002   284 105 874 1 577 978 004 :J)\nItalien                   6 463 972 4 080 804 277           43 500      27 462 216         121 800      76 894 205      6 629 272 4 185 160 698        1290701       814 839 302     7 919 973 5 000 000 000     ~\nc.....\nNiederlande                                                                                                                                                                                          32 026 869    0J\n7 417 823      26 131 284         50 000          176 139        140 000          493 188     7 607 823       26 800 611     1483565         5 226 258     9 091 388\n...,::,-'\nc.Q\nSchweden                  3 708 912      19 380 623         25 000          130 636         70 000          365 779     3 803 912       19 877 038       741 782       3 876 122     4 545 694       23 753 160    0J\n;:::,\nSchweiz                   4 450 694      18 177 524                                                                     4 564 694                                      3 635 506     5 454 833       22 278 629\nAndere Staaten            5 416 579          -\n30 000\n36 750\n122 526\n-\n84 000\n102 900\n343 073\n-          5 556 229\n18 643 123\n---\n890 139\n1 090 420          -          6 646 649           -         -\nc.Q\nCO\n-..1\nSonstige                                                                                                                                                                                                         5-1'\nEinnahmen     1)\n9 183 148                         61 750           -             172 900                      9 417 798                                                   11250000                      o-i\n--                                                              -                              ----       1832202            -                              -\n~\nInsgesamt           1 370 891 1651                       2 500 ooo  l                   7 0000001                   1 380 391 1651                    74 178 2331                1 454 569 3981                   =\n1)  Von der Organisiltion nach Artikel XI a der Vereinbarung erhnltene sonstige EinnahmPn.\n2) Ungeachtet des Artikels VII Absatz I der Vereinbarung.\n~) Vorlwhnltlim des Artikels VII Ahsntz 2 Budlstnhe (b) der Vereinbarung.","Nr. 57 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                            1331\n2.3 Stimmgewichte                                                       angegebene Höhe der Verpflichtung eines jeden Teil-\nnehmers in bezug auf die direkten Ausgaben für die\nFür die Anwendung der Artikel VI Absatz 4 und\nEntwicklungsphase wird von gegebenenfalls im Ver-\nXVI Absatz 3 der Vereinbarung und der Ziffer 5\nlauf des Programms eintretenden Paritätsänderungen\ndieser Anlage werden die folgenden Stimmgewichte\nnicht berührt. Jeder Teilnehmer kann aufgefordf'rt\nberücksichtigt:\nwerden, seine Beiträge der Organisation im voraus\nzur Verfügung zu stellen. Die so zur Verfügung ge-\nTeilnehmende Staaten\nStimm-      stellten Beträge werden auf ein Konto eingezahlt,\nqewichte     dessen Zinsertrag dem Programm gutgeschrieben\nwird.\nBundesrepublik Deutschland                         20.12\nBelgien                                              5.00        Die in Rechnungseinheiten angegebene Höhe der\nVerpflichtung eines jeden Teilnehmers in bezug auf\nDänemark                                             0.50        die in Ziffer 1 Buchstabe (b) und (c) dieser Anlage\nSpanien                                              2.00       genannten Ausgaben unterliegt den im Falle von\nFrankreich                                         62.50        Änderungen in der Parität der Währungen der Teil-\nnehmer geltenden Vorschriften der Organisation.\nItalien                                              1.74\nNiederlande                                          2.00       Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich,\nSchweden                                             1.10       acht Jahre lang am 10. Januar eines jeden Jahres,\nerstmals am 10. Januar 1974, einen festen Beitrag in\nSchweiz                                              1.20       Höhe von 40 Millionen DM zu zahlen. Dieser Beitrag\nAndere Staaten                                       1.37 1)    kann nach Ziffer 2.4 ein einziges Mal berichtigt wer-\nSonstige Einnahmen                                              den.\nnach Artikel XI der Vereinbarung\nIn dem Fall, daß der in Ziffer 1 Buchstabe (d) dieser\nAnlage genannte Betrag nicht in voller Höhe für das\nProgramm benötigt wird, wird der Bundesrepublik\n2.4 Berichtigung der Beiträge                                         Deutschland ein ihrem Beitrag entsprechender Anteil\nUm Änderungen des Preisniveaus Rechnung zu tra-                 an dem nicht ausgegebenen Restbetrag zurückgezahlt\ngen, werden die Beiträge zu den direkten Ausgaben                oder gegebenenfalls ihr für 1981 fälliger Beitrag ent-\njährlich durch Anwendung des Prozentsatzes der in               sprechend gekürzt.\ndem betreffenden Land während der vorausgegan-\ngenen zwölf Monate eingetretenen Preisänderungen                 Die Italienische Republik verpflichtet sich, am 10. Ja-\nauf den noch abzurufenden Betrag berichtigt. Die                 nuar eines jeden Jahres, erstmals am 10. Januar\nerste Berichtigung des Betrages der direkten Aus-                1975, einen Pauschalbetrag für die Dauer des Pro-\ngaben erfolgt auf der Grundlage des am 30. Juni                  gramms in Höhe von 5 Milliarden Lire zu zahlen, der\n1973 bestehenden Preisniveaus. Die Beiträge zu den               vorbehaltlich der Ziffer 2.4 nicht berichtigt werden\ninternen Ausgaben der Organisation und zu den                    kann. Diese Summe wird wie folgt gezahlt:\nWartungskosten der Einrichtungen werden nach den                     1975  833 000 000\nin der Organisation geltenden Vorschriften berichtigt.\n1976  833 000 000\nAbweichend von dieser Bestimmung wird:\n1977 834 000 000\n(a) der Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zur              (Preisbasis 1. Januar 1973)\nEntwicklungsphase des Programms einer einzigen\nBerichtigung unterzogen, indem auf den ab 1. Ja-                1978  625 000 000\nnuar 1978 noch ausstehenden Betrag der Prozent-                 1979  625 000 000\nsatz der in der Bundesrepublik Deutschland in\nvier vorausgegangenen Jahren eingetretenen                      1980  625 000 000\nPreisänderungen nach den Vorschriften der Orga-                 1981  625 000 000\nnisation angewandt wird;\n(diese Beträge werden am 1. Januar 1978 berichtigt).\n(b) der Beitrag der Italienischen Republik zur Ent-\nwicklungsphase des Programms einer einzigen                 In dem Fall, daß der in Ziffer 1 Buchstabe (d) dieser\nBerichtigung unterzogen, indem auf den ab 1. Ja-            Anlage genannte Betrag nicht in voller Höhe für das\nnuar 1978 noch ausstehenden Betrag der Prozent-             Programm benötigt wird, wird der Italienischen Re-\nsatz der in Italien ab 1. Januar 1973 eingetretenen         publik ein ihrem Beitrag entsprechender Anteil an dem\nPreisänderungen nach den Vorschriften der Or-               nicht ausgegebenen Restbetrag zurückgezahlt oder ge-\nganisation angewandt wird.                                  gebenenfalls ihr für 1981 fälliger Beitrag entsprechend\ngekürzt.\n2.5 Zahlungsweise der Beiträge                                         Die Beiträge werden von der Organisation nach ihren\nVorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen lei-                üblichen Vorschriften eingezogen. Die Organisation\nstet jeder Teilnehmer jährlich Beiträge zu den auf               legt mit dem CNES das Verfahren für die Uberwei-\nGrund der Durchführung der Entwicklungsphase des                 sung der für die Durchführung des Programms erfor-\nProgramms nach dieser Vereinbarung entstehenden                  derlichen Mittel fest.\nKosten entsprechend seinen in den obigen Tabellen\ngenannten Verpflidltuogen. Die in Landeswährung                  Werden dem CNES diese Mittel auf Grund des Aus-\nfalls eines Teilnehmers nicht nach dieser Ziffer zur\nVerfügung gestellt, so trägt dieser Teilnehmer die\n1)  Solange Artikel XI Buchstabe (b) der Vereinbarung anwendbar\nist, entfällt dieses Stimmgewicht auf Frankreich.                 dadurch entstehenden finanziellen Belastungen nach\n2) Auf Frankreich entfallendes Stimmgewicht.                           Maßgabe der Vorschriften der Organisation.","1332                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n3. Berichte der Organisation über die finanzielle             stellt wird. Der Entwurf des Haushaltsplans umfaßt\nund vertraglidle Situation                                 die Gesamtbeträge der Verpflichtungscrmämtigungen\nund Ausgabemittel, die vom Programmdirektorium\nDer Generaldirektor der Organisation sorgt in Ve,rbin-     vor dem Beginn des Rechnungsjahres bewilligt wer-\ndung mit dem CNES für die Vorlage von Berichten            den müssen. Die detaillierten Haushaltsangaben wer-\nüber den Stand und die geographische Verteilung der        den in einem gesonderten Finanzplan aufgeführt.\nArbeiten, die Beitragsabrufe, die Vierteljahres- und\nJahresabrechnungen sowie die neuesten Sd1ätzungen\n5. Revisionsklausel\nder Gesamtkosten des Programms.\nDie Ziffern 1 und 2 dieser Anlage können aut ein-\n4. Zu beachtende Finanzvorschriften                           stimmigen Beschluß des Programmdirektoriums revi-\ndiert werden. Die Ziffern 3 und 4 dieser Anlage\nDer Generaldirektor der Organisation legt dem Pro-        können vom Programmdirektorium mit Zweidrittel-\ngrammdirektorium einen Jahreshaushaltsplan vor,            mehrheit, die mindestens zwei Drittel der in Ziffer 2.3\nder insbesondere an Hand der vom CNES bereitge-           genannten Stimmgewichte vertreten muß, revidiert\nstellten Unterlagen über die direkten Ausgaben er-         werd0n.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation\nfür die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald\nVom 5. September 1975\nIn Paris ist am 7. Juni 1974 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Europäischen Weltraumforschungs-\nOrganisation über die Errichtung und den Betrieb\neiner Bodenstation für die Kontrolle geostationärer\nSatelliten bei Michelstadt/Odenwald unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 7. Juni 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 5. September 1975\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                                1333\nAbkommen\nüber die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation\nfür die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Die Organisation vergibt soweit wie mögiich selbst die\nund                             hierfür erforderlichen Aufträge, deren Kosten von der\nBundesrepublik Deutschland erstattet werden.\ndie Europäische Weltraumforschungs-Organisation\n(im folgenden als „Organisation\" bezeichnet),\nArtikel 5\nIM HINBLICK auf Artikel XIV Absatz 3, Artikel V              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ver-\nBuchstabe c). Artikel VI Satz 1 und Artikel VI Buch-        pflichtet sich, für die einzelnen Satellitenprojekte der\nstabe d) des am 14. Juni 1962 in Paris zur Unterzeich-      Organisation die erforderlichen Frequenzen nach Maß-\nnung aufgelegten Ubereinkommens zur Gründung einer          gabe der folgenden Bestimmungen bereitzustellen:\nEuropäischen Weltraumforschungs-Organisation (im fol-\ngenden als „Ubereinkommen • bezeichnet),                    (a) Die Organisation übermittelt der deutschen Delega-\ntion in dem zuständigen Gremium der Organisation\nIM HINBLICK auf den Beschluß des Rates der Organi-              ihre Frequenzanforderungen für das jeweilige Satelli-\ntenprojekt zusammen mit den für etwaige Störunter-\nsation vom 23. November 1972, eine Bodenstation für die\nsuchungen notwendigen Einzelheiten. Nach Möglich-\nKontrolle geostationärer Satelliten nahe ESOC im Oden-\nkeit gibt die Organisation zugleich eine oder mehrere\nwald zu errichten,\nAlternativfrequenz(en) bekannt.\nEINGEDENK des Protokolls vom 31. Oktober 1963 über        (b) Die von der Organisation beantragten Frequenzen\ndie Vorrechte und Befreiungen der Organisation und auf            werden durch die deutsche Fernmeldeverwaltung\netwaige Ergänzungsabkommen zwischen der Bundesrepu-               unter Berücksichtigung ihrer nationalen und inter-\nblik Deutschland und der Organisation nach Artikel 30             nationalen Bindungen zugeteilt. Die Zuteilung der\njenes Protokolls,                                                 Frequenzen und die Erteilung der erforderlichen Ge-\nnehmigungen erfolgt unter den jeweils zu vereinba-\nSIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:                                 renden Bedingungen.\n(c) Für die Projekte GEOS und METEOSA T gelten die\nArtikel 1                               zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-            land und der Organisation vereinbarten und in An-\nstellt entsprechend einem zu schließenden Erbbaurechts-           lage III aufgeführten Bedingungen.\nvertrag zugunsten der Organisation ein Erbbaurecht:\n(a) an im Grundbuch von Michelstadt/Rehbach eingetra-                                 Artikel 6\ngenen Grundstücken sowie\n(b) an einem im Grundbuch von Michelstadt/Langen-               1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird\nBrombach eingetragenen Grundstück                      nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die\nzum Zweck der Errichtung einer Bodenstation für den        notwendigen Maßnahmen ergreifen, um alle Störungen\nBetrieb und die Kontrolle geostationärer Satelliten.       zu vermeiden, die durch Funktätigkeit unter ihrer Kon-\ntrolle bewirkt werden.\n2. Lage und Ausmaß dieser Grundstücke sind in An-\nlage I angegeben.                                          Zu diesem Zweck wird die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland:\nArtikel 2\n(a) im Rahmen des interministeriellen Verfahrens zur\nDie in Artikel 1 bezeichneten Grundstücke und die              Koordinierung der Standorte von Funkstellen in\ndarauf zu errichtenden Bauwerke werden für die Zwecke             einem Vorbehaltsbereich von 10 km Halbmesser alle\nder Organisation benutzt. Sie dürfen auch im öffent-              geplanten Funkstellen mit einer äquivalenten gerich-\nlichen Interesse eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaa-          teten Strahlungsleistung von 100 W oder mehr im\nten benutzt werden.                                               Hinblick auf gegenseitige Störmöglichkeiten mit der\nBodenstation prüfen und nötigenfalls einen unmittel-\nArtikel 3\nbaren Kontakt des Eigentümers oder Bedarfsträgers\nDie Organisation entrichtet für das nach Artikel 1 be-         der neuen Funkstelle mit der Organisation herbeifüh-\nstellte Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren eine              ren;\nVergütung in Höhe von insgesamt DM 100,-, deren\n(b) sich nach Maftgabe der einschlägigen innerstaat-\nRückerstattung in jedem Fall ausgeschlossen ist.\nlichen Rechtsvorschriften dafür einsetzen, daß im ße-\nreich der in Anlage IV festgelegten Zonen und ent-\nArtikel 4                                sprechend den darin gegebenen Definitionen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt               (i) keine Bau- oder Errichtungsgenehmi~;un~J('n fiir\ndie Kosten der Baureifmachung der Grundstücke sowie                     Bauanlagen irgendwelcher Art in Zone A erteilt\nder in Anlage II im einzelnen aufgeführten Leistungen.                  werden;","1334                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n(ii) Bau- oder Errichtungsgenehmigungen in Zone B                                 Artikel 7\nnur für Bauanlagen bis zu 10 m Höhe erteilt\nwerden; es dürfen jedoch keine Genehmigungen           Die Vorschriften der Artikel 1 (Absatz 3), 2, 3, 5, 6, 7, 8,\nfür elektrische Anlagen und Einrichtungen er-       9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 des Abkommens zwi-\nteilt werden;                                       schen der Bundesrepublik Deutschland und der Euro-\npäischen Weltraumforschungs-Organisation über das\n(iii) Bau- oder Errichtungsgenehmigungen in Zone C\nEuropäische Operationszentrum für Weltraumforschung,\nden für Zone B geltenden Bedingungen unter-\ndas am 8. September 1967 in Kraft getreten ist, gelten\nliegen und Genehmigungen für den Betrieb elek-\nentsprechend.\ntrischer Anlagen und Einrichtungen in Zone C\nnur unter dem Vorbehalt der Abstellung aller\nArtikel 8\nstörenden Beeinträchtigungen erteilt werden.\nDie zuständigen innerstaatlichen Behörden und die             Die diesem Abkommen beigefügten Anlagen sind Be-\nOrganisation konsultieren einander hinsichtlich et-        standteil dieses Abkommens.\nwaiger Abweichungen von den in Ziffer i) bis iii) ge-\nnannten Bedingungen;\nArtikel 9\n(c) sich im Rahmen der rechtlichen und verkehrstech-\nnischen Möglichkeiten darum bemühen, Störungen                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ndurch den Flugverkehr im Bereich der Bodenstation          durch beide Vertragsparteien in Kraft.\nauf ein Mindestmaß zu beschränken.\n2. Zur Wahrung der Interessen der Organisation bei                                   Artikel 10\nkommunalen Planaufstellungen und -änderungen wird die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland das Land                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nHessen bitten, die Organisation als Träger öffentlicher         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBelange zu betrachten und sie allgemein durch die zu-           gegenüber der Organisation innerhalb von drei Monaten\nständigen Kommunal- und Landesbehörden zu unterstüt-            nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nzen.                                                            klärung abgibt.\nGESCHEHEN zu Paris am siebten Juni des Jahres Ein-\ntausendneunhundertvierundsiebzig in zwei Urschriften,\njede in englischer, französischer und deutscher Sprache,\nwobei alle drei Wortlaute gleichermaßen verbindlich\nsind.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSigismund Frhr. v. Braun\nVolker K n o e r i c h\nFür die Europäische Weltraumforschungs-Organisation\nA. Hocker","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                               1335\nAnlage I\nzum Abkommen über die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation\nfür die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald\n(Artikel 1 des Abkommens)\nLage und Ausmaß der in Artikel 1                   im Norden verläuft die Grundstücksgrenze zwischen\nerwähnten Grundstücke:                         den Meßpunkten 700/1 und 301/3;\nferner ist Bestandteil des Hauptgrundstückes ein\n1.  Bezeichnung der Grundstücke                                Streifen von 8 Meter Breite, der als Zugangsweg be-\nnutzt werden soll. Dieser Zugangsstreifen verläuft\n1.1 Hauptgrundstuck (Michelstadt/Rehbach}                      westlich der Meßpunkte 301/a und 310/1, von Meß-\npunkt 310/3 nach 310/2.\nDas im Grundbuch von Michelstadt/Rehbach einge-\nFerner wird Flurstück 72 als Bestandteil des Haupt-\ntragene Grundstück, Band 7, Blatt 217, Gemarkung\ngrundstückes benötigt, um den Zugang zu dem in 2.2\nRehbach, Flur 5, Flurstück 6, (\"Der Ketternhain\"),\nbeschriebenen Nebengrundstück herzustellen.\nund das im Grundbuch von Michelstadt/Rehbach\neingetragene Grundstück, Band 6, Blatt 294, Gemar-\n2.2 Das Nebengrundstück wird begrenzt:\nkung Rehbach, Flur 5, Flurstück 72, (,,Der Kettern-\nhain \").                                                   im Westen durch eine Linie von Meßpunkt 41/10\nnach 41/1;\nDer in 2.1 bezeichnete Teil des Flurstückes 6, der\neine Fläche von rund 107 906 Quadratmetern umfaßt,         im Osten durch eine Linie von Meßpunkt 41 / 11 bis\nsowie das ganze Flurstück 72, dessen Fläche 3 578          41/5 und weiter nach Meßpunkt 41/4;\nQuadratmeter beträgt, werden für Zwecke der Orga-\nim Norden durch eine Linie von Meßpunkt 41 / 1 bis\nnisation benötigt.                                         41/3 und weiter nach Meßpunkt 41/4;\nim Süden durch eine Linie von Meßpunkt 41 /10 bis\n1.2 Nebengrundstück (Michelstadt/Langen-Brombach}\n41/11.\nDas im Grundbuch von Michelstadt/Langen-Broni-\nhach/Zell eingetragene Grundstück, Band 15, Blatt      3.  Der Zugang zum Nebengrundstück erfolgt über die\n554, Gemarkung Zell, Flur 4, Flurstück 45, (,,Der Ket-     neu zu errichtende Zufahrtsstraße (siehe Ziffer 4).\nternhain\").\nDer in 2.2 bezeichnete Teil des Flurstückes 45, das    4.  Eine Zufahrtsstraße zu den Grundstücken ist zu er-\neine Fläche von rund 4 433 Quadratmdern umfaßt,            richten. Sie soll die Grundstückseinfahrten mit der\nwird für Zwecke der Organisation benötigt.                 Landstraße, die von Rehbach nach Langen-Brombach\nführt, verbinden. Sie soll entlang der Meßpunkte 318,\n313, 312, 311 und 310 verlaufen. Ferner soll sie ent-\n2.  Grundstücksgrenzen                                         lang der Meßpunkte 309, 208, 207 und 206 bis Flur-\nstück 72 verlängert werden, so daß einerseits das\n2.1 Das Hauptgrundstück wird begrenzt:                         Nebengrundstück erreicht und andererseits eine\nkleine Straße des \"Grünen Plans\", die über Zell zur\nim Süden durch ein Waldstück, ,,Die Erlenhecken\",          Bundesstraße 45 führt, benutzt werden kann. Die Zu-\nFlurstück 2/2, Flur 5 und durch Flur 4. Die Grenze         fahrtsstraße soll mindestens 3,5 Meter breit und für\nverläuft entlang einer Linie durch die Meßpunkte           Lastkraftwagen mit einer Achslast von 10 Tonnen,\n(West-Ost) 697, 696 bis Meßpunkt 696/ 1;                   einer Länge von 16 Metern und einem Wendekreis\nim Westen durch eine Linie von Meßpunkt 697 bis            von 15 Metern befahrbar sein.\nMeßpunkt 700/1;\nim Osten durch eine Linie von Meßpunkt 696/ 1 bis      5.  Eine Karte der oben beschriebenen Grundstücke und\n301/ A und weiter nach 310/1;                              Wege ist dieser Anlage als Anhang beigefügt.\nAnhang zu Anlage I\ndes Abkommens über die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation\nfür die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald\n(Beschreibung der in Anlage I erwähnten Grundstücke und Wege)\n(Von der Veröffentlichung der Karte wurde abgesehen.\nSie kann beim Bundesminister für Forschung und Tech-\nnologie eingesehen werden.)","1336                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnlagen\nzum Abkommen über die Erridltung und den Betrieb einer Bodenstation\nfür die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald\n(Artikel 4 des Abkommens)\nBeschreibung der ln Artikel 4 des Abkommens erwähn-                     die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nten Leistungen                                                          richtet für den ausschließlichen Gebrauch der Sta-\ntion eine Datenübertragungsleitung für Voll-\n(a) Etwa erforderliche Abfindungen und Entschädigungen                  duplexbetrieb zwischen der Station und ESOC\nzur Erlangung der freien Verfügung über die Grund-                 {Darmstadt) im Rahmen von besonderen Abma-\nstücke;                                                            chungen, die nach Maßgabe der innerstaatlichen\n(b) Herrichtung der Grundstücke, z. B. Abräumen, Ab-                    Vorschriften geschlossen werden; diese Leitung\nholzen, Roden;                                                     soll unter Berücksichtigung der betrieblichen\nErfordernisse der Station im Laufe des Jahres\n(c) Vermessung der Grundstücke;\n1975 einsatzbereit sein; sie hat der Bundespost-\n(d) Erstellung der Anschlüsse an die öffentlichen Versor-               Spezifikation V 300 zu genügen;\ngungsanlagen bis zur Grundstücksgrenze für:              (e) Bau der in Anlage I und der dieser beigefügten Karte\n- Elektrizität, einschließlich der Errichtung notwen-          angegebenen Zufahrtsstraßen sowie Veranlassung\ndiger Transformatoren;                                    von Maßnahmen zu deren Unterhaltung;\nWasser (während des Baus und endgültig im An-        (f) Schaffung der erforderlichen rechtlichen und prakti-\nschluß daran);                                            schen Voraussetzungen für die Verlegung von An-\nKanalisation (einschließlich etwa erforderlicher          tennenkabeln unter der Straße (Flur 5, Flurstück 10),\nDrainage);                                                die das unter der Bezeichnung „Gemarkung Rehbach,\nFeueralarmsystem {Anschluß an die nächstgele-             Flur 5, Flurstück 72\" eingetragene Grundstück und\ngene Feuerwache);                                         das Nebengrundstück verbindet;\nFernsprech- und Fernschreibverbindungen (hierzu     (g) Zahlung von Baugenehmigungs- und Erschließungs-\nwerden nach Maßgabe der innerstaatlichen Vor-             kosten auf Grund baugesetzlicher oder ortsstatuari-\nschriften besondere Abmachungen zwischen den              scher Regelung, insbesondere Abgaben nach §§ 123\nzuständigen Dienststellen der Deutschen Bundes-           bis 135 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 und\npost und der Organisation geschlossen);                   den örtlichen Verordnungen und Satzungen.\nAnlage III\nzum Abkommen über die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation\nfür die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Midlelstadt/ Odenwald\nFrequenzpläne\n(Artikel 5 des Abkommens)\nAnmerkung zum Frequenzplan für den Satelliten                           Strahlungsleistung     in   horizontaler     Richtung\nMETEOSAT*)                                                               - 15dBW / 4KHz nicht überschreiten.\nZu beachtende Bedingungen bei den genannten Ubertra-           (b) Liegt die Horizonthöhe über 2°, so erhöhen sich die\ngungen über die METEOSA T-Aufwärtsverbindung im                     obengenannten Werte für die maximal zulässige\nFrequenzband 2097-2106 MHz:                                        äquivalente Strahlungsleistung um 7 dB.\n(a) Liegt die Horizonthöhe zwischen 1° und 2°:                (c) In allen Richtungen, in denen die Horizonthöhe unter\n{i) so darf in einer Bandbreite von ± 40 KHz um die           1° liegt, muß zusätzlich zu den in den Absätzen a) i)\n3 Frequenzen 2098,0 MHz, 2101,5 MHz und 2105,0           und a) ii) angegebenen Werte ein Schutz entspre-\nMHz die äquivalente Strahlungsleistung in hori-          chend einer Geländeabschirmung von 1° (16 dB) vor-\nzontaler Richtung + l0dBW / 4KHz nicht über-             gesehen werden. Der Standorthorizont umfaßt alle\nschreiten;                                               Bodenerhebungen zwischen der METEOSAT-Antenne\n{ii) so darf in einer Bandbreite zwischen ± 40 KHz            und dem Objekt, das gestört werden könnte.\nund ± 330 KHz um die 3 Frequenzen 2098,0 MHz,       *) Fmquenzang'lben in der  Fassung des Briefwed1sels vom 23. Ok-\n2101,5 MHz und 2105,0 MHz die äquivalente              tobe1 1974\nAnlage IV\nzum Abkommen über die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation\nfür die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald\n(Beschreibung der in Artikel 6 des Abkommens erwähnten Zonen)\n(Von der Veröffentlichung der Karte und der Beschrei-\nbung wurde abgesehen. Sie kann beim Bundesminister\nfür Forschung und Technologie eingesehen werden.)","Nr. 57      Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                         1337\nFrequenzplan für die Bodenstation der ESRO im Odenwald\nR F - Trägerfrequenz\nMis-                                    Bandbreite/\nSatellit   sions-                                                   Geplante Verwendung       Bemerkungen\nVHF        UHF                   Bitrate\ndauer                           SHF\n(MHz)      (MHz)\n1          1\nGEOS       (Nominal) 137,200                            764 bit/s    Reservetelemetrie in Die beiden Frequenzen\n1976-78                                  (auf 2,976 KHz-  der Einschußphase,   sind auf Grund der\nUnterträger)    Bahnverfolgung ,mit  GRARR *)-Erforder-\nGRARR *) in der      nisse einander fest zu-\nEinschußphase        geordnet. GRARR er-\nfordert ± 20 KHz, wird\n149,48                            ± 10 KHz     Fernsteuerung und\njedoch im Normal-\nEntfernungsmessung\nbetrieb nur etwa 0,06 °/o\nmit GRARR *) in der\nder Zeit eingesetzt.\nEinschußphase\nDieser Einsatz muß mit\nder DBP **) koordiniert\nwerden\nGEOS                             2299,50              95,28 Kbit/s 1 Telemetrie           Geschützt bis Ende\n(auf 190,56 KHz-                       1978. Die DBP wird allf'\nUnterträger)                         möglichen Maßnahmen\nund                            ergreifen, um den\n11,91 Kbit/s                        Schutz der Verbindung\n(direkt auf                        auch nach Ende 1978\nTräger)                          zu gewährleisten, so-\nweit dies für den stö-\nrungsfreien Betrieb\n1                                                          von GEOS erforderlich\nist\n\\\n*) GRARR: NASA GODDARD RANGE AND RANGE RATE TRACKING (von der NASA verwendetes Gocldclld-Ver-\nfolgungssystem zur Messung der Entfernung und der Radialgeschwindigkeit)\n**) DBP:      DEUTSCHE BUNDESPOST","1338                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nFrequenzplan für die Bodenstation der ESRO im Odenwald\nRF-   Trägerfrequenz\nMis-                             Bandbreite/\nSatellit  sions-                                           Geplante Verwendung          Bemerkungen\nVHF       UHF               Bitrate\ndauer                       SHF\n(MHz)     (MHz)\n1           1\nMETEOSAT Ende 1976 137,080                    512 bit/s auf  Einschuß- und Reserve-  Die beiden VHF-\n-1982                               2,4 KHz-     telemetrie, Bahnverfol- Frequenzen sind auf\nUnterträger   gung mit GRARR in       Grund der GRARR-\nder Einschußphase       Erfordernisse einander\nfest zugeordnet; GRARR\n149,34                     ± 15 KHz      Einschuß- und Reserve-\nerfordert eine Band-\n(± 30 KHz)     fernsteuerung, Bahn-\nbreite von ± 30 KHz\nverfolgung mit GRARR\nin der Aufwärtsverbin-\nin der Einschußphase\ndung. Die VHF-Frequen-\nzen werden nur wäh-\nrend eines begrenzten\nZeitraums unmittelbar\nvor und nach dem Start\nbenutzt. Bei Benutzung\nim Notfall wird die\nBefehlsdichte bei\neinigen Sekunden pro\nTag liegen. Der Einsatz\ndes GARR-Systems von\nder Station im Oden-\nwald aus muß mit der\nDeutschen Bundespost\nkoordiniert werden\nMETEOSAT                      1686,833          660 KHz      Abwärtsverbindung,      Bei Burstübertragungen\nRohdaten                im Notfall kann sich die\nAbwärtsverbindung,      Bandbreite auf 5,4 MHz\n1675,281          200 KHz\nerweitern\nUbertragung der Daten\nder DCP (Data Collec-\ntion Platforms - Meß-\nstationen}\n26KHz      Abwärtsverbindung:\n1691                    oder\n660KHz\n} 2 Bild/Wefax-Ubertra-\ngungskanäle\n1694,5               30KHz      Telemetrie für Bord-\nfunktionsdaten\n1675,929","Nr. 57 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                                  1339\nFrequenzplan für die Bodenstation der ESRO im Odenwald*)\nR F - Trägerfrequenz\nMis-\nBandbreite/\nSatellit     sions-                                                        Geplante Verwendung         Bemerkungen\nVHF         UHF                     Bitrate\n1\ndauer                             SHF\n(MHz)       (MHz)\n1                      1          1\nMETEOSAT                                2101,5                   26 KHz       Wetter-Faksimile\n2105,0                  660 KHz\n} (WEFAX)\nBildübertragung        166 Kbit/s moduliert\nnach dem Phasen-\numtastverfahren\n2098,0                   30KHz        Fernsteuerung          (siehe auch Anmerkung\n2097,975                  7KHz        Abfragung DCP          zum Frequenzplan für\n2098,025                  7KHz        Abfragung DCP          den Satelliten\nMETEOSAT)\nMETEOSAT                                 402,1                  200 KHz       Aufwärtsverbindung     Ubertragungen von den\nDCP zum Satelliten.\nEin DCP-Modell könnte\nin Rehbach/Michelstadt\n(oder im ESOC) zu\nVersuchszwecken\nbetrieben werden.\n468,875                 7 KHz        Abwärtsverbindung      Abfragung der DCP\n468,925                 7KHz         Abwärtsverbindung    } durch den Satelliten\nDie Frequenzen\n402,1 MHz, 468,875 MHz\nund 468,925 MHz haben\nden Status eines\nSekundärdienstes und\nwerden nach ITU/RR/\nArt. 5/Ziffer 139 betrie-\nben. Koordinierung\nnach Artikel 5 des\nAbkommens noch\nerforderlich\n•) Frequenzangaben in der Fassung des Zusatzabkommens vorn 23. Oktober 1974.","1340                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 295. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. August 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 169 vom 12. September 1975 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 169 vom 12. September 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-\nsandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln\n834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m b.H. - D1 uck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesqesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnunqen, Anordnungen und damit im Zusilmmenhang stehende Bekanntmachunqen veröffentlicht.\nIm Bundesgesctzhlatt Teil II werden völkerrechtliche Ve1e1nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red1bvo1schriften und\nBek,inntmachunqen sowie Zollta1 ilverordnunqen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n !J c n: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis sµätestens 30 4. bzw. 31. 10. Jeden J,,hres\nbeim Verlc1g vorliegen Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereib ersd,ienener Ausgaben: Bundesgesetzblutl\n53 Bonn 1. Postfach 6 24, Tel (0 22 21l 23 80 67 bis 69.\nBe,. u q s p r Pis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzebtücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüqlich Ve1 sandkosten\nDieser Preis gilt auch füi Bundesgesetzblätter. die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lll'lerung gegen Vc>reinsendung des Betrilges\n,wf dc1s Postsc.ileckkonto BundesqesetLblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredinung.\nPr c i s dieser Ausgabe: 5,90 DM (5,50 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lidt•nmg gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o."]}