{"id":"bgbl2-1975-57-6","kind":"bgbl2","year":1975,"number":57,"date":"1975-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/57#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-57-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_57.pdf#page=47","order":6,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung eines Seenavigationssatelliten-Programms","law_date":"1975-09-05T00:00:00Z","page":1315,"pdf_page":47,"num_pages":6,"content":["Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                            1315\n3. Berichte der Organisation über die finanzielle               den direkten Kosten werden in einem Programm-\nund vertragliche Situation                                   haushalt verbucht, der von der Organisation nach\nden einschlägigen Bestimmungen ihrer Finanzord-\nDer Generaldirektor der Organisation erteilt nach          nung aufgestellt und verwaltet wird. Der Anteil des\nMaßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Fi-               Programms an den gemeinsamen Kosten und den\nnanzordnung der Organisation und der vom Rat der             Unterstützungskosten der Organisation wird nach\nOrganisation erlassenen Vorschriften über die ihm            den von der Organisation festgelegten einschlägi-\nregelmäßig vorzulegenden Berichte (Dokument                  gen Grundsätzen und Verfahren ermittelt und im\nESRO/C/306 Add. 2, Rev. 1) die erforderlichen                Programmhaushalt verbucht.\nWeisungen für die Vorlage von Berichten über den\nStand und die geographische Verteilung der Arbei-\nten, die Beitragsabrufe, die angefallenen Kosten und    5.   Revisionsklausel\ndie neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des\nProgramms.                                                     Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf\neinstimmigen Beschluß des Programmdirektoriums\nrevidiert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser\n4. Finanzvorschriften                                           Anlage können auf Grund eines mit Zweidrittel-\nDie bei der Durchführung des Programms durch die           mehrheit gefaßten Beschlusses des Programmdirek-\nOrganisation gemäß dieser Vereinbarung entstehen-            toriums revidiert werden.\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten\nder Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Durchführung eines Seenavigationssatelliten-Programms\nVom 5. September 1975\nDie von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland in Neuilly-sur-Seine am 14. November\n1973 unterzeichnete Vereinbarung vom 21. Septem-\nber 1973 zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Weltraumforschungs-Organisation und\nder Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Durchführung eines Seenavigationssatel-\nliten-Programms ist nach ihrem Artikel 12 Abs. 3\nfür die\nBundesrepublik Deutschland am 27. November 1973\nin Kraft getreten.\nDie Vereinbarung ist zum selben Zeitpunkt für\ndas Vereinigte Königreich und die Europäische\nWeltraumforschungs-Organisation in Kraft getreten.\nDie Vereinbarung ist ferner in Kraft getreten für\nSchweden                             am 4. Juni 1974\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 5. September 1975\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","1316                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nVereinbarung\nzwischen bestimmten Mitgliedstaaten\nder Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Durchführung eines Seenavigationssatelliten-Programms\nPräambel                              SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des\nArtikel 1\nKönigreichs Belgien, von Spanien, der Französischen Re-\npublik, der Italienischen Republik und des Vereinigten        Die Teilnehmer nehmen ein Programm in Angriff, das\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland (im folgen-      im folgenden als „MAROTS\"-Programm bezeichnet wird\nden als „Teilnehmer\" bezeichnet), zugleich Vertragsstaa-   und dessen Ziel der Entwurf, die Entwicklung, der Bau,\nten des am 14. Juni 1962 in Paris zur Unterzeichnung auf-  der Start und der Betrieb eines einsatznahen Seenaviga-\ntions-Versuchssatelliten in einer Erdumlaufbahn ist. Die\ngelegten Ubereinkommens zur Gründung einer Euro-\nBestandteile dieses Programms, das den Richtlinien der\npäischen Weltraumforschungs-Organisation\nIMCO gebührend Rechnung trägt, sind in Anlage A die-\n(im folgenden als „Ubereinkommen\" bezeichnet)        ser Vereinbarung beschrieben.                     ·\nund\ndie Europäische Weltraumforschungs-Organisation                               Artikel 2\n(im folgenden als „Organisation\" bezeichnet),         1. Das „MAROTS\"-Programm sieht einen Weltraumteil\nfür die Ermittlung von Versuchsdaten und die Gewin-\nIN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Beratende Or-       nung einsatznaher Erfahrung vor. Als Grundkonfigura-\nganisation von Regierungsbeauftragten für Fragen der       tion des Satelliten wird die Konfiguration des Orbitalen\nSeefahrt (IMCO) anerkannt hat, daß sich mit Hilfe der      Versuchssatelliten (OTS) dienen, der gesondert im Rah-\nWeltraumtechniken das Seefernmeldewesen und damit          men des Fernmeldesatelliten-Programms entwickelt wird.\ndie Sicherheit und Navigation der Schiffe und sonstigen       2. Die Teilnehmer kommen überein, sich außerhalb die-\nauf See operierenden Einheiten sowie die Leistungsfähig-   ser Vereinbarung einzeln oder gemeinsam um die Errich-\nkeit und Wirtschaftlichkeit der Seeschiffahrt, über die    tung der für die experimentelle und einsatznahe Verwen-\n80 0/o des Welthandels abgewickelt werden, beträchtlich    dung des gemäß dieser Vereinbarung errichteten Welt-\nverbessern lassen,                                         raumteils notwendigen Anlagen des Bodenteils zu Lande\nund auf Schiffen zu bemühen.\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Erreichung dieser Ziele\ngroße technologische Anstrengungen erfordert, die den\nFortschritt der europäischen Industrie sicherstellen und                           Artikel 3\nderen Wettbewerbsfähigkeit für die Teilnahme an der           1. Die Organisation führt das in Artikel 1 genannte\nEntwicklung anderer Weltraumsysteme und vor allem an        ,,MAROTS\"-Programm gemäß Artikel VIII des Uberein-\nmaritimen Anwendungsprojekten verbessern werden,           kommens nach dem Zeitplan und den Bestimmungen in\nAnlage A dieser Vereinbarung durch.\nANGESICHTS der Ergebnisse der am 31. Juli 1973 in          2. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt,\nBrüssel abgehaltenen Europäischen Weltraumkonferenz,       führt die Organisation das Programm nach den in der Or-\nganisation geltenden Vorschriften und Verfahrensregeln\nANGESICHTS der noch über die Merkmale eines voll        durch.\neinsatzfähigen Systems bestehenden Unsicherheit und\nder dringenden Notwendigkeit, sobald wie möglich ein-         3. Das „MAROTS\"-Programm wird in enger Zusammen-\nsatznahe experimentelle Erfahrungen zu sammeln,             arbeit mit den das System benutzenden Stellen der Teil-\nnehmer durchgeführt.\nANGESICHTS der Tatsache, daß die Plattform, die die                             Artikel 4\nOrganisation z. Zt. für ihr Fernmeldesatelliten-Programm\n1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Pro-\nentwickelt, gemäß dem in der Präambel der Vereinba-\ngrammdirektorium ist für das „MAROTS\"-Programm ver-\nrung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-\nantwortlich und faßt alle dieses Programm betreffenden\npäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Euro-\nBeschlüsse nach Maßgabe dieser Vereinbarung.\npäischen Weltraumforschungs-Organisation über die\nDurchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms zum          2. In Fragen, die dieses und irgendein anderes Pro-\nAusdruck gebrachten WunscJi für einen einsalznahen         gramm der Organisation betreffen, berät das Programm-\nVersuchssatelliten verfügbar sein wird,                    direktorium den Rat der Organisation, an den es diesbe-\nzüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.\nEINGEDENK der von den Vertretern der obengenann-           3. Das Programmdirektorium sorgt auch für enge Kon-\nten Regierungen im Rat auf der 59. Ratstagung abgegebe-    takte zu den für den maritimen Bereich und vor allem für\nnen Erklärung (ESRO/C/LIX/Dec. 2),                        das Seefernmeldewesen zuständigen innerstaatlichen und\ninternationalen Stellen. Es stellt unter Berücksichtigung\nEINGEDENK der vom Rat der Organisation auf der          der einschlägigen innerstaatlichen und internationalen\n59. Tagung angenommenen Entschließung über die An-         Bestimmungen die Richtlinien für die Benutzung des im\nnahme des Antrags auf Durchführung dieses Programms       Rahmen des „MAROTS\"-Programms errichteten Welt-\nim Rahmen der Organisation (ESRO/C/LIX/Res. 2),            raumteils auf.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                                 1317\n4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe          rensregeln der Organisation zu schließen. Bei der Ver-\neinsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemäßen Durch-        gabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durch-\nführung des Programms notwendig erscheint.                   führung des Programms ist jedoch soweit wie möglich\nder Ausführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teil-\n5. Dils Programmdirektorium trifft seine Entscheidun-\nnehmer Vorrang zu geben, wobei die Beschlüsse des Ra-\ngen gemäß dieser Vereinbarung. Sofern nicht ausdrück-\ntes der Organisation in bezug auf Industriepolitik und\nlich etwas anderes bestimmt wird, finden die im Uberein-\nArbeitsverteilung zu berücksichtigen sind.\nkommen und in der Verfahrensordnung des Rates der\nOrganisation niedergelegten Abstimmungsregeln entspre-           2. Die Verteilung der Verträge soll sich so weit wie\nchende Anwendung.                                            möglich mit den Beitragsanteilen der Teilnehmer decken,\nwas jedoch nicht zu einer unnötigen Erhöhung der Ko-\nArtikel 5                           sten des Programms führen darf; es gilt als vereinbart,\n1. Die Teilnehmer tragen die Ausgaben für die verein-     daß jede unvermeidbare Abweichung bei der Auftrags-\nbarungsgemäße         Durchführung   des   „MAROTS\"-Pro-      vergabe für andere Programme der Organisation ausge-\ngramms durch die Organisation nach den in Anlage B            glichen wird.\ndieser Vereinbarung aufgeführten Modalitäten innerhalb                                Artikel 9\ndes in Absatz 2 angegebenen festen Finanzrahmens.\nDie Organisation, die im Auftrag der Teilnehmer han-\n2. Die Teilnehmer kommen überein, zur Finanzierung        delt, ist Eigentümer des im Rahmen des „MAROTS\"-Pro-\ndes „MAROTS\"-Programms auf der Grundlage eines               gramms entwickelten Weltraumteils sowie der im Rah-\nfesten Finanzrahmens von 75 Millionen Rechnungseinhei-       men des Programms erworbenen Anlagen und Einrich-\nten (Preisbasis Mitte 1973) beizutragen; in diesem Betrag    tungen. Uber die Veräußerung erworbener Anlagen und\nist ein zur Zeit auf 12,1 Millionen Rechnungseinheiten       Einrichtungen beschließt das Programmdirektorium in\nveranschlagter Anteil an den gemeinsamen und Unter-          Konsultation mit dem Rat der Organisation.\nstützungskosten der Organisation enthalten.\n3. Die Jahreshaushaltspläne für das „MAROTS\"-Pro-                                 Artikel 10\ngramm werden vom Programmdirektorium innerhalb des               1. Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeder\nfesten Finanzrahmens mit Zweidrittelmehrheit der Teil-       Verpflichtung frei, die sich ergeben kann, wenn sie in-\nnehmer verabschiedet.                                        folge der Durchführung des „MAROTS\"-Programms als\n4. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbri-     internationale Organisation haftbar gemacht wird.\ntannien und Nordirland verbürgt sich für die Zahlung der        2. Alle von der Organisation im Rahmen des Pro-\nin der Tabelle in Anlage B Absatz 2 unter der Rubrik         gramms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in\n,,Sonstige Staaten\" prozentual ausgedrückten Beträge,        den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Jahreshaushaltsplä-\nsolange diese nicht auf anderem Wege aufgebracht wer-        nen des Programms als Einnahmen verbucht.\nden.\nArtikel 6                                                  Artikel 11\n1. Die Teilnehmer kommen überein, zur Berichtigung          1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Teilneh-\ndes festen Finanzrahmens im Falle von Preisniveauände-        mern oder einem oder mehreren Teilnehmern und der\nrungen das in der Organisation geltende Verfahren anzu-       Organisation über die Auslegung oder Anwendung die-\nwenden.                                                       ser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden\n2. Muß der Finanzrahmen aus anderen Gründen als           kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem\nPreisniveauänderungen berichtigt werden, so gilt fol-        einzigen Schiedsrichter vorgelegt, der vom Präsidenten\ngendes:                                                      des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird. Der\nSchiedsrichter darf weder Angehöriger eines an der\n(a) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt nicht\nStreitigkeit beteiligten Staates sein noch seinen ständi-\nmehr als 20 °/o des Finanzrahmens, so darf kein Teil-\ngen Wohnsitz in einem solchen Staat haben.\nnehmer vom Programm zurücktreten; in diesem Fall\nbeschließt das Programmdirektorium die Mehrausga-         2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Vertragspar-\nben mit Zweidrittelmehrheit.                          teien dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitre-\n(b) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt mehr als     ten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle\n20 0/o des Finanzrahmens, so können die Teilnehmer,   Teilnehmer und die Organisation bindend, ganz gleich ob\ndie dies wünschen, vorbehaltlich des Artikels 16 vom  sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.\n,,MAROTS\"-Programm zurücktreten. Diejenigen Teil-\nnehmer, die das Programm fortzusetzen wünschen,                                Art i k e 1 12\nkonsultieren einander und legen die Bedingungen für\n1. Diese Vereinbarung liegt für die Teilnehmer vom\ndie Weiterführung fest. Sie berichten darüber dem\n15. Oktober 1973 bis zum 30. November 1973 zur Unter-\nRat der Organisation, der alle erforderlichen Maß-\nnahmen trifft.                                        zeichnung auf.\n2. Die Staaten werden Vertragsp·arteien dieser Verein-\nArtikel 7                          barung:\nRechte des geistigen Eigentums, die sich aus der         -     indem sie sie ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder\nDurchführung des „MAROTS\"-Programms ergeben, sowie                Genehmigung unterzeichnen oder\nder Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Infor-\nindem sie bei der Regierung der Französischen Repu-\nmationen bleiben den Teilnehmern vorbehalten; die Or-\nblik eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde\nganisation hat jedoch das Recht, sie· unentgeltlich für\nihre gesamte Tätigkeit zu nutzen.                                 hinterlegen, falls die Vereinbarung vorbehaltlich der\nRatifizierung oder Genehmigung unterzeichnet wurde.\n3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von der\nArtikel 8\nOrganisation unterzeichnet worden ist und wenn Staaten,\n1. Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die      die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel der Ge-\nfür die Durchführung des „MAROTS\"-Programms erfor-           samtbeiträge aufbringen, gemäß Absatz 2 Vertragspar-\nderlichen Verträge gemäß den Vorschriften und Verfah-        teien dieser Vereinbarung geworden sind.","1318                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II\n4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahr-          (b) Der zurücktretende Teilnehmer bleibt verpflichtet,\nregierung, in der die Absicht bekundet wird, die Verein-             seinen Anteil an den Ausgabemitteln entsprechend\nbarung vorläufig anzuwenden und eine möglichst baldige               den im Haushaltsplan des laufenden Rechnungsjahres\nRatifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt als                 oder der vorhergegangenen Rechnungsjahre bewillig-\nHinterlegung einer Ratifikations- oder Genehmigungs-                 ten und in Anspruch genommenen Verpflichtungs-\nurkunde im Sinne von Absatz 3.                                       ermächtigungen zu zahlen.\n(c) Der zurücktretende Teilnehmer bleibt so lange Mit-\n5. Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation,\nglied des Programmdirektoriums, bis er seine Ver-\ndie diese Vereinbarung nicht bis zum 30. November 1973               pflichtungen nach den Buchstaben (a) und (b) erfüllt\nunterzeichnen, können auch nach ihrem Inkrafttreten\nhat. Er hat nur bei den Fragen Stimmrecht, die in un-\nVertragsparteien werden, sofern die übrigen Vertragsre-              mittelbarem Zusammenhang mit diesen Verpflich-\ngierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In              tungen stehen.\ndiesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine\nBeitrittsurkunde bei der in Artikel 19 genannten Ver-              2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte,\nwahrregierung hinterlegen.                                     die er bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines\nRücktritts erworben hat. Was die nach seinem Rücktritt\n6. Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig           beschlossenen Maßnahmen und Entwicklungen betrifft,\netwas anderes beschließt, zahlen Regierungen, die dieser       so ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu\nVereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, den           dem er keine Beiträge mehr leistet, keine weiteren\ngleichen Beitrag, als wenn sie bei Inkrafttreten der Ver-      Rechte und Pflichten, falls und insoweit zwischen ihm\neinbarung Vertragsparteien gewesen wären; dieser Bei-          und den übrigen Teilnehmern nichts anderes vereinbart\ntrag wird den übrigen Teilnehmern im Verhältnis ihrer          wird. Artikel XVII des Ubereinkommens der Organisa-\nBeiträge zum Programmhaushalt gutgeschrieben.                  tion findet sinngemäß Anwendung.\n3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der\nArtikel 13                             dem \"MAROTS\"-Programm gemäß Artikel 13 beigetreten\nist, von diesem zurückzutreten, so findet dieser Artikel\nRegierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisa-          sinngemäß Anwendung.\ntion können beim Rat der Organisation den Beitritt zum\n„MAROTS\"-Programm beantragen; der Rat entscheidet\nArtikel 17\nüber solche Anträge einstimmig und im Einvernehmen\nmit dem Programmdirektorium, das die Beitrittsbedingun-            Die Anlagen A und B sind Bestandteile dieser Verein-\ngen einstimmig festlegt.                                       barung.\nArt i k e 1 18\nArtikel 14\n1. Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teilneh-\nDie Organisation notifiziert den Teilnehmern nach           mers oder der Organisation überprüft werden. Änderun-\nKonsultierung des Programmdirektoriums den Abschluß            gen treten in Kraft, sobald alle Vertragsparteien der Ver-\ndes \"MAROTS\"-Programms gemäß dieser Vereinbarung;              wahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.\ndiese tritt bei Eingang der Notifikation außer Kraft.              2. Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Pro-\ngrammdirektorium nach den in diesen Anlagen enthal-\ntenen Änderungsbestimmungen revidiert werden.\nArt i k e 1 15\nDie Teilnehmer können mit Zweidrittelmehrheit, die\nArt i k e 1 19\nmindestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm auf-\nbringen muß, die Einstellung des „MAROTS\"-Programms                Die Regierung der Französischen Republik ist Verwah-\nbeschließen.                                                    rer dieser Vereinbarung; sie notifiziert den Teilnehmern\nund der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens\nArt i k e 1 16                         der Vereinbarung und der daran vorgenommenen Ände-\nrungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations-, Geneh-\n1. Wünscht ein Teilnehmer gemäß Artikel 6 Absatz 2\nmigungs- und Beitrittsurkunden und der Absichtserklä-\nBuchstabe b von diesem Programm zurückzutreten, so\nrungen über die vorläufige Anwendung der Vereinba-\nnotifiziert er der Organisation seinen Rücktritt. Der\nrung.\nRücktritt wird vorbehaltlich folgender Bestimmungen am\nTage der Notifizierung wirksam:                                                         Artikel 20\n(a) Der zurücktretende Teilnehmer ist verpflichtet, seine          Die Verwahrregierung läßt diese Vereinbarung so-\nBeiträge zum laufenden Jahreshaushaltsplan oder zu         gleich nach ihrem Inkrafttreten nach Artikel 102 der\nv01 hergegangenen Jahreshaushaltsplänen wie verein-        Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat re-\nbart zu entrichten.                                        gistrieren.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,\nhierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung\nunterschrieben.\nGESCHEHEN zu Neuilly-sur-Seine am einundzwanzig-\nsten September neunzehnhundertdreiundsiebzig, in deut-\nscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Ur-\nschrift, die im Archiv der Verwahrregierung hinterlegt\nwird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Orga-\nnisation beglaubigte Abschriften.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                            1319\nAnlage A\nzu der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten\nder Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Durchführung eines Seenavigationssatelliten-Programms\n1. Ziele des Programms für den orbitalen Seenavi-                Die Fernmeldeverbindungseinheit soll für die Nach-\ngations-Versuchssatelliten                                   richtenübertragung zwischen Satellit und Schiffen im\nDas „MAROTS\"-Programm sieht einen Weltraum-                L-Band ausgelegt sein (1535-1542,5 MHz für die\nteil für die Erfassung von Versuchsdaten und die Ge-         Ubertragung vom Satelliten zu den Schiffen und\nwinnung einsatznaher Erfahrung auf dem Gebiet der            1636,5-1644 MHz für die Ubertragung von den Schif-\nWeltraumanwendungen für maritime Zwecke vor.                 fen zum Satelliten). Für die Verbindung zwischen dem\nSatelliten und den Küstenstationen werden die den\n2. Beschreibung des Programms                                    Satellitendiensten zugeteilten Frequenzen benutzt\nZiel des „MAROTS\"-Programms ist, 1977 über dem            (entweder 11 und 14 GHz oder 4 und 6 GHz).\nAtlantischen Ozean einen Satelliten in eine geosta-          Der Transponder soll für die folgenden vier Ubertra-\ntionäre Umlaufbahn zu bringen und in der Umlauf-             gungsarten ausgelegt sein:\nbahn zu beurteilen, der eine ausreichende Kapazität           (a) Sprech- und Datenverkehr zwischen Küstensta-\nund Güte für einen zufriedenstellenden einsatznahen                tionen und Schiffen (Hinweg);\nFernmeldeverkehr zwischen Schiffen und Küstensta-\n(b) Sprech- und Datenverkehr zwischen Schiffen und\ntionen besitzt und den nachstehend aufgeführten For-\nKüstenstationen (Rückweg);\nderungen gerecht wird:\n(c) Leitung     für   Zugriffsinformationen  zwischen\n(a) Allgemeine Fernmeldeverbindungen                             Küstenstationen und Schiffen (Hinweg);\nDer Satellit soll folgendes ermöglichen:                (d) Sprech- und Datenverkehr zwischen den Küsten-\ndie Beurteilung verschiedener Konfigurationen            stationen zur Koordinierung des Fernmeldenetzes.\nvon Bordstationen;                                  Einige von den unter (a) und (b) aufgeführten Uber-\ndie Beurteilung der Verbindungen zwischen           tragungskanälen sollen eine ausreichende Linearität\nSchiffen und Küstenstationen für den Fern-          für die Ubermittlung von Fernschreibsignalen im Fre-\nsprech- und Fernschreibverkehr und die Daten-       quenzmultiplex, Entfernungsmeß- und Notsignalen ha-\nund Faksimileübertragung im L-Band zwischen         ben.\nSatellit und Schiff sowie verschiedener Modu-       Der Satellit soll den gesamten von der geostationären\nlations- und Signalverarbeitungsverfahren über      Position aus sichtbaren Erdsektor versorgen können.\neinen Bereich von Signal/Rauschverhältnissen;\nden Nachweis der Verträglichkeit mit den öf-    4. Zum Weltraumteil gehörende Bodeneinrichtungen\nfentlichen Fernsprech- und Fernschreibsyste-\nZum Weltraumteil des MAROTS-Systems gehören\nmen;\nfolgende Bodeneinrichtungen:\nden Nachweis des Mehrfachzugangs für Schiffe\nund Küstenstationen zu den Fernmeldeverbin-         (a) Satellitenkontrollanlage (SCF - Satellite Control\ndungen über Satelliten.                                  Facillty)\nEine Satellitenkontrollanlage (SCF) bestehend aus\n(b) Seenot, Suche und Rettung und Sicherheit\neinem Satellitenkontrollzentrum (SCC - Satellite\nDer Satellit soll folgendes ermöglichen:                     Control Centre), das mit einer Satelliten-Boden-\ndie Beurteilung von Verfahren zum vorrangi-              kontrollstation (SCET - Satellite Control Earth\ngen Sofortzugang für Seenotdienste;                      Terminal) verbunden ist, der die Telemetrie, die\ndie Beurteilung von Seenot-Spezialrettungs-              Bahnvermessung, die gesamte Kommandogabe so-\nausrüstungen einschließlich Seenotbaken mit              wie die Eichung der Verbindungen obliegen.\nPositionsanzeige;                                  (b) Elektronische Versuchseinrichtungen (ETS\nden Nachweis der Ausstrahlung von Sammel-                Electronic Test Set)\ninformationen und Ubertragung von Kurswet-               Einige Sätze Elektronische Versuchseinrichtungen\nterdaten über Satelliten an bewegliche Statio-           (ETS) zur Erleichterung der Leistungsbeurteilung\nnen.                                                     und -eichung, die sämtliche Signale im L-Band zu\nden Satelliten senden und von diesen empfangen\n(c) Funkortung\nkönnen.\nDer Satellit soll die Beurteilung von Entfernungs-\nmeßverfahren zur Ermittlung der Standlinien er-     5. Zeitplan\nmöglichen.\nDer Sollzeitplan für die Entwicklung des MAROTS-\n3. Kurzbeschreibung des Satelliten                              Satelliten sieht wie folgt aus:\nDem Satelliten wird der orbitale Versuchssatellit        - Phase A:\n(OTS) zugrunde gelegt, der augenblicklich im Rahmen              Oktober 1973-Dezember 1973\ndes Fernmeldesatelliten-Programms der ESRO entwik-          - Phase B:\nkelt wird; die Modulbauweise dieses Satelliten wird               Januar 1974-Mitte 1974\ngenutzt, um eine See-Fernmeldeverbindungseinheit            - Phase C/D:\nauf seiner Grundplattform unterzubringen.                        Mitte 1974-Mitte 1977\nDer Satellit MAROTS wird somit dreiachsenstabili-\nDer Start des Satelliten ist für Mitte 1977 vorgesehen.\nsiert und in Modulbauweise ausgelegt sein, auf die\nSonne ausgerichtete Solarzellenflächen besitzen und\nfür den Start mit einer Trägerrakete der Delta-Klasse\n6. Revisionsklausel\ngeeignet sein. Er soll eine Funktionsdauer von minde-            Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß des\nstens drei Jahren haben.                                     Programmdirektoriums revidiert werden.","1320                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnlage B\nzu der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten\nder Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nund der Europäischen Weltraumforschungs.;.Qrganisation\nüber die Durchführung eines Seenavigationssatelliten-Programms\n1. Kosten des Programms                                         3. Berichte der Organisation über die finanzielle und ver-\ntragliche Situation\nDer feste Finanzrahmen des „MAROTS\"-Programms\nbeträgt 75 MIO RE (Preisbasis Mitte 1973). In diesem           · Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach den\nBetrag ist folgendes enthalten:                                  einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung der\nOrganisation und den vom Rat der Organisation erlas-\ndie gesamten direkten Ausgaben während des Zeit-\nsenen Vorschriften über die ihm regelmäßig vorzule-\nraums 1973-1979, die folgendes decken:\ngenden Berichte (Dokument ESRO/C/306, Add. 2,\ndie internen Kosten der Organisation,                     Rev. 1), die erforderlichen Weisungen für die Vorlage\ndie Entwicklung und den Bau des Satelliten,               von Berichten über die geographische Verteilung und\ndie Investitionen für SCF/ETS und deren Be-               den Stand der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die ange-\ntrieb,                                                    fallenen Kosten und die neuesten Schätzungen der Ge-\nden Träger und                                            samtkosten des „MAROTS\"-Programms.\ndie Studien;\n4. Finanzvorschriften\n-   und der auf das Programm entfallende Anteil an\nden gemeinsamen und Unterstützungskosten der                 Die bei der vereinbarungsgemäßen Durchführung des\nOrganisation. Dieser Anteil richtet sich nach dem            ,.MAROTS\"-Programms durch die Organisation entste-\nUmfang des Gesamtprogramms der Organisation                  henden direkten Kosten werden im Programmhaushall\nund nach dem künftigen Umlageverfahren.                      verbucht, der von der Organisation nach den einschlä-\ngigen Bestimmungen ihrer Finanzordnung aufgestellt\n2. Beitragsschltlssel                                               und verwaltet wird. Der auf das Programm entfallende\nDie Teilnehmer tragen die Ausgaben für die vereinba•             Anteil der gemeinsamen und Unterstützungskosten\nrungsgemäße Durchführung des            „MAROTS\"-Pro-            der Organisation wird nach den von der Organisation\ngramms durch die Organisation nach folgendem                     hierfür aufgestellten Grundsätzen und Verfahren er-\nSchlüssel:                                                       mittelt und im Programmhaushalt verbucht.\nBeitrags-\nStaaten                          sdllüssel    5. Revisionsklausel\n0/o\nBundesrepublik Deutschland                     20,00          Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf ein-\nBelgien                                         1,00          stimmigen Beschluß des Programmdirektoriums revi-\nSpanien                                         1,00          diert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Anlage\nFrankreich                                     12,50          können auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit ge-\nItalien                                         2,30          faßten Beschlusses des Programmdirektoriums revi-\nVereinigtes Königreich                         58,50          diert werden.\nSonstige Staaten *)                             4,70\nINSGESAMT                                     100,00\n*) Solange Artikel 5 Ab5atz 4 de1 Vereinbarung gilt, entfällt di<>~es\nItalien leistet die erste Beitragszahlung im Januar 1975.        Stimmgewidit auf das Vereinigte Königreidi."]}