{"id":"bgbl2-1975-57-5","kind":"bgbl2","year":1975,"number":57,"date":"1975-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/57#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_57.pdf#page=39","order":5,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms","law_date":"1975-09-05T00:00:00Z","page":1307,"pdf_page":39,"num_pages":8,"content":["Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1307\nBekanntmadmng\nder Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten\nder Europäischen Weltraumforsdtungs-Organisation\nund der Europäisdten Weltraumforsdtungs-Organisation\nüber die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms\nVom 5. September 1975\nDie von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland in Neuilly-sur-Seine am 21. September\n1973 unterzeichnete Vereinbarung vom 12. April\n1973 zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Weltraumforschungs-Organisation und der\nEuropäischen Weltraumforschungs-Organisation über\ndie Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Pro-\ngramms ist nach ihrem Artikel 13 Abs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland am 21. September 1973\nin Kraft getreten.\nDie Vereinbarung ist zum selben Zeitpunkt in\nKraft getreten für\nDänemark\nFrankreich\nVereinigtes Königreich\ndie Europäische Weltraumforschungs-Organisation\nDie Vereinbarung ist ferner in Kraft getreten für\nSchweiz                          am 29. April 1975\nDie Vereinbarung wird nacb~tehend veröffentlicbt.\nBonn, den 5. September 1975\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","1308                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nVereinbarung\nzwischen bestimmten Mitgliedstaaten\nder Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms\nPräambel                                EINGEDENK der von den Vertretern der obengenann-\nten Regierungen im Rat der Organisation abgegebenen\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des\nErklärung vom 12. April 1973,\nKönigreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der\nFranzösischen Republik, der Italienischen Republik, des\nKönigreichs der Niederlande, des Vereinigten König-             EINGEDENK der vom Rat der Organisation auf der\nreichs Großbritannien und Nordirland, des Königreichs        56. Tagung angenommenen Entschließung über die An-\nSchweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft           nahme des Antrags auf Durchführung dieses Programms\n(im folgenden „die Teilnehmer\" genannt), die gleichzeitig    im Rahmen der Organisation,\nRegierungen von Vertragsstaaten des am 14. Juni 1962\nzur Unterzeichnung aufgelegten Ubereinkommens zur\nGründung einer Europäischen Weltraumforschungs-Orga-            EINGEDENK des am 18. Mai 1972 unterzeichneten Ver-\nnisation (im folgenden „das Ubereinkommen\" genannt)          ständigungsmemorandums zwischen der Organisation und\ndem kanadischen Ministerium für Fernmeldewesen über\nsind,\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der fortschrittlichen\nund\nWeltraumtechnologie,\ndie Europäische Weltraumforschungs-Organisation\n(im folgenden „die Organisation'' genannt),\nSIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:\nIN HINBLICK auf die nach Konsultierung der Euro-\npäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fern-                               Artikel 1\nmeldewesen (CEPT) und der Europäischen Rundfunk-\nDie Teilnehmer nehmen ein in Phasen unterteiltes\nunion (EBU) gemäß den Entschließungen der Konferenz\nder Minister für das Post- und Fernmeldewesen (Brüssel,      Programm in Angriff mit dem Ziel, den den Zielen der\nApril 1970 und \\,Vien, April 1972) ausgearbeiteten Ziele,    Benutzer entsprechenden experimentellen und einsatz-\nnahen Weltraumteil eines Weltraum-Fernmeldesystems\nwonach den Verwaltungen für das Post- und Fernmelde-\nwesen (im folgenden „die Benutzer\" genannt) ab 1980          zu entwerfen, zu entwickeln, zu bauen und zu errichten\nund bei Abschluß des Programms den Benutzern zuver-\nzuverlässige Weltraum-Fernmeldeverbindungen für die\nlässige Einsatzsatelliten zur Verfügung zu stellen. Die\nAbwicklung eines Teils des öffentlichen innereuro-\nKomponenten dieses Weltraumteils sind in Anlage A\npäischen Fernmeldeverkehrs und des Austausches von\ndieser Vereinbarung beschrieben.\nFernsehprogrammen zur Verfügung gestellt werden sol-\nlen,\nIN DER ERWAGUNG, daß die Erreichung dieser Ziele                                   Artikel 2\nbeträchtliche technologische Anstrengungen erfordert,            1. Das in Artikel 1 genannte Programm, dem eine be-\ndie den Fortschritt der europäischen Industrie sicher-       reits abgeschlossene vorbereitende Programmdefinitions-\nstellen und deren Wettbewerbsfähigkeit für die Teil-        phase (Phase 1) vorausgegangen ist, wird in die beiden\nnahme an der Entwicklung anderer Weltraum-Fernmelde-         folgenden, in Anlage A dieser Vereinbarung näher be-\nsysteme verbessern werden,                                  schriebenen Phasen unterteilt:\nIN DEM WUNSCH, zu diesem Zweck ein europäisches            (a) Eine technologische und experimentelle Phase, wäh-\nProgramm für den Entwurf, die Entwicklung, den Bau                rend der die für das Programm erforderlichen Fern-\nund die Errichtung des experimentellen und einsatznahen           meldetechniken und Raumfahrzeugtechnologien am\nWeltraumteils eines Weltraum-Fernmeldesystems und die             Boden entwickelt und in experimentellen und ein-\nBereitstellung zuverlässiger Einsatzsatelliten für die Be-        satznahen Satelliten erprobt werden (Phase 2). Diese\nnutzer durchzuführen und außerdem in Europa die Fach-             Phase kann zu jedem geeigneten Zeitpunkt ihrer\ntechnologie weiterzuentwickeln,                                   Durchführung im Hinblick auf die Aufnahme einer\nUnterphase (2 a), die zusätzliche Arbeiten zu den fort-\ngeschrittenen Techniken sowie spezialisierte Studien\nANGESICHTS der Tatsache, daß die Vorbereitungs-\nbeinhalten würde, überprüft werden.\nphase dieses Programms abgeschlossen ist, und einge-\ndenk d~s auf der 44. Tagung des Rates der Organisation       (b) Eine der Entwicklung von zwei Einsatzflugeinheiten\nam 20. Dezember 1971 gefaßten Beschlusses, die sich               dienende Phase, in der nötigenfalls auch ein Proto-\ndaran anschließende experimentelle Phase in Angriff               typmodell gestartet und in der Umlaufbahn beurteilt\nzu nehmen (ESROIC/XLIII/Res. 3 [Final), Abschnitt I. 3),          werden soll und bei deren Abschluß den potentiellen","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                               1309\nBenutzern die Einsatzflugeinheiten -      eme in der      2. Die Teilnehmer kommen überein, zur Finanzierung\nUmlaufbahn und die andere auf dem Boden - zu           der Phase 2 des Programms auf der Grundlage eines\nzwischen den Teilnehmern und den Benutzern zu          festen Finanzplafonds von 115,1 Millionen Rechnungs-\nvereinbarenden Bedingungen zur Verfügung gestellt      einheiten (Preisbasis Mitte 1972) beizutragen, zu dem ein\nwerden sollen {Phase 3).                               zur Zeit auf 28 Millionen Rechnungseinheiten veran-\n2. Die Entscheidungen über die Inangriffnahme der         schlagter Anteil an den gemeinsamen und UntPrsfi.it-\nUnterphase 2 a und der Phase 3 werden gemäß Artikel 5       zungskosten der Organisation hinzukommt.\ngetroffen.                                                     3. Die Teilnehmer setzen während der Phase 2 so bald\nwie möglich nach Erfüllung der in Artikel 5 genannten\nArtikel 3                            Voraussetzungen und mit der dort vorgeschriebenen\nMehrheit einen festen Finanzplafond für die Durchfüh-\n1. Die Organisation führt das in Artikel 1 genannte Pro-\nrung der Phase 3 fest.\ngramm gemäß Artikel VIII des Ubereinkommens nach\ndem Zeitplan und den Bestimmungen in Anlage A dieser           4. Die Jahreshaushaltspläne für das Programm werden\nVereinbarung durch.                                         vom Programmdirektorium im Rahmen des jeweiligen\n2. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt,    festen Finanzplafonds mit Zweidrittelmehrheit verab-\nführt die Organisation das Programm nach den in der         schiedet.\nOrganisation geltenden Vorschriften und Verfahrens-\nregeln durch.                                                                        Artikel 7\n1. Die Teilnehmer kommen überein, für die Berichti-\nArtikel 4\ngung des festen Finanzplafonds einer Phase bei Ände-\n1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Pro-    rungen des Preisniveaus das zu diesem Zeitpunkt in der\ngrammdirektorium ist für das Programm verantwortlich        Organisation geltende Verfahren anzuwenden.\nund faßt alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse\nnach Maßgabe dieser Vereinbarung.                              2. Muß ein fester Finanzplafond aus anderen Gründen\nals Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so\n2. In Fragen, die sowohl dieses als auch ein anderes     gilt folgendes:\nProgramm der Organisation betreffen, berät das Pro-\ngrammdirektorium den Rat der Organisation, an den es        (a) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt nicht\ndiesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.          mehr als 20 0/o des festen Finanzplafonds der in Durch-\nführung befindlichen Phase, so darf kein Teilnehmer\n3. Das Programmdirektorium sorgt auch für enge Kon-           vom Programm zurücktreten; in diesem Falle be-\ntakte zu den nationalen und internationalen Fernmelde-           schließt das Programmdirektorium die Mehrausgaben\nbehörden, damit es auf jede etwaige Neuorientierung              mit Zweidrittelmehrheit.\nder Einsatzziele des geplanten Fernmelde-Weltraumteils\nreagieren kann; es stellt die Vorschriften für die Ver-     {b) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt mehr\nwendung des vVeltraumteils der Phase 2 für experimen-            als 20 °/o des betreffenden festen Finanzplafonds, so\ntelle und einsatznahe Zwecke auf.                                können die Teilnehmer, die dies wünschen, vorbe-\nhaltlich des Artikels 17 vom Programm zurücktreten.\n4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe              Diejenigen Teilnehmer, die das Programm fortzu-\neinsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemäßen Durch-            setzen wünschen, konsultieren einander und legen\nführung des Programms erforderlich erscheint.                    die Bedingungen für die Weiterführung des Pro-\n5. Das Programmdirektorium trifft seine Entscheidun-          gramms fest. Sie berichten darüber dem Rat der Or-\ngen gemäß dieser Vereinbarung. Sofern nicht ausdrück-            ganisation, der alle erforderlichen Maßnahmen be-\nlich etwas anderes bestimmt wird, finden die im Uber-            schließt.\neinkommen und in der Verfahrensordnung des Rates der\nOrganisation niedergelegten Abstimmungsregeln ent-                                   Artikel 8\nsprechend Anwendung.\nRechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durch-\nführung des Programms ergeben, sowie der Zugang zu\nArtikel 5                           den dabei gewonnenen technischen Informationen blei-\nben den Teilnehmern vorbehalten; die Organisation hat\nDie Entscheidungen über die Inangriffnahme und den       jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamte\ngenauen Inhalt der Unterphase 2 a und der Phase 3 des       Tätigkeit zu nutzen.\nProgramms werden vom Programmdirektorium mit Zwei-\ndrittelmehrheit getroffen; in dieser Mehrheit müssen die\nStimmen von Staaten enthalten sein, deren Beiträge min-                              Artikel 9\ndestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm dar-            Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die für\nstellen. Kann keine Entscheidung über die Phase 3 er-       die Durchführung des Programms erforderlichen Ver-\nzielt werden, so halten diejenigen Staaten, die das Pro-    träge gemäß den Vorschriften und Verfahrensregeln der\ngramm fortsetzen wollen, untereinander Konsultationen       Organisation zu schließen. Bei der Vergabe von Verträ-\nab und legen die Bedingungen für die Weiterführung des      gen und Unterverträgen für die Durchführung des Pro-\nProgramms fest. Sie erstatten dem Rat der Organisation      gramms ist jedoch soweit wie möglich der Durchführung\nBericht, der alle notwendigen Maßnahmen trifft.             der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer Vorrang\nzu geben, wobei die Beschlüsse des Rates in bezug auf\nIndustriepolitik und Arbeitsverteilung zu berücksichtigen\nArtikel 6                           sind.\n1. Die Teilnehmer tragen die Ausgaben für die Durch-\nführung des Programms durch die Organisation gemäß                                   Artikel 10\ndieser Vereinbarung nach den in Anlage B dieser Ver-\neinbarung aufgeführten Modalitäten bis zur Höhe des für        Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer han-\njede Phase nach Maßgabe dieses Artikels festgesetzten       delt, ist Eigentümer der im Rahmen des Programms ent-\nfesten Finanzplafonds.                                      wickelten Satelliten sowie der zu seiner Durchführung","1310                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nbis zum Abschluß der Phase 3 erworbenen Anlagen und             6. Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig\nEinrichtungen. Uber die Veräußerung erworbener An-           etwas anderes beschließt, zahlen Regierungen, die dieser\nlagen und Einrichtungen beschließt das Programmdirek-        Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, den\ntorium in Konsultation mit dem Rat der Organisation.         gleichen Beitrag, als wenn sie bei Inkrafttreten der Ver-\neinbarung Vertragspartei gewesen wären; dieser Beitrag\nwird den übrigen Teilnehmern im Verhältnis ihrer Bei-\nArtikel 11                          träge zum Programmhaushalt gutgeschrieben.\n1. Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeg-\nlicher Haftung frei, die sich ergeben kann, wenn sie in-                              Art i k e 1 14\nfolge der Durchführung des Programms als internationale\nOrganisation haftbar gemacht wird.                               Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisa-\ntion können beim Rat der Organisation den Beitritt zum\n2. Alle von der Organisation im Rahmen des Pro-           Programm beantragen; die Entscheidung des Rates über\ngramms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in           solche Anträge wird einstimmig und im Einvernehmen\nden in Artikel 6 Absatz 4 genannten Jahreshaushalts-         mit dem Programmdirektorium gefällt, das die Beitritts-\nplänen des Programms als Einnahmen verbucht.                 modalitäten einstimmig festlegt.\nArtikel 12                                                   Art i k e 1 15\n1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Teil-        Die Organisation notifiziert den Teilnehmern nach\nnehmern oder zwischen einem oder mehreren Teilneh-           Konsultierung des Programmdirektoriums den Abschluß\nmern und der Organisation über die Auslegung oder            des Programms gemäß dieser Vereinbarung, die nach\nAnwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich bei-        Eingang dieser Notifizierung außer Kraft tritt.\ngelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitpar-\nteien einem einzigen Schiedsrichter vorgetragen, der vom\nPräsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt                                 Art i k e 1 16\nwird. Der Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines            Die Teilnehmer können mit Zweidrittelmehrheit die\nan der Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in einem   Einstellung des Programms beschließen; in dieser Mehr-\nsolchen Staat seinen ständigen Wohnsitz haben.               heit müssen die Stimmen von Staaten enthalten sein,\n2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Parteien     deren Beiträge mindestens zwei Drittel der Beiträge zum\ndieser Vereinbarung können dem Verfahren beitreten;          Programm ausmachen.\ndie Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle Teilneh-\nmer und die Organisation bindend, gleichgültig ob sie                                 Artikel 17\ndem Verfahren beigetreten sind oder nicht.\n1. Wünscht ein Teilnehmer gemäß Artikel 5 und Ar-\ntikel 7 Absatz 2 Buchstabe b vom Programm zurückzu-\nArt i k e 1 13                      treten, so notifiziert er der Organisation seinen Rück-\ntritt. Der Rücktritt wird vorbehaltlich folgender Bestim-\n1. Diese Vereinbarung liegt vom 1. Juni bis 21. Septem-  mungen am Tage der Notifizierung wirksam:\nber 1973 zur Unterzeichnung durch die Teilnehmer auf.         (a) Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seine\n2. Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Ver-              Beiträge zum laufenden oder zu vorhergegangenen\neinbarung,                                                         Jahreshaushaltsplänen wie vereinbart zu entrichten.\nindem sie sie entweder ohne Vorbehalt der Ratifizie-     (b) Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seinen\nrung oder Genehmigung unterzeichnen oder                     Anteil an den Ausgabenmitteln entsprechend den im\nHaushaltsplan des laufenden oder vorhergegangener\nindem sie eine Ratifikations- oder Genehmigungsur-            Rechnungsjahre bewilligten und in Anspruch genom-\nkunde bei der Regierung der Französischen Republik            menen Verpflichtungsermächtigungen für alle in\nhinterlegen, falls die Vereinbarung mit einem Ratifi-         Durchführung befindlichen Phasen des Programms zu\nzierungs- oder Genehmigungsvorbehalt unterzeichnet            zahlen.\nwurde.\n(c) Der zurücktretende Teilnehmer bleibt solange Mit-\n3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der       glied des Programmdirektoriums, bis er seine in den\nOrganisation unterzeichnet worden ist und sobald Staa-             Absätzen (a) und (b) genannten Verpflichtungen er-\nten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel               füllt hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht,\nder Gesamtbeiträge aufbringen, gemäß Absatz 2 Ver-                 die in direktem Zusammenhang mit diesen Verpflich-\ntragsparteien dieser Vereinbarung geworden sind.                   tungen stehen.\n4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahr-         2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte,\nregierung, in der die Absicht bekundet wird, die Ver-         die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rück-\neinbarung vorläufig anzuwenden und eine möglichst            tritts erworben werden. Was die nach seinem Rücktritt\nbaldige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt     beschlossenen Maßnahmen und Entwicklungen betrifft,\nim Sinne von Absatz 3 als Hinterlegung einer Ratifika-        so ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu\ntions- bzw. Genehmigungsurkunde.                             dem er keine Beiträge mehr leistet, keinerlei Rechte und\nPflichten mehr, falls und insoweit nichts anderes zwi-\n5. Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation,      schen ihm und den übrigen Teilnehmern vereinbart wird.\ndie die Vereinbarung nicht bis zum 21. Sept~mber 1973        Artikel XVII des Ubereinkommens der Organisation fin-\nunterzeichnen, können der Vereinbarung nach ihrem             det sinngemäß Anwendung.\nInkrafttreten beitreten, sofern die übrigen Vertragsre-\ngierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In         3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation,\ndiesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine         der dem Programm gemäß Artikel 14 beigetreten ist, von\nBeitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen         diesem zurückzutreten, so findet dieser Artikel. sinnge-\nRepublik hinterleg-en.                                       mäß Anwendung.","Nr. 57 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                              1311\nArtikel 18                                                   Art i k e 1 20\nDie Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Verein-        Die Regierung der Französischen Republik registriert\nbarung.                                                    diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren\nArt i k e 1 19                        Sekretariat.\nArt i k e 1 21\n1. Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teilneh-\nmers oder der Organisation überprüft werden. Änderun-        Die Regierung der Französischen Republik verwahrt\ngen treten in Kraft, sobald alle Parteien der Verwahr-     diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und\nregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.               der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\nVereinbarung und ihrer Änderungen sowie die Hinter-\n2. Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Pro-       legung der Ratifikations-, Genehmigungs-, Beitrittsurkun-\ngrammdirektorium nach den in diesen Anlagen enthalte-      den und der Absichtserklärungen über die vorläufige An-\nnen Änderungsbestimmungen geändert werden.                 wendung.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hier-\nzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unter-\nschrieben.\nGESCHEHEN zu Neuilly-sur-Seine am zwölften April\nneunzehnhundertdreiundsiebzig in deutscher, englischer\nund französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Ar-\nchiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt\nwird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Or-\nganisation beglaubigte Abschriften.","1312                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnlage A\nzu der Vereinbarung\nzwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms\n1.    Ziele des europäischen Fernmeldesatelliten-                       gang im Zeitmultiplexverfahren), Frequenz-Wie-\nProgramms                                                         derverwendung durch wechselnde ·Polarisation,\nVielfachzugang im Raummultiplexverfahren, An-\nZiel des Programms ist die Vorbereitung des Auf-               passung der abgestrahlten Satellitenleistung und\nbaus eines operationellen Weltraum-Fernmelde-                     Umschalten an Bord;\nsystems in Europa. Mit diesem System sollen Sa-              (b) Untersuchung von Ubertragungsproblemen wie\ntellitenverbindungen für die Abwicklung eines gro-                z. B. Erscheinungen, die die Leistung des Satel-\nßen Teils des in den achtziger Jahren zu erwarten-                liten-Verstärkers beeinträchtigen, Nahtstellen-\nden innereuropäischen Fernmeldeverkehrs entspre-                  probleme mit den Bodenstationen;\nchend dem voraussichtlichen Bedarf der Benutzer\n(c) Ausbreitungsexperimente mit radiometrischen\ngeschaffen werden. Der Satellit soll so ausgelegt\nMessungen zur Beschaffung statistischer Werte\nwerden, daß seine Ziele zu den niedrigst möglichen\nüber die atmosphärische Dämpfung, Ausbrei-\nKosten erreicht werden; weitere Ziele dürfen nur\ntungsmessungen an Erdverbindungen zur Unter-\nberücksichtigt werden, sofern damit keine zusätz-\nsuchung von Depolarisationseffekten und Mes-\nlichen Kosten verbunden sind.\nsungen unter Einsatz der Satellitenbaken zur\nunmittelbaren Analyse der erwarteten Erschei-\nnungen;\n2.    Beschreibung des Programms\n(d) Untersuchungen über den Systemteil am Boden\nDas Programm wird in die beiden folgenden Phasen               in enger Zusammenarbeit mit den Benutzern, um\nunterteilt:                                                       sicherzustellen, daß das gewählte Gesamtsystem\n(a) Eine technologische und experimentelle Phase,                  Satellit/Bodeneinrichtungen optimal ist.\nwährend der die für das Programm erforderli-\nchen Fernmeldetechniken und Raumfahrzeug-         2.1.2 Ergänzende Technologie\ntechnologien am Boden entwickelt und in ex-\nperimentellen und einsatznahen Satelliten er-           Dieser Teilbereich der Phase 2 umfaßt die Ent-\nprobt werden (Phase 2).                                 wicklung und Qualifizierung von kritischem Gerät\nauf folgenden Gebieten:\n(b) Eine der Entwicklung von zwei Einsatzflug-\neinheiten dienende Phase, in der nötigenfalls           - Fernmeldetechnologie;\nauch ein Prototypmodell gestartet und in der            - Strukturen und Mechanismen;\nUmlaufbahn beurteilt werden soll und bei deren          -· Temperaturregelung;\nAbschluß den potentiellen Benutzern die Ein-                 Lage- und Bahnregelung;\nsatzflugeinheiten - eine in der Umlaufbahn und\ndie andere am Boden - zu zwischen den Teil-             - Energieumwandlung.\nnehmern und den Benutzern zu vereinbarenden              Es handelt sich hierbei um Gerät, das für die Ent-\nBedingungen zur Verfügung gestellt werden sol-           wicklung der experimentellen und einsatznahen\nlen (Phase 3).                                           Satelliten (CTS und OTS) der Phase 2 erforderlich\nDem Programm ging eine vorbereitende Programm-                ist, sowie um Gerät, das für die spätere Durch-\ndefinitionsphase (Phase 1) voraus, die 1971 abge-             führung der Phase 3 notwendig ist und eine lange\nschlossen wurde.                                              Entwicklungszeit erfordert.\n2.1    Phase 2 des Programms                                 2.1.3 Experimentelle und einsatznahe Satelliten\nHauptziel der Entwicklungs- und Technologiephase             Die Phase 2 soll mit der Erprobung der im Rahmen\n(Phase 2), die von 1972 bis 1978 dauern soll, ist der        der Teilphase „Ergänzende Technologie\" entwickel-\nfür Ende 1976 geplante Start eines experimentellen         . ten Komponenten in der Umlaufbahn abgeschlossen\nund einsatznahen Raumfahrzeugs und dessen an-                werden. Mit diesen Bahnversuchen soll folgendes\ngewährleistet werden:\nschließende Beurteilung in der Umlaufbahn. Die in\ndieser Phase auszuführenden Arbeiten gliedern sich               die Flugqualifikation des 11/ 14-GHz-Fernmelde-\nin folgende Teilbereiche:                                        gerätes;\n(a) Fernmeldesystem,                                             die Flugqualifikation des Konzepts eines drei-\n(b) Ergänzende Technologie,                                      achsenstabilisierten Fahrzeugs mit ausrichtbaren\nSolarzellenflächen sowie der im Rahmen des\n(c) Experimentelle Satelliten,                                   Technologieprogramms entwickelten und als kri-\n(d) Studien über Einsatzkonfigurationen.                         tisch angesehenen Geräte;\ndie Beurteilung der für das Einsatzsystem vor-\n2.1.1 Fernmeldesystem                                                   gesehenen Fernmeldetechniken in Zusammen-\narbeit mit den Benutzern.\nDie für die Phase 2 vorgesehenen Arbeiten am Fern-\nmeldesystem umfassen:                                        Für diese experimentelle und einsatznahe Phase\n(a) Gesamtsystemstudien, die sich vor allem auf              werden zwei Satelliten eingesetzt:\nfolgendes erstrecken: Analyse von Fernmelde-                 Gemäß dem mit dem kanadischen Ministerium\ntechniken wie z. B. PCM/PSK/TDMA (Puls-                     für Fernmeldewesen geschlossenen Verständi-\nkodemodulation · PhasPnumtastung / Vielfachzu-              gungsmemorandum wird von der ESRO entwik-","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                           1313\nkeltes Gerät in den kanadischen Fernmelde-            Die Entscheidung über den Beginn der Phase 3 ist\ntechnologie-Satelliten eingebaut, der 1975 ge-       für 1975 vorgesehen; es wird damit gerechnet, daß\nstartet werden soll. Bei dem mitzuführenden Ge-       zusammen mit den Ergebnissen der Erprobung in\nrät handelt es sich um Gerät aus dem Bereich         der Umlaufbahn zum Zeitpunkt der kritischen Kon-\nder Fernmeldetechnologie (Wanderfeldröhren-           struktionsüberprüfungen des Einsatzsatelliten Bahn-\nverstärker und parametrische Verstärker) und          daten von 18 Monaten vorliegen werden. Die\naus dem Bereich der Energieumwandlung (flexi-        Phase 3 soll Ende 1980 abgeschlossen werdPn.\nble Solarzellenanordnung).\nDer zweite und wichtigere Teil des experimen-\ntellen und einsatznahen Programms wird der\n3.  Zeitplan\nEnde 1976 erfolgende Start eines experimentel-\nlen und einsatznahen, OTS (Orbital Test Satel-\nlite) genannten Satelliten sein.                        Der vorläufige Zeitplan sieht wie folgt aus:\nDieser Satellit soll mit einem Träger der Klasse     - Phase 1 -\nDelta 2914 gestartet werden. De'r OTS wird drei-     1971 abgeschlossen;\nachsen-stabilisiert sein, eine Lebensdauer von\ndrei Jahren haben, in Modulbauweise ausgeführt       -  Phase 2 -\nund mit auf die Sonne ausgerichteten Solarzel-\ntechnologische Entwicklung und anschließende Be-\nlenflächen ausgerüstet sein; zu seiner Fernmel-\nurteilung in der Umlaufbahn: 1972-1978. Die Ent-\ndeausrüstung werden Verstärker mit einer Lei-\nwicklung des experimentellen und einsatznahen\nstung von 20 Watt und einer Bandbreite von 40\nRaumfahrzeugs ist wie folgt geplant:\nund 120 MHz sowie Antennen mit Ausleucht-\ncharakteristiken für kleine Zonen (spotbeam)         Phase A:\nund Gesamteuropa (Eurobeam) gehören.                 September 1972-Dezember 1972;\n2.1.4 Studien über Einsatzkonfigurationen                        Phase B:\nApril 1973-Dezember 1973;\nIm Laufe der Phase 2 des Programms werden in\nVerbindung mit den künftigen Benutzern weiterhin         Phase C:\nStudien über mögliche Einsatzkonfigurationen an-         Januar 1974---Anfang 1975;\ngestellt, damit 1975--1976 eine optimale Wahl ge-\ntroffen werden kann.                                     Phase D:\nAnfang 1975-Dezember 1976.\n2.1 ..5 Unterphase (2 a)                                         Der Start dieses Gerätes ist für Ende Dezember 1976\nSollte infolge der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a     vorgesehen.\nder Vereinbarung genannten Uberprüfung der\nPhase 2 eine Unterphase (2 a) in das Programm            - Phase 3 -\naufgenommen werden, so wäre es Ziel dieser Unter-        Entwicklung des Einsatzsatelliten: 1975--1980, an\nphase, fortgeschrittene Techniken und spezialisierte     die sich ab 1980 der außerhalb der Phase 3 erfol-\nStudien in bezug auf die möglichen Konfigurntio-         gende Betrieb in der Umlaufbahn in Einsatzkonfigu-\nnen des Einsatzsatelliten zu fördern.                    ration anschließt.\n2.2     Phase 3 des Programms\nSobald wie möglich vor Abschluß der Phase 2 des      4.  Änderungsklausel\nProgramms wird die nachfolgende Phase des Pro-\ngramms, die die Entwicklung und den Bau von                 Die Bestimmungen dieser Anlage können t1uf ein-\nzwei Flugeinheiten des Einsatzgeräts vorsieht, in        stimmigen Beschluß des Programmdirektoriums gP-\nAngriff genommen.                                        ändert werden.","1314                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnlage B\nzu der Vereinbarung\nzwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms\n1.   Kosten des Programms                                                                                   (In Millionen\nRechnungs-\nDie     vorbereitende    Programmdefinitionsphase                                                      einheiten,\nPreisbasis\n(Phase 1) wurde mit den von der Europäischen                                                            Mitte 1972)\nWeltraumkonferenz bewilligten Mitteln finanziert.                                                      Min.      Max.\nbei einer Konfiguration von\n1.1. Phase 2 des Programms\n800 kg (jeweils ohne Start eines\nDer feste Finanzplafond für die Phase 2 des Pro-                    Prototyps [FO])                              203\ngramms beträgt 115,1 Millionen RE (Preisbasis Mitte\neventueller Start eines     Proto-\n1972). Dieser Betrag entspricht den gesamten direk-\ntyps des Einsatzsatelliten                      18\nten Ausgaben während des Zeitraums 1972-1978,\ndie wie folgt veranschlagt werden:                          b) Anteil an den gemeinsamen und\nUnterstützungskosten der Organisa-\n(In Millionen\nRechnungs-             tion:\neinheiten,\nPreisbasis                bei einer    Einsatzkonfiguration\nMitte 1972)               von 400 kg                           34\na) Interne Kosten der Organisation           12,9                   bei einer Einsatzkonfiguration\nvon 800 kg (ohne Start eines\nb) Fernmeldesystem                            7,1\nPrototyps)                                      55\nc) Ergänzende Technologie                    27,4\nc) Anteil an der Gesamtmehrkosten-\nd) Direkte Ausgaben für die experi-\nreserve der Anwendungsprogramme\nmentellen und einsatznahen Satelli-\nder Organisation\nten (einschließlich des Betriebs des\nOTS)                                      64,4               -   bei einer    Einsatzkonfiguration\nvon 400 kg                             5\ne) Studien über die Einsatzkonfigura-\ntionen                                    3,3               -   bei einer    Einsatzkonfiguration\nvon 800 kg                                       7\nInsgesamt      115,1\nInsgesamt     160      283\nDie indirekten Ausgaben, d. h. der auf das Pro-\ngramm entfallende Anteil an den gemeinsamen und\nUnterstützungskosten der Organisation, werden vom       2.  Beitragsschlüssel\nUmfang des Gesamtprogramms der Organisation und\nvon der künftigen Verteilungsmethode abhängen.                 Die Teilnehmer tragen die Ausgaben für die Durch-\nSie werden zur Zeit auf 28 Millionen RE zu den              führung des Programms durch die Organisation\nPreisen von Mitte 1972 geschätzt, wobei davon aus-          gemäß dieser Vereinbarung:\ngegangen wird, daß die indirekten Kosten anteilig           (a) nach dem folgenden Schlüssel während des Zeit-\nauf alle Programme umgelegt werden.                              raums von 1972-1974:\n1.2  Unterphase (2 a)                                                                                            Beitrags-\nStaaten                              anteil\nO/o\nDie direkten Ausgaben einschließlich Mehrkosten-\nreserve für die Unterphase 2 a, falls deren Durch-               Bundesrepublik\nführung beschlossen werden sollte, werden zur Zeit               Deutschland                                  25,01\nauf 11,0 Millionen RE (Preisbasis Mitte 1972) ge-\nschätzt.                                                         Belgien                                       3,96\nDänemark                                      2,35\n1.3  Phase 3 des Programms                                            Frankreich                                   23,11\nDer für die Phase 3 des Programms als Richtwert                  Italien                                      14,69\nvorgesehene Finanzplafond setzt sich wie folgt zu-               Niederlande                                   2,50\nsammen:\nVereinigtes Königreich                       20,09\n(In Millionen            Schweden                                      4,90\nRechnungs-\neinheiten,             Schweiz                                       3,39\nPreisbasis\nMitte 1972)\nMin.     Max.            Insgesamt                                   100,00\na) Direkte Ausgaben für die Entwick-\nlung und den Bau von zwei Flugein-                       (b) danach gemäß einem Schlüssel, der nach den\nheiten des Einsatzsatelliten:                                 üblichen Verfahrensregeln des Rates festgesetzt\nbei einer Konfiguration von                               werden wird (Artikel XII, 1 (b) des Uberein-\n400 kg                            121                      kommens)."]}