{"id":"bgbl2-1975-57-4","kind":"bgbl2","year":1975,"number":57,"date":"1975-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/57#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_57.pdf#page=33","order":4,"title":"Bekanntmachung des Übereinkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und bestimmten Regierungen, die Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation sind, über ein Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums in Verbindung mit dem Raumtransportersystem","law_date":"1975-09-05T00:00:00Z","page":1301,"pdf_page":33,"num_pages":6,"content":["Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975     1301\nBekanntmachung\ndes Ubereinkommens\nzwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund bestimmten Regierungen,\ndie Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation sind,\nüber ein Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,\nBeschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums\nin Verbindung mit dem Raumtransportersystem\nVom 5. September 1975\nDas von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland in Neuilly-sur-Seine am 14. August 1973\nunterzeichnete Ubereinkommen zwischen der Re-\ngierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nbestimmten Regierungen, die Mitglieder der Euro-\npäischen Weltraumforschungs-Organisation sind,\nüber ein Programm der Zusammenarbeit bei der\nEntwicklung, Beschaffung und Nutzung eines Welt-\nraumlaboratoriums in Verbindung mit dem Raum-\ntransportersystem ist nach seinem Artikel 14 Abs. 1\nfür die\nBundesrepublik Deutschland      am 14. August 1973\nin Kraft getreten.\nDas Ubereinkommen ist zum selben Zeitpunkt in\nKraft getreten für\nVereinigtes Königreich\nVereinigte Staaten von Amerika\nDas Ubereinkommen ist ferner in Kraft getreten\nfür\nSchweiz                    am       29. April 1975\nSpanien                    am 18. September 1973\nDas Ubereinkommen wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 5. September 1975\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","1302                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II\nUbereinkommen\nzwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund bestimmten Regierungen,\ndie Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation sind,\nüber ein Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,\nBeschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums\nin Verbindung mit dem Raumtransportersystem\nPräambel                              ANGESICHTS des Beschlusses der Europäischen Welt-\nraumkonferenz sich am Apollo-Nachfolgeprogramm zu\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika      beteiligen, wie er in der am 20. Dezember 1972 in Brüssel\nangenommenen Entschließung zum Ausdruck kommt;\nund\ndie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des           IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Europäischen Part-\nKönigreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens,   ner die Europäische Weltraumforschungs-Organisation\nder Französischen Republik, der Italienischen Republik,    (im folgenden als „ESRO\" bezeichnet) beauftragt haben,\ndes Königreichs der Niederlande, des Vereinigten König-    als ein besonderes Vorhaben die Entwicklung eines Welt-\nreichs Großbritannien und Nordirland und der Schweize-     raumlaboratoriums (Space Laboratory) (im folgenden als\nrischen Eidgenossenschaft, Vertragsparteien der am         nSL\" bezeichnet) in Angriff zu nehmen;\n1. März 1973 zur Unterzeichnung aufgelegten Verein-\nbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-          IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Regierung der\npäischen Welfraumforschungs-Organisation und der Eu-       Vereinigten Staaten von Amerika die National Aeronau-\nropäischen Weltraumforschungs-Organisation über die        tics and Space Administration (im folgenden als „NASA\"\nDurchführung des Spacelab-Programms (die genannten         bezeichnet) mit der Entwicklung eines Raumtransporters\neuropäischen Regierungen sowie alle weiteren, diesem       beauftragt hat;\nübereinkommen beitretenden Regierungen werden im\nfolgenden als „Europäische Partner\" bezeichnet) -        IN DER ERWÄGUNG, daß die SL-Planung für eine\nvolle Nutzung der Möglichkeiten des Raumtransporters\nIN DEM BEWUSSTSEIN der Herausforderung der mit          wesentlich ist;\nder Erforschung des Weltraums verbundenen Aufgabe\nund Nutzungsmöglichkeiten und in der Uberzeugung, daß         NACH KENNTNISNAHME der Abmachung zwischen\ndie internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung      NASA und ESRO, die zur Durchführung eines Programms\nund Nutzung neuer Einrichtungen zur Erforschung des        der Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Beschaffung\nWeltraums die freundschaftlichen Beziehungen zwischen      und Nutzung eines SL in Verbindung mit dem Raumtrans-\nden beteiligten Staaten weiter festigen und allgemein      portersystem ausgearbeitet wurde -\nzum Weltfrieden beitragen wird;\nSIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:\nIM BEFRIEDIGENDEN BEWUSSTSEIN des beträcht-\nlichen Umfangs der zwischen den beteiligten Staaten in\nder Weltraumforschung bereits verwirklichten und ge-                               Artikel 1\ngenwärtig unternommenen Zusammenarbeit;                                       Zweck und Ziele\nIN DEM WUNSCHE, die in der Weltraumforschung               Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nzwischen den beteiligten Staaten bereits verwirklichte    und die Europäischen Partner nehmen ein Programm der\nZusammenarbeit weiterzuführen und auszudehnen;            Zusammenarbeit in Angriff, das ein integriertes Raum-\ntransport- und Orbitalsystem betrifft und in dessen Rah-\nIN DER UBERZEUGUNG ferner, daß eine solche Zu-          men vorgesehen sind:\nsammenarbeit zu ihrer aller wie zum Nutzen der ganzen     1. Entwurf, Entwicklung, Herstellung und Lieferung der\nMenschheit zu wissenschaftlichen, technologischen und         ersten Flugeinheit des SL als ein in den Raumtranspor-\nwirtschaftlichen Vorteilen führen wird;                       ter zu integrierender Teil;\nEINGEDENK des Angebots der Regierung der Ver-           2. Nutzung des Raumtransporter- und des SL-Systems zu\neinigten Staaten von Amerika an Europa, am Apollo-            friedlichen Zwecken;\nNachfolgeprogramm der Vereinigten Staaten mitzuwir-       3. Herstellung und Beschaffung zusätzlicher SL;\nken;\n4. zweckdienlicher Austausch und Wechselwirkung bei\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der Ver-                 der Entwicklung und Nutzung des Raumtransporter-\nurid des SL-Systems;\neinigten Staaten von Amerika Grundsätze aufgestellt hat,\num anderen Staaten Starthilfe für Weltraummissionen       5. Erwägung der rechtzeitigen Weiterführung und Aus-\nzu wissenschaftlich und der friedlichen Anwendung             dehnung dieser Zusammenarbeit nach Maßgabe der\ndienenden Zwecken zur Verfügung zu stellen;                   gemeinsamen Interessen.","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                               1303\nArtikel 2                                 daß es den Europäischen Partnern nicht gelingt, das\nerste SL fertigzustellen, oder weitere SL herzustellen,\nAllgemeine Beschreibung\ndie dazu bestimmt sind, von der Regierung der Ver-\ndes Raumtransporter- und des\neinigten Staaten von Amerika nach Maßgabe verein-\nSL-Programms\nbarter Spezifikationen und Fristen zu angemessenen\nA. Das Programm für einen Raumtransporter betrifft             Preisen erworben zu werden.\nim wesentlichen die Definition, den Entwurf und die Ent-\nwicklung eines Raumtransporters, der folgenden Zwecken                                 Artikel 5\ndient: Beförderung von Nutzlasten in eine Erdumlauf-\nbahn; Beibehaltung einer Erdumlaufbahn bei Einsätzen               Verpflichtungen der Regierung der\nvon einer Dauer von sieben oder mehr Tagen; Sicher-                 Vereinigten Staaten von Amerika\nheitsüberwachung und Kontrolle der Bestandteile der              Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nNutzlast während der gesamten Dauer eines Einsatzes;        erfüllt ihren Teil des Programms der Zusammenarbeit,\nSchaffung von Sitz- und vollständigen Wohnmöglichkei-       indem sie unter anderen den folgenden VerpflichtungPn\nten für die Mannschaft einschließlich einer ungehinderten    nachkommt:\nBewegungsmöglichkeit zwischen dem Raumtransporter\nund dem SL.                                                  1. einschlägige Informationen zu liefern und Beratung zu\ngewähren;\nB. Das SL-Programm betrifft die Definition, den Ent-\n2. vorbehaltlich der Verfügbarkeit und der einschlägigen\nwurf, die Entwicklung und die Beschaffung bemannbarer            Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten diejenige\nLabormodule sowie nicht druckregulierter Instrumenten-           Unterstützung zu gewähren und für die Ausfuhr der-\nplattformen (Paletten), die mit dem Raumtransporter ver-         jenigen Technologie, einschließlich Know-how und\nbunden und in ihn integriert werden und die sich zur             Hardware, Sorge zu tragen, die vereinbarungsgemäß\nDurchführung von Forschungs- und Anwendungsauf-                  für die Entwicklung und Herstellung des SL erforder-\ngaben im Rahmen der Einsätze des Raumtransporters                lich ist;\neignen.\n'.3. nur von den Europäischen Partnern alle zusätzlichen,\nArtikel 3                                 in Entwurf und Leistungsvermögen dem ersten SL im\nwesentlichen entsprechenden SL, Einzelteile und Er-\nZusammenarbeitende Stellen                              satzteile zu beschaffen, welche die Regierung der Ver-\nund Durchführung des Programms                             einigten Staaten von Amerika benötigt - wobei auch\nA. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika          die sich aus ihren internationalen Programmen erge-\nbenennt die NASA als die Stelle für die Zusammenarbeit,          benden Erfordernisse zu berücksichtigen sind - und\nder die Durchführung ihres Teils des Programms der               die nach Maßgabe vereinbarter Fristen und zu ange-\nZusammenarbeit obliegt. Die Europäischen Partner be-             messenen Preisen verfügbar sind;\nnennen die ESRO oder ihre Nachfolgeorganisation als         4. sich der selbständigen und unabhängigen Entwicklung\ndie Stelle für die Zusammenarbeit, der die Durchführung          eines in Entwurf und Leistungsvermögens im wesent-\nihres Teils des Programms der Zusammenarbeit obliegt.            lichen dem ersten SL entsprechenden SL zu enthalten,\nes sei denn, daß die Europäischen Partner es unter-\nB. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Pro-              lassen, derartige SL, Einzelteile und Ersatzteile nach\ngramms der Zusammenarbeit sind in der Abmachung mit              Maßgabe vereinbarter Spezifikationen und Fristen zu\nDatum vom 14. August 1973 zwischen der NASA und der              angemessenen Preisen herzustellen;\nESRO enthalten, die hiermit bestätigt wird. Nach Grün-\ndung einer Nachfolgeorganisation der ESRO gilt die Ab-      5. das erste in Europa entwickelte SL als integrierbarer\nmachung als zwischen der NASA und der Nachfolgeor-               Bestandteil des Raumtransportersystems zur fried-\nganisation geschlossen.                                          lichen Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-\nzusetzen;\n6. die Europäischen Partner laufend über ihre Pläne zur\nArtikel 4                                 künftigen Verwendung des Raumtransportersystems\nVerpflichtungen der                              und insbesondere über künftige Vorstellungen, die zu\nEuropäischen Partner                              Änderungen des gegenwärtigen SL-Konzepts führen\nkönnten, im Hinblick auf die Weiterführung und Aus-\nDie Europäischen Partner erfüllen ihren Teil des Pro-         dehnung der Zusammenarbeit über den Rahmen dieses\ngramms der Zusammenarbeit, indem sie unter anderen               Ubereinkommens hinaus zu unterrichten.\nden folgenden Verpflichtungen nachkommen:\n1. nach Maßgabe vereinbarter Spezifikationen und Zeit-                                 Artikel 6\npläne ein SL und die dazugehörige Ausrüstung zu ent-\nZugang zu Technologie\nwerfen, zu entwickeln, herzustellen und zu liefern;\nund Informationen\n2. in Europa die Mittel und die Infrastruktur zu schaffen,\nA. Die Europäischen Partner haben Zugang zu der der\ndie erforderlich sind, um der Regierung der Vereinig-\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur\nten Staaten von Amerika die Möglidlkeit zu sichern,\nVerfügung stehenden Technologie einschließlich Know-\nzu angemessenen Preisen die von ihr benötigten zu-\nhow, die sie zur erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgaben\nsätzlichen derartigen SL, Einzelteile und Ersatzteile zu\nim Rahmen des Programms der Zusammenarbeit benöti-\nbeschaffen;                             -\ngen; zu denselben Zwecken· hat die Regierung der Ver-\n3. die Verfügbarkeit unterstützender technischer Kapazi-     einigten Staaten von Amerika Zugang zu der Technolo-\ntät für das SL sicherzustellen, damit die Einsatzerfor-   gie, einschließlich Know-how, die den Europäischen Part-\ndernisse der Regierung der Vereinigten Staaten von        nern zur Verfügung steht.\nAmerika erfüllt werden können; und\nB. Die Technologie, einschließlich Know-how, die die\n4. die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die        Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die\nHerstellung von SL, Einzelteilen und Ersatzteilen in     Europäischen Partner zur erfolgreichen Erfüllung von\nden Vereinigten Staaten für den Fall zu ermöglichen,      Aufgaben im Rahmen des Programms der Zusammen-","1304                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\narbeit voneinander benötigen, wird gemeinsam fest-            J. Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen dem\ngelegt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-     Vorbehalt der einschlägigen Rechtsvorschriften.\nrika und die Europäischen Partner behalten sich jedoch\njeder das Recht vor, ihre in dieser Weise festgelegte\nArtikel 7\nTechnologie in Ausnahmefällen statt in Know-how in\nForm von Hardware zur Verfügung zu stellen.                       Benutzung des Raumtransporters\nund des SL\nC. Die in dieser Weise festgelegte, im Rahmen des Pro-\nA. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngramms der Zusammenarbeit weitergegebene Technolo-\nstellt den Raumtransporter, soweit dies mit internatio-\ngie, einschließlich Know-how, die in der Regel den Vor-\nnalen Ubereinkommen und Vereinbarungen vereinbar ist,\nschriften über Lizenzen und des Schutzrechtes unterliegt,\nfür SL-Einsätze (Versuche und Nutzanwendungen) der\ndarf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der\nEuropäischen Partner und deren Staatsangehörigen ent-\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den\nweder auf kooperativer Grundlage oder gegen Kosten-\nKreis der Europäischen Partner, ihrer Staatsangehörigen\nerstattung zur Verfügung.\nund der in ihrem Namen im Rahmen des SL-Programms\nhandelnden ESRO hinaus verfügbar gemacht werden.              B. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nBeabsichtigen die Europäischen Partner, ihre Staatsange-   gewährt den Europäischen Partnern Zugang zu den im\nhörigen oder die ESRO diese Technologie, einschließlich    Rahmen des Programms der Zusammenarbeit entwickel-\nKnow-how, zu anderen Zwecken als für Entwicklungs-         ten SL, für deren Weltraummissionen für Versuche oder\nund Herstellungsaufgaben im Rahmen des Programms           Nutzanwendungen, die sie auf der Grundlage der Kosten-\nder Zusammenarbeit und nicht im Zusammenhang mit           erstattung vorschlagen; dabei räumt sie ihnen Vorrang\nihrer Verwendung des Raumtransporters und des SL           vor dritten Staaten ein, in Erwägung, daß dies in An-\nzu nutzen, so können solche Nutzungen von Fall zu Fall     erkennung der Beteiligung der Europäischen Partner an\nnach Maßgabe üblicher kommerzieller Gepflogenheiten         dem Programm der Zusammenarbeit im Falle von Nutz-\nund der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinig-     lastbeschränkungen oder miteinander unvereinbaren\nten Staaten vorgesehen werden.                             Zeitplänen der Billigkeit entspricht. Auf der Grundlage\nder Kooperation vorgeschlagene Versuche oder Nutz-\nD. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nanwendungen werden nach dem Wert jedes einzelnen\nberücksichtigt von Fall zu Fall Ersuchen um Zugang zu\nVorschlages im Einklang mit der ständigen amerika-\n'amerikanisdler Tedlnologie, einsdlließlidl know-how, die\nnischen Politik ausgewählt; derartigen Vorschlägen der\nüber das für die Durchführung des SL-Programms er-\nEuropäischen Partner wird der Vorzug vor Vorschlägen\nforderliche Maß hinausgehen.\ndritter Staaten gegeben, sofern der Wert der Vorschläge\nE. Jede Technologie, einschließlich Know-how, welche     der Europäischen Partner dem der Vorschläge dritter\ndie Europäischen Partner im Rahmen des Programms           Staaten zumindest gleichkommt. Den Europäischen Part-\nder Zusammenarbeit an die Regierung der Vereinigten         nern wird Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung hin-\nStaaten von Amerika oder ihre Staatsangehörigen wei-        sichtlich der Beurteilung des Wertes ihrer Kooperations-\ntergeben, unterliegt den entsprechenden Bedingungen         vorschläge darzutun.\nhinsichtlich der Verfügbarkeit und Nutzung.                   C. Die kommerzielle Benutzung der Raumtransporter\nF. Der oben bezeichnete Zugang zur Technologie, ein-     und der SL erfolgt auf der Grundlage der Nichtdiskrimi-\nschließlich Know-how, erfolgt so, daß bestehende Ur-        nierung. Die Aufstellung von Normen und Bedingungen\nheberrechte von Personen oder Stellen in den Vereinig-      durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-\nten Staaten oder in Europa nicht verletzt werden.           rika oder die Europäischen Partner bezüglich der kom-\nmerziellen Verwendung von SL-Einheiten ist Gegenstand\nG. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika     eines vorherigen Meinungsaustausches über diese Nor-\nstellt den Europäischen Partnern allgemeine Informa-        men und Bedingungen mit dem Ziel der größtmöglichen\ntionen über Entwurf, Entwicklung und Verwendung des         Harmonisierung der jeweiligen Zielsetzungen. Sollte sich\nRaumtransporters und des Orbitalsystems, insbesondere       dieses Verfahren unter außergewöhnlichen Umständen\ndie zum Verständnis dieses Systems erforderlichen Infor-    als nicht möglich erweisen, so findet dieser Meinungs-\nmationen, zur Verfügung.                                    austausch so bald wie möglich danach statt.\nH. In Fällen, in denen die erbetenen Informationen         D. Um die Einheit von Betrieb und Verwaltung des\nohne weiteres von Behörden der Regierung der Vereinig-      Raumtransportersystems durch die Regierung der Ver-\nten Staaten von Amerika zur Verfügung gestellt werden       einigten Staaten von Amerika zu gewährleisten, steht\nkönnen, geschieht dies kostenlos; in allen anderen Fällen   dieser die volle Kontrolle über die erste SL-Einheit nach\nwird sich die Regierung der Vereinigten Staaten von         deren Lieferung an die Regierung der Vereinigten Staaten\nAmerika nachdrücklich dafür einsetzen, daß die Informa-     von Amerika einschließlich des Rechtes zu, über deren\ntionen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung gestellt      Verwendung zu friedlichen Zwecken endgültig zu ent-\nwerden.                                                     scheiden. Die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika kann an der ersten SL-Einheit jede von ihr\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund die Europäischen Partner sind zwar überzeugt, daß       gewünschte Änderung vornehmen. Sind jedoch größere\nÄnderungen beabsichtigt, so ~erden die Europäischen\ndas SL im Rahmen der bestehenden europäischen Kapa-\nPartner im voraus benachrichtigt, um ihnen Gelegenheit\nzitäten entwickelt werden kann, erkennen aber an, daß\nzur Stellungnahme und zur Lieferung von Änderungsbau-\nbestimmte Einzelteile und Dienstleistungen wahr-\nscheinlich in den Vereinigten Staaten auf kommerzieller     sätzen zu geben.\nGrundlage erworben werden. In Anbetracht dessen läßt          E. Für den ersten Flug der ersten SL-Einheit obliegt\nsich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika      es der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,\nbei der Beschaffung kommerziell verfügbarer Einzelteile     die Systemtestziele festzulegen. Die experimentellen\nund Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ent-          Ziele des ersten Flugs werden gemeinsam auf koopera-\nwicklung des Raumtransporters von dem Grundsatz lei-        tiver Grundlage geplant. Danach wird die kooperative\nten, in Europa gebotene Vorteile hinsichtlich Kosten,      Benutzung der ersten SL-Einheit durch die Europäischen\nQualität und Verfügbarkeit in vollem Umfang zu be-         Partner und die ESRO während der gesamten Dauer der\nrücksichtigen.                                             Verwendbarkeit der SL-Einheit gefördert, wobei die Be-","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                           1305\nnutzung auf der Grundlage der Kostenerstattung jedoch     transporterprogramms zu ergreifen sind; sie stellt im\nnicht ausgeschlossen wird. Im übrigen steht der Regie-    Einklang mit der Politik der Vereinigten Staaten und den\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika die uneinge-    Zielen der Artikel 7 und 8 den Europäischen Partnern\nschränkte, kostenfreie Benutzung der ersten SL-Ein-       oder der ESRO vorhandene andere Trägerraketen für Ein-\nheit zu.                                                  sätze der Europäischen Partner, die für SL-Flüge vorbe-\nF. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika   reitet werden, zur Verfügung.\neröffnet die Möglichkeit, Staatsangehörige der Europä-\nischen Partner im Zusammenhang mit deren Weltraum-                              Art i k e 1 10\neinsätzen, bei denen ein SL verwendet wird, als Flug-\nReisen von Personen\nmannschaften einzusetzen. Die Teilnahme eines Europäers\nund Beförderung von Material\nals Mitglied der Flugmannschaft des ersten SL-Fluges\nwird erwogen.                                               A. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nG. Die Ergebnisse der NASA- und ESRO-Versuche bei      und die Europäischen Partner erleichtern die Reisemög-\nkooperativen SL-Einsätzen werden den Vertragsparteien     lichkeiten für Personen und die Beförderung von Material\ndieses Obereinkommens frei zugänglich gemacht; dies       im Zusammenhang mit dem Programm der Zusammen-\ngilt unter dem Vorbehalt aller Schutzrechte und der       arbeit nach diesem Obereinkommen in ihre Hoheits-\nPrioritäten, die einzelnen Forschern üblicherweise zur    gebiete und aus ihren Hoheitsgebieten.\nvorherigen Auswertung und Veröffentlichung der ge-           B. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nwonnenen Daten eingeräumt werden.                        und die Europäischen Partner sind bestrebt, für das in\nH. Die Benutzung von Raumtransportern und SL durch    staatlichem Eigentum stehende Material Freiheit von Zöl-\neuropäische Staatsangehörige kann über die ESRO oder     len und sonstigen Abgaben bei der Einfuhr zu gewähren.\nvon dem zuständigen Europäischen Partner in die Wege\nC. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngeleitet werden.\nund die Europäischen Partner sind bestrebt, für das nicht\n•           Artikel 8                        in staatlichem Eigentum stehende Material folgende Er-\nleichterungen zu gewähren:\nKosten\n1. Freiheit von Zöllen und sonstigen Abgaben bei der\nA. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika      Einfuhr;\nund die Europäischen Partner tragen gesondert die jewei-\nligen Kosten ihrer Beteiligung an dem Programm der       2. Freiheit von staatlichen und sonstigen Steuern beim\nZusammenarbeit nach diesem Obereinkommen.                    Erwerb.\nB. Weder die Regierung der Vereinigten Staaten von                           Artikel 11\nAmerika noch die Europäischen Partner werden ver-\nHaftung\nsuchen, staatliche Forschungs- und Entwicklungskosten\nwieder einzubringen, die bei der Entwicklung von Teilen     A. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nentstanden sind, die im Zusammenhang mit dem Pro-        haftet in vollem Umfange für Schäden, die ihren Staats-\ngramm der Zusammenarbeit von der anderen Seite er-       angehörigen und ihrem Verwaltungsvermögen bei der\nworben wurden.                                           Durchführung dieses Obereinkommens entstehen. Die\nC. Hinsichtlich der finanziellen Bedingungen für er-  Europäischen Partner haften in vollem Umfange für Schä-\nstattungspflichtige Startleistungen an amerikanischen    den, die ihren Staatsangehörigen, ihrem Verwaltungsver-\nStartanlagen gilt, daß die Abgaben der Europäischen      mögen und - durch die ESRO - den Bediensteten de-r\nPartner, ihrer Staatsangehörigen und der ESRO auf der    ESRO und dem ESRO-Vermögen bei der Durchführung\ngleichen Grundlage wie bei vergleichbaren nichtstaat-    dieses Obereinkommens entstehen.\nlichen amerikanischen Benutzern im Inland erhoben wer-      B. In dem Fall, daß aus Start, Flug oder Landung eines\nden.                                                     des SL tragenden Raumtransporters für Staatsangehörige\nD. Die Verpflichtungen der Regierung der Vereinigten  von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Oberein-\nStaaten von Amerika und der Europäischen Partner gel-    kommens sind, ein Schaden entsteht, für den die Regie-\nten vorbehaltlich ihrer Finanzierungsverfahren.          rung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Euro-\npäischen Partner nach den Grundsätzen des Völkerrechts\noder nach dem Obereinkommen über die völkerrecht-\nArtikel 9\nliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände\nKonsultation und Planung                     gesamtschuldnerisch haften, vereinbaren die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika und die Europä-\nA. Die Vertragsparteien vereinbaren, einander im Hin-\nischen Partner, einander wegen einer der Billigkeit ent-\nblick auf die Förderung einer weiterführenden und wach-\nsprechenden Aufteilung des geforderten Schadenersatzes\nsenden Zusammenarbeit bei der Nutzung des Weltraums\nsogleich zu konsultieren. Kommt binnen 180 Tagen keine\nzu konsultieren.\nEinigung zustande, so tragen die Regierung der Ver-\nB. Um den Europäischen Partnern bessere Möglich-      einigten Staaten von Amerika und die Europäischen Part-\nkeiten zur Bestimmung und Darlegung ihrer Interessen     ner sogleich dafür Sorge, eine rasche schiedsrichterliche\nbei der Planung und Verwendung des Raumtransporter-      Entscheidung über die Aufteilung derartiger Forderungen\nsystems, insbesondere des SL, zu bieten, wird die Regie- nach den 1958 von der Völkerrechtskommission ausgear-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika Vertreter der   beiteten Musterregeln über ein Schiedsverfahren herbei-\nEuropäischen Partner durch Konsultierung und Einladung   zuführen.\nals Beobachter an der Planung der Definition von Ein-\nC. In dem Falle, daß ein Schaden für Staatsangehörige\nsätzen zur Verwendung des Systems sowie an der Pla-\nvon Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Oberein-\nnung und Leitung der Gesamtentwicklung des Systems\nkommens sind, aus dessen Durchführung entsteht, der\nbeteiligen.\nnicht unter den Buchstaben B fällt, haften die Regierung\nC. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika  der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder die Euro-\nkonsultiert die Europäischen Partner wegen geeigneter    päischen Partner, je nachdem wo die Haftung nach dem\nMaßnahmen, die im Falle einer Einstellung des Raum-      anwendbaren Recht begründet ist.","1306                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nD. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens A              C. Für diejenigen Europäischen Partner, die das Ober-\nhaftet hinsichtlich des ersten, von den Europäischen Part-     einkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder\nnern zu liefernden .SL die Regierung der Vereinigten           Genehmigung nach dem Buchstaben A oder B unterzeich-\nStaaten von Amerika für Schäden an dem ersten SL               nen, erlangt es mit der Unterzeichnung vorläufige Gültig-\nnach dessen Abnahme durch diese; ausgenommen sind              keit. Für diese Europäischen Partner tritt das Uberein-\njedoch Schäden, die im Zusammenhang mit dem Start,             kommen am Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikations-\ndem Flug oder der Landung eines Raumtransporters ent-          oder Genehmigungsurkunde bei der Verwahrregierung in\nstehen.                                                        Kraft.\nArtikel 12                               D. Nach dem 24. September 1973 kann die Beteiligung\nan dem Programm der Zusammenarbeit nur noch nach\nStreitigkeiten\nArtikel 15 herbeigeführt werden.\nDie Beilegung von Streitigkeiten über die Durchfüh-\nE. Die Regierung der Französischen Republik wird als\nrung des Programms der Zusammenarbeit obliegt den in\nVerwahrregierung bestimmt.\nArtikel 3 bezeichneten Stellen. Nur solche Streitigkeiten,\ndie nach Auffassung der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika oder der Europäischen Partner die                                 Artikel 15\nDurchführung des Programms der Zusammenarbeit ernst-\nBeitritt anderer Regierungen\nhaft und wesentlich gefährden, können einem Vertreter\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und            A. Mit Zustimmung der Vertragsparteien und vorbe-\neinem Vertreter der Europäischen Partner zur Beilegung         haltlich der von diesen vereinbarten Bedingungen können\nunterbreitet werden. Sind die genannten Vertreter außer-       andere Regierungen diesem Ubereinkommen als Europä-\nstande, die Streitigkeiten beizulegen, so können sie auf       ische Partner beitreten. Der Zustimmung der Regierung\nGrund einer Vereinbarung einer schiedsrichterlichen Ent-       der Vereinigten Staaten von Amerika bedarf es jedoch\nscheidung unterbreitet werden.                                 nicht zum Beitritt einer derzeitigen Mitgliedsregierung\nder ESRO.\nArtikel 13                               B. Die Beitrittsurkunde einer Regierung   •kann hinter-\nlegt werden, nachdem die gemäß Buchstabe A zuständi-\nÄnderungen\ngen Vertragsparteien der Verwahrregierung ihre Zustim-\nDieses Obereinkommen kann auf Veranlassung der Re-          mung notifiziert haben; der Beitritt wird am Tage der\ngierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder der           Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.\nEuropäischen Partner im Einvernehmen der Vertrags-\nparteien geändert werden. Änderungen treten in Kraft,                                 Artikel 16\nsobald die Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-\nrika und die Europäischen Partner der Verwahrregierung                            Geltungsdauer\nihre Zustimmung notifiziert haben.                                Dieses Ubereinkommen bleibt bis zum 1. Januar 1985,\nmindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren nach\nArtikel 14                             dem ersten Flug des SL in Kraft. Das Obereinkommen\nwird um drei Jahre verlängert, sofern nicht die Regie-\nInkrafttreten und Verwahrstelle                         rung der Vereinigten Staaten von Amerika oder · die\nA. Dieses Obereinkommen wird am 14. August 1973             Europäischen Partner es vor dem 1. Januar 1985 oder vor\nvon der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika          dem Ablauf der Fünfjahresfrist kündigen. Danach kann\nund den Europäischen Partnern unterzeichnet. Es tritt          das Ubereinkommen um die von den Vertragsparteien\nan diesem Tage für die Regierung der Vereinigten               vereinbarten Fristen verlängert werden.\nStaaten von Amerika und diejenigen Europäischen Part-\nner in Kraft, die es nicht unter dem Vorbehalt der Ratifi-                            Artikel 17\nkation oder Genehmigung unterzeichnen.\nRegistrierung\nB. Das Obereinkommen liegt für Europäische Partner,\nA. Die Verwahrregierung informiert die Unterzeichner-\ndie es nicht am 14. August 1973 unterzeichnen, vom\n15. August bis 24. September 1973 zur Unterzeichnung          staaten und beitretenden Staaten über Unterzeichnungen,\nRatifikationen oder Genehmigungen, und über Beitritte.\nauf. Das Ubereinkommen tritt für einen Europäischen\nPartner, der es innerhalb des genannten Zeitraums ohne            B. Die Verwahrregierung läßt dieses Obereinkommen\nden Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung unter-         nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen\nzeichnet, am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.              registrieren.\nZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierun-\ngen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Oberein-\nkommens unterschrieben.\nGESCHEHEN in Neuilly-sur-Seine, am vierzehnten\nAugust neunzehnhundertdreiundsiebzig, in englischer,\nfranzösischer und deutscher Sprache, wobei jede Fassung\ngleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im\nArchiv der Regierung der Französischen Republik hinter-\nlegt wird; diese übermittelt den Regierungen der Unter-\nzeichnerstaaten und beitretenden Staaten gehörig beglau-\nbigte Abschriften."]}