{"id":"bgbl2-1975-57-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":57,"date":"1975-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/57#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_57.pdf#page=26","order":3,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung eines SPACELAB-Programms","law_date":"1975-09-05T00:00:00Z","page":1294,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["1294            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten\nder Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Durchführung eines SPACELAB-Programms\nVom 5. September 1975\nDie von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland in Neuilly-sur-Seine am 10. August\n1973 unterzeichnete Vereinbarung vom 15. Februar\n1973 zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Weltraumforschungs-Organisation und der\nEuropäischen Weltraumforschungs-Organisation über\ndie Durchführung eines SPACELAB-Programms ist\nnach ihrem Artikel 14 Abs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland     am 10. August 1973\nin Kraft getreten.\nDie Vereinbarung ist zum selben Zeitpunkt in\nKraft getreten für\nFrankreich\nVereinigtes Königreich\ndie Europäische Weltraumforschung-Organisation\nDie Vereinbarung ist ferner in Kraft getreten für\nSchweiz                    am       29. April 1975\nSpanien                    am 18. September 1973\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 5. September 1975\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                          1295\nVereinbarung\nzwischen bestimmten Mitgliedstaaten\nder Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Durchführung eines SPACELAB-Programms\nPräambel                             SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:\nDie diese Vereinbarung unterzeichnenden Regierungen                              Artikel 1\n(im folgenden „die Teilnehmer\" genannt), die gleich-         1. Die Teilnehmer nehmen nach Maßgabe dieser Ver-\nzeitig Regierungen von Vertragsstaaten des am 14. Juni    einbarung und vor allem ihres Artikels 5 in enger Zu-\n1972 zur Unterzeichnung aufgelegten Ubereinkommens        sammenarbeit mit den Vereinigten Staaten ein Programm\nzur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs-       in Angriff, dessen Ziel die Definition, der Entwurf, die\nOrganisation (im folgenden „das Ubereinkommen\" ge-        Entwicklung und der Bau des Spacelab als technisch\nnannt) sind,                                              integrierter Teil des Raumtransporter/Orbitalsystems der\nund                           Vereinigten Staaten und Beitrag Europas zum Apollo-\nNachfolgeprogramm ist, bei dem es verwendet werden\ndie Europäische Weltraumforschungs-Organisation\nsoll.\n(im folgenden „die Organisation\" genannt),\n2. Die Ziele und Bestandteile des Spacelab-Programms\nANGESICHTS des Angebots der Behörden der Ver-          sind in Anlage A dieser Vereinbarung beschrieben.\neinigten Staaten an Europa, sich am Apollo-Nachfolge-\nprogramm zu beteiligen, indem es ein oder mehrere                                Artikel 2\nForschungs- und Anwendungsmodule entwickelt und das\nRaumtransporter/ Orbitalsystem benutzt,                      Das in Artikel 1 genannte Programm wird in zwei\nPhasen unterteilt, und zwar in eine Definitionsphase, die\nEINGEDENK der Entschließung Nr. 3 der Europäischen     schon begonnen worden ist, und eine Entwurfs-, Entwick-\nWeltraumkonferenz vom 24. Juli 1970 über die Beteili-     lungs- und Bauphase.\ngung am Apollo-Nachfolgeprogramm sowie der von der           1. Ziel der Definitionsphase (Unterphasen B1 - B3)\nEuropäischen Weltraumkonferenz am 20. Dezember 1972       des Spacelab ist, nach den Erfordernissen der Benutzer\nauf ihrer Tagung in Brüssel erzielten Vereinbarung über   die Konfiguration des Spacelab festzulegen und die ent-\ndie Durchführung des Spacelab-Programms, von der die      sprechenden Untersysteme zu definieren. Anhand der\nBehörden der Vereinigten Staaten in Kenntnis gesetzt      bei Abschluß der Unterphase B2 ermittelten Ergebnisse\nworden sind und der zufolge dieses Programm zunächst      werden ein technischer Vorschlag und ein Entwicklungs-\nvon der Organisation durchgeführt und später von der      plan sowie eine detaillierte Kostenanalyse und eine\nzukünftigen Europäischen Weltraumbehörde fortgesetzt      Kostenschätzung für die Entwurfs-, Entwicklungs- und\nwerden soll,                                              Bauphase ausgearbeitet.\nIM HINBLICK AUF den Nutzen, den ein aktiver Beitrag       2. Die Unterlagen für die in Absatz 1 erwähnte detail-\nEuropas zur Verwirklichung des zur Zeit bedeutendsten     lierte Kostenanalyse müssen den Teilnehmern am\nWeltraumprogramms für die internationale Zusammen-        1. August 1973 zur Verfügung stehen und werden auch\narbeit darstellt, und den Nutzen, der Europa aus der sich den anderen Mitgliedstaaten der Organisation zugesandt.\ndurch die Teilnahme an diesem Programm ergebenden            3. Die Entscheidung über den Ubergang zur Entwurfs-,\nWeiterentwicklung seiner Weltraumtechnologie erwach-      Entwicklungs- und Bauphase wird gemäß Artikel 5 getrof-\nsen wird,                                                 fen.\nUNTER HINWEIS AUF die bereits vom Rat der Orga-                               Artikel 3\nnisation auf der 50. Tagung gegebene Ermächtigung            1. Die Organisation führt das Spacelab-Programm ge-\n(ESRO/C/MIN/50), auf Grund deren der Generaldirektor      mäß Artikel VIII des Ubereinkommens nach dem Zeit-\ndie Projektdefinitionsphase des Spacelab-Programms ein-   plan und den Bestimmungen in Anlage A dieser Verein-\ngeleitet hat,                                             barung durch.\n2. Sofern diese Vereinbarung nichts anders bestimmt,\nANGESICHTS des Entwurfs eines Verständigungsme-\nführt die Organisation das Programm nach den in der\nmorandums (ESRO/C(73)2, rev. 1, Anlage III) zwischen\nOrganisation geltenden Vorschriften und Verfahrens-\nder Organisation und der \"National Aeronautics and\nregeln durch.\nSpace Administration\" (NASA) der Regierung der Ver-\neinigten Staaten (im folgenden „das Verständigungs-          3. Für die in Artikel 1 erwähnte Zusammenarbeit mit\nmemorandum\" genannt),                                     der NASA und zur Sicherstellung einer reibungslosen\nIntegration des Spacelab mit den übrigen Teilen des\nEINGEDENK der vom Rat der Organisation auf der         Raumtransporter/Orbitalsystems und vor allem mit der\n53. Tagung angenommenen Entschließung über die Zu-        Entwicklung des Raumtransporters, baut die Organisa-\nstimmung zur Durchführung des Spacelab-Programms im       tion auf der Grundlage des Verständigungsmemorandums\nRahmen der Organisation (ESRO/C/LIII/Res. 1 [Final]),     eine Personalstruktur für die Zusammenarbeit und Ko-","1296                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nordinierung mit der NASA auf. Die europäischen wissen-      Absatz 1 genannten Uberprüfung werden die Teilnehmer\nschaftlichen und technischen Benutzer werden zu den         entscheiden, ob der innerhalb des Finanzplafonds aui\nArbeiten der Organisation und der NASA hinzugezogen.        die Unterphase B3 entfallende Betrag freigegeben wird.\n3. Bei der Festsetzung des Gesamtplafonds dieses\nArtikel 4                          Programms nach Absatz 1 legen die Teilnehmer ein-\nstimmig die Höhe ihrer Beiträge fest.\n1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Pro-\ngrammdirektorium ist für das Programm verantwortlich           4. Die entsprechenden Jahreshaushaltspläne werden\nund faßt alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse       vom Programmdirektorium im Rahmen des jeweiligen\nnach Maßgabe dieser Vereinbarung.                           Finanzplafonds mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet.\n2. In Fragen, die mehr als ein Programm der Organisa-\ntion betreffen, berät das Programmdirektorium den Rat                               Artikel 6\nder Organisation, an den es diesbezüglich alle erfor-           1. Die Teilnehmer kommen überein, für die Berichti-\nlichen Empfehlungen richtet.                                gung des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Gesamtpla-\n3. Das Programmdirektorium hat insbesondere die Auf-    fonds des Programms bei Änderungen des Preisniveaus\ngabe,                                                       das zu diesem Zeitpunkt in der Organisation geltende\n(a) dem Generaldirektor der Organisation alle erforder-     Verfahren anzuwenden.\nlichen Weisungen für die Durchführung des Pro-            2. Muß der Gesamtplafond aus anderen Gründen als\ngramms zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der     Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt\nNahtstellen des Programms mit den anderen Teilen      folgendes:\ndes Raumtransporter/Orbitalsystems der Vereinigten     (a) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt nicht\nStaaten,                                                    mehr als 20 °/o des Gesamtplafonds des Programms,\n(b) dafür zu sorgen, daß von der Organisation enge Ver-          so darf kein Teilnehmer vom Programm zurück-\nbindungen zu den künftigen europäischen Benutzern          treten; in diesem Falle beschließt das Programm-\ndes Spacelab-Systems hergestellt werden,                    direktorium die Mehrausgaben mit Zweidrittelmehr-\n(c) hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Teilnehmer         heit.\nfür die Anwendung des Verständigungsmemorandums       (b) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt mehr\nund aller anderen einschlägigen Rechtsdokumente            als 20 °/o des Gesamtplafonds, so können die Teil-\nSorge zu tragen,                                           nehmer, die dies wünschen, vorbehaltlich des Arti-\n(d) nach Möglichkeit mindestens drei Jahre vor Ab-               kels 17 vom Programm zurücktreten. Diejenigen Teil-\nschluß der Entwicklung des Spacelab die Verfahrens-        nehmer, die das Programm fortzusetzen wünschen,\nregeln zur Verwirklichung der in Artikel 10 dieser         konsultieren einander und legen die Bedingungen\nVereinbarung genannten Grundsätze zu untersuchen.          für die Weiterführung des Programms fest. Sie be-\nrichten darüber dem Rat der Organisation, der alle\n4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe              erforderlichen Maßnahmen beschließt.\neinsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemäßen Durch-\nführung des Programms erforderlich erscheint.\nArtikel 7\n5. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt,\nfaßt das Programmdirektorium seine Beschlüsse nach              Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der\nMaßgabe der Geschäftsordnung des Rates der Organisa-        Durchführung des Programms ergeben, sowie der Zugang\ntion, die entsprechend Anwendung findet.                   zu den dabei gewonnenen technischen Informationen\nund deren Verwendung bleiben den Teilnehmern vor-\nbehalten, soweit dies mit den einschlägigen Bestimmun-\nArtikel 5                           gen des Verständigungsmemorandums vereinbar ist; die\n1. Das Finanzvolumen des Programms wird im Zeit-         Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für\npunkt, in dem diese Vereinbarung zur Unterzeichnung         ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen.\naufgelegt wird, anhand der in Anlage B zu dieser Ver-\neinbarung beschriebenen Kostenbestandteile auf 308 Mil-                             Artikel 8\nlionen Rechnungseinheiten (Preisbasis Mitte 1973) ge-\nschätzt. Dieser Betrag wird am Ende der Unterphase B2          1. Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die\nder Definitionsphase überprüft werden.                      für die Durchführung des Programms erforderlichen Ver-\nträge gemäß den Vorschriften und Verfahrensregeln der\nDie Teilnehmer kommen überein, daß sie, falls bei           Organisation abzuschließen. Soweit wie möglirn ist jedorn\ndieser Uberprüfung die finanziellen Gesamtannahmen          bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für\nbestätigt werden, das Programm fortsetzen und die Unter-    die Durchführung des Programms an erster Stelle der\nphase B3 der Definitionsphase sowie die Entwurfs-,          Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teil-\nEntwicklungs- und Bauphase in Angriff nehmen werden.        nehmer und an zweiter Stelle ihrer Durchführung im\nSollte sich herausstellen, daß die Schätzkosten erheblich   Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Organisa-\nüberschritten werden, können die Teilnehmer, die dies       tion Vorrang zu geben, wobei die Beschlüsse des Rates\nwünschen, vom Programm zurücktreten; diejenigen Teil-       in bezug auf Vergabepolitik und Arbeitsverteilung zu\nnehmer, die dagegen das Programm fortzusetzen wün-          berücksichtigen sind.\nschen, konsultieren einander und legen die Bedingungen\nfür die Weiterführung des Programms fest.                      2. Infolgedessen muß die geogrnphische Verteilung\nder Verträge für das Spacelab-Programm unter den Teil-\n2. Die Teilnehmer setzen für die Ende 1973 abzu-        nehmern den Beitragsanteilen der Teilnehmer entspre-\nschließenden Studien der Definitionsphase einen Finanz-     chen. ,Da der Anteil der Arbeiten, die entweder im Rah-\nplafond von 10 Mio RE fest. Die Teilnehmer kommen           men direkter Verträge der Organisation oder im Rahmen\nüberein, zur Finanzierung dieser Studien Beiträge nach      vom industriellen Hauptauftragnehmer vergebener Unter-\ndem in Anlage B zu dieser Vereinbarung enthaltenen          verträge im Hoheitsgebiet von Nichtmitgliedstaaten\nSchlüssel zu leisten, jedoch nur bis zur Höhe der für die   durchgeführt werden müssen, bei diesem Programm\nDurchführung der Ende Juli 1973 auslaufenden Unter-         wahrscheinlich ungewöhnlich hoch sein wird, hat die\nphasen Bl und B2 erforderlichen Beträge. Bei der in         Organisation den Umfang dieser Verträge und Unter-","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                              1297\nverträge zu verfolgen und sicherzustellen, daß diese bei      2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Parteien\nder Aufstellung von Statistiken über die geographische     dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitreten;\nVerteilung der Verträge unter den Teilnehmern nicht        die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle Teilneh-\nberücksichtigt werden.                                     mer und die Organisation bindend, gleichgültig ob sie\ndem Verfahren beigetreten sind oder nicht.\nArtikel 9\n1. Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer han-                            Art i k e 1 14\ndelt, ist Eigentümer der im Rahmen des Programms ent-         1.  Diese Vereinbarung liegt vom 1. März 1973 bis\nwickelten Teile des Spacelabs sowie der zu seiner Durch-\n10. August 1973 zur Unterzeichnung durch die MitgliPCl-\nführung erworbenen Anlagen und Einrichtungen.\nstaaten der Organisation auf. Wenn diese Vereinbarung\n2. Die Bedingungen, unter denen die in Durchführung     zu diesem Datum, gemäß Absatz 3 in Kraft getreten ist,\ndieser Vereinbarung entwickelten und in Anlage A be-       wird die Unterzeichnungsperiode bis zum 23. Septemb(•r\nschriebenen Teile des Spacelab der NASA zur Verfü-         1973 verlängert.\ngung gestellt werden, werden in dem Verständigungs-\nmemorandum zwischen der Organisation und NASA so-             2. Die Staaten werden Vertragsparteien diesPr VPrPin-\nwie gegebenenfalls in dem in Artikel 10 genannten zwi-     barung,\nschenstaatlichen Obereinkommen zwischen den Teilneh-            indem sie sie entweder ohne Vorbehalt dt>r Rctlili-\nmern und der Regierung der Vereinigten Staaten gere-           zierung oder Genehmigung unterzeichnen oder\ngelt.                                                          indem sie eine Ratifikations- oder Genehmigungs-\nOber die Obertragung des Eigentums an erworbenen An-            urkunde bei der Regierung der Französischen Republik\nlagen und' Einrichtungen beschließt das Programmdirek-          hinterlegen, falls die Vereinbarung mit einem Ratifi-\ntorium im Einvernehmen mit dem Rat der Organisation.            zierungs- oder Genehmigungsvorbehalt unterzeich1wt\nwurde.\nArtikel 10                            3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der\nOrganisation unterzeichnet worden ist und sobald Staa-\nDie Teilnehmer beabsichtigen, in Konsultation mit dem   ten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei DrittP1\nRat der Organisation in einem Obereinkommen mit der        der für die Unterphase B2 zu zahlenden Beitragssumme\nRegierung der Vereinigten Staaten die Grundsätze für       aufbringen, gemäß Absatz 2 Vertragsparteien dieser\ndie Benutzung des Spacelab und der übrigen Teile des       Vereinbarung geworden sind.\nRaumtransporter/ Orbitalsystems,      insbesondere     des\nRaumtransporters, den Zugang zur Technologie der Ver-         4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahr-\neinigten Staaten sowie alle übrigen in diesem Uberein-     regierung, in der die Absicht bekundet wird, die Verein-\nkommen zu berücksichtigenden Fragen zu regeln.             barung vorläufig anzuwenden und eine möglichst bal-\ndige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt\nim Sinne von Absatz 3 als Hinterlegung einer Ratifika-\nArtikel 11\ntions- bzw. Genehmigungsurkunde.\n1. Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeg-\nlicher Haftung frei, die sich ergeben kann, wenn sie          5. Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation,\ninfolge der Durchführung des Programms als internatio-     die die Vereinbarung nicht bis zum 10. August 1973\nnale Organisation haftbar gemacht wird.                    unterzeichnen, können der Vereinbarung auch nach die-\nsem Zeitpunkt beitreten, sofern die übrigen Vertrags-\n2. Alle von der Organisation im Rahmen des Pro-         regierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind.\ngramms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in         In diesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine\nden in Artikel 5 Absatz 4 genannten Jahreshaushalts-       Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen\nplänen des Programms als Einnahmen verbucht.               Republik hinterlegen; sie können auch nach Maßgabe\nvon Absatz 4 verfahren, um Vertragspartei dieser Verein-\nArtikel 12                         barung zu werden.\nDie Teilnehmer haben die Bestimmungen des vorgese-         6. Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig\nhenen Verständigungsrnernorandums mit der NASA so-         etwas anderes beschließt, zahlen Regierungen, die dieser\nwie ihre sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten       Vereinbarung gemäß Absatz 5 beitreten, den gleichen\nzur Kenntnis genommen und erklären sich damit einver-      Beitrag, als wenn sie bei Inkrafttreten der Vereinbarung\nstanden, daß der Rat der Organisation den General-         Vertragspartei gewesen wären; ihre Beiträge, die auch\ndirektor ermächtigt, das Verständigungsmemorandum in       einen Beitrag zu den Ausgaben für die Definitionsphase\nder vom Programmdirektorium und vom Rat gebilligten        enthalten müssen, werden den übrigen Teilnehmern im\nFassung zu unterzeichnen. Tritt dieses Verständigungs-     Verhältnis ihrer Beiträge zum Programmhaushalt gut-\nmemorandum nicht in Kraft oder werden wesentliche          geschrieben.\nÄnderungen daran vorgenommen, werden die Teilnehmer\nArtikel 15\nwegen der dann zu treffenden Maßnahmen einander\nkonsultieren.                                                 Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisa-\ntion können beim Rat der Organisation den Beitritt zum\nArtikel 13                         Programm beantragen; die Entscheidung des Rates über\n1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren       solche Anträge wird einstimmig und im Einvernehmen\nTeilnehmern oder zwischen einem oder mehreren Teil-        mit dem Programmdirektorium gefällt, das die Beitritts-\nnehmern und der Organisation über die Auslegung oder       modalitäten einstimmig festlegt.\nAnwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich bei-\ngelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streit-\nArtikel 16\nparteien einem einzigen Schiedsrichter vorgetragen,\nder vorn Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes        Die Organisation notifiziert den Teilnehmern nach Kon-\nernannt wird. Der Schiedsrichter darf weder Angehöriger    sullierung des Programmdirektoriums den Abschluß des\neines an der Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in Programms gemäß dieser Vereinbarung, die nach Ein-\ndiesem Staat seinen ständigen Wohnsitz haben.              gang dieser Notifizierung außer Kraft tritt.","1298                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 17                               3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation,\n1. Wünscht ein Teilnehmer, gemäß Artikel 6 Absatz 2        der dem Programm gemäß Artikel 15 beigetreten ist, von\nvom Programm zurückzutreten, so notifiziert er der Or-        diesem zurückzutreten, so findet dieser Artikel sinnge-\nganisation seinen Rücktritt. Der Rücktritt wird vorbe-        mäß Anwendung.\nhaltlich folgender Bestimmungen am Tage der Notifizie-                              Artikel 18\nrung wirksam:                                                    Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Verein-\n(a) Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seine         barung.\nBeiträge zum laufenden oder zu den vorhergegange-                              Artikel 19\nnen Jahreshaushaltsplänen wie vereinbart zu ent-\n1. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des\nrichten.\nVerständigungsmemorandums kann diese Vereinbarung\n(b) Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seinen        auf Antrag eines Teilnehmers oder der Organisation ge-\nAusgabemittelanteil an den im Haushaltsplan des          ändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald alle\nlaufenden oder vorhergegangener Rechnungsjahre           Parteien der Verwahrregierung ihre Zustimmung notifi-\nbewilligten und in Anspruch genommenen Verpflich-        ziert haben.\ntungsermächtigungen für die Entwurfs-, Entwick-\nlungs- und Bauphase zu zahlen.                              2. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des\nVerständigungsmemorandums können die Anlagen die-\n(c) Der zurücktretende Teilnehmer bleibt so lange Mit-\nser Vereinbarung vom Programmdirektorium nach den\nglied des Programmdirektoriums, bis er seine in den\nin diesen Anlagen enthaltenen Änderungsbestimmungen\nAbsätzen (a) und (b) genannten Verpflichtungen er-\ngeändert werden.\nfüllt hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht,\nArt i k e 1 20\ndie in direktem Zusammenhang mit diesen Ver-\npflichtungen stehen.                                        Die Regierung der Französischen Republik registriert\n2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte,        diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach\ndie bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rück-         Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren\ntritts erworben werden. Was die nach seinem Rücktritt         Sekretariat.\nbeschlossenen Maßnahmen und Entwicklungen betrifft,                                 Artikel 21\nso ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu           Die Regierung der Französischen Republik verwahrt\ndem er keine Beiträge mehr leistet, keinerlei Rechte und      diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und\nPflichten mehr, falls und insoweit nichts anderes zwi-        der Organisation den Zeitpunkt ihres lnkrafttretens und\nschen ihm und den übrigen Teilnehmern vereinbart wird.        ihrer Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifika-\nArtikel XVII des Ubereinkommens der Organisation              tions-, Genehmigungs-, Beitrittsurkunden und der Ab-\nfindet sinngemäß Anwendung.                                   sichtserklärungen über die vorläufige Anwendung.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hier-\nzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unter-\nschrieben.\nGESCHEHEN zu Neuilly-sur-Seine am fünfzehnten\nFebruar neunzehnhundertdreiundsiebzig in deutscher,\nenglischer und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift,\ndie im Archiv der Regierung der Französischen Republik\nhinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern\nund der Organisation beglaubigte Abschriften.","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                              1299\nAnlage A\nzu der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten\nder Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Durchführung eines SPACELAB-Programms\n1.  Ziele des Spacelab-Programms                               Unterphase B3\nDas Spacelab-Programm umfaßt die Definition, den           Ausgehend von dem am Ende der Unterphase B2\nEntwurf, die Entwicklung und den Bau bemannbarer           gewählten System werden folgende Arbeiten durch-\ndruckregulierter Labormodule und nicht druckregu-         geführt:\nlierter Instrumentenplattformen (Paletten) für die         -   Vorprojektstudie über die entsprechenden Unter-\nDurchführung von Forschungs- und Anwendungsauf-                systeme,\ngaben im Rahmen der Einsätze des Raumtransporters.        -   Analyse der Operationen,\nDer Labormodul und die Palette werden entweder            -   Ausarbeitung eines festen Vorschlags für die Ent-\ngetrennt oder zusammen im Nutzlastschacht des                  wurfs-, Entwicklungs- und Bauphase.\nRaumtransporters auf die Erdumlaufbahn und zurück\nbefördert; sie sind während des gesamten Einsatzes         Diese Unterphase endet mit der Wahl des Hauptauf-\nmit dem Orbiter des Raumtransporters verbunden               tragnehmers für die nachfolgende Phase.\nund werden von diesem aus versorgt. Der Labormo-\ndul ist gekennzeichnet durch eine druckregulierte     2.2 Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase\nUmgebung, in der sich das Tragen eines Raumanzugs\nerübrigt, große Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf       -   Ausarbeitung der Detailspezifikationen und der\ndie Unterbringung von Labor- und Beobachtungs-                Fertigungspläne für die einzelnen Teile des\ngerät bei minimalen Kosten für die Benutzer, raschen          Spacelab.\nZugang für die Benutzer und minimale Behinderung              Entwicklung der Teile des Spacelab.\nder Bodenwartung des Orbiters. Die Palette, die           -   Erprobung, Montage und Checkout des komplet-\nTeleskope, Antennen und andere Instrumente und                ten Spacelab.\nGeräte trägt, die dem Weltraum direkt ausgesetzt\nwerden müssen, ist normalerweise mit dem Labor-           Zur Auslieferung an die NASA sind vorgesehen: eine\nmodul verbunden, wobei ihre Experimente vom               Flugeinheit des Spacelab, ein Funktionsmodell des\nLabormodul aus ferngesteuert werden; sie kann aber        Spacelab, zwei Satz Bodenbediengerät für das Space-\nauch direkt mit dem Orbiter verbunden und von             lab sowie gegebenenfalls die erforderlichen Ersatz-\nder Kabine des Orbiters aus bedient werden.               teile und die entsprechende Dokumentation.\nEine nähere Beschreibung des Konzepts wird in dem\nzusammen mit der NASA ausgearbeiteten Vorpro-         3.  Zeitplan\njektplan enthalten sein.                                  Zur Zeit ist folgender Zeitplan vorgesehen:\n-   Definitionsphase (Phase B)\n2.  Beschreibung des Programms                                    Unterphase Bl:\n2.1 Definitionsphase (Phase B)                                    Mitte November 1972 -\nEnde Januar 1973\nUnterphase Bl\nUnterphase B2:\nFortsetzung der Untersudrnng des ausgewählten             Anfang Februar 1973 -\nKonzepts,                                                 Ende Juli 1973\nErmittlung der kostenmäßig kritischen Untersy-\nUnterphase B3:\nsteme,\nAnfang August 1973 -\n-   etwaige Anpassung der Industriestrukturen.\nEnde 1973\nUnterphase B2                                             -   Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase.\nAusarbeitung eines technischen Vorschlags, der zur        Der erste Flug des Spacelab ist für 1979 geplant.\nWahl eines Systems und zur Erstellung eines ent-\nsprechenden Entwicklungsplans mit einer detaillier-\n4.  Revisionsklausel\nten Kostenanalyse führt, sowie einer von der Organi-\nsation zu erstellenden Kostenschätzung für die Ent-       Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß des\nwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase.                       Programmdirektoriums revidiert werden.","1300                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnlage B\nzu der Vereinbarung zwis<hen bestimmten Mitgliedstaaten\nder Europäischen Weltraumfors<hungs-Organisation\nund der Europäischen Weltraumfors<hungs-Organisation\nüber die Durchführung eines SPACELAB-Programms\n1. Kosten des Programms                                                                                        Beitrags-\nDas gesamte Finanzvolumen wird auf 308 Millionen\nStaaten\n.,.\nanteil\nRechnungseinheiten (Mio RE) geschätzt (Preisbasis            Schweiz                                          1,00\nMitte 1973) und setzt sich folgendermaßen zusammen:          Italien und andere Staaten                      21,15\n-   Definitionsphase:     Der Finanzplanfond für diese       Insgesamt                                      100,00\nPhase ist auf 10     Mio RE festgesetzt und gliedert\nsich wie folgt:                                          (b) Der Beitragsschlüssel für die Durchführung der\nUnterphase B2:  7 Mio RE                                 Unterphase B3 und der Entwurfs-, Entwicklungs-\nUnterphase B3:   3 Mio RE                                 und Bauphase wird von den Vertragsstaaten die-\nser Vereinbarung bei Abschluß der Unterphase B2\nEntwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase: der Fi-                festgesetzt (siehe Artikel 5 dieser Vereinbarung).\nnanzplafond wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 der\nVereinbarung festgesetzt werden. Die Kosten des\n3. Berichte der Organisation ilber die finanzielle und\nHauptentwicklungsvertrages werden auf 175 Mio\nvertragliche Situation\nRE geschätzt.\nDer Generaldirektor der Organisation erteilt nach\nInterne Ausgaben (schätzungsweise 30 Mio RE)\nMaßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Finanz-\nund einem Anteil an den gemeinsamen Kosten\nordnung der Organisation und der vom Rat der Or-\nund den Unterstützungskosten (schätzungsweise\nganisation erlassenen Vorschriften über die ihm regel-\n33 Mio RE),\nmäßig vorzulegenden Berichte (Dokument ESRO/C/306\neiner auf 15 Mio RE festgesetzten Mehrkosten-           Add. 2, Rev. 1) die erforderlichen Weisungen für die\nreserve einschließlich Weltraumtechnologie und          Vorlage von Berichten über den Stand und die geo-\neinem geschätzten Ansatz in Höhe von 45 Mio RE          graphische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe,\nfür Änderungen, die sich aus dem Raumtranspor-          die angefallenen Kosten und die neuesten Schätzun-\nterprogramm ergeben und durch den Hauptent-             gen der Gesamtkosten des Programms.\nwicklungsvertrag nicht gedeckt sind.\n4. Finanzvorschriften\n2.  Beitragsschlüssel\nDie bei der Durchführung des Programms durch die\n(a) Jeder Teilnehmer leistet vorbehaltlich Artikel 5        Organisation gemäß dieser Vereinbarung entstehen-\nAbsatz 2 dieser Vereinbarung nach dem folgen-          den direkten Kosten werden in einem Programmhaus-\nden für 1973 geltenden Schlüssel einen Beitrag zur     halt verbucht, der von der Organisation nach den ein-\nFinanzierung der Aufwendungen für die Durch-           schlägigen Bestimmungen ihrer Finanzordnung aufge-\nführung der Unterphase B2 der Definitionsphase         stellt und verwaltet wird. Der Anteil des Programms\ngemäß dieser Vereinbarung durch die Organisa-          an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungs-\ntion.                                                  kosten der Organisation wird nach den von der Or-\nganisation festgelegten einschlägigen Grundsätzen\nBeitrags-\nund Verfahren ermittelt und verbucht.\nStaaten\n.,.\nanteil\nBundesrepublik Deutschland                      52,55    5. Revisionsklausel\nBelgien                                          4,20       Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf\nSpanien                                          2,80       einstimmigen Beschluß des Programmdirektoriums\nrevidiert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser An-\nFrankreich                                      10,00\nlage können auf Grund eines mit Zweidrittelmehr-\nNiederlande                                      2,00       heit gefaßten Beschlusses des Programmdirektoriums\nVereinigtes Königreich                           6,30        revidiert werden."]}