{"id":"bgbl2-1975-55-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":55,"date":"1975-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/55#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_55.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juli 1975 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn","law_date":"1975-09-02T00:00:00Z","page":1231,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 55 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1975                           1231\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-          Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-    reichische Botschaft erneut seiner ausg€zeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                      achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung\ndurch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen\nAmtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im\nSinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1975 in\nKraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Ein-\nhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten\nTag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch die-\nsen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer\nausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 25. Juli 1975                                       Bonn, am 25. Juli 1975\nL.  s.                                                       L. S.\nAn die                                                      An das\nOsterreichische Botschaft                                   Auswärtige Amt\nBonn                                                        Bonn\nVerordnung\nzur Durdtsetzung der deutsch-österreichisdten Vereinbarung vom 25. Juli 1975\nüber die Errichtung vorgeschobener deutsdter Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Obernberg am Inn\nVom 2. September 1975\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes              14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nvorn 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                    Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-            leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nland und dem Königreich der Niederlande über die            Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über                 S. 581) auch im Land Berlin.\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen                                        § 3\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1975 in\nordnet:                                                     Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-\n§ 1                              reichische Vereinbarung vom 11. März 1970 über\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden            die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenz-\nam Grenzübergang Obernberg am Inn auf öster-                dienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn\nreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-            auf österreichischem Gebiet sowie die Verordnung\ndienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vorn            vorn 23. März 1970 zur Durchsetzung dieser Verein-\n25. Juli 1975 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-        barung (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 140) nach ihrem\nstehend veröffentlicht.       ·                              § 3 Abs. 2 außer Kraft.\n§ 2                                  (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\naußer Kraft tritt.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-            (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nzes vorn 4. Juli 1957 über das Abkommen vom                  gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 2. September 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Fr ö h 1 i c h","1232                                 'Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                            Osterreichische Botschaft\n510-511.13/3 OST                                           Zl. 3539/75\nVerbalnote                                                   Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n25. Juli 1975 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen      \"Das Auswärtige Amt beehrt sich, der österreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung    Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-        zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3        blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der          Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich     desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,   über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-      bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung\nschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüber-       vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenz-\ngang Obernberg am Inn folgende Vereinbarung vor-            übergang Obernberg am Inn folgende Vereinbarung vor-\nschlagen:                                                   schlagen:\nArtikel 1                                                  Artikel 1\nAm Grenzübergang Obernberg am Inn werden auf               Am Grenzübergang Obernberg am Inn werden auf\nösterreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-      österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-\ndienststellen errichtet.                                   dienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                  Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3        Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt                 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na)  die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam       a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar             benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\n- die Weilbacher Landesstraße von der gemein-                 die Weilbacher Landesstraße von der gemeinsamen\nsamen Grenze bis zum Amtsplatz und vom Amts-               Grenze bis zum Amtsplatz und vom Amtsplatz\nplatz bis zur Zollamtsstraße der Gemeinde Obern-           bis zur Zollamtsstraße der Gemeinde Obernberg\nberg am Inn;                                               am Inn;\n- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;              - den das Dienstgebäude umgebenden Ämtsplatz;\nim Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd-             im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd-\ngeschoß und die in der nordöstlichen Hälfte ge-            geschoß und die in der nordöstlichen Hälfte ge-\nlegenen Räume im Kellergeschoß sowie alle Ver-             legenen Räume im Kellergeschoß sowie alle Ver-\nbindungswege;                                              bindungswege;\nh) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-       b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-\nnützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und           nützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und\nzwar                                                       zwar\nim Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich der             im Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich der\nAbfertigungshalle und den Raum zwischen der Ab-            Abfertigungshalle und den Raum zwischen der\nfertigungshalle und der Treppe zum Kellergeschoß;          Abfertigungshalle und der Treppe zum Keller-\ngeschoß;\nim Kellergeschoß an der Südostseite      die drei          im Kellergeschoß an der Südostseite die drei\nRäume neben dem Heizraum.                                  Räume neben dem Heizraum.\nArtikel 3                                                  Artikel   3\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die        Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nVereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung         Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung\nvorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenz-       vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenz-\nübergang Obernberg am Inn auf österreichischem Gebiet      übergang Obernberg am Inn auf österreichischem Gebiet\naußer Kraft.                                               außer Kraft.","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1975                           1233\nDas .Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß        Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-    durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-   note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3   gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am       des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\n1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten       Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\nje auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden       je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden\nkann.                                                     kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-  reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                    achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung\ndurch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen\nAmtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im\nSinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1975 in\nKraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Ein-\nhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten\nTag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch die-\nsen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer\nausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 25. Juli 1975                                   Bonn, am 25. Juli 1975\nL. s.                                                     L. s.\nAn die                                                    An das\nOsterreichische Botschaft                                 Auswärtige Amt\nBonn                                                      53 Bonn"]}