{"id":"bgbl2-1975-55-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":55,"date":"1975-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juli 1975 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schleching","law_date":"1975-09-02T00:00:00Z","page":1229,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1229\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1975                  Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1975                                                                                                                  Nr. 55\nTag                                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n2. 9. 75    Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juli 1975\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang\nSchleching . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1229\n2. 9. 75   Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juli 1975\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\nObernberg am Inn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1231\n4. 9. 75   Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9175 - Erhöhung des Zoll-\nkontingents 1975 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1234\n19. 8. 75    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1235\n2.5. 8. 75   Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Sitzstaatvereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Laboratorium für Molekular•\nbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1235\n2.5. 8. 75   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Norwegen über den Transport von Kohlenwasserstoffen\ndurch eine Rohrleitung vom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten in die Bundes-\nrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1236\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juli 1975\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Schleching\nVom 2. September 1975\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                                                                                     §    2\nvorn 25. August 1960 zu dem Abkommen vorn                                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nland und dem Königreich der Niederlande über die                                                blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über                                                    zes vorn 4. Juli 1957 über das Abkommen vorn\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-                                               14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöf en an der deutsch-niederländischen                                               Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-                                              leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                                                                         Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 1I\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1                                                                                                                §   3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden                                                      (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1975 in\nam Grenzübergang Schleching auf deutschem Gebiet                                                Kraft.\nvorgeschobene österreichische Grenzdienststellen                                                     (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nnach Maßgabe der Vereinbarung vorn 25. Juli 1975                                                Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-                                                    (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nöffentlicht.                                                                                    gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 2. September 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hie h 1e\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. F r ö h l i c h","1230                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                          Osterreichische Botschaft\n510-511.13/2 OST                                         Zl. 3404/75\nVerbalnote                                               Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n25. Juli 1975 - 510-511.13/2 OST - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen    „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung  Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-      zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3    blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der        des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich   Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-      über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Verein-      Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über\nbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichr-   die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenz-\nscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Schleching     dienststellen am Grenzübergang Schleching vorschlagen:\nvorschlagen:\nArtikel 1                                                Artikel 1\nAm Grenzübergang Schleching werden auf deutschem          Am Grenzübergang Schleching werden auf deutschem\nGebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen  Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen\nerrichtet.                                               errichtet.\nArtikel 2                                                Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3     Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Ahsatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt              des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam     a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar           benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Bundesstraße 307 von der gemeinsamen Grenze          die Bundesstraße 307 von der gemeinsamen Grenze\nbis zum Amtsplatz;                                       bis zum Amtsplatz;\nden die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;              den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\n- die sanitären Anlagen im östlich der Bundesstraße         die sanitären Anlagen im östlich der Bundesstraße\ngelegenen Dienstgebäude;                                 gelegenen Dienstgebäude;\nden Anlegeplatz für den Sportbootverkehr am öst-         den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr am öst-\nlichen Ufer der Tiroler Ache sowie den Verbin-           lichen Ufer der Tiroler Ache sowie den Verbin-\ndungsweg zum Amtsplatz;                                  dungsweg zum Amtsplatz;\nb) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen  b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassene Dienstgebäude westlich der          Benützung überlassene Dienstgebäude westlich der\nBundesstraße.                                            Bundesstraße.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß         Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-   durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende      note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1       Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1\nAbsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,    Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,\ndie am 1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplo- die am 1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplo-\nmatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs    matischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt     Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.                                             werden kann."]}