{"id":"bgbl2-1975-54-4","kind":"bgbl2","year":1975,"number":54,"date":"1975-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/54#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_54.pdf#page=18","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See","law_date":"1975-08-15T00:00:00Z","page":1226,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["1226                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 3                             auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Republik Dahome stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß                              Artikel 6\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin Dahome erhoben werden.                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nArtikel 4                             nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nDie Regierung der Republik Dahome überläßt bei den        sichtigt werden.\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr                                Artikel 7\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-       desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für     Republik Dahome innerhalb von drei Monaten nach In-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-       krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nlichen Genehmigungen.                                       abgibt.\nArtikel 5                                                    Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDarlehen finanziert werden, sind, international öffentlich  in Kraft.\nGESCHEHEN zu Cotonou am 11. Juni 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nWand\nFür die Regierung\nder Republik Dahome\nRene Mon g b e\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 15. August 1975\nDas Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni\n1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465) findet nach seinem\nArtikel XIII Buchstabe a auf Grund einer Erklärung\ndes Vereinigten Königreichs auf\nBermuda             mit Wirkung vom 1. April 1975\nAnwendung.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Dezember 1974 (Bundes-\ngesetzbl. 1975 II S. 28).\nBonn, den 15. August 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher"]}